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WAS SIE ZUM ELEKTRONISCHEN RECHTSVERKEHR Januar 2015 WISSEN MÜSSEN.

Elektronischer Rechtsverkehr 2016 - Implementierung in drei Stufen

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WAS SIE ZUM

ELEKTRONISCHEN RECHTSVERKEHR

Januar 2015

WISSEN MÜSSEN.

Page 2: Elektronischer Rechtsverkehr 2016 - Implementierung in drei Stufen

!

Die Regelungen über die Errichtung der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer werden

bereits ab 1.1.2016 in Kraft treten.

Damit besteht ab 2016 grundsätzlich Empfangszuständigkeit/ Empfangsbereitschaft über das beA

für jede(n) zugelassene(n) RA(in). Gleichzeitig wird der EGVP-Classic-Client (für Bürger) nach

Bereitstellung des besonderen Anwaltspostfaches abgekündigt. Ab diesem Zeitpunkt wird der

Zugang zur Justiz für die Bürger über die Online-Formulare auf dem Justizportal von Bund und

Ländern www.justiz.de gewährleistet.

Frühestens ab 1.1.2018 besteht die Möglichkeit für die Anwaltschaft, elektronische Dokumente

auch ohne qualifizierte elektronische Signatur bei Gericht über das besondere elektronische

Anwaltspostfach einzureichen. Die Länder erhalten durch das Gesetz die Option, die Eröffnung des

elektronischen Kommunikationswegs bis zum 31.12.2019 zu verschieben (sog. „Opt-Out-Lösung“).

Das Verschieben hat durch die Länder einheitlich zu erfolgen (Art. 24 Abs. 1 S. 2 ERV-Gesetz).

Spätestens ab 1.1.2022 wird eine gesetzliche Verpflichtung zur Nutzung des besonderen

elektronischen Anwaltspostfachs für jede Rechtsanwältin und jeden Rechtsanwalt in Kraft treten.

Die Landesjustizverwaltungen erhalten hierbei die Möglichkeit, das Inkrafttreten auf 01.01.2020

oder auf 01.01.2021 für jedes Land und jede Gerichtsbarkeit separat vorzuverlegen. Art. 24 Abs. 2

S. 1 ERVG (Verordnungsermächtigung für die Länder) ermöglicht ein solches Vorziehen (sog.

„Opt-In-Lösung“).

HINWEIS: Die Vorverlegung ist nur zulässig, wenn allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die freiwillige Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zwei Jahre lang freiwillig ermöglicht wurde. So darf beispielsweise die verpflichtende Nutzung ab 1.1.2020 nur eingeführt werden, wenn bereits ab 1.1.2018 der Anwaltschaft der elektronische Zugang durch das besondere elektronische Postfach gewährt wurde.

EMPFANGSBEREITSCHAFT FÜR GERICHTE ZUM 01.01.2018

ALLGEMEINE NUTZUNGSPFLICHT AB 01.01.2022

© BRAK nach RA-MICRO

STUFE 1:

STUFE 2:

STUFE 3:

EMPFANGSBEREITSCHAFT FÜR ANWÄLTINNEN (beA) ZUM 01.01.2016

DAS GESETZ ZUR FÖRDERUNG DES ELEKTRONISCHEN RECHTSVERKEHRS IN DREI STUFEN

DAS GESETZ ZUM ELEKTRONISCHEN RECHTSVERKEHR IN DREI STUFEN  

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DAS GESETZ ZUM ELEKTRONISCHEN

!

Die Regelungen über die Errichtung der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer werden

bereits ab 1.1.2016 in Kraft treten.

Damit besteht ab 2016 grundsätzlich Empfangszuständigkeit/ Empfangsbereitschaft über das beA

für jede(n) zugelassene(n) RA(in). Gleichzeitig wird der EGVP-Classic-Client (für Bürger) nach

Bereitstellung des besonderen Anwaltspostfaches abgekündigt. Ab diesem Zeitpunkt wird der

Zugang zur Justiz für die Bürger über die Online-Formulare auf dem Justizportal von Bund und

Ländern www.justiz.de gewährleistet.

Frühestens ab 1.1.2018 besteht die Möglichkeit für die Anwaltschaft, elektronische Dokumente

auch ohne qualifizierte elektronische Signatur bei Gericht über das besondere elektronische

Anwaltspostfach einzureichen. Die Länder erhalten durch das Gesetz die Option, die Eröffnung des

elektronischen Kommunikationswegs bis zum 31.12.2019 zu verschieben (sog. „Opt-Out-Lösung“).

Das Verschieben hat durch die Länder einheitlich zu erfolgen (Art. 24 Abs. 1 S. 2 ERV-Gesetz).

Spätestens ab 1.1.2022 wird eine gesetzliche Verpflichtung zur Nutzung des besonderen

elektronischen Anwaltspostfachs für jede Rechtsanwältin und jeden Rechtsanwalt in Kraft treten.

Die Landesjustizverwaltungen erhalten hierbei die Möglichkeit, das Inkrafttreten auf 01.01.2020

oder auf 01.01.2021 für jedes Land und jede Gerichtsbarkeit separat vorzuverlegen. Art. 24 Abs. 2

S. 1 ERVG (Verordnungsermächtigung für die Länder) ermöglicht ein solches Vorziehen (sog.

„Opt-In-Lösung“).

HINWEIS: Die Vorverlegung ist nur zulässig, wenn allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die freiwillige Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zwei Jahre lang freiwillig ermöglicht wurde. So darf beispielsweise die verpflichtende Nutzung ab 1.1.2020 nur eingeführt werden, wenn bereits ab 1.1.2018 der Anwaltschaft der elektronische Zugang durch das besondere elektronische Postfach gewährt wurde.

EMPFANGSBEREITSCHAFT FÜR GERICHTE ZUM 01.01.2018

ALLGEMEINE NUTZUNGSPFLICHT AB 01.01.2022

© BRAK nach RA-MICRO

STUFE 1:

STUFE 2:

STUFE 3:

EMPFANGSBEREITSCHAFT FÜR ANWÄLTINNEN (beA) ZUM 01.01.2016

DAS GESETZ ZUR FÖRDERUNG DES ELEKTRONISCHEN RECHTSVERKEHRS IN DREI STUFEN

RECHTSVERKEHR IN DREI STUFEN  

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DAS GESETZ ZUM ELEKTRONISCHEN

!

Die Regelungen über die Errichtung der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer werden

bereits ab 1.1.2016 in Kraft treten.

Damit besteht ab 2016 grundsätzlich Empfangszuständigkeit/ Empfangsbereitschaft über das beA

für jede(n) zugelassene(n) RA(in). Gleichzeitig wird der EGVP-Classic-Client (für Bürger) nach

Bereitstellung des besonderen Anwaltspostfaches abgekündigt. Ab diesem Zeitpunkt wird der

Zugang zur Justiz für die Bürger über die Online-Formulare auf dem Justizportal von Bund und

Ländern www.justiz.de gewährleistet.

Frühestens ab 1.1.2018 besteht die Möglichkeit für die Anwaltschaft, elektronische Dokumente

auch ohne qualifizierte elektronische Signatur bei Gericht über das besondere elektronische

Anwaltspostfach einzureichen. Die Länder erhalten durch das Gesetz die Option, die Eröffnung des

elektronischen Kommunikationswegs bis zum 31.12.2019 zu verschieben (sog. „Opt-Out-Lösung“).

Das Verschieben hat durch die Länder einheitlich zu erfolgen (Art. 24 Abs. 1 S. 2 ERV-Gesetz).

Spätestens ab 1.1.2022 wird eine gesetzliche Verpflichtung zur Nutzung des besonderen

elektronischen Anwaltspostfachs für jede Rechtsanwältin und jeden Rechtsanwalt in Kraft treten.

Die Landesjustizverwaltungen erhalten hierbei die Möglichkeit, das Inkrafttreten auf 01.01.2020

oder auf 01.01.2021 für jedes Land und jede Gerichtsbarkeit separat vorzuverlegen. Art. 24 Abs. 2

S. 1 ERVG (Verordnungsermächtigung für die Länder) ermöglicht ein solches Vorziehen (sog.

„Opt-In-Lösung“).

HINWEIS: Die Vorverlegung ist nur zulässig, wenn allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die freiwillige Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zwei Jahre lang freiwillig ermöglicht wurde. So darf beispielsweise die verpflichtende Nutzung ab 1.1.2020 nur eingeführt werden, wenn bereits ab 1.1.2018 der Anwaltschaft der elektronische Zugang durch das besondere elektronische Postfach gewährt wurde.

EMPFANGSBEREITSCHAFT FÜR GERICHTE ZUM 01.01.2018

ALLGEMEINE NUTZUNGSPFLICHT AB 01.01.2022

© BRAK nach RA-MICRO

STUFE 1:

STUFE 2:

STUFE 3:

EMPFANGSBEREITSCHAFT FÜR ANWÄLTINNEN (beA) ZUM 01.01.2016

DAS GESETZ ZUR FÖRDERUNG DES ELEKTRONISCHEN RECHTSVERKEHRS IN DREI STUFEN

RECHTSVERKEHR IN DREI STUFEN  

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ZEITPLAN ZUM ELEKTRONISCHEN

! Die Vorschriften über das Schutzschriftenregister sowie über das elektronische Anwaltspostfach (beA) treten in Kraft.

! Die BRAK richtet für alle zugelassenen Rechtsanwälte besondere elektronische Anwaltspostfächer ein. Über diese Postfächer wird die sichere Übertragung von Dokumenten an Gerichte ohne qualifizierte elektronische Signaturmöglich sein.

! Nutzungspflicht des Schutzschriftenregisters für Anwälte besteht ab 1.1.2017.

! Der elektronische Zugang zu allen deutschen Gerichten* ist eröffnet, sofern das jeweilige Bundesland das Inkrafttreten der Zugangsregelungen nicht um ein oder zwei Jahre verschiebt („Opt-Out-Lösung“).

! Erstmals ist die wechselseitige Kommunikation mit den Gerichten über das beA möglich.

! Mahnbescheide können mit dem neuen Personalausweis (NPA) signiert werden.

! Eine Länderverordnung erlaubt Verschiebung des Termins bis 01.01.2020 zur Einrichtung der notwendigen IT-Infrastruktur („Opt-out-Lösung“).

*Elektronischer Zugang zu allen deutschen Gerichten ohne qualifizierte elektronische Signatur bei Nutzung eines “sicheren Übermittlungsweges”

! Der elektronische Zugang zu den Gerichten wird bundeseinheitlich eingeführt.

! Eine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte und Behörden können die Länder frühestens ab 2020 vorsehen, wobei eine einjährige Phase der Freiwilligkeit im betreffenden Land vorauszugehen hat.

!"!Spätester Termin für den bundeseinheitlichen Zugang zu den Gerichten! "!Frühester Termin für die Pflicht zur Nutzung des ERV für Rechtsanwälte und Behörden!

! Die allgemeine Nutzungspflicht tritt bundesweit in Kraft. Alle Rechtsanwälte und Behörden bundesweit sind verpflichtet, Dokumente grundsätzlich elektronisch bei Gericht einzureichen.

! Die Länder können die Verpflichtung zur Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht für einzelne oder mehrere Gerichtsbarkeiten ggf. bis 1.1.2020 vorziehen („Opt-In-Lösung“).

!"!Alle Schriftsätze sind nur noch als elektronische Dokumente einzureichen!

AUSNAHME BEI UNERREICHBARKEIT: Die Verpflichtung zur Einreichung elektronischer Dokumente über das besondere elektronische Anwaltspostfach wird auch nach dem 1.1.2022 für die Anwaltschaft nicht bestehen, wenn die Justiz bzw. das Gericht aus technischen Gründen auf elektronischem Weg nicht erreichbar ist. Die Unmöglichkeit des Versandes ist unverzüglich glaubhaft zu machen (für den Zivilprozess: § 130d Abs. 1 S. 2 und S. 3 ZPO-neu).

01.01.2016

01.01.2018

01.01.2020

01.01.2022

ZEITPLAN BIS ZUM VERBINDLICHEN ELEKTRONISCHEN RECHTSVERKEHR

© RA-MICRO

! Die Vorschriften über das Schutzschriftenregister sowie über das elektronische Anwaltspostfach (beA) treten in Kraft.

! Die BRAK richtet für alle zugelassenen Rechtsanwälte besondere elektronische Anwaltspostfächer ein. Über diese Postfächer wird die sichere Übertragung von Dokumenten an Gerichte ohne qualifizierte elektronische Signaturmöglich sein.

! Nutzungspflicht des Schutzschriftenregisters für Anwälte besteht ab 1.1.2017.

! Der elektronische Zugang zu allen deutschen Gerichten* ist eröffnet, sofern das jeweilige Bundesland das Inkrafttreten der Zugangsregelungen nicht um ein oder zwei Jahre verschiebt („Opt-Out-Lösung“).

! Erstmals ist die wechselseitige Kommunikation mit den Gerichten über das beA möglich.

! Mahnbescheide können mit dem neuen Personalausweis (NPA) signiert werden.

! Eine Länderverordnung erlaubt Verschiebung des Termins bis 01.01.2020 zur Einrichtung der notwendigen IT-Infrastruktur („Opt-out-Lösung“).

*Elektronischer Zugang zu allen deutschen Gerichten ohne qualifizierte elektronische Signatur bei Nutzung eines “sicheren Übermittlungsweges”

! Der elektronische Zugang zu den Gerichten wird bundeseinheitlich eingeführt.

! Eine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte und Behörden können die Länder frühestens ab 2020 vorsehen, wobei eine einjährige Phase der Freiwilligkeit im betreffenden Land vorauszugehen hat.

!"!Spätester Termin für den bundeseinheitlichen Zugang zu den Gerichten! "!Frühester Termin für die Pflicht zur Nutzung des ERV für Rechtsanwälte und Behörden!

! Die allgemeine Nutzungspflicht tritt bundesweit in Kraft. Alle Rechtsanwälte und Behörden bundesweit sind verpflichtet, Dokumente grundsätzlich elektronisch bei Gericht einzureichen.

! Die Länder können die Verpflichtung zur Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht für einzelne oder mehrere Gerichtsbarkeiten ggf. bis 1.1.2020 vorziehen („Opt-In-Lösung“).

!"!Alle Schriftsätze sind nur noch als elektronische Dokumente einzureichen!

AUSNAHME BEI UNERREICHBARKEIT: Die Verpflichtung zur Einreichung elektronischer Dokumente über das besondere elektronische Anwaltspostfach wird auch nach dem 1.1.2022 für die Anwaltschaft nicht bestehen, wenn die Justiz bzw. das Gericht aus technischen Gründen auf elektronischem Weg nicht erreichbar ist. Die Unmöglichkeit des Versandes ist unverzüglich glaubhaft zu machen (für den Zivilprozess: § 130d Abs. 1 S. 2 und S. 3 ZPO-neu).

01.01.2016

01.01.2018

01.01.2020

01.01.2022

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RECHTSVERKEHR  

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ZEITPLAN ZUM ELEKTRONISCHEN

! Die Vorschriften über das Schutzschriftenregister sowie über das elektronische Anwaltspostfach (beA) treten in Kraft.

! Die BRAK richtet für alle zugelassenen Rechtsanwälte besondere elektronische Anwaltspostfächer ein. Über diese Postfächer wird die sichere Übertragung von Dokumenten an Gerichte ohne qualifizierte elektronische Signaturmöglich sein.

! Nutzungspflicht des Schutzschriftenregisters für Anwälte besteht ab 1.1.2017.

! Der elektronische Zugang zu allen deutschen Gerichten* ist eröffnet, sofern das jeweilige Bundesland das Inkrafttreten der Zugangsregelungen nicht um ein oder zwei Jahre verschiebt („Opt-Out-Lösung“).

! Erstmals ist die wechselseitige Kommunikation mit den Gerichten über das beA möglich.

! Mahnbescheide können mit dem neuen Personalausweis (NPA) signiert werden.

! Eine Länderverordnung erlaubt Verschiebung des Termins bis 01.01.2020 zur Einrichtung der notwendigen IT-Infrastruktur („Opt-out-Lösung“).

*Elektronischer Zugang zu allen deutschen Gerichten ohne qualifizierte elektronische Signatur bei Nutzung eines “sicheren Übermittlungsweges”

! Der elektronische Zugang zu den Gerichten wird bundeseinheitlich eingeführt.

! Eine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte und Behörden können die Länder frühestens ab 2020 vorsehen, wobei eine einjährige Phase der Freiwilligkeit im betreffenden Land vorauszugehen hat.

!"!Spätester Termin für den bundeseinheitlichen Zugang zu den Gerichten! "!Frühester Termin für die Pflicht zur Nutzung des ERV für Rechtsanwälte und Behörden!

! Die allgemeine Nutzungspflicht tritt bundesweit in Kraft. Alle Rechtsanwälte und Behörden bundesweit sind verpflichtet, Dokumente grundsätzlich elektronisch bei Gericht einzureichen.

! Die Länder können die Verpflichtung zur Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht für einzelne oder mehrere Gerichtsbarkeiten ggf. bis 1.1.2020 vorziehen („Opt-In-Lösung“).

!"!Alle Schriftsätze sind nur noch als elektronische Dokumente einzureichen!

AUSNAHME BEI UNERREICHBARKEIT: Die Verpflichtung zur Einreichung elektronischer Dokumente über das besondere elektronische Anwaltspostfach wird auch nach dem 1.1.2022 für die Anwaltschaft nicht bestehen, wenn die Justiz bzw. das Gericht aus technischen Gründen auf elektronischem Weg nicht erreichbar ist. Die Unmöglichkeit des Versandes ist unverzüglich glaubhaft zu machen (für den Zivilprozess: § 130d Abs. 1 S. 2 und S. 3 ZPO-neu).

01.01.2016

01.01.2018

01.01.2020

01.01.2022

ZEITPLAN BIS ZUM VERBINDLICHEN ELEKTRONISCHEN RECHTSVERKEHR

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! Die Vorschriften über das Schutzschriftenregister sowie über das elektronische Anwaltspostfach (beA) treten in Kraft.

! Die BRAK richtet für alle zugelassenen Rechtsanwälte besondere elektronische Anwaltspostfächer ein. Über diese Postfächer wird die sichere Übertragung von Dokumenten an Gerichte ohne qualifizierte elektronische Signaturmöglich sein.

! Nutzungspflicht des Schutzschriftenregisters für Anwälte besteht ab 1.1.2017.

! Der elektronische Zugang zu allen deutschen Gerichten* ist eröffnet, sofern das jeweilige Bundesland das Inkrafttreten der Zugangsregelungen nicht um ein oder zwei Jahre verschiebt („Opt-Out-Lösung“).

! Erstmals ist die wechselseitige Kommunikation mit den Gerichten über das beA möglich.

! Mahnbescheide können mit dem neuen Personalausweis (NPA) signiert werden.

! Eine Länderverordnung erlaubt Verschiebung des Termins bis 01.01.2020 zur Einrichtung der notwendigen IT-Infrastruktur („Opt-out-Lösung“).

*Elektronischer Zugang zu allen deutschen Gerichten ohne qualifizierte elektronische Signatur bei Nutzung eines “sicheren Übermittlungsweges”

! Der elektronische Zugang zu den Gerichten wird bundeseinheitlich eingeführt.

! Eine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte und Behörden können die Länder frühestens ab 2020 vorsehen, wobei eine einjährige Phase der Freiwilligkeit im betreffenden Land vorauszugehen hat.

!"!Spätester Termin für den bundeseinheitlichen Zugang zu den Gerichten! "!Frühester Termin für die Pflicht zur Nutzung des ERV für Rechtsanwälte und Behörden!

! Die allgemeine Nutzungspflicht tritt bundesweit in Kraft. Alle Rechtsanwälte und Behörden bundesweit sind verpflichtet, Dokumente grundsätzlich elektronisch bei Gericht einzureichen.

! Die Länder können die Verpflichtung zur Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht für einzelne oder mehrere Gerichtsbarkeiten ggf. bis 1.1.2020 vorziehen („Opt-In-Lösung“).

!"!Alle Schriftsätze sind nur noch als elektronische Dokumente einzureichen!

AUSNAHME BEI UNERREICHBARKEIT: Die Verpflichtung zur Einreichung elektronischer Dokumente über das besondere elektronische Anwaltspostfach wird auch nach dem 1.1.2022 für die Anwaltschaft nicht bestehen, wenn die Justiz bzw. das Gericht aus technischen Gründen auf elektronischem Weg nicht erreichbar ist. Die Unmöglichkeit des Versandes ist unverzüglich glaubhaft zu machen (für den Zivilprozess: § 130d Abs. 1 S. 2 und S. 3 ZPO-neu).

01.01.2016

01.01.2018

01.01.2020

01.01.2022

ZEITPLAN BIS ZUM VERBINDLICHEN ELEKTRONISCHEN RECHTSVERKEHR

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! Die Vorschriften über das Schutzschriftenregister sowie über das elektronische Anwaltspostfach (beA) treten in Kraft.

! Die BRAK richtet für alle zugelassenen Rechtsanwälte besondere elektronische Anwaltspostfächer ein. Über diese Postfächer wird die sichere Übertragung von Dokumenten an Gerichte ohne qualifizierte elektronische Signaturmöglich sein.

! Nutzungspflicht des Schutzschriftenregisters für Anwälte besteht ab 1.1.2017.

! Der elektronische Zugang zu allen deutschen Gerichten* ist eröffnet, sofern das jeweilige Bundesland das Inkrafttreten der Zugangsregelungen nicht um ein oder zwei Jahre verschiebt („Opt-Out-Lösung“).

! Erstmals ist die wechselseitige Kommunikation mit den Gerichten über das beA möglich.

! Mahnbescheide können mit dem neuen Personalausweis (NPA) signiert werden.

! Eine Länderverordnung erlaubt Verschiebung des Termins bis 01.01.2020 zur Einrichtung der notwendigen IT-Infrastruktur („Opt-out-Lösung“).

*Elektronischer Zugang zu allen deutschen Gerichten ohne qualifizierte elektronische Signatur bei Nutzung eines “sicheren Übermittlungsweges”

! Der elektronische Zugang zu den Gerichten wird bundeseinheitlich eingeführt.

! Eine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte und Behörden können die Länder frühestens ab 2020 vorsehen, wobei eine einjährige Phase der Freiwilligkeit im betreffenden Land vorauszugehen hat.

!"!Spätester Termin für den bundeseinheitlichen Zugang zu den Gerichten! "!Frühester Termin für die Pflicht zur Nutzung des ERV für Rechtsanwälte und Behörden!

! Die allgemeine Nutzungspflicht tritt bundesweit in Kraft. Alle Rechtsanwälte und Behörden bundesweit sind verpflichtet, Dokumente grundsätzlich elektronisch bei Gericht einzureichen.

! Die Länder können die Verpflichtung zur Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht für einzelne oder mehrere Gerichtsbarkeiten ggf. bis 1.1.2020 vorziehen („Opt-In-Lösung“).

!"!Alle Schriftsätze sind nur noch als elektronische Dokumente einzureichen!

AUSNAHME BEI UNERREICHBARKEIT: Die Verpflichtung zur Einreichung elektronischer Dokumente über das besondere elektronische Anwaltspostfach wird auch nach dem 1.1.2022 für die Anwaltschaft nicht bestehen, wenn die Justiz bzw. das Gericht aus technischen Gründen auf elektronischem Weg nicht erreichbar ist. Die Unmöglichkeit des Versandes ist unverzüglich glaubhaft zu machen (für den Zivilprozess: § 130d Abs. 1 S. 2 und S. 3 ZPO-neu).

01.01.2016

01.01.2018

01.01.2020

01.01.2022

ZEITPLAN BIS ZUM VERBINDLICHEN ELEKTRONISCHEN RECHTSVERKEHR

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