View
228
Download
0
Category
Preview:
Citation preview
1
Wie die Vermögensnachfolge nach eigenem Willen geregelt werden kann!
Gewillkürte Erbfolge
Wenn Sie zukünftig verhindert sind,
darauf Einfluß zu nehmen ?!
Gewillkürte Erbfolge
2
Gewillkürte Erbfolge
Müssen Sie vorher handeln !!!
Fazit: Vermeiden Sie die gesetzliche (entsetzliche) Erbfolge
3
Notfallplanung bedeutet Berücksichtigung eines frühzeitigen Todes
Vorfrage: Besteht überhaupt ein formell korrektes Testament?
Vorbereitung und Durchführung
Fall: Die Eheleute U. errichten das nachfolgende Berliner Testament.
(Fall nach BayOblG, Beschluss vom 10.12.2003, NJW-RR 2004, 939)
4
Vorbereitung und Durchführung
5
§ 2085 Teilweise Unwirksamkeit Die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen hat die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde.
Vorbereitung und Durchführung
6
Falllösung: • Zusatz = Wiederverheiratungsklausel• nicht von Unterschriften gedeckt• §§ 139, 2085 BGB nicht anwendbar
Testament insgesamt unwirksam
Vorbereitung und Durchführung
7
Testament
Öffentliches Testament"notariell"
Privatschrift-lichesTestament
Sonderform:GemeinschaftlichesTestament ("Berliner Testament„)
Erbvertrag
GesetzlicheErbfolge
GewillkürteErbfolge
Gewillkürte ErbfolgeForm- und Typenzwang (I)
8
T E S T A M E N T
9
T E S T A M E N T
Voraussetzung !
Testierfähig
10
Freie Entscheidung !
Eigenhändiges Testament
Volljährige mündige BürgerDer gesamte Text muss vom Erblasser
handschriftlich abgefasst sein.Mit Vor- und Nachnamen unterschreiben und
Angabe : wann und wo es niedergeschrieben wurde.
12
Volljährige, mündige und verheiratete Bürger (auch registrierte gleichgeschlechtliche Partnerschaften)
Der gesamte Text muss von einem der Eheleute handschriftlich abgefasst sein.
Beide Eheleute unterschreiben mit Vor- und Nachnamen und Angabe : wann und wo es niedergeschrieben wurde.
Eigenhändiges gemeinschaftliches Testament
13
Öffentliches, notariell beurkundetes Testament
Jeder, der mindestens 16 Jahre alt ist und nicht entmündigt ist.
Man legt dem Notar dar, was man mit dem Testament bezwecken will.
Der Notar formuliert den Text des Testamentes, damit Unklarheiten vermieden werden und klärt über die rechtliche Tragweite der Verfügung auf.
Der Erblasser unterschreibt die Niederschrift.
14
15
Die folgende Tabelle bietet Ihnen eine kleine Orientierungshilfe:
Notargebühren (in EUR)
Vermögen Beurkundungsgebühr (Einfaches Testament)
Beurkundungsgebühr (Gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag)
Einmalige Verwaltungsgebühr
20.000 72 144 18 50.000 132 264 33
100.000 207 414 51,75 200.000 357 714 89,25 300.000 507 1.014 126,75 500.000 807 1.614 201,75 700.000 1.107 2.214 276,75 900.000 1.407 2.814 351,75
Auf die Gebühren wird zudem der volle Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent erhoben.
Wird ein Testament/Erbvertrag vom Notar entworfen, aber nicht notariell beurkundet, wird die Hälfte der o.a. Gebühren berechnet.
Notargebühren
Öffentliches, notariell beurkundetes Testament
Jeder, der mindestens 18 Jahre alt ist und nicht entmündigt ist.
Man übergibt dem Notar einen geschlossenen Umschlag mit der Erklärung, dass in diesem Umschlag das eigene eigenhändig geschriebene Testament enthalten ist.
Der Notar fertigt eine Einlieferungsprotokoll
16
Öffentliches TestamentNottestament
BürgermeistertestamentSeetestamentNottestament (vor 3 Zeugen-schriftlich)
17
Erbeinsetzung
Erbe: Gesamtrechtsnachfolge
Natürliche Person als Erbe
Juristische Person als Erbe
Alleinerbe/Erbengemeinschaft
Vor-/Nacherbschaft
Teilungsanordnung
Gestaltungsmittel im Testament
18
Erbeinsetzung
Erbe: Gesamtrechtsnachfolge
Natürliche Person als Erbe
Juristische Person als Erbe
Alleinerbe/Erbengemeinschaft
Vor-/Nacherbschaft
Teilungsanordnung
Gestaltungsmittel im Testament
19
Vermächtnis-anordnung
Testamentsvoll-streckung
Vermächtnis: Einzelrechtsnachfolge z.B. Barmittel, Schmuckstücke etc.
Natürliche Person als Vermächtnisnehmer
Juristische Person als Vermächtnisnehmer
Vor-/Nachvermächtnis
Vorausvermächtnis
Abwicklungstestamentsvollstreckung
Dauertestamentsvollstreckung
Gestaltungsmittel im Testament
20
Gemeinsames Testament
Vater
Kind 2Kind 1
MutterVollerben
Erben
Der Längstlebende der Eltern bestimmt die testamentarische Nachfolge
Gestaltungsmittel im Testament
21
Berliner Testament (§ 2269 BGB)
Vater
Kind 2Kind 1
MutterVollerben
Schlußerben
Gestaltungsmittel im Testament
22
Gestaltungsmittel im Testament
Gemeinsames Testament :Eheleute regeln nur den 1. Erbgang
Berliner Testament :Eheleute regeln den 1. und den 2. Erbgang
23
Gemeinsames Testament Wir....setzen uns gegenseitig als Vollerbe
(Alleinerbe) ein.
Gestaltungsmittel im Testament
24
Gestaltungsmittel im Testament
25
Berliner Testament Wir....setzen uns gegenseitig als Vollerbe
(Alleinerbe) ein. Nach dem Tod des Längstlebenden sollen unsere gemeinsamen Kinder ........ Schlusserben sein.
Gestaltungsmittel im Testament
26
PflichtteilsdrohklauselMindern lässt sich das Risiko der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen mit einer „Pflichtteilsdrohklausel“ im Testament, wonach das Kind, das seinen Pflichtteil verlangt auch nach dem Tod des Längstlebenden nur den Pflichtteil erhalten soll. Allerdings ist die Strafwirkung dieser Klausel eingeschränkt, weil das den Pflichtteil beim Tod des ersten Elternteils einfordernde Kind diesen Pflichtteil praktisch zweimal aus dessen Nachlass erhält. Der Pflichtteil beim zweiten Erbfall wird nämlich nach dem Nachlass des letztverstorbenen Elternteils berechnet, in dem sich auch der Nachlass des Erstverstorbenen befindet, der (nur) um den ersten Pflichtteil gemindert ist. Darüber hinaus werden Kinder, die auf die Geltendmachung des Pflichtteils verzichtet haben, so benachteiligt.
Gestaltungsmittel im Testament
27
Berliner Testament Wir....setzen uns gegenseitig als Vollerbe ein.
Nach dem Tod des Längstlebenden sollen unsere gemeinsamen Kinder ........ Schlusserben sein. Fordert ein Kind seinen Pflichtteil von dem Längstlebenden, soll es auch bei dessen Ableben nur den Pflichtteil erhalten.
Gestaltungsmittel im Testament
28
Jastrow’sche Klausel
Um dies zu vermeiden, sollte die Jastrow’sche Klausel aufgenommen werden, wonach den Kindern die beim ersten Erbfall ihren Pflichtteil nicht fordern, Vermächtnisse in Höhe ihrer Erbteile ausgesetzt werden, die erst beim Tod des Längstlebenden fällig werden.
Gestaltungsmittel im Testament
29
Berliner Testament Wir....setzen uns gegenseitig als Vollerbe ein.
Nach dem Tod des Längstlebenden sollen unsere gemeinsamen Kinder ........ Schlusserben sein. Fordert ein Kind seinen Pflichtteil von dem Längstlebenden, soll es auch bei dessen Ableben nur den Pflichtteil erhalten. Das Kind, das seinen Pflichtteil nicht fordert, erhält ein Vermächtnis in Höhe seines gesetzlichen Erbteils, das bei Ableben des Längstlebenden fällig wird.
Gestaltungsmittel im Testament
30
Jastrow’sche KlauselDie Vermächtnisse sind also als Erwerb vom Elternteil zu versteuern. Es liegt insoweit weder beim Tod des Erstversterbenden noch beim Tod des Längstlebenden eine die jeweilige Bereicherung durch Erbanfall mindernde Vermächtnislast (§10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG) vor und auch die erbschaftsteuerlichen Freibeträge werden nur (einmal) nach dem Letztverstorbenen gewährt. Beim Tod des überlebenden Ehegatten ist jedoch eine Erblasserschuld nach §10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig. Für beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse findet § 6 Abs. 2 S. 2 bis 5 ErbStG analog Anwendung (vgl. R 13 ErbStR).
Gestaltungsmittel im Testament
31
Das Problem mit dem Berliner Testament
...und es kann von dem überlebenden Ehepartner nicht mehr geändert werden.
Gestaltungsmittel im Testament
32
Das Problem mit dem Berliner Testament
...und es kann die Pflichtteilsforderungen der „übergangenen“ Erben nicht verhindern.
Gestaltungsmittel im Testament
33
Das Problem mit dem Berliner Testament
...und es kann zu einer Vermögensanhäufung bei einem Elternteil kommen ( nur 1 Freibetrag)
Gestaltungsmittel im Testament
34
Das Problem mit dem Berliner Testament
...und es kann nicht den Verkauf der Immobilie zu Lebzeiten verhindern.
Gestaltungsmittel im Testament
35
Das Problem mit dem Berliner Testament
Es kann die Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten nicht verhindern. Damit hat der neue Ehegatte auch ein Erbrecht an dem Vermögen des Erstverstorbenen.
Gestaltungsmittel im Testament
36
Das Problem mit dem Berliner Testament
Häufig verwechselt mit den Begriffen: befreiter Vorerbe, oder Nacherben.
Gestaltungsmittel im Testament
37
Berliner Testament bedeutet:Verschmelzung der Vermögensmasse
Vor- und Nacherbschaft bedeutet:Trennung der Vermögensmassen
Gestaltungsmittel im Testament
38
Gemeinsames Testament mit Vorerben - Nacherbenvermerk
Vater
Kind 2Kind 1
MutterVorerben
Nacherben
Wir setzen uns gegenseitig zu Vorerben ein. Nacherben werden unsere Kinder. Der Nacherbfall tritt ein, wenn der Längstlebende wieder heiratet.
Gestaltungsmittel im Testament
39
Pflichtteilberechtigte sind:
Die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel )
Der überlebende Ehegatte Die Eltern des Erblassers, wenn keine
Abkömmlinge vorhanden sind.(Auch der „uneheliche“ oder geschiedene Vater)
Pflichtteil
40
Der Pflichtteil ist ein gegen die Erben gerichteter Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Pflichtteil
41
Pflichtteil
Fristen Pflichtteil für den Erben
• 3 Monate nach der Geltendmachung muss der Pflichtteil gezahlt werden
42
Pflichtteil
Fristen Pflichtteil für den Berechtigten•Geltendmachung 3 Jahre gegen Erben ab Erbfall oder bekannt werden der nachteiligen Regelung. •Für minderjährige Pflichtteilsberechtigte beginnt die 3 Jahresfrist mit Erreichung der Volljährigkeit (Jahresultimo) Stufenklage stoppt Verjährung.• Nach 30 Jahren generelle Verjährung
43
Im Wege der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches ist die oft zu kurze Verjährungsfrist von drei Jahren zu beachten. Nur die Leistungsklage hemmt diese Verjährung, so dass der Anspruchsberechtigte gezwungen ist die Klage auf den Pflichtteil mit der Klage auf Auskunft zu verbinden. Die Stufenklage selbst sollte sehr sorgfältig erstellt werden, um nicht später wegen Fehlern in die Gefahr der Verjährung des Pflichtteilsanspruches zu laufen. BGH, Urteil vom 3. 7. 2003 – III ZR 109/02
Bei Erhebung eines Stufenklageantrages, gerichtet zunächst auf Auskunft und sodann auf der Grundlage der erteilten Auskunft auf Zahlung, bemisst sich der Streitwert gemäß § 38 FamGKG nach dem höheren der verbundenen Ansprüche.
Pflichtteil - Stufenklage
44
Pflichtteil - Stufenklage
Kundenfall:
1) Mein Vater verstarb mit veraltetem Testament, in dem ich noch nicht erwähnt war. Seine damalige Partnerin wurde demnach Alleinerbin. Daraufhin habe ich Erbe ausgeschlagen und Pflichtteil-/Pflichtteilergänzungen gefordert.
2) Alleinerbin hatte keine Auskunft über Erbmasse gegeben. Daraufhin RA eingeschaltet. Nach fruchtlosem Fristablauf Stufenklage eingereicht und Pflichtteil auf 35 TEUR beziffert. Dafür 4,2 TEUR Gerichts- und Anwaltskosten eingezahlt.
.
45
3) Während Auskunftsstufe liefert Alleinerbin Nachlassverzeichnis und zahlt daraus 25% (7 TEUR) sofort aus. Verzeichnis aber offensichtlich unvollständig, daher wird Auskunftsstufe fortgesetzt. Recherche ergibt dann weitere Lebensversicherung, die ebenfalls in den Nachlass fällt und der Alleinerbin zum Zeitpunkt der Auskunft schon ausgezahlt worden war (eindeutig verschwiegen). Nachlassverzeichnis also erwiesenermaßen falsch.
4) Nun ist Auskunftsstufe abgeschlossen, die Zahlung der 25% auf die nachträglich bekannt gewordene LV (2,5 TEUR) ist noch nicht gezahlt.
5) Gericht und mein Anwalt schlagen vor, dass ich mich mit Alleinerbin auf die 2,5 TEUR der LV vergleichen soll und jeder seine Prozesskosten selbst trägt. Ich wäre meine 4,2 TEUR Prozesskosteneinzahlung also los.
Pflichtteil - Stufenklage
46
Pflichtteil
Stundung der Pflichtteile durch den Erben- nur wenn der Erbe selbst zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört- wenn die sofortige Erfüllung den Erben besonders hart treffen würde (Erbmasse nur das eigene Haus)- Stundungsantrag beim Nachlassgericht
47
Notarieller Pflichtteilsverzicht statt Erbverzicht
Auf den Pflichtteil kann nur durch eine Erklärung vor einem Notar verzichtet werden. (Häufig im Rahmen eines Schenkungsvertrages)
Pflichtteil
48
Pflichtteil = 1/2 des gesetzlichen Erbteils
Pflichtteil
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Grundsätzlich 10 Jahre Rückrechnung nach Tod des Erblassers
-Schenkungen, Geschenke auch an Personen, die nicht Erbe sind.
-Bei der Ehefrau sogar bis zum Tag der Heirat -Bei der geschiedenen Ehefrau 10 Jahresfrist auch auf
Zugewinnausgleich. Nachweis durch Banken und Grundbuch, Gericht
49
Pflichtteilsergänzung
Sind vor dem Ableben des Erblassers Schenkungen an den Ehegatten erfolgt (ab dem Hochzeitstag), so werden diese Schenkungen „fiktiv“ zum Nachlass hinzugerechnet und aus diesem „erhöhten“ Nachlass der Pflichtteil errechnet. Dazu zählen auch die Rückkaufswerte evtl. Lebensversicherungen (RKW am Tag vor dem Ableben), die der Ehegatte bei Ableben aus den bestehenden Lebensversicherungen erhält.Hier gibt es keine Abschmelzungstheorie!
50
Pflichtteilsergänzung
Bei Schenkungen an andere Personen (z. B. Kinder, Eltern oder Geschwister) werden alle Schenkungen in den letzten 10 Jahren vor dem Todestag „fiktiv“ zum Nachlass hinzugerechnet. Allerdings gilt seit 2010 eine „Abschmelzungstheorie“, d.h. pro Jahr werden 1/10 des Schenkungsbetrages von diesem „Hinzurechnungsbetrag“ abgezogen.
51
Pflichtteil = 1/2 des gesetzlichen Erbteils
Pflichtteil
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Grundsätzlich 10 Jahre Rückrechnung nach Tod des Erblassers
Frist beginnt mit der wirksamen Entreicherung des Schenkers ?Problem: Schenkungen gegen Nießbrauch oder WohnrechtGestaltung der Lebensversicherungen
52
Erbunwürdigkeit (Anforderungen an das Testament)
Notarielle Pflichtteilsverzichtsverträge
Verlegung von Vermögenswerten zu Lebzeiten (Achtung Pflichtteilsergänzungsansprüche – neue Regelung)
Pflichtteilsdrohklauseln
Umgehung des Pflichtteilsrechts
Pflichtteil
53
Erbverzicht
Wer auf sein „unbeschwertes“Erbeverzichtet, verzichtet damit auch Automatisch auf den Pflichtteil.(Ausnahme ist die Ehefrau bei güterrechtlicher Erbauseinandersetzung.)
Damit erhöhen sich die Erb- oder Pflichtteilsquoten der anderen Erben.
54
1
Testamentsvollstreckung
Arten von TV und Durchführung
AbwicklungstestamentsvollstreckungDauertestamentsvollstreckungVerwaltungsvollstreckungAuftragBeginnAufgabenHonorierung Ende
56
Zwecke der Testamentsvollstreckung
Schutz des Nachlasses gegen Zugriff ungeeigneter Erben Einräumung einer bevorzugten Verwalterstellung eines der
Miterben Vereinfachung der Abwicklung, Vermächtniserfüllung,
Verwaltung bei größerer Anzahl von Beteiligten Schutz vor Vollstreckungszugriff der Eigengläubiger des
Erben (2214) Sicherung der Unternehmensnachfolge Durchsetzung des Erblasserwillens über Tod hinaus Überflüssigkeit vormundschaftsgerichtlicher
Genehmigungen Errichtung einer Stiftung von Todes wegen (Erbe)
57
Gründe für TV/ Zielgruppen
Problemkinder (behinderte Kinder; überschuldete Kinder, Kinder mit schwierigem Lebenswandel)
Unterstützung und Schutz der Erben (wenig Zeit, Erben im Ausland, wirtschaftlich unerfahrene Erben)
Schutz vor Zugriff von Gläubigern (§ 2214)Entscheidungseinschränkungen und Kosten für
Ergänzungspfleger bei minderjährigen Kindern; Jede Zustimmung Familiengericht braucht Zeit und, jeder Vertrag ist ein Rechtsgeschäft (Immobilien!)
58
Väter von minderjährigen Kindern die nicht mit der Mutter zusammenleben, oder dieser misstrauen
Keine Erben und Wunsch der Einbringung des Nachlasses in eine Stiftung
Ältere Erblasser ohne Kinder
Gründe für TV/ Zielgruppen
59
Wann und wie macht TV Sinn?
Kundensituation (Vermögensstatus liegt mir vor und wird regelmäßig gepflegt.
Unterlagen der Kunden zu Verträgen sind geordnet und „Was ist nach meinem Tod zu tun“ ausgefüllt und aktuell gehalten.
Vorsorgevollmachten sind vorhanden, im besten Fall habe ich Vollmacht auf den Todesfall
Das Testament ist vorhanden und regelt auch die Details zur TV einschließlich Honorierung, Umfang, Beschränkungen, Kosten Haftpflicht; usw.
Entsprechendes Nachlassvolumen Sinnvoll! Kenntnis der Erben und eventuell 2. TV
60
Im rechtlichen Sinne u.a.:
Ermittlung und Inbesitznahme des Nachlasses
Ausführung aller testamentarischen Verfügungen
Abgabe der aktuellen Einkommenssteuererklärung und Erbschaftsteuererklärungen für Erben / Vermächtnisnehmer
Regelung von Nachlassverbindlichkeiten und Pflichtteilsansprüchen
Im tatsächlichen Sinne u.a.:
Wohnungsauflösung, Kündigung bestehender Verträge (z.B. Telefon usw.), Grabpflege
Aufgaben eines Testamentsvollstreckers
61
Geschäftsmodell ?
Erweiterte ProduktpaletteWettbewerbsvorteilSteigerung Kundenbindung-, und ZufriedenheitErbenakquisitionVerhinderung Abfluss von KundengeldernAbschluss von Produkten ohne WettbewerbZusätzliche ansprechende Vergütung ausgehend
vom Bruttonachlasswert
62
Kundenprobleme, die mit TV gut zu lösen sind:
Sicherung von Vermächtnissen, Auflagen, Teilungsanordnungen; Im Erbschein stehen z.B. keine Vermächtnisse, da Vermächtnisnehmer keine Erben sind. Teilungsanordnungen sind ebenfalls nicht im Erbschein (nicht bindend). Wenn TV, dann bindend!
Eltern stehen unter Aufsicht des Familiengerichts- sie verwalten das Vermögen der Kinder. Der TV braucht das Familiengericht nicht.! Gilt auch für § 1821; 1822; 1643. Die Genehmigungen kosten auch viel Zeit!
Nacherbe hat Kontrollrechte während der Vorerbschaft, kann TV sein § 2222 (Nacherbenvollstrecker). Verhindert dann Zugriff Sozialhilfeträger!
63
Nachteile der TV
Entwertung des Nachlasses für ErbenKeine Kontrolle des TV durch NachlassgerichtVergütung, die bei DauerTV Erträge aufzehren
kannWahrscheinlichkeit der Geltendmachung des
Pflichtteils bei angeordneter DauerTV erhöht sich (§ 2306 BGB)
Amt des Testamentsvollstreckers beginnt erst mit Annahme (Schwebezustand)
64
Was muss ins Testament?
Befreiung von Beschränkungen § 181 (wenn TV Erbe ist nicht nötig)
Teilentgeltliche Geschäfte- Lösungen: a) Postmortale Vollmacht (dann sind sogar Schenkungen
möglich) b) In Verwaltungsanweisung: „Der Bevollmächtigte kann
auch teilentgeldliche Geschäfte tätigen…“ Erweiterte Verpflichtungsbefugnis muss rein (§ 2207). TV
darf Verbindlichkeiten für den Nachlass eingehen, sobald das zur ordnungsgemäßen Verwaltung nötig ist. (Steuererklärung, Kauf von Wertpapieren, Hinzuziehung RA, etc.)
65
Was muss ins Testament?
Einschränkung des Erblassers zur Vermeidung von Ärger: „TV soll Nachlass auseinandersetzen, mit Ausnahme Hausrat.“)
„Der TV darf eine Vermögensschadenhaftpflicht abschließen.“ (Absolut sinnvoll!)
66
Haftung des Testamentsvollstreckers
Voraussetzungen: Pflichtverletzung abhängig vom Erblasserwillen oder Gesetz; § 2216
Bei besonderer Qualifikation des TV (RA): Maßstab des Berufes ausschlaggebend
Ggf. Überwachungsverschulden; Erfüllung bestimmter Verpflichtungen
Verjährung ab 01.01.2010 3 JahreKeine Haftungsbefreiung möglich. Einzige
Möglichkeit: Vermächtnis in Höhe der Kosten einer Versicherung
67
Ausbildung
Testamentsvollsteckung sollte immer auf der Basis von solidem Fachwissen erfolgen, und die Möglichkeit der Einbeziehung weiterer Fachkompetenzen beinhalten!
68
Kosten und angemessene Vergütung
Auslagenersatz § 2218 – 670Kosten für Haftpflichtversicherung nach Änderung
§ 1835, eher ja. Besser: Festlegungen durch Erblasser im Testament. Praktisch dort, wo die Berufshaftpflicht nicht gereift oder gerade wegen TVung erweitert werden muss.
69
Empfehlung
Dem Testamentsvollstrecker steht eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit zu. Als Orientierung gibt es verschiedene Tabellen und Vorgehensweisen. Nach herrschender Meinung ist derzeit die „Neue Rheinische Tabelle“ (des deutschen Notarvereins) am gebräuchlichsten.
70
Auszug Neue Rheinische Tabelle
71
Wichtig!
Regel notarielles Testament + Eröffnungsvermerk ersetzt Erbschein gilt nicht bei TV. Bei TV muss immer Erbschein ausgestellt werden (TV ist angeordnet). Annahmezeugnis kostet die volle Gebühr, soviel wie Erbschein.
72
Erbvertrag
73
Wer kann einen Erbvertrag abschließen?Alle volljährigen natürliche Personen
AlleinstehendeLebensgefährten Lebenspartnerschaften (registriert oder nicht
registriert)Eheleute
Alle juristischen Personen
Erbvertrag
74
Erbvertrag
Wird vom Notar entworfen und im Beisein der Erblasser und der Erben vom Notar beurkundet
75
Erbvertrag
Der Erbvertrag bindet die Beteiligten deutlich enger als ein Testament.Einseitige Änderungen sind nur möglich:a)Wenn die einseitige Änderungsmöglichkeit im Erbvertrag festgehalten istb)Die einseitige Änderung zu Gunsten der anderen Beteiligten geht.
76
Erbvertrag
Nachteil/Vorteil:Der Erbvertrag kann nur mit Zustimmung der anderen Vertragsbeteiligten geändert oder aufgehoben werden (wenn im Vertrag nicht geregelt).Änderungen müssen notariell erfolgen!!!!!!!!
77
Erbausschlagung
78
Erbausschlagung
Möglichkeiten des Haftungsausschlusses, wenn der Vermögensstatus nicht bekannt ist, oder die Überschuldung des Nachlasses vermutet wird:a)Erbausschlagung (6 Wochenfrist)b)Nachlassverwaltung (6 Wochenfrist) (keine Haftung mit dem eigenen Vermögen)c)Einrede der Dürftigkeit
79
Erbausschlagung
Wer sein „unbeschwertes“ Erbe ausschlägt, z.B. wegen hoher Schulden, erbt nichts, auch keinen Pflichtteil.
Er haftet aber auch nicht für Erblasserschulden, Erbfallschulden und Erbfallkosten (eingeschränkt)
80
Erbausschlagung
Wenn Sie ihr Erbe ablehnen weil nur negative Erbmasse ( Schulden/Auflagen) vorhanden ist,haften Sie auch nicht in Höhe des Pflichtteils
81
Erbausschlagung
Ausnahme EhefrauWenn Sie ihr Erbe ablehnt und es ist (positive) Erbmasse vorhanden, die nicht “beschwert“ ist, steht ihr trotzdem der „kleine“ Pflichtteil zu.(Nachlass – Zugewinn = Pflichtteilsberechnungsgröße)
82
Erbausschlagung
Wer auf sein beschwertes Erbe verzichtet, verzichtet damit nicht auf den Pflichtteil.
83
Erbausschlagung
Wer sein Erbe ausschlägt, muss das vor einem Notar oder dem Nachlassgericht tun.
84
Erbausschlagung
Wenn Sie ihr Erbe ablehnen wollen, oder es auf jeden Fall ablehnen sollten !
85
Erbausschlagung
Möglichkeiten des Haftungsausschlusses, wenn der Vermögensstatus nicht bekannt ist, oder die Überschuldung des Nachlasses vermutet wird:a)Erbausschlagung (6 Wochenfrist)b)Nachlassverwaltung (6 Wochenfrist) (keine Haftung mit dem eigenen Vermögen)c)Einrede der Dürftigkeit
86
Erbausschlagung
Möglichkeiten des Haftungsausschlusses, wenn der Vermögensstatus nicht bekannt ist, oder die Überschuldung des Nachlasses vermutet wird:a)Erbausschlagung (6 Wochenfrist)b)Nachlassverwaltung (6 Wochenfrist) (keine Haftung mit dem eigenen Vermögen)c)Einrede der Dürftigkeit
87
Ausschlagung des Erbes
Wer die 6 Wochenfrist versäumt, dem bleibt die Einrede derBedürftigkeit. (Binnen eines Jahres ab Kenntnis vom Todesfall)
88
Legitimation des Erben
Der ErbscheinDas eröffnete Testament (beim
Nachlassgericht)Der eröffnete Erbvertrag
Die Rechtsstellung der Erben
89
Nachweis der Erbenstellung Der Erbschein wird auf Antrag vom zuständigen Nachlassgerichtes erteilt. Lag der letzte Wohnsitz des Erblassers im Ausland, so ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig. Der Antrag muss beim Nachlassgericht oder bei einem Notar protokolliert werden. Ein Erbschein ist zum Nachweis der Erbenstellung in zahlreichen Erbfällen erforderlich. Der Erbschein hält dann das Ergebnis der Erbenermittlung fest. Wenn sich Grundstückseigentum im Nachlass befindet, verlangt das Grundbuchamt einen Erbschein zum Nachweis der Erbenstellung. Anderes gilt jedoch, wenn der Erblasser ein öffentliches (notarielles) Testament oder einen notariellen Erbvertrag errichtet hat. Dann ersetzt das Notar-Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts oder der Erbvertrag oftmals den Erbschein.
Die Rechtsstellung der Erben
90
Die Rechtsstellung der Erben
Gegenständlich beschränkter Erbschein
Der Erbschein bezieht sich grundsätzlich auf den gesamten Nachlass, auch wenn sich dieser teilweise im Ausland befindet und ausländischem Recht unterliegt. Um dem deutschen Gericht die mitunter kosten- und zeitaufwändige Prüfung ausländischen Rechts zu ersparen, kann gemäß § 2369 BGB ein gegenständlich beschränkter Erbschein beantragt und erteilt werden, der sich nur auf die im Inland befindlichen Gegenstände bezieht.
91
Die Rechtsstellung der Erben
Landwirtschaftliche Güter Eine Besonderheit im deutschen Recht findet sich in der Vererbung von Höfen im land- und forstwirtschaftlichen Sinne. Hier wird der Erbschein auch als Hoffolgezeugnis bezeichnet und durch Beschluss erteilt, welches dem Erbschein rechtlich gleich steht. Jedoch ist die Erbfolge und Definition eines land- oder forstwirtschaftlichen Hofes in der Höfeordnung besonders geregelt und spezifischen Bedingungen unterworfen. Dieses Gesetz gilt für die Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Zuständig ist ein Amtsgericht als Landwirtschaftsgericht, meist für mehrere Gerichtsbezirke
92
Die Rechtsstellung der Erben
Gebühren Die Ausstellung eines Erbscheins ist mit Gebühren verbunden, die sich nach der Höhe des Erbes richten, §§ 107,32 Kostenordnung:bis 1.000 Euro fallen 10 Euro Gebühren an.bis 20.000 Euro fallen 72 Euro Gebühren an.bis 50.000 Euro fallen 132 Euro Gebühren an.bis 100.000 Euro fallen 207 Euro Gebühren an.bis 200.000 Euro fallen 357 Euro Gebühren an.bis 250.000 Euro fallen 432 Euro Gebühren an.bis 500.000 Euro fallen 807 Euro Gebühren an.ab 1.000.000 Euro fallen 1.557 Euro Gebühren an.
93
Pause ?
94
1
Schenkung odervorweggenommeneErbfolge
Schenkung
96
Mit warmen Händen geben ........
Schenkung
97
• Schenkung zu Lebzeiten• Schenkung auf den Todesfall• Schenkung an den/die Enkel• Schenkung gegen Rente• Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt• Schenkungen mit Gegenleistungen• Schenkungen unter Ehegatten
98
Ein Schenkungsversprechen muss notariell beurkundet werden, damit der Beschenkte seinen Anspruch durchzusetzen kann.Ein privatschriftlicher Schenkungsvertrag wird erst wirksam, wenn die Schenkung tatsächlich durchgeführt worden ist.
Eine Schenkung ohne schriftlichen Vertrag beschwert den Beschenkten nicht (Anrechnungen auf Erb- und Pflichtteile).
Schenkung
99
Schenkungsurkunde
Schenkung
100
Bausteine für einen Schenkungsvertrag
A. Freie Schenkung: Mit der Übergabe des Geschenks ist die Schenkung vollzogen. B. Schenkung unter Bedingungen: Wenn Sie etwas unter Auflagen oder auf den Todesfall hin verschenken wollen, müssen Sie das Ganze schriftlich festhalten. Kreuzen Sie in diesem Formular die Passage(n) an, die Sie benötigen, tragen Sie Namen und Daten ein, und schreiben Sie den Text vollständig handschriftlich ab. Oder Sie nutzen diese Vorlage für Ihr Gespräch mit dem Notar, der die Schenkung beurkunden soll. C. Immobilienschenkung: Für eine Grundstücksschenkung ist in jedem Falle eine notarielle Beurkundung erforderlich Schenkung
oHerr/Frau_____________________________________ oMein_________________________________________ o_____________________________________________
erhält von mir als Schenkung odie Summe von €_____________________________ ofolgenden Vermögenswert__________________________________________________________________________________________________________________
Von Todes wegen
osofern er mich überlebt.
Schenkung
101
Nießbrauchsvorbehalt
oDie Nutzungs- und Nießbrauchsrechte am Geschenk behalte ich mir vor, und zwar oSolange ich lebe.ofür die Dauer von ______ Jahren.
Weitere Beispielefür Vorbehalte
oDie Schenkung behält nur Gültigkeit,
sofern der (die) Beschenkte mich in seinen (ihren) Haushalt aufnimmt und pflegt, sollte das erforderlich werden (die genauen Modalitäten regelt ein gesonderter Pflegevertrag).
sofern der (die) Beschenkte im Gegenzug die Pflege meines Hauses mit Garten
übernimmt.
sofern der (die) Beschenkte im kommenden Jahr erfolgreich sein (ihr) Studium beendet.
(nur bei Schenkung unter Lebenden)
oDie Schenkung kann/soll auf seinen (ihren) Pflichtteil angerechnet werden
(nur bei Immobilien)
oDie Übereignung wird umgehend ins Grundbuch eingetragen.
Beschenkter undSchenkenderunterschreiben
oOrt, Datum, Unterschrift
Schenkung
FormenNießbrauch an Sachen (§§ 1030-1067 BGB), z.B.
Grundstück
Nießbrauch an Rechten (§§ 1068-1084 BGB), z.B. Erbteil
Nießbrauch an einem Vermögen (§§ 1085-1089 BGB), z.B. Gesamtnachlass
Schenkung - Nießbrauchsrecht
102
103
Rückfall an den Schenker• Rückfall geschenkten Vermögens• Rückfallklauseln• Rückfallrechte (Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch)
Schenkung
104
Rückfall an den SchenkerRückfallklauseln:•Scheidung des Beschenkten•Insolvenz des Beschenkten•Vorversterben des Beschenkten•Belastungen des Schenkungsgutes ohne Zustimmung des Schenkers•Sozialregress
Schenkung
105
Anspruch des Sozialamtes / z.B. Heimpflegekosten
§ 528 BGB „Verarmung“
10 Jahresfrist für Schenkungen
Schenkung
106
§ 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
Schenkung
Erbrecht - Pflege
Ausgleichung von Pflegeleistungen, §2057a BGB
Problemstellung:
Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang soll ein Erbe bei der Auseinandersetzung des Nachlasses begünstigt werden, wenn er sich um die Pflege des Erblassers gekümmert hat?
• Neuregelung verzichtet nur auf die bisherige Voraussetzung, dass der pflegende Abkömmling unter Verzicht auf berufliches Einkommen gepflegt hat (gerade bei Doppelbelastung besondere Ausgleichswürdigkeit).
107
Ausgleichung von Pflegeleistungen, §2057a BGB
Problemstellung: Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang soll ein Erbe bei der Auseinandersetzung des Nachlasses begünstigt werden, wenn er sich um die Pflege des Erblassers gekümmert hat?
• Die an sich angestrebte „große Lösung“ mit Einführung des § 2057b BGB (Erweiterung der Pflegepersonen auf allegesetzlichen Erben und Festlegung der [hohen] Ausgleichsbeträge durch Bezugnahme auf die Pflegesätze) ist nicht Gesetz geworden.
• Gestaltung durch lebzeitige Regelung sinnvoll.
108
Erbrecht - Pflege
• Beispiel zu § 2306 BGB I
• S wird zu ¼ als Erbe eingesetzt und durch Dauertestamentsvollstreckung und Nacherbfolge beschränkt.
Witwer W
Tochter
E 1 E 2
Sohn
¾¼
109
Erbrecht - Pflege
Beispiel zu § 2306 Abs. 1 BGB IIAlte Rechtslage
S ist als Sohn pflichtteilsberechtigt. Mit der Zuwendung von ¼ Erbteil erhält er genau seine Pflichtteilsquote (50 % des gesetzlichen Erbteils).Folge: § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB : Die zum Schutz des Nachlasses angeordneten Beschränkungen(Nacherbfolge und Testamentsvollstreckung) sind automatisch unwirksam!
Super-GAU in der Testamentsgestaltung.
Neue Rechtslage:S ist als Sohn pflichtteilsberechtigt. Mit der Zuwendung von ¼ Erbteil erhält er genau seine Pflichtteilsquote (50 % des gesetzlichen Erbteils).Folge: Keine automatische Unwirksamkeit der Anordnungen,aber (nach wie vor): Ausschlagung und Pflichtteilsverlangen möglich.
Regelung Erbrecht 2010
110
• Reform des § 2306 BGB: Bewertung
• Entschärfung einer der kritischsten Haftungsfallen im Erbrecht, und zwar sowohl bezogen auf die Testamentsgestaltung als auch bei der Beratung über Annahme oder Ausschlagung.
• Nach wie vor problematisch: Ermittlung der maßgeblichen Bewertungsgrundlagen innerhalb der (kurzen) Ausschlagungsfrist.
• Im Einzelfall kommt eine Anfechtung der Ausschlagung bei Unkenntnis der Nachlasszusammensetzung in Betracht (§ 1954 BGB).
111
Regelung Erbrecht 2010
Reform des § 2325 Abs. 3 BGBAlte Rechtslage: „Die Schenkung bleibt
unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen sind;
ist die Schenkung an den Ehegatten des Erblassers erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.“
. Neue Rechtslage:„Die Schenkung wird innerhalbdes ersten Jahres vor dem Erbfall in
vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger
berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht
vor der Auflösung der Ehe.“
112
Regelung Erbrecht 2010
• Beispiel zu § 2325 BGB
Witwer W hat zwei Kinder, Sohn S und Tochter T. Das Verhältnis zu S ist zerrüttet. W setzt daher T zu seiner Alleinerbin ein.Um Pflichtteilsansprüche des S zu reduzieren, schenkt W der T 1 Mio. EUR. Neun Jahre und 11 Monate nach dieser Schenkungstirbt W.Lösung nach bisherigem Recht: Die verschenkten 1 Mio. EUR sind in vollem Umfang für die Pflichtteilsberechnung des S hinzuzurechnen. Pflichtteilsrechtlich hat die Schenkung also „nichts gebracht.“Lösung nach neuem Recht: Pro-rata-temporis Lösung. Abschmelzen des pflichtteilserheblichen Teils einer Schenkung um jeweils 10 % nach jedem vollendeten Jahr nach der Schenkung. Hier also unterliegen nur noch 100.000,-- EUR der Pflichtteilsergänzung.
113
Regelung Erbrecht 2010
• Hinweise zu § 2325 BGB
• Die Einschränkung für Schenkungen zwischen Ehegatten ist trotz erheblicher Gegenstimmen nicht geändert worden, d.h. dass nach wie vor Schenkungen an den Ehegatten für Zwecke der Pflichtteilsverringerung ungeeignet sind.
• Unverändert anwendbar ist auch die Rechtsprechung zum Fristbeginn bei vorbehaltenen Nutzungsrechten: Kein Fristbeginn,wenn der Schenker sich „den Genuss des verschenkten Gegenstandes im Wesentlichen vorbehält“ (z.B. durch einenumfassenden Nießbrauch).
• Die Neuregelung hat Rückwirkung für Altfälle: Tritt der Erbfall ab dem 01.01.2010 ein, gilt die Neufassung des § 2325 Abs. 3 BGB auch für Schenkungen, die vorher vollzogen wurden.
114
Regelung Erbrecht 2010
Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe, § 2333 ff. BGB
• Vereinheitlichung der Tatbestände.• Strenge Formalien gelten nach wie vor.• Ehrloser und unsittlicher Lebenswandel und die
vorsätzliche körperliche Misshandlung entfallen als Entziehungsgründe.
• „Entfremdung“ nach wie vor kein Pflichtteilsentziehungsgrund.
• Praktische Bedeutung der Pflichtteilsentziehung wird nach wie vor gering sein.
115
Regelung Erbrecht 2010
• Erweiterte Wirkung des Zuwendungsverzichts, § 2352 BGB
• Nach bisherigem Recht erstreckt sich ein Zuwendungsverzicht nicht auf die Abkömmlinge des Verzichtenden. Diese Erstreckungswirkung ist künftig möglich und wird gesetzlich vermutet.
• Deutliche Ausweitung der Bedeutung des Zuwendungsverzichts.
116
Regelung Erbrecht 2010
Beispiel zu § 2352 BGB I
Vater
Tochter
E 1 E 2
Sohn
Mutter
V und M haben ein „Berliner Testament“ errichtet (gegenseitige Erbeinsetzung und Einsetzung von S und T zu Schlusserbennach dem Überlebenden. Nach dem Tod vonV will M den Sohn S zum Alleinerben einsetzen. T ist einverstanden.
117
Regelung Erbrecht 2010
• Beispiel zu § 2352 BGB II
• Nach dem Tod des V ist die Schlusserbeneinsetzung von S und T im Zweifel (§ 2270 Abs. 2 BGB) für M bindend geworden.
• Stimmt T der Erbeinsetzung von S zu, verzichtet sie damit auf ihre Erbeinsetzung (Zuwendungsverzicht).
• Nach geltendem Recht beseitigt dies nur das Erbrecht von T selbst, nicht aber das ihrer Kinder (Enkel von M) als Ersatzerben.
• Der Zuwendungsverzicht ist damit nach geltendem Recht oft zwecklos.• Nach der Neuregelung erstreckt sich der Verzicht von T auch auf das
Erbrecht ihrer Abkömmlinge, wenn nichts anderesvereinbart wird.
• Gleichstellung des Zuwendungsverzichts mit dem Verzicht auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht (§§ 2346, 2349 BGB).
118
Regelung Erbrecht 2010
119
Erbrecht und Hartz IV
§ 35 SGB II Erbenhaftung
(1) Der Erbe einer Person, die Leistungen nach diesem Buch erhalten hat, ist zum Ersatz der Leistungen verpflichtet, soweit diese innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht worden sind und 1 700 Euro übersteigen. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Die Ersatzpflicht ist auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt.
120
Erbrecht und Hartz IV
§ 35 SGB II Erbenhaftung(2) Der Ersatzanspruch ist nicht geltend zu machen, 1.soweit der Wert des Nachlasses unter 15 500 Euro liegt, wenn der Erbe der Partner der Person, die die Leistungen empfangen hat, war oder mit diesem verwandt war und nicht nur vorübergehend bis zum Tode der Person, die die Leistungen empfangen hat, mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,2.soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.(3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod der Person, die die Leistungen empfangen hat. § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß.
Recommended