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Lerneinheit 2 – 10.11.2009ÜberblickA. Bereicherungsrecht§ 4 Die speziellen Nichtleistungs-
(bzw. Eingriffs-) Kondiktionennach §§ 816, 822
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Wiederholung:A verkauft dem B durch notariell beurkundeten Vertrag ein Grundstück. Der Kaufpreis soll 1 Mio. € betragen. Um Steuern zu sparen, wird aber lediglich ein Kaufpreis von 800.000 € angegeben. B zahlt vereinbarungsgemäß 1 Mio. auf ein Konto des A. Dennoch verweigert A die Übereignung des Grundstücks. Daraufhin verlangt B die Rückzahlung des Geldes.Zu Recht?
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§ 4 Die speziellen Nichtleistungs-(bzw. Eingriffs-) Kondiktionen nach§§ 816, 822Fall:G leiht dem Z sein Notebook. Da Z in finanziellen Schwierigkeiten steckt, veräußert er das Notebook für 1.000 € an den gutgläubigen D.Rechte des G?
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Leihe (§ 598)
G Z§ 929,§ 932(§ 433)
D
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§ 4 Die speziellen Nichtleistungs-(bzw. Eingriffs-) Kondiktionen nach§§ 816, 822
I. § 816 I 1: Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten> Rechtsfortwirkungsgedanke
1. Voraussetzungena) Verfügung
- nur rechtsgeschäftliche Verfügung- nicht Vermietung/Verpachtung (str.)- nur entgeltliche Verfügung
b) Fehlender Grund hier: Nichtberechtigung des Verfügenden (nicht bei Ermächtigung)
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c) Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten
aa) Anfängliche Wirksamkeit(z.B. gutgläubiger Erwerb > § 932)
ab) Nachträgliche Wirksamkeit (Genehmigung > §§ 185 II 1, 184)- uU auch konkludent- auch bei zwischenzeitlichem Eigentumsverlust gem. §§ 946 ff.(vgl. BGHZ 56, 131 – Leder-Fall)
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d) Erlangtes Etwas- Volle Gegenleistung (Erlös)?
(so zB BGHZ 29, 157 – Gewebe-Fall)
- Nur Wertersatz?Relevant für Mehrerlös bei gutgläubiger Weiterveräußerung(Hinweis: bei Bösgläubigkeit Anspruch aus angemaßter Eigengeschäftsführung, §§ 687 II 1, 681 S. 2, 667 – Einzelheiten unter B)
2. Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten an den Berechtigten(kein Abzug von Erwerbskosten;vgl. BGHZ 55, 176 – Jungbullen-Fall)
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II. § 816 I 2: Unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten
1. Konstellationa) Berechtigter als Gläubigerb) Nichtberechtigter als Verfügenderc) Erwerber als Schuldner
zB:Im Ausgangsfall schenkt Z das Notebook seiner Freundin F, um bei ihr Eindruck zu machen.Rechte des G?
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Leihe (§ 598)
G Z§ 929,§ 932(§ 516)
F (Dritte)
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2. Voraussetzungena) Verfügung eines Nichtberechtigten, die
dem Berechtigten gegenüber wirksam ist
b) Unentgeltlichkeitaa) Definitionab) Gemischte Schenkung
(§ 816 I 2 anwendbar, wenn Unentgeltlichkeit überwiegt; aA Teilung des Geschäfts)
3. Rechtsfolge: DURCHGRIFF
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Leihe (§ 598)
G Z§ 929,§ 932(- § 433)
D
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4. Rechtsgrundlosigkeit des Verfügungsgeschäfts § 816 I 2 analog?
a) Rechtsgrundlose, entgeltliche VerfügungFrühere Lehre bejahendNeuere Ansicht verneinend:Nur Kondiktion der Kondiktion
b) Rechtsgrundlose, unentgeltliche Verfügung> § 816 I 2 anwendbar
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zB Darlehensrückzahlungsanspruch
S N (Zedent)
§ 398§ 407
D (Zessionar)
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III. § 816 II: Leistung an einen Nichtberechtigten - Drittempfangskondiktion
1. Voraussetzungena) Bewirkung einer Leistung an einen zur
Einziehung Nichtberechtigten (N)b) Wirksamkeit der Leistung gegenüber
dem Berechtigten aa) aufgrund Gesetzes, z.B. gemäß § 407bb) aufgrund einer Genehmigung (§ 185)2. Rechtsfolge: Herausgabe des
Geleisteten vom Empfänger (N) an (S)
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Unwirksames Rechtsgeschäft
G Z§ 929,§ 932(§ 516)
D
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IV. § 822: Unentgeltliche Zuwendung eines ungerechtfertigt Bereicherten
1. Voraussetzungena) Vorerwerb des Zuwendenden (Z) von
(G)b) Bereicherungsanspruch des Gläubigers
(G) gegen (Z)c) Rechtsgeschäftliche Zuwendung durch
(Z) an einen Dritten (D)d) Unentgeltlichkeit dieser Zuwendung
(Z – D)
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e) Wegfall des Bereicherungsanspruchs des (G) gegen (Z) infolge der unentgeltlichen Zuwendung (Z – D),§ 818 III
aa) „Subsidiarität“ der Haftung des Drittempfängers
bb) Keine Gleichsetzung von „Unentgeltlichkeit“ und „Rechtsgrundlosigkeit“
2. Rechtsfolge: (G – D) DURCHGRIFF
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