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§ 20 Der Auftrag - §§ 662-674 BGB 1 ompetenzteam Auftrag

§ 20 Der Auftrag - §§ 662-674 BGB 1 Kompetenzteam Auftrag

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§ 20

Der Auftrag - §§ 662-674 BGB

Kompetenzteam Auftrag

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I. Einführung1. Übersicht2. Begriff und Rechtsnatur des Auftrags3. Bedeutung4. Anwendungsbereich

II. TatbestandIII. Rechtsfolgen

1. Pflichten des Beauftragten2. Pflichten des Auftraggebers3. Beendigung

Gliederung – Der Auftrag

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3 Einführung

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Ansprüche der Vertragsparteien beim Auftrag

Auftragserledigung

Aufwendungsersatz

+ unentgeltliche Geschäftsbesorgung+ persönlich

Beauftragter

AUFTRAG

Auftraggeber

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1. Übersicht

Rechtsgeschäfte

Einseitige Rechtsgeschäfte(z. B. Kündigung,

Anfechtung)

mehrseitige Rechtsgeschäfte

Beschlüsse(Z. B.

Vereinsbeschluss)

Verträge

Gegenseitige Verträge(z. B. Kaufvertrag,

Werkvertrag, Mietvertrag)

Nichtgegenseitige Verträge(z. B. Leihe, unentgeltliche Verwahrung, Auftrag nach §

662)

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6 2. Begriff und Rechtsnatur

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2. Begriff und Rechtsnatur des Auftrags Definition [389] Palandt/Sprau, 70. Aufl. 2011, Einf v § 662,

Rdnr. 1: „Nach dem Gesetz liegt ein Auftrag, verstanden als Vertragsverhältnis im Sinne der §§ 662-674, nur vor, wenn der Beauftragte sich gegenüber dem Auftraggeber vertraglich verpflichtet, für diesen unentgeltlich ein Geschäft zu besorgen.“

Einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung Unvollkommen zweiseitiger, unentgeltlich Vertrag ≠

synallagmatischer Vertrag

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8 3. Bedeutung & Anwendungsbereich

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3. Bedeutung

Hauptbedeutung als Ergänzung des Rechts der Geschäftsbesorgungsverträge (§ 675ff.) Palandt/Sprau, 65. Aufl. 2006, Einf v §

675 Rn. 1: „Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist ein Dienst- oder Werkvertrag, der eine vermögensbezogene Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat [...]“

Grundform für alle Verträge auf fremdnützige Interessenwahrung

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4. Anwendungsbereich

Abgrenzung Auftrag ↔ Gefälligkeitsverhältnis

[390] Palandt/Sprau, 70. Aufl. 2011, Einf v § 662, Rdnr. 4:

„Das bloße Gefälligkeitsverhältnis hat mit dem Auftrag gemeinsam die Fremdnützigkeit und die Unentgeltlichkeit. Als Gefälligkeitsvertrag setzt der Auftrag aber einen Rechtsbindungswillen voraus, der bei bloß gesellschaftlichen, konventionellen oder freundschaftlichen Zusagen und bloßen Gefälligkeiten des täglichen Lebens fehlt.“

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4. Anwendungsbereich

Abgrenzung:Gefälligkeitsvertrag ↔ Gefälligkeitsverhältnis

Gefälligkeitsvertrag(Auftrag)

Gefälligkeitsverhältnis

Rechtsbindungswille

Fremdnützigkeit

Unentgeltlichkeit

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4. Anwendungsbereich

[391] BGHZ 21, 107:

„Die Art der Gefälligkeit, ihr Grund und Zweck, ihre wirtschaftliche Bedeutung, insbesondere für den Empfänger, die Umstände, unter denen sie erwiesen wird, und die dabei bestehende Interessenlage der Parteien“ könnten auf den Bindungswillen schließen lassen. Weiter

hält der BGH für erheblich den „Wert einer anvertrauten Sache, die wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit, das erkennbare Interesse des Begünstigten und die nicht ihm, wohl aber dem Leistenden erkennbare Gefahr, in die er durch eine fehlerhafte Leistung geraten kann.“

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4. Anwendungsbereich

Fall Nr. 1 [Das Trikot]: Oskar, ein Fußball-Fan aus Stockholm, bittet seine Berliner Freundin Hanna ihm eines der limitierten Trikots der Deutschen Frauen-Fußball-Nationalmannschaft zu kaufen und zuzusenden, um es pünktlich zu seinem Angelurlaub in Örnsköldsvik mitnehmen zu können. Hanna ist einverstanden.

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14 II. Tatbestand

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II. Tatbestand

Prüfungsschema Tätigkeit

(Besorgung / Vornahme eines Rechtsgeschäfts;Die Verpflichtung muss auf eine einzelne oder einen Komplex von Tätigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art gerichtet sein ≠ Unterlassen, gewähren lassen, dulden, geben)

In fremdem Interesse(„die Sorge eines Anderen“; In fremden Interesse liegt die Tätigkeit wenn sie eigentlich der Sorge eines anderen obliegen würde und dessen Interesse fördert)

Unentgeltlichkeit(keine Vergütung; Aber! Aufwendungsersatz (§ 670) beseitigt Unentgeltlichkeit nicht. Nur Ausgleich der Vermögenseinbuße)

Rechtsbindungswille

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1. Pflichten des Beauftragten2. Pflichten des Auftraggebers3. Beendigung

III. Rechtsfolgen

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171. Pflichten des Beauftragten

Beauftragter

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1.a)Persönliche Besorgung eines RG

§§ 662, 664 I 1

Beauftragter

Hauptpflicht des Beauftragtem ist die Besorgung des Geschäfts. (§ 662) Dies kann ein Rechtsgeschäft sein oder ein Handeln ohne rechtsgeschäftlichen Hintergrund.

Persönliche Besorgung des Geschäfts (§ 664) Im Zweifel: Substitutions-Verbot („Ersatz durch einen

anderen“) [393] Fall Nr. 2 [VIP-Tickets]:

Die sich in der Rhein-Neckar-Arena nicht auskennende Fußball interessierte Amelie (A) beauftragt ihren Bekannten Berthold (B), ihr zwei Karten für die beliebten VIP-Sitzplätze in der Ostkurve im Halbfinalspiel (USA gegen Schweden am 16.07.2011 in Sinsheim) zu kaufen.

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1.b) Informations- & Rechenschaftspflichten § 666

Während der Geschäftsbesorgung:+ Informationsübermittlung

+ Stand der Geschäftsbesorgung

Nach der Ausführung der Geschäftsbesorgung:

+ Detaillierte Auskunftspflicht über alle Einnahmen und Ausgaben

Beauftragter

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1.c) Herausgabepflichten § 667

Herausgabe des zur Auftragserfüllung erhaltenem(§ 667 Alt. 1)

Herausgabe des „aus der Geschäftsbesorgung erlangten“ (§ 667 Alt. 2)

[394] Fall Nr. 3 [Zimmerblumen]:Der G wird beauftragt sich während der Abwesenheit der A um deren Zimmerblumen zu kümmern. G muss dafür mit seinem Auto zur Wohnung der A fahren.

Beauftragter

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1.d)Rücksichtnahmepflichten § 241 II

Sorgfältige Auftragsausführung (§§ 662, 276)

Wahrung der Interessen des Auftraggebers (§§ 241 Abs. II, 242)

Beispiel: Grundstücksverkauf Bemühung um

hohen Verkaufspreis

Grundstückserwerb Bemühung um niedrigen Einkaufspreis

Beauftragter

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1.e)Haftung bei Pflichtverletzung§§ 280 ff.

Bei Pflichtverletzung Schadensersatz nach §§ 280 ff. Z. B. bei „unsachgemäßer Ausführung“

besteht ein Anspruch auf SE statt der Leistung aus §§ 280 I, III 281 I 1 Alt. 1

1.f) AusführungsanspruchEin Anspruch auf Ausführung des Austrags von Seiten des Beauftragten besteht grundsätzlich nicht.

Beauftragter

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232. Pflichten des Auftraggeber

AUFTRAG

Auftraggeber

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2.a) Vorschuss- & Aufwendungsersatz

§§ 669, 670 [395] Fall Nr. 4 [Aufsicht]:

A möchte zum Finale der Fußball-Weltmeisterschaft der Damen nach Frankfurt fahren und beauftragt den E, in der Zwischenzeit für ihren reinrassigen Border Collie zu sorgen. E erklärt sich hierzu bereit und kauft während der Abwesenheit der A einige Dosen Hundefutter.

Fall-Ergänzung:E wird bei der Beaufsichtigung des Hundes gebissen. Später verstaucht er sich beim Spazierengehen mit dem Hund auf dem Gehweg den Fußknöchel.AUFTRAG

Auftraggeber

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2.b) Fürsorge- u. Rücksichtnahmepflicht

§ 241 II Allgemeine Obhuts- und Schutzpflichten

i. S. d. § 241 II Bei Fall Nr. 4 [Aufsicht] u. a. der

Hinweis auf die besondere Bissgefahr ggü. Fremden speziell dieses Hundes.

AUFTRAG

Auftraggeber

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26 3. Beendigung

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3.a) Erfüllung beidseitiger Pflichten gem. § 362

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3.b) Widerruf oder Kündigung, § 671

Widerruf des Auftraggebers (§ 671 I Alt. 1)

Kündigung des Beauftragten (§ 671 I Alt. 2)

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3.c) Todesfall§§ 673, 672

aa) des Beauftragten, § 673 Erlöschen des Auftrags

ab) des Auftraggebers, § 672 führt im Zweifel nicht zur Beendigung Vertrauen des Beauftragten auf den Fortbestand, bis zur Neuregelung durch einen Erben.

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30 Noch Fragen?

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31 Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit!