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Spruchverfahren aktuell - Nr. 1/2014 SpruchZ 2014 Seite 1 Recht & Praxis bei Squeeze-out-Fällen, Delisting, Organverträgen, Fusionen und Übernahmeangeboten Nr. 1/2014 vom 24. Juni 2014 ISSN 2195-7274 Inhaltsübersicht Schwerpunkt: Frosta-Entscheidung des BGH und die Folgen Entscheidungen zu Spruchverfahren: Landgericht Gera: Delisting-Anträge von "Altaktionären" trotz Frosta-Entscheidung weiterhin zulässig, S. 2 Delisting MWG Biotech AG: Landgericht München I weist Spruchanträge nach der Frosta- Entscheidung als unzulässig zurück, S. 3 Reaktionen zur Frosta-Entscheidung des BGH: Delisting: Börse Düsseldorf stärkt Anlegerschutz, S. 4 Nach der Frosta-Entscheidung des BGH: Aufnahme einer Delisting-Regelung in die Satzung börsennotierter Aktiengesellschaften, S. 6 Anstehende Spruchverfahren/Mitteilungen S. 9 Übernahmeangebote S. 11 Die Zeitschrift „Spruchverfahren aktuell“ (kurz: SpruchZ) wird per E-mail verteilt und online verfügbar archiviert (u.a. unter http://de.slideshare.net/SpruchZ ). Sie erscheint jeweils nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden Sie sich bitte an den Herausgeber: [email protected] Die Zeitschrift dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Sie kann eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen. Spruchverfahren aktuell

Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2014 (Frosta-Entscheidung und Folgen)

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Spruchverfahren, Delisting, Frosta-Entscheidung, Übernahmeangebote, Cybio, MWG

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Page 1: Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2014 (Frosta-Entscheidung und Folgen)

Spruchverfahren aktuell - Nr. 1/2014

SpruchZ 2014 Seite 1

Recht & Praxis bei Squeeze-out-Fällen, Delisting,

Organverträgen, Fusionen und Übernahmeangeboten

Nr. 1/2014 vom 24. Juni 2014 ISSN 2195-7274

Inhaltsübersicht

Schwerpunkt: Frosta-Entscheidung des BGH und die Folgen Entscheidungen zu Spruchverfahren:

Landgericht Gera: Delisting-Anträge von "Altaktionären" trotz Frosta-Entscheidung weiterhin zulässig, S. 2

Delisting MWG Biotech AG: Landgericht München I weist Spruchanträge nach der Frosta-Entscheidung als unzulässig zurück, S. 3 Reaktionen zur Frosta-Entscheidung des BGH:

Delisting: Börse Düsseldorf stärkt Anlegerschutz, S. 4

Nach der Frosta-Entscheidung des BGH: Aufnahme einer Delisting-Regelung in die Satzung börsennotierter Aktiengesellschaften, S. 6

Anstehende Spruchverfahren/Mitteilungen S. 9 Übernahmeangebote S. 11

Die Zeitschrift „Spruchverfahren aktuell“ (kurz: SpruchZ) wird per E-mail verteilt und online verfügbar

archiviert (u.a. unter http://de.slideshare.net/SpruchZ). Sie erscheint jeweils nach Bedarf. Der Bezug

ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden Sie sich bitte an den Herausgeber:

[email protected]

Die Zeitschrift dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Sie kann eine umfassende

rechtliche Beratung nicht ersetzen.

Spruchverfahren aktuell

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 1/2014

SpruchZ 2014 Seite 2

Entscheidungen zu Spruchverfahren

Landgericht Gera: Delisting-Anträge von "Altaktionären" trotz Frosta-Entscheidung weiterhin zulässig

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht (LG) Gera hat in dem seit 2012 laufenden Spruchverfahren zum Delisting der Aktien

der Cybio AG im Interesse der Hauptaktionärin Analytik Jena AG die Spruchanträge von

Minderheitsaktionären, die einen Aktienbesitz vor der Delisting-Ankündigung nachgewiesen hatten,

für zulässig erklärt (Beschluss vom 10. Juni 2014, Az. 1 HK O 108/12). Die Anträge der anderen

Antragsteller wurden dagegen vom LG Gera zurückgewiesen, auch soweit das Gericht diese bereits

mit Beschluss vom 28. August 2013 für zulässig erklärt hatte. Insoweit sieht das LG Gera in der erst

danach ergangenen sog. Frosta-Entscheidung des BGH vom 8. Oktober 2013 (Az. 2 ZB 26/12, siehe

hierzu http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/11/bundesgerichtshof-erleichtert-ruckzug.html)

"eine wesentliche nachträgliche Änderung der zu Grunde liegenden Rechtslage".

Das LG Gera verweist darauf, dass der Gesetzgeber den Schutz der Anleger kapitalmarktrechtlich

ausdrücklich in § 39 BörsenG bestimmt habe (S. 16 der Entscheidungsgründe). Maßgeblich sei hier

die Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse (BörsenO FWB). Es komme nach § 46 Abs. 1

Nr. 2 BörsenO FWB darauf an, ob den Anlegern nach der Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung

ausreichend Zeit verblieben sei, die vom Widerruf betroffenen Wertpapiere im regulierten Markt der

Frankfurter Wertpapierbörse zu veräußern. Diesen Schutz sieht das Landgericht durch den langen

Zeitraum von mehr als sieben Monaten zwischen dem Bekanntwerden des beabsichtigten Delistings

(durch ein entsprechende Ad-hoc-Mitteilung) und der Wirksamwerden des Widerrufs gewahrt (S.

17).

Jedoch sieht das Landgericht auch § 46 Abs. 3 BörsenO FWB als Schutzgesetz zu Gunsten der Anleger.

Nach dieser Vorschrift kann die Frist für das Wirksamwerden des Widerrufs von regulär sechs

Monaten auf drei Monate verkürzt werden, wenn ein Kaufangebot vorliegt, dessen Höhe im Wege

eines gesonderten Verfahrens (z.B. Spruchverfahren) überprüfbar sein soll. Hier habe sich die

Antragsgegnerin mit ihrem Antrag auf Verkürzung der Frist auf eine Überprüfung der Höhe ihres

Kaufangebots eingelassen.

Die Auslegung des § 46 Abs. 3 BörsenO FWB als Schutzgesetz hat nach Ansicht des LG Gera unter

Berücksichtigung des § 39 Abs. 2 BörsenG zu erfolgen. Nur Anleger, die bereits vor der Ad-hoc-

Mitteilung zum Delisting Inhaber von Cybio-Aktien waren, fielen daher unter dem Schutzbereich

des § 46 Abs. 3 BörsenO FWB (S. 18).

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 1/2014

SpruchZ 2014 Seite 3

Delisting MWG Biotech AG: Landgericht München I weist Spruchanträge nach der Frosta-Entscheidung als unzulässig zurück

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht München I hat in dem seit 2007 laufenden Spruchverfahren zu dem im Rahmens des

Delisting der MWG-Aktien von der Hauptaktionärin abgegebenen Barabfindungsangebot die

Spruchanträge nunmehr als unzulässig zurückgewiesen (Beschluss vom 28. Mai 2014, Az. 5 HK O

19239/07). Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller haben jedoch

die Antragsgegnerinnen zu tragen.

Das LG München I schließt sich damit der Rechtsprechungsänderung durch den BGH zum Delisting an

(Aufgabe der in ständiger Rechtsprechung über fast ein Jahrzehnt vertretenen sog. Macrotron-

Rechtsprechung). Nach der sog. Frosta-Entscheidung des BGH ist ein Spruchverfahren in Delisting-

Fällen nach Ansicht des Landgerichts nunmehr nicht mehr statthaft, siehe die Pressemitteilung des

BGH http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/11/bundesgerichtshof-erleichtert-ruckzug.html.

Nach Ansicht des Landgerichts gelten diese neuen Grundsätze auch für laufende Verfahren. Die

Verneinung der Statthaftigkeit bedeute keine unzulässige Rückwirkung und keinen Verstoß gegen

Vertrauensgesichtspunkte (S. 20). Es handele sich lediglich um eine unechte Rückwirkung, die

verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Auch lasse sich eine unzumutbare Härte für die Antragsteller

nicht bejahen (S. 21). Aus den Vorgaben der Börsenordnung ließen sich keine

Vertrauensschutzgesichtspunkte begründen (S. 22). Auch aus der Bekanntmachung in der Einladung

zur MWG-Hauptversammlung ließen sich kein vertraglicher Anspruch auf Fortsetzung des

Spruchverfahrens oder daraus abgeleitete Vertrauensschutzgesichtspunkte herleiten (S. 23).

LG München I, Az. 5 HK O 19238/07

57 Antragsteller

gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Karl Eichinger, 80798 München

Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerinnen,

Eurofins Genomics B.V. und MWG Biotech AG:

Rechtsanwälte Waldeck, 60325 Frankfurt am Main

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 1/2014

SpruchZ 2014 Seite 4

Reaktionen zur Frosta-Entscheidung des BGH

Delisting: Börse Düsseldorf stärkt Anlegerschutz

- Entscheidung zu Gunsten von Privatanlegern

- Strengste Voraussetzungen für ein Totaldelisting bleiben nur an der Düsseldorfer Börse

obligatorisch

Der Bundesgerichtshof hat im Oktober 2013 in der so genannten Frosta-Entscheidung seine

Rechtsprechung zum vollständigen Rückzug eines Unternehmens von der Börse - dem Totaldelisting -

grundlegend geändert. Danach haben Aktionäre bei einem Widerruf der Zulassung ihrer Aktie zum

regulierten Markt auf Antrag des Emittenten keinen Anspruch mehr auf eine Barabfindung. In Abkehr

von der seit 2002 geltenden Macrotron-Rechtsprechung des BGH ist daher jetzt weder ein

Hauptversammlungsbeschluss noch ein Pflichtangebot an die Aktionäre erforderlich.

Die Geschäftsführung und die Mitglieder des beratenden Marktausschusses schlagen dem Börsenrat

in einer am vergangenen Freitag versandten Beschlussvorlage vor, die aktuellen Widerrufs-

regelungen in der Börsenordnung im Grundsatz beizubehalten und bei einem Totaldelisting

weiterhin einen HV-Beschluss und ein den Anforderungen des Wertpapiererwerbs- und

Übernahmegesetzes genügendes Kaufangebot zu verlangen, da eine an den meisten deutschen

Börsen praktizierte reine Fristenlösung dem nach dem Börsengesetz zu beachtenden Anlegerschutz

nicht gerecht würde.

Dieser Vorschlag stützt sich im Wesentlichen auf die folgenden Erwägungen:

1. In der Frosta-Entscheidung führt der BGH als ein wesentliches Argument für die Aufgabe der in der

Macrotron-Entscheidung vertretenen Position an, dass ausweislich gutachterlicher Ergebnisse ein

Widerruf der Zulassung keine Auswirkungen auf den Börsenpreis einer Aktie habe. Ein zuletzt zu

beobachtender Fall, in dem eine Gesellschaft veröffentlicht hat, ein Totaldelisting ohne Kaufangebot

durchführen zu wollen, hat aber gezeigt, dass diese Auffassung nicht zutrifft. Der Preis der Aktie gab

nach der Veröffentlichung um ca. 10 Prozent nach. Die Mitglieder des Marktausschusses waren von

dieser Entwicklung nicht überrascht, da der Kurs in allen früheren Fällen vor der Frosta-Entscheidung

durch die nach der alten Rechtsprechung obligatorisch abzugebenden Kaufangebote gestützt wurde.

2. Nach aktueller Rechts- und Rechtsprechungslage kommt es zu der für das deutsche Rechtssystem

unbekannten Situation, dass es keine Möglichkeit geben würde, die Entscheidung des Vorstands

einer Aktiengesellschaft, ein Totaldelisting durchzuführen, rechtlich überprüfen zu lassen. Der BGH

hat den Aktionären sämtliche privatrechtlichen Möglichkeiten genommen, die Entscheidung des

Vorstands einer Aktiengesellschaft, ein Totaldelisting durchzuführen, z.B. im Spruchstellenverfahren

oder gerichtlich überprüfen zu lassen. Zumindest nach aktueller verwaltungsgerichtlicher

Rechtsprechung hätten Aktionäre mangels Widerspruchs- und Klagebefugnis auch keine Möglichkeit,

eine Überprüfung der Widerrufsentscheidung der Börse einzuleiten.

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 1/2014

SpruchZ 2014 Seite 5

Thomas Dierkes, Mitglied der Geschäftsführung der Düsseldorfer Börse, begründet die Entscheidung:

„Die neue höchstrichterliche Rechtsprechung schwächt die Position der Minderheitsaktionäre, bei

denen es sich vielfach um Privatanleger handelt.“ Jurist Dierkes ist überzeugt, dass „das Urteil in die

falsche Richtung geht und der Gesetzgeber die nach der Änderung der Rechtsprechung bestehende

Lücke im Anlegerschutz in nicht allzu ferner Zukunft schließen wird. Einstweilen ist Düsseldorf die

einzige deutsche Börse, an der Hauptversammlungsbeschluss und Kaufangebot bei einem

Totaldelisting obligatorisch sind.“

Geschäftsführung und Marktausschuss schlagen dem Börsenrat daher nur kleinere Änderungen bei

den für den Widerruf der Zulassung geltenden Fristen vor. Im Falle eines Totaldelistings mit

Hauptversammlungsbeschluss und Kaufangebot soll die Widerrufsentscheidung künftig nach sechs

Monaten wirksam werden. Dem Börsenrat wurde ferner vorgeschlagen, im Falle einer verbleibenden

Zulassung der Aktien an einer ausländischen Börse, die Frist von einem Jahr auf drei Monate zu

verkürzen. Sollen die Aktien nach der Notierungseinstellung im regulierten Markt in einem der

beiden Qualitätssegmente der Börse Düsseldorf im Freiverkehr, dem Primärmarkt oder dem

mittelstandsmarkt, weiterhin gehandelt werden, beträgt die Frist ebenfalls drei Monate. Dierkes

weist darauf hin, „dass in allen drei Fällen der Vorstand gegenüber der Börse erklären muss, dass

innerhalb von zwölf Monaten kein Verfahren zur Einstellung der Notierung an dem verbleibenden

Handelsplatz eingeleitet wird. Auf diese Weise haben die Aktionäre die Sicherheit, dass betroffene

Aktien zumindest mindestens ein weiteres Jahr handelbar sind.“

Die Börse Düsseldorf, die als einzige deutsche Börse für die Einhaltung ihrer auf Privatanleger

ausgerichteten Leistungsversprechen mit einem TÜV-Siegel ausgezeichnet ist, handelt damit

konsequent im Interesse der Aktionäre. Dierkes: „Wir sind eine Qualitätsbörse für private Anleger

und richten unser verbindliches Leistungsprogramm Quality Trading an den Bedürfnissen dieser

Anlegergruppe aus. Hierzu gehört auch die Fortführung unserer Linie mit hohem Anlegerschutz.“

Newsletter der Börse Düsseldorf vom 7. April 2014

_______________

Börse Online zum Delisting

Börse Online schreibt im Zusammenhang mit den Marseille-Kliniken zur Delisting-Problematik:

"Auch Börsenbetreiber und der Gesetzgeber müssen sich des Themas annehmen, damit der

Schaden durch Delistings für die Finanzierungsform Aktie nicht zu groß wird. Eine Möglichkeit

wäre, über alle Marktsegmente hinweg Bedingungen einzuführen, die oberhalb bestimmter

Grenzen des Streubesitzes ein zwingendes Kaufangebot erforderlich machen würden."

http://www.boerse-online.de/nachrichten/Marseille-Kliniken--Delisting-auf-Kosten-der-freien-

Aktionaere-1000170303

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 1/2014

SpruchZ 2014 Seite 6

Nach der Frosta-Entscheidung des BGH: Aufnahme einer Delisting-Regelung in die Satzung börsennotierter Aktiengesellschaften?

von Rechtsanwalt Martin Arends, M.B.L.-HSG

Wie berichtet, hat der BGH mit seiner problematischen und durch die Faktenbasis (angeblich keine

Kursauswirkungen des Delistings) nicht begründeten Frosta-Entscheidung seine bisherige Macrotron-

Rechtsprechung komplett aufgegeben (nach der ein in einem Spruchverfahren gerichtlich zu

überprüfendes Barabfindungsgebot durch den Hauptaktionär abzugeben ist).

Gegen diese, für Minderheitsaktionäre (und damit für die Aktienkultur) sehr nachteilige

Rechtsprechungsänderung gibt es im Wesentlichen drei Ansatzpunkte:

(1) Zutreffend fordern die Aktionärsvereinigungen DSW und SdK eine gesetzliche Neuregelung (die

der Gesetzgeber bislang nicht für erforderlich gehalten hatte, da er das Delisting schon erfasst sah),

siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/11/sdk-zur-delisting-entscheidung-des-bgh.html.

Fraglich ist allerdings, ob dies bei der derzeitigen Großen Koalition zeitnah umzusetzen ist.

(2) Auch die Börsen könnten ein Delisting von einem Barabfindungsangebot abhängig machen. So

fordert die Börse Düsseldorf (siehe oben) für ein "Totaldelisting weiterhin einen HV-Beschluss und

ein den Anforderungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes genügendes Kaufangebot".

(3) Ein neuer Ansatz geht dahin, eine entsprechende Regelung in der Satzung der börsennotierten

Aktiengesellschaft zu verankern.

Eine entsprechende Beschlussvorlage findet sich in der aktuellen Einladung zur Hauptversammlung

der GK SOFTWARE AG (Ergänzungsverlagen durch die Scherzer & Co. Aktiengesellschaft).

"Tagesordnungspunkt 8 –

1. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der GK SOFTWARE AG

Die Aktionärin Scherzer & Co. Aktiengesellschaft (vertreten durch die Vorstände Dr. Georg Issels und

Hans Peter Neuroth) schlägt vor,

§ 4 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden Absatz (7) ergänzt:

„Die Aktien der Gesellschaft sind börsennotiert i.S.d. § 3 Abs. 2 AktG.“

Tagesordnungspunkt 9 –

2. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der GK SOFTWARE AG

Die Aktionärin Scherzer & Co. Aktiengesellschaft (vertreten durch die Vorstände Dr. Georg Issels und

Hans Peter Neuroth) schlägt vor,

§ 4 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden Absatz (8) ergänzt:

„Die Börsennotierung kann aufgrund eines Antrags der Gesellschaft nur dann beendet werden, wenn

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den Aktionären ein Abfindungsangebot nach den Grundsätzen der „Macrotron“-Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25. November 2002, II ZR 133/01, BGHZ 153, 47) gemacht wird. Die

Abfindungshöhe kann gerichtlich durch das Prozessgericht am Sitz der Gesellschaft aufgrund eines

Antrages eines jeden Aktionärs auf die Angemessenheit überprüft werden. Die Änderung dieser

Satzungsregel setzt nach § 179 Abs. 2 S. 3 AktG voraus, dass den Aktionären ein Abfindungsangebot

nach S. 1-2 gemacht wird.“

Zur Begründung dieses Ergänzungsantrages hat die Aktionärin Scherzer & Co. Aktiengesellschaft

(vertreten durch die Vorstände Dr. Georg Issels und Hans Peter Neuroth) Folgendes mitgeteilt:

In seiner sog. „Frosta“-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof seine sog. „Macrotron“-

Rechtsprechung (Urteil vom 25. November 2002, II ZR 133/01 , BGHZ 153, 47) aufgegeben und die

Auffassung vertreten, dass entgegen der „Macrotron“-Rechtsprechung der Widerruf der Zulassung

einer Aktie zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der AG weder eines

Hauptversammlungsbeschlusses noch eines Abfindungsangebots über den Kauf der Aktien der

Minderheitsaktionäre bedürfe, sondern gewissermaßen jederzeit durch den Vorstand ohne

Einhaltung dieser Voraussetzungen beantragt werden könne (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013, II ZB

26/12, BGH AG 2013, 877 ff.). Der nach Maßgabe dieser Entscheidung jederzeit mögliche Rückzug

vom Handel im regulierten Markt birgt für Aktionäre mehrere Gefahren. So nimmt oder

verschlechtert der Rückzug von der Börse den Aktionären die sonst grundsätzlich jederzeit mögliche

einfache Veräußerbarkeit ihres Investments. Zudem fallen die an eine Börsennotierung im

regulierten Markt geknüpften gesetzlichen Veröffentlichungspflichten insb. nach dem WpHG und

WpÜG und damit die gesetzliche Gewähr dafür weg, dass die Aktionäre umgehend über wesentliche

Entwicklungen bei der AG informiert werden. Zudem entfallen aufgrund eines Delisting zahlreiche

aktien-, kapitalmarkt- und bilanzrechtliche Vorschriften, die zum Schutz der AG (z.B. in Hinblick auf

Verjährungsfristen für die Haftung von Verwaltungsmitgliedern) und ihrer Aktionäre an die

Börsennotierung anknüpfen. Ferner kann ein Delisting wirtschaftlich zum Wegfall oder jedenfalls zur

Einschränkung der Verpfändbarkeit der Aktien führen, da Kreditgeber häufig nur börsennotierte

Aktien als Pfand akzeptieren (dürfen). Es liegt daher im Interesse der Aktionäre, aber auch der

Aktiengesellschaft, Sicherheit darüber zu erhalten, dass die Aktien der AG auch in Zukunft im

regulierten Markt börsennotiert bleiben und die Börsennotierung nicht ohne Einbindung der

Hauptversammlung wegfallen kann.

Die Aktionäre haben es in der Hand, durch Änderung der Satzung verbindlich zu regeln, dass die

Aktien dauerhaft im regulierten Markt börsennotiert sein sollen, so dass die Gefahr eines plötzlichen,

ohne Einbindung der Aktionäre initiierten Börsenrückzugs nicht mehr besteht; das Mittel dazu ist die

hiermit vorgeschlagene Verankerung der Börsennotierung in der Satzung.

Zudem soll durch Satzungsänderung sichergestellt werden, dass der Rückzug von der Notierung im

regulierten Markt nur zulässig ist, wenn entsprechend der „Macrotron“-Rechtsprechung die

Aktiengesellschaft oder der Großaktionär ein Pflichtangebot über den Kauf der Aktien der

Minderheitsaktionäre unterbreitet. Unsere Gesellschaft ist der Auffassung, dass – wie es in der

„Macrotron“-Entscheidung heißt – ein adäquater Schutz der Minderheit beim regulären Delisting nur

dann gewährleistet ist, wenn der Inhalt des Pflichtangebotes die Erstattung des vollen Wertes des

Aktieneigentums ist und die Minderheitsaktionäre diesen Umstand in einem gerichtlichen Verfahren

überprüfen lassen können.

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SpruchZ 2014 Seite 8

Die mit diesem Verlangen verfolgten Handlungsmöglichkeiten des Aktionariats zur Sicherung der

Börsennotierung sind aktienrechtlich anerkannt. Das folgt schon daraus, dass der Bundesgerichtshof

seine „Macrotron“-Rechtsprechung auf der Basis des geltenden Aktiengesetzes entwickelt hat und

z.B. auch das Bundesverfassungsgericht keine Zweifel an der Zulässigkeit der Rechtsprechung

geäußert hat (Urteil vom 11. Juli 2012 – 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 –, BVerfGE 132, 99). Das

Instrumentarium der Satzungsänderung zur Sicherung der Börsennotierung ist im aktienrechtlichen

Schrifttum anerkannt (Heidel/Lochner in Heidel, Aktienrecht, Vor §§ 327 a ff. AktG Rn. 18; Habersack

in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, Vor § 311 Rn. 38, Fn. 187; Schockenhoff,

ZIP 2013, 2429, 2434; Arnold ZIP 2005, 1573, 1576). Denn gesetzliche Regelungen des Aktiengesetzes

stehen dem nicht entgegen (§ 23 Abs. 5 S. 2 AktG). (...)

Zweck und Gründe des Verlangens auf Ergänzung der Tagesordnung folgen aus den oben in

Zusammenhang mit der Tagesordnung dargestellten Gründen. Eine bestehende Börsennotierung ist

ein schützenswertes Gut. Die Beendigung der Börsennotiz greift u.E. ganz grundlegend in die

rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der (Minderheits-)Aktionäre ein. Die Vorschriften von

Börsengesetz und Börsenordnungen genügen nicht dem Schutz der Vermögensinteressen der

Aktionäre, die ihre Beteiligung regelmäßig unter Geltung der „Macrotron“-Rechtsprechung

eingegangen sind. Nach der Aufgabe der „Macrotron“-Rechtsprechung durch den BGH ist der

gebotene Schutz – d.h. Hauptversammlungsbeschluss nebst Abfindungsangebot – im Wege der

Satzungsänderung festzuschreiben."

_______________

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 1/2014

SpruchZ 2014 Seite 9

Anstehende Spruchverfahren/Mitteilungen

VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT: Barabfindung für Squeeze-out auf EUR 57,70 je Stückaktie der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT erhöht

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Die GoodMills Group GmbH, Wien, hat die Barabfindung für die von der Hauptversammlung der VK

MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT am 19. März 2014 beschlossene Übertragung der Aktien der

Minderheitsaktionäre an der Gesellschaft auf die GoodMills Group GmbH als Hauptaktionärin von

EUR 54,70 auf EUR 57,70 je Stückaktie der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT erhöht. Die Erhöhung

erfolgte im Rahmen eines Vergleiches, den die VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT am 20. Juni 2014

mit drei Aktionären der Gesellschaft unter Beteiligung der Hauptaktionärin geschlossen hat.

Hamburg, den 23. Juni 2014

Der Vorstand

_______________

Realtime Technology AG: 3DS Acquisition AG verlangt verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out

Corporate News

München, 20. Juni 2014

Die 3DS Acquisition AG hat der Realtime Technology Aktiengesellschaft mitgeteilt, dass sie eine

Verschmelzung der Realtime Technology Aktiengesellschaft als übertragender Rechtsträger auf die

3DS Acquisition AG als aufnehmender Rechtsträger anstrebe und vorgeschlagen, in Verhandlungen

hierüber einzutreten. Dabei hat sie verlangt, dass die Hauptversammlung der Realtime Technology

Aktiengesellschaft innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags zwischen

der 3DS Acquisition AG und der Realtime Technology Aktiengesellschaft über die Übertragung der

Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Realtime Technology Aktiengesellschaft auf

die 3DS Acquisition AG (Hauptaktionär) gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung

beschließen möge.

Die 3DS Acquisition AG hält nach ihren eigenen Angaben rund 93,29 % am Grundkapital und den

Stimmrechten der Realtime Technology Aktiengesellschaft und rund 93,56 % des gemäß § 62 Abs. 1

Satz 2 UmwG reduzierten effektiv stimmberechtigten Grundkapitals (Grundkapital abzüglich der

eigenen Aktien der Realtime Technology Aktiengesellschaft) an der Realtime Technology

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 1/2014

SpruchZ 2014 Seite 10

Aktiengesellschaft.

Der Vorstand der Realtime Technology Aktiengesellschaft beabsichtigt, in Verhandlungen über den

Abschluss eines Verschmelzungsvertrags mit der 3DS Acquisition AG einzutreten, in dessen

Zusammenhang über den verlangten Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der Realtime

Technology Aktiengesellschaft beschlossen werden soll.

Der Vorstand

_______________

Design Hotels AG: Abschluss eines Beherrschungsvertrages zwischen der Design Hotels AG und der Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc.

Corporate News

Berlin, 11. Juni 2014. Der Beherrschungsvertrag zwischen der Starwood Hotels & Resorts

Worldwide,Inc. als herrschendem Unternehmen und der Design Hotels AG als beherrschtem

Unternehmen ist nach Gegenzeichnung durch die Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc. heute

abgeschlossen worden. Der Aufsichtsrat der Design Hotels AG hatte dem Abschluss des

Beherrschungsvertrages bereits am 6. Juni 2014 erteilt.

Der Beherrschungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit noch der Zustimmung der

Hauptversammlung der Design Hotels AG, die über die Erteilung der Zustimmung in der

Hauptversammlung 21. Juli 2014 entscheiden soll, sowie der Eintragung in das Handelsregister. Auf

Seiten der Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc. sind keine weiteren internen

Gremienentscheidungen und kein Gesellschafterbeschluss erforderlich.

Der Beherrschungsvertrag wird u.a. eine Barabfindung gemäß § 305 AktG i. H. v. EUR 2,25 je Aktie

der Design Hotels AG und eine Ausgleichszahlung gemäß § 304 AktG i. H. v. brutto EUR 0,10 je Aktie

(nach Abzug von Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag: EUR 0,08 je Aktie) der Design Hotels

AG für jedes volle Geschäftsjahr vorsehen. Die gerichtlich bestellte Vertragsprüferin Treuhand- und

Revisions-AG Niederrhein Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/ Steuerberatungsgesellschaft, Krefeld, hat

in ihrem Prüfungsbericht die Angemessenheit der Barabfindung gemäß § 305 AktG sowie der

Ausgleichszahlung gemäß § 304 AktG bestätigt.

Page 11: Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2014 (Frosta-Entscheidung und Folgen)

Spruchverfahren aktuell - Nr. 1/2014

SpruchZ 2014 Seite 11

Adcuram erhöht Barabfindung für Bien-Zenker-Aktionäre

Aufgrund veränderter Zinskonditionen hat der Finanzinvestor Adcuram Group die Barabfindung für

die Minderheitsaktionäre des Fertighausherstellers Bien-Zenker AG von bislang EUR 15,86 auf EUR

16,23 je Aktie angehoben. Im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung von Bien-Zenker am 23.

Mai in Frankfurt haben die Aktionäre einem entsprechenden Beschlussantrag über die Übertragung

der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Minderheitsaktionäre auf die Adcuram

Fertigbautechnik Holding AG mit Sitz in München zugestimmt.

Bereits im August 2013 hatte Adcuram mit dem österreichischen Fertighausunternehmen Elk

Fertighaus AG mit Sitz in Schrems, seit 2002 Mehrheitsaktionär von Bien-Zenker, ein

Aktienkaufvertrag über die von Elk an Bien-Zenker gehaltenen 2.164.424 Stückaktien abgeschlossen.

Die Übernahme des Elk-Aktienpaketes entsprach rund 87,98 % der gesamten Stückaktien. Den

verbleibenden Aktionären von Bien-Zenker hatte Adcuram dann im September im Rahmen eines

Squeeze-Out ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot gemäß § 29 Abs. 1 des

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes („WpÜG“) unterbreitet, das mit 14,09 €/Aktien noch

deutlich unter der jetzt abschließend festgelegten Barabfindung lag.

Übernahmeangebote

Funkwerk AG: Übernahmeangebot der Hörmann Funkwerk Holding GmbH an die Aktionäre der Funkwerk AG

Kölleda, 17.06.2014 - Die Funkwerk AG, Kölleda, hat heute seitens ihrer Mehrheitsaktionärin

Hörmann Funkwerk Holding GmbH, Kirchseeon, Deutschland, die Mitteilung erhalten, dass die

Hörmann Funkwerk Holding GmbH beabsichtigt, den außenstehenden Aktionären ein freiwilliges,

öffentliches Erwerbsangebot über Aktien der Funkwerk AG zu unterbreiten. Die Einzelheiten sind aus

der Angebotsunterlage ersichtlich, die auf der Internetseite der Hörmann Gruppe (www.hoermann-

gruppe.de) unter der Rubrik "Erwerbsangebot Funkwerk 2014" abrufbar ist. Der Angebotspreis liegt

bei EUR 2,55 je Aktie der Funkwerk AG; dies beinhaltet einen rund 10-prozentigen Aufschlag

gegenüber dem volumengewichteten Durchschnittskurs der Aktien der Funkwerk AG während der

letzten drei Monate. Die Annahmefrist beginnt am 19.06.2014 und endet voraussichtlich am

10.07.2014. Die Aktionäre werden gebeten, die Einzelheiten aus der Angebotsunterlage zu

entnehmen.

Die Aktien der Funkwerk AG sind in das Freiverkehrssegment m:access der Börse München

einbezogen und daher nicht zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 1 Absatz 1 des

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) zugelassen. Bei dem Erwerbsangebot der

Hörmann Funkwerk Holding GmbH, Kirchseeon, Deutschland, handelt es sich um ein öffentliches

Erwerbsangebot, auf das die Bestimmungen des WpÜG nicht anwendbar sind. Die Aktionäre werden

gebeten, ihre Entscheidung über eine Annahme des Angebots nach sorgfältiger Prüfung der

Angebotsunterlage zu treffen.

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 1/2014

SpruchZ 2014 Seite 12

Übernahmeangebot für WMF-Vorzugsaktien

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots gemäß § 10 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Bieterin: Finedining Capital GmbH, c/o Hengeler Mueller, Leopoldstraße 8-10, 80802 München,

Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 199653

Zielgesellschaft: WMF AG, Eberhardstraße 17-47, 73312 Geislingen an der Steige, Deutschland

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter HRB 540215

ISIN: DE0007803033 (WKN 780303)

Die Finedining Capital GmbH (die 'Bieterin'), eine Holdinggesellschaft im mittelbaren Besitz von durch

Kohlberg Kravis Roberts & Co. L.P. beratenen Fonds, hat heute entschieden, den Aktionären der

WMF AG im Wege eines freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots anzubieten, ihre auf den Inhaber

lautenden Vorzugsaktien der WMF AG mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,56

je Aktie (die 'WMF-Vorzugsaktien' und einzeln jeweils eine 'WMF-Vorzugsaktie') gegen Zahlung einer

Geldleistung in bar zu erwerben (das 'Erwerbsangebot'). Die Bieterin beabsichtigt, eine

Gegenleistung in Höhe von

EUR 53 je WMF-Vorzugsaktie

anzubieten.

Die Angebotsunterlage für das Erwerbsangebot und weitere Informationen zu dem Erwerbsangebot

werden im Internet unter www.finedining-offer.com veröffentlicht.

Die Bieterin strebt einen Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Zielgesellschaft nach § 327a ff. des

Aktiengesetzes - gegebenenfalls in Verbindung mit § 62 Abs. 5 des Umwandlungsgesetzes -

(nachfolgend insgesamt 'Squeeze-out') an, sofern ihre Beteiligung am Grundkapital der

Zielgesellschaft (abzüglich eigener Aktien der Zielgesellschaft) nach Durchführung des

Erwerbsangebots und der unten beschriebenen Beteiligungsvereinbarung mindestens 90 %

(umwandlungsrechtlicher Squeeze-out) bzw. 95 % (aktienrechtlicher Squeeze-out) beträgt.

Die Bieterin hält derzeit insgesamt 6.985.411 Stamm- und Vorzugsaktien der Zielgesellschaft (ca.

49,90 % des Grundkapitals der Zielgesellschaft vor Abzug eigener Aktien). Die Finedining (Cayman)

Limited, die indirekte 100%-Gesellschafterin der Bieterin, hat heute mit der FIBA Beteiligungs- und

Anlage GmbH, eingetragen im Firmenbuch der Republik Österreich unter der Nr. FN 236576 g,

vereinbart, dass die FIBA Beteiligungs- und Anlage GmbH die von ihr gehaltenen 2.340.000 auf den

Inhaber lautenden Stammaktien der Zielgesellschaft (ca. 16,71 % des Grundkapitals der

Zielgesellschaft vor Abzug eigener Aktien) an die Bieterin veräußert und in diesem Zusammenhang

eine Beteiligung an einer weiteren indirekten 100%-Gesellschafterin der Bieterin erhalten wird (die

'Beteiligungsvereinbarung'; zusammen mit dem Erwerbsangebot die 'Gesamttransaktion').

Das Erwerbsangebot wird zu den in der Angebotsunterlage noch mitzuteilenden Bedingungen und

Bestimmungen ergehen und unter der Bedingung stehen, dass die Gesamttransaktion von den

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 1/2014

SpruchZ 2014 Seite 13

zuständigen Kartellbehörden freigegeben und eine Mindestbeteiligung erreicht wird, die unter

Berücksichtigung weiterer Aktienerwerbe der Bieterin (einschließlich des vereinbarten Erwerbs des

Aktienpakets der FIBA Beteiligungs- und Anlage GmbH) mindestens erforderlich ist, um nach dem

Erwerbsangebot einen Squeeze-out durchführen zu können.

Wichtiger Hinweis:

Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines

Angebots zum Verkauf von Aktien der WMF AG oder anderen Wertpapieren. Für das

Erwerbsangebot sind ausschließlich die Angebotsunterlage und die darin enthaltenen Informationen

maßgeblich. Investoren sowie Aktionären der WMF AG wird geraten, alle relevanten Dokumente

hinsichtlich des Erwerbsangebots, die von der Finedining Capital GmbH veröffentlicht werden, zu

lesen, da diese wichtige Informationen enthalten werden. Investoren sowie Aktionären der WMF AG

werden die Angebotsunterlage sowie andere Dokumente im Zusammenhang mit dem

Erwerbsangebot auf der Internetseite www.finedining-offer.com einsehen können, sobald sie

erhältlich sind.

Soweit dies nach anwendbarem Recht zulässig ist, können die Bieterin oder für sie tätige Broker

außerhalb des öffentlichen Übernahmeangebots vor, während oder nach Ablauf der Annahmefrist

unmittelbar oder mittelbar Aktien der WMF AG erwerben bzw. entsprechende Vereinbarungen

abschließen. Diese Erwerbe können über die Börse zu Marktpreisen oder außerhalb der Börse zu

ausgehandelten Konditionen erfolgen. Alle Informationen über diese Erwerbe werden veröffentlicht,

soweit dies nach dem anwendbaren Recht der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten

Staaten von Amerika erforderlich ist.

Diese Bekanntmachung enthält in die Zukunft gerichtete Aussagen, auch hinsichtlich des

Erwerbsangebots. Die in die Zukunft gerichteten Aussagen beruhen auf gegenwärtigen Erwartungen

der Verwaltung von Finedining Capital GmbH und mit ihr gemeinsam handelnden Personen i.S. von §

2 Abs. 5 WpÜG und unterliegen Risiken, Ungewissheiten und sich verändernden Begleitumständen.

Diese Erwartungen und in die Zukunft gerichteten Aussagen könnten sich als unzutreffend erweisen

und die tatsächlichen Entwicklungen könnten erheblich von denjenigen in den in die Zukunft

gerichteten Aussagen vorhergesagten oder erwarteten abweichen. Diese möglichen Risiken,

Ungewissheiten und sich verändernden Begleitumstände, die dazu führen können, dass die

tatsächlichen Entwicklungen erheblich von den erwarteten abweichen, betreffen unter anderem den

Vollzug des Erwerbsangebots. Finedining Capital GmbH und mit ihr gemeinsam handelnde Personen

i.S. von § 2 Abs. 5 WpÜG übernehmen keine Pflicht, die in die Zukunft gerichteten Aussagen

hinsichtlich tatsächlicher Entwicklungen oder Ereignisse, Rahmenbedingungen, Annahmen oder

sonstiger Faktoren zu aktualisieren.

Düsseldorf, den 18. Juni 2014

Finedining Capital GmbH

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 1/2014

SpruchZ 2014 Seite 14

Aufsatzübersicht zu Spruchverfahren

Frosta und kein Ende: Kurseinbrüche nach Delisting-Ankündigungen?

Unter der passenden Überschrift "Weckruf für Public-to-Privates in Deutschland – Folgen der Frosta-

Entscheidung des BGH" beschäftigt sich PLATOW Online mit der Rechtsprechungsänderung des BGH,

siehe http://www.platow.de/weckruf-fuer-public-to-privates-in-deutschland--folgen-der-frosta-

entscheidung-des-bgh/5080860.html. Die Autoren Lars Benger und Christian Brenscheidt, zwei

Rechtsanwälte der Kanzlei Hogan Lovells, freuen sich auf einen Boom auf dem P2P-Markt durch die

(teilweise) Aushebelung des "strenge deutschen Aktien- und Kapitalmarktrechts".

Entgegen den Annahmen des BGH erwarten sie sehr wohl Kurseinbrüche nach einer Delisting-

Ankündigung (wie etwa die deutlichen Kursrückgänge in den aktuellen Delisting-Fällen Magix und

Marseille Kliniken, vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/06/delisting-der-marseille-kliniken-

aktien.html, zeigen) und analysieren:

"Nach der Frosta-Entscheidung ist zu erwarten, dass der Kurs (erheblich) nachgibt. Mit dem

Wirksamwerden des Delistings verlieren die Aktien ihren liquiden Markt. Sind Kleinaktionäre unter

diesen veränderten Vorzeichen nun nicht regelrecht zu Panikverkäufen gezwungen? (...) Auch das

Festhalten an der außerbörslichen Beteiligung dürfte in den seltensten Fällen im Interesse des

Kleinaktionärs sein; nach Durchführung des Delistings entfallen auch die Reporting-Verpflichtungen

und somit die Informationsmöglichkeiten des Kleinaktionärs. Erfolg und Misserfolg des Unternehmens

lassen sich kaum prognostizieren. Logische Konsequenz sind signifikante Kurseinbrüche und ein

Ausstieg der Kleinaktionäre, sei es durch Verkauf über die Börse vor dem Delisting oder durch

Annahme eines (dann) unregulierten Kaufangebots des Investors nach dem Delisting."

Als hauptaktionärsfreundliches Fazit halten die Autoren fest:

"Selten zuvor konnten Investoren unliebsame Kleinaktionäre so einfach aus börsennotierten

Aktiengesellschaften drängen – ohne förmliche Angebotsunterlage, ohne Einhaltung der

Mindestpreisregeln und ohne Pflichtangebot. Vor allem aber führen verhältnismäßig teure

Aktienpakete nicht zur nachträglichen Anpassung signifikant niedrigerer Angebote an

Kleinaktionäre."

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 1/2014

SpruchZ 2014 Seite 15

Zeitschrift und Dokumente auf http://de.slideshare.net/SpruchZ

Impressum

______________________

Zeitschrift

Spruchverfahren aktuell

(SpruchZ)

3. Jahrgang

ISSN 2195-7274

Herausgeber:

Interessengemeinschaft

Spruchverfahren (IG Spruch),

c/o Rechtsanwaltskanzlei

ARENDTS ANWÄLTE,

Perlacher Str. 68,

D - 82031 Grünwald

(bei München)

Bestellungen bitte an die E-Mail-

Adresse: [email protected]

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(presserechtlich

verantwortlich), RA Dr. Peter

Dreier, RA/StB Dr. Theo

Schubert, M.C.L. Univ. Mich., RA

Clemens Schmautzer

c/o ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald

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