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Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Till Karsten, LL.M. | Januar 2016 Reform des anwaltlichen Berufsrechts

Syndikusrechtsanwalt

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Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte

Till Karsten, LL.M. | Januar 2016

Reform des anwaltlichen Berufsrechts

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Rechtssicherheit für UnternehmensjuristenÜberblick (1)

Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) als Auslöser Verneinung der Befreiungsmöglichkeit unter Berufung der

Doppelberufstheorie in drei Urteilen am 03.04.2014 Neuregelung tritt in Kraft am 01.01.2016 „Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte“ (BT-

Druck 18/5201) vom 17.12.2015 Vor allem: Neuregelung der §§ 46 - 46c BRAO Gesetzliche Normierung des „Syndikusrechtsanwalts“ als

besondere Ausübungsvariante des Berufs des Rechtsanwalts mit Bindung an einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber (auch Verbände) sowie verminderten Zulassungsvoraussetzungen und reduzierten Berufspflichten

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Rechtssicherheit für UnternehmensjuristenÜberblick (2)

Wesentliche Unterschiede zum Rechtsanwalt Verzicht auf eine Haftpflichtversicherung Nichtgeltung des RVG oder § 44 BRAO Beschränkung auf das bei der Zulassung angegebene

Rechtsgebiet mit Pflicht zur Mitteilung wesentlicher Änderungen Einschränkung in der gerichtlichen Vertretung Keine strafprozessualen Privilegien nach §§ 53 und 102 StPO

Offen ist die Konformität mit Verfassungs- und Europarecht aufgrund des Konkurrenzschutzes der niedergelassenen Rechtsanwälte?!

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Historie und Zeitplan

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31.10.2012BSG: Neuantrags-pflicht bei jedemTätigkeitswechsel

03.04.2014BSG: Syndici sind

generell nicht befreiungsfähig

01.01.2015Stichtag für

ZwangsweiseUmmeldung

zur DRV

01.04.2016Ablauf der Frist für

neue Zulassungs- und Befreiungs-anträge

01.01.2016Inkrafttreten desneuen Gesetzes

03.04.2014Stichtag für

Befreiungen nach etwaiger Satzungs-

änderung (Ü45)

Rückwirkend der Befreiung bis zum 01.04.2014 möglich

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Arten von Zulassungsanträgen

Doppelzulassunggewünscht

Keine Doppelzulassunggewünscht

Erstreckung einer bereits bestehenden Zulassung als

Syndikus-Rechtsanwalt

Bei bestehender

Rechtsanwalts-zulassung

Bei neuer

Rechtsanwalts-zulassung

Antrag auf (zusätzliche)Zulassung als

Syndikus-Rechtsanwalt

Antrag auf Zulassung als

Syndikus-Rechtanwalt und

nieder-gelassener

Rechtsanwalt

Zulassung nur als Syndikus-

Rechtsanwalt

Zulassung nur als nieder-

gelassenerRechtsanwalt

V1 V2 V3 V4 V5 V6

Auf eine weitere Tätigkeit als Syndikus-

Rechtsanwalt

Auf eine wesentlich geänderteTätigkeit

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Zulassungsverfahren Eigenverantwortliche Entscheidung über die Zulassung liegt bei

örtlich zuständiger Rechtskammer– § 46a II 1 BRAO

Anhörung des Rentenversicherungsträgers im Vorfeld– § 46a II 4 BRAO– Einbringung der Belange in den Prozess der Befreiung Sofern keine Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers erfolgt, kann

Kammer auch ohne entscheiden Dieser kann gegen Entscheidung der Kammer vor dem Anwaltsgerichtshof

klagen (§ 46a II 3 BRAO) Klage hat aufschiebende Wirkung nach § 80 VwGO

Sofern Kammer Antrag nicht stattgibt, kann Widerspruch und später Klage auf Zulassung erhoben werden

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Definition des Syndikusrechtsanwalts

Rechtsanwalt i.S.d. §§ 1 - 3 BRAO, der für seinen Arbeitgeber anwaltlich tätig wird

Nachweis einer anwaltlichen Tätigkeit nach § 46 Abs. 3 bis 5 BRAO (Kumulatives Vorliegen der „Vier-Kriterien-Theorie“-DRV-Merkmale)

1. Prüfung von Rechtsfragen (§ 46 III Nr. 1 BRAO) Klärung der Punkte, auf die es für die rechtliche Beurteilung ankommt durch Befragung des

Rechtssuchenden und Gewinnung eines vollständigen und objektivem Bild der Sachlage Umfasst auch Analyse der Gesetzeslage, Verwaltungspraxis und Rechtsprechung Mit eigener Darstellung der Rechtsfolgen bei Rechtsfragen erfüllt

2. Erteilung von Rechtsrat (§ 46 III Nr. 1 BRAO) Mit Unterbreitung von eigenständigen Vorschlägen erfüllt

3. Gestaltung von Rechtsverhältnissen (§ 46 III Nr. 3 BRAO) Mitgestaltung abstrakter oder konkreter rechtlicher Regelungen aus Schließt auch konzerninterne Regelungen oder Beratungen der Unternehmensleitung ein (weiter

Anwendungsfall)

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Definition des Syndikusrechtsanwalts4. Vertretungsbefugnis zu verantwortlichem Außenauftritt (§ 46 III Nr. 4 BRAO)

Rechtsvertretung, d.h. die Befugnisse zur verantwortlichen Vertretung des Arbeitgebers nach draußen (keine Prokura oder Handlungsvollmacht notwendig)

- Keine Prokura oder Handlungsvollmacht notwendig (reicht aber als Nachweis aus)- Interne Wertgrenzen oder Vertretungsrichtlinien nicht maßgebend Mit Führung von Vertragsverhandlungen gemeinsam mit „internen Mandanten“ erfüllt

Fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeit- Ausgeschlossen, wenn der SRA sich an „Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der

Rechtslage und einzelfallorientierte Rechtsausübung ausschließen“ (§ 46 IV BRAO) Fachliche Unabhängigkeit ist vertraglich zu vereinbaren (§ 46 IV 2 BRAO)

Arbeitsvertrag muss Bezeichnung „Syndikusrechtsanwalt“ enthalten (RAK Frankfurt) Tatsächliche Gewährleistung bedeutet keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei „anderer“ Meinung.

Arbeitgeber ist aber auch nicht daran gebunden.

Nachweis der allgemeinen Voraussetzungen Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung (§ 4 BRAO) Nichtvorliegen spezieller Versagungsgründe (§ 7 BRAO)

Restriktive Auslegung, da Vertragsarbeitgeber weniger schutzbedürftig ist als normaler Rechtssuchender

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Haftung gegenüber dem Arbeitgeber

• Die Haftung des SRA bemisst sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivil- und Arbeitsrechts

Insbesondere Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung Damit sind Urteile des Bundesarbeitsgerichts anwendbar:• Umfang der Haftung hängt vom Grad des Verschuldens ab• Bei leichte(ster) Fahrlässigkeit haftet ein Arbeitnehmer in der Regel

nicht • Bei normaler Fahrlässigkeit wird der Schaden in der Regel aufgeteilt• Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel voll

– Insbesondere BAG vom 27.09.1994, NJW 1995, 210

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Legal privilege• Für SRA gelten im Prinzip die Vorschriften für

Rechtsanwälte– § 46c I BRAO– Im Zivilprozess besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht und das

Recht einer gerichtlichen Anordnung zur Vorlage einer Urkunde nicht nachzukommen

• §§ 383 I 6, 142 II ZPO– Im Strafprozess steht ein Zeugnisverweigerungsrecht oder

Beschlagnahmeverbot für Akten jedoch nicht zu • §§ 53 I 3, 97 StPO• Hintergrund war Sorge des Gesetzgebers, dass relevante Beweismittel bei

Durchsuchungen den Strafverfolgungsbehörden nicht zur Verfügung stehen

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Vertretung des Arbeitgebers

• Keine uneingeschränkte Möglichkeit für SRA den Arbeitgeber vor Gericht zu vertreten

Erlaubt nach § 46c II 2 BRAO vor • Amtsgerichten• Arbeitsgerichten• Finanzgerichten• Schiedsgerichten• Sozialgerichten• Verwaltungsgerichten

Nicht erlaubt nach § 46c II 1 BRAO vor/in• Bundesgerichtshof• Bußgeldverfahren• Landgerichten• Oberlandesgerichten • Strafgerichten

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Praxistipps Die Antragstellung erfolgt über die auf den Internetseiten der

jeweiligen Kammer verfügbaren Formulare. Keine gesetzliche Pflicht zur Nutzung der Formulare; aber zweckmäßig Keine einheitliche „Linie“ in den Formularen der Kammern; die richtiger

Kammer auswählen Je nach „Variante“ das richtige Formular auswählen Bei bereits zugelassenen Anwälten ist die Kammer zuständig, bei der der

Syndikus bisher zugelassen ist Auch bei unterschiedlichen Kammerbezirken zu „Kanzlei“ und Arbeitgeber Ein vollständiger Wechsel in eine andere Kammer ist danach möglich Eine Doppelmitgliedschaft in zwei unterschiedlichen Kammern geht nicht

Als Anlage wird u.a. der vollständige Arbeitsvertrag (inkl. Nachträge & Anlagen) im Original oder öffentlich-beglaubigter Abschrift verlangt

Möglich ist das Übersenden des Originals, welches kopiert & zurückgesendet wird

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Tätigkeitswechsel• Jede tätigkeitsbezogene Abänderung des Arbeitsvertrages ist

unverzüglich der Kammer anzuzeigen– § 46b 1 BRAO– Auch unwesentliche Änderungen in der Tätigkeit und Änderungen

des Arbeitsvertrages– Natürlich auch Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses

• § 46b IV Nr. BRAO Entscheidung der Kammer, ob die jeweilige Änderung so wesentlich

ist, dass der Widerruf der Zulassung des SRA geboten ist § 46b 2 BRAO Einbindung des Rentenversicherungsträgers; auch hier kann der Träger gegen

die Entscheidung der Kammer vorgehen § 46b II 3 i.V.m. § 46a 2 BRAO

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Zahlungsgebühren und Kammerbeiträge

Kammer Rechtsanw.

Syndikusr. Kombi-Zul. Best. Zul. Rechtsanw.

Syndikusr.

Frankfurt 160 € 160 € 160 € 160 € 260 € 260 €

Karlsruhe 300 € 300 € 600 € 300 € 160 € * 160 € *

Koblenz 200 € 400 € 500 € 300 € 150 € ** 150 € **

Nürnberg 250 € 250 € 250 € 250 € 230 € 230 €

Zulassungsgebühren Kammerbeiträge

Rechtsanw.: RechtsanwaltSyndikusr. SyndikusrechtsanwaltKombi-Zul.: Gleichzeitige Kombi-ZulassungBest. Zul.: Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt bei bestehender Rechtsanwaltszulassung*: plus 63 je Mitglied**: plus Umsatz/Bruttolohn-abhängiger Zusatzbeitrag in Höhe von 0,1 %

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Berufsständische Versorgung /Befreiung von der DRV (1)

• Neben Antrag auf Zulassung als Syndikus-RA kann zusätzlich ein Befreiungsantrag bei DRV eingereicht werden.

– DRV spricht Befreiung aus, wobei diese hinsichtlich Status an Kammer-Entscheidung gebunden ist

– Befreiung ist zwingend auszusprechen, soweit die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vorliegen

Rechtsanwälte mit bestehender Altbefreiung

Auftreten als Syndikus-RA und Nutzung der neuen Vertretungsbefugnisse nicht vorgesehen

Neue Vertretungsbefugnisse und Berufsbezeichnung sollen genutzt werden

Nach hM kein neuer Zulassungsantrag notwendig Neuer Zulassungsantrag erforderlich

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Berufsständische Versorgung /Befreiung von der DRV (2)

Rechtsanwälte ohne bestehende Altbefreiung

Tätigkeit ist nach neuem Recht befreiungsfähig Tätigkeit ist nicht befreiungsfähig

Mitglied im Versorgungswerk vor Ort Keine Möglichkeit der

Befreiung; allenfalls Kampf um

Fortgeltungsbestätigung

Mitglied eines anderen Versorgungswerks

Neue Befreiung und Rückwirkung möglich < 45: Berufung

auf bestehende Pflichtmitglied-schaft möglich; neue Befreiung

kann zurückwirken

> 45: Befreiung derzeitig fraglich,

da Pflichtmitglied-schaft fraglich. Ggf. Wechsel in

örtlich zuständiges Vers.-werk erforderlich

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Praktische Fragen (1)Kanzleisitz

Der SRA hat seinen Kanzleisitz (automatisch) an seinem Arbeitsplatz.

– Eine Wohnzimmerkanzlei ist nicht möglich– Der Kammer sind damit Veränderungen bei „Umzügen“

innerhalb der Firma unverzüglich zu melden.– Die Kammer schreibt direkt den SRA an; den Arbeitgeber

nicht. • Die Poststelle ist hinsichtlich des Empfängers (bspw. „SRA Karsten“,

nicht „Arbeitgeber, Karsten“) zu schulen.– Die Post unterliegt dem Briefgeheimnis und ist nur für den

SRA bestimmt.

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Praktische Fragen (2)Nutzung der betrieblichen Mittel

Die Nutzung der betrieblichen Kommunikations-Mittel– Telefon mit (Veröffentlichung der) Durchwahl– E-Mail Account und E-Mail Adresse

• zur Bearbeitung der Mandate ist bei SRA immer erlaubt; bei „normalen“ Rechtsanwälten grundsätzlich erstmal nicht.

– Der SRA ist im Rahmen seines Dienstverhältnisses bei seinem Arbeitgeber anwaltlich tätig. Dazu gehört die Nutzung der betrieblichen Mittel.

– Beim „normalen“ Rechtsanwalt ist dies nicht gegeben. Möglich ist die vertragliche Zusicherung, dass die Nutzung der betrieblichen Mittel erfolgten kann und kein Zugriff des Arbeitgebers auf E-Mail Account und Telefon des Rechtsanwalts erfolgt.

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Praktische Fragen (3)Anwaltliche Verschwiegenheitspflicht

Anwaltliche Verschwiegenheit gilt auch für SRA § 43a II BRAO: „Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.“

Sonst Strafbarkeit nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB möglich (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe)

Detaillierung der Pflichten mit Ausnahmen in § 2 BORA! „Hilfspersonen“ des SRA (Assistenzen etc.) sind auf Verschwiegenheit zu

verpflichten (§ 2 Abs. 4 BORA) Rechtsabteilung als Bürogemeinschaft mit „Verbindung“, wenn der

Partner ebenfalls das anwaltliche Berufsrecht zu beachten hat (§ 30 BORA analog)?

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Praktische Fragen (4)Widerstreitende Interessen

Widerstreitende Interessen– § 43a IV BRAO: „Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden

Interessen vertreten.“– Detaillierung in § 3 BORA: „Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden,

wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise […] beruflich befasst war.“ […]

– Die Norm dient dem Schutz des „ersten“ Mandanten: Die Beratung von Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaften in derselben Rechtssache ist deshalb unzulässig

• „Dieselbe Rechtssache“ nach BGH 2008: „jede Angelegenheit, die zwischen mehreren Beteiligten mit möglicherweise entgegenstehenden rechtlichen Interessen nach Rechtsgrundsätzen behandelt und erledigt werden soll.“

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Praktische Fragen (5)Keine Umgehung der Gegenseite & kein Erfolgshonorar

Ist in einer rechtlichen Auseinandersetzung die Gegenseite anwaltlich vertreten, muss auch der SRA dies respektieren und sich mit dem gegnerischen Rechtsanwalt unterhalten

– § 12 BORA Der SRA darf kein „Erfolgshonorar“ erhalten

– § 49b II 1 BRAO– „vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit

abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält“

– Dies schließt jedoch keine vertragliche Prämien oder Zusatzvergütung ein– Bspw. mehr ist damit ein Erfolgshonorar in einer rechtlichen

Auseinandersetzung vor Gericht für den Fall des positiven Ausgangs gemeint

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Praktische Fragen (6)Führung von Berufsbezeichnungen

• Die Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ bzw. „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ darf erst ab dem Moment der Verleihung vor der zuständigen RAK verliehen werden.

– Sonst Missbrauch von Berufsbezeichnung nach § 132a StGB– Sperrige Bezeichnung nach § 46a IV 2 BRAO

• Die „alte“ Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ genießt für „Syndikusanwälte“ Bestandsschutz (Beschluss RAK Köln)

– Der Arbeitgeber darf aber das Führen des Titels „Rechtsanwalt“ im Dienstverhältnis verbieten