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„ARZTHAFTUNGSRECHT BEI GEBURTSSCHÄDEN“ 8. Weltkongress Konduktive Förderung, Fürstenfeldbruck, 10. bis 12. Oktober 2013

Arzthaftungsrecht bei Geburtsschäden

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Page 1: Arzthaftungsrecht bei Geburtsschäden

„ARZTHAFTUNGSRECHT BEI GEBURTSSCHÄDEN“ 8. Weltkongress Konduktive Förderung,

Fürstenfeldbruck, 10. bis 12. Oktober 2013

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Schadenersatz kann verlangt werden, wenn ein ärztlicher Behandlungsfehler einen Gesundheitsschaden beim Patienten verursacht.

• Liegt ein Behandlungsfehler vor, d. h. entspricht die Behandlung dem fachmedizinisch geforderten Standard?

• Hat der Behandlungsfehler zu einem gesundheitlichen Schaden geführt?

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Krankenblattunterlagen können eingesehen werden und müssen die Aufklärung und Einwilligung des Patienten dokumentieren.

• Was muss in den Krankenblattunterlagen stehen? Die Dokumentation muss „wahr, vollständig und klar“ sein.

• Wurde über die ärztliche Behandlung aufgeklärt?

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› Beurteilung durch Krankenkasse, Gutachterkommission / Schlichtungs-stelle der Landesärztekammer, Zivilgericht und spezialisierten Rechtsanwalt.

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Insbesondere CTG-Überwachung und MBU-Kontrolle sowie präpartuale Verlegung von Risikoschwangeren.

› In der Schwangerschaftsbetreuung müssen kindliche Risiken ausgeschlossen und muss auf Gefahren reagiert werden.

› Die vorgeburtliche Betreuung muss kindliche und mütterliche Gefahren für die Geburt erkennen und diese minimieren.

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Insbesondere kurze E-E-Zeit von 20 Minuten.

› Das Geburtsmanagement muss

insbesondere Sauerstoffmangel-

zustände des Kindes beachten - es

muss schnell und suffizient reagiert

werden.

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› Auch nach der Geburt muss das Neugeborene ausreichend überwacht, versorgt und weiter betreut werden.

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› Schwangerschaftsbetreuung, Geburt und nachgeburtliche Versorgung sind eine Gemeinschaftsaufgabe. Jede beteiligte Person muss sorgfältig und gewissenhaft handeln.

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› Bei Geburtsschäden können Schmerzens-Geld und Ersatz der behinderungsbedingten Mehr-aufwendungen gefordert werden.

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› Die Haftpflichtversicherungen der Ärzte und Kliniken bezahlen keinen Schadenersatz, wenn der ärztliche Fehler nicht sicher bewiesen werden kann. Der Schadenersatzanspruch des geburtsgeschädigten Kindes wird häufig mit allen nur denkbaren Argumenten bestritten.

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› Lassen Sie sich ausführlich über die Möglichkeiten und Chancen, Schadenersatz für Ihr geburtsgeschä-digtes Kind zu fordern, beraten.

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