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Schuldrecht
Einheit 2
Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Zessionsrecht
> Gegenstand des Zessionsrechts: Übertragung einer Forderung > Insoweit inschlägige Vorschriften: § 398 - § 413 > Wesen der rechtsgeschäftlichen Rechtsnachfolge:
Gläubigermehrheit durch Nacheinander von Gläubigern > Besonderheit bei Abtretung: „Schuldrechtliche Verfügung“ > Vorausgesetzt von § 398 S. 1 („Vertrag“): Rechtsgeschäftlicher
Abtretungsvertrag > Gleichwohl Rechtsfolge der Abtretung gemäß § 398 S. 2:
Unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung iFd Forderungsübergangs
2
Schuldrecht
Einheit 2
> Übersicht: Voraussetzungen der Abtretung gemäß § 398 S. 1 I) Wirksamer Abtretungsvertrag > Zunächst erforderlich gemäß § 398 S. 1 („Vertrag“):
Rechtsgeschäftliche Einigung zwischen Zedent und Zessionar über Forderungsübergang („Abtretungsvertrag“)
> Mitunter problematisch iRd Wirksamkeit: Verstoß gegen gesetzliche Formerfordernisse gemäß § 125 S. 1
> Insoweit insbesondere zu beachten: Formvorschriften bei Übertragung von hypothekarisch gesicherten Forderungen gemäß § 1154 I 1 sowie bei Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen gemäß § 15 III GmbHG
> Im Umkehrschluss („argumentum e contrario“) zu punktuellen Formvorschriften anzunehmen: Grundsätzliche Formfreiheit (auch bei Abtretung von Forderungen aus formbedürftigem Rechtsgeschäft) 4
Schuldrecht
Einheit 2
[> Kein Ausschluss] II) Berechtigung des Zedenten > Definition für Berechtigung des Zedenten: Nicht in der
Verfügungsbefugnis beschränkter Forderungsinhaber > Oftmals erforderlich: Inzidentprüfung der Stellung des
Zedenten als „Gläubiger“ iSv § 398 S. 1 > Ferner denkbar: Ausschluss der Berechtigung durch
Verfügungsbeschränkungen iSd § 399 und § 400 1) § 399 1. Alt.: Unabtretbarkeit kraft Leistungsinhalts > Voraussetzung für Verfügungsbeschränkung gemäß
§ 399 1. Alt.: Änderung des - höchstpersönlichen - Leistungsinhalts bei Leistung an anderen Gläubiger
> (Eher selten vorkommende) Anwendungsfälle: Vorvertragliche Ansprüche auf Vertragsschluss / Ansprüche auf Unterlassung von Ehrverletzungen / … 5
Schuldrecht
Einheit 2
2) § 399 2. Alt.: Vertraglicher Abtretungsausschluss > Möglich gemäß § 399 2. Alt.: Vereinbarung zwischen
Zedent und Schuldner über Ausschluss der Abtretung („pactum de non cedendo“)
> Hintergrund: Schutz des - an Abtretung nicht beteiligten - Schuldners vor Gläubigerwechsel
> Insoweit zu beachten berücksichtigen: Ausnahmecharakter des § 399 2. Alt.
> In § 137 S. 1 normierter Grundsatz: Kein Ausschluss der Verfügungsbefugnis durch Rechtsgeschäft
> Vielmehr einzig anzunehmen gemäß § 137 S. 2: Schuldrechtlich verpflichtende Wirkung des Verbots (mit der Folge vertraglicher Schadensersatzanspruch aus § 280 I 1)
> Der Rechtsnatur der Abtretung als „schuldrechtliche Verfügung“ geschuldet: Ausnahme iRv § 399 2. Alt. 6
Schuldrecht
Einheit 2
> Abermals - häufig erwähnenswerte - „Gegenausnahme“ zu 399 2. Alt.: § 354 a I 1 HGB
> Vorgesehen in § 354 a I 1 HGB: Wirksamkeit der Abtretung trotz vertraglichen Abtretungsausschlusses iSv § 399 2. Alt.
> Damit möglich nach § 354 a I 1 HGB: Wiederherstellung der grundsätzlichen Wirkungen nach § 137 S. 1
> Zentrale Voraussetzung des § 354 a I 1 HGB: Dass die Forderung begründendes Rechtsgeschäft für beide Teile ein Handelsgeschäft darstellt
> Handelsgeschäft iSv § 343 I HGB: Alle Rechtsgeschäfte iRe Handelsgewerbes, wobei § 344 I HGB gesetzliche Vermutung für Zugehörigkeit des Rechtsgeschäfts zum kaufmännischen Handelsgewerbe normiert
> Damit regelmäßig maßgeblich iRd Voraussetzungen des § 354 a I 1 HGB: Kaufmannseigenschaft der Beteiligten 7
Schuldrecht
Einheit 2
3) § 400: Abtretungsausschluss bei unpfändbaren Forderungen
> Schließlich ausgeschlossen gemäß § 400: Abtretung von unpfändbaren Forderungen
> Funktion des § 400: Sicherung des Existenzminimums des Gläubigers und Vermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Sozialleistungen
> Maßgeblich für Unpfändbarkeit von - praktisch regelmäßig gepfändetem - Arbeitseinkommen: Pfändungsfreigrenze des § 850 c I 1 ZPO iVm § 850 c II a 1, 2 ZPO
> Gleichwohl zulässig nach Wortlaut des § 400 („soweit …“): Abtretung von Forderungen in Höhe des pfändbaren Teils
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Schuldrecht
Einheit 2
III) Überwindung der Nichtberechtigung > Denkbar bei fehlender Berechtigung des Zedenten:
Überwindung der Nichtberechtigung nach Vorschriften des gutgläubigen Erwerbs
> Zentrale Voraussetzung für gutgläubigen Erwerb: Rechtsscheintatbestand zu Gunsten des Veräußerers
> Da Forderungsabtretung gemäß § 398 S. 1 keine Publizität verlangt, mangels Rechtsscheintatbestands grundsätzlich ausgeschlossen: Gutgläubiger Forderungserwerb
> Ausnahme: Rechtsschein durch Verbriefung der Forderung > Selten: Öffentlicher Glaube des Erbscheins gemäß § 2366 > Häufiger: § 405, der bei Abtretung unter Urkundenvorlegung -
lediglich - Mängel in der Berechtigung des Zedenten wegen Scheingeschäfts gemäß § 117 I oder Abtretungsausschluss iSv § 399 2. Alt. zu überwinden in der Lage ist 9
Schuldrecht
Einheit 2
Rechtsfolgen der Abtretung > Zunächst unmittelbare Folge des Abschlusses des
Abtretungsvertrages gemäß § 398 S. 2: Forderungsübergang zu Gunsten des Zessionars
> Ferner vorgesehen in § 401 I, wonach mit der abgetretenen Forderung „Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen“, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft“ auf den neuen Gläubiger übergehen: Gesetzlicher Übergang - zu Gunsten des Zedenten bestehender - akzessorischer Nebenrechte
> Im Hinblick auf § 401 I in § 412 vorgesehen: Entsprechende Anwendung auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes („cessio legis“)
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Schuldrecht
Fall 2
Frage I
> Zu prüfen: Anspruch des C gegen D auf Herausgabe des Sparbuchs > Übersicht: Anspruchsgrundlagen für Herausgabe > § 985 > § 861 I > § 1007 I > § 1007 II 1 > §§ 823 ff. iVm § 249 I > §§ 812 ff.
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Schuldrecht
Fall 2
A) § 985: Herausgabeanspruch aus Eigentum I) Anspruch entstanden > Für Anspruchsentstehung zu prüfen:
Anspruchsvoraussetzungen des dinglichen Anspruchs > Zu prüfen iRd Aktivlegitimation des Anspruchstellers: Ob
dieser Eigentümer der streitgegenständlichen Sache ist > Sodann maßgeblich für Passivlegitimation des
Anspruchsgegners: Unrechtmäßiger Besitz 1) Aktivlegitimation des Anspruchstellers > Insoweit vorausgesetzt: Eigentum des Anspruchstellers > Demnach klärungsbedürftig: Eigentumserwerb an
Sparbüchern > Rechtsnatur des Sparbuchs: Namenspapier mit
Inhaberklausel iSd § 808 I 1 („qualifiziertes Legitimationspapier“ / „hinkendes Inhaberpapier“) 13
Schuldrecht
Fall 2
> Zu berücksichtigen für „Eigentumserwerb an Schuldurkunden“: § 952
> Geregelt in § 952 I 1: Eigentum an „Schuldscheinen“ > Für Sparbuch heranzuziehen: § 952 II, wonach das gleiche
gilt für „Urkunde über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann“
> Damit einschlägige Vorschriften für Eigentumserwerb an Sparbüchern: § 952 II iVm § 952 I 1
> Nach diesen Maßstäben anzunehmen: Dass „Gläubiger“ gemäß § 952 I 1 auch Eigentümer des Sparbuchs ist („Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier“)
> Daher Voraussetzung für Eigentum des Anspruchstellers: Dass dieser Gläubiger bezüglich Auszahlungsanspruch ist
> Nach alledem maßgeblich: Rechtsgeschäftlicher Forderungserwerb durch Abtretung gemäß § 398 S. 1 14
Schuldrecht
Fall 2
a) Wirksamer Abtretungsvertrag > Vorausgesetzt in § 398 S. 1 („Vertrag“), aber
unproblematisch: (Wirksame) Rechtsgeschäftliche Einigung zwischen Zedent und Zessionar über Forderungsübergang
> Wirksamer Abtretungsvertrag: (+)
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Schuldrecht
Fall 2
b) Berechtigung des Zedenten > Wenig zweifelhaft: „Gläubiger“ iSv § 398 S. 1 > Demgegenüber fraglich: Verfügungsbeschränkungen
zu Lasten des Zedenten > Vorgesehen in § 399 2. Alt.: Verfügungsbeschränkung
durch vertraglichen Abtretungsausschluss > Vor diesem Hintergrund - als Minus zu „pactum de non
cedendo“ - gleichfalls möglich: Vereinbarung eines Zustimmungserfordernisses für Abtretung
> Gleichwohl nicht erfolgt und mangels „Gegenausnahme“ nach § 354 a I 1 HGB auch nicht entbehrlich: Zustimmung des Zedenten
> Somit zu verneinen: Berechtigung des Zedenten
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Schuldrecht
Fall 2
c) Überwindung der Nichtberechtigung > Wegen fehlender Berechtigung des Zementen
nunmehr zu prüfen: Überwindung der Nichtberechtigung
> Insoweit denkbar: Gutgläubiger Erwerb > Hauptanwendungsfall: § 405, der bei Abtretung unter
Urkundenvorlegung einen Abtretungsausschluss iSv § 399 2. Alt. zu überwinden in der Lage ist
> Unproblematisch: Ausstellung einer Urkunde über die Schuld sowie Abtretung unter Vorlage der Urkunde
> Ferner gemäß § 405 aE zu prüfen: Keine Bösgläubigkeit des Zessionars (bezüglich Sachverhalt)
> Maßstab für Bösgläubigkeit iSv § 405 nach Legaldefinition in § 122 II: Kenntnis oder Kennenmüssen 17
Schuldrecht
Fall 2
> Weder dargetan noch sonst ersichtlich: Bösgläubigkeit des Zessionars
> Damit erfüllt: Voraussetzungen des § 405 > Rechtsfolge des § 405: „... neuem Gläubiger
gegenüber nicht darauf berufen, dass die Abtretung durch Vereinbarung mit ursprünglichen Gläubiger ausgeschlossen war“
> Somit möglich: Überwindung der Nichtberechtigung > Damit wegen § 952 II iVm § 952 I 1 zugleich anzunehmen:
Eigentum des Anspruchstellers am Sparbuch > Demgegenüber ausgeschlossen, weil auf Sparbuch als
Urkunde iSv § 808 I 1 gesetzlicher Eigentumserwerb gemäß § 973 und § 974 nicht anwendbar ist: Verlust des Eigentums durch Fund
> Aktivlegitimation des Anspruchstellers: (+) 18
Schuldrecht
Fall 2
2) Passivlegitimation des Anspruchsgegners > Nunmehr zu klären: Unrechtmäßiger Besitz des
Anspruchsgegners > Unproblematisch: Unmittelbarer Besitz gemäß § 854 I > Indes fraglich: Recht zum Besitz iSv § 986 I 1
> Als Recht zum Besitz einzig denkbar: Zurückbehaltungsrecht
> Sehr strittig (und - lediglich - im Falle der Entscheidungserheblichkeit durch Auslegung zu ermitteln): Ob Zurückbehaltungsrecht als rechtsvernichtende Einwendung Recht zum Besitz oder als rechtshemmende Einwendung selbständiges Gegenrecht darstellt
> Normiert in § 972 iVm § 1000 S. 1: Zurückbehaltungsrecht des Besitzers bei Aufwendungsersatzansprüchen gemäß § 970 oder Finderlohnansprüchen gemäß § 971 I 1 19
Schuldrecht
Fall 2
> Jedenfalls ausgeschlossen gemäß § 972 iVm § 1000 S. 2 bei - einschlägiger - Besitzerlangung durch vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung: Zurückbehaltungsrecht
> Daher unerheblich und nicht näher darzustellen: Ob Zurückbehaltungsrecht als Recht zum Besitz einzustufen ist
> Jedenfalls abzulehnen, weil Voraussetzungen des § 972 iVm § 1000 S. 2 erfüllt sind: Zurückbehaltungsrecht gemäß § 972 iVm § 1000 S. 1
> Keinesfalls anzunehmen: Recht zum Besitz > Passivlegitimation des Anspruchsgegners: (+) > Anspruch entstanden: (+) II) Anspruch erloschen: (-) III) Anspruch durchsetzbar: (+) IV) Ergebnis > § 985: (+) 20
Schuldrecht
Fall 2
B) § 861 I: Possessorischer Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes
> Vorausgesetzt in § 861 I: Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht
> Bei Ansichnahme verlorener und somit besitzloser Sachen ausgeschlossen: Verbotene Eigenmacht gemäß § 858 I, die eine Entziehung des Besitzes ohne des Willen des Besitzers verlangt
> § 861 I: (-)
C) § 1007 I / § 1007 II 1: Petitorische Herausgabeansprüche des früheren Besitzers
> Jedenfalls zu verneinen, aber für § 1007 I wie für § 1007 II 1 erforderlich: Früherer Besitz des Anspruchstellers
> § 1007 I / § 1007 II 1: (-) 21
Schuldrecht
Fall 2
D) § 823 I iVm § 249 I: Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung > Unproblematisch erfüllt wegen Eigentumsverletzung durch
vorsätzliche und rechtswidrige Besitzvorenthaltung: Voraussetzungen des § 823 I
> Rechtsfolge gemäß § 249 I: Naturalrestitution durch Rückverschaffung des Besitzes
> § 823 I iVm § 249 I: (+)
E) §§ 823 II 1, 249 I iVm § 246 I StGB: Schadensersatz wegen Verletzung eines Schutzgesetzes
> Wegen der Verletzung des Schutzgesetzes iFv § 246 I StGB zugleich zu bejahen: Inhaltsgleicher - auf Naturalrestitution iFd Herausgabe gerichteter - deliktischer Schadenersatzanspruch aus § 823 II 1 iVm § 249 I
> §§ 823 II 1, 249 I iVm § 246 I StGB: (+) 22
Schuldrecht
Fall 2
F) § 826 iVm § 249 I: Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung
> Ebenfalls wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung iFe Straftat zu bejahen: Schadenersatzanspruch aus § 826
> § 826 iVm § 249 I: (+)
G) § 812 I 1 2. Alt.: Herausgabeanspruch aus Eingriffskondiktion > Unproblematisch erfüllt, weil Besitz in sonstiger Weise auf Kosten
des Anspruchstellers und ohne rechtlichen Grund erlangt wurde: Voraussetzungen der Eingriffskondition gemäß § 812 I 1 2. Alt.
> Rechtsfolge gemäß § 812 I 1: Herausgabe des Besitzes > § 812 I 1 2. Alt.: (+)
H) Gesamtergebnis > Anspruch des C gegen D auf Herausgabe des Sparbuchs: (+) 23
Schuldrecht
Fall 2
Frage II
> Zu prüfen: Anspruch des A oder C gegen B auf Zahlung von 3.000,00 €
> Übersicht: Anspruchsgrundlagen > Anspruch des A gegen B: § 488 I 2 > Anspruch des C gegen B: § 488 I 2 iVm § 398 S. 1
A) Auszahlungsansprüche des A gegen B > Einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage:
Rückzahlungsanspruch aus Gelddarlehen gemäß § 488 I 2 > Indes Rechtsfolge der - bereits festgestellten - wirksamen
Abtretung gemäß § 398 S. 2: Übergang der Forderung > Damit durch Gläubigerwechsel wieder erloschen: Anspruch des A > Auszahlungsansprüche des A gegen B: (-) 24
Schuldrecht
Fall 2
B) Auszahlungsansprüche des C gegen B > Insoweit einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage:
Darlehensrückzahlungsanspruch aus abgetretenem Recht gemäß § 488 I 2 iVm § 398 S. 1
I) Anspruch entstanden > Für Ansprüche aus abgetretenem Recht zu prüfen, aber nach
oben stehenden Maßstäben zu bejahen: Ob Voraussetzungen der Abtretung gemäß § 398 S. 1 erfüllt sind
> Damit gegeben: Anspruchsvoraussetzungen > Anspruch entstanden: (+)
25
Schuldrecht
Fall 2
II) Anspruch erloschen > Insoweit zu prüfen: Rechtsvernichtende Einwendungen des
Schuldners (wegen Auszahlung iHv 3.000,00 €) > Da „geschuldete Leistung“ nicht „an den (richtigen) Gläubiger
bewirkt“ wurde, abzulehnen: Erfüllung gemäß § 362 I > Gleichwohl denkbar: Liberationswirkung durch Freiwerden bei
Leistung an Inhaber von Urkunden gemäß § 793 I 2 oder § 808 I 1
> Gegenstand der Liberationswirkung des § 808 I 1: Freiwerden des Schuldners bei Leistung an Inhaber eines hinkenden Inhaberpapiers
> Unproblematisch erfüllt: Voraussetzungen des § 808 I 1 > In Ausnahmefällen denkbar: Einschränkung der
Liberationswirkung des § 808 I 1 wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben gemäß § 242 (hM) 26
Schuldrecht
Fall 2
> Nicht einschlägige Anwendungsfälle: Positive Kenntnis der Bank, Verstoß gegen eingetragene Sperrvermerke, Auszahlung vor Fälligstellung des Sparguthabens oder offensichtliches Fehlen der Berechtigung (hM)
> Demgegenüber unschädlich, weil andernfalls Telos des § 808 I 1, der rasche Abwicklung des Zahlungsverkehrs bezweckt, verfehlt würde: Bloße Zweifel an Verfügungsbefugnis (hM)
> Damit anzunehmen: Liberationswirkung gemäß § 808 I 1 > Konsequenz: Rechtsvernichtende Einwendung
> Anspruch erloschen: (+) > § 488 I 2 iVm § 398 S. 1: (-)
C) Gesamtergebnis > Anspruch des A oder C gegen B auf Zahlung von 3000,00 €: (-) 27
Schuldrecht
Fall 2
Frage III
> Zu prüfen: Anspruch des C gegen D auf Zahlung von 3.000,00 € > Übersicht: Anspruchsgrundlagen auf Erlösherausgabe oder
Schadensersatz > § 816 II > § 687 II 1 iVm §§ 681 S. 2, 667 > § 687 II 1 iVm § 678 > § 823 II 1 iVm § 246 I StGB / § 263 I StGB > § 826
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Schuldrecht
Fall 2
A) § 816 II: Erlösherausgabe aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Leistung an einen Nichtberechtigten
I) Anspruch entstanden > Für Anspruchsentstehung maßgeblich: Ob
Anspruchsvoraussetzungen des § 816 II vorliegen > Unproblematisch erfüllt: Leistung an einen Nichtberechtigten
> Ebenso anzunehmen, weil nach obigen Maßstäben trotz Zweifeln Liberationswirkung zu Gunsten des Schuldners gemäß § 808 I 1 greift: Wirksamkeit gegenüber Berechtigtem
> Daher zu bejahen: Anspruchsvoraussetzungen > Rechtsfolge des § 816 II: „Herausgabe des Geleisteten“ > Gegenstand der Vermögensmehrung: Eigentum und Besitz an
den ausgezahlten Geldscheinen > Indes zu bedenken: Unmöglichkeit der Herausgabe gemäß
§ 275 I 29
Schuldrecht
Fall 2
> Bei Unmöglichkeit der Herausgabe gemäß § 818 II geschuldet: Wertersatz
> Demnach Anspruchsinhalt gemäß § 816 II iVm § 818 II: Wertersatz iHv 3.000,00 €
> Anspruch entstanden: (+)
30
Schuldrecht
Fall 2
II) Anspruch erloschen > Insoweit zu prüfen: Rechtsvernichtende Einwendungen des
Schuldners > Normiert in § 818 III: Erlöschen der Wertersatzpflicht bei
Entreicherung des Bereicherungsschuldners > Definition für Entreicherung: Wenn der
Bereicherungsschuldner in adäquat kausaler Weise auf Grund des bereichernden Vorgangs einen entreichernden Vorgang vornimmt, der zur Folge hat, dass das erlangte Etwas weder körperlich noch dem Werte nach im seinem Vermögen verbleibt
> Nicht belegt mangels Ersparnis von ohnehin zu tätigenden Aufwendungen: Dauerhafte Vermögensmehrung zu Gunsten des Schuldners
> Damit gegeben: Entreicherung iSv § 818 III 31
Schuldrecht
Fall 2
> Anschließend fraglich: Ausschluss des Entreicherungseinwands wegen verschärfter Haftung
> Normiert in § 818 IV ab Eintritt der Rechtshängigkeit: Haftung nach allgemeinen Vorschriften
> Gleichgestellt iRv § 819 I: Verschärfte Haftung bei Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes im Zeitpunkt der Entreicherung
> Bei Eingriffskondition zweifelhaft: Ob Kenntnis des minderjährigen Bereicherungsschuldners oder der gesetzlichen Vertreter maßgeblich ist
> Denkbar: Analoge Anwendung des § 166 I, so dass auf - zu verneinende - Kenntnis des gesetzlichen Vertreters abzustellen ist
> Mangels Regelung zur maßgeblichen Kenntnis iRv § 819 I zu bejahen: Planwidrige Regelungslücke 32
Schuldrecht
Fall 2
> Für analoge Anwendung des § 166 I, der Wissenszurechnung iR rechtsgeschäftlicher Stellvertretung gestattet, kraft vergleichbarer Interessenlage ferner notwendig: Rechtsgeschäft(sähn)liche Erlangung der Bereicherung
> Daher wenig überzeugend: Analoge Anwendung des § 166 I iRd Eingriffskondiktion (hM)
> Vielmehr anzunehmen bei Bereicherung durch vorsätzliche unerlaubte Handlung (idR Eingriffskondiktion): Vergleichbare Interessenlage zum Deliktsrecht
> Daher geboten: Analoge Anwendung des § 828 III (hM) > Nach diesen Maßstäben maßgeblich: Kenntnis des
Minderjährigen (bei hinreichender Einsichtsfähigkeit) > Nach Vollendung des siebten Lebensjahres gemäß
§ 828 III zu prüfen: Deliktsfähigkeit Minderjähriger bei - gesetzlich vermuteter - Einsichtsfähigkeit 33
Schuldrecht
Fall 2
> Nicht erbracht, so dass es bei vermuteter Einsichtsfähigkeit iSd § 828 III bleibt: Beweis des Gegenteils gemäß § 292 S. 1 ZPO
> Somit zu bejahen: Deliktsfähigkeit nach § 828 III > Nach alledem maßgeblich: (Zu bejahende) Kenntnis des
minderjährigen Bereicherungsschuldners (hM) > Konsequenz: Verschärfte Haftung wegen Kenntnis gemäß
§ 819 I > Demnach jedenfalls unzulässig: Berufung auf Entreicherung > Ausgeschlossen: Entreicherungseinwand gemäß § 818 III > Anspruch erloschen: (-) III) Anspruch durchsetzbar: (+) IV) Ergebnis > § 816 II: (+)
34
Schuldrecht
Fall 2
B) § 687 II 1 iVm §§ 681 S. 2, 667: Erlösherausgabe aus angemaßter Eigengeschäftsführung
> Jedenfalls zu berücksichtigen: In § 687 II 1 enthaltene Verweisung auf § 682
> Normiert in § 682: Verantwortlichkeit des beschränkt Geschäftsfähigen „nur nach den Vorschriften (…) über Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung“
> Vor diesem Hintergrund gemäß § 682 bei beschränkter Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers ausgeschlossen: Herausgabeverpflichtung aus GoA (hM)
> Somit jedenfalls zu verneinen: Haftung des Minderjährigen aus § 687 II 1 iVm §§ 681 S. 2, 667 (hM)
> § 687 II 1 iVm §§ 681 S. 2, 667: (-)
35
Schuldrecht
Fall 2
C) § 687 II 1 iVm § 678: Schadensersatz wegen angemaßter Eigengeschäftsführung
> Abermals zu berücksichtigen: In § 687 II 1 enthaltene Verweisung auf § 682
> Gleichfalls geregelt in § 682: Verantwortlichkeit des beschränkt Geschäftsfähigen „nur nach den Vorschriften (…) über Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen“
> Vor diesem Hintergrund gemäß § 682 bei beschränkter Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers ausgeschlossen: Schadensersatzverpflichtung aus GoA (hM)
> Damit zu verneinen: Haftung des Minderjährigen aus § 687 II 1 iVm § 678 (hM)
> § 687 II 1 iVm § 678: (-)
36
Schuldrecht
Fall 2
D) § 823 II 1 iVm § 246 I StGB / § 263 I StGB: Deliktischer Schadensersatzanspruch wegen Schutzgesetzverletzung
> Verletzte Schutzgesetze: § 246 I StGB oder § 263 I StGB > Schaden: Erlöschen des Auszahlungsanspruchs gemäß § 808 I 1 > Daher gemäß § 251 I geschuldet: Entschädigung in Geld > § 823 II 1 iVm § 246 I StGB / § 263 I StGB: (+)
E) § 826: Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung
> Ebenfalls wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung iFe Straftat zu bejahen: Schadenersatzanspruch aus § 826
> § 826 iVm § 249 I: (+)
F) Gesamtergebnis > Anspruch des C gegen D auf Zahlung von 3.000,00 €: (+) 37