1 Repetitorium Steuerrecht – Umsatzsteuer Sommersemester 2006 MMag. Dr. Peter Pichler

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Repetitorium Steuerrecht –

Umsatzsteuer

Sommersemester 2006

MMag. Dr. Peter Pichler

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Grundsätze der USt

• Rechtsgrundlage– Österreichisches Umsatzsteuergesetz

– 6.Mehrwertsteuer-Richtlinie

• Charakterisierung– Objektsteuer

• Objektbezogene Merkmale (Entgelt)

– Verbrauchsteuer • Belastung Letztverbraucher; Steuer auf

Einkommensverwendung

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Grundsätze der USt– Verkehrssteuer

• Gesetzestechnik: Anknüpfung an Umsatz des Unternehmers

– Indirekte Steuer • Steuerschuldner ungleich Steuerträger

• Netto-Allphasen-Steuer mit Vorsteuerabzug• Erhebung auf jeder Unternehmerstufe• Berechnung immer von Netto-Preis• Vorsteuerabzug (§ 12 UStG)• Kostenneutralität innerhalb Unternehmerkette

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Unternehmerkette

A

FA FA FA

B C D

VorsteuerATS 200

VorsteuerATS 400

ATS 200 ATS 400 ATS 600

Zahlungsvorgänge

Liefervorgänge

ATS 1000+ ATS 200

ATS 2000+ ATS 400

ATS 3000+ ATS 600

EUR 200

EUR 200 EUR 400

EUR 400 EUR 600

EUR 1000 +EUR 200

EUR 2000 +EUR 400

EUR 3000 +EUR 600

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Überblick UStG

• Steuerbarkeit des Umsatzes §§ 1-3a UStG

• Bemessungsgrundlage §§ 4-5 UStG

• Steuerbefreiung §§ 6-9 UStG

• Steuersatz § 10 UStG

• Rechnung § 11 UStG

• Vorsteuerabzug § 12 UStG

• Steuerschuld und Steuererhebung §§ 19-21 UStG

• Binnenmarkt: Anhang Art 1-28 UStG

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2 0 % 1 0 %

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U m satz

Umsatzbesteuerung

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Steuerbare Umsätze (§ 1 Abs 1 UStG)

• Lieferung oder sonstige Leistung

• Eigenverbrauch

• Einfuhrumsatzsteuer

• Innergemeinschaftlicher Erwerb

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Lieferung / Sonstige Leistung

• Lieferung oder sonstige Leistung (§ 3, 3a)

• die Unternehmer (§ 2)

• im Inland (§ 3 Abs 7 bis 9, § 3a Abs 5 ff)

• gegen Entgelt (§ 4; § 16)

• im Rahmen des Unternehmens (§ 12 Abs 2)

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Unternehmer (§ 2 UStG)

• Selbstständig (§ 2 Abs 2 UStG)• Keine Weisungsgebundenheit + Unternehmerrisiko• Keine Organschaft (nicht steuerbarer Innenumsatz)

• Nachhaltige Tätigkeit• Wiederholte Tätigkeit unter Ausnützung derselben Gelegenheit• Auch einmalige Tätigkeit wenn Wiederholungsabsicht• Verkauf aus Privatvermögen, Hobbytätigkeiten idR nicht

• Zum Zweck der Einnahmenerzielung• Gewinnerzielung grdsl nicht erforderlich• § 2 Abs 5 Z 2 Liebhaberei (§ 6 LiebhabereiVO): begründet

keine Unternehmereigenschaft

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Unternehmen

• Unternehmensformen• Keine Unternehmereigenschaft kraft Rechtsform

• Beginn des Unternehmens• Vorbereitungshandlungen (auf die Einnahmenerzielung

gerichtete Tätigkeit, zB Erwerb Inventar, Wareneinkäufe)

• Rahmen des Unternehmens• Hilfs-, Nebengeschäfte

• Unternehmenseinheit (§ 2 Abs 1 2.Satz UStG)• Nicht steuerbare Umsätze zwischen mehreren Betrieben

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Leistung gegen Entgelt

• Leistungsaustausch erforderlich

– Maßgeblichkeit des Erfüllungsgeschäfts (tatsächlich erbrachte

Leistung wird besteuert) Vertragsabschluss unerheblich

• innere Verknüpfung Leistung und Gegenleistung

– Kein Leistungsaustausch: zB Erbschaft, Schenkung

– echter/unechter Schadenersatz

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Leistungen (§§ 3f UStG)

• Lieferung (§ 3 UStG)– Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand

• sonstige Leistung (§ 3a UStG)– Alle Leistungen die nicht in einer Lieferung bestehen

(Dienstleistungen)

• Aktives Tun, Dulden, Unterlassen

• Einheitlichkeit der Leistung– Werklieferung/Werkleistung (§ 3 Abs 4; § 3a Abs 3)

– Keine Aufspaltung in Lieferung/sonstige Leistung

– Unselbständige Nebenleistung teilt Schicksal der Hauptleistung (zB Verpackung)

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Lieferung (§ 3 UStG)

• Inlandsbezug

• Leistungsort– Abgrenzung des inländischen Besteuerungsanspruchs

– § 3 Abs 7: Ort, wo sich Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht

befindet.

– § 3 Abs 8:Ort, wo Beförderung oder Versendung beginnt

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Sonstige Leistungen (§ 3a UStG)

• Leistungsort– Grundstücksort (§ 3a Abs 6)

• zB Leistungen in Zusammenhang mit Nutzung des Grundstückes (Vermietung, Verpachtung)

• Erhaltung (zB Pflege Grünflächen, Gebäudereinigung)– Beförderungsort (§ 3a Abs 7)

• Aufteilungsgrundsatz, anteiliges Besteuerungsrecht• Beförderung von Gegenständen steuerbefreit (§ 6 Abs 1 Z 3)• Sonderregelungen für ig Güterbeförderungen (Art 3a Abs 2)

– Tätigkeitsort (§ 3a Abs 8)• Künstlerische, wissenschaftliche, etc, Leistungen• Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen

(Reparaturen)

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Leistungsort – Katalogleistung I• § 3a Abs 10

– Werbung, Öffentlichkeitsarbeit (Z 2)– Leistungen bestimmter freier Berufe, Beratungsleistungen (Z 3,4)– Überlassung von Informationen (Z 6)

• Überlassung von Know-How, Datenbanken– Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen (Z 14)

• Rundfunk- und Fernsehprogramme, die über Kabel, Antenne oder Satellit verbreitet werden

– Auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen (Z 15)• Bereitstellung von Websites, Software über Internet• Bereitstellung von Texten, Informationen, Musik, Filmen• Nicht: Lieferungen von Gegenstände, wenn lediglich

Auftragsabwicklung auf elektronischem Weg erfolgt; Beratungsleistung per e-mail

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Leistungsort – Katalogleistung II• Leistungsort § 3a Abs 9

– Lit a: Empfänger ist Unternehmer Leistungsort, wo Empfänger Unternehmen betreibt

– Lit b: Empfänger ist kein Unternehmer und hat keinen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet Wohnsitz des Empfängers im Drittland

– Empfänger ist kein Unternehmer, hat jedoch Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet Sitzort des Dienstleistenden (§ 3a Abs 12)

• Sonderregelung lit c: Wohnsitz des Leistungsempfängers bei auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen

• Ort der Nutzung/Auswertung (§ 3a Abs 11)• Generalklausel § 3a Abs 12: Sitz des Dienstleistenden

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Eigenverbrauch

• Gleichstellung Unternehmer – Letztverbraucher– Vorsteuerabzug des Unternehmers wird neutralisiert

• Entnahmeeigenverbrauch (§ 3 Abs 2 UStG)– Gleichstellung mit Lieferung– Entnahme eines Gegenstandes durch Unternehmer

• für unternehmensfremde Zwecke• Für Bedarf des Personals (ausgenommen Aufmerksamkeiten)• Jede andere unentgeltliche Zuwendung, ausgenommen

Geschenke von geringem Wert und Warenmuster

– Zumindest teilweises Vorsteuerabzugsrecht für den Gegenstand oder seine Bestandteile

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Eigenverbrauch

• Verwendungs- /Leistungseigenverbrauch (§ 3a Abs 1a)– Gleichstellung mit sonstiger Leistung:

– Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes oder unentgeltliche Erbringung von sonstigen Leistungen für

• unternehmensfremde Zwecke

• Bedarf des Personals (ausgenommen Aufmerksamkeiten)

– Zumindest teilweises Vorsteuerabzugsrecht (Verwendungseigenverbrauch)

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Bemessungsgrundlage

• Lieferung/sonstige Leistung (§ 4 Abs 1ff)– Vom Empfänger geschuldetes Entgelt

– Freiwillige Leistungen, Entgelt von dritter Seite

• Eigenverbrauch (§ 4 Abs 8)– Entnahmeeigenverbrauch:

Einkaufspreis-/Wiederbeschaffungskosten – Verwendungs-/Leistungseigenverbrauch: Kosten

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Bemessungsgrundlage

• Einfuhrumsatzsteuer (§ 5)– Zollwert

• Änderung der Bemessungsgrundlage (§ 16)• zB Rückgängigmachung des Umsatzes (Leistung wird nicht

ausgeführt)• Entgeltsminderungen (Skonto, Rabatt)

– Leistender Unternehmer: Korrektur USt– Leistungsempfänger: Korrektur VStabzug

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Steuerbefreiungen (§ 6 UStG)

• Echte Steuerbefreiungen (§ 6 Abs 1 Z 1- 6)– kein Verlust des Vorsteuerabzugs– Gänzliche Entlastung des Umsatzes– Hauptsächlich bei Exportumsätzen (zB Ausfuhrlieferung, ig

Lieferung)

• Unechte Steuerbefreiung (§ 6 Abs 1 Z 7- 28)– Verlust des Vorsteuerabzugs– Umsatzsteuer wird zu Kostenfaktor– Steuerfreistellung nur der Wertschöpfung

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Unechte Steuerbefreiungen– Gesundheitsbereich (zB Ärzte gem § 6 Abs 1 Z 19)– Geld- und Bankgeschäfte (§ 6 Abs 1 Z 8)– Grundstücksumsätze (§ 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG)– Vermietung von Grundstücken für Geschäftszwecke (§ 6

Abs 1 Z 16)• Vermietung zu Wohnzwecken steuerpflichtig (10 %)

– Kleinunternehmer (§ 6 Abs 1 Z 27)• Wenn jährlicher Umsatz < 22.000 Euro

– Wirkung unechte Befreiung• Begünstigung wenn Leistung an Letztverbraucher• Wettbewerbsverzerrungen innerhalb Unternehmerkette durch

Kummulationseffekte: Optionsmöglichkeiten für bestimmte Leistungen (§ 6 Abs 2 und 3)

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Wirkung unechter Befreiungen

A B CA veräußert an B um 100 + 20% USt; B an C: Gewinnaufschlag 100• Var 1: B ist Kleinunternehmer; C Letztverbraucher: B erwirbt von A

um 120 (100 + 20% USt, kein Vorsteuerabzug für B); Weiterveräußerung an C um 220 (120 + 100 Gewinnaufschlag); B muss keine USt abführen: für C idR billiger (regelbesteuerter Unternehmer würde um 240 (100 + 100 + USt iHv 40) verkaufen)

• Var 2: B ist Kleinunternehmer, C Unternehmer; C erwirbt um 220 von B (von regelbesteuertem Unternehmer könnte er aber effektiv um 200 (Vorsteuerabzug iHv 40 !) erwerben: daher Möglichkeit zur Option zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen

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Steuersätze (§ 10 UStG)

• Normalsteuersatz 20%

• Ermäßigter Steuersatz 10 %– Lieferung von Gegenständen der Anlage A (Nahrungsmittel,

Druckerzeugnisse) – Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke + Beherbergung

in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen (Z 4)– Umsätze von Künstlern (Z 5)– Personenbeförderung (Z 12)– Müll- und Abwasserbeseitigung (Z 13)– Kranken und Pflegeanstalten, Kuranstalten, Altersheime (Z 15,

sofern nicht steuerbefreit)

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Rechnung (§ 11 UStG)• Leistender Unternehmer hat Rechnung auszustellen• Voraussetzung für Vorsteuerabzug durch

Leistungsempfänger• Formvorschriften

– Name und Anschrift Leistender + Abnehmer– Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw Art und Umfang der sonstigen Leistung– Lieferdatum bzw Tag der Leistung– Entgelt und den anzuwendenden Steuersatz– auf Entgelt entfallenden Steuerbetrag– Hinweis auf Steuerbefreiung– Ausstellungsdatum, fortlaufende Nummer, UID des leistenden Unternehmer– Neu ab 1.7.2006: UID-Nr des Leistungsempfängers wenn Rechnung > 10.000 Euro und Leistung durch inländischen Unternehmer (bisher nur bei reverse charge Umsätzen)

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Rechnung (§ 11 UStG)• Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen

– Gesamtbetrag ≤ EUR 150 (§ 11 Abs 6 UStG)– zB keine Anschrift des Leistungsempfängers

• Auch elektronische Übermittlung möglich (§ 11 Abs 2), wenn

– Empfänger zustimmt und– Gewährung der

• Echtheit der Herkunft• Unversehrtheit des Inhalts• Voraussetzungen im Verordnungsweg festgelegt (VO BGBl II

2003/583)

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Rechnung (§ 11 UStG)

• Unrichtiger Steuerausweis (§11 Abs 12)– zB irrtümlich zu hohe USt ausgewiesen– Berichtigung ex lege möglich

• Unberechtigter Steuerausweis (§ 11 Abs 14)– Verhinderung Missbrauch – Nichtausführung einer Leistung– Rechnung durch Nicht-Unternehmer– EuGH: Berichtigung möglich, soweit Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt– Kein Vorsteuerabzug für Empfänger

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Vorsteuerabzug I

• Leistungsempfänger = Unternehmer• Leistung eines anderen Unternehmers, die der

Umsatzsteuer unterliegt• Leistung für Unternehmen des

Leistungsempfängers• Rechnung, die den Formvorschriften entspricht

• Zeitlich: Ausführung der Leistung + Rechnung

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Vorsteuerabzug II

• Leistung für Unternehmen (12 Abs 2) – Zu mindestens 10% für Unternehmen ausgeführt (§ 12

Abs 2 Z 1)• Verhältnisse im Zeitpunkt des Leistungsbezug relevant• Voller Vorsteuerabzug; Privatnutzung stellt Eigenverbrauch

dar• Ausnahme: Gemischt genutzte Gebäude immer nur anteiliger

Vorsteuerabzug (§ 12 Abs 3 Z 4 iVm § 3a Abs 1a Z 2)

– Keine überwiegend nicht abzugsfähigen Ausgaben (zB Repräsentationsaufwendungen)

– Kein Zusammenhang mit PKW (§ 12 Abs 2 Z 2 lit b)

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Vorsteuerabzug III

• Ausschluß vom Vorsteuerabzug (§12 Abs 3)– unechte Steuerbefreiung: kein Vorsteuerabzug– echte Steuerbefreiung: Vorsteuerabzug

• Vorsteuerberichtigung (§ 12 Abs 10 ff)– Änderung der für VStAbzug relevanten Verhältnisse

• zB zunächst Verwendung zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze (zB Vermietung von Gebäude) + VStAbzug in der Folge Ausführung steuerfreier Umsatz (Verkauf)

– Korrekturzeitraum• bewegliches Anlagevermögen: 5 Jahre• Grundstücke: 10 Jahre • Umlaufvermögen + sonstige Leistungen: unbeschränkt

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Steuerschuldner

• Grundsätzlich: Leistender Unternehmer• Ausnahme: Leistungsempfänger bei Reverse

Charge-System (§ 19 Abs 1)• sonstige Leistungen, Werklieferungen durch ausländischen

Unternehmer• Leistungsempfänger Unternehmer• Übergang der Steuerschuld auf Leistungsempfänger• Leistungsempfänger berechnet Steuerschuld; Leistender stellt

Rechnung ohne USt aus• Vorsteuerabzug (§ 12 Abs 1 Z 3) für Leistungsempfänger

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Steuerschuld/Fälligkeit

• Sollbesteuerung (§ 19 Abs 2 Z 1 lit a)– Entstehung der Steuerschuld: mit Ablauf des Monats der

Leistungsausführung– Besteuerungsgrundlage = vereinbartes (voraussichtliches) Entgelt– Anpassung bei Abweichung vom tatsächlichem Entgelt

erforderlich– bei späterer Rechnungsausstellung: Verschiebung der

Steuerschuldentstehung um (maximal) ein Monat

– bei Anzahlungen entsteht Steuerschuld im Voranmeldungs-zeitraum der Vereinnahmung (= Mindestistbesteuerung)

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Steuerschuld/Fälligkeit

• Istbesteuerung (§19 Abs 2 Z 1 lit b, § 17)– Vereinnahmtes Entgelt: Zeitpunkt der Bezahlung maßgeblich– Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit – Versorgungsunternehmen – Land-/Forstwirte/Gewerbetreibende, wenn keine

Buchführungspflicht– andere Unternehmer, wenn Gesamtumsatz < 110.000 Euro/Jahr– Option zur Sollbesteuerung (§ 17 Abs 2 UStG)

• Fälligkeit (§ 21 Abs 1)– 15. des zweitfolgenden Monats

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Grenzüberschreitender Warenverkehr• Ursprungsland- versus Bestimmungslandprinzip

– Bestimmungslandprinzip vorherrschend– Wettbewerbsneutralität

• Methode zur Verwirklichung des Bestimmungslandprinzips– Leistungsort = Ort im Ursprungsland

• Leistungsbefreiung unter Wahrung des Vorsteuerabzugs erforderlich

• steuerliche Erfassung im Ursprungsland, aber keine Umsatzsteuer

• steuerliche Erfassung erst bei Import im Bestimmungsland

• Grenzausgleich erforderlich

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Grenzüberschreitender Warenverkehr• Warenverkehr mit Drittländern

– Realisierung des Bestimmungslandprinzips aufgrund des Grenzausgleiches

– Exportierte Waren: Entlastung durch Steuerbefreiung der Ausfuhr/aber Vorsteuerabzug (§ 7 Ausfuhrlieferung)

– Importierte Waren: Steuer des Bestimmungslandes durch Erhebung einer Einfuhrumsatzsteuer

• Warenverkehr mit EU - Mitgliedstaaten – alternatives Ausgleichssystem, da kein Grenzausgleich

zulässig

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Warenverkehr mit Drittstaaten• Export

– Lieferort• bei Versendung von Gegenständen: dort, wo Gegenstand zu

Beginn der Versendung/Beförderung (§ 3 Abs 8)• Sonst: wo sich Gegenstand im Zeitpunkt der Lieferung

(Verschaffung der Verfügungsmacht) befindet

– idR steuerbar, da Lieferort im Inland (Beginn der Versendung)

– bei Lieferort im Inland echte Steuerbefreiung (Ausfuhrlieferung gem § 7)

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Warenverkehr mit Drittstaaten

Ausfuhrlieferung (§ 7 UStG)• Unternehmer versendet oder befördert Gegenstand

ins Drittlandsgebiet• Ausländischer Abnehmer versendet oder befördert

Drittlandsgebiet (Abholung)• „Touristenexport“ (§ 7 Abs 1 Z 3)

– Erwerb für nicht-unternehmerische Zwecke und Ausfuhr der Waren im persönlichen Reisegepäck

– Gemeinschaftsfremder Abnehmer– Ausfuhr innerhalb 3 Monaten– Gesamtbetrag der Rechnung 75 Euro

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Warenverkehr mit Drittstaaten

• Import= Einfuhr– Erhebung Einfuhrumsatzsteuer (§ 1 Abs 1 Z 3)

– Verwirklichung des Bestimmungslandprinzips

– Besteuerung erfolgt auch dann, wenn Einfuhr durch Letztverbraucher

– für Unternehmer: Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig, wenn Einfuhr für Unternehmen (§ 12 Abs 1 Z 2 lit a UStG)

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Warenverkehr im Binnenmarkt• Innergemeinschaftlicher Warenverkehr

– Grenzausgleich widerspricht Idee des Binnenmarktes

– Ziel: Ursprungslandprinzip mit grenzüberschreitendem Vorsteuerabzug

• Besteuerung am Unternehmensort• fiskalisch weiterhin Bestimmungslandprinzip• erfordert Clearing - Mechanismus• Angleichung Steuersätze und Steuerregeln

– Übergangsregelung (Binnenmarktregelung)• Siehe Art-Teil im Anhang zum UStG

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Grenzüberschreitender Warenverkehr

• Grundsätze der Binnenmarktregelung– Bestimmungslandprinzip– Innerhalb Gemeinschaft keine Grenzkontrollen

für USt- Zwecke– Statt Ausfuhrlieferung ig Lieferung– Statt EuSt ig Erwerb

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Handel zwischen Unternehmer• Innergemeinschaftlicher Handel zwischen

Unternehmer >> Bestimmungslandprinzip

• Ig Erwerb (Art 1)– Erwerber = Unternehmer/Juristische Person– Lieferer = steuerpflichtiger Unternehmer– Gegenstand gelangt von einem MS in anderen MS

• Leistungsort Art 3 Abs 8 (Ende der Beförderung/Versendung)

• Erwerber schuldet USt, Selbstberechnung• Vorsteuerabzug gem Art 12 BMR

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Handel zwischen Unternehmer

• Ig Lieferung (Art 7)– Lieferer = steuerpflichtiger Unternehmer

– Abnehmer = Unternehmer/Juristische Person

– Erwerb beim Abnehmer steuerbar (ig Erwerb vgl UID-Nr des Abnehmers)

– Gegenstand gelangt von einem MS in anderen MS

– Befreiung der ig Lieferung (Art 6)

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Erwerb durch Schwellenerwerber• Schwellenerwerber (Art 1 Abs 4 Z 1)

– Unternehmer mit unecht steuerbefreiten Umsätzen (zB Bank, Arzt, Kleinunternehmer)

– pauschalierte Landwirte – nicht steuerpflichtige juristische Person

• Erwerbschwelle (Art 1 Abs 4 Z 2)– Erwerbe > EUR 11.000,- wie normale

Unternehmer– Erwerbe < EUR 11.000,- wie Private– Gesamtbetrag der ig Erwerbe aus EU-Mitgliedstaaten

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Erwerb durch Schwellenerwerber• Verzicht auf Erwerbsschwelle durch Erwerber möglich

(Art 1 Abs 5) Behandlung wie Unternehmer (ig Erwerb)– Bindet Unternehmer für zwei Jahre

• Nichtüberschreitung und kein Verzicht auf Erwerbsschwelle – Keine steuerfreie ig Lieferung für ausländischen

Unternehmer; kein ig Erwerb– Ort der Lieferung abhängig von Umfang der Lieferungen in

jeweiligem Mitgliedstaat (vgl Versandhandelsregelung - Lieferschwelle)

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Erwerb durch Private

• Privater innergemeinschaftlicher Reiseverkehr: Ursprungslandprinzip– zB Abholung durch Privaten

• Ausnahme: Versandhandel– Versandhandelsregelung (Art 3 Abs 3 ff)– Beförderung/Versendung durch Lieferer (nicht

Abholung !)– Verlagerung des Leistungsortes in das

Bestimmungsland, zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen

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Versandhandel

• Abnehmer• Private Letztverbraucher• Schwellenerwerber (unter Erwerbsschwelle bzw kein Verzicht)

• Lieferschwelle (Art 3 Abs 5)• Gesamtbetrag der Lieferungen in den jeweiligen Mitgliedstaat

> 100.000 Euro

• Verzicht auf Lieferschwelle durch Lieferer möglich (Art 3 Abs 6 UStG)

• Verlagerung des Leistungsortes in Bestimmungsland unabhängig von der Höhe der ausgeführten Umsätze

• Liefernder Unternehmer muss USt im Bestimmungsland abführen

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Binnenmarktregelung

• Verbrauchsteuerpflichtige Waren (Art 1 Abs 6; Art 3 Abs 7) – idR Bestimmungsland– Ausnahme Abholung durch Private

• Erwerb neuer Fahrzeuge (Art 1 Abs 7; Art 3 Abs 7; Art 2)– Bestimmungsland: immer ig Erwerb und ig Lieferung– Definition „Neues Fahrzeug“: Art 1 Abs 8 und 9– Auch Private werden wie Unternehmer behandelt (Art 2)– Private: Fahrzeugeinzelbesteuerung (Art 20 f)

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Innergemeinschaftliche Verbringungen

• Nicht lieferungsbedingte Warenbewegungen– Verbringen von Gegenständen innerhalb des

Unternehmens– Behandelt wie ig Erwerb/Lieferung– Exportseite: Art 3 Abs 1; Art 7 Abs 2– Importseite: Art 1 Abs 3; Art 12– Ausnahme vorübergehende Verwendung

• zB Verbringung zur Ausfuhr einer sonstigen Leistung • Bei Wegfall der Voraussetzungen: Behandlung als ig

Erwerb/Lieferung– Bemessungsgrundlage: Art 4 Abs 2 UStG

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Binnenmarktregelung

• Ig Güterbeförderung (Art 3a Abs 2)– Abgangsort– Verlagerung durch UID

• Leistungen an beweglichen Gegenständen (Art 3a Abs 6)– zB Reparatur von Gegenständen– Verlagerung durch UID

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