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18. Mai 2005 Dr. Albert R. Platz
BGMSBerufsgenossenschaftMetall Süd
Seite 1
Welche Aufgaben und Rechte hat die Selbstverwaltung?
Dr. Albert R. PlatzBerufsgenossenschaftMetall Süd
Nümbrecht18. Mai 2006
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18. Mai 2005 Dr. Albert R. Platz
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I. Die Grundidee der Selbstverwaltung
II. Gesetzliche Grundlagen der Aufgaben der Selbstverwaltung
III. Selbstverständnis der Selbstverwaltung
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„Der Formelkram und der Dienst-
mechanismus in den Kollegien muss
durch die Aufnahme von Menschen aus
dem Gewirr des praktischen Lebens
zertrümmert werden, und an seine Stelle
muss ein lebendiger fortstreben-der und
schaffender Geist und ein aus der Fülle
der Natur genommener Reich-tum an
Ansichten und Gefühlen treten.“Heinrich Friedrich Karl Freiherr vom Stein,Preußischer Minister 1804 – 1807,Aus der Nassauer Denkschrift vom Juni 1807
I. Grundidee der Selbstverwaltung
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Der engere Anschluss an die realen
Kräfte dieses Volkslebens und das
Zusammenfassen der letzteren in der
Form corporativer Genossenschaften
unter staatlichem Schutz und staatlicher
Förderung werden, wie wir hoffen, die
Lösung auch von Aufgaben möglich
machen, denen die Staatsgewalt allein
in gleichem Umfang nicht gewachsen
sein würde.
Kaiserliche Botschaft Wilhelms I. von 1881
I. Grundidee der Selbstverwaltung
18. Mai 2005 Dr. Albert R. Platz
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Seite 5
Im Rechtssinne spricht man von Selbstverwaltung, wenn
öffentliche Verwaltungsaufgaben durch Träger der
mittelbaren Staatsverwaltung eigenverantwortlich
wahrgenommen werden.
Definition Selbstverwaltung
Creifelds Rechtswörterbuch, 18. Aufl.
I. Grundidee der Selbstverwaltung
Selbstverwaltung im allgemeinen Sinne ist die Mitwirkung der Staatsbürger bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben.
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Prinzip der Subsidiarität
Subsidiarität im staatsrechtlichen Sinne ist der
Grundsatz, dass eine größere gesellschaftliche Einheit
nur dann zur Erfüllung einer gesellschaftlichen Funktion
herangezogen werden soll, wenn diese von der kleineren
Einheit nicht erfüllt werden kann.
I. Grundidee der Selbstverwaltung
Creifelds Rechtswörterbuch, 18. Aufl.
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Seite 7
Selbstverwaltungsgesetz
Mit dem Inkrafttreten des Gesetz über die Selbstverwaltung
vom 22. Februar 1951 bekam die gesetzliche
Unfallversicherung erstmals eine paritätische
Selbstverwaltung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
II. Gesetzliche Grundlagen
Erste Sozialwahl fand 1953 statt.
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Sozialgesetzbuch IV
§ 29 SGB IV Rechtstellung
(1) Die Träger der Sozialversicherung sind rechtsfähige
Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
(2) Die Selbstverwaltung wird, soweit § 44 nichts ab-
weichendes bestimmt, durch die Versicherten und Arbeit-
geber ausgeübt.
(3) Die Versicherungsträger erfüllen im Rahmen des Gesetzes
und des sonstigen für sie maßgebenden Rechts ihre
Aufgaben in eigener Verantwortung.
II. Gesetzliche Grundlagen
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Sozialgesetzbuch IV
§ 34 SGB IV Satzung
(1) Jeder Versicherungsträger gibt sich eine Satzung.
Sie bedarf der Genehmigung der nach den besonderen
Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige
zuständigen Behörde.
(2) Die Satzung und sonstiges autonomes Recht sind
öffentlich bekanntzumachen. Sie treten, wenn kein
anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tage ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
II. Gesetzliche Grundlagen
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Seite 10
Paritätischer Aufbau der Selbstverwaltung einer Berufsgenossenschaft
Ausschüsse
HaushaltsausschussSatzungsausschuss
G efahrtarifausschuss…
Besondere Ausschüsse gem . § 36a SG B IV
Organe
in paritätischer Besetzung
VertreterversammlungVorstand
G eschäfts führer
RentenausschussW iderspruchsausschuss
Einspruchsausschuss
ArbeitgeberArbeitnehmer
II. Gesetzliche Grundlagen
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III. Aufgaben
§ 14 Aufgaben der Vertreterversammlung
Die Vertreterversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:1. Wahl und Abberufung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden (§ 62 Abs. 1und 5 SGB IV),2. Wahl der Mitglieder des Vorstands und ihrer Stellvertreter (§ 52 SGB IV),3. Beschluss über ihre Geschäftsordnung (§ 63 Abs. 1 SGB IV), 4. Wahl des Hauptgeschäftsführers und seines Stellvertreters auf Vorschlag des Vorstands (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB IV; § 18 Nr. 2 der Satzung),
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III. Aufgaben
§ 14 Aufgaben der Vertreterversammlung
5. Beschluss über die Satzung und ihre Nachträge (§ 33 Abs. 1 SGB IV),6. Beschluss über Unfallverhütungsvorschriften (§ 15 SGB VII),7. Beschluss über Prüfungsordnungen (§ 18 Abs. 2 Satz 2 SGB VII),8. Feststellung des Haushaltsplans (§ 70 Abs. 1 Satz 2 SGB IV),9. Entlastung des Vorstands und des Hauptgeschäftsführers wegen der Jahresrechnung(§ 77 Abs. 1 Satz 2 SGB IV),
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III. Aufgaben
§ 14 Aufgaben der Vertreterversammlung
10. Beschluss über den Gefahrtarif (§ 157 SGB VII),11. Beschluss über eine Vereinigung von Berufsgenossenschaften (§ 118 SGB VII),12. Zustimmung zur Bildung einer Gemeinlast und ihrer Verteilung auf die Berufsgenossenschaften(§ 173 SGB VII),13. Beschluss über die Schaffung von Einrichtungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 26, 35 ff. SGB VII i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I),14. Beschluss über die Errichtung von Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen (§§ 26, 33 SGB VII i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I),
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Seite 14
III. Aufgaben
§ 14 Aufgaben der Vertreterversammlung
15. Bestellung der Mitglieder der Widerspruchs- und Einspruchsausschüsse (§ 36 a SGB IV,§ 22 der Satzung),16. Beschluss über die Dienstordnung und den Stellenplan für die Angestellten der Berufsgenossenschaft nach § 144 SGB VII (vgl. § 18 Nr. 4 der Satzung),17. Beschluss über die Entschädigung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane nach § 13 Abs. 3 und Abs. 5 der Satzung (§ 41 Abs. 4 SGB IV),18. Beschluss über die Einrichtung einer Auslandsunfallversicherung (§ 140 Abs. 2 SGB VII),19. Beschluss über Angelegenheiten, die der Vorstand der Vertreterversammlung vorlegt.
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III. Aufgaben
Vertreterversammlung
Gesetzgebendes Organ
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III. Aufgaben
§ 18 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand verwaltet die Berufsgenossenschaft. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:1. Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters (§ 62 Abs. 1 SGB IV),2. Vorschlag an die Vertreterversammlung für die Wahl des Hauptgeschäftsführers und seines Stellvertreters (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB IV),3. Beschluss über seine Geschäftsordnung (§ 63 Abs. 1 SGB IV), 4. Aufstellung der Dienstordnung und des Stellenplans für die Angestellten der Berufsgenossenschaft (vgl. § 14 Nr. 16 der Satzung),
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III. Aufgaben
§ 18 Aufgaben des Vorstands
5. Einstellung, Anstellung, Beförderung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Angestellten sowie Festsetzung von Maßnahmen nach der Dienstordnung wegen Nichterfüllung von Pflichten bei Angestellten nach der Dienstordnung ab Besoldungsgruppe A 16 BBesO; Beschlussfassung über die Festsetzung von Maßnahmen gegen Angestellte wegen Nichterfüllung von Pflichten (§ 145 SGB VII),6. Aufstellung des Haushaltsplans (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, § 14 Nr. 8 der Satzung),7. Beschluss über die Umlage (§ 152 SGB VII),
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Seite 18
III. Aufgaben
§ 18 Aufgaben des Vorstands
8. Beschluss über eine von § 172 Abs. 1 SGB VII abweichende Zuführung zur Rücklage im Rahmen der Umlage (§ 172 Abs. 2 SGB VII), sowie Beschluss über eine Entnahme aus der Rücklage (§ 172 Abs. 4 SGB VII),9. Beschluss über Beitragsvorschüsse (§ 164 Abs. 1 SGB VII),10. Beschluss über Rückgriff gegen Unternehmer und Betriebsangehörige (§§ 110, 111 SGB VII), so weit sich der Vorstand dies vorbehalten hat,11. Beschluss über Richtlinien für das Stunden, Niederschlagen und Erlassen von Ansprüchen (§ 76 Abs. 2 SGB IV),
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III. Aufgaben
§ 18 Aufgaben des Vorstands
12. Festsetzung einheitlicher Mindestbeiträge (§ 161 SGB VII, § 25 Abs. 4 der Satzung),13. Verhängung von Geldbußen (§§ 54 ff. der Satzung), so weit sich der Vorstand dies vorbehalten hat,14. Bestimmung der Zahl der Rentenausschüsse und Bestellung ihrer Mitglieder (§ 36 a SGB IV,§ 21 der Satzung),15. Beschluss über die Bildung einer Gemeinlast (§ 173 SGB VII, vgl. § 14 Nr. 12 der Satzung),16. Beschluss über eine Vereinbarung einer von § 137 Abs. 2 SGB VII abweichenden Regelung über den Übergang von Entschädigungslasten bei Zuständigkeitswechsel,
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III. Aufgaben
§ 18 Aufgaben des Vorstands
17. Beschluss über Erwerb und Veräußerung sowie Leasing von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten sowie über die genehmigungspflichtigen Vermögensanlagen,18. Beschluss über Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, so weit diese dem Hauptgeschäftsführer obliegen (§ 35 Abs. 2 SGB IV),19. Beschlussempfehlungen und Berichterstattung an die Vertreterversammlung,20. Beschluss über Angelegenheiten, die der Hauptgeschäftsführer dem Vorstand vorlegt.
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Einstellung, Anstellung, z.B.: Satzung, UVVen,Beförderung,Umlage, Haushalt,Beitragsvorschüsse,Rücklage
z.B.:
DienstordnungGefahrtarif,
Vorstand (Exekutive)Gem. § 35 SGB IV verwaltet der Vorstand den
Versicherungsträger und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand erläßt Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese dem
Geschäftsführer obliegen.
Eigene EntscheidungenVorbereitende Beschlüsse
für Entscheidungen der Vertreterversammlung
III. Aufgaben
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III. Aufgaben
§ 20 Hauptgeschäftsführer
(1) Der Hauptgeschäftsführer – im Verhinderungsfall sein Stellvertreter – führt hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Berufsgenossenschaft, so weit Gesetz oder sonstiges für die Berufsgenossenschaft maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen (§ 36 Abs. 1 SGB IV).
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Gem. § 36 Abs. 1 SGB IV führt der Hauptgeschäftsführer hauptamtlich die
laufenden Verwaltungsgeschäfte.
Geschäftsführer
eigene Entscheidung
laufende Verwaltungsgeschäfte
Vorbereitung
- aller Vorlagen des Vorstandes an die
Vertreterversammlung
- aller Geschäfte des Vorstandes
III. Aufgaben
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Geschäftsführer
Ausführung als laufendes Verwaltungsgeschäft
Vorstand
Aufstellung des Haushaltsplans
Vertreterversammlung
Feststellung des Haushaltsplans
Zusammenwirken der Organe am Beispiel Haushaltsplan
III. Aufgaben
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Unfallversicherung: Reform ja, Privatisierung
nein
Unfälle auf dem Weg zur Arbeit müssen aus dem Leistungskatalog gestrichen werden
Kampf gegen ein vergessenes MonsterJahrzehntelang schienen die Berufsgenossenschaften unangreifbar
Berufsgenossenschaften geraten unter Druck
Unternehmer beklagen hohe Beiträge und Bürokratie des Monopols
Beiträge zur Unfallversicherung erreichen unerträgliches Niveau
Reform der gesetzlichen Unfallversicherung ist überfällig
Reformbedarf in der gesetzlichen UnfallversicherungAbschaffung Berufsgenossenschaften und ein privatversicherungsrechtliches Absicherungssystem
IV. Selbstverständnis der Selbstverwaltung
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„Der engere Anschluss an die realen Kräfte
dieses Volkslebens und das Zusammenfassen
der letzteren in der Form corporativer
Genossenschaften unter staatlichem Schutz
und staatlicher Förderung werden, wie wir
hoffen, die Lösung auch von Aufgaben möglich
machen, denen die Staatsgewalt allein in
gleichem Umfang nicht gewachsen sein würde.“
Kaiserliche Botschaft Wilhelms I. von 1881
IV. Selbstverständnis der Selbstverwaltung
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IV. Selbstverständnis der Selbstverwaltung
Ist diese Kritik das Ergebnis der Arbeit Selbstverwaltung in
der Berufsgenossenschaft?
Wie gehen wir damit um?
Wird die Kritik aktiv aufgegriffen oder werden Schutzwälle
errichtet?
Wollen wir die Selbstverwaltung
= Wollen wir selbst Verantwortung übernehmen?
…
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IV. Selbstverständnis der Selbstverwaltung
Bund-Länder-Kommission (Reform Leistungsrecht und
Organisationsreform)
Gutachten ( Roland Berger, Rürup/Steinmeyer )
Reaktion des Staates
??? Beteiligung der Selbstverwaltung ???
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Seite 29
IV. Selbstverständnis der Selbstverwaltung
18. Mai 2005 Dr. Albert R. Platz
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Seite 30
IV. Selbstverständnis der Selbstverwaltung
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Seite 31
IV. Selbstverständnis der Selbstverwaltung
Hin zum Staat ?
18. Mai 2005 Dr. Albert R. Platz
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Seite 32
IV. Selbstverständnis der Selbstverwaltung
Wird die Kritik aktiv aufgegriffen oder werden Schutzwälle
errichtet?
Wollen wir die Selbstverwaltung
= Wollen wir selbst Verantwortung übernehmen?
18. Mai 2005 Dr. Albert R. Platz
BGMSBerufsgenossenschaftMetall Süd
Seite 33
„Die Selbstverwaltung der
Sozialpartner
muss an die Stelle staatlicher
Bevormundung treten.“
Konrad Adenauer,Bundeskanzler von 1949 – 1963, Regierungserklärung vom 20.09.1949
IV. Selbstverständnis der Selbstverwaltung
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