674 GBl. vom 6. August 2021 Nr

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674 GBl. vom 6. August 2021 Nr. 24

Ȥ 13

Übergangsvorschrift

Bis einschließlich 26. September 2021 gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske abweichend von § 1 a Absatz 3 unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz; dies gilt auch für die Pflicht, bei Sicherheits- oder Hilfestellungen im Sportunterricht und bei außer-unterrichtlichen Schulsportveranstaltungen eine medi-zinische Maske zu tragen.«.

5. Der bisherige § 13 wird § 14.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

stuttgart, den 30. Juli 2021 Schopper

Anmerkung: Die Verordnung wurde am 30. Juli 2021 durch öffentliche Bekanntmachung des Kultusministe-riums notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungs-gesetzes und trat damit gemäß Artikel 2 der Verordnung am 31. Juli 2021 in Kraft.

Berichtigung des Gesetzes

über die Feststellung eines Dritten

Nachtrags zum Staatshaushaltsplan

von Baden-Württemberg für

das Haushaltsjahr 2021

Das Gesetz über die Feststellung eines Dritten Nachtrags zum Staatshaushaltsplan von Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2021 vom 22. Juli 2021 (GBl. S. 613) ist wie folgt zu berichtigen:

1. Die Überschrift der Anlage wird wie folgt gefasst:

»Anlage zum Gesetz über die Feststellung eines Drit-ten Nachtrags zum Staatshaushaltsplan von Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2021«

2. In der Anlage wird vor der laufenden Nummer 28 die Überschrift »Ausgaben« eingefügt und vor der laufen-den Nummer 36 die Überschrift »Ausgaben« gestri-chen.

22. 7. 21 Gesetz über die Feststellung eines Dritten Nachtrags zum Staatshaushaltsplan von Baden- Württemberg für das Haushaltsjahr 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 613

22. 7. 21 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Feststellung einer Naturkatastrophe, der Höhe der Ausnahmekomponente und zur Festlegung eines Tilgungsplans nach § 18 Absatz 6 der LHO 659

20. 7. 21 Verordnung der Landesregierung zur Übertragung der Ermächtigung zur Bestimmung der zustän-digen Finanzbehörden für den länderübergreifenden Abruf und die Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen nach § 88 b der Abgabenordnung auf das Ministerium für Finanzen (Steuerverkürzungsdatenabrufermächtigungsverordnung –

StVDAErmächtVO). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 659

13. 7. 21 Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Änderung der Weinrechts-DVO BW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 660

12. 7. 21 Bekanntmachung des Staatsministeriums über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zur Neuregu- lierung des Glücksspielwesens in Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 660

15. 7. 21 Bekanntmachung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Änderung der Satzung der Stiftung evalag (Evaluationsagentur Baden-Württemberg) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 660

ISSN 0174-478 X 613

2021 Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag, 29. Juli 2021 Nr. 23

GESETZBLATTFÜR BADEN-WÜRTTEMBERG

Tag I N H A LT Seite

zember 2019, GBl. S. 596) in der Fassung des Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Staats-haushaltsplan von Baden-Württemberg für die Haushalts-jahre 2020/21 vom 14. Oktober 2020 (GBl. S. 868) wird nach Maßgabe der diesem Gesetz als Anlage beigefügten Übersichten zu den Einnahmen und Ausgaben geändert.

(2) Unter Berücksichtigung der Änderungen nach Absatz 1 wird der Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württem-berg für das Haushaltsjahr 2021 in Einnahme und Ausgabe auf 54 659 186 100 Euro festgestellt.

§ 2

In der Vorbemerkung zu Kapitel 1201 werden die Wörter »8. bis 10. September 2020« durch die Wörter »10. bis 12. Mai 2021« ersetzt.

Gesetz über die Feststellung

eines Dritten Nachtrags zum Staatshaus-

haltsplan von Baden-Württemberg

für das Haushaltsjahr 2021

Vom 22. Juli 2021

Der Landtag hat am 21. Juli 2021 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Der Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württem-berg für das Haushaltsjahr 2021 (Anlage zum Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2020/21 – Staats-haushaltsgesetz 2020/21 – StHG 2020/21 – vom 18. De-

614 GBl. vom 29. Juli 2021 Nr. 23

§ 3

(1) In den nachfolgenden Kapiteln und Titeln werden Planstellen für Beamtinnen und Beamte wie folgt ge-schaffen oder entfallen:

Nr. 23 GBl. vom 29. Juli 2021 615

(2) In den nachfolgenden Kapiteln und Titeln werden Vermerke bei Planstellen für Beamtinnen und Beamte wie folgt geändert oder eingefügt:

(3) In den nachfolgenden Kapiteln und Titeln werden Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wie folgt geschaffen oder entfallen:

616 GBl. vom 29. Juli 2021 Nr. 23

(4) In den nachfolgenden Kapiteln und Titeln werden Vermerke bei Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeit-nehmern wie folgt geändert:

§ 4

In § 4 Absatz 1 Satz 1 StHG 2020/21 wird die Angabe »2 495 965 400 Euro« durch die Angabe »3 693 206 200 Euro« ersetzt.

§ 5

(1) In § 5 Absatz 3 Satz 1 StHG 2020/21 wird die Angabe »3 000 000 000 Euro« durch die Angabe »3 527 000 000 Euro« ersetzt.

(2) In § 5 Absatz 7 Satz 1 StHG 2020/21 wird das Wort »Wirtschaftsministerium« durch die Wörter »Ministe-rium für Landesentwicklung und Wohnen« ersetzt.

§ 6

(1) In § 6 Absatz 1 Satz 2 StHG 2020/21 werden nach den Wörtern »Kapitel 0607 Titelgruppen 73, 74 und 75,« die Wörter »Kapitel 0707 Titel 534 01,« und nach den Wörtern »Kapitel 1303 Titelgruppe 78« die Wörter » , Kapitel 1803 Titel 547 75 und Kapitel 1806 Titel 534 75« eingefügt.

(2) In § 6 Absatz 1 Satz 1 Ziffern 4 und 5 StHG 2020/21 wird jeweils die Angabe »und 16« durch die Angabe » ,16 und 18« ersetzt.

(3) In § 6 Absatz 2 StHG 2020/21 wird nach Satz 3 fol-gender Satz eingefügt:

»Für die Ausgabereste aus dem Haushaltsjahr 2021 gilt dies mit der Maßgabe, dass diese bis zu einem Betrag von 40 Prozent der Haushaltsansätze der Ausgabentitel nicht in Abgang gestellt werden.«

(4) § 6 StHG wird folgender Absatz 10 angefügt:

»Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung der Maßnahmen des Aktionsprogramms ›Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022‹ eine Vereinbarung zwischen Bund und Län-dern zu schließen.«

§ 7

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

stuttgart, den 22. Juli 2021

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Kretschmann

Dr. Bayaz Schopper

Bauer Walker

Dr. Hoffmeister-Kraut Lucha

Gentges Hermann

Razavi

Nr. 23 GBl. vom 29. Juli 2021 617

618 GBl. vom 29. Juli 2021 Nr. 23

Nr. 23 GBl. vom 29. Juli 2021 619

620 GBl. vom 29. Juli 2021 Nr. 23

Nr. 23 GBl. vom 29. Juli 2021 621

622 GBl. vom 29. Juli 2021 Nr. 23

Nr. 23 GBl. vom 29. Juli 2021 623

624 GBl. vom 29. Juli 2021 Nr. 23

Nr. 23 GBl. vom 29. Juli 2021 625

626 GBl. vom 29. Juli 2021 Nr. 23

Nr. 23 GBl. vom 29. Juli 2021 627

628 GBl. vom 29. Juli 2021 Nr. 23

Nr. 23 GBl. vom 29. Juli 2021 629

630 GBl. vom 29. Juli 2021 Nr. 23

Nr. 23 GBl. vom 29. Juli 2021 631

632 GBl. vom 29. Juli 2021 Nr. 23

Nr. 23 GBl. vom 29. Juli 2021 633

634 GBl. vom 29. Juli 2021 Nr. 23

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636 GBl. vom 29. Juli 2021 Nr. 23

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638 GBl. vom 29. Juli 2021 Nr. 23

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640 GBl. vom 29. Juli 2021 Nr. 23

Nr. 23 GBl. vom 29. Juli 2021 641

642 GBl. vom 29. Juli 2021 Nr. 23

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644 GBl. vom 29. Juli 2021 Nr. 23

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