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Gemeindeseminar am 17. April 2008Gemeindeseminar am 17. April 2008
„Die konstituierende Sitzung der „Die konstituierende Sitzung der Gemeindevertretung“Gemeindevertretung“
Nordsee Akademie in LeckNordsee Akademie in Leck
Leitender Verwaltungsbeamter Leitender Verwaltungsbeamter
OVR Peter Clausen OVR Peter Clausen
Amt SüderbrarupAmt Süderbrarup
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Themengliederung:
I. Allgemeines- Einberufung- Tagesordnung- Gemeindevertretung- Fraktionen
II. Wahlen- Verfahren
III. Wahlverfahren- Vorsitzender und Stellvertreter
IV. Wahlverfahren- Ausschüsse
V. Wahlverfahren - Mitglieder Amtsausschuss
VI. Weitere Wahlen
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I. Allgemeines
Konstituierende Sitzung, Einberufung, Terminierung spätestens zum 30. Tag nach Beginn der Wahlzeit (Montag, 30.06.2008) durch den bisherigen
Vorsitzenden (Bürgermeister) § 34 (1) GO Wahlzeit fünf Jahre, Beginn: 01.06.2008 - Ende 31.05.2013, § 1 (1) GKWG
Beispiel der Tagesordnung:1. Eröffnung, Feststellung der Beschlussfähigkeit (amtierender Bürgermeister)2. Erklärung der Fraktionen über die Mitglieder der Fraktionen und Vorsitz3. Feststellung des ältesten Mitgliedes und Übergabe des Vorsitzes4. Wahl des Vorsitzenden (Bürgermeister), Vereidigung und Amtseinführung mit Übergabe des Vorsitzes an den neu gewählten Bürgermeister5. Verpflichtung und Amtseinführung der Mitglieder der Gemeindevertretung6. Wahl des 1. Stellvertreters des Bürgermeisters, Vereidigung und Amtseinführung 7. Wahl des 2. Stellvertreters des Bürgermeisters, Vereidigung und Amtseinführung8. Wahl der ständigen Ausschussmitglieder / stellv. Ausschussmitglieder - Ausschuss für Wirtschaft, Finanzen, Soziales und Kultur - Ausschuss für Bau, Planung und Umwelt - Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung - Kleingartenausschuss9. Wahl eines Wahlprüfungsausschusses gem. § 39 GKWG10. Wahl der Ausschussvorsitzenden und der stellv. Ausschussvorsitzenden 11. Wahl der weiteren Mitglieder für den Amtsausschuss12. Wahl der stellvertretenden Mitglieder des Amtsausschusses13. Berufung von Vertretern für (z.B.) - Kindergartenbeirat/-räte - Büchereiausschuss - Verbände pp. 14. Verabschiedung ausgeschiedener Gemeindevertreter
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Gemeindevertretung (Vertretungskörperschaft) § 31 GO Zusammensetzung nach Demokratiegrundsatz -Art. 28 (1) GG- durch Wahl für 5 Jahre aus dem/n Wahlkreis/en der Gemeinde (unmittelbare Vertreter) und aus der/n Gemeindeliste/n des Wahlgebiets durch Verhältnisausgleich (Listenvertreter) § 7 GKWG
Zahl der Gemeindevertreter zwischen 7 bis 39 - Basis Einwohnerzahl (31.12.2005) § 9 GKWG-in Gemeinden mit bis zu 70 Einwohnern → keine Wahl der Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) §7 GKWG u. § 54 GO
Aufgaben (allgemein) § 27 GO trifft alle wichtigen Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten Delegation durch Zuständigkeitsordnung als Anlage zur Hauptsatzung oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte des BürgermeistersVorbehaltene Aufgaben § 28 GO (Vorbehaltskatalog) und Wahlen § 40 GO
Einberufung § 34 ff GO durch den Bürgermeister → Verhandlungsleitung, Hausrecht Ladungsfrist , i.d.R. eine Woche Öffentlichkeit
Beschlussfähigkeit § 38 GO Feststellung durch den Bürgermeister wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter anwesend ist Beschlussunfähigkeit - auf Antrag eines Gemeindevertreters
- ohne Antrag, wenn weniger als Drittel der gesetzlichen Zahl oder weniger als 3 Gemeindevertreter anwesend sind
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Fraktionen § 32 a GO
bilden in der Gemeindevertretung diejenigen Gemeindevertreter, die auf Vorschlag derselben Partei / Wählergruppe gewählt wurden (nicht zwangsläufig Mitglied der Partei/WG) Mindestzahl der Mitglieder: zwei Fraktionslose Gemeindevertreter (Einzelbewerber, Partei/WG mit einem Sitz) - können sich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden zu einer Fraktion zusammenschließen - oder einer Fraktion mit deren Zustimmung beitreten
Mitglieder, die ihre Partei / WG verlassen, scheiden aus der Fraktion aus (fraktionslos) - solche, die keiner Partei / WG angehören, können die Fraktion durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden verlassen
Fraktionsstatus von besonderer Bedeutung Ausstattung mit Rechten, z. B im Wahlverfahren nach gebunden Vorschlagsrecht oder Verhältniswahl
bestimmte Rechte können fraktionslose Vertreter nicht ausüben
Fraktionen sind ohne Organstellung – Bindung an Wahlzeit der Gemeindevertretung
Geschäftsordnung zur Regelung innerer Angelegenheiten
Erklärungen zu Beginn der konstituierenden Sitzung über Fraktionszugehörigkeiten und Sprecher oder Vorsitzende abfragen und protokollieren , (TOP 2)
Fraktionen und ihre Mitgliederstärke → wichtige Rolle in der konstituierenden Sitzung
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II. Wahlen § 40 GO
sind Beschlüsse, die als Wahlen ausdrücklich bezeichnet werden - besondere Form der Abstimmunggrundsätzlich durch Handzeichen (offen) - bei Widerspruch durch Stimmzettel (Stimmzettel mit Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge und Kreis zum Ankreuzen, Möglichkeit zur Stimmenthaltung kann vorgesehen werden, z.B. Wahl des Vorsitzenden)
Verfahren- MeiststimmenverfahrenWahl des ehreamtlichen Bürgermeisters mit absoluter Mehrheit § 52 GOgewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält,nur Ja-Stimmen, keine Berücksichtigung von Nein-Stimmen (ohne Wert) → „Zwang“ zum GegenkandidatenStimmengleichheit → Losentscheid durch Vorsitzenden (Bürgermeister)
- VerhältniswahlAbstimmung über Wahlvorschläge (Listen) der Fraktionen mit GV und BürgernTeilung der Zahl der Stimmen für die Vorschläge durch 1,2,3,4 usw.Wahlstellen werden in der Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt, unter Berücksichtigung der Reihenfolge der Bewerber einer Fraktion auf dem jeweiligen Wahlvorschlag (Liste) gleiche Höchstzahl → Lostentscheid durch Vorsitzenden (Bürgermeister)
- Mehrheitswahlals Beschlussfassung nach § 39 (1) GOStimmenmehrheit, Berechnung der Ja- und Nein-StimmenStimmengleichheit → Antrag/Kandidat abgelehntoffene Abstimmung, bei Widerspruch Stimmzettel
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Beispiel eines Stimmzettels für geheime Abstimmungen
Stimmzettelfür die Wahl der/des (…)(stellv.) Vorsitzenden
der Gemeindevertretung ………………….
Arthur Becker O
Otto Lehmann OHans Weiß OStimmenthaltung O
Es darf nur eine Person oder das Feld „Stimmenthaltung“ angekreuzt werden.
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III. Wahlverfahren- Vorsitzender (Bürgermeister) (TOP 4)
Vorsitzender, gleichzeitig Bürgermeister (ehrenamtliche Gemeinden)Wahl nach § 52 GO (Wahl aus der Mitte der Gemeindevertretung) Fraktionen haben kein Vorschlagsrecht, gleichwohl ist unbestritten, dass sowohl jedes Mitglied der GV als auch Fraktionen Vorschläge geben können Leitung durch ältestes Mitglied der Gemeindevertretung (Feststellung gem. TOP 3)
1. Wahlgang Vorgeschlagener: mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter (Anzahl nach dem Ergebnis der Gemeindewahl, ggf. einschl. Mehr- und Ausgleichssitze) absolute Mehrheit
bei fehlender Mehrheit: 2. Wahlgang - erneute Abstimmung über dieselben vorgeschlagenen Personen - am 2. und 3. Wahlgang können nur solche Bewerber teilnehmen, die auch bereits am 1. Wahlakt teilgenommen haben - Nachschieben oder Zurückziehen eines Vorschlags unzulässig – lediglich Rücktritt eines vorgeschlagenen Bewerbers möglich
nur 1 Person vorgeschlagen, wird über diese erneut abgestimmt - ohne ausreichende Mehrheit → Abbruch und Wiederholung der Wahl in späterer Sitzung
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3. Wahlgang
sind mehrere Personen vorgeschlagen, aber keine ausreichende Mehrheit im 2. Wahlgang → Stichwahl (3. Wahlgang) zwischen Zweien in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen, bei der die Person gewählt ist, die die meisten Stimmen erhält
bei gleicher Stimmenzahl Losentscheid für Teilnahme an der Stichwahl (ältestes Mitglied)
Stichwahl ohne Ergebnis → Losentscheid über Amt des Bürgermeisters
Ernennung zum Ehrenbeamten § 50 (6) GO und anschl. Vereidigung nach LBG mit Amtseinführung durch das älteste Mitglied §§ 33 (5) und 53 GO sowie § 74 LBG Unterzeichnung der Urkunde durch bisherigen bzw. bisherigen stellv. Bürgermeister keine Wahl in Abwesenheit aufgrund vorzunehmender Vereidigung
Eidesformel: „Ich schwöre, Verfassung und Gesetze zu beachten und meine Amtspflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mit Gott helfe.“ -Verzicht auf letzten Halbsatz möglich- Verpflichtung der Gemeindevertreter vom Bürgermeister durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten und Einführung in die Tätigkeit (TOP 5)
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Schematische Darstellungzur Wahl eines ehrenamtlichen Bürgermeisters
Wahl durch die Gemeindevertretung
1. Wahlgang absolute Mehrheit
2. Wahlgang über dieselben Personen absolute Mehrheit nicht erreicht bei → nur einem Kandidaten → Verfahren gescheitert, Wahl in einer späteren Sit- zung wieder- holen ↓ mehreren Kandidaten ↓
3. Wahlgang zwischen zwei Kandidaten im Meiststimmenverfahren
ggf. Losentscheid
Nach erfolgreichem Wahlgang: Ernennung zur/m Ehrenbeamtin/en
und Vereidigung in öffentlicher Sitzung
Gemeindevertretung♀♀♀♀♀♀♂♂♂♂♂
Wahlvorschläge der Gemeindevertreter/innen
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- 1. und 2. Stellvertreter des Vorsitzenden (stv. Bürgermeister) (TOP 6 und 7)
Wahl entsprechend § 33 (3) GO nach § 52 GO und Leitung des neu gewählten Bürgermeisters
Meiststimmenverfahren § 40 (2) und (3) GO - gewählt ist, wer die meisten (Ja-)Stimmen erhält (ggf. mit nur 1 Stimme) - bei Stimmengleichheit Losentscheid durch Vorsitzenden (Bürgermeister)
Vorschlagsrecht haben alle Gemeindevertreter, auch zulässig durch Fraktionen aber Berücksichtigung der Sitzzahlen der Fraktionen und der Fraktionszugehörigkeit des Vorsitzenden (Bürgermeisters) Übereinstimmung bei der Verteilung der Stellen mit der Reihenfolge der höchsten Teilungszahlen
- Verbot familienrechtlicher Beziehungen § 52 a /§ 22 (1) GO
bei gleicher Höchstzahl gilt die Wahl, wenn der Gewählte einer der Fraktionen angehört - kein Losentscheid
Höchstzahl der unterlegenen Fraktion ist bei der nächsten zu besetzenden Stelle zu berücksichtigen
Wahl kann nur durch weiteren Vorschlag oder Beschlussunfähigkeit nicht zustande kommen / verhindert werden
Ernennung zum Ehrenbeamten und Vereidigung
Unterzeichnung der Urkunden durch den Bürgermeister
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Beispiel 1 für Wahl der Stellvertreter
Gemeinde mit mehr als 1250 bis 2000 Einw.: 13 Gemeindevertreter
Fraktion A Fraktion B Fraktion C7 Sitze *) (1) 4 Sitze (2) 2 Sitze3,5 (3) 2
Sachverhalt:
Der ehrenamtliche Bürgermeister gehört der Fraktion A an
Die Wahlstelle des 1. Stellvertreters fällt der Fraktion B (Höchstzahl 4) zu, weil *) der ehrenamtliche BM der A-Fraktion anzurechnen istWahl im Meiststimmenverfahren
Der 2. Stellvertreter würde nun wieder der A-Fraktion zufallen.
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Beispiel 2 für Wahl der Stellvertreter
Gemeinde mit mehr als 750 bis 1250 Einw.: 11 Gemeindevertreter
Fraktion A Fraktion B Fraktion C fraktionslos 4 Sitze 4 Sitze 2 Sitze *) 1 Sitz2 2
Sachverhalt:Fraktion A unterstützt Wahl eines Mitgliedes der Fraktion C zum Bürgermeister
*) Anrechnung der Bürgermeisterstelle auf Fraktion C
Fraktionen A und B steht nebeneinander die nächste Höchstzahl (4) zu
Gesetzesforderung erfüllt, wenn jede der beiden Fraktionen einen Stellvertreter erhält
Aufgrund der Konkurrenz der Höchstzahlen fällt die Entscheidung im Wahlgang
Fraktion C wird, sinngemäß als Gegenleistung, bei der Wahl des 1. Stellvertreters wohlFraktion A unterstützen
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IV. Wahlverfahren - Ausschüsse (TOP 8)
Ausschussmitglieder
Hauptsatzung bestimmt die ständigen Ausschüsse, Aufgabengebiete und Zahl der Mitglieder § 45 (2) GO
- Besetzung grundsätzlich im Meiststimmenverfahren (interfraktionelle Verständigung) - Wahl des Vorschlages, der die meisten (Ja-)Stimmen erhält - einzeln oder en bloc für einen oder alle Ausschüsse, wenn keiner widerspricht aber: jede Fraktion kann für die Wahl der Mitglieder der ständigen Ausschüsse Verhältniswahl verlangen
§ 40 (4), § 46 (1) GO
Abstimmung in einem Wahlgang über die eingereichten Wahlvorschläge der Fraktionen und Teilung der Zahl der auf einen Vorschlag entfallenden Stimmen, nicht Sitze, durch 1, 2, 3, 4 usw.
Abgabe der Listen vor dem Wahlgang beim Vorsitzenden/BM der Gemeindevertretung
Anzahl der insgesamt zu vergebenden Sitze ergibt sich durch Verteilung der Höchstzahlen auf die eingereichten Vorschläge
keine gesetzliche Verpflichtung
Fraktionsunterstützung möglich – selbst keine Liste
Liste kann auch fraktionsübergreifend sein
Ausgleichsmandat bei Überproporz Recht auf Grundmandat (beratendes Mitglied)
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Fraktion A Fraktion B Fraktion C Fraktion D5 Sitze 3 Sitze 3 Sitze 2 Sitze2,5 1,5 1,5 11,66 1 1 0,66
Fraktion A Fraktion B Fraktion C Fraktion DSchulze B Groß B Müller B Clausen BMeier B Schwarz B Richter B Petersen BLehmann GV Weiß GV Becker GV Konrad GVKlein GV Ocker GV Hansen GV Cordsen GV
Beispiel für Ausschussbesetzung nach Verhältniswahl:Verlangen durch eine Minderheitsfraktion
Sitzverteilung
Zu besetzender Ausschuss : 5 Sitze, davon 2 bürgerl. Mitglieder
Vorschlagslisten der
Verhältniswahl: Sitzverteilung nach den Stimmen für die Listenoffene Wahl, nur auf Antrag durch Stimmzettel → dann Wahlausschuss (Gesch.-O)
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Ergebnis
Liste Fraktion A Liste Fraktion B Liste Fraktion C Liste Fraktion DStimmen: 6 (1) Stimmen: 3 (2) Stimmen: 3 (2) Stimmen: 1
3 (2) 1,5 1,5 0,52 (3) 1 1 0,33
3 1 1 0
1. bürgerl. Mitglied: Schulze von Fraktion A mit der Höchstzahl 62. bürgerl. Mitglied: 3 gleichberechtigte Höchstzahlen von A, B und C
→ Losentscheid durch Bürgermeister Losglück für Fraktion C (Müller gewählt) Überspringen der übrigen bürgerl. Vorschläge (Zahl erreicht)
zweimal Höchstzahlen 3 aus den Listen der Fraktionen B und AWeiß und Lehmann sind gewähltLetzter Sitz mit Höchstzahl 2 für Fraktion A (Klein)§ 46 (1) GOFraktion A weicht mit mehr als der Hälfte von der Stärke in der GV ab → Überproportionalklausel Ausgleichsmandat durch weiteres stimmberechtigtes Mitglied aus B oder C durch Losentscheid Bürgermeister§ 46 (2) GOFraktion D (nicht vertreten) kann Mitglied (auch bürgerl.) mit beratender Stimme entsendenAusschuss (6 stimmberechtigte und ein beratendes Mitglied) = 7 Mitgliederberatende Mitglieder müssen nicht auf der Vorschlagsliste stehen
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Stellv. Ausschussmitglieder(§ 46 (4) GO wenn
Regelung , ob und Anzahl, durch Hauptsatzung
Sicherung der Mehrheitsverhältnisse
Möglichkeit personenbezogener oder fraktionsbezogener Vertretung
personenbezogen → Vertretung für jedes ständige Mitglied durch 1 oder mehrere direkte Stellvertreter
fraktionsbezogen → jeweils von den Fraktionen werden Vertreter gewählt
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Ausschussvorsitzende und stellvertretenden Ausschussvorsitzende (TOP 10)§ 46 (5) GO
Gemeindevertretung - Pflichtaufgabe für ständige Ausschüsse - Vorschlagsrecht steht den Fraktionen im Zugriffsverfahren zu (ohne Verlangen) - Vorgeschlagener muss nicht der vorschlagsberechtigten Fraktion angehören - durch Losentscheid Bürgermeister
Vorsitz nur durch ein Ausschussmitglied, auch bürgerlich
- Wahl als Beschlussfassung (Mehrheitswahl) nach § 39 GO - Kandidat braucht mehr Ja- als Nein-Stimmen, sonst abgelehnt - interfraktioneller Konsens - Verschlagsrecht verbleibt aber bei der vorschlagsberechtigten Fraktion somit gleicher oder anderer Vorschlag der Fraktion möglich - Stimmenthaltung von Mehrheitsfraktion/en kann Wahlerfolg für kleine Fraktion ermöglichen - Wahl nicht erfolgreich → Empfehlung, Verfahren nach 3. Wahlgang abzubrechen und in späterer Sitzung zu wiederholen (kein ewiges Verfahren)
- Vorschlagsrecht für Fraktion ohne ein dem Ausschuss angehörendes Mitglied möglich z.B. Wahlprüfungsausschuss oder Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung nur 3 Mitglieder alle Vorsitzenden von Ausschüssen mit Vertretung dieser Fraktion sind vergriffen Vorschlagsrecht bleibt bestehen → Fraktion kann ausüben oder protokollarisch Verzicht erklären - Zulässigkeit der Wahl aller Ausschussvorsitzenden in einem Wahlgang aufgrund interfraktioneller Absprache und Einigung
1919
Beispiel für Wahl der Ausschussvorsitzenden Sitzverteilung in der Gemeindevertretung:
Fraktion A Fraktion B Fraktion C Fraktion D
5 Sitze 3 Sitze 3 Sitze 2 Sitze
2,5 1,5 1,5 1
1,66 1 1 0,66
1. Zugriffsrecht A-Fraktion → Vorsitz im Bau- und Wegeausschuss2. Vorschlagsrecht nebeneinander B- und C-Fraktion
- unterschiedliche Ausschüsse = keine Probleme
- gleicher Ausschuss = Losentscheid Bürgermeister für Reihenfolge C-Fraktion gewinnt → Vorsitz im Finanz- und Wirtschaftsausschuss
- danach Beschluss über unterlegenen Vorschlag B-Fraktion → Vorsitz im Kultur- und Umweltausschuss
Verfahren in gleicher Weise für stellvertretende Vorsitzende
2020
V.Wahlverfahren – Amtsausschuss
Weitere Mitglieder des Amtsausschusses und deren Stellvertreter (TOP 11 u. 12) § 9 Amtsordnung
- spätestens 60 Tage nach dem Tag der Gemeindewahl (mögl. konst. Sitzung)- Zusammentritt Amtsausschuss binnen weiterer 14 Tage
Amtsausschuss → Bürgermeister und nach Einwohnerzahl der Gemeinden weitere Mitglieder
Wahl durch Gemeindevertretung
Anzahl der zusätzlichen Mitglieder nach Einwohnerzahl (gem. Stichtag 31.12.2005) für Wahlzeit 2008 bis 2013
über 1000 bis 2000 Einw. 1über 2000 bis 3000 Einw. 2über 3000 bis 4000 Einw. 3über 4000 bis 5000 Einw. 4über 5000 bis 6000 Einw. 5über 6000 bis 7000 Einw. 6über 7000 bis 8000 Einw. 7über 8000 b. 10000, 12000, 14000 usw . E. zus. 1,2,3,4 usw .
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Meiststimmenverfahren (1 Wahlgang – en bloc- bei interfraktioneller Einigung) oder- Fraktion: Verlangen des Verfahrens auf Vorschlag durch vorschlagsberechtigte Fraktion
Bürgermeister wird angerechnet
- Verschlagsrecht nach Stärke der Sitzzahlen- Wahl in Form der Beschluss- und Mehrheitswahl nach § 39 (1) GO- offene Wahl, bei Widerspruch Stimmzettel
- keine Festlegung auf Zugehörigkeit des Vorgeschlagenen zur vorschlagsberechtigten Fraktion- keine erfolgreiche Wahl → Empfehlung zum Abbruch nach 3. Wahlgang und Wieder- holung in späterer Sitzung
- Amtsordnung → stellvertretende Mitglieder Pflicht zur Stellvertretendenwahl, kein Entscheidungsspielraum § 9 (4) Amtsordnung Anzahl regelt die Hauptsatzung des Amtes
Bürgermeister – automatisch keine Vertretung durch den 1. stellv. Bürgermeister Vertretung für den Amtsausschuss wählen
- Meiststimmenverfahren, wenn keine Fraktion bereits Verlangen für die Wahl der zusätzlichen Mitglieder gestellt hat
- liegt Verlangen vor, auch Wahl der Stellvertreter auf Vorschlag der Fraktion, den das weitere Mitglied bzw. der Bürgermeister angehört
- lag bei der Wahl kein Verlangen vor, kann es jetzt nicht nachgeholt werden
- Stellvertreter für Bürgermeister → Verschlagsrecht Fraktion des Bürgermeisters auch für Gemeinden, die nur durch den Bürgermeister im Amtsausschuss vertreten sind, Verlangen macht hier keinen Sinn → keine Wahl zusätzlicher Mitglieder
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Beispiel für Wahl zusätzlicher Amtsausschussmitglieder:
Gemeinde 17 GV (§ 9 GKWG), bis zu 4000 Einwohner → 3 weitere Mitglieder
Fraktion A Fraktion B Fraktion C Fraktion D7 Sitze *) 5 Sitze (2) 3 Sitze (4) 2 Sitze3,5 (3) 2,5 1,5 12,33 1,66 1 0,66*) 1. Höchstzahl 7 = Bürgermeister (wird angerechnet)Vorschlagsrecht für Fraktion B (Höchstzahl 5) für das erste weitere Mitglied Vorschlagsrecht für Fraktion A (Höchstzahl 3,5) für das zweite weitere Mitgl.Vorschlagsrecht für Fraktion C (Höchstzahl 3) für das dritte weitere MitgliedWahl nach § 39 GO Mehrheits- oder Beschlusswahl (mehr Ja- als Nein-Stimmen)Wahl en bloc möglich, wenn keiner widerspricht___________bei gleicher Höchstzahl = Losentscheid Bgm. für Reihenfolge der Abstimmung über die Vorschläge
- Achtung: Ja- u. Nein-Stimmen - mehr Nein- als Ja-Stimmen =
Ablehnung
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VI. Ggf. weitere Wahlen (TOP 13)
- gemeindliche Beiräte
- Ortsbeiräte
- sonstige Beiräte
- andere Organe , Einrichtungen (KiTags), Verbände (WBV)
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SchlussbetrachtungSchlussbetrachtung
- Ausführungen und Beispiele als Hilfestellung für Ablauf einer konstituierenden Sitzung- Ausführungen und Beispiele als Hilfestellung für Ablauf einer konstituierenden Sitzung
- in Anbetracht der Berücksichtung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse- in Anbetracht der Berücksichtung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse
2525
DankeDanke
für Ihre Aufmerksamkeit !für Ihre Aufmerksamkeit !
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