2
Steuer-Luchs Geschichten rund um den Mindestlohn Seit dem 01.01.2015 gibt es in Deutschland flächendeckend, von ein paar Ausnahmen ab- gesehen, einen Mindestlohn von 8,50 Euro. Vor allem bei geringfügig Beschäftigten muss darauf geachtet werden, dass der Mindestlohn eingehalten wird und gleichzeitig die 450,00 Euro Grenze nicht überschritten wird. Die Grenze wird eingehalten, sprich der geringfügig Beschäftigte erhält ein monatliches Entgelt von 442,00 Euro wenn die Arbeitszeit 12 Stunden je Woche beträgt. Dies ergibt sich aus dem Mindestlohnrechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Aber auch in anderen Arbeitsbereichen, an die man gar nicht sofort denken würde, muss der Mindestlohn beachtet werden. So gilt der Mindestlohn auch für ausländische LKW-Fahrer, wenn sie in oder durch Deutschland fahren, denn für die Arbeitszeit auf deutschem Gebiet gilt das Mindestlohnge- setz. Ausländische Spediteure müssen dem deutschen Zoll vor jeder Fahrt eine Einsatzpla- nung mitteilen, wann welcher Mitarbeiter in oder durch Deutschland fährt. Dabei muss der Spediteur versichern, dass er seinem Fahrer für die Dauer der Tätigkeit in Deutschland den Mindestlohn von 8,50 Euro zahlt. Und der deutsche Unternehmer muss aufpassen, dass er nicht als Auftraggeber in die Haf- tung genommen wird. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) verweist nämlich in § 13 MiLoG pau- schal auf den § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AentG). Legt man den Gesetzes- text zugrunde, dann haftet der Auftraggeber dafür, dass der beauftragte Unternehmer und gegebenenfalls dessen Subunternehmer den Mindestlohn zahlen. Es gibt zwar Stimmen in der Literatur, die die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 14 AentG, Stichwort Generalunternehmerhaftung auch auf den § 13 MiLoG anwenden wollen, doch Vorsicht ist geboten. Hinweis: Aber wie soll sich jetzt der Autohausunternehmer verhalten? Es ist ja kaum möglich den be- auftragten Unternehmer, z.B. den deutsche Spediteur und unter Umständen dessen auslän- dischen Spediteur als Subunternehmer zu kontrollieren, ob diese den Mindestlohn an die Fahrer zahlen. Daher ist zu empfehlen, dass der Auftragnehmer, z.B. Spediteur versichert, dass er die Pflichten aus dem Mindestlohngesetz erfüllt. Setzt der Auftragnehmer Subunternehmer ein sollte dies von einer Zustimmung des Auftraggebers abhängig gemacht werden. Zudem sollte vereinbart werden, dass falls der Auftraggeber in Anspruch genommen wird, der Auf- tragnehmer eine Ausgleichspflicht gegenüber dem Auftraggeber hat.

Geschichten rund um den Mindestlohn

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Geschichten rund um den Mindestlohn

Steuer-Luchs

Geschichten rund um den Mindestlohn

Seit dem 01.01.2015 gibt es in Deutschland flächendeckend, von ein paar Ausnahmen ab-

gesehen, einen Mindestlohn von 8,50 Euro.

Vor allem bei geringfügig Beschäftigten muss darauf geachtet werden, dass der Mindestlohn

eingehalten wird und gleichzeitig die 450,00 Euro Grenze nicht überschritten wird. Die

Grenze wird eingehalten, sprich der geringfügig Beschäftigte erhält ein monatliches Entgelt

von 442,00 Euro wenn die Arbeitszeit 12 Stunden je Woche beträgt. Dies ergibt sich aus

dem Mindestlohnrechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Aber auch in anderen Arbeitsbereichen, an die man gar nicht sofort denken würde, muss der

Mindestlohn beachtet werden.

So gilt der Mindestlohn auch für ausländische LKW-Fahrer, wenn sie in oder durch

Deutschland fahren, denn für die Arbeitszeit auf deutschem Gebiet gilt das Mindestlohnge-

setz. Ausländische Spediteure müssen dem deutschen Zoll vor jeder Fahrt eine Einsatzpla-

nung mitteilen, wann welcher Mitarbeiter in oder durch Deutschland fährt. Dabei muss der

Spediteur versichern, dass er seinem Fahrer für die Dauer der Tätigkeit in Deutschland den

Mindestlohn von 8,50 Euro zahlt.

Und der deutsche Unternehmer muss aufpassen, dass er nicht als Auftraggeber in die Haf-

tung genommen wird. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) verweist nämlich in § 13 MiLoG pau-

schal auf den § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AentG). Legt man den Gesetzes-

text zugrunde, dann haftet der Auftraggeber dafür, dass der beauftragte Unternehmer und

gegebenenfalls dessen Subunternehmer den Mindestlohn zahlen. Es gibt zwar Stimmen in

der Literatur, die die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 14 AentG, Stichwort

Generalunternehmerhaftung auch auf den § 13 MiLoG anwenden wollen, doch Vorsicht ist

geboten.

Hinweis:

Aber wie soll sich jetzt der Autohausunternehmer verhalten? Es ist ja kaum möglich den be-

auftragten Unternehmer, z.B. den deutsche Spediteur und unter Umständen dessen auslän-

dischen Spediteur als Subunternehmer zu kontrollieren, ob diese den Mindestlohn an die

Fahrer zahlen.

Daher ist zu empfehlen, dass der Auftragnehmer, z.B. Spediteur versichert, dass er die

Pflichten aus dem Mindestlohngesetz erfüllt. Setzt der Auftragnehmer Subunternehmer ein

sollte dies von einer Zustimmung des Auftraggebers abhängig gemacht werden. Zudem

sollte vereinbart werden, dass falls der Auftraggeber in Anspruch genommen wird, der Auf-

tragnehmer eine Ausgleichspflicht gegenüber dem Auftraggeber hat.

Page 2: Geschichten rund um den Mindestlohn

Steuer-Luchs

Vielleicht erwirkt der neue Mindestlohn das Lohndumping ausländischer Spediteure einzu-

dämmen, bei rund einer Million Fahrten von ausländischen Spediteuren am Tag in Deutsch-

land, ist aber kaum davon auszugehen, dass der Zoll einige schwarze Schafe aufspüren

wird.

Und noch eine Frage zum Mindestlohn. Muss der Mindestlohn auch bei auf Provision arbei-

tenden Autoverkäufern eingehalten werden? Dies kann dann der Fall sein, wenn vor allem in

verkaufsschwachen Monaten die Summe aus Grundlohn und Verkaufsprovisionen nicht die

Mindestlohnhöhe erreicht.

Die Antwort kann nur ganz klar lauten, ja!

Der Mindestlohn muss jedem Verkäufer in jedem Monat gezahlt werden. Nach dem Min-

destlohnrechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ergibt sich für eine 40

Stunden Woche ein brutto Monatsgehalt von 1.473,00 Euro.

Diesen Betrag müssen Sie Ihren Verkäufern mindestens jeden Monat zahlen. Die darüber

hinausgehenden Provisionen müssen Sie separat ermitteln. Verkauft ein Verkäufer in einem

Monat kein Auto, so bekommt er eine Provision erst wieder ausbezahlt, wenn er den negati-

ven Saldo ausgeglichen hat.

TIPP:

Beachten Sie unbedingt die Mindestlohnbestimmungen. Der Zoll kann jederzeit ohne Voran-

kündigung Kontrollen durchführen. Bei Verstößen muss mit erheblichen Geldbußen gerech-

net werden.