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Steuern im Rewardbased und Donationbased CrowdFunding, Steuern beim Crowdinvesting
Steuern und Crowdfunding
Mag. Elfriede Sixt
Steuern und CrowdFunding
Donation Based CrowdFunding
Sammeln von Spenden
Reward Based CrowdFunding
PreSales/Rewards
Lending Based Crowdfunding
P2P; P2C
Equity Based CrowdFunding
CrowdInvesting
Mag. Elfriede Sixt, Austrian FinTech
Network
Reward- und Donation Based CrowdFunding
Relevante Bestimmungen im Umsatzsteuerrecht:
° jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen
° Leistung steht Gegenleistung gegenüber.
° Entgelt als Bemessungsgrundlage
° Entstehung der Steuerschuld
° Höhe der Steuerschuld
Exkurs: Kleinunternehmerregelung (€ 30.000,-)
Mag. Elfriede Sixt, Austrian FinTech
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Donation- und Reward Based CrowdFunding
Relevante Bestimmungen im Ertragsteuerrecht:
° Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ist Voraussetzung
° Betriebseinnahmen umfassen auch Leistungen ohne
Gegenleistung (Zuschüsse) soweit Zusammenhang mit
Betrieb gegeben ist.
Mag. Elfriede Sixt, Austrian FinTech
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Donation Based CrowdFunding
Unterstützer bekommt für seine Zuwendung keine oder nur eine
Gegenleistung von völlig unerheblichen Wert.
Behandlung beim Unterstützer: steuerlich nicht abzugsfähig, wenn kein
Spendenbegünstigungsbescheid vorliegt.
Behandlung beim Projektinhaber: keine Umsatzsteuer (da keine
Gegenleistung); falls innerhalb eines Betriebes: Ertragsteuern; falls
außerhalb eines Betriebes Zweckzuwendung (momentan
steuerbefreit in Österreich).
Mag. Elfriede Sixt, Austrian FinTech
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Reward Based CrowdFunding
Die Unterstützer erhalten als Gegenleistung für ihre finanziellen Zuwendungen das fertige
Produkt (PreSales), individuelle Geschenke (DankeSchöns), Medialeistungen (Sponsoring).
PreSales: Serielle Fertigung eines Produkt wird vorfinanziert durch CrowdFunding-
Kampagne.
°Behandlung beim Projektbetreiber: Ertrags- und umsatzsteuerliche
Betriebseinnahme
°Behandlung beim Unterstützer: Anschaffungskosten oder Betriebsausgabe.
Individuelle Geschenke: Projektunterstützer bekommen Gegenleistungen, die nicht dem
Wert des finanziellen Beitrages entsprechen.
°Behandlung beim Projektbetreiber: Wert der Gegenleistung ist <50% des
erhaltenen Geldbetrages. In Höhe des gemeinen Wertes der Gegenleistung liegt
Umsatz vor. Ertragsteuerlich liegt zu 100% Betriebseinnahme vor.
°Behandlung beim Unterstützer: gemeiner Wert der Gegenleistung < 50% des
finanziellen Beitrages; Betriebsausgabe im Höhe des gemeinen Wertes der
erhaltenen Gegenleistung. Ansonsten 100% Betriebsausgabe.Mag. Elfriede Sixt, Austrian FinTech
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Reward Based CrowdFunding
Sponsoring: Werbung bzw. Öffentlichkeitsarbeit als Gegenleistung für finanzielle
Zuwendungen
°Behandlung beim Projektbetreiber: Ertragsteuerlich liegt Betriebseinnahme vor,
Ustrechtlich liegt ebenfalls umsatzsteuerbarer Umsatz vor. Ausnahme: Wert der
Werbeleistungen <50% der finanziellen Leistung.
°Behandlung beim Unterstützer: ertrags- und umsatzsteuerlich Betriebsausgabe,
Ausnahme: Wert der Werbeleistung ist <50% der finanziellen Zuwendung.
Mag. Elfriede Sixt, Austrian FinTech
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CrowdLending
Festverzinsliche Darlehen: Kapitalüberlassung auf schuldrechtlicher Basis
sowohl von P2P als auch P2C.
Besteuerung beim Privatanleger: Zinsen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen;
keine Endbesteuerung
Besteuerung beim Darlehensnehmer: Zinsen sind Betriebsausgabe (P2C), falls
privat keine steuerliche Abzugsfähigkeit (P2P).
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Equity Based CrowdFunding/CrowdInvesting
Partiarische Darlehen: Kapitalüberlassung auf schuldrechtlicher Basis. Gewinn- oder
umsatzabhängige Vergütung neben einem festen Zinsanteil. Zusätzlich Nachrangigkeit der
Verbindlichkeit gegenüber sonstigen Gläubigern vereinbart.
Versteuerung: wie bei festverzinslichen Darlehen.
Falls gewinnabhängige Verzinsung vereinbart ist, fällt Gesellschaftsteuer bei Ausgabe an
(bis 31.12. 2015)
Genussrechte: schuldrechtliche Kapitalüberlassung mit Gewinnbeteiligung.
Beteiligungsähnliche (qualifizierte) Genussrechte:
°Lfd. Gewinnbeteiligung
auf Ebene der Gesellschaft Dividende. Beim Privatanleger mit 25% KEST/end-
besteuert.
°Veräußerungsgewinn beim Privatanleger mit Sondersteuersatz mit 25%
besteuert; Veräußerungsverlust verrechenbar mit end- oder sonderbesteuerten
Veräußerungsgewinnen.
Mag. Elfriede Sixt, Austrian FinTech
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CrowdInvesting
Obligationenähnliche Genussrechte gelten ertragssteuerlich als Fremdkapital.
Lfd. Gewinnbeteiligung (nicht verbrieft)
beim Unternehmen als Betriebsausgabe zu qualifizieren, beim Privatinvestor
sind die Zinsen im Veranlagungsweg zu besteuern.
Veräußerungsgewinne: im Veranlagungsweg zum Normalsteuersatz
Veräußerungsverluste: In Entsprechung des „Box-System“ des § 27 EStG;
Lfd. Gewinnbeteiligung (verbrieft)
beim Unternehmen als Betriebsausgabe zu qualifizieren, beim Privatinvestor
sind die Zinsen KEST/Endbesteuerung
Veräußerungsgewinne: KEST/Endbesteuerung
Veräußerungsverluste: In Entsprechung des „Box-System“ des § 27 EStG;
Emission unterliegt der Gesellschaftsteuer (1% der Einlage) (bis 31.12.2015).
Mag. Elfriede Sixt, Austrian FinTech
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CrowdInvesting
Typische stille Beteiligung: ein Dritter beteiligt sich am Handelsgewerbe eines
Kaufmanns. Der still Beteiligte nimmt am Gewinn und Verlust teil, ist aber nicht am
Vermögen beteiligt.
Laufende Gewinnbeteiligung: Beim Unternehmen als Betriebsausgabe, beim
Privatinvestor sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Veranlagungsweg
zu versteuern.
Veräußerungsgewinn: detto Einkünfte aus Kapitalvermögen im Veranlagungsweg zu
berücksichtigen.
Die Emission von stillen Gesellschaften unterliegt ebenfalls der Gesellschaftsteuer (1%).
Mag. Elfriede Sixt, Austrian FinTech
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CrowdInvesting
Atypisch stille Beteiligung: steuerliche Mitunternehmerschaft liegt vor: stiller
Beteiligter ist am Gewinn- und Verlust als auch am Vermögen der Gesellschaft beteiligt
und gleichzeitig werden Einflussnahme und Kontrollrechte gewährt.
Lfd. Gewinn- und Verlusterfassung: stiller Beteiligter hat anteilig betriebliche Einkünfte.
Die Emission einer atypisch stiller Beteiligung unterliegt – bis zur Abschaffung per 31.12.
2015 der Gesellschaftsteuer (1% der Einlage).
Mag. Elfriede Sixt, Austrian FinTech
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CrowdInvesting
Aktien: Anteil an einer Aktiengesellschaft, der entsprechende Mitgliedschaftsrechte
des Anlegers verbrieft.
Gewinnausschüttungen aus Aktien sind beim Privatanleger KEST/endbesteuert bzw.
sondersatzbesteuert.
Veräußerungsgewinne unterliegen beim Privatanleger dem Sondersteuersatzregime
oder im Falle einer depotführenden Steille im Inland der
KEST/endbesteuert. Veräußerungsverluste können – nach dem allgemeinen
Boxsystem des § 27 mit anderen sondersatzbesteuerten bzw. KEST/endbesteuerten
Einkünften verrechnet werden.
Mag. Elfriede Sixt, Austrian FinTech
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Steuern und CrowdFunding
www.fintech.academy
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