1 ISGE- Workshop mit 2 Modulen zur Eingliederungshilfe 02. Februar 2011- Überblick über die...

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ISGE-Workshopmit 2 Modulen zur Eingliederungshilfe

02. Februar 2011-

Überblick über die Veranstaltung und Übersicht über die Grundlagen geltenden Rechts

(Prof. Dr. Eva-Maria Rothenburg, HS Emden-Leer)

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Gliederung des Beitrages

I. Einführung und Übersicht über das Tagesprogramm

II. Übersicht über die Grundlagen geltenden

Rechts und Reformbestrebungen

III. Funktionsweisen von Anspruchsgrundlagen im

Sozialrecht

III. Schnittstellen und Schnittmengen in der

Leistungserbringung

IV. Verortung der Steuerungsverantwortung

V. Differenzierung der Formen der Leistungserbringung

VI. Bedarfe, Bedürfnisse und Formen der Ermittlung

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I. Einführung und Übersicht über das Tagesprogramm

• Begrüßung• Vorstellung der Beteiligten• Vorstellung des ISGE• Praktische Hinweise• Inhaltlicher Ablauf der Veranstaltung

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• Hierarchie und Funktionsweise geltenden Rechts• Verläufe von Veränderungsprozessen • Recht der Leistungserbringung und

Reformbestrebungen• Personenzentrierte Hilfen und Teilhabeleistungen• Vernetzung: Planung, Kooperation, Koordination• Steuerungsverantwortung• Erweiterung und Vertiefung der modularisierten

Angebote der Weiterbildung

II. Übersicht über die Grundlagen geltenden Rechts

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NormenhierarchieEU: Strategie-2020 EU: Strategie-2020 gem. Art 10,19 AEUV,GR-Charta, EMRK,BRK

GG: GG: Art. 2 II, 3

Bundesrecht/VölkerrechtBundesrecht/VölkerrechtSGB IX, SGB XII/ UN-BRKSGB IX, SGB XII/ UN-BRK

- Nds. Landesrecht:Nds. Landesrecht: Nds. Nds. AB SGB XII, AG SGB XII

Untergesetzliche Normen in Nds.: Untergesetzliche Normen in Nds.: DVO Nds. AG SGB XII

Standards/Leitbilder: Standards/Leitbilder: 2. Leitfaden zur individuellen ZielplanungIm Rahmen des Gesamtplans für Menschen mit Behinderung (Version I/2009)

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II.Funktionsweise: Ordnungsregeln

• EU-Recht geht nationalem Recht vor• Das GG ist der übergeordnete Maßstab geltenden

Rechts in der BRD• Völkerrecht ist einfachen Bundesgesetzen gleichgestellt• Bundesrecht bricht Landesrecht, Art. 31 GG• Maßstab für Landesrecht: GG und Landesverfassungen

Grundsatz: Das höherrangige Recht geht dem niederrangigen vor

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II.Verläufe von Veränderungsprozessen„Gegenströme“ in der Rechtssetzung“

• „Top-down“ (EUNationales Recht)

• „Bottom-up“

( (örtliche Verwaltungsvorschriften, Empfehlungen, Durchführungsverordnungen und Ausführungsgesetze auf Landesebene)

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II. Recht der Leistungserbringung und Reformbestrebungen

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II.Funktionsweise von

Anspruchsgrundlagen im Sozialrecht

„Konditional-Programm“: Wenn--------------dann

z.B.Wenn bei Personen „besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind“,dann (Rechtfolge)sind Leistungen zu erbringen.--------------------------------------------------------Konkretisierung (hier:Personenkreis)§ 67 1. Halbsatz i.V.m. DVO* nach § 69 1. Halbsatz*=Durchführungsverordnung

„Final-Programm“: Um------------zu

um diese Schwierigkeiten zu überwinden. (§67 SGB XII)

-------------------------------------------Konkretisierung (hier:Maßnahmen)§ 68 Abs. 1 i.V.m. DVO nach § 69 2. Halbsatz

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Finalprogramm

=Zielprogramm!!

Konsequent:

Zielvereinbarung

abschließen=

Reformbestrebung der AMSK

vorwegnehmen

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II.Exkurs:

Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung gemäß Vorstellungen der ASMK zu den

Verfahrensschritten im Rahmen der Bedarfsermittlung

• ASMK=Jahreskonferenz der Arbeits- und Sozialminister bzw. Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Bundesländer

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II.Zitat: Klaus Lachwitz:

„Die Reform der Eingliederungshilfe nimmt Fahrt auf“

(Rechtsdienst der Lebenshilfe 4/2010, S. 135-138 zur Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung)

Wird in Kopie vorgelegt, mit der Bitte den eigenen Anteil

am Verfahren zu überprüfen und zu kommentieren.„Zu Beginn des Verwaltungsverfahrens wird geprüft, ob eine wesentliche Behinderung i.S. d. § 53 SGB XII vorliegt. Im

Anschluss daran werden die Wünsche des Leistungsberechtigten festegestellt und dokumentiert. Dem schließt sich ein

Hilfeplanverfahren unter „Einbeziehung des Anspruchsberechtigten und der von ihm benannten Bezugspersonen an“.In

einer Hilfeplankonferenz sollen unter Beteiligung aller Leistungsträger „die angemessenen Leistungen/Hilfen

abgestimmt werden. Der Hilfeplan und das Ergebnis der Hilfeplankonferenz sind „Bestandteil eines Gesamtplans und

fließen in diesen ein.“ Anzustreben sei, den Gesamtplan, dessen einzelne Elemente aufgelistet werden, „als

Zielvereinbarung abzuschließen“, und ihn zur Grundlage des die Leistung bewilligenden Verwaltungsaktes zu

machen.“ Aus dieser Aufgabenstellung wird von der AMSK (=Konferenz der Arbeits- und Sozialminister bzw.

Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Bundesländer, die Verf. ) die Notwendigkeit abgeleitet, die

Träger der Sozialhilfe mit Personal auszustatten, das zu einem „partizipativen Teilhabemanagement fachlich in der

Lage sei“.

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II.„Reguläre“ Gestaltungsmöglichkeiten der Verwaltung

„Ermessen“ bei der Gestaltung der Leistungen/hilfen

Entschließungsermessen

bezieht sich darauf

Auswahlermessen bezieht sich darauf

„ob“ die Behörde tätig wird

:

„wie“ die Behörde bei mehreren zulässigen Maßnahmen tätig wird

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Sozialrechtliches Leistungsdreieck(„Sachleistungen“) Leistungsträger

Leistungserbringer Leistungsberechtigte/rPrivatrechtliches Nutzungs-/Vertragsverhältnis

öffentlich-rechtliche Verträge mit anerkannten Leistungserbringern

(Kostenübernahme)

Verwaltungsverfahrensverhältnis

(z.B. Mitwirkungspflichten)

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Beteiligte

Leistungen: - Eingliederungshilfe § 53 SGB XII - Soz. Schwierigk. § 67 SGB XII - Pflegeleistungen - Krankenversorgung - Arbeitsförderung………………….

Leistungsträger- Gebietskörperschaften- AA- Pflegekassen - Krankenkassen - Sozialversicherungs- träger……………….

Leistungs-berechtigter:Menschen mit-Behinderung-Pflegebedarf- Alte, KinderArbeitsuchende………………

Leistungser-bringer:-Heime-Kliniken-Einrichtungen-Dienste-………………………..

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Beteiligte

Leistung: - EGH gem. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX Begleitung zum Einkaufen mit Orientierungstraining

Leistungsträger- Gebietskörperschaften-z.B. Landkreis L

Leistungs-berechtigter:Person mit-Behinderung

Personenzentrierung

===================

Leistungser-bringer:-Ambulanter Dienst

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„Personenzentrierte Teilhabeleistungen“(ASMK)

- Personenzentrierte Hilfegestaltung statt einrichtungsbezogene Hilfe

- Weiterentwicklung zu Personenzentrierten Teihabeleistungen die Charakterisierung der Leistungen von EGH in ambulante, teilstationäre und stationäre Maßnahmen soll entfallen. Es soll ein durchlässiges und flexibles Hilfesystem entstehen.

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Trägerübergreifende Planung Koordination und Kooperation zwischen Leitungsträgern,

Leistungserbringern und anderen

• § 17 Abs. 3 SGB I (Einweisungsvorschrift)• § 22 a Abs. 2 SGB VIII (Kinder-

Tageseinrichtungen)• § 10 SGB IX (….) (Rehabilitation)• § 8 Abs. 1 und 2 SGB XI (Pflegerische

Versorgung)

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Sozialraumorientierte Finanzierung, z.B, in der Jugendhilfe

Literaturhinweis:

betr.:Privat-gewerbliche Anbieter von Jugendhilfeleistungen,

OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. März 206 – 4 ME 1/06, zur Rechtmäßigkeit sozialraumorientierter Finanzierungskonzepte in der Jugendhilfe, in:Beiträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen, Heft 64, S. 85-92

(Vgl. „Regionalbudgets“ in der psychiatrischen Versorgung)

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Umgang mit Leistungsstörungen

wie sind Leistungsstörungen (z.B. Schlechtleistung) im Verhältnis

zwischen Leistungsträger/Aufsichtsbehörde und

Leistungsberechtigten zu regulieren?

- Leistungsverzögerung bzw. rechtswidrige Leistungsverweigerung (sog. Systemversagen) führt bei Leistungen auf die ein Rechtsanspruch besteht ausnahmsweise zur Zulässigkeit der Selbstbeschaffung (vgl. Wiesner vor §§ 11 ff

Rz. 34a und 34b sowie Kommentierung zu § 36 a) - Strafrechtliche Haftung bei Verletzung von Garantenpflichten- Schadensersatz beim Amtspflichtverletzung (§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m.

§ 34 GG)

wie sind Leistungsstörungen (z.B. Schlechtleistung) im Verhältnis

zwischen Leistungserbringer und Leistungsberechtigten zu

regulieren?

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Schnittstellen und Steuerung der Leistungsverwaltung Bitte reflektieren Sie eigene Erfahrungen an den Schnittstellen der Leistungsverwaltung

Sozialverwaltung/Sozialverwaltung/JustizJustiz

Bund/Land/GemeindenBund/Land/Gemeinden-BundesgesetzeBundesgesetze-LandesrahemnrichtlinienLandesrahemnrichtlinien-Vereinbaraungen vor OrtVereinbaraungen vor Ort

Trägerübergreifende Trägerübergreifende LeistungsverwaltungLeistungsverwaltung-KomplexleistungenKomplexleistungen-Trägerübergreifendes PB,Trägerübergreifendes PB,

-§§ 57 SGB XII, § 11 §§ 57 SGB XII, § 11 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIIIAbs. 1 Nr. 5 SGB VIII

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Finanzielle Rahmenbedingungen der Leistungserbringung - Übersicht

Personenbezogene BudgetsPersonenbezogene Budgets

Sozialraum- und Sozialraum- und Regionalbudgets;Regionalbudgets;Andere……………. Andere…………….

Vereinbarungen Vereinbarungen über Leistungs-über Leistungs-angebote, angebote, Entgelte und Entgelte und Qualitätsvereinba-Qualitätsvereinba-rungenrungen

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Schwerpunkte der Leistungsverwaltung

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Steuerungsverantwortung für EGH bei den Sozialämtern?

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Leistungserbringungsrecht jenseits des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses

1. (trägerübergreifendes) Persönliches Budget, s.o.

2. (nachträgliche) Kostenerstattung (z.B. bei erlaubter Selbstbeschaffung), § 36 a i.V.m. §§ 90 ff; Kostenerstattung zwischen Trägern,§§ 89 ff SGB VIII

3. Öffentliche Vergabeverfahren (Ausschreibung)

4. Subventionen

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Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!

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