9

Click here to load reader

Christoph Tschohl - Open Government Data aus Menschenrechtsperspektive

Embed Size (px)

DESCRIPTION

Seit 1. Dezember 2009 ist die Charta der Grundrechte der Europäischen Union als Teil des Primärrechts verbindlich für die Europäische Union. Die Grundrechte-Charta enthält als moderner Menschenrechts-Katalog in Art 41 ein "Recht auf eine gute Verwaltung" und in Art 42 ein "Recht auf Zugang zu Dokumenten". [evtl. verzichtbar, falls zu lang: Auch wenn die Grundrechte-Charta zunächst nur Rechtsverbindlichkeit im Bereich des EU-Rechts und dessen Vollzug durch die Mitgliedsstaaten entfaltet, sollten die die einzelnen EU Mitgliedsstaaten in ihrem eigenen Wirkungsbereich nicht hinter dem Niveau der Union zurückbleiben.] Das noch relativ junge Feld des E-Government bietet nun die große Chance, die tragenden Grundsätze einer transparenten Verwaltung bereits in der Konzeption neuer Anwendungen zu implementieren. Ähnlich dem modernen Datenschutzkonzept "Privacy by Design" sollte das Leitmotiv hier "Transparency by Design" lauten. Aus der Perspektive der Grundrechte ist die Notwendigkeit einer transparenten Verwaltung und der Veröffentlichung von Daten jedoch keinesfalls neu. Vielmehr ist die ausdrückliche Normierung des Transparenzgrundsatzes in der EU Grundrechte-Charta Ausfluss der langjährigen Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Strassbourg. [evtl. weglassen, falls sonst zu lang: So hat der EGMR beispielsweise bereits in den 1980er Jahren im Fall "Guerra gegen Italien" entschieden, dass aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auch die Verpflichtung der Staaten erwächst, Anrainern alle Informationen über die Emissionswerte einer Industrieanlage offen zu legen.] Gleichzeitig ist darauf bedacht zu nehmen, dass durch die Offenlegung von Daten im Rahmen der öffentlichen Verwaltung nicht eine Verletzung der Privatsphäre einzelner Menschen resultiert. Dort wo die Gefahr einer Kollission mit dem Grundrecht auf Datenschutz besteht, ist eine Abwägung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen. Der Vortrag wird den Bogen über die relevanten Grundrechte als Eckpfeiler der praktischen Lösungsansätze zum Open Government Data Konzept spannen.

Citation preview

Page 1: Christoph Tschohl - Open Government Data aus Menschenrechtsperspektive

A - 1 0 1 0 Wien

Freyung 6, 1. Hof, Stiege II

Tel. +43(1)4277/27420

Web: http://bim.lbg.ac.at/

Email: [email protected]

Page 2: Christoph Tschohl - Open Government Data aus Menschenrechtsperspektive

Open Government Data

Perspektive der Grund- und Menschenrechte

„Open Government Data“ - Konferenz 16.7.2011

16. Juni 2011

Ing. Mag. Christof Tschohl

Wissenschaftlicher Mitarbeiter des BIM

Page 3: Christoph Tschohl - Open Government Data aus Menschenrechtsperspektive

• Menschenrechte als subjektive, gerichtlich Einklagbare Rechte

� Konkrete Rechtsschutzfunktion� Institutionelle Funktion � Menschenrechte als Wertvorstellungen und Orientierungsnormen

• Besondere Bedeutung der Europäischen Menschenrechteskonvention (EMRK)

� 47 Mitgliedsstaaten in Europa (alle außer Weißrussland)� Individualbeschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)� EMRK in Österreich seit 1964 im Verfassungsrang � Beschwerdeweg zum Verfassungsgerichtshof (VfGH)

• Umfassende staatliche Gewährleistungspflicht

� effektive Wirksamkeit der Garantien� Staat ist auch zu positivem Handeln Verpflichtet� Institutionelle Garantien / Verfahrensgewährleistung� Kann auch die Pflicht umfassen, Informationen zu erheben und zu veröffentlichen !

Funktionen der Grund- und Menschenrechte

Page 4: Christoph Tschohl - Open Government Data aus Menschenrechtsperspektive

• Fundamentale Veröffentlichungspflichten

� Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen (Bundesgesetzblatt)� Geltungsbedingung!

� Veröffentlichung von Entscheidungen der Höchstgerichte � Vorhersehbarkeit der Rechtssprechung

� Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) als Serviceeinrichtung� Keine verfassungsrechtliche Vorgabe zur Art der Veröffentlichung

• Öffentliche Register mit besonderem Vertrauensschutz

� Öffentliches Grundbuch � Rechtsordnung schützt das Vertrauen in den Grundbuchstand

(Gutglaubenserwerb)

� Ediktsdatei zu Insolvenzen, Zwangsverwaltungen, Versteigerungen,…� Sperrwirkung für die Geltendmachung von Forderungen

Bürgerinformation im Internet – Serviceleistung oder

Pflicht? Anhaltspunkte in der Rechtsordnung

Page 5: Christoph Tschohl - Open Government Data aus Menschenrechtsperspektive

• Art 10 EMRK – Meinungs- und Informationsfreiheit

� pluralistische Medienlandschaft und indoktrinierungsfreier Raum� Beschränkungen nur zur Erreichung höherwertiger Ziele auf gesetzlicher

Grundlage unter Achtung der Verhältnismäßigkeit

� Verbot der Zensur und Schutz des Redaktionsgeheimnisses� Bsp.: Fall des ORF Monopols in den 90ern

� Gewährleistungspflichten (positive Verpflichtungen)� Bsp.: Ausschluss kritischer Soldatenzeitung = Verletzung des Art 10 EMRK

� Verpflichtung des Staates, Informationen zugänglich zu machen� Leitentscheidung: EGMR 1984 im Fall Guerra gg. Italien

� Nicht aus Art 10 EMRK, aber aus Art 8 EMRK

Anhaltspunkte in der EMRK

für Veröffentlichungspflichten

grundlegende Verfahrens- und Informationsrechte sind dem

materiellen Anspruch immanent („Status Activus Procesualis“)

Page 6: Christoph Tschohl - Open Government Data aus Menschenrechtsperspektive

Grundrechte als Determinanten für die Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen

• Aus klassischer Informationsfreiheit keine allgemeine Informationspflicht gegenüber der Öffentlichkeit ableitbar.

• Wenn Information dem effektiven Schutz von Grundrechten dient, besteht Informationspflicht -> Vor Allem Umwelt- und Gesundheitsbereich

• Zwang für bestimmte Form der Zugänglichkeit (insb. via Internet)? ���� Abwägung Aufwand <-> Nutzen

• OGD: Verpflichtung und Ausmaß muss im Einzelfall geprüft werden

• „Digital Rights“: Welches Ausmaß an Kontrolle ist notwendig/zulässig (z.B.: IP-Logging)� Vor Allem im Zusammenhang mit politischen Grundrechten und

demokratischer Mitbestimmung sowie bei „Parteienöffentlichkeit“

• EMRK aus 1948 ���� „Digital Rights“ nicht mitbedacht, daher• EGMR 1978 Rechtssache Tyrer gg. UK: „Auslegung der Konvention im Licht der

aktuellen Umstände“

Page 7: Christoph Tschohl - Open Government Data aus Menschenrechtsperspektive

Die Europäische Grundrechte-Charta

• Charta seit Dezember 2009 durch Vertrag von Lissabon Primärrecht der EU

• Art 41: "Recht auf eine gute Verwaltung"• Art 42: "Recht auf Zugang zu Dokumenten"

• „Good Governance“

� Nachvollziehbarkeit von wesentlichen Entscheidungen (Verwaltungsbehörden, Gerichte, Regierung)

� Mindestanforderungen an eine transparente Verwaltung� Rechtsstaatliches Prinzip

• E-Government� Transparenz-Grundsatz schon bei der Konzeption von Systemen berücksichtigen

"Transparency by Design„

Page 8: Christoph Tschohl - Open Government Data aus Menschenrechtsperspektive

• Mögliche Gefahr einer Kollision mit dem Grundrecht auf Datenschutz

� Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

� In welchem Umfang sollen personenbezogene Daten zur Erreichung des Zwecks veröffentlicht werden sollen?

• Datenschutzgrundrecht als „Katalysator“ für den Schutz sonstiger Grundrechte

� Schutz der Privatsphäre, Schutz vor Diskriminierung, politische Grundrechte (Meinungs- und Versammlungsfreiheit,…)

� Klarheit über öffentlichen Nutzen und individuelle schutzwürdige Interessen

Transparente Verwaltung und Datenschutz

Balance zwischen Transparenz und Datenschutz

Page 9: Christoph Tschohl - Open Government Data aus Menschenrechtsperspektive

Danke für Ihre

Aufmerksamkeit!

This work is licensed under the Creative Commons Attribution 3.0 Unported License. To view a copy of this license, visit http://creativecommons.org/licenses/by/3.0/ or send a letter to Creative Commons, 444 Castro Street, Suite 900, Mountain View, California, 94041, USA.