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Was darf der Notfallsanitäter? Rechtsanwalt Dr. Michael Neupert 16. April 2016, Feuerwehrakademie Hamburg

Was dürfen Notfallsanitäter?

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Page 1: Was dürfen Notfallsanitäter?

Was darf der Notfallsanitäter?

Rechtsanwalt Dr. Michael Neupert

16. April 2016, Feuerwehrakademie Hamburg

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Was darf der Notfallsanitäter? – 16. April 2016, Feuerwehrakademie Hamburg

Ausgangslage

Heileingriff im Verhältnis

zum Patienten:

Gerechtfertigte

Körperverletzung

Ausdrückliche oder

mutmaßliche

Einwilligung erforderlich

Invasive Maßnahmen:

Heilkundeausübung

Erfordert grundsätzlich

Erlaubnis nach dem

Heilpraktikergesetz

Können impliziert juristisch nicht Dürfen. „Kompetenz“ heißt bei

Juristen etwas anderes als bei Medizinern.

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Was darf der Notfallsanitäter? – 16. April 2016, Feuerwehrakademie Hamburg

Bedeutung des NotSanG

Heileingriff im Verhältnis

zum Patienten:

Gerechtfertigte

Körperverletzung

Ausdrückliche oder

mutmaßliche

Einwilligung erforderlich

Invasive Maßnahmen:

Heilkundeausübung

Erfordert grundsätzlich

Erlaubnis nach dem

Heilpraktikergesetz

NotSanG bedeutungslos Änderung durch NotSanG?

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Was darf der Notfallsanitäter? – 16. April 2016, Feuerwehrakademie Hamburg

Entwicklung

Rechtliche Kompetenzen von Rettungsfachpersonal

Keine Befugnis 1

„Notkompetenz“

2

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NotSanG

Was darf der Notfallsanitäter? – 16. April 2016, Feuerwehrakademie Hamburg

Entwicklung

Rechtliche Kompetenzen von Rettungsfachpersonal

Keine Befugnis 1

„Notkompetenz“

2

3

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Was darf der Notfallsanitäter? – 16. April 2016, Feuerwehrakademie Hamburg

Regelungen im NotSanG

Keine ausdrückliche

Kompetenzregelung

1

„Eigenverantwortliche

Ausführung“

2

§ 4 Abs. 2 Nr. 1 c)

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„Durchführen medizinischer Maßnahmen der Erstversorgung bei

Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz und dabei Anwenden

von in der Ausbildung erlernten und beherrschten, auch invasiven

Maßnahmen, um einer Verschlechterung der Situation der

Patientinnen und Patienten bis zum Eintreffen der Notärztin oder

des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen

Versorgung vorzubeugen, wenn ein lebensgefährlicher Zustand

vorliegt oder wesentliche Folgeschäden zu erwarten sind.“

§ 4 Abs. 2 Nr. 1 c) NotSanG

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Was darf der Notfallsanitäter? – 16. April 2016, Feuerwehrakademie Hamburg

„Durchführen medizinischer Maßnahmen der Erstversorgung bei

Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz und dabei Anwenden

von in der Ausbildung erlernten und beherrschten, auch invasiven

Maßnahmen, um einer Verschlechterung der Situation der

Patientinnen und Patienten bis zum Eintreffen der Notärztin oder

des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen

Versorgung vorzubeugen, wenn ein lebensgefährlicher Zustand

vorliegt oder wesentliche Folgeschäden zu erwarten sind.“

§ 4 Abs. 2 Nr. 1 c) NotSanG

Notstandslage: Alles wie schon immer.

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Regelungen im NotSanG

Keine ausdrückliche

Kompetenzregelung

1

„Eigenverantwortliche

Ausführung“

2 Soweit nichts Neues.

Page 10: Was dürfen Notfallsanitäter?

„Eigenständiges

Durchführen“

Was darf der Notfallsanitäter? – 16. April 2016, Feuerwehrakademie Hamburg

Regelungen im NotSanG

Keine ausdrückliche

Kompetenzregelung

1

„Eigenverantwortliche

Ausführung“

2

3

Soweit nichts Neues.

§ 4 Abs. 2 Nr. 2 c)

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§ 4 Abs. 2 Nr. 2 c) NotSanG

„Im Rahmen der Mitwirkung (…)“

„eigenständiges Durchführen von heilkundlichen

Maßnahmen, die vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst

oder entsprechend verantwortlichen Ärztinnen oder Ärzten

bei bestimmten notfallmedizinischen Zustandsbildern und -

situationen standardmäßig vorgegeben, überprüft und

verantwortet werden“

Ist das mehr als ein Ausbildungsziel? (Können ≠ Dürfen!)

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§ 4 Abs. 2 Nr. 2 c) NotSanG

„Im Rahmen der Mitwirkung (…)“

„eigenständiges Durchführen von heilkundlichen

Maßnahmen, die vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst

oder entsprechend verantwortlichen Ärztinnen oder Ärzten

bei bestimmten notfallmedizinischen Zustandsbildern und -

situationen standardmäßig vorgegeben, überprüft und

verantwortet werden“

Kann das eine Delegation sein?

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Was darf der Notfallsanitäter? – 16. April 2016, Feuerwehrakademie Hamburg

§ 4 Abs. 2 Nr. 2 c) NotSanG

„Im Rahmen der Mitwirkung (…)“

„eigenständiges Durchführen von heilkundlichen

Maßnahmen, die vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst

oder entsprechend verantwortlichen Ärztinnen oder Ärzten

bei bestimmten notfallmedizinischen Zustandsbildern und -

situationen standardmäßig vorgegeben, überprüft und

verantwortet werden“

Jedenfalls: Keine allgemeine Befugnis, sondern allenfalls vom ÄLRD abgeleitet.

Keine Einzelfall-entscheidung durch Arzt → kein Fall der Delegation.

Wie soll ÄLRD die Verant-wortung denn tragen?

Fazit: Die Vorschrift ist ziemlich verwirrend.

Page 14: Was dürfen Notfallsanitäter?

„Eigenständiges

Durchführen“

Was darf der Notfallsanitäter? – 16. April 2016, Feuerwehrakademie Hamburg

Regelungen im NotSanG

Keine ausdrückliche

Kompetenzregelung

1

„Eigenverantwortliche

Ausführung“

2

3

Man muss die Formulierung wohl anders verstehen: Erweiterung der Ausbildung.

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„Eigenständiges

Durchführen“

Was darf der Notfallsanitäter? – 16. April 2016, Feuerwehrakademie Hamburg

Regelungen im NotSanG

Keine ausdrückliche

Kompetenzregelung

1

„Eigenverantwortliche

Ausführung“

2

3

Notfall + Rettungsmedizin 2015, S. 413 - 420

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Was darf der Notfallsanitäter? – 16. April 2016, Feuerwehrakademie Hamburg

§ 13 Abs. 1 BtMG

„Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von

Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und nur dann verschrieben oder

im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen

Behandlung einschließlich der ärztlichen Behandlung einer

Betäubungsmittelabhängigkeit verabreicht oder einem anderen

zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1

überlassen werden, wenn ihre Anwendung am oder im

menschlichen oder tierischen Körper begründet ist. Die

Anwendung ist insbesondere dann nicht begründet, wenn der

beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. (…).“

Page 17: Was dürfen Notfallsanitäter?

Was darf der Notfallsanitäter? – 16. April 2016, Feuerwehrakademie Hamburg

§ 13 Abs. 1 BtMG

„Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von

Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und nur dann verschrieben oder

im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen

Behandlung einschließlich der ärztlichen Behandlung einer

Betäubungsmittelabhängigkeit verabreicht oder einem anderen

zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1

überlassen werden, wenn ihre Anwendung am oder im

menschlichen oder tierischen Körper begründet ist. Die

Anwendung ist insbesondere dann nicht begründet, wenn der

beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. (…).“

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Was darf der Notfallsanitäter? – 16. April 2016, Feuerwehrakademie Hamburg

Was dürfen Notfallsanitäter?

Keine BtM

„Freigaben“ für andere Fälle?

Notstand: Invasive Maßnahmen erlaubt

Basisversorgung auf deutlich besserer Ausbildungsgrundlage

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