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Examenstypische Probleme Erbenermittlung Gewillkürte Erbfolge nur infolge Testaments und Erbvertrages Vorliegen e. wirksamen VvTw Auslegung von VvTw Nichtigkeit und Unwirksamkeit von VvTw Gesetzliche Erbfolge subsidiär aber: der römische Rechtssatz nemo pro parte testatus, pro parte intestatus decedere potest gilt nicht (§ 2088 II) Bindungswirkung v. VvTw Widerruf beschränkt? Anfechtungsmöglichk eiten § 2281 gesetzliche Verbote § 2289 I 2 Beschränkungen durch VvTw § 2113 Ausgleich § 2287 Sonstige Probleme Erbschaftsbesitz/ vorläufige Erbschaft Vor- und Nacherbschaft Miterbenstellung Erbverzicht Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall Erbscheinswirkung Ehegatten-/ Lebenspartnererbrecht Zugewinnausgleich ErbR u. GesellschaftsR

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Examenstypische Probleme

Erbenermittlung

Gewillkürte Erbfolgenur infolge Testaments und Erbvertrages

Vorliegen e. wirksamen VvTwAuslegung von VvTwNichtigkeit und Unwirksamkeit von VvTw

Gesetzliche Erbfolge subsidiär

aber: der römische Rechtssatz nemo pro parte testatus, pro parte intestatus decedere potest gilt nicht (§ 2088 II)

Bindungswirkung v. VvTw

Widerruf beschränkt?

Anfechtungsmöglichkeiten

§ 2281

gesetzliche Verbote § 2289 I 2

Beschränkungen durch VvTw § 2113

Ausgleich § 2287

Sonstige Probleme

Erbschaftsbesitz/vorläufige Erbschaft

Vor- und Nacherbschaft

Miterbenstellung

Erbverzicht

Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall

Erbscheinswirkung

Ehegatten-/Lebenspartnererbrecht

Zugewinnausgleich

ErbR u. GesellschaftsR

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Erbenermittlung (gewillkürte EF)

1. Erbe ist, wer durch wirksame VvTw zum Erben eingesetzt worden ist. Jeder Erbfall ist getrennt und chronologisch exakt zu prüfen.

2. Eine wirksame VvTw liegt vor, wenn

• E bei Errichtung testierfähig war (§§ 2229; 2275)• E die VvTw höchstpersönlich errichtet hat (§§ 2064 ff.; 2274)• E die gesetzlich angeordnete Form gewahrt hat (§§ 2247 ff.; 2276) • keine sonstigen Wirksamkeitshindernisse bestehen (insbesondere §

138)• kein Widerruf, keine Anfechtung, kein Rücktritt erklärt worden ist

3. Der Inhalt der VvTw ist durch Auslegung zu ermitteln

4. zunächst gem. § 133 (bzw. iVm § 157 bei gemeinschaftl. Testament u. Erbvertrag) und zwar erläuternd und/oder ergänzend

5. subsidiär nach den erbrechtl. Auslegungsregeln (z. B. § 2066 ff., § 2087 ff.)

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Erbenermittlung (gesetzliche EF)

• 1. Schritt: Ermittlung der Verwandten nach Ordnungen

• 2. Schritt: Ausschluss nachfolgender Ordnungen

• 3. Schritt: Bestimmung des Ehegattenerbteils

• 4. Schritt: Verteilung des Rests innerhalb der Ordnung (in 1. Ordng. zu gleichen Teilen auf die vorhandenen Stämme, Ersetzung weggefallener Abkömmlinge durch deren Abkömmlinge, Ausschluss entfernterer Abkömmlinge; in 2. und 3. Ordng. s. § 1925 II, III, 1926 II, III; ab 4. Ordng. nach Gradnähe)

• wenn kein Erbe vorhanden Erbrecht des Staates, § 1936

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Universalsukzession, Nachlass (Begriff)

• E’s Vermögen geht als Einheit auf den/die Erben über (§ 1922 I)Zum Vermögen gehören nach h.M. auch die Schulden (RGZ 95, 12, 14; MüKo-Leipold, § 1922 Rdnr. 15) - nach Kipp/Coing, § 91 II 2 ergibt sich das Eintreten des Erben auch in die Pflichten E’s erst aus § 1922 I iVm 1967 I, 2058

• In die Erbschaft fallen fallen nicht:

1. „abnehmbare“ künstl. Körperteile2. Recht auf Einsichtnahme in die Krankenunterlagen3. Familienrechte stark vermögensrechtlicher Natur (§§ 1378 I, 1836, 1908i I 1)4. Immaterialgüterrechte, gewerbl. Schutzrechte5. dingliche Rechte6. schuldrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen (Ausnahme: Parteivereinbarung o. gesetzliche AO)7. Anwartschaftsrechte

1. der Leichnam (RGSt 64, 313)2. künstliche Körperteile, die mit dem Körper fest verbunden sind3. das allgemeine Persönlichkeitsrecht Problem: „postmortales PR“– hier existieren allenfalls Unterlassungsansprüche der Angehörigen (BGHZ 50, 133 – Mephisto); aber: vermögenswerte Bestandteile des aPR sind vererblich (BGHZ 143, 214 – Marlene Dietrich I)4. Familienrechte höchstpersönlicher Natur (z. B. elterliche Sorge)5. laufende Unterhaltsansprüche (§§ 1615 I, 1360a III)6. beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (Nießbrauch, Wohnrechte, Renten etc.)

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Anfall/Ausschlagung, §§ 1942-1959

Die Erbschaft (der Nachlass) fällt dem Erben ipso iure an – es ist keine Antretung erforderlich: System des sofortigen Anfalls mit Ausschlagungsmöglichkeit während 6-Wochen-Frist; Annahme möglich

Annahme (ausdrckl. o. konkludent – pro herede gestio) schließt die Ausschlagung aus

anfechtbar nach allg. Vorschriften (z.B.: Nachlassüberschuldung = Eigenschaft iSd § 119 II; § 122 gilt; beachte noch § 1956)Folge: Anfechtung gilt als Ausschlagung,

§ 1957

Ausschlagung ist aus Gründen der Rechtssicherheit formalisiert, § 1945Folge: Anfall gilt als nicht erfolgt, Rückwirkung nach § 1953 (dopp. Fiktion) Ausschlagender war nie Erbe und verliert das PTR (Ausnahme: § 1371 III)

anfechtbar nach allg. VorschriftenFolge: Anfechtung gilt als Annahme, § 1957 • Teilbarkeit von A/A nur bei mehreren Berufungsgründen/Berufung zu mehreren

Erbteilen• vorläufiger Erbe kann nicht verklagt werden, § 1958 (Erbschaft ist

Sondervermögen); das heißt auch, dass der vorläufige Erbe für Verpflichtungsgeschäfte mit dem Eigenvermögen haftet

• für den Fall der Ausschlagg. durch den vorläufigen Erben wird er nicht rückwirkend Nichtberechtigter, § 1959 verweist auf die GoA

• ggü. dem endgültigen Erben wirksam bleiben: Rechtsgeschäfte nach § 1959 II (Dringlichkeit), III (Anfechtungen, Kündigungen), Verfügungen mit Gutglaubenserwerb (beachte: § 935 gilt nicht: Sachen, über die der besitzberechtigte vorläuf. Erbe verfügt hat, sind dem endgült. Erben nicht abhanden gekommen, § 857 ist nicht anwendbar – Brox, Rdnr. 308, aA Schlüter, Rdnr. 489)

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Ausschlagung 2

• Schlägt eingesetzter Erbe aus: Ersatzerbe tritt ein (§§ 2096, 2069), wenn Ersatzerbe (-), tritt gesetzl. Erbe ein

• Schlägt gesetzl. Erbe aus, treten die nächstberufenen Erben späterer Ordnungen ein

• Schlägt einer von mehreren Miterben aus, tritt bei gewillk. EF Anwachsung ein (§ 2094) und bei gesetzl. EF Erhöhung (§ 1935)

• Schlägt Nacherbe vor Eintritt des Nacherbfalls aus, wird Vorerbe Vollerbe (§ 2142 II)

• Durch Konfusion/Konsolidation erloschene RV leben ex tunc wieder auf

• Bei der PT-Berechnung wird ein ausschlagender Miterbe mitgezählt (§ 2310)

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Erbschaftsanspruch

1. § 2018: einheitlicher erbrechtlicher Gesamtanspruch auf Herausgabe der Erbschaft im Ganzen gg. Erbschaftsbesitzer (typ. Fälle: später auftauchendes Testament, Anfechtung; nie: Vermächtnisnehmer, vorläuf. Erbe), beruht auf Verletzung des Erbrechts

2. besteht neben Einzelansprüchen, die Erbe als Vermögensnachfolger des Erblassers aufgrund seiner Eigentümer- bzw. Besitzerposition hat (§§ 861, 894, 985, 1007, 1065, 1227 §§ 823, 249 S. 1, 812) – diese erfassen fast alles, was der EsB aus der Erbschaft erlangt, § 2018 ist materiell-rechtlich bedeutungslos (Müko-Frank, § 2018, Rdnr. 2), aber:

erleichtert Erben Rechtsverfolgung (Motive V, S. 576 f.), weil (1) nicht alle Einzelansprüche geltend gemacht werden müssen, weil Erbe (2) nicht darlegen und beweisen muss, welches Recht dem Erblasser an dem einzelnen Gegenstand/Recht zugestanden hat, sondern nur, dass er Erbe ist und weil er (3) nicht darlegen und beweisen muss, dass der EsB die Sache noch hatschützt EsB, weil er als gutgläubiger, unverklagter EsB, wenn er die Nachlassgegenstände und/oder deren Surrogate nicht herausgeben kann, nur nach BereicherungsR haftet (§ 2021, RFV auf §§ 818 ff.) und sich auf Wegfall der Bereicherung berufen kann ( Gleichstellung mit § 988), weil er Ersatz aller auf den Nachlass gemachten Verwendungen verlangen kann (§ 2022, ZbR) und diese Privilegierung nach § 2029 auch genießt, wenn Erbe die Einzelansprüche geltend macht

3. Gesamtanspruch: teils dinglich (§§ 2018, 2019, 2020 HS 1), teils obligatorisch (§§ 2021, 818 II, 2023 ff., 2020 HS 2)

4. beachte: dingl. Surrogation nach § 2019

5. §§ 2020 ff.: ähnlich dem EBV; §§ 985 ff. sind nur gem. § 2029 anwendbar (Vorrang der §§ 2020 ff.)

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Einzelne VvTw (Inhalt)

• Erbfolgeregelungen:

Erbeinsetzungen, § 1937Vor- und Nacherbschaft, §§ 2110 ff.Ersatzerbschaft, §§ 2096 ff.Enterbungen, § 1938

• Einzelanordnungen:

Schenkungen von Todes wegen, § 2301Vermächtnisse, §§ 2147 ff.Auflagen, §§ 2192 ff.Pflichtteilsentziehungen, §§ 2333 ff.

• sonstige Bestimmungen:

Teilungsanordnungen, § 2048Ausgleichspflichtenbestimmungen, § 2055Auseinandersetzungsausschlüsse, § 2044Testamentsvollstreckung, §§ 2197 ff.Vollmachten über den Tod hinaus

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VvTw – Wirksamkeitsvoraussetzungen

Testament§§ 2231 ff.

Gemeinsch. Testament§§ 2265 ff.

Erbvertrag§§ 2274 ff.

Höchstpersönlichkeit§§ 2064, 2065, insbesondere keine Inhaltsbestimmung durch

Dritte

Testierfähigkeit § 2229 (als lex specialis zu §§ 106 ff.) § 2275

Form

ordentlicheigenhändig,§ 2247öffentlich,§ 2232

außerordentlich§§ 2249-2251

ordentlicheigenhändig, §§ 2247,2267öffentlich,§ 2232außerordentlich§ 2266

grundsätzlich öffentlich,§§ 2276 I, 2231 Nr. 1

Sonderform: Ehevertrag, §§ 2276 II,1410

Hindernisse? beachte insbesondere §§ 134, 138, 311b IV

widerrufen?frei widerruflich§§ 2253-2258

beschr. widerruflich§ 2271

unwiderruflich Ausnahme: einseitige

Verfügungen, § 2299

angefochten? §§ 2078 ff.

bei Wechselbezüglkt. analog §§ 2281 ff.,

2078 ff.

bei vertragl. Verfügg. §§ 2281 ff.

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Inhaltsbestimmung durch Dritte?

E, der mit F verheiratet ist (es ist kein Ehevertrag geschlossen) betreibt ein Werkzeugmaschinen-unternehmen und ordnet an, dass Erbe derjenige seiner drei Söhne sein soll, der beim Erbfall am besten zur Fortführung dieses Unternehmens geeignet sei. Als E stirbt, ist Sohn A kaufmän-nischer Angestellter in einem Lebensmittelkon-zern, Sohn B absolviert das juristische Referen-dariat, Sohn C besucht das Gymnasium. Wer ist Erbe (BGH, NJW 1965, S. 2201)?

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VvTw – Wirksamkeitsvoraussetzungen

Testament§§ 2231 ff.

Gemeinsch. Testament§§ 2265 ff.

Erbvertrag§§ 2274 ff.

Höchstpersönlichkeit§§ 2064, 2065, insbesondere keine Inhaltsbestimmung durch

Dritte

Testierfähigkeit § 2229 (als lex specialis zu §§ 106 ff.) § 2275

Form

ordentlicheigenhändig,§ 2247öffentlich,§ 2232

außerordentlich§§ 2249-2251

ordentlicheigenhändig, §§ 2247,2267öffentlich,§ 2232außerordentlich§ 2266

grundsätzlich öffentlich,§§ 2276 I, 2231 Nr. 1

Sonderform: Ehevertrag, §§ 2276 II,1410

Hindernisse? beachte insbesondere §§ 134, 138, 311b IV

widerrufen?frei widerruflich§§ 2253-2258

beschr. widerruflich§ 2271

unwiderruflich Ausnahme: einseitige

Verfügungen, § 2299

angefochten? §§ 2078 ff.

bei Wechselbezüglkt. analog §§ 2281 ff.,

2078 ff.

bei vertragl. Verfügg. §§ 2281 ff.

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VvTw – Nichtigkeit/Unwirksamkeit

1. Abweichen von Wille und Erklärung, §§ 116, 117, 118

2. Formmangel, § 125

3. Gesetzes-/Sittenverstoß, §§ 134, 138 beachte § 2171

§ 134 z. B. § 14 HeimG (nicht Art 3 GG!) § 138 „Geliebtentestament“ – BGHZ 53, 369 (Hergabe für Hingabe), keine Sittenwid-rigkeit bei billigenswerten Beweggründen; BayObLG, FamRZ 2001, 915: Zuwendung eines/r Verheirateten an seine/n Geliebte/n dann sittenwidrig, wenn die zurückgesetzten gesetzl. Erben zum Erblasser noch ein enges familiäres Verhältnis hatten und durch die Zurücksetzung wirtschaftlich erheblich getroffen würdenkeine Sittenwidrigkeit des „Behindertentestaments“, das bezweckt, dass die Sozialbehörde wegen der Aufwendungen nicht auf das Vermögen des Kindes zugreifen kann – BGHZ 111, 36; 128, 368Achtung: BGH weicht hier – fälschlich (Brox, Leipold, Schlüter) – von § 2171 ab und beurteilt die Sittenwidrigkeit nach den Verhältnissen zur Zeit der Errichtung der VvTw (BGHZ 20, 71); anders noch das RG, in: DR 1943, 91

4. Teilnichtigkeit/Umdeutung

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VvTw – Gesetzesverstoß

Der verwitwete und kinderlose Egbert Ermlich hielt sich seit 1997 im Pflegeheim auf. Dieses Heim wurde von einer GmbH betrieben. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH – aber nicht Leiter des Heims – ist der mit Frieda Gierig, die ebenfalls nicht selbst im Heim arbeitet, verheiratete Gerhard Gierig. 1997 schrieb E eigenhändig folgenden letzten Willen nieder:„Ich setze Herrn Gerhard Gierig, und ersatzweise dessen Ehefrau zu meinem Erben ein. Mein Stiefbruder Bruno Ermlich soll daneben einen Betrag von 40.000 € erhalten, ersatzweise dessen ältester Sohn Steffen. Mit G oder seiner Frau habe ich über deren Erbeinsetzung nicht gesprochen, er oder sie hat mich dazu nicht veranlasst. Sollte die Erbeinsetzung trotzdem ungültig sein, setze ich B, ersatzweise S, zu meinem Erben ein. München, 23. 5. 1997. E.“1998 verstarb E. Auf Antrag des S kündigt das AG – Nachlassgericht – an, einen Erbschein ausstellen zu wollen, der S als alleinigen Erben E’s ausweisen soll. Hiergegen hat F G Beschwerde eingelegt. Wer wird wie entscheiden?

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VvTw – Wirksamkeitsvoraussetzungen

Testament§§ 2231 ff.

Gemeinsch. Testament§§ 2265 ff.

Erbvertrag§§ 2274 ff.

Höchstpersönlichkeit§§ 2064, 2065, insbesondere keine Inhaltsbestimmung durch

Dritte

Testierfähigkeit § 2229 (als lex specialis zu §§ 106 ff.) § 2275

Form

ordentlicheigenhändig,§ 2247öffentlich,§ 2232

außerordentlich§§ 2249-2251

ordentlicheigenhändig, §§ 2247,2267öffentlich,§ 2232außerordentlich§ 2266

grundsätzlich öffentlich,§§ 2276 I, 2231 Nr. 1

Sonderform: Ehevertrag, §§ 2276 II,1410

Hindernisse? beachte insbesondere §§ 134, 138, 311b IV

widerrufen?frei widerruflich§§ 2253-2258

beschr. widerruflich§ 2271

unwiderruflich Ausnahme: einseitige

Verfügungen, § 2299

angefochten? §§ 2078 ff.

bei Wechselbezüglkt. analog §§ 2281 ff.,

2078 ff.

bei vertragl. Verfügg. §§ 2281 ff.

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VvTw – Anfechtbarkeit

1. Vorrang der Auslegung

Anfechtung führt zur Vernichtung der VvTw, dagegen berücksichtigt die Auslegung sogar den hypothet. Willen

2. Erbrechtliche Spezialvorschriften Testament – gemeinschaftliches Testament – Erbvertrag

3. Anfechtungsgründe• Irrtum, §§ 2078, 2281, 119; erbrechtliche Besonderheit: auch Motivirrtum ist erheblich (wahrer Erblasserwille

soll gelten); Irrtum muss bei Errichtung der VvTw bestanden haben (deshalb berechtigten Irrtümer über das weitere Schicksal des Nachlasses nicht zur Anfechtung)

• Drohung, keine Besonderheiten• Übergehen eines PT-Berechtigten, § 2079, TbV siehe dort

4. Anfechtungsberechtigte• Testament: nicht der Erblasser (kann widerrufen), „jeder …“ § 2080 I• Erbvertrag: Erblasser § 2281 + „jeder …“ §§ 2285, 2080 I• Gemeinschaftl. Testament: Erblasser nur bei wechselbezügl. Verfügungen

5. Anfechtungserklärung• formlos beim Testament; Ausnahmen (ggü. NachlassG) in § 2081• erbvertragl. Form beim Erbvertrag, § 2282 III• Fristbindung, § 2082

6. Wirkung: ex tunc-Nichtigkeit, insofern das Testament auf Irrtum/Drohung beruht, § 2078 I, bei § 2079 Gesamtnichtigkeit; beim Erbvertrag § 2298, ansonsten Auslegung erforderlich

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VvTw – Auslegung 1

1. Vorrang hat immer die Auslegung nach allgemeinen Regeln (§ 133); Stichworte: erläuternde und ergänzende Auslegung

2. Subsidiär – nur „im Zweifel“ – gelten erbrechtliche Sonderauslegungsregeln (§§ 2066-2076, 2078-2099, 2101, 2110)

3. ergibt die Auslegung kein eindeutiges Ergebnis: „wohlwollende“ Auslegung gem. § 2084

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VvTw – Auslegung 2E aus Cottbus hat eigenhändig folgendes Schriftstück ge- und unterschrieben: „Mein letzter Wille. Cottbus, 22. 4. 1967.1. Zu meinen Erben setze ich ein: meine Ehefrau H zu einem Viertel, meine Tochter C zu einem Achtel, deren Mann, meinen Schwiegersohn R zu einem Achtel, und deren Töchter, meine Enkeltochter B zu einem Viertel und meine Enkeltochter P zu einem Viertel. ... 2. H vermache ich außer ihrem Erbteil den gesamten Hausrat, sowie meine persönlichen Sachen, außerdem den Nießbrauch an den Erbteilen meiner Enkeltöchter B und P. E.“Es existiert ein weiteres, maschinenschriftliches Schreiben vom 22. 4. 1967, das neben der Unterschrift E’s auch noch die Unterschriften C’s und R’s trägt:„Erklärung zu meinem Testament vom 22. 4. 1967. In meinem Testament habe ich an Stelle meiner beiden Töchter I und E meine beiden Enkeltöchter B und P als Erben eingesetzt. Dies war nötig, weil meine beiden Töchter I und E die DDR ohne Genehmigung verlassen haben und keinen Nutzen aus einer Erbschaft hätten. Sollte sich später dieser Tatbestand durch neue Gesetze u. Ä. andern, so sollen meinen beiden Töchtern I und E die ihnen mit je einem Viertel zustehenden Erbteile von meinen Enkeltöchtern B und P von diesem Zeitpunkt an übertragen werden.“1967 ist E verstorben. H ist ebenfalls verstorben und wurde von C, B und P zu je einem Drittel beerbt. Auch R ist verstorben und wurde von C allein beerbt. Wer ist Erbe nach E?

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VvTw – Auslegung 3

Edmund Eiblmoser aus Traunstein ist 1998 in Rosenheim ledig und kinderlos verstorben. Er hinterließ zwei Brüder und vier Neffen, deren Eltern vor E gestorben sind. E hatte eine Lebensgefährtin Käthe Katzlbacher, deren Mann 1942 gefallen war. Sie betrieb in Rosenheim mehrere Metzgereigeschäfte, in denen E angestellt war. 1948 gründeten E und K einen gemeinsamen Haushalt, in dem auch K’s Sohn Franz Katzlbacher, den sie bereits (also nicht von E) hatte, bis 1957 lebte. Später ging dieser nach Miesbach in eine Lehre und gründete eine eigene Familie. E verfasste 1977 folgendes eigenhändig geschriebene und unterschriebene Schriftstück:„Rosenheim, am 8. 8. 1977. Nach meinem Tod soll die Käthe Alleinerbe sein! Warum ich so entschieden habe, brauche ich meinen Geschwistern nicht weiter erklären, ihr wisst es. Bitte versteht meinen Entschluss. Es grüßt euch herzlich, euer Edi.“1985 hatte E gegenüber der Ehefrau von F geäußert: „Das Vermögen wird praktisch sowieso dem Franz und dir gehören.“ K starb 1992. Das Amtsgericht Rosenheim – Nachlassgericht – erteilt den zwei Brüdern und den vier Neffen nach E’s Tod einen gemeinschaftlichen Erbschein. Erst 1999 wird das 1977er Testament bei Aufräumarbeiten an abgelegener Stelle (nicht bei den ansonsten geordneten und vollständigen Unterlagen E’s) gefunden. F beantragt die Einziehung des erteilten Erbscheins und die Erteilung eines Erbscheins an ihn. Wie wird das Nachlassgericht entscheiden?

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VvTw – Auslegung 4

In ihrem am 24. September 1976 errichteten notariellen Testament berief die Erblasserin zu ihren Erben ihren:„Sohn Wilfried Erbe sowie dessen Ehefrau Susanne Erbe zu gleichen Anteilen.“Seit die Erblasserin Anfang der 90er Jahre in den Haushalt ihres Sohnes und seiner Ehefrau einzog, lebte sie dort. 1996 trennten sich Wilfried und Susanne, welche aus der gemeinsamen Wohnung auszog. Die Erblasserin blieb bei ihrem Sohn. Die Ehe zwischen Wilfried und Susanne wurde im Jahre 2000 geschieden. Ende dieses Jahres ging die Erblasserin todeshalber ab.Susanne Erbe meint, sie sei Erbin nach E. Wilfried hält ihre Erbeinsetzung wegen der zwischenzeitlichen Scheidung für unwirksam. Wie wird das Nachlassgericht, bei dem S einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragt hat, entscheiden? (BGH – Beschl. v. 2. 4. 2003 – IV ZB 28/02)

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Abgrenzungsfragen

Erbeinsetzung, § 1937Nachfolgeregelung, daher (+), wenn Zuwendg. d.ges. Vermögens (oder eines Bruchteils, § 2087 I),auch, wenn der Begriff Erbe nicht fällt

Vermächtnis, §§ 2147 ff.keine Nachfolgeregelung, daher (+), wenn Zuwendung nur einzelner Gegenstände (§ 2087 II), auch, wenn der Begriff Erbe verwendet wird

Vermächtnis, §§ 2147 ff.Bedachter erhält obligator. Anspruch gg. den beschwerten Erben (Damnationslegat)

Auflage, §§ 2192 ff.Bedachter erhält keinen Anspruch, lediglich der Erbe wird verpflichtet

Vorausvermächtnis, § 2150Miterbe erhält e. Ggstd. vorab (sofort fälliger Anspruch gg. die übrigen Miterben)

TeilungsAO, § 2048Bedachter soll bei der Auseinandersetzung einen bestimmten Gegenstand erhalten, nicht vorab

NießbrauchsvermächtnisBedachter erhält Anspruch auf einen vom Erben einzuräumenden Nießbrauch an der Erbschaft

Vor- u. Nacherbschaft, § 2100 ff.Erstbedachter wird als Erbe sofort Herr des Vermögens

Vor- u. Nacherbschaft, § 2100 ff.Erstbedachter wird als Erbe sofort Herr des Vermögens

Ersatzerbschaft, §§ 2096 ff.Entweder-Oder: Berufung des Ersatzerben nur bei Wegfall des Erben, beachte: § 2102 II

Vor- u. NacherbschaftTrennungsprinzip

Voll- u. Schlusserbschaft, § 2269Einheitsprinzip

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Einheits- und Trennungsprinzip

Trennungsprinzip

Erblasser

Längstlebender§ 2113

Letztbedachter

Einheitsprinzip

Erblasser

Längstlebender§ 2113 (-)

Letztbedachter

gilt im Zweifel, § 2269

Vermögen

Vorerbschaft

Nacherbschaft

eig. Vermögen

(Voll-)Erbschaft

Vermögen

eig. Vermögen

Schlusserbschaft

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Gemeinschaftliches Testament, §§ 2267 ff.

• Begriffe

1. gemeinschaftliches Testament: mehrere Testierende verfügen gemeinsam in einer Urkunde

2. gegenseitiges Testament: mehrere Personen setzen sich gegenseitig zu Erben ein (Begriff betrifft einen engen Regelungsbereich)

3. wechselbezügliche Verfügungen: Verfügungen der Testierenden sind in ihrer Wirksamkeit voneinander abhängig

• Das BGB gestattet es nur Ehegatten, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten (beachte die Auflösungsregeln § 2268 und § 2077 und das Formprivileg § 2267)

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Gemeinschaftliches Testament, §§ 2267 ff.

• Gestaltungsmöglichkeiten

1. gegenseitige Erbeinsetzung2. Verfügungen für den Fall des Abgangs des Längstlebenden:

Vor- und Nacherbschaft (Trennungsprinzip): es gelten die Verfügungsbeschränkungen des § 2113Spezialproblem: gilt § 2113 auch bei sogenannten Wiederverheiratungsklauseln?

oder Voll- und Schlusserbschaft (Einheitsprinzip): es gelten keine Verfügungsbeschränkungen – der überlebende Ehegatte kann mithin das Erbe der gemeinsamen Kinder verölen

• (einseitiger) Widerruf ist eingeschränkt möglich, § 2271 (Unterschied zum Erbvertrag)

• Aber: analog anwendbar sind §§ 2281 ff., 2287 (iVm § 812)• Widersprüche zwischen § 2286 (lebzeit. V.) und § 2289 (todesbed. V.) sind nicht

mit der aufgegebenen Lehre von der Aushöhlungsnichtigkeit (Sittenverstoß, § 138), sondern über §§ 2287, 2288 zu lösen (Beeinträchtigungsabsicht liegt dann vor, wenn kein lebzeitiges Eigeninteresse des Schenkers vorliegt)

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Wiederverheiratungsklauseln

• Inhalt: Ehegatten setzen sich ggs. zum Alleinerben ein und bestimmen, dass der Überlebende bei Wiederheirat sein Alleinerbrecht verlieren soll

• grundsätzlich zulässig

• Einfach ist es, wenn der überlebende Ehegatte bereits in der VvTw entgegen der Auslegungsregel § 2269 (nur) als Vorerbe eingesetzt wird (dann gilt Trennungsprinzip)

• Problem: Nacherbschaft wird nicht ausdrckl. angeordnet, sondern Voll- und Schlusserbschaft mit Einheitsprinzip, § 2269 – rechtlich entspricht die WHK aber § 2100 (mit Bedingungseintritt soll das ErbR des Überlebenden (teilweise) enden. Lösungen:

BGH (WM 1986, S. 108): (aufschiebend) bedingte Nacherbfolge, der Ehegatte wird auflösend bedingter Vollerbe und aufschiebend bedingter Vorerbe (Bedingung: Ehegatte heiratet erneut). Problem: § 2113 gilt nicht – im Regelfall wird der Ehegatte deswegen Vorerbe sein sollen, was aber dann keine aufschiebend bedingte Nacherbschaft mehr ist.

Lit.: Ehegatte wird auflösend bedingter Vorerbe und aufschiebend bedingter Vollerbe, die Bedingung darin liegt, dass der überlebende Ehegatte stirbt, ohne erneut geheiratet zu haben – Befreiung nach § 2136 wird idR anzunehmen sein

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Vor-, Nacherbschaft/Ersatzerbschaft

Anspruch des Nacherben gegen den Vorerben auf Herausgabe

der Erbschaft, § 2130 (beachte: dingliche Surrogation, § 2111)

§§ 2100 ff.: verschiedene Erben eines Erblassers folgen nacheinander in denselben Nachlass

Vorerbe = Erbe, kann über den Nachlass verfügen, § 2112

Aber: Verfüggs.beschränkg. § 2113 bzgl. Grundstücken und Schenkungen

Bei Verstoß: schwebende Unwirksamkeit des Geschäfts; evtl. Gutglaubenserwerb nach § 2113 III iVm § 892, § 932 o. § 2366

Nacherbe = Erbe des Erblassers, nicht des Vorerben, §§ 2100, 2139

Nacherbfall: Im Zweifel Tod des Vorerben, § 2106 I

Erbrechtl. Anwartschaft schon vorher erworben, vgl. § 2108; aber: Ersatzerbschaft hat nach h. M. Vorrang

§§ 2094 ff. (2096), 2069: für den Fall, dass ein Erbe wegfällt, tritt ein Ersatzerbe an dessen Stelle

Wegfall erfolgt dch. Tod, Erbverzicht, Ausschlagung

Folge: Ersatzerbschaft, § 2096 iVm § 2099 oder Anwachsung, § 2094

Spezialproblem: Zweifelsfallregel § 2069 – Abkömmlinge von Abkömmlingen sind Ersatzerben (gilt analog für Abkömmlinge von durch Ausschlagung weggefallenen Nacherben

Beachte: der Nacherbe kann wieder als Vorerbe eines weiteren Nacherben eingesetzt werden (Nach-Nacherbschaft) – Zeitgrenzen in § 2109

1

2

3

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Pflichtteilsrecht, §§ 2303 ff.

• PT-Recht ist eine Beschränkung der Testierfreiheit nach dem Grundsatz „Gut fließt mit dem Blut“ – ob verfassungsgemäß oder nicht, ist vor dem BVerfG umstritten

• Gewährt einen PT-Anspruch (obligator. Anspruch gg. den Erben• PT-Berechtigte: Abkömmlinge – Eltern – Ehegatten (abschließ. Katalog)• Ansprüche:

PT-Anspruch, § 2303, ausgeschlossen durch:

Ausschlagg, § 1953 (Ausnahmen: §§ 2306 I 2, § 2307 I 1, 1371 IIIErbverzicht, § 2346 ff.Erbunwürdigkeit, § 2333 (blutige Hand nimmt kein Erbe)

PT-Restanspruch, § 2305

PT-Ergänzungsanspruch, § 2325 bei Schenkungen

(auch sog. unbenannte Zuwendungen an Ehegatten/Lebenspartner bzw. nichtehel. Lebensgefährten: unbenannte Zuwendungen werden im Erbrecht, z. B. auch bei § 2287, idR als Schenkungen behandelt, da der Bezug auf die Ehe nicht als Entgeltlichkeit gewertet werden kann, vgl. BGHZ 116, 167)

Erleichterungen in § 2306 I 1

Auskunftsanspruch, § 2314

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Ehegattenerbrecht und Zugewinnausgleich

1. Ehegatte = gesetzl. Erbe:

§ 1931 I + § 1371 I (§ 1931 III)

= pauschale Erhöhung des gesetzl. Erbteils um 1/4

2. Ehegatte = gewillkürter Erbe:

Erbteil/Vermächtnis aufgrd. VvTw + § 2305 (o. § 2307 I 2)

= PT-Restanspruch, wenn Zuwendung geringer als „großer“ PT aus § 2303

3. Ehegatte = enterbt

Entweder (Wahltheorie): § 2303, ½ von § 1931 I + § 1371 I = „großer“ PT

Oder: § 1371 II HS 1 (§ 1373 ff.), Zugewinn nicht pauschal + § 1371 II HS 2 („kleiner“ PT; ½ von § 1931 I ohne Erhöhung um § 1371 I

4. Ehegatte schlägt aus:

§ 1371 III iVm II HS 1 (§ 1373 ff.), Zugewinn nicht pauschal + § 1371 III iVm II HS 2 („kleiner“ PT wie bei Enterbung)

Arg. u

nzul

ässig

Merke: wenn der Ehegatte nicht Erbe wird, dann scheidet neben dem Zugewinnausgleich der „große“ PT aus (BGHZ 42, 182 ff.; BGH, NJW 1982, S. 2497)

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Ehegattenerbrecht

1. Ermlich hinterlässt seine Frau F und seine Kinder A, B und C. Alleinerbe soll der Fußballverein Wacker Grimma sein. Der Nachlass E’s beträgt 44.000 €, davon sind 4.000 € in der Ehe mit F erzielter Zugewinn. Was können F, A, B und C verlangen?

2. Ermlich hat seine Frau F in seinem Testament zur Alleinerbin eingesetzt und seine Kinder A, B und C nicht bedacht. A verlangt nach E’s Tod den Pflichtteil i. H. v. 1/8 des Nachlasses, F will nur 1/12 zahlen. Wer hat Recht? Welche Konsequenz hat dieses Vorgehen A’s für den Erbfall F?

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Lebenspartnererbrecht

Entwicklungshelfer Ed Erpel und sein schwuler Lebenspartner Ludger Lustig leben seit 2001 froh und lustig in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Sie haben den Güterstand der Ausgleichsgemeinschaft vereinbart.In der Silvesternacht 2001/2002 lernt E Flora Flügel kennen: Er entdeckt, dass er mindestens bisexuell veranlagt ist, F ihrerseits entdeckt im Februar 2002, dass sie schwanger ist und eröffnet das E. Der wiederum freut sich, Vater zu werden und erklärt am 15. 3. 2002 gegenüber L in einer diesem zugestellten notariell beurkundeten Erklärung, dass er die Lebensgemeinschaft nicht mehr fortsetzen wolle. L hofft darauf, dass E sich – von Frauen sicher alsbald enttäuscht – wieder ihm zuwende und stimmt der Auflösung der Lebenspartnerschaft nicht zu. E, der einen Aufenthalt in Indonesien plant, möchte dem im Oktober 2002 geborenen Knirps Flügel den Status eines ehelichen Kindes zukommen lassen und heiratet F am 1. 12. 2002 noch vor der Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit L. Einen Ehevertrag schließen E und F nicht ab.Im Januar 2003 bricht E zu einer mehrwöchigen Reise nach Indonesien auf. Dort gerät er am 12. 2. 2003 in Osttimor in einen Hinterhalt von Freischärlern und wird versehentlich erschossen. In seiner Jackentasche findet sich zwar eine Ansichtskarte an Flora und Knirps, aber keine letztwillige Verfügung. Auch in Deutschland hat er eine solche nicht errichtet. Weder F noch L erklären die Ausschlagung der Erbschaft. Wer wird wie am Nachlass E’s beteiligt?

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Schenkungen von Todes wegen

Normzweck § 2301: Verhinderung des Missbrauches von Rechtsgeschäften unter Lebenden für VvTw

Alle VvTw werden erbrechtlichen Formvorschriften unterstellt

1. Begriff Schenkung vTw:

Schenkung unter Erlebensbedingung

Keine Schenkung vTw:

Unbedingte Schenkung, deren Erfüllung bis zum Tod des Schenkers hinausgeschoben ist (betagte Schenkung)

Unbedingte Schenkung mit zufäll. Tod des Schenkers vor Vertragsschluss/Erfüllung

Jede Handschenkung

2. Str. ist, ob erbvertragl. Form, § 2276 oder testamentar. Form genügt; h. M.: Erbvertrag (arg.: Systematik, Entstehungsgeschichte); a. A. MüKo-Musielak (arg.: Schenkungsverspre-chen ist nur Offerte, nicht Vertrag)3. darf kein Vollzug vor Erbfall vorliegen, § 2301 II; wann das vorliegt, ist schwer zu entschei-den – Def. h. M.: Vollzug (+), wenn Schenker alles seinerseits zur Vermögensübertragung objektiv erforderliche getan hat, so dass diese ohne weiteres Zutun eintreten kann (Schenker, nicht Erbe bringt das Vermögensopfer); zum Bonifatiusfall vgl. Martinek/Röhrborn, JuS 1994, S. 473 ff., 564 ff.

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I. Im Deckungsverhältnis lässt sich der Verfügende eine Leistung an einen Dritten derart versprechen, dass der Dritte die Leistung nach dem Tod des Erblassers selbst beanspruchen kann.II. Aus dem Valutaverhältnis folgt der Rechtsgrund für die durch den Vertragspartner an den Beschenkten bewirkte Leistung (eigene causa).

Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall

Unterfallen § 2301, wenn sich das Valutaverhältnis als Schenkung vTw darstellt, str.

Erblasser/Schenker

Vertragspartner (Bank/Versicherg.)

Beschenkter

Deckungsverh.

eig. Anspruch bei Tod des Schenkers

Valu

taverh

.

Wenn diese causa eine Schenkung ist, muss § 2301 angewendet werden (Medicus, Kipp-Coing u. a.): BGH-Lösung waghalsig, Gefahr der Aushöhlung erbrechtlicher Formvorschriften; Widerspruch zur Abgrenzung in § 2301aber: Praxis hat sich auf BGH-Lösung eingestellt (vgl. die Lösung bei MüKo/Musielak)

Für die Formbedürftigkeit ist das Deckungsverhältnis allein maßgebend (BGH, st. Rspr.): ValutaV = lebzeitige Schenkung, da Schenker mit Vertrags-schluss im DeckgsV ein Angebot z. Abschl. e. Schen-kungsvertrages mache und den Versprechenden be-auftrage, dieses Angebot nach seinem Tod an den Dritten weiterzuleiten, der es dann annehmen könne, ohne die Annahme den Erben ggü. z. erklären – zuletzt BGH IV ZR 438/02 (28. 11. 2003)