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Der Salzburger Landtag Der Salzburger Landtag Ein regionales Parlament in Europa Ein regionales Parlament in Europa

So arbeitet der Salzburger Landtag

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Page 1: So arbeitet der Salzburger Landtag

Der Salzburger LandtagDer Salzburger LandtagEin regionales Parlament in EuropaEin regionales Parlament in Europa

Page 2: So arbeitet der Salzburger Landtag

Landtag (Plenarsitzung)

Verfassungs- undVerwaltungsausschuss

Finanzausschuss

Finanz-überwachungsausschuss

Europa-Integrations-ausschuss

Präsidialkonferenz

Immunitäts- undDisziplinarausschuss

Unvereinbarkeitsausschuss

Wirtschaftsausschuss Landwirtschaftsausschuss

Sozial-und Gesundheitsausschuss

Ausschuss für Raumordnung,Umweltschutz und Verkehr

Bildungs-, Schul-, Sport-,und Kulturausschuss

Petitionsausschuss

LandtagsdirektionÖVP

SPÖ

Grüne

FPÖ

Klubs

TSS

Page 3: So arbeitet der Salzburger Landtag

Die Präsidialkonferenz(§ 17 LT-GO)

Präsidentdes Landtages Zweiter Präsident

des Landtages

Klubvorsitzende (Bevollmächtigte) der Landtagsparteien

•Leiter der Landtagsdirektion•Landesamtsdirektor•Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes

mit beratender Stimme

Page 4: So arbeitet der Salzburger Landtag

Die Präsidialkonferenz

Aufgaben (§ 17 Abs 4 und 6 LT-GO):• Festlegung des Themas der Aktuellen

Stunde• Reihung der mündlichen Anfragen• Festlegung über dringliche Anträge• (Einleitung von Verhandlungen zum

Abschluss von Vereinbarungen zwischen den Landtagsparteien)

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Ausschüsse(§§ 20 u. 45 ff. LT-GO)

Zur Teilnahme verpflichtet (§ 46 Abs. 1):

• Mitglieder des Ausschusses (bei Verhinderung Ersatzmitglieder)

• Leiter der Landtagskanzlei• Vertreter des Amtes der Landesregierung (nach

Maßgabe der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung - Vertretung erfolgt durch LH, LAD bzw. Landeslegist)

• Direktor des Landesrechnungshofes (z.T.)

Page 6: So arbeitet der Salzburger Landtag

Ausschüsse(§§ 20 u. 45 ff. LT-GO)

Zur Teilnahme berechtigt (§ 46 Abs. 2):

• Landtagspräsident• sonstige Mitglieder des Landtages• Mitglieder der Landesregierung• von der LReg. entsendete Bedienstete des Amtes der LReg.• Landesamtsdirektor• Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes• entsendete Bedienstete des Landesrechnungshofes (z.T. bei

Berichten des RH)• je ein Mitarbeiter pro Landtagspartei• Experten (soweit eingeladen)

Page 7: So arbeitet der Salzburger Landtag

Ausschüsse(§§ 20 u. 45 ff. LT-GO)

Rederecht steht zu:

• Ausschußmitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern• Präsidenten• Regierungsmitgliedern• Landesamtsdirektor• Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes• Leiter der Landtagsdirektion• Direktor des Landesrechnungshofes (z.T.)

Rederecht über Befragung:

• entsendete Bedienstete der Landesregierung• entsendete Bedienstete des Rechnungshofes• (Experten)

Page 8: So arbeitet der Salzburger Landtag

Ausschüsse(§§ 20 u. 45 ff. LT-GO)

Im Ausschuss werden behandelt:

• Regierungsvorlagen• Anträge von Mitgliedern des Landtages• Berichte der Landesregierung• Berichte des Rechnungshofes, des Landesrechnungshofes

und der Volksanwaltschaft• Anträge von Gerichten, Verwaltungsbehörden, Mitgliedern des

Landtages oder des Bundesrates in Immunitätsangelegenheiten sowie Anträge der Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung in Angelegenheiten der wirtschaftlichen Unvereinbarkeit

• Petitionen

Page 9: So arbeitet der Salzburger Landtag

Gesetzgebung Wahl derRegierung

Kontrolle derVollziehung Öffentlichkeit

4 „klassische“ Funktionen eines Parlaments

Page 10: So arbeitet der Salzburger Landtag

Gesetzgebung

Gesetzgebung

•SelbständigesAntragsrecht jedes/rAbgeordneten

•SelbständigesAntragsrecht derAusschüsse

•Regierungsvorlagen

•Volksbegehren

•Petition

Wahl derRegierung

Kontrolle derVollziehung

Kontrolle

•Interpellationsrechteder Abgeordneten

•Enqueterechte alsMinderheitsrechte

•Externe Kontroll-institutionen

•Legitimationsrechte

Wahl

•der Mitglieder derLandesregierung

•der Mitglieder desBundesrates

•der Präsident/innendes Landtages

•die Ordner/innendes Landtages

Öffentlichkeit

Öffentlichkeit

•Öffentlichkeit derPlenarsitzungen

•Öffentlichkeit derAusschusssitzungen

•Übertragung allerSitzungen im Internet

•Pressearbeit derParteien und desLandes-medienzentrums

4 „klassische“ Funktionen eines Parlaments

Gesetzgebung

•SelbständigesAntragsrecht jedes/rAbgeordneten

•SelbständigesAntragsrecht derAusschüsse

•Regierungsvorlagen

•Volksbegehren

•Petition

Wahl

•der Mitglieder derLandesregierung

•der Mitglieder desBundesrates

•der Präsident/innendes Landtages

•die Ordner/innendes Landtages

•Der/die Direktor/indes Rechnungshofes

Kontrolle

•Interpellationsrechteder Abgeordneten

•Enqueterechte alsMinderheitsrechte

•Externe Kontroll-institutionen

•Legitimationsrechte

Öffentlichkeit

•Öffentlichkeit derPlenarsitzungen

•Öffentlichkeit derAusschusssitzungen

•Übertragung allerSitzungen im Internet

•Pressearbeit derParteien und desLandes-medienzentrums

Page 11: So arbeitet der Salzburger Landtag

Das Gesetzgebungsverfahren im Salzburger Landtag

I. Verfassungsrechtliche Grundlagen:

•Art. 2 B-VG: „Österreich ist ein Bundesstaat“

•Art 10 bis 15 B-VG: Gesetzgebungskompetenzen

•Art. 95 bis 100 B-VG: Eigenständige Landesparlamente (Landtage)

•Art 11 bis 27 L-VG: Organisation und Gesetzgebungsverfahren im Salzburger Landtag

II. Einfachgesetzliche Grundlagen:

•Salzburger Volksabstimmungs- und Volksbegehrensgesetz

•Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

•Gesetz vom 17. Feber 1993 über das Landesgesetzblatt

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Das Gesetzgebungsverfahren im Salzburger Landtag

Regierungsvorlage Initiativantrag Volksbegehren Ausschussantrag

Landtag - Plenum (Einlauf, Zuweisung an zuständigen Ausschuss)

Meistens ohne Debatte im Landtag erfolgt die Zuweisung der Regierungsvorlagen und Initiativanträge an den zuständigen Ausschuss.

Ausschuss (Vorberatung)

Plenum (Debatte, Beschlussfassung)

Vorlage an Bundesregierung, Beurkundung, Gegenzeichnung

Kundmachung im Landesgesetzblatt

In den gemäß der Zuweisung zuständigen Ausschüssen des Landtages werden die eingebrachten Gesetzesanträge unter Zuziehung von Experten vorberaten. (Übrigens: Der Verlauf der Ausschussberatungen kann im Plenarsaal des Landtages öffentlich verfolgt werden.) Am Ende beschließt der Ausschuss einen Antrag an den Landtag.

Auf der Grundlage der Ausschussberichte berät der Landtag (Plenum) und fasst schlussendlich den Gesetzesbeschluss, wenn er das Gesetz nicht ablehnt oder den Gegenstand nicht vertagt oder an einen Ausschuss zurückverweist.

Der Präsident des Landtages hat das verfassungsmäßige Zustandekommen des Gesetzes mit seiner Unterschrift zu beurkunden, der Landeshauptmann  hat diese Beurkundung gegenzuzeichnen.

Für bestimmte Gesetzesbeschlüsse gibt es vor der Beurkundung eine Einspruchsmöglichkeit der Bundesregierung, etwa, wenn Bundesbehörden mit der Vollziehung beauftragt werden sollen oder bei Landes- und Gemeindeabgaben

Nach Ablauf der Einspruchsfrist, nach Zustimmung der Bundesregierung zur vorzeitigen Kundmachung oder im Fall eines Einspruches nach Fassung eines Beharrungsbeschlusses durch den Landtag sind die Gesetzesbeschlüsse des Landtages vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt kundzumachen. Wenn darin nicht ein besonderer Zeitpunkt bestimmt ist, tritt ein Landesgesetz mit Ablauf des Tages der Herausgabe und Versendung des Landesgesetzblattes in Kraft.

80%

20%

Regierungsvorlagen Initiativanträge

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1. Interpellationsrechte ( Art 28 Abs 2, 3 L-VG)

Schriftliche Anfrage (Beantragung der Dringlichkeit möglich, §§ 74ff LT-GO)

Wer? Jede/r LT-Abg + 1Was? Angelegenheiten der Landesvollziehung und von allgemeiner

landespolitischer BedeutungWen? LReg oder einzelne ihrer Mitglieder

Mündliche Anfrage (Fragestunde, § 78a LT-GO)

Wer? Jede/r LT-Abg Was? Angelegenheiten der Landesvollziehung und von allgemeiner

landespolitischer BedeutungWen? LReg oder einzelne ihrer Mitglieder

Auskunftsbegehren (§ 79 LT-GO)

Wer? Jede LT-ParteiWas? Angelegenheiten der Landesvollziehung und von allgemeiner

landespolitischer BedeutungWen? LReg oder einzelne ihrer Mitglieder

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Interpelationsrechte (Fortsetzung)

Akteneinsicht(§ 80 LT-GO)

Wer? Jede LT-ParteiWas? Verhandlungsgegenstände des Landtages (ausgenommen selbständige

Ausschußanträge)Wen? Die Mitglieder der L-Reg nach Ressortzuständigkeit

Aktuelle Stunde(§ 81a LT-GO)

Wer? Präsidialkonferenz, L-Reg, jede LT-ParteiWas? Angelegenheiten der Landesvollziehung und von allgemeiner landespolitischer BedeutungWen? Mitglieder der L-Reg

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2. Enqueterechte

Parlamentarische Enquete(§ 82 LT-GO)

Wer? Jedes Mitglied der Präsidialkonferenz (dadurch jede LT-Partei)Was? Angelegenheiten der Landesgesetzgebung und von allgemeiner

landespolitischer BedeutungWen? Experten und Vertreter aus der Praxis

Untersuchungsausschuss(Art 28 Abs 5 L-VG, § 69 LT-GO)

Wer? 1/4 der L-AbgWas? Gegenstände des selbstständigen Wirkungsbereiches des LandesWen? Keine Beweisbeschränkungen

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3. Kontrollrechte

Gebarungsprüfung durch den Rechnungshof(Art 127 Abs 1 B-VG, Art 29 Abs 1 L-VG)

Wer? 1/4 der L-AbgWas? Körperschaften und Fonds im Wirkungsbereich des Rechnungshofes

Gebarungsprüfung durch den Landesrechnungshof(Art 29 Abs 2 L-VG, § 8 Abs 2 Landesrechnungshofgesetz)

Wer? 1/4 der MitgliederWas? Gebarung des Landes

Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof(Art 140 Abs 1 B-VG, Art 26 L-VG)

Wer? 1/3 der L-AbgWas? Einfache Landesgesetze

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4. Legitimationsrechte

Volksbefragung(Art 29 Abs 3 L-VG, Art 5 Abs 1 L-VG und § 3 Abs 1 Z 2 lit a Salzburger Volksbefragungsgesetz)

Wer? 1/3 der AbgeordnetenWas? Angelegenheiten der Landesverwaltung

Volksabstimmung(Art 23 Abs 2 L-VG § 6 Z 1 lit b Salzburger Volksabstimmungs- und Volksbegehrensgesetz)

Wer? 1/3 der L-AbgWas? Teiländerung der Landesverfassung

Page 18: So arbeitet der Salzburger Landtag

Ressortvorschlag

Entwurf derLandeslegistik

Begutachtungsentwurf

Regierungsvorlage

Wird in der jeweils sachlich zuständigen Abteilung erarbeitet.

Prüfung auf Verfassungskonformität, Auswirkungen auf andere Materien, Form…

Abstimmung mit der zust. Abteilung und der Abteilung 8 (Finanzen)

Regierungsbeschluss (meist Umlauf)

Stellungnahmen vonEinzelpersonen, Verbänden,Kammern, Bundesregierung,Konsulationsmechanismus