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Rahmenbedingungen für das neue Energiegesetz
1. Energiestrategie 2050 des Bundesrates - Energiewende
2. Bundesrecht, insbesondere
3. Verfassung Kanton Basel-Landschaft § 115
4. Energiestrategie 2012 vom Regierungsrat Basel-Landschaft
5. Energiepolitik der Energiedirektorenkonferenz
Artikel 89 der Bundesverfassung Artikel 9 Energiegesetz des Bundes
Energiepolitische Leitlinien Mustervorschriften der Kantone MuKEn
6. Energiepolitische Vorstösse vom Landrat
7. Entwicklung Stand der Technik
Die Regelungen konzentrieren sich auf den Gebäudebereich
Gemäss Artikel 89 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) setzen sich Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch ein. Zuständig für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind gemäss Absatz 4 von Artikel 89 BV „vor allem“ die Kantone. Dieser Schwerpunkt im Gebäudebereich und die darauf basierende Aufgabe der Kantone ist auch ein wichtiger Bestandteil der Energiewende und der Energiestrategie 2050 des Bundes. Der Bund setzt im Gebäudebereich auf die Unterstützung der Kantone. Die Energiedirektorenkonferenz (EnDK) hat diese Aufgabe mit der umgehenden Überarbeitung der Mustervorschriften der Kantone (MuKEn) entgegengenommen und erste klare Signale gesetzt. Der ganze (Strom)Versorgungsbereich ist primär Bundessache. Ergänzend zu der nationalen Aufgabe der Energieversorgung übernehmen die Kantone spezifische Aufgaben der Energieversorgung im Gebäudebereich. So besteht die Absicht der EnDK, dass Neubauten sich ab 2020 weitgehend selber mit Wärme versorgen und auch mit einem Anteil Elektrizität.
Ebene Kanton
Ebene Gemeinden
Ebene Bauten
Das Energiegesetz setzt Rahmenbedingungen auf drei Ebenen
Ebene Kanton
Zweck
Ziele und Wirksamkeitskontrolle
Energiesparen/Energieeffizienz/erneuerbare Energie
-35% bis 2050 / 40% erneuerbare bis 2030 / Überprüfung Zielerreichung
Technische Entwicklung
+gesetzliche
Rahmenbedin‐gungen
0
10
20
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
Energiebezugsfläche (Mio m2)
1961 - 1970
1971
- 19
80
Lite
r H
eizö
l pro
m2 u
nd J
ahr
1946 - 1960 1920 - 1945
vor 1920
1981
- 19
90
1991
- 19
95
1996
- 20
00
ab 2
005
Erneuerbare Energie
1 Tonne CO2
Ist-Verbrauch
Ziel-Verbrauch
Bauten BL
Ebene Kanton
Verteilung von Elektrizität
Abstimmung Bedarf und Angebot / Energiestatistik / Entscheidgrundlagen
Gefährdung Versorgungssicherheit / Vorrang erneuerbare Energien
Nutzungsrecht beim Kanton / Erkundungsmassnahmen / Konzession
Netzgebiete / Anschlussrecht/-pflicht / Leistungsaufträge / Übernahme Elektrizität / Konzession
Abgabe auf nichterneuerbare Energien / Energieförderbeiträge
Energieplanung Kanton
Abgabe und Förderbeiträge
Gewinnung von Energie aus dem Untergrund
Standorte für Energiegewinnungsanlagen aus übergeordnetem Interesse
Neue Regelungen
Ebene Gemeinden
Energieberatung
Gemeinden können eine Energieplanung durchführen Wenn Energieplanung vorhanden, dann Anschlusspflicht an Wärmeverbund möglich
Gemeinden und Kanton erteilen/bezahlen einen Leistungsauftrag
Möglichst sparsame und effiziente Energienutzung Möglichst hoher Anteil erneuerbarer Energien
Energieplanung Gemeinden
Öffentliche Bauten und Anlagen
Neue Regelungen
Ebene BautenSparsame und effiziente Energienutzung
Anteil erneuerbare Energie
Klimaanlagen
Elektroheizungen
Neubauten, Umbauten, Umnutzungen, Sanierungen haustechnische Anlagen
Neubauten, Umbauten, Umnutzungen, Sanierungen haustechnische Anlagen
Der Regierungsrat kann eine Verpflichtung einführen
Industrielle und gewerbliche Einrichtungen
Industrielle und gewerbliche Einrichtungen
Gebäudeenergieausweis
Neuinstallationen unzulässig Ersatz innert 15 Jahren, wenn diese älter als 25 Jahre sind
Bewilligungspflicht
Neue Regelungen
Ebene BautenHeizungen/Kühlungen im Freien
Nutzung von Abwärme
Verbrauchsabhängige Wärmekostenabrechnung
Wärmekraftkopplungsanlagen
Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugung
Nur mit erneuerbarer Energie oder Abwärme
Auflage für WKK möglich, Regierungsrat legt Leistungsgrösse fest
100% Wärmenutzung bei fossiler Elektrizitätserzeugung weitgehende Wärmenutzung bei erneuerbarer Elektrizitätserzeugung
Abwärme in Gebäuden und Prozessen ist zu nutzen
Bewährtes beibehalten
Neue Regelungen
Grossverbraucher/Areale/Überbauungen
Wärme-/Kälteerzeugung bei Gesamtüberbauungen
Areale
Grossverbraucher Zielvereinbarung mit dem Kanton Wenn Zielvereinbarung mit dem Kanton, dann Entlastung
von Einzelbestimmungen Wenn Zielvereinbarung mit dem Kanton, dann Entlastung
von Energieabgabe
Vereinbarung mit dem Kanton Wenn Vereinbarung mit dem Kanton, dann Entlastung von
Einzelbestimmungen Wenn Vereinbarung mit dem Kanton, dann Entlastung von
Energieabgabe
Gemeinden und Kanton können gemeinsame Wärme-/Kälteerzeugung vorgeben
Neue Regelungen
Verzicht auf RegulierungenVerbrauchsabhängige Energiekostenabrechnung für Geräte, Apparate und Anlagen
Wärmeverluste durch Abgase
Übernahme von Elektrizität
Genehmigung Konzessionsverträge für Elektrizität durch Regierungsrat
Genehmigung Konzessionsverträge für Erdgas durch Regierungsrat
Genehmigung von Tarifen für den Verkauf von leitungsgebundenem Gas
Anlagen des Kantons und der Gemeinde, Beteiligungen
«In der Praxis wurden seitens Regierungsrat keine Bestimmungen erlassen, da in den vergangenen Jahren keine sinnvolle Anwendung erkannt wurde.»
«Stand der Technik erübrigt eine Regelung.»
«die Kostendeckende Einspeisevergütung des Bundes regelt ausreichend.»
«Vertrag zwischen Gemeinden und Werken, Gemeindeautonomie.»
«Vertrag zwischen Gemeinden und Werken, Gemeindeautonomie.»
«Aufgabe des Preisüberwachers.»
«Hierzu braucht es keine gesetzliche Regelung.»