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Social Media im Investor-Relations-Alltag
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1
Social Media im Investor-Relations-Alltag
Referat für Sensus Investor & Public Relations und news aktuell vom 27. September 2011 von Dr. Oliver Staffelbach, LL.M.
2
Was ist Social Media? (1)
1:1-Kommunikation (individuelle Kommunikation)
1:n-Kommunikation (klassische Massenkommunikation)
User
User
User
User
…
Anbieter
Anbieter
3
Was ist Social Media (2)
n:n-Kommunikation (Social Media)
User User
User
User
…
User
…
Anbieter
4
Was ist Social Media (3) 1
1 Vereinfachte Darstellung
Betreiber
Nutzer Dritter
Social Media PlattformN
utzu
ngsb
edin
gung
en
Info
rmat
ion
Information Information
5
Bedeutung von Social Media
6
Bestehende Vorgaben
Ausländisches Recht
Weitere
Persönlichkeitsrecht
Datenschutzrecht
Immaterialgüterrecht
Bestehende Vorgaben
Lauterkeitsrecht
Obligationenrecht
Arbeitsrecht
Börsengesetze
Schweizer Recht
Nutzerbestimmungen
Weitere
7
Themenauswahl
Weitere
Persönlichkeitsrecht
Lauterkeitsrecht
Arbeitnehmer in sozialenMedien
Schweizer Recht
Ad hoc-Publizität
Weitere
Datenschutzrecht
Immaterialgüterrecht wie z.B. Urheberrecht
Obligationenrecht
Arbeitsrecht
Börsenrecht
Weitere
Rufschädigung
Weitere
Buchführungspflicht
8
Arbeitnehmer in Social Media (1)
Quelle: http://www.blick.ch/news/schweiz/bern/bund-sperrt-facebook-127870
9
Arbeitnehmer in Social Media (2)
10
Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (3)
Tangierte Interessen des Arbeitgebers
- Geheimhaltung von vertraulichen Informationen
- Ruf des Arbeitgebers
- Haftungsrisiken
- Arbeitszeit und andere finanzielle Interessen
- Viren, Würmer, trojanische Pferde etc.
- Beanspruchung von Speicherkapazität
- Weitere
11
Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (4)
Präventiv
Repressiv
Social Media Richtlinien
«Scharfe» NDAs
WeitereMöglichkeiten, um Risiken zu minimieren
Verwarnung
Kündigung
Zivilverfahren einleiten
Strafverfahren einleiten
Überwachung von Arbeitnehmern
Weitere
12
Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (5)
Social Media Richtlinien:
• Freiheiten aufzeigen
• Schranken setzen
13
Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (6)
Verantwortlich für Social Media Richtlinien
- Ausarbeitung durch verschiedene Abteilungen (insb. Kommunikation und Recht)
- Beizug von externen Spezialisten
- Genehmigt durch Top-Management
14
Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (7)
Umsetzung von Social Media Richtlinien
- Kurz und verständlich
- Schriftliche Zustimmung durch Arbeitnehmer
- Unter Umständen Schulungen und Kontrollen erforderlich
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Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (8)
«Scharfe» Non-Disclosure Agreements
- Möglichst umfassende Definition der vertaul. Information
- Präzise Definition der Geheimhaltungspflichten
- Geheimhaltung über Dauer des Arbeitsvertrags hinaus
- Konventionalstrafe
16
Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (9)
Quelle: http://www.faz.net/artikel/C30563/internet-das-buero-als-big-brother-container-30254398.html
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Der Arbeitnehmer in sozialen Medien (10)
Überwachung der Arbeitnehmer
- Rechtsgrundlagen: Art. 26 Abs. 1 Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz, Art. 328 und 328b OR, datenschutz-rechtliche Normen etc.
- Grundsatz: Kontrollen des Arbeitnehmers nur beschränkt möglich
- Leitfaden des EDÖB1 über Internet- und E-Mail-Überwachung am Arbeitsplatz
1 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
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Ad hoc-Publizität (1)
1 Vgl. insb. Art. 53 Abs. 1 KR; Art. 3 RLAhP2 Vgl. insb. Art. 53 Abs. 2 KR; Art. 5 RLAhp3 Vgl. insb. Art. 7 RLAhp4 Vgl. insb. Art. 15 Abs. 2 RLAhp
Potentiell kursrelevante Tatsache
Potentiell kursrelevante Tatsache1
Ad hoc-Mitteilung
Vorgaben (insbesondere):
- Rechtzeitigkeit2
- Richtiger Adressatenkreis3
- Klarheit, Wahrheit, Vollständigkeit4
Normale Medienmitteilung
- Publikation jederzeit möglich
Ja
Nein
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Ad hoc-Publizität (2)Zwei Konstellationen
Konstellation 1:Potentiell
kursrelevante Tatsache
Konstellation 2:Nicht potentiell kursrelevante
Tatsache
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Ad hoc-Publizität (3)
Grundsätze
- Potentiell kursrelevante Tatsachen dürfen über soziale Medien verbreitet werden, aber nur unter Beachtung der bestehenden Vorgaben
- Nicht potentiell kursrelevante Tatsachen dürfen grundsätzlich beliebig über soziale Medien verbreitet werden
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Ad hoc-Publizität (4)
Alter Wein in neuen Schläuchen?
- Es besteht grundsätzlich kein Regelungs-, jedoch Klärungs- und allenfalls Handlungsbedarf
- Soziale Medien begünstigen den Grundsatz, dass Ad hoc-Mitteilungen möglichst breit zu streuen sind
- Faktische Beschränkungen in sozialen Medien (z.B. Twitter mit 140 Zeichen) stellen grundsätzlich kein Problem dar
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Ad hoc-Publizität (5)
Herausforderungen (i)
- Vielschichtigkeit der Kommunikation von IR-Verantwortlichen aufgrund der sozialen Medien
- Umgang mit falschen, unvollständigen oder unklaren Kommentaren von Dritten
- Zunahme der Komplexität, Verantwortlichkeit für korrekte Erfüllung liegt aber nach wie vor beim Emittenten
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Ad hoc-Publizität (6)
Herausforderungen (ii)
- Wahrscheinlichkeit von Informationslecks im Falle eines Bekanntgabeaufschubs
- Erkennung von Informationslecks trotz Informationsflut in sozialen Medien
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Praktische Tipps
� Der Umgang der Arbeitnehmer mit Social Media sollte in Richtlinien klar festgelegt werden
� Unkontrollierter Informationsfluss der Arbeitnehmer ist vertraglich abzusichern
� Arbeitnehmer sind (im gesetzlich zulässigen Rahmen) zu überwachen
� Soziale Medien erfordern keine neuen Regelungen betreffend Ad hoc-Publizität, bestehende Kommunikationskonzepte sollten aber überprüft werden
25
Bilderverzeichnis
© jwisser
26
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Dr. Oliver Staffelbach, LL.M.Wenger & Vieli AGDufourstrasse 56, Postfach 1285, CH-8034 ZürichT +41 (0)58 958 58 58, www.wengervieli.ch