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Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport
19. Jahrgang Potsdam, den 30. Dezember 2010 Nummer 10
I. Amtlicher Teil
Inhaltsverzeichnis
Bildung
Neunte Verordnung zur Änderung der Aufgabenübertragungs-Verordnung MBJS vom 30. September 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Rundschreiben 14/10 vom 1. Dezember 2010 Regelungen zu den zentralen schriftlichen Abiturprüfungen 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Organisationsverfügung Schulvisitation des Landes Brandenburg vom 11. November 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Seite
314
319
368
Organisationsverfügung zur Auflösung der ID Stellen der staatlichen Schulämter vom 26. November 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 368
II. Nichtamtlicher Teil
Stellenausschreibungen im Bundesgebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 369
314 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 10 vom 30. Dezember 2010
I. Amtlicher Teil
Bildung
Neunte Verordnung zur Änderung derAufgabenübertragungs-Verordnung MBJS
Vom 30. September 2010(GVBl. II Nr. 65)
Auf Grund des § 61 Absatz 1 und des § 131 Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78) in Verbindung mit § 12 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport:
Artikel 1Änderung der Aufgabenübertragungs-Verordnung MBJS
Die Aufgabenübertragungs-Verordnung MBJS vom 18. April 2002 (GVBl. II S. 247), die zuletzt durch Verordnung vom 31. August 2009 (GVBl. II S. 599) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
Verzeichnis der übergreifenden schulaufsichtlichen Zuständigkeiten einzelner staatlicher Schulämter für das gesamte Land Brandenburg
Staatliches Aufgabe Schulamt
1. Brandenburg 1.1 Zuständigkeit für die Fächer Mathematik, Sport und Sachunterricht an Grundschulen; an der Havel
1.2 Zuständigkeit für die Fächer Englisch, Französisch, Spanisch, Technik, Bautechnik, Politische Bildung, Recht, Elektrotechnik, Kommunikation und Technik, Maschinentechnik und den Lernbereich Naturwissenschaften einschließlich deren Prüfungsangelegenheiten an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und an beruflichen Gymnasien sowie an deutschen Schulen im Ausland (für die das Land Brandenburg im Rahmen des Bund-Länder-Ausschusses für schulische Arbeit im Ausland zuständig ist);
1.3 Zuständigkeit für das Prüfungsfach Mathematik der Fachschule Technik und Wirtschaft zum Erwerb der Fachhochschulreife;
1.4 Zuständigkeit für das Prüfungsfach Technik der Fachoberschulreife;
1.5 Zuständigkeit für das Prüfungsfach Agrarproduktion der Fachoberschule;
1.6 Zuständigkeit für alle
a) Prüfungsfächer der Berufsfachschule für Biologisch-technische Assistenten,
Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 10 vom 30. Dezember 2010 315
Staatliches Aufgabe Schulamt
b) Prüfungsfächer der Berufsfachschule für Lebensmittel-technische Assistenten,
c) Prüfungsfächer der Berufsfachschule für Umweltschutz-technische Assistenten;
1.7 Zuständigkeit für den Aufgabenbereich der sonderpädagogischen Förderung: Förderschwerpunkt „Hören“ und „Sehen“;
1.8 Zuständigkeit für die Fächer Biologie, Chemie und Physik und Prüfungen des Zweiten Bildungsweges sowie für Didaktik und Methodik der Erwachsenenbildung;
1.9 Zuständigkeit für die Fächer Biologie, Chemie und Physik in den Prüfungen im Telekolleg;
1.10 Zuständigkeit für Nichtschülerprüfungen zum Erwerb von Abschlüssen zum Latinum und Graecum;
1.11 Zuständigkeit für die Wahrnehmung von Aufgaben gemäß den §§ 10, 11 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 der Brandenburgischen Studienkollegverordnung;
1.12 Zuständigkeit für Fahrende;
1.13 Zuständigkeit für „OPUS 2000 - Offenes Partizipationsnetz und Schulgesundheit“ im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention.
2. Cottbus 2.1 Zuständigkeit für die Fächer Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (L-E-R), Wirtschaft-Arbeit-Technik (W-A-T) und Sorbisch (Wendisch) sowie den Lernbereich Naturwissenschaften (Biologie, Physik) an Grundschulen;
2.2 Zuständigkeit für die Fächer Deutsch (Schwerpunkt GOST/Abitur), Deutsch als Zweitsprache, Sorbisch (Wendisch), Geografie, Geschichte, Mathematik (Schwerpunkt Aufgabenentwicklung Zentralabitur), Pädagogik, Psychologie und L-E-R einschließlich deren Prüfungsangelegenheiten an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und an beruflichen Gymnasien sowie an deutschen Schulen im Ausland (für die das Land Brandenburg im Rahmen des Bund-Länder-Ausschusses für schulische Arbeit im Ausland zuständig ist);
2.3 Zuständigkeit für das Prüfungsfach Ernährungswissenschaft an der Fachoberschule;
2.4 Zuständigkeit für das Prüfungsfach Gestaltung der Fachoberschule;
2.5 Zuständigkeit für das Prüfungsfach Pädagogik in der Fachoberschule;
2.6 Zuständigkeit für alle Prüfungsfächer der Berufsfachschule für gestaltungstechnische Assistenten;
2.7 Zuständigkeit für den Aufgabenbereich der sonderpädagogischen Förderung: Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“;
2.8 Zuständigkeit für die Fächer Deutsch, Erdkunde, Russisch und Psychologie und Prüfungen des Zweiten Bildungsweges sowie für Didaktik und Methodik der Erwachsenenbildung;
2.9 Zuständigkeit für die Fächer Deutsch und Psychologie in den Prüfungen im Telekolleg;
2.10 Zuständigkeit für die Anerkennung aller schulischen Abschlüsse und Berechtigungen, die außerhalb des Landes Brandenburg erworben wurden;
2.11 Zuständigkeit für Arbeitsschutz, Sicherheitserziehung, Unfallverhütung;
2.12 Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Abschlüssen in Erzieherberufen, die außerhalb des Landes Brandenburg erworben worden sind, sowie deren staatliche Anerkennung;
316 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 10 vom 30. Dezember 2010
Staatliches Aufgabe Schulamt
2.13 Zuständigkeit für die Angelegenheiten des internationalen Lehrer- und Schüleraustausches im Rahmen von EU-, Bundes- und Landesprogrammen einschließlich der Bearbeitung von Zuwendungen aus Landesmitteln und Pflege der diesbezüglichen Datenbank;
2.14 Zuständigkeit für die Vermittlung und Betreuung von Schulpartnerschaften und internationaler Projektarbeit;
2.15 Zuständigkeit für die Angelegenheiten des Fremdsprachenassistentenaustausches im und aus dem Land Brandenburg einschließlich der finanztechnischen Betreuung;
2.16 Zuständigkeit für die Umsetzung des EU-Programms „Lebenslanges Lernen“ (Beauftragte für EU-Programme im Schulbereich);
2.17 Zuständigkeit für die Koordination und Abwicklung des Lehrertauschverfahrens zwischen den Bundesländern;
2.18 KMK-Statistik Schulsport;
2.19 Titelverwaltung Landes- und Regionalfinalveranstaltungen „Jugend trainiert für Olympia“ und weiterer Schulsportwettbewerbe sowie Sportfeste der Grund- und Förderschule;
2.20 Zuständigkeit für den Support für die staatlichen Schulämter und die Fachadministration im technischen Bereich für den Geschäftsbereich des MBJS der Fortbildungsdatenbank-TIS.
3. Eberswalde 3.1 Zuständigkeit für das Fach Deutsch an Grundschulen;
3.2 Zuständigkeit für die Fächer Mathematik (Schwerpunkt Sekundarstufe I und Schwerpunkt GOST/Abitur) und Latein einschließlich deren Prüfungsangelegenheiten an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und an beruflichen Gymnasien sowie an deutschen Schulen im Ausland (für die das Land Brandenburg im Rahmen des Bund-Länder-Ausschusses für schulische Arbeit im Ausland zuständig ist);
3.3 Zuständigkeit für das Prüfungsfach Deutsch der Fachschule Sozialwesen zum Erwerb der Fachhochschulreife;
3.4 Zuständigkeit für den Aufgabenbereich Autismus;
3.5 Zuständigkeit für die Fächer Mathematik und Informatik und Prüfungen des Zweiten Bildungsweges sowie für Didaktik und Methodik der Erwachsenenbildung;
3.6 Zuständigkeit für die Fächer Mathematik und Technologie/Informatik in den Prüfungen im Telekolleg;
3.7 Zuständigkeit für die Anzeige gemäß § 80 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - für die staatlichen Schulämter im Geschäftsbereich des MBJS;
3.8 Zuständigkeit für die fachliche Anforderungsanalyse und die Begleitung des Umsetzungsprozesses an den staatlichen Schulämtern und an den Schulen:
- Fachverfahren „Ressourcenplanung und Steuerung“ im Schulamt und Stundenplanprogramme (gp-Untis).
4. Frankfurt (Oder) 4.1 Zuständigkeit für die erste Fremdsprache sowie den Lernbereich Gesellschaftswissenschaften (Geografie, Geschichte, Politische Bildung) an Grundschulen;
Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 10 vom 30. Dezember 2010 317
Staatliches Aufgabe Schulamt
4.2 Zuständigkeit für die Fächer Astronomie, Wirtschaft-Arbeit-Technik, Gestaltungs- und Medientechnik, Kunst, Darstellen und Gestalten, Darstellendes Spiel, Polnisch und Sport einschließlich deren Prüfungsangelegenheiten an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und an beruflichen Gymnasien;
4.3 Zuständigkeit für alle Prüfungsfächer an der Berufsfachschule für Kaufmännische Assistenten der Fachrichtungen
a) Bürowirtschaft,
b) Fremdsprachen,
c) Informationsverarbeitung;
4.4 Zuständigkeit für alle Prüfungsfächer der Berufsfachschule für
a) Assistenten für Tourismus,
b) Sportassistenten,
c) Denkmaltechnische Assistenten,
d) Assistenten für Hotelmanagement,
e) Assistenten für Innenarchitektur;
4.5 Zuständigkeit für den Aufgabenbereich der sonderpädagogischen Förderung: Förderschwerpunkte „Sprache“, „emotionale und soziale Entwicklung“ und „Lernen“;
4.6 Zuständigkeit für das Fach Englisch und Prüfungen des Zweiten Bildungsweges;
4.7 Zuständigkeit für das Fach Englisch in den Prüfungen im Telekolleg;
4.8 Zuständigkeit für die Abstimmung und Bündelung der Anforderungen der staatlichen Schulämter sowie Begleitung des Umsetzungsprozesses an den Schulen aus Sicht der staatlichen Schulämter für die Fachverfahren:
- Schulverwaltung-Online für Allgemeinbildende Schulen (Winschule zukünftig Winschuleneu),
- Schulverwaltung-Online für Berufliche Schulen (ATLANTIS),
- Stundenplanprogramm (gp-Untis);
4.9 Zuständigkeit für die Beratung von EU-Schulprojekten an Oberstufenzentren in den Schulamtsbereichen Cottbus, Frankfurt (Oder) und Wünsdorf.
5. Perleberg 5.1 Zuständigkeit für den Lernbereich Ästhetik (Musik, Kunst) an Grundschulen;
5.2 Zuständigkeit für die Fächer Deutsch (Schwerpunkt Sekundarstufe I), Biologie, Physik, Wirtschaftswissenschaft, Wirtschaftswissenschaft (b) und Rechnungswesen einschließlich deren Prüfungsangelegenheiten an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und an beruflichen Gymnasien sowie an deutschen Schulen im Ausland (für die das Land Brandenburg im Rahmen des Bund-Länder-Ausschusses für schulische Arbeit im Ausland zuständig ist);
5.3 Zuständigkeit für alle Prüfungsfächer der Fachschulen;
318 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 10 vom 30. Dezember 2010
Staatliches Aufgabe Schulamt
5.4 Zuständigkeit für alle Prüfungsfächer der Berufsfachschule für
a) Soziales,
b) Assistenten für Automatisierungs- und Computertechnik;
5.5 Zuständigkeit für den Aufgabenbereich der sonderpädagogischen Förderung: Förderschwerpunkt „körperliche und motorische Entwicklung“;
5.6 Zuständigkeit für die Fächer Kunst, Musik und Französisch und Prüfungen des Zweiten Bildungsweges;
5.7 Zuständigkeit für Nichtschülerprüfungen zum Erwerb von Abschlüssen der Fachschule sowie der Fachhochschulreife;
5.8 Zuständigkeit für die Beratung von EU-Schulprojekten an Oberstufenzentren für die Schulamtsbereiche Brandenburg an der Havel, Eberswalde und Perleberg.
6. Wünsdorf 6.1 Zuständigkeit für die Fächer Chemie, Chemietechnik, Informatik, Wirtschaftsinformatik, Musik, Russisch und Philosophie sowie für den Religionsunterricht einschließlich deren Prüfungsangelegenheiten an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und an beruflichen Gymnasien sowie an deutschen Schulen im Ausland (für die das Land Brandenburg im Rahmen des Bund-Länder-Ausschusses für schulische Arbeit im Ausland zuständig ist);
6.2 Zuständigkeit für das Prüfungsfach Wirtschaftswissenschaft der Fachoberschule;
6.3 Zuständigkeit für die Fächer Geschichte und Politische Bildung und Prüfungen des Zweiten Bildungsweges;
6.4 Zuständigkeit für die Fächer Geschichte, Sozialkunde und Wirtschaftslehre in den Prüfungen im Telekolleg;
6.5 Zuständigkeit für die pädagogische Beratung bei der Entwicklung, Durchführung und Beurteilung von Waldpädagogik-Konzepten;
6.6 Zuständigkeit für Nichtschülerprüfungen zum Erwerb von Abschlüssen der Berufsfachschule.“
Artikel 2Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2010 in Kraft.
Potsdam, den 30. September 2010
Der Minister für Bildung,Jugend und Sport
Holger Rupprecht
319 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 10 vom 30. Dezember 2010
Rundschreiben 14/10
Vom 1. Dezember 2010Gz.: 33.1 - Tel.: 866-3831
Regelungen zu den zentralen schriftlichen Abiturprüfungen 2012
Zur Vorbereitung, Organisation und Durchführung zentraler schriftlicher Abiturprüfungen im Schuljahr 2011/2012 werden folgende Regelungen gemäß § 22 der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung (GOSTV) vom 25. November 2008 (GVBl. II S. 454), geändert durch Verordnung vom 20. November 2009 (GVBl. II Nr. 40), veröffentlicht.
1. Teilnehmende, Personenkreis
1.1 Gemeinsame Fächer im Zentralabitur 2012 in Berlin und Brandenburg
Im Schuljahr 2011/2012 erfolgt im Land Berlin und im Land Brandenburg die schriftliche Abiturprüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und Französisch auf der Grundlage einheitlicher Aufgabenstellungen.
1.2 Landeseigene Abiturprüfung
In den Fächern Biologie, Chemie, Geografie, Geschichte, Physik und Politische Bildung wird die schriftliche Abiturprüfung mit zentralen Aufgabenstellungen auf der Grundlage landeseigener Aufgabenstellungen durchgeführt.
In den übrigen Fächern werden die Aufgabenvorschläge dezentral erarbeitet.
2. Aufgabenvorschläge, Aufgabenstellungen und Auswahlmöglichkeiten
2.1 Grundsätze
Für den Grundkurs und Leistungskurs wird je ein Aufgabenvorschlag für den Prüfungstermin zur Verfügung gestellt. Des Weiteren wird im Bedarfsfall ein Reservesatz elektronisch bereitgestellt. Die Aufgabenvorschläge gemäß Satz 1 und 2 setzen sich aus
a) mehreren Aufgabenstellungen (Arbeitsanweisungen) einschließlich dem gegebenenfalls zu bearbeitenden Material, der Benennung der gegebenenfalls jeweils vorgesehenen besonderen Hilfsmittel und
b) den Beschreibungen der erwarteten Leistung (Erwartungshorizonte) einschließlich Angaben zur Bewertung
zusammen. Die Unterlagen unter Buchstabe a) sind für die Prüflinge und die unter b) ausschließlich für Lehrkräfte bestimmt.
2.2 Auswahlmöglichkeiten
Ein Aufgabenvorschlag enthält Wahlmöglichkeiten für die Prüf
linge. Die Einzelheiten zur Auswahl bestimmen sich nach den in den jeweiligen Prüfungsschwerpunkten enthaltenen Vorgaben.
2.3 Zusammenstellung und Aufbewahrung
Die Aufgabenvorschläge werden der Schulleitung zugesandt und von ihr der oder dem Prüfungsvorsitzenden übergeben.
Die oder der Prüfungsvorsitzende verwahrt die Aufgabenvorschläge so, dass Unberechtigte keinen Zugriff haben und stellt sicher, dass zu dem vom für Schule zuständigen Ministerium festgelegten Termin die Vollständigkeit und Korrektheit der Aufgabenstellungen überprüft wird.
Dies erfolgt in der Regel durch die Lehrkraft, die im zweiten Schuljahr der Qualifikationsphase in dem Abiturprüfungsfach den regelmäßigen Unterricht erteilt hat. Das für Schule zuständige Ministerium teilt der Schule den Termin gemäß Satz 1 rechtzeitig vor Beginn der Abiturprüfung mit.
Die für alle Prüflinge des jeweiligen Kurses überprüften Aufgabenstellungen übergibt die Lehrkraft bei vorzeitiger Öffnung der oder dem Prüfungsvorsitzenden zur sicheren Verwahrung bis zum Prüfungstag. Die nicht für die Prüflinge vorgesehenen Beschreibungen der erwarteten Leistungen (Erwartungshorizonte) einschließlich der Angaben zur Bewertung sind ebenfalls sicher zu verwahren.
2.4 Aufgabenvorschläge für Nachschreibetermine
Wenn keine zentralen Prüfungsaufgaben zur Verfügung gestellt werden, sind die für den Nachschreibetermin erforderlichen Aufgabenvorschläge durch die Schule zu erstellen. Die Aufgabenvorschläge werden in der Regel von der Lehrkraft erarbeitet, die im zweiten Schuljahr der Qualifikationsphase in dem Abiturprüfungsfach den regelmäßigen Unterricht erteilt hat.
Der für den Nachschreibetermin für das jeweilige Fach zu erstellende Aufgabenvorschlag kann Wahlmöglichkeiten enthalten.
Die Genehmigung dieser Aufgabenvorschläge erfolgt durch die koordinierende Schulrätin oder den koordinierenden Schulrat mit der Zuständigkeit für die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufe II in Abstimmung mit und in Vertretung für die Schulrätin oder den Schulrat mit der Zuständigkeit für das Fach.
3. Korrekturverfahren
Für die Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeit gemäß § 24 der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung vom 25. November 2008 und Nr. 15 Absatz 1 und 2 sowie Absatz 4 der Verwaltungsvorschriften zur Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung sind die in den Anlagen 1 bis 10 aufgeführten Korrekturzeichen zu verwenden. Kombinationen von Korrekturzeichen sind zulässig.
Einzelne Lösungsansätze oder Erkenntnisse oder Formulierungen, die positiv vom Erwartungshorizont abweichen, werden durch entsprechende Randbemerkungen gekennzeichnet.
320 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 10 vom 30. Dezember 2010
4. Beurteilungsverfahren
Die Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit erfolgt gemäß § 24 der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung vom 25. November 2008 und Nr. 15 Absatz 2 der Verwaltungsvorschriften zur Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung. Die Bewertung in den einzelnen Fächern erfolgt gemäß den Grundsätzen in den Anlagen 1 bis 10.
Die Einordnung der erbrachten Leistung erfolgt gemäß der nachfolgenden Tabelle:
ab … % Punkte Note 95 15 1+ 90 14 1 85 13 180 12 2+ 75 11 2 70 10 265 9 3+ 60 8 3 55 7 350 6 4+ 45 5 4 36 4 427 3 5+ 18 2 5 9 1 50 0 6
Die abschließende Bewertung der Prüfungsarbeit erfolgt in Punkten.
Die Festsetzung der Note erfolgt gemäß Nr. 15 Absatz 2 bis 5 der Verwaltungsvorschriften zur Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung vom 25.November 2008.
5. Verbindliche Vorgaben für Inhalte, Themen und Methoden (Prüfungsschwerpunkte)
Für die Fächer der zentralen schriftlichen Abiturprüfungen gelten pro Fach die ab dem Schuljahr 2008/2009 gemäß Anlage 3 a der VV-Rahmenlehrplan und curricularen Materialien gültigen Rahmenlehrpläne.
Die Prüfungsschwerpunkte für die schriftlichen Abiturprüfungsfächer stehen auf dem Brandenburgischen Bildungsserver zur Verfügung und sind unter http://bildungsserver.berlin-brandenburg.de/abitur_brandenburg.html abrufbar.
6. Information der Prüflinge
Die Prüflinge sind in geeigneter Weise über den Inhalt dieses Rundschreibens einschließlich der Anlagen zu informieren.
7. Information der Lehrkräfte
Aktuelle bzw. ergänzende Informationen für Lehrkräfte finden sich im Internet unter http://bildungsserver.berlin-brandenburg. de/abitur_brandenburg.html.
8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Rundschreiben tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport in Kraft und am 31. Juli 2012 außer Kraft. Gleichzeitig tritt das Rundschreiben 13/10 vom 19. Oktober 2010 (ABL. MBJS S. 279) außer Kraft.
Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 10 vom 30. Dezember 2010 321
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg
Rundschreiben 14/10 Regelungen zu den zentralen schriftlichen Abiturprüfungen 2012
Anlage 1 Biologie
Bewertung einer Prüfungsleistung im Zentralabitur
- Biologie-
Für das Fach Biologie gilt in Übereinstimmung mit den gültigen EPA und der GOSTV grundsätzlich:
Aus der Korrektur der schriftlichen Arbeit muss hervorgehen, welcher Wert den von dem Prüfling vorgebrachten Lösungen, Untersuchungsergebnissen oder Argumenten beigemessen wird und wie weit die Schülerin oder der Schüler die Lösung der gestellten Aufgaben durch gelungene Beiträge gefördert oder durch sachliche oder logische Fehler beeinträchtigt hat. Im Erwartungshorizont nicht aufgeführte, aber gleichwertige Lösungen und Lösungswege sind zu berücksichtigen. Die Bewertung erfolgt gemäß Nummer 6 Absatz 4 VV Leistungsbewertung. Dabei führen schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der Muttersprache (Unterrichtssprache) oder gegen die äußere Form zu einem Abzug von bis zu 2 Punkten der Leistungsbewertung.
Zur Gewichtung der genannten schwerwiegenden und gehäuften Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit gilt die folgende Regel:
Bei einem Fehlerquotienten ab 3,0 (= 3 Fehler auf 100 Wörter) wird ein Punkt abgezogen.
Dabei gelten Fehler, die mit den Korrekturzeichen R, G, V gekennzeichnet sind, als ganze Fehler, andere als halbe Fehler. Dazu sind die in der unten stehenden Übersicht enthaltenen Korrekturzeichen zu berücksichtigen. Ein Punktabzug ist gegebenenfalls durch Angabe des Fehlerquotienten zu begründen.
Die Wortzahl wird im Rahmen der Erstkorrektur ermittelt.
Die Notenbildung erfolgt auf der Grundlage der Gesamtwürdigung der erbrachten Leistung. Dabei ist die jeweilige Verstehens-, Argumentations-, Gestaltungs- und Darstellungsleistung ausgewogen zu berücksichtigen. Bei der Zuweisung von Bewertungseinheiten zu einem Lösungsschritt sollte ein ganzheitlicher Ansatz gewählt werden, um unter anderem die Schlüssigkeit der Argumentation zu erfassen. Eine Notenbildung durch Addition von auf die Anforderungsbereiche bezogenen Teilnoten ist unzulässig.
Diese Grundsätze gelten für Grund- und Leistungskurse gleichermaßen.
322 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 10 vom 30. Dezember 2010
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg
Rundschreiben 14/10 Regelungen zu den zentralen schriftlichen Abiturprüfungen 2012
Anlage 1 Biologie
Korrekturzeichen
Leistungsebene Verstöße / Defizite Korrektur
zeichen
Ver
steh
ensl
eist
ung
/A
rgum
enta
tion
slei
stun
g
Fach
liche
Kom
pete
nz
inhaltlich / fachlich falsch Verstoß gegen (fachliche) Logik Thema / Aufgabenstellung nicht beachtet fehlende / falsche Begründung Zusammenhang unklar fehlender Beleg / falsch zitiert / fehlerhafter Materialbezug
Definition fehlerhaft Fachsprache (nicht angewandt oder fehlerhaft) Rechenfehler Folgefehler ungenau unvollständig
I / f Lg Th Bg Zg BL
Df Fs Rf Ff ug uv
Leistungsebene Verstöße / Defizite Korrektur
zeichen
ganz
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halb
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g
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chlic
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Sin
ne
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Bew
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Rechtschreibung einschließlich Silbentrennung Grammatik einschließlich Satzbaufehler Auslassungsfehler
R G V
X X X
Interpunktion fehlende I-Punkte und Umlautzeichen
Z –
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Mit
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ig
keit
nic
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ksic
htig
t
Wiederholungsfehler
ungeschickter Satzbau, syntaktische Mängel ungeschickter Ausdruck bezogen auf komplexe Darstellung (Wortgruppe, Satz) ungeschickte / falsche Wortwahl unklar gesetzte Beziehungen im Satz oder zwischen Sätzen
unsachgemäßer Gebrauch des Modus unsachgemäßer Tempusgebrauch unbegründete Wiederholung (z. B. Wortwahl, aber auch inhaltliche Wiederholung) unleserlich
s. o.
S A
WW B
M T W
ul
Hinweis zum Zählen der Wörter Der Fehlerquotient ist zu ermitteln, wenn die vom Prüfling geschriebene Anzahl der Wörter 100 übersteigt. Der Prüfling zählt die Wörter außerhalb der Arbeitszeit und schreibt den Wert unter die Prüfungsarbeit. Im Rahmen der Ermittlung des Fehlerquotienten wird die Anzahl der vom Prüfling gezählten Wörter von der erstkorrigierenden Lehrkraft überprüft.
Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 10 vom 30. Dezember 2010 323
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg
Rundschreiben 14/10 Regelungen zu den zentralen schriftlichen Abiturprüfungen 2012
Anlage 2 Chemie
Bewertung einer Prüfungsleistung im Zentralabitur
- Chemie
Für das Fach Chemie gilt in Übereinstimmung mit den gültigen EPA und der GOSTV grundsätzlich:
Aus der Korrektur der schriftlichen Arbeit muss hervorgehen, welcher Wert den von dem Prüfling vorgebrachten Lösungen, Untersuchungsergebnissen oder Argumenten beigemessen wird und wie weit die Schülerin oder der Schüler die Lösung der gestellten Aufgaben durch gelungene Beiträge gefördert oder durch sachliche oder logische Fehler beeinträchtigt hat. Im Erwartungshorizont nicht aufgeführte, aber gleichwertige Lösungen und Lösungswege sind zu berücksichtigen. Die Bewertung erfolgt gemäß Nummer 6 Absatz 4 VV Leistungsbewertung. Dabei führen schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der Muttersprache (Unterrichtssprache) oder gegen die äußere Form zu einem Abzug von bis zu 2 Punkten der Leistungsbewertung.
Zur Gewichtung der genannten schwerwiegenden und gehäuften Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit gilt die folgende Regel:
Bei einem Fehlerquotienten ab 3,0 (= 3 Fehler auf 100 Wörter) wird ein Punkt abgezogen.
Dabei gelten Fehler, die mit den Korrekturzeichen R, G, V gekennzeichnet sind, als ganze Fehler, andere als halbe Fehler. Dazu sind die in der unten stehenden Übersicht enthaltenen Korrekturzeichen zu berücksichtigen. Ein Punktabzug ist gegebenenfalls durch Angabe des Fehlerquotienten zu begründen.
Die Wortzahl wird im Rahmen der Erstkorrektur ermittelt.
Die Notenbildung erfolgt auf der Grundlage der Gesamtwürdigung der erbrachten Leistung. Dabei ist die jeweilige Verstehens-, Argumentations-, Gestaltungs- und Darstellungsleistung ausgewogen zu berücksichtigen. Bei der Zuweisung von Bewertungseinheiten zu einem Lösungsschritt sollte ein ganzheitlicher Ansatz gewählt werden, um unter anderem die Schlüssigkeit der Argumentation zu erfassen. Eine Notenbildung durch Addition von auf die Anforderungsbereiche bezogenen Teilnoten ist unzulässig.
Diese Grundsätze gelten für Grund- und Leistungskurse gleichermaßen.
324 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 10 vom 30. Dezember 2010
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg
Rundschreiben 14/10 Regelungen zu den zentralen schriftlichen Abiturprüfungen 2012
Anlage 2 Chemie
Korrekturzeichen
Leistungsebene Verstöße / Defizite Korrektur
zeichen
Ver
steh
ensl
eist
ung
/A
rgum
enta
tion
slei
stun
g
Fach
liche
Kom
pete
nz
inhaltlich / fachlich falsch Verstoß gegen (fachliche) Logik Thema / Aufgabenstellung nicht beachtet fehlende / falsche Begründung Zusammenhang unklar fehlender Beleg / falsch zitiert / fehlerhafter Materialbezug
Definition fehlerhaft Fachsprache (nicht angewandt oder fehlerhaft) Rechenfehler Folgefehler ungenau unvollständig
I / f Lg Th Bg Zg BL
Df Fs Rf Ff ug uv
Leistungsebene Verstöße / Defizite Korrektur
zeichen
ganz
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hler
halb
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hler
Dar
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Rechtschreibung einschließlich Silbentrennung Grammatik einschließlich Satzbaufehler Auslassungsfehler
R G V
X X X
Interpunktion fehlende I-Punkte und Umlautzeichen
Z –
X X
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erüc
ksic
htig
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Wiederholungsfehler
ungeschickter Satzbau, syntaktische Mängel ungeschickter Ausdruck bezogen auf komplexe Darstellung (Wortgruppe, Satz) ungeschickte / falsche Wortwahl unklar gesetzte Beziehungen im Satz oder zwischen Sätzen
unsachgemäßer Gebrauch des Modus unsachgemäßer Tempusgebrauch unbegründete Wiederholung (z. B. Wortwahl, aber auch inhaltliche Wiederholung) unleserlich
s. o.
S A
WW B
M T W
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Hinweis zum Zählen der Wörter Der Fehlerquotient ist zu ermitteln, wenn die vom Prüfling geschriebene Anzahl der Wörter 100 übersteigt. Der Prüfling zählt die Wörter außerhalb der Arbeitszeit und schreibt den Wert unter die Prüfungsarbeit. Im Rahmen der Ermittlung des Fehlerquotienten wird die Anzahl der vom Prüfling gezählten Wörter von der erstkorrigierenden Lehrkraft überprüft.
Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 10 vom 30. Dezember 2010 325
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg
Rundschreiben 14/10 Regelungen zu den zentralen schriftlichen Abiturprüfungen 2012
Anlage 3 Deutsch
Bewertung einer Prüfungsleistung im Zentralabitur
- Deutsch
Für das Fach Deutsch gilt in Übereinstimmung mit den gültigen EPA und der GOSTV grundsätzlich:
Aus der Korrektur der schriftlichen Arbeit muss hervorgehen, welcher Wert den von dem Prüfling vorgebrachten Lösungen, Untersuchungsergebnissen oder Argumenten beigemessen wird und wie weit die Schülerin oder der Schüler die Lösung der gestellten Aufgaben durch gelungene Beiträge gefördert oder durch sachliche oder logische Fehler beeinträchtigt hat. Im Erwartungshorizont nicht aufgeführte, aber gleichwertige Lösungen sind zu berücksichtigen.
In den Erwartungshorizonten werden allgemeine und spezifische Leistungsanforderungen sowie für die jeweilige Aufgabenart die Anforderungen an eine gute (11 Punkte) und an eine ausreichende (5 Punkte) Leistung bezogen auf die einzelne Teilleistung tabellarisch dargestellt. Die Bewertung der sprachlichen Richtigkeit erfolgt unter Nutzung der Korrekturzeichen für das Fach Deutsch zur sprachlichen Kompetenz - siehe unten - und wird in die der Darstellungsleistung integriert; die Ermittlung eines Fehlerquotienten entfällt.
Die abschließende Bewertung basiert auf einer Gewichtung der Kompetenzbereiche, wie sie zu den jeweiligen Aufgabenarten ausgewiesen sind, und erfolgt mit einer Bewertung gemäß Nummer 6 Absatz 4 VV Leistungsbewertung. Die Notenbildung erfolgt auf der Grundlage der Gesamtwürdigung der erbrachten Leistung. Dabei ist die jeweilige Verstehens-, Argumentations-, Gestaltungs- und Darstellungsleistung ausgewogen zu berücksichtigen.
Diese Grundsätze gelten für Grund- und Leistungskurse gleichermaßen.
326 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 10 vom 30. Dezember 2010
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg
Rundschreiben 14/10 Regelungen zu den zentralen schriftlichen Abiturprüfungen 2012
Anlage 3 Deutsch
Korrekturzeichen für das Fach Deutsch
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inhaltlich / fachlich falsch Verstoß gegen (fachliche) Logik Thema / Aufgabenstellung nicht beachtet fehlende / falsche Begründung Zusammenhang unklar fehlender Beleg / falsch zitiert / fehlerhafter Materialbezug
Fachsprache (nicht angewandt oder fehlerhaft) ungenau unvollständig
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Leistungsebene Verstöße / Defizite Korrektur
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Rechtschreibung einschließlich Silbentrennung Grammatik einschließlich Satzbaufehler Auslassungsfehler
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Interpunktion fehlende I-Punkte und Umlautzeichen
Z –
Wiederholungsfehler
ungeschickter Satzbau, syntaktische Mängel ungeschickter Ausdruck bezogen auf komplexe Darstellung (Wortgruppe, Satz) ungeschickte / falsche Wortwahl unklar gesetzte Beziehungen im Satz oder zwischen Sätzen
unsachgemäßer Gebrauch des Modus unsachgemäßer Tempusgebrauch unbegründete Wiederholung (z. B. Wortwahl, aber auch inhaltliche Wiederholung) unleserlich
s. o.
S A
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Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 10 vom 30. Dezember 2010 327
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg
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Anlage 4 Englisch
Bewertung einer Prüfungsleistung im Zentralabitur
- Englisch
Für das Fach Englisch gilt in Übereinstimmung mit den gültigen EPA und der GOSTV grundsätzlich:
Aus der Korrektur der schriftlichen Arbeit muss hervorgehen, welcher Wert den von dem Prüfling vorgebrachten Lösungen, Untersuchungsergebnissen oder Argumenten beigemessen wird und wie weit die Schülerin oder der Schüler die Lösung der gestellten Aufgaben durch gelungene Beiträge gefördert oder durch sachliche oder logische Fehler beeinträchtigt hat. Im Erwartungshorizont nicht aufgeführte, aber gleichwertige Lösungen sind zu berücksichtigen. Die Korrektur schließt mit einer Bewertung gemäß Nummer 6 Absatz 4 VV Leistungsbewertung.
Die Bewertung der sprachlichen Leistung erfolgt an Hand der kompetenzorientierten Deskriptoren für die Bewertung der sprachlichen Leistung im Fach Englisch. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Maße die Verstöße gegen die sprachliche Norm die Kommunikation beeinträchtigen. Verstöße gegen die sprachliche Norm werden mit Hilfe der Korrekturzeichen für das Fach Englisch zur sprachlichen Kompetenz ausgewiesen. Durch Unterstreichen des jeweiligen Korrekturzeichens (z. B. G) wird die kommunikative Relevanz eines sprachlichen Verstoßes kenntlich gemacht.
Die Beurteilung der inhaltlichen Leistung erfolgt auf Grundlage der im Erwartungshorizont für die jeweilige Aufgabenstellung ausgewiesenen spezifischen Anforderungen an eine gute (11 Punkte) und eine ausreichende (5 Punkte) Leistung und an Hand der kompetenzorientierten Deskriptoren für die Bewertung der inhaltlichen Leistung im Fach Englisch. Die Teilnote für den Inhalt wird entsprechend der für die einzelnen Aufgaben in der Aufgabenstellung ausgewiesenen prozentualen Gewichtung ermittelt. Grundsätzlich entbindet die nummerische Ermittlung der Leistung nicht von der Notwendigkeit einer ganzheitlichen Bewertung der Prüfungsleistung. Eine gute inhaltliche Leistung (11 Punkte) liegt nur dann vor, wenn die Arbeit auf alle Teile der Aufgabe eingeht.
Inhaltliche und sprachliche Leistung sind jeweils als Ganzes zu sehen und jeweils mit einer Teilnote zu bewerten. Die sprachliche Leistung geht mit 60 %, die inhaltliche Leistung mit 40 % in die Bewertung ein. Eine ungenügende sprachliche oder inhaltliche Leistung schließt eine Gesamtnote von mehr als 3 Punkten der einfachen Wertung aus.
Diese Grundsätze gelten für Grund- und Leistungskurse gleichermaßen.
Korrekturzeichen für das Fach Englisch
Leistungsebene Verstöße / Defizite Korrektur
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inhaltlich / fachlich falsch Verstoß gegen (fachliche) Logik Thema / Aufgabenstellung nicht beachtet fehlende / falsche Begründung Zusammenhang unklar fehlender Beleg / falsch zitiert / fehlerhafter Materialbezug
Fachsprache (nicht angewandt oder fehlerhaft) ungenau unvollständig
I / f Lg Th Bg Zg BL
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328 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 10 vom 30. Dezember 2010
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg
Rundschreiben 14/10 Regelungen zu den zentralen schriftlichen Abiturprüfungen 2012
Anlage 4 Englisch
Leistungsebene Verstöße / Defizite Korrektur
zeichen
Dar
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Spra
chlic
he K
ompe
tenz
Grammatik G
Auslassungsfehler V
Ausdruck A
falsche Wortwahl WW
unsachgemäßer Gebrauch des Modus M
unsachgemäßer Tempusgebrauch T
Satzbau, syntaktische Mängel S
Rechtschreibung einschließlisch Silbentrennung R
Unleserlich ul
Interpunktion Z
fehlende I-Punkte –
Wiederholungsfehler s. o.
Verstoß gegen Stilebene St
unklar gesetzte Beziehungen im Satz oder zwischen Sätzen B
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Rundschreiben 14/10 Regelungen zu den zentralen schriftlichen Abiturprüfungen 2012
Anlage 5 Französisch
Bewertung einer Prüfungsleistung im Zentralabitur
- Französisch
Für das Fach Französisch gilt in Übereinstimmung mit den gültigen EPA und der GOSTV grundsätzlich:
Aus der Korrektur der schriftlichen Arbeit muss hervorgehen, welcher Wert den von dem Prüfling vorgebrachten Lösungen, Untersuchungsergebnissen oder Argumenten beigemessen wird und wie weit die Schülerin oder der Schüler die Lösung der gestellten Aufgaben durch gelungene Beiträge gefördert oder durch sachliche oder logische Fehler beeinträchtigt hat. Im Erwartungshorizont nicht aufgeführte, aber gleichwertige Lösungen sind zu berücksichtigen. Die Korrektur schließt mit einer Bewertung gemäß Nummer 6 Absatz 4 VV Leistungsbewertung.
Die Bewertung der sprachlichen Leistung erfolgt an Hand der kompetenzorientierten Deskriptoren für die Bewertung der sprachlichen Leistung im Fach Französisch. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Maße die Verstöße gegen die sprachliche Norm die Kommunikation beeinträchtigen. Verstöße gegen die sprachliche Norm werden mit Hilfe der Korrekturzeichen für das Fach Französisch zur sprachlichen Kompetenz ausgewiesen. Durch Unterstreichen des jeweiligen Korrekturzeichens (z. B. G) wird die kommunikative Relevanz eines sprachlichen Verstoßes kenntlich gemacht.
Die Beurteilung der inhaltlichen Leistung erfolgt auf Grundlage der im Erwartungshorizont für die jeweilige Aufgabenstellung ausgewiesenen spezifischen Anforderungen an eine gute (11 Punkte) und eine ausreichende (5 Punkte) Leistung und an Hand der kompetenzorientierten Deskriptoren für die Bewertung der inhaltlichen Leistung im Fach Französisch. Die Teilnote für den Inhalt wird entsprechend der für die einzelnen Aufgaben in der Aufgabenstellung ausgewiesenen prozentualen Gewichtung ermittelt. Grundsätzlich entbindet die nummerische Ermittlung der Leistung nicht von der Notwendigkeit einer ganzheitlichen Bewertung der Prüfungsleistung. Eine gute inhaltliche Leistung (11 Punkte) liegt nur dann vor, wenn die Arbeit auf alle Teile der Aufgabe eingeht.
Inhaltliche und sprachliche Leistung sind jeweils als Ganzes zu sehen und jeweils mit einer Teilnote zu bewerten. Die sprachliche Leistung geht mit 60 %, die inhaltliche Leistung mit 40 % in die Bewertung ein. Eine ungenügende sprachliche oder inhaltliche Leistung schließt eine Gesamtnote von mehr als 3 Punkten der einfachen Wertung aus.
Diese Grundsätze gelten für Grund- und Leistungskurse gleichermaßen.
Korrekturzeichen für das Fach Französisch
Leistungsebene Verstöße / Defizite Korrektur
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inhaltlich / fachlich falsch Verstoß gegen (fachliche) Logik Thema / Aufgabenstellung nicht beachtet fehlende / falsche Begründung Zusammenhang unklar fehlender Beleg / falsch zitiert / fehlerhafter Materialbezug
Fachsprache (nicht angewandt oder fehlerhaft) ungenau unvollständig
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344 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 10 vom 30. Dezember 2010
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg
Rundschreiben 14/10 Regelungen zu den zentralen schriftlichen Abiturprüfungen 2012
Anlage 5 Französisch
Leistungsebene Verstöße / Defizite Korrektur
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Grammatik einschließlich Satzbaufehler G
Auslassungsfehler V
falsche Wortwahl WW
unsachgemäßer Gebrauch des Modus M
unsachgemäßer Tempusgebrauch T
ungeschickter Satzbau, syntaktische Mängel S
Rechtschreibung, auch Akzentfehler R
Interpunktion Z
fehlende I-Punkte und Umlautzeichen –
Wiederholungsfehler s. o.
unklar gesetzte Beziehungen im Satz oder zwischen Sätzen B
Unleserlich Ul
Verstoß gegen Stilebene St
Ungeschickter Ausdruck, bezogen auf komplexe Darstellungen (unidiomatische Wortgruppen bzw. Kollokationen)
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Anlage 6 Geografie
Bewertung einer Prüfungsleistung im Zentralabitur
- Geografie
Für das Fach Geografie gilt in Übereinstimmung mit den gültigen EPA und der GOSTV grundsätzlich:
Aus der Korrektur der schriftlichen Arbeit muss hervorgehen, welcher Wert den von dem Prüfling vorgebrachten Lösungen, Untersuchungsergebnissen oder Argumenten beigemessen wird und wie weit die Schülerin oder der Schüler die Lösung der gestellten Aufgaben durch gelungene Beiträge gefördert oder durch sachliche oder logische Fehler beeinträchtigt hat. Im Erwartungshorizont nicht aufgeführte, aber gleichwertige Lösungen und Lösungswege sind zu berücksichtigen. Die Bewertung erfolgt gemäß Nummer 6 Absatz 4 VV Leistungsbewertung. Dabei führen schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der Muttersprache (Unterrichtssprache) oder gegen die äußere Form zu einem Abzug von bis zu 2 Punkten der Leistungsbewertung.
Zur Gewichtung der genannten schwerwiegenden und gehäuften Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit gilt die folgende Regel:
Bei einem Fehlerquotienten ab 3,0 (= 3 Fehler auf 100 Wörter) wird ein Punkt abgezogen.
Dabei gelten Fehler, die mit den Korrekturzeichen R, G, V gekennzeichnet sind, als ganze Fehler, andere als halbe Fehler. Dazu sind die in der unten stehenden Übersicht enthaltenen Korrekturzeichen zu berücksichtigen. Ein Punktabzug ist gegebenenfalls durch Angabe des Fehlerquotienten zu begründen.
Die Wortzahl wird im Rahmen der Erstkorrektur ermittelt.
Die Notenbildung erfolgt auf der Grundlage der Gesamtwürdigung der erbrachten Leistung. Dabei ist die jeweilige Verstehens-, Argumentations-, Gestaltungs- und Darstellungsleistung ausgewogen zu berücksichtigen. Bei der Zuweisung von Bewertungseinheiten zu einem Lösungsschritt sollte ein ganzheitlicher Ansatz gewählt werden, um unter anderem die Schlüssigkeit der Argumentation zu erfassen. Eine Notenbildung durch Addition von auf die Anforderungsbereiche bezogenen Teilnoten ist unzulässig.
Diese Grundsätze gelten für Grund- und Leistungskurse gleichermaßen.
Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 10 vom 30. Dezember 2010 359
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg
Rundschreiben 14/10 Regelungen zu den zentralen schriftlichen Abiturprüfungen 2012
Anlage 6 Geografie
Korrekturzeichen
Leistungsebene Verstöße / Defizite Korrektur
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Fach
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inhaltlich / fachlich falsch Verstoß gegen (fachliche) Logik Thema / Aufgabenstellung nicht beachtet fehlende / falsche Begründung Zusammenhang unklar fehlender Beleg / falsch zitiert / fehlerhafter Materialbezug
Definition fehlerhaft Fachsprache (nicht angewandt oder fehlerhaft) Rechenfehler Folgefehler ungenau unvollständig
I / f Lg Th Bg Zg BL
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Leistungsebene Verstöße / Defizite Korrektur
zeichen
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Rechtschreibung einschließlich Silbentrennung Grammatik einschließlich Satzbaufehler Auslassungsfehler
R G V
X X X
Interpunktion fehlende I-Punkte und Umlautzeichen
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nic
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ksic
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t
Wiederholungsfehler
ungeschickter Satzbau, syntaktische Mängel ungeschickter Ausdruck bezogen auf komplexe Darstellung (Wortgruppe, Satz) ungeschickte / falsche Wortwahl unklar gesetzte Beziehungen im Satz oder zwischen Sätzen
unsachgemäßer Gebrauch des Modus unsachgemäßer Tempusgebrauch unbegründete Wiederholung (z. B. Wortwahl, aber auch inhaltliche Wiederholung) unleserlich
s. o.
S A
WW B
M T W
ul
Hinweis zum Zählen der Wörter Der Fehlerquotient ist zu ermitteln, wenn die vom Prüfling geschriebene Anzahl der Wörter 100 übersteigt. Der Prüfling zählt die Wörter außerhalb der Arbeitszeit und schreibt den Wert unter die Prüfungsarbeit. Im Rahmen der Ermittlung des Fehlerquotienten wird die Anzahl der vom Prüfling gezählten Wörter von der erstkorrigierenden Lehrkraft überprüft.
360 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 10 vom 30. Dezember 2010
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg
Rundschreiben 14/10 Regelungen zu den zentralen schriftlichen Abiturprüfungen 2012
Anlage 7 Geschichte
Bewertung einer Prüfungsleistung im Zentralabitur
- Geschichte
Für das Fach Geschichte gilt in Übereinstimmung mit den gültigen EPA und der GOSTV grundsätzlich:
Aus der Korrektur der schriftlichen Arbeit muss hervorgehen, welcher Wert den von dem Prüfling vorgebrachten Lösungen, Untersuchungsergebnissen oder Argumenten beigemessen wird und wie weit die Schülerin oder der Schüler die Lösung der gestellten Aufgaben durch gelungene Beiträge gefördert oder durch sachliche oder logische Fehler beeinträchtigt hat. Im Erwartungshorizont nicht aufgeführte, aber gleichwertige Lösungen und Lösungswege sind zu berücksichtigen. Die Bewertung erfolgt gemäß Nummer 6 Absatz 4 VV Leistungsbewertung. Dabei führen schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der Muttersprache (Unterrichtssprache) oder gegen die äußere Form zu einem Abzug von bis zu 2 Punkten der Leistungsbewertung.
Zur Gewichtung der genannten schwerwiegenden und gehäuften Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit gilt die folgende Regel:
Bei einem Fehlerquotienten ab 3,0 (= 3 Fehler auf 100 Wörter) wird ein Punkt abgezogen.
Dabei gelten Fehler, die mit den Korrekturzeichen R, G, V gekennzeichnet sind, als ganze Fehler, andere als halbe Fehler. Dazu sind die in der unten stehenden Übersicht enthaltenen Korrekturzeichen zu berücksichtigen. Ein Punktabzug ist gegebenenfalls durch Angabe des Fehlerquotienten zu begründen.
Die Wortzahl wird im Rahmen der Erstkorrektur ermittelt.
Die Notenbildung erfolgt auf der Grundlage der Gesamtwürdigung der erbrachten Leistung. Dabei ist die jeweilige Verstehens-, Argumentations-, Gestaltungs- und Darstellungsleistung ausgewogen zu berücksichtigen. Bei der Zuweisung von Bewertungseinheiten zu einem Lösungsschritt sollte ein ganzheitlicher Ansatz gewählt werden, um unter anderem die Schlüssigkeit der Argumentation zu erfassen. Eine Notenbildung durch Addition von auf die Anforderungsbereiche bezogenen Teilnoten ist unzulässig.
Diese Grundsätze gelten für Grund- und Leistungskurse gleichermaßen.
Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 10 vom 30. Dezember 2010 361
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg
Rundschreiben 14/10 Regelungen zu den zentralen schriftlichen Abiturprüfungen 2012
Anlage 7 Geschichte
Korrekturzeichen
Leistungsebene Verstöße / Defizite Korrektur
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inhaltlich / fachlich falsch Verstoß gegen (fachliche) Logik Thema / Aufgabenstellung nicht beachtet fehlende / falsche Begründung Zusammenhang unklar fehlender Beleg / falsch zitiert / fehlerhafter Materialbezug
Definition fehlerhaft Fachsprache (nicht angewandt oder fehlerhaft) Rechenfehler Folgefehler ungenau unvollständig
I / f Lg Th Bg Zg BL
Df Fs Rf Ff ug uv
Leistungsebene Verstöße / Defizite Korrektur
zeichen
ganz
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halb
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Sin
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Bew
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grun
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Rechtschreibung einschließlich Silbentrennung Grammatik einschließlich Satzbaufehler Auslassungsfehler
R G V
X X X
Interpunktion fehlende I-Punkte und Umlautzeichen
Z –
X X
Mit
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Wiederholungsfehler
ungeschickter Satzbau, syntaktische Mängel ungeschickter Ausdruck bezogen auf komplexe Darstellung (Wortgruppe, Satz) ungeschickte / falsche Wortwahl unklar gesetzte Beziehungen im Satz oder zwischen Sätzen
unsachgemäßer Gebrauch des Modus unsachgemäßer Tempusgebrauch unbegründete Wiederholung (z. B. Wortwahl, aber auch inhaltliche Wiederholung) unleserlich
s. o.
S A
WW B
M T W
ul
Hinweis zum Zählen der Wörter Der Fehlerquotient ist zu ermitteln, wenn die vom Prüfling geschriebene Anzahl der Wörter 100 übersteigt. Der Prüfling zählt die Wörter außerhalb der Arbeitszeit und schreibt den Wert unter die Prüfungsarbeit. Im Rahmen der Ermittlung des Fehlerquotienten wird die Anzahl der vom Prüfling gezählten Wörter von der erstkorrigierenden Lehrkraft überprüft.
362 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 10 vom 30. Dezember 2010
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg
Rundschreiben 14/10 Regelungen zu den zentralen schriftlichen Abiturprüfungen 2012
Anlage 8 Mathematik
Bewertung einer Prüfungsleistung im Zentralabitur
- Mathematik
Für das Fach Mathematik gilt in Übereinstimmung mit den gültigen EPA und der GOSTV grundsätzlich:
Aus der Korrektur der schriftlichen Arbeit muss hervorgehen, welcher Wert den von dem Prüfling vorgebrachten Lösungen, Untersuchungsergebnissen oder Argumenten beigemessen wird und wie weit die Schülerin oder der Schüler die Lösung der gestellten Aufgaben durch gelungene Beiträge gefördert oder durch sachliche oder logische Fehler beeinträchtigt hat. Im Erwartungshorizont nicht aufgeführte, aber gleichwertige Lösungen und Lösungswege sind zu berücksichtigen. Die Bewertung erfolgt gemäß Nummer 6 Absatz 4 VV Leistungsbewertung. Dabei führen schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der Muttersprache (Unterrichtssprache) oder gegen die äußere Form zu einem Abzug von bis zu 2 Punkten der Leistungsbewertung.
Zur Gewichtung der genannten schwerwiegenden und gehäuften Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit gilt die folgende Regel:
Bei einem Fehlerquotienten ab 3,0 (= 3 Fehler auf 100 Wörter) wird ein Punkt abgezogen.
Dabei gelten Fehler, die mit den Korrekturzeichen R, G, V gekennzeichnet sind, als ganze Fehler, andere als halbe Fehler. Dazu sind die in der unten stehenden Übersicht enthaltenen Korrekturzeichen zu berücksichtigen. Ein Punktabzug ist gegebenenfalls durch Angabe des Fehlerquotienten zu begründen.
Die Wortzahl wird im Rahmen der Erstkorrektur ermittelt.
Die Notenbildung erfolgt auf der Grundlage der Gesamtwürdigung der erbrachten Leistung. Dabei ist die jeweilige Verstehens-, Argumentations-, Gestaltungs- und Darstellungsleistung ausgewogen zu berücksichtigen. Bei der Zuweisung von Bewertungseinheiten zu einem Lösungsschritt sollte ein ganzheitlicher Ansatz gewählt werden, um unter anderem die Schlüssigkeit der Argumentation zu erfassen. Eine Notenbildung durch Addition von auf die Anforderungsbereiche bezogenen Teilnoten ist unzulässig.
Diese Grundsätze gelten für Grund- und Leistungskurse gleichermaßen.
Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 10 vom 30. Dezember 2010 363
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg
Rundschreiben 14/10 Regelungen zu den zentralen schriftlichen Abiturprüfungen 2012
Anlage 8 Mathematik
Korrekturzeichen
Leistungsebene Verstöße / Defizite Korrektur
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inhaltlich / fachlich falsch Verstoß gegen (fachliche) Logik Thema / Aufgabenstellung nicht beachtet fehlende / falsche Begründung Zusammenhang unklar fehlender Beleg / falsch zitiert / fehlerhafter Materialbezug
Definition fehlerhaft Fachsprache (nicht angewandt oder fehlerhaft) Rechenfehler Folgefehler ungenau unvollständig
I / f Lg Th Bg Zg BL
Df Fs Rf Ff ug uv
Leistungsebene Verstöße / Defizite Korrektur
zeichen
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Rechtschreibung einschließlich Silbentrennung Grammatik einschließlich Satzbaufehler Auslassungsfehler
R G V
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Interpunktion fehlende I-Punkte und Umlautzeichen
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Wiederholungsfehler
ungeschickter Satzbau, syntaktische Mängel ungeschickter Ausdruck bezogen auf komplexe Darstellung (Wortgruppe, Satz) ungeschickte / falsche Wortwahl unklar gesetzte Beziehungen im Satz oder zwischen Sätzen
unsachgemäßer Gebrauch des Modus unsachgemäßer Tempusgebrauch unbegründete Wiederholung (z. B. Wortwahl, aber auch inhaltliche Wiederholung) unleserlich
s. o.
S A
WW B
M T W
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Hinweis zum Zählen der Wörter Der Fehlerquotient ist zu ermitteln, wenn die vom Prüfling geschriebene Anzahl der Wörter 100 übersteigt. Der Prüfling zählt die Wörter außerhalb der Arbeitszeit und schreibt den Wert unter die Prüfungsarbeit. Im Rahmen der Ermittlung des Fehlerquotienten wird die Anzahl der vom Prüfling gezählten Wörter von der erstkorrigierenden Lehrkraft überprüft.
364 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 10 vom 30. Dezember 2010
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg
Rundschreiben 14/10 Regelungen zu den zentralen schriftlichen Abiturprüfungen 2012
Anlage 9 Physik
Bewertung einer Prüfungsleistung im Zentralabitur
- Physik
Für das Fach Physik gilt in Übereinstimmung mit den gültigen EPA und der GOSTV grundsätzlich:
Aus der Korrektur der schriftlichen Arbeit muss hervorgehen, welcher Wert den von dem Prüfling vorgebrachten Lösungen, Untersuchungsergebnissen oder Argumenten beigemessen wird und wie weit die Schülerin oder der Schüler die Lösung der gestellten Aufgaben durch gelungene Beiträge gefördert oder durch sachliche oder logische Fehler beeinträchtigt hat. Im Erwartungshorizont nicht aufgeführte, aber gleichwertige Lösungen und Lösungswege sind zu berücksichtigen. Die Bewertung erfolgt gemäß Nummer 6 Absatz 4 VV Leistungsbewertung. Dabei führen schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der Muttersprache (Unterrichtssprache) oder gegen die äußere Form zu einem Abzug von bis zu 2 Punkten der Leistungsbewertung.
Zur Gewichtung der genannten schwerwiegenden und gehäuften Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit gilt die folgende Regel:
Bei einem Fehlerquotienten ab 3,0 (= 3 Fehler auf 100 Wörter) wird ein Punkt abgezogen.
Dabei gelten Fehler, die mit den Korrekturzeichen R, G, V gekennzeichnet sind, als ganze Fehler, andere als halbe Fehler. Dazu sind die in der unten stehenden Übersicht enthaltenen Korrekturzeichen zu berücksichtigen. Ein Punktabzug ist gegebenenfalls durch Angabe des Fehlerquotienten zu begründen.
Die Wortzahl wird im Rahmen der Erstkorrektur ermittelt.
Die Notenbildung erfolgt auf der Grundlage der Gesamtwürdigung der erbrachten Leistung. Dabei ist die jeweilige Verstehens-, Argumentations-, Gestaltungs- und Darstellungsleistung ausgewogen zu berücksichtigen. Bei der Zuweisung von Bewertungseinheiten zu einem Lösungsschritt sollte ein ganzheitlicher Ansatz gewählt werden, um unter anderem die Schlüssigkeit der Argumentation zu erfassen. Eine Notenbildung durch Addition von auf die Anforderungsbereiche bezogenen Teilnoten ist unzulässig.
Diese Grundsätze gelten für Grund- und Leistungskurse gleichermaßen.
Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 10 vom 30. Dezember 2010 365
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg
Rundschreiben 14/10 Regelungen zu den zentralen schriftlichen Abiturprüfungen 2012
Anlage 9 Physik
Korrekturzeichen
Leistungsebene Verstöße / Defizite Korrektur
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inhaltlich / fachlich falsch Verstoß gegen (fachliche) Logik Thema / Aufgabenstellung nicht beachtet fehlende / falsche Begründung Zusammenhang unklar fehlender Beleg / falsch zitiert / fehlerhafter Materialbezug
Definition fehlerhaft Fachsprache (nicht angewandt oder fehlerhaft) Rechenfehler Folgefehler ungenau unvollständig
I / f Lg Th Bg Zg BL
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Leistungsebene Verstöße / Defizite Korrektur
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Interpunktion fehlende I-Punkte und Umlautzeichen
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htig
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Wiederholungsfehler
ungeschickter Satzbau, syntaktische Mängel ungeschickter Ausdruck bezogen auf komplexe Darstellung (Wortgruppe, Satz) ungeschickte / falsche Wortwahl unklar gesetzte Beziehungen im Satz oder zwischen Sätzen
unsachgemäßer Gebrauch des Modus unsachgemäßer Tempusgebrauch unbegründete Wiederholung (z. B. Wortwahl, aber auch inhaltliche Wiederholung) unleserlich
s. o.
S A
WW B
M T W
ul
Hinweis zum Zählen der Wörter Der Fehlerquotient ist zu ermitteln, wenn die vom Prüfling geschriebene Anzahl der Wörter 100 übersteigt. Der Prüfling zählt die Wörter außerhalb der Arbeitszeit und schreibt den Wert unter die Prüfungsarbeit. Im Rahmen der Ermittlung des Fehlerquotienten wird die Anzahl der vom Prüfling gezählten Wörter von der erstkorrigierenden Lehrkraft überprüft.
366 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 10 vom 30. Dezember 2010
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg
Rundschreiben 14/10 Regelungen zu den zentralen schriftlichen Abiturprüfungen 2012
Anlage 10 Politische Bildung
Bewertung einer Prüfungsleistung im Zentralabitur
- Politische Bildung
Für das Fach Politische Bildung gilt in Übereinstimmung mit den gültigen EPA und der GOSTV grundsätzlich:
Aus der Korrektur der schriftlichen Arbeit muss hervorgehen, welcher Wert den von dem Prüfling vorgebrachten Lösungen, Untersuchungsergebnissen oder Argumenten beigemessen wird und wie weit die Schülerin oder der Schüler die Lösung der gestellten Aufgaben durch gelungene Beiträge gefördert oder durch sachliche oder logische Fehler beeinträchtigt hat. Im Erwartungshorizont nicht aufgeführte, aber gleichwertige Lösungen und Lösungswege sind zu berücksichtigen. Die Bewertung erfolgt gemäß Nummer 6 Absatz 4 VV Leistungsbewertung. Dabei führen schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der Muttersprache (Unterrichtssprache) oder gegen die äußere Form zu einem Abzug von bis zu 2 Punkten der Leistungsbewertung.
Zur Gewichtung der genannten schwerwiegenden und gehäuften Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit gilt die folgende Regel:
Bei einem Fehlerquotienten ab 3,0 (= 3 Fehler auf 100 Wörter) wird ein Punkt abgezogen.
Dabei gelten Fehler, die mit den Korrekturzeichen R, G, V gekennzeichnet sind, als ganze Fehler, andere als halbe Fehler. Dazu sind die in der unten stehenden Übersicht enthaltenen Korrekturzeichen zu berücksichtigen. Ein Punktabzug ist gegebenenfalls durch Angabe des Fehlerquotienten zu begründen.
Die Wortzahl wird im Rahmen der Erstkorrektur ermittelt.
Die Notenbildung erfolgt auf der Grundlage der Gesamtwürdigung der erbrachten Leistung. Dabei ist die jeweilige Verstehens-, Argumentations-, Gestaltungs- und Darstellungsleistung ausgewogen zu berücksichtigen. Bei der Zuweisung von Bewertungseinheiten zu einem Lösungsschritt sollte ein ganzheitlicher Ansatz gewählt werden, um unter anderem die Schlüssigkeit der Argumentation zu erfassen. Eine Notenbildung durch Addition von auf die Anforderungsbereiche bezogenen Teilnoten ist unzulässig.
Diese Grundsätze gelten für Grund- und Leistungskurse gleichermaßen.
Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 10 vom 30. Dezember 2010 367
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg
Rundschreiben 14/10 Regelungen zu den zentralen schriftlichen Abiturprüfungen 2012
Anlage 10 Politische Bildung
Korrekturzeichen
Leistungsebene Verstöße / Defizite Korrektur
zeichen
Ver
steh
ensl
eist
ung
/A
rgum
enta
tion
slei
stun
g
Fach
liche
Kom
pete
nz
inhaltlich / fachlich falsch Verstoß gegen (fachliche) Logik Thema / Aufgabenstellung nicht beachtet fehlende / falsche Begründung Zusammenhang unklar fehlender Beleg / falsch zitiert / fehlerhafter Materialbezug
Definition fehlerhaft Fachsprache (nicht angewandt oder fehlerhaft) Rechenfehler Folgefehler ungenau unvollständig
I / f Lg Th Bg Zg BL
Df Fs Rf Ff ug uv
Leistungsebene Verstöße / Defizite Korrektur
zeichen
ganz
erFe
hler
halb
erFe
hler
Dar
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lung
slei
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g
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chlic
he K
ompe
tenz
Fehl
er im
Sin
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der
Bew
ertu
ngs
grun
dsät
ze
Rechtschreibung einschließlich Silbentrennung Grammatik einschließlich Satzbaufehler Auslassungsfehler
R G V
X X X
Interpunktion fehlende I-Punkte und Umlautzeichen
Z –
X X
Mit
die
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Kor
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Wiederholungsfehler
ungeschickter Satzbau, syntaktische Mängel ungeschickter Ausdruck bezogen auf komplexe Darstellung (Wortgruppe, Satz) ungeschickte / falsche Wortwahl unklar gesetzte Beziehungen im Satz oder zwischen Sätzen
unsachgemäßer Gebrauch des Modus unsachgemäßer Tempusgebrauch unbegründete Wiederholung (z. B. Wortwahl, aber auch inhaltliche Wiederholung) unleserlich
s. o.
S A
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M T W
ul
Hinweis zum Zählen der Wörter Der Fehlerquotient ist zu ermitteln, wenn die vom Prüfling geschriebene Anzahl der Wörter 100 übersteigt. Der Prüfling zählt die Wörter außerhalb der Arbeitszeit und schreibt den Wert unter die Prüfungsarbeit. Im Rahmen der Ermittlung des Fehlerquotienten wird die Anzahl der vom Prüfling gezählten Wörter von der erstkorrigierenden Lehrkraft überprüft.
368 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 10 vom 30. Dezember 2010
Organisationsverfügung Organisationsverfügung zur Auflösung Schulvisitation des Landes Brandenburg der ID Stellen der staatlichen Schulämter
Vom 11. November 2010 Vom 26. November 2010
Für die Schulvisitation des Landes Brandenburg (Schulvisita- Infolge der zum 1. November 2008 erfolgten Einrichtung des tion) im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministe- „Kompetenzzentrums IT-Fachverfahren (Schulbereich)“ - nachriums wird folgendes festgelegt: folgend „KIT“ genannt - ergehen folgende Festlegungen:
1. Die Schulvisitation ist eine Organisationseinheit des Lan- 1. Die ID-Stellen der staatlichen Schulämter werden aufgedesinstituts für Schule und Medien Berlin-Brandenburg löst. (LISUM). Sie trägt in ihrer Außendarstellung die Bezeichnung „Schulvisitation des Landes Brandenburg beim Lan- 2. Die bisher von den ID-Stellen wahrgenommenen Aufgaben desinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg“ im Bereich des Technologie- und Datenmanagements wer
den in das KIT verlagert. Das Personal der ID-Stellen ist 2. Die organisatorische Eingliederung ergibt sich aus dem Or- unter Berücksichtigung der zu vollziehenden Einzelmaß
ganigramm des LISUM, das der Genehmigung des für nahmen und des teilweise Personalübergangs an den Zen-Schule zuständigen Ministeriums bedarf. Die Aufgaben- tralen IT-Dienstleister Brandenburg (ZIT) - entsprechend verteilung und Zuständigkeiten ergeben sich aus dem Ge- zu versetzen. Sofern der Dienst weiterhin regelmäßig am schäftsverteilungsplan des LISUM. Die nähere Ausgestal- bisherigen Dienstort verrichtet wird, gilt dieser als Nebentung der Schulvisitation ergibt sich aus einer von dem für stelle des KIT. Schule zuständigen Ministerium zu genehmigenden Geschäftsordnung. Im Bedarfsfall erfolgt, insbesondere zur Aufrechterhaltung
schulamtsspezifischer Verfahren, eine vorübergehende Ab3. Die Schulvisitation hat ihren Sitz auf dem Gelände des ordnung von Beschäftigten zu ihrer bisherigen Dienststelle.
Landesinstitutes für Schule und Medien Berlin-Brandenburg in Ludwigsfelde/Struveshof. 3. Das KIT ist eine Organisationseinheit des Staatlichen Schul
amtes Wünsdorf und befindet sich an dessen Sitz. 4. Die von der Schulvisitation wahrzunehmenden Aufgaben
bestimmen sich auf der Grundlage von § 129 Brandenbur- 4. Die organisatorische Eingliederung ergibt sich aus dem Orgisches Schulgesetz. ganigramm des Staatlichen Schulamtes Wünsdorf, das der
Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums 5. Die Leiterin/Der Leiter des Landesinstitutes für Schule und bedarf. Die Aufgabenverteilung und Zuständigkeiten erge-
Medien Berlin-Brandenburg nimmt die Dienstvorgesetz- ben sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des Staatlichen tenfunktion über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wahr. Schulamtes Wünsdorf. Die Fachvorgesetztenfunktion gegenüber der Leiterin/dem Leiter der Schulvisitation wird vom für Schule zuständigen 5. Die Leiterin/Der Leiter des Staatlichen Schulamtes Wüns-Ministerium ausgeübt. Die Leiterin/Der Leiter der Schulvi- dorf nimmt die Dienstvorgesetztenfunktion über die Mitarsitation ist Fachvorgesetze/r ihrer/seiner Mitarbeiterinnen beiterinnen und Mitarbeiter des KIT wahr. Die Fachvorgeund Mitarbeiter. setztenfunktion gegenüber der/dem Leiterin/Leiter des KIT
wird vom für Schule zuständigen Ministerium ausgeübt. 6. Die Leiterin/Der Leiter der Schulvisitation vertritt ihre/sei- Die Leiterin/Der Leiter des KIT ist Fachvorgesetze/r ih
ne Organisationseinheit nach außen. rer/seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
7. Die Organisationsverfügung tritt mit Wirkung vom 6. Das KIT nimmt - soweit nicht in der Zuständigkeit des 01.11.2010 in Kraft. Zentralen IT-Dienstleisters Brandenburg liegend - eine
Dienstleistungsfunktion im Bereich der Unterstützung der ressortspezifischen Fachverfahren vorrangig für das für Schule zuständige Ministerium und für die staatlichen Schul-
Potsdam, den 11. November 2010 ämtern wahr. Hinsichtlich der Ausstattung, Betreuung, des Aufbaus und der Weiterentwicklung schulamtsspezifischer Fachverfahren obliegen dem KIT u. a. folgende Aufgaben:
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport - Beratung und Unterstützung der Fachaufsicht bei der
strategischen Planung und Weiterentwicklung des Schul-Holger Rupprecht informationssystems, einschließlich der Beobachtung
des „Standes der Technik und Technologie“;
369 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 10 vom 30. Dezember 2010
- Operative Gesamtprojektleitung laufender und neu zu planender Projekte im Rahmen des weiteren Ausbaus des Schulinformationssystems;
- Sicherstellung eines effizienten Datenmanagements durch zukunftsorientierte Verzahnung bestehender und neuer IT gestützter Fachverfahren;
- Aufbau und Betrieb von qualitätssichernden IT-Software-Architekturen;
- Konzeption, Aufbau und Weiterentwicklung komplexer IT gestützter Fachverfahren für den Verwaltungsbereich von Schule und Schulämtern;
- Organisation einer effizienten und anwenderorientierten Betreuung der Fachverfahren,
- Planung und Koordinierung des IT-Einsatzes in den Schulämtern, sowie Koordinierung der Zusammenarbeit mit dem zentralen IT-Dienstleister einschließlich der Beschaffungsmaßnahmen;
- Planung, Steuerung und Kontrolle der Sicherheit der IT gestützten Fachverfahren.
7. Zur Sicherstellung einheitlicher Standards und Verfahren haben sich die staatlichen Schulämter über einen zentralen Ansprechpartner bei Bedarf an Hard- und Software, insbesondere bei neuen IT-spezifischen Anwendungen, grundsätzlich an das KIT zu wenden.
8. Die für die Aufgabenwahrnehmung anfallenden Ausgaben des KIT werden - einschließlich der Reisekosten - vom Staatlichen Schulamt Wünsdorf finanziert. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für den Arbeitsplatz einschließlich Raummiete; diese sind von dem Schulamt zu tragen, in dem die Beschäftigten des KIT ihren Dienst verrichten.
9. Die Organisationsverfügung tritt mit Wirkung am 1. Dezember 2010 in Kraft.
Potsdam, 26. November 2010
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
In Vertretung
Burkhard Jungkamp
II. Nichtamtlicher Teil
Stellenausschreibungen im Bundesgebiet
Das Staatliche Schulamt Brandenburg an der Havel beabsichtigt, vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen, nachfolgende Stellen zu besetzen:
I. Schulleiterin oder Schulleiter - Besetzung zum 01.08.2011 der Schule am Plessower See - Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ - Kemmnitzer Chaussee 75 14542 Werder (Havel)
Aufgaben
Leitung der Schule auf kollegialer Grundlage; Gewährleistung der Einhaltung von geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften; Vertretung der Schule nach außen in enger Zusammenarbeit mit dem Schulträger und dem Staatlichen Schulamt; Zusammenwirken mit Lehrkräften, Eltern sowie Schülerinnen und Schülern mit dem Ziel der Sicherung und Entwicklung der Qualität schulischer Arbeit; Sicherung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit; Gewährleistung der Schulprofilbildung und des Prozesses der Erarbeitung, Umsetzung und Evaluierung eines Schulprogramms; Förderung der Schule als einer sich entwickelnden Organisation auf der Grundlage eines pädagogischen Grundkonsenses und einer aufbauenden Schulkultur.
Voraussetzungen
Befähigung für die Laufbahn des Förderschullehrers oder Befähigung für die Laufbahn des Lehrers im Unterricht an Förderschulen; der Nachweis der sonderpädagogischen Fachrichtung Lernbehindertenpädagogik wird vorausgesetzt; mehrjährige Bewährung in der Unterrichtspraxis in der sonderpädagogischen Förderung.
Anforderungen
Ausgeprägte Fähigkeit und Bereitschaft zur kollegialen Zusammenarbeit, zur Innovation in der Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie zum engen Zusammenwirken mit dem Schulträger, der Schulaufsicht und den Mitwirkungsgremien; Durchsetzungs- und Organisationsvermögen; hohe Belastbarkeit; umfassende Kenntnisse des brandenburgischen Schulrechts; gesicherte Kenntnisse der Rahmenbedingungen und Ziele der Umgestaltung und Entwicklung der brandenburgischen Schule; der Nachweis einer Qualifikation auf dem Gebiet des Schulmanagements ist erwünscht.
Weitere Hinweise
Die Stelle kann mit Beamtinnen oder Beamten oder tariflich Beschäftigten besetzt werde. Die Stelle ist mit Besoldungsgruppe A 14 BbgBesG oder Entgeltgruppe 14 TV-L
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bewertet. Das Amt als Schulleiterin oder Schulleiter wird gemäß § 120 Landesbeamtengesetz oder gemäß § 31 TV-L bis zur Höchstdauer von zwei Jahren auf Probe übertragen. Eine Beförderung in das entsprechende Amt oder eine Höhergruppierung kann erst nach Erfüllen der schullaufbahnrechtlichen und sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfolgen.
II. Schulleiterin oder Schulleiter an Grundschulen - Besetzung zum 01.08.2011
a. Grundschule Geschwister-Scholl-Grundschule Weitzgrunder Weg 3 14806 Bad Belzig
b. Grundschule FichtenwaldeBerliner Straße 11114547 Beelitz/OT Fichtenwalde
c. [Neue] Grundschule PotsdamStephensonstraße 114482 Potsdam
d. Grundschule RoskowDorfstraße 3014778 Roskow
Aufgaben
Leitung der Schule auf kollegialer Grundlage; Gewährleistung der Einhaltung von geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften; Vertretung der Schule nach außen in enger Zusammenarbeit mit dem Schulträger und dem Staatlichen Schulamt; Zusammenwirken mit den Lehrkräften, Eltern sowie Schülerinnen und Schülern mit dem Ziel der Sicherung und Entwicklung der Qualität schulischer Arbeit; Sicherung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit; Gewährleistung der Schulprofilbildung und des Prozesses der Erarbeitung, Umsetzung und Evaluierung eines Schulprogramms; Förderung der Schule als einer sich entwickelnden Organisation auf der Grundlage eines pädagogischen Grundkonsenses und einer aufbauenden Schulkultur.
Voraussetzungen
Befähigung für die Laufbahn des Lehrers für die Primarstufe; mehrjährige Bewährung in der Unterrichtspraxis in der Primarstufe.
Anforderungen
Ausgeprägte Fähigkeit und Bereitschaft zur kollegialen Zusammenarbeit, zur Innovation in der Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule sowie zum engen Zusammenwirken mit dem Schulträger, dem Staatlichen Schulamt und den Mitwirkungsgremien; ausgewiesenes Durchsetzungs- und Organisationsvermögen; hohe Belastbarkeit; umfassende Kenntnisse des brandenburgischen Schulrechts; gesicherte Kenntnisse der Rahmenbedingun
gen und Ziele der Umgestaltung und Entwicklung der brandenburgischen Schule; der Nachweis einer Qualifikation auf dem Gebiet des Schulmanagements ist erwünscht.
Weitere Hinweise
Die Stellen können mit Beamten oder tariflich Beschäftigten besetzt werden. Die unter Ziffer 1 benannte Stelle ist mit Besoldungsgruppe A 14 BBesG oder Entgeltgruppe 14 TV-L bewertet. Die unter den Ziffern 2 und 3 benannten Stellen sind mit Besoldungsgruppe A 13 BBesG zuzüglich Amtszulage oder mit Entgeltgruppe 13 TV-L zuzüglich Amtszulage bewertet. Die unter Ziffer 4 benannte Stelle ist mit Besoldungsgruppe A 12 BBesG zuzüglich Amtszulage oder Entgeltgruppe 11 TV-L zuzüglich Amtszulage bewertet. Das Amt als Schulleiterin oder als Schulleiter wird gemäß § 120 des Landesbeamtengesetzes oder gemäß § 31 TV-L bis zur Höchstdauer von zwei Jahren zunächst auf Probe übertragen. Eine Beförderung in das entsprechende Amt oder eine Höhergruppierung kann erst nach Erfüllen der schullaufbahnrechtlichen und sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfolgen.
III. Stellv. Schulleiterin oder stellv. Schulleiter an Grundschulen - Besetzung zum 01.08.2011
1. Lessing-Grundschule FalkenseeWaldstraße 27a14612 Falkensee
2. Eigenherd-Europa-Schule KleinmachnowIm Kamp 2 – 1214532 Kleinmachnow
3. Grundschule am Humboldtring PotsdamHumboldtring 15 – 1714473 Potsdam
4. [Neue] Grundschule PotsdamStephensonstraße 114482 Potsdam
5. Zeppelin-Grundschule PotsdamHaeckelstraße 7414471 Potsdam
6. Friedrich-Ludwig-Jahn-Grundschule Rathenow Friedrich-Ebert-Ring 107 14712 Rathenow
7. Grundschule „Menschenskinder“ Schönwalde-Glien Sachsenweg 24 14621Schönwalde-Glien/OT Schönwalde
Aufgaben
Selbstständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Geschäftsverteilungsplan; Vertretung der Schulleiterin oder des Schulleiters bei Abwesenheit oder Verhinderung; Unterstützung der Schulleiterin oder des
371 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 10 vom 30. Dezember 2010
Schulleiters bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben; Zusammenwirken mit den Lehrkräften, Eltern sowie Schülerinnen und Schülern.
Voraussetzungen
Befähigung für die Laufbahn des Lehrers für die Primarstufe; mehrjährige Bewährung in der Unterrichtspraxis in der Primarstufe.
Anforderungen
Ausgeprägte Fähigkeit und Bereitschaft zur kollegialen Zusammenarbeit sowie zum engen Zusammenwirken mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und den Mitwirkungsgremien; gutes Durchsetzungs- und Organisationsvermögen; hohe Belastbarkeit; gute Kenntnisse des brandenburgischen Schulrechts; der Nachweis einer Qualifikation auf dem Gebiet des Schulmanagements ist erwünscht.
Weitere Hinweise
Die Stelle kann mit Beamtinnen und Beamten oder tariflich Beschäftigten besetzt werden. Die unter den Ziffern 1 und 2 benannten Stellen sind mit Besoldungsgruppe A 13 BBesG oder Entgeltgruppe 13 TV-L bewertet. Die unter den Ziffern 3 bis 7 benannten Stellen sind mit Besoldungsgruppe A 12 BBesG zuzüglich Amtszulage oder Entgeltgruppe 11 TV-L zuzüglich Amtszulage bewertet. Eine Beförderung in das entsprechende Amt oder eine Höhergruppierung kann erst nach Erfüllen der schullaufbahnrechtlichen und sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfolgen.
IV. Oberstufenkoordinatorin oder Oberstufenkoordinators - Besetzung zum 01.08.2011
Von-Saldern-Gymnasium Brandenburg an der Havel Franz-Ziegler-Straße 29 14776 Brandenburg an der Havel
Aufgaben
Selbstständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Geschäftsverteilungsplan; Koordination der pädagogischen Arbeit in der gymnasialen Oberstufe insbesondere bei der Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe, der Schullaufbahnberatung der Schülerinnen und Schüler, der Organisation des Unterrichts und im Zusammenhang mit der Abiturprüfung sowie bei der Sicherung der Unterrichtsqualität in der gymnasialen Oberstufe; Zusammenwirken mit den Lehrkräften, Eltern sowie Schülerinnen und Schülern.
Voraussetzungen
Befähigung für die Laufbahn des Studienrats; mehrjährige Bewährung in der Unterrichtspraxis in der Sekundarstufe II; umfassende und mehrjährige Erfahrung in Abiturprüfungen.
Anforderungen
Ausgeprägte Fähigkeit und Bereitschaft zur kollegialen Zusammenarbeit sowie zum engen Zusammenwirken mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und den Mitwirkungsgremien; gutes Durchsetzungs- und Organisationsvermögen; hohe Belastbarkeit; gute Kenntnisse des brandenburgischen Schulrechts; der Nachweis einer Qualifikation auf dem Gebiet des Schulmanagements ist erwünscht.
Weitere Hinweise
Die Stelle kann mit Beamtinnen Beamten oder tariflich Beschäftigten besetzt werden. Die Stelle ist mit Besoldungsgruppe A 15 BBesG oder Entgeltgruppe 15 TV-L bewertet. Eine Beförderung in das entsprechende Amt oder eine Höhergruppierung kann erst nach Erfüllen der schullaufbahnrechtlichen und sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfolgen.
V. Stellv. Schulleiterin oder stellv. Schulleiter an Gymnasien - Besetzung zum 01.08.2011
1. Gymnasium FalkenseeRathenaustraße 35/3714612 Falkensee
2. Wolkenberg-Gymnasium MichendorfAm Wolkenberg 114552 Michendorf
3. Gymnasium StahnsdorfWarthestraße 214513 Teltow
Aufgaben
Selbstständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Geschäftsverteilungsplan; Vertretung der Schulleiterin oder des Schulleiters bei Abwesenheit oder Verhinderung; Unterstützung der Schulleiterin oder des Schulleiters bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben; Zusammenwirken mit den Lehrkräften, Eltern sowie Schülerinnen und Schülern.
Voraussetzungen
Befähigung für die Laufbahn des Studienrats; mehrjährige Bewährung in der Unterrichtspraxis in den Sekundarstufen I und II.
Anforderungen
Ausgeprägte Fähigkeit und Bereitschaft zur kollegialen Zusammenarbeit sowie zum engen Zusammenwirken mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und den Mitwirkungsgremien; gutes Durchsetzungs- und Organisationsvermögen; hohe Belastbarkeit; gute Kenntnisse des brandenburgischen Schulrechts; der Nachweis einer Qualifikation auf dem Gebiet des Schulmanagements ist erwünscht.
372 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 10 vom 30. Dezember 2010
Weitere Hinweise
Die Stellen können mit Beamten oder tariflich Beschäftigten besetzt werden. Die unter Ziffer 2 bezeichnete Stelle ist mit Besoldungsgruppe A 15 BBesG zuzüglich Amtszulage oder Entgeltgruppe 15 TV-L zuzüglich Amtszulage bewertet. Die unter Ziffern 1 und 3 bezeichneten Stellen sind mit Besoldungsgruppe A 15 BBesG oder Entgeltgruppe 15 TV-L bewertet. Eine Beförderung in das entsprechende Amt oder eine Höhergruppierung kann erst nach Erfüllen der schullaufbahnrechtlichen und sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfolgen.
VI. Stellv. Schulleiterin oder stellv. Schulleiter - Besetzung zum nächst möglichen Termin
der Mühlendorf-Oberschule TeltowAlbert-Wiebach-Straße 414513 Teltow
Aufgaben
Selbstständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Geschäftsverteilungsplan; Vertretung der Schulleiterin oder des Schulleiters bei Abwesenheit oder Verhinderung; Unterstützung der Schulleiterin oder des Schulleiters bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben; Zusammenwirken mit den Lehrkräften, Eltern sowie Schülerinnen und Schülern.
Voraussetzungen
Befähigung für die Laufbahn des Lehrers für die Sekundarstufe I; mehrjährige Bewährung in der Unterrichtspraxis in der Sekundarstufe I.
Anforderungen
Ausgeprägte Fähigkeit und Bereitschaft zur kollegialen Zusammenarbeit sowie zum engen Zusammenwirken mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und den Mitwirkungsgremien; gutes Durchsetzungs- und Organisationsvermögen; hohe Belastbarkeit; gute Kenntnisse des brandenburgischen Schulrechts; der Nachweis einer Qualifikation auf dem Gebiet des Schulmanagements ist erwünscht.
Weitere Hinweise
Die Stelle kann mit Beamten oder tariflich Beschäftigten besetzt werden. Die Stelle ist mit Besoldungsgruppe A 14 BbgBesG oder Entgeltgruppe 14 TV-L bewertet. Eine Beförderung in das entsprechende Amt oder eine Höhergruppierung kann erst nach Erfüllen der schullaufbahnrechtlichen und sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfolgen.
VII. Stellv. Schulleiterin oder stellv. Schulleiter - Besetzung zum 01.08.2011
Friedrich-Wilhelm-von-Steuben-Gesamtschule Potsdam Ricarda-Huch-Straße 23 – 27 14480 Potsdam
Aufgaben
Selbstständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Geschäftsverteilungsplan; Vertretung der Schulleiterin oder des Schulleiters bei Abwesenheit oder Verhinderung; Unterstützung der Schulleiterin oder des Schulleiters bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben; Zusammenwirken mit den Lehrkräften, Eltern sowie Schülerinnen und Schülern.
Voraussetzungen
Befähigung für die Laufbahn des Studienrats; mehrjährige Bewährung in der Unterrichtspraxis in den Sekundarstufen I und II.
Anforderungen
Ausgeprägte Fähigkeit und Bereitschaft zur kollegialen Zusammenarbeit sowie zum engen Zusammenwirken mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und den Mitwirkungsgremien; gutes Durchsetzungs- und Organisationsvermögen; hohe Belastbarkeit; gute Kenntnisse des brandenburgischen Schulrechts; der Nachweis einer Qualifikation auf dem Gebiet des Schulmanagements ist erwünscht.
Weitere Hinweise
Die Stelle kann mit Beamten oder tariflich Beschäftigten besetzt werden. Die Stelle ist mit Besoldungsgruppe A 15 BbgBesG zuzüglich Amtszulage oder Entgeltgruppe 15 TV-L zuzüglich Amtszulage bewertet. Eine Beförderung in das entsprechende Amt oder eine Höhergruppierung kann erst nach Erfüllen der schullaufbahnrechtlichen und sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfolgen.
VIII. stellv. Schulleiterin oder stellv. Schulleiter - Besetzung zum 01.08.2011
an der Maxim-Gorki-Gesamtschule Kleinmachnow Förster-Funke-Allee 106 14532 Kleinmachnow
Aufgaben
Selbstständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Geschäftsverteilungsplan; Vertretung der Schulleiterin oder des Schulleiters bei Abwesenheit oder Verhinderung; Unterstützung der Schulleiterin oder des Schulleiters bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben; Zusammenwirken mit den Lehrkräften, Eltern sowie Schülerinnen und Schülern.
373 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 10 vom 30. Dezember 2010
Voraussetzungen
Befähigung für die Laufbahn des Studienrats; mehrjährige Bewährung in der Unterrichtspraxis in den Sekundarstufen I und II.
Anforderungen
Ausgeprägte Fähigkeit und Bereitschaft zur kollegialen Zusammenarbeit sowie zum engen Zusammenwirken mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und den Mitwirkungsgremien; gutes Durchsetzungs- und Organisationsvermögen; hohe Belastbarkeit; gute Kenntnisse des brandenburgischen Schulrechts; der Nachweis einer Qualifikation auf dem Gebiet des Schulmanagements ist erwünscht.
Weitere Hinweise
Die Stelle kann mit Beamten oder tariflich Beschäftigten besetzt werden. Die Stelle ist mit Besoldungsgruppe A 15 BbgBesG zuzüglich Amtszulage oder Entgeltgruppe 15 TV-L zuzüglich Amtszulage bewertet. Eine Beförderung in das entsprechende Amt oder eine Höhergruppierung kann erst nach Erfüllen der schullaufbahnrechtlichen und sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfolgen.
IX. Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter - Besetzung zum 16.01.2011
der Abteilung 2 (Wirtschaft und Verwaltung - kaufmännische Büroberufe) am Oberstufenzentrum Werder des Landkreises Potsdam-Mittelmark Altenkirch-Weg 6 – 8 14542 Werder (Havel)
Die Abteilung umfasst die Bildungsgänge der Berufsschule zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung in den Berufen Bürokaufmann/-frau, Kaufmann/-frau für Bürokommunikation, Automobilkaufmann/-frau, Immobilienkaufmann/-frau, Kaufmann/-frau im Einzelhandel, Verkäufer/-in sowie die Berufsfachschule zur Erlangung eines Berufsabschlusses nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung.
Aufgaben
Leitung der Abteilung auf kollegialer Grundlage; insbesondere Planung und Leitung von Abteilungskonferenzen und Dienstbesprechungen; Leitung von Jahrgangskonferenzen bei Entscheidungen über Versetzungen, Zeugnisse und Abschlüsse; Zusammenwirken mit Lehrerinnen und Lehrern, Eltern, Schülerinnen und Schülern und dem Schulträger auf gute Unterrichts- und Arbeitsbedingungen; Vertretung der Abteilung im Rahmen der Befugnisse gegenüber Erziehungsberechtigten, Behörden, Betrieben und so weiter; Berechnung des Lehrkräftebedarfes für die Abteilung; Koor
dinierung des Lehrkräfteeinsatzes der Abteilung; Koordinierung der pädagogischen Arbeit in der Abteilung; Beratung von Lehrkräften und des sonstigen pädagogischen Personals sowie Unterrichtsbesuche; Förderung der Fort-und Weiterbildung der Lehrkräfte; Planung und organisatorische Durchführung von schulischen Prüfungen und Unterstützung der zuständigen Stellen bei nichtschulischen Prüfungen; schulfachliche Koordinierung innerhalb der Abteilung; Information und Beratung der Schülerinnen und Schüler über die Wahl der Unterrichtsangebote in der Abteilung.
Anforderungen
Ausgeprägte Fähigkeit und Bereitschaft zur kollegialen Zusammenarbeit, zur Innovation in der Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule sowie zum engen Zusammenwirken mit dem Schulträger, dem Staatlichen Schulamt und den Mitwirkungsgremien; ausgewiesenes Durchsetzungs- und Organisationsvermögen; hohe Belastbarkeit; umfassende Kenntnisse des brandenburgischen Schulrechts.
Voraussetzungen
Befähigung für die Laufbahn des Studienrats; wünschenswert ist eine Lehrbefähigung für eine berufliche Fachrichtung oder langjährige Erfahrung im Unterricht an beruflichen Schulen; der Abschluss einer Qualifikation auf dem Gebiet des Schulmanagements ist erwünscht.
Weitere Hinweise
Die Stelle kann mit Beamten oder mit tariflich Beschäftigten besetzt werden. Sie ist mit der Besoldungsgruppe A 15 BbgBesG oder Entgeltgruppe 15 TV-L bewertet. Eine Beförderung in das entsprechende Amt oder eine Höhergruppierung kann erst nach Erfüllen der schullaufbahnrechtlichen und sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfolgen.
Bewerbungen
Die Bewerbung von Frauen ist erwünscht. Schwerbehinderte Menschen nach Maßgabe des § 2 SGB IX werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Schriftliche Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen sind innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung der Ausschreibung im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zu richten an das
Staatliche Schulamt Brandenburg an der Havel Der Leiter Magdeburger Straße 45 14770 Brandenburg an der Havel.
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Das Staatliche Schulamt Eberswalde beabsichtigt vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen, die Stelle als
Stellv. Schulleiter oder stellv. Schulleiterin am Oberstufenzentrum Uckermark Brüssower Allee 97 17291 Prenzlau
zum nächstmöglichen Zeitpunkt neu zu besetzen.
Das Oberstufenzentrum Uckermark besteht aus vier Abteilungen:
- Abteilung 1 - Wirtschaft und Verwaltung - Abteilung 2 - Ernährung, Hauswirtschaft, Agrarwirtschaft - Abteilung 3 - Elektrotechnik, Metalltechnik, Chemie - Abteilung 4 - Berufsfachschule Soziales, Fachoberschule
Sozialwesen, Fachschule Sozialwesen
Aufgaben:
1. Stellvertretende Leitung der Schule auf kollegialer Grundlage;
2. Gewährleistung der Einhaltung von geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
3. Vertretung der Schule nach außen in enger Zusammenarbeit mit dem Schulträger und dem staatlichen Schulamt;
4. Zusammenwirken mit Lehrkräften, Eltern, sowie Schülerinnen und Schülern mit dem Ziel der Sicherung und Entwicklung der Qualität schulischer Arbeit;
5. Sicherung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit;
6. Gewährleistung der Schulprofilbildung und des Prozesses der Erarbeitung, Umsetzung und Evaluierung eines Schulprogramms;
7. Förderung der Schule als einer sich entwickelnden Organisation auf der Grundlage eines pädagogischen Grundkonsenses und einer aufbauenden Schulkultur;
8. Unterstützung und Leitung von Gremien zur Mitwirkung der Eltern, der Schülerinnen und Schüler und der Lehrkräfte.
Die Bewerberinnen und Bewerber sollten über folgende Voraussetzungen verfügen:
1. Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen oder Befähigung für die Laufbahn des Studienrates mit einem allgemeinbildenden und einem berufsbezogenen Fach. Die Ausbildung soll eine entsprechende Lehrbefähigung für die Bildungsgänge eines der genannten Berufsfelder der Abteilungen umfassen.
2. Mehrjährige Bewährung im Unterricht des Bildungsganges. 3. Ausgeprägte Fähigkeit und Bereitschaft
- zur kollegialen Zusammenarbeit, - zur Innovation in der Unterrichts- und Erziehungsar
beit an der Schule, - zum engen Zusammenwirken mit dem Schulträger, der
Schulaufsicht und den Mitwirkungsgremien, den Ausbildungsbetrieben, den zuständigen Stellen gemäß Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung und dem Arbeitsamt,
- zur Vertretung der Schule in der Öffentlichkeit.
4. Durchsetzungs- und Organisationsvermögen, Belastbarkeit; 5. Umfassende Kenntnisse des brandenburgischen Schulrech
tes; der Abschluss einer Qualifikation auf dem Gebiet des Schulmanagements ist erwünscht.
6. Gute Kenntnisse im kommunalen Hauhaltsrecht; 7. Gute Kenntnisse des gegebenen sozialen und regionalen
Bedingungsfeldes.
Die Stelle kann mit einer/m Beamtin/en oder mit einer/m tariflich Beschäftigten besetzt werden. Die Stelle ist mit der Besoldungsgruppe A 15 BbgBesG zzgl. Amtszulage bzw. Entgeltgruppe 15 TV-L zzgl. Amtszulage bewertet.
Die Funktion als stellv. Schulleiterin oder stellv. Schulleiter wird zur Feststellung der Bewährung in der Funktion übertragen. Die Feststellung der Bewährung erfolgt nach Ablauf eines Jahres. Eine Beförderung/Höhergruppierung kann erst nach Erfüllen der schullaufbahnrechtlichen und sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfolgen.
Bewerbungen von Frauen sind ausdrücklich erwünscht. Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Bewerbungen sind innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung im Amtsblatt des MBJS zu richten an das
Staatliche Schulamt Eberswalde Frau Reuscher Tramper Chaussee 6 16225 Eberswalde.
Das Staatliche Schulamt Perleberg beabsichtigt, vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen, die Stelle als
Schulleiterin bzw. Schulleiter der Integrativ-kooperativen Regine-Hildebrandt Gesamtschule Hubertusstraße 30 16547 Birkenwerder
zum 01.02.2012 neu zu besetzen.
Aufgaben:
1. Leitung der Schule auf kollegialer Grundlage; 2. Gewährleistung der Einhaltung von geltenden Rechts- und
Verwaltungsvorschriften; 3. Vertretung der Schule nach außen in enger Zusammenar
beit mit dem Schulträger und dem Staatlichen Schulamt; 4. Zusammenwirken mit Lehrkräften, Eltern sowie Schülerin
nen und Schülern mit dem Ziel der Sicherung und Entwicklung der Qualität schulischer Arbeit;
5. Sicherung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit;
6. Gewährleistung der Schulprofilbildung und des Prozesses der Erarbeitung, Umsetzung und Evaluierung eines Schulprogramms;
7. Förderung der Schule als einer sich entwickelnden Organi
375 Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 10 vom 30. Dezember 2010
sation auf der Grundlage eines pädagogischen Grundkonsenses und einer aufbauenden Schulkultur.
Voraussetzungen
1. Befähigung für die Laufbahn des Studienrates; 2. mehrjährige Bewährung in der Unterrichtspraxis im Unter
richt des Bildungsganges zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.
Anforderungen
1. Ausgeprägte Fähigkeit und Bereitschaft - zur kollegialen Zusammenarbeit, - zur Innovation in der Unterrichts- und Erziehungsar
beit sowie - zum engen Zusammenwirken mit dem Schulträger, der
Schulaufsicht und den Mitwirkungsgremien; 2. Durchsetzungs- und Organisationsvermögen, hohe Belast
barkeit; 3. umfassende Kenntnisse des brandenburgischen Schulrechts; 4. gesicherte Kenntnisse der Rahmenbedingungen und Ziele
der Umgestaltung und Entwicklung der brandenburgischen Schule; der Nachweis einer Qualifikation auf dem Gebiet des Schulmanagements ist erwünscht.
Weitere Hinweise
Die Stelle kann mit Beamtinnen oder Beamten oder tariflich Beschäftigten besetzt werden. Sie ist mit der Besoldungsgrup
pe A 16 BbgBesG bewertet. Sofern die Stelle mit tariflich Beschäftigten besetzt wird, erfolgt die Zahlung eines außertariflichen Entgeltes in Höhe von zur Zeit 5.623,53 Euro. Das Amt als Schulleiterin oder Schulleiter wird gemäß § 120 Landesbeamtengesetz oder gemäß § 31 TV-L bis zur Höchstdauer von zwei Jahren auf Probe übertragen. Eine Beförderung in das entsprechende Amt oder eine Höhergruppierung kann erst nach Erfüllen der schullaufbahnrechtlichen und beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfolgen.
Schwerbehinderte Menschen nach Maßgabe des § 2 SGB IX werden bei gleicher Qualifikation und Eignung bevorzugt berücksichtigt. Die Bewerbung von Frauen ist besonders erwünscht.
Schriftlichen Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen sind innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung dieser Ausschreibung im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zu richten an das
Staatlichen Schulamtes Perleberg Herrn Kowalzik Berliner Str. 49 19348 Perleberg.
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Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 10 vom 30. Dezember 2010
Herausgeber: Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg - Referat 12 Der Bezugspreis beträgt jährlich 55,22 € (zzgl. Versandkosten + Portokosten). Die Preise gelten zuzüglich 7 % Mwst.
Die Berechnung erfolgt im Namen und für Rechnung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg.Die Kündigung ist nur zum Ende eines Bezugsjahres zulässig; sie muss bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des Bezugsjahres dem Verlag zugegangen sein.
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