Upload
salzburger-landtag
View
470
Download
3
Embed Size (px)
Citation preview
Der Salzburger LandtagDer Salzburger LandtagEin regionales Parlament in EuropaEin regionales Parlament in Europa
Landtag (Plenarsitzung)
Verfassungs- undVerwaltungsausschuss
Finanzausschuss
Finanz-überwachungsausschuss
Europa-Integrations-ausschuss
Präsidialkonferenz
Immunitäts- undDisziplinarausschuss
Unvereinbarkeitsausschuss
Wirtschaftsausschuss Landwirtschaftsausschuss
Sozial-und Gesundheitsausschuss
Ausschuss für Raumordnung,Umweltschutz und Verkehr
Bildungs-, Schul-, Sport-,und Kulturausschuss
Petitionsausschuss
LandtagsdirektionÖVP
SPÖ
Grüne
FPÖ
Klubs
TSS
Die Präsidialkonferenz(§ 17 LT-GO)
Präsidentdes Landtages Zweiter Präsident
des Landtages
Klubvorsitzende (Bevollmächtigte) der Landtagsparteien
•Leiter der Landtagsdirektion•Landesamtsdirektor•Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes
mit beratender Stimme
Die Präsidialkonferenz
Aufgaben (§ 17 Abs 4 und 6 LT-GO):• Festlegung des Themas der Aktuellen
Stunde• Reihung der mündlichen Anfragen• Festlegung über dringliche Anträge• (Einleitung von Verhandlungen zum
Abschluss von Vereinbarungen zwischen den Landtagsparteien)
Ausschüsse(§§ 20 u. 45 ff. LT-GO)
Zur Teilnahme verpflichtet (§ 46 Abs. 1):
• Mitglieder des Ausschusses (bei Verhinderung Ersatzmitglieder)
• Leiter der Landtagskanzlei• Vertreter des Amtes der Landesregierung (nach
Maßgabe der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung - Vertretung erfolgt durch LH, LAD bzw. Landeslegist)
• Direktor des Landesrechnungshofes (z.T.)
Ausschüsse(§§ 20 u. 45 ff. LT-GO)
Zur Teilnahme berechtigt (§ 46 Abs. 2):
• Landtagspräsident• sonstige Mitglieder des Landtages• Mitglieder der Landesregierung• von der LReg. entsendete Bedienstete des Amtes der LReg.• Landesamtsdirektor• Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes• entsendete Bedienstete des Landesrechnungshofes (z.T. bei
Berichten des RH)• je ein Mitarbeiter pro Landtagspartei• Experten (soweit eingeladen)
Ausschüsse(§§ 20 u. 45 ff. LT-GO)
Rederecht steht zu:
• Ausschußmitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern• Präsidenten• Regierungsmitgliedern• Landesamtsdirektor• Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes• Leiter der Landtagsdirektion• Direktor des Landesrechnungshofes (z.T.)
Rederecht über Befragung:
• entsendete Bedienstete der Landesregierung• entsendete Bedienstete des Rechnungshofes• (Experten)
Ausschüsse(§§ 20 u. 45 ff. LT-GO)
Im Ausschuss werden behandelt:
• Regierungsvorlagen• Anträge von Mitgliedern des Landtages• Berichte der Landesregierung• Berichte des Rechnungshofes, des Landesrechnungshofes
und der Volksanwaltschaft• Anträge von Gerichten, Verwaltungsbehörden, Mitgliedern des
Landtages oder des Bundesrates in Immunitätsangelegenheiten sowie Anträge der Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung in Angelegenheiten der wirtschaftlichen Unvereinbarkeit
• Petitionen
Gesetzgebung Wahl derRegierung
Kontrolle derVollziehung Öffentlichkeit
4 „klassische“ Funktionen eines Parlaments
Gesetzgebung
Gesetzgebung
•SelbständigesAntragsrecht jedes/rAbgeordneten
•SelbständigesAntragsrecht derAusschüsse
•Regierungsvorlagen
•Volksbegehren
•Petition
Wahl derRegierung
Kontrolle derVollziehung
Kontrolle
•Interpellationsrechteder Abgeordneten
•Enqueterechte alsMinderheitsrechte
•Externe Kontroll-institutionen
•Legitimationsrechte
Wahl
•der Mitglieder derLandesregierung
•der Mitglieder desBundesrates
•der Präsident/innendes Landtages
•die Ordner/innendes Landtages
Öffentlichkeit
Öffentlichkeit
•Öffentlichkeit derPlenarsitzungen
•Öffentlichkeit derAusschusssitzungen
•Übertragung allerSitzungen im Internet
•Pressearbeit derParteien und desLandes-medienzentrums
4 „klassische“ Funktionen eines Parlaments
Gesetzgebung
•SelbständigesAntragsrecht jedes/rAbgeordneten
•SelbständigesAntragsrecht derAusschüsse
•Regierungsvorlagen
•Volksbegehren
•Petition
Wahl
•der Mitglieder derLandesregierung
•der Mitglieder desBundesrates
•der Präsident/innendes Landtages
•die Ordner/innendes Landtages
•Der/die Direktor/indes Rechnungshofes
Kontrolle
•Interpellationsrechteder Abgeordneten
•Enqueterechte alsMinderheitsrechte
•Externe Kontroll-institutionen
•Legitimationsrechte
Öffentlichkeit
•Öffentlichkeit derPlenarsitzungen
•Öffentlichkeit derAusschusssitzungen
•Übertragung allerSitzungen im Internet
•Pressearbeit derParteien und desLandes-medienzentrums
Das Gesetzgebungsverfahren im Salzburger Landtag
I. Verfassungsrechtliche Grundlagen:
•Art. 2 B-VG: „Österreich ist ein Bundesstaat“
•Art 10 bis 15 B-VG: Gesetzgebungskompetenzen
•Art. 95 bis 100 B-VG: Eigenständige Landesparlamente (Landtage)
•Art 11 bis 27 L-VG: Organisation und Gesetzgebungsverfahren im Salzburger Landtag
II. Einfachgesetzliche Grundlagen:
•Salzburger Volksabstimmungs- und Volksbegehrensgesetz
•Landtags-Geschäftsordnungsgesetz
•Gesetz vom 17. Feber 1993 über das Landesgesetzblatt
Das Gesetzgebungsverfahren im Salzburger Landtag
Regierungsvorlage Initiativantrag Volksbegehren Ausschussantrag
Landtag - Plenum (Einlauf, Zuweisung an zuständigen Ausschuss)
Meistens ohne Debatte im Landtag erfolgt die Zuweisung der Regierungsvorlagen und Initiativanträge an den zuständigen Ausschuss.
Ausschuss (Vorberatung)
Plenum (Debatte, Beschlussfassung)
Vorlage an Bundesregierung, Beurkundung, Gegenzeichnung
Kundmachung im Landesgesetzblatt
In den gemäß der Zuweisung zuständigen Ausschüssen des Landtages werden die eingebrachten Gesetzesanträge unter Zuziehung von Experten vorberaten. (Übrigens: Der Verlauf der Ausschussberatungen kann im Plenarsaal des Landtages öffentlich verfolgt werden.) Am Ende beschließt der Ausschuss einen Antrag an den Landtag.
Auf der Grundlage der Ausschussberichte berät der Landtag (Plenum) und fasst schlussendlich den Gesetzesbeschluss, wenn er das Gesetz nicht ablehnt oder den Gegenstand nicht vertagt oder an einen Ausschuss zurückverweist.
Der Präsident des Landtages hat das verfassungsmäßige Zustandekommen des Gesetzes mit seiner Unterschrift zu beurkunden, der Landeshauptmann hat diese Beurkundung gegenzuzeichnen.
Für bestimmte Gesetzesbeschlüsse gibt es vor der Beurkundung eine Einspruchsmöglichkeit der Bundesregierung, etwa, wenn Bundesbehörden mit der Vollziehung beauftragt werden sollen oder bei Landes- und Gemeindeabgaben
Nach Ablauf der Einspruchsfrist, nach Zustimmung der Bundesregierung zur vorzeitigen Kundmachung oder im Fall eines Einspruches nach Fassung eines Beharrungsbeschlusses durch den Landtag sind die Gesetzesbeschlüsse des Landtages vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt kundzumachen. Wenn darin nicht ein besonderer Zeitpunkt bestimmt ist, tritt ein Landesgesetz mit Ablauf des Tages der Herausgabe und Versendung des Landesgesetzblattes in Kraft.
80%
20%
Regierungsvorlagen Initiativanträge
1. Interpellationsrechte ( Art 28 Abs 2, 3 L-VG)
Schriftliche Anfrage (Beantragung der Dringlichkeit möglich, §§ 74ff LT-GO)
Wer? Jede/r LT-Abg + 1Was? Angelegenheiten der Landesvollziehung und von allgemeiner
landespolitischer BedeutungWen? LReg oder einzelne ihrer Mitglieder
Mündliche Anfrage (Fragestunde, § 78a LT-GO)
Wer? Jede/r LT-Abg Was? Angelegenheiten der Landesvollziehung und von allgemeiner
landespolitischer BedeutungWen? LReg oder einzelne ihrer Mitglieder
Auskunftsbegehren (§ 79 LT-GO)
Wer? Jede LT-ParteiWas? Angelegenheiten der Landesvollziehung und von allgemeiner
landespolitischer BedeutungWen? LReg oder einzelne ihrer Mitglieder
Interpelationsrechte (Fortsetzung)
Akteneinsicht(§ 80 LT-GO)
Wer? Jede LT-ParteiWas? Verhandlungsgegenstände des Landtages (ausgenommen selbständige
Ausschußanträge)Wen? Die Mitglieder der L-Reg nach Ressortzuständigkeit
Aktuelle Stunde(§ 81a LT-GO)
Wer? Präsidialkonferenz, L-Reg, jede LT-ParteiWas? Angelegenheiten der Landesvollziehung und von allgemeiner landespolitischer BedeutungWen? Mitglieder der L-Reg
2. Enqueterechte
Parlamentarische Enquete(§ 82 LT-GO)
Wer? Jedes Mitglied der Präsidialkonferenz (dadurch jede LT-Partei)Was? Angelegenheiten der Landesgesetzgebung und von allgemeiner
landespolitischer BedeutungWen? Experten und Vertreter aus der Praxis
Untersuchungsausschuss(Art 28 Abs 5 L-VG, § 69 LT-GO)
Wer? 1/4 der L-AbgWas? Gegenstände des selbstständigen Wirkungsbereiches des LandesWen? Keine Beweisbeschränkungen
3. Kontrollrechte
Gebarungsprüfung durch den Rechnungshof(Art 127 Abs 1 B-VG, Art 29 Abs 1 L-VG)
Wer? 1/4 der L-AbgWas? Körperschaften und Fonds im Wirkungsbereich des Rechnungshofes
Gebarungsprüfung durch den Landesrechnungshof(Art 29 Abs 2 L-VG, § 8 Abs 2 Landesrechnungshofgesetz)
Wer? 1/4 der MitgliederWas? Gebarung des Landes
Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof(Art 140 Abs 1 B-VG, Art 26 L-VG)
Wer? 1/3 der L-AbgWas? Einfache Landesgesetze
4. Legitimationsrechte
Volksbefragung(Art 29 Abs 3 L-VG, Art 5 Abs 1 L-VG und § 3 Abs 1 Z 2 lit a Salzburger Volksbefragungsgesetz)
Wer? 1/3 der AbgeordnetenWas? Angelegenheiten der Landesverwaltung
Volksabstimmung(Art 23 Abs 2 L-VG § 6 Z 1 lit b Salzburger Volksabstimmungs- und Volksbegehrensgesetz)
Wer? 1/3 der L-AbgWas? Teiländerung der Landesverfassung
Ressortvorschlag
Entwurf derLandeslegistik
Begutachtungsentwurf
Regierungsvorlage
Wird in der jeweils sachlich zuständigen Abteilung erarbeitet.
Prüfung auf Verfassungskonformität, Auswirkungen auf andere Materien, Form…
Abstimmung mit der zust. Abteilung und der Abteilung 8 (Finanzen)
Regierungsbeschluss (meist Umlauf)
Stellungnahmen vonEinzelpersonen, Verbänden,Kammern, Bundesregierung,Konsulationsmechanismus