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„Aktuelle Entwicklungen im brasilianischen Recht“
Flexibilisierung des brasilianischen Arbeitsrechts
Elma Ferreira Jäntges, LL.M.
Law & Languages Berlin, 3. Juli 2003
Herzlich Willkommen
„Aktuelle Entwicklungen im
brasilianischen Recht“
Flexibilisierung des brasilianischen
Arbeitsrechts
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Arbeitszeit
Regelarbeitszeit
Vollzeit
8 Std. täglich und
44 Std.wöchentlich
Halbzeit
25 Std. wöchentlich keine
Überstundenleistung
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• Nachtarbeit– Von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr– 7 Nachstunden werden als 8 vergütet
• Schichtarbeit– Gesetzliche Schichten von 6 Std.– Tarifvertragliche Schichten von z.B. 8 Std.
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Urlaubsregelung
• Urlaubstage in Brasilien
– Anspruch auf 30 Wochentage– Nach Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres
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Gleitzeit
– Sistema „Banco de Horas“
– Zeiterfassung• Stechuhr
• Elektronische Datenverarbeitung
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Entgeltsystem
• Gesetzliche Regelungen zum
– Mindestlohn
– Mindesttariflohn
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Sonderzahlungen
• Zuschlagsvergütung in Brasilien– Urlaubszuschlag 30%– Überstundenzuschlag 50%– Nachtarbeitszuschlag 20%
• Partizipation
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AltersversorgungMänner
• 35 Jahre Arbeitszeit Mindestalter 59 Jahre
• ab 65 Jahren• Frührente ab 30 Jahren
Arbeitszeit
Frauen
• 30 Jahre Arbeitszeit Mindestalter 59 Jahre
• Ab 60 Jahren• Frührente ab 25 Jahren
Arbeitszeit
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Kündigungsschutz
• für bestimmte Arbeitnehmer und für bestimmte Funktionen greift der Kündigungsschutz:
• Schwangere
• Arbeitnehmervertreter
• Gewerkschaftsmitglieder
• Betriebsratsmitglieder
• Mitglieder der Kommission, CIPA, zur Verhütung von Arbeitsunfällen
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Kündigung des Arbeitsvertrages
Ordentliche
Durch den AG Durch den AN
Außerordentliche
Durch den AG Durch den AN
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Ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber
– Keine besonderen Kündigungsgründe– 30 Tage Kündigungsfrist– Saldo des FGTS-Kontos– Abfindung in Höhe von 40% des FGTS-Kontos
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Ordentliche Kündigungdurch den Arbeitnehmer
– Keine besonderen Kündigungsgründe– 30 Tage Kündigungsfrist– Kein Saldo des FGTS-Kontos– Obligatorische Anwesenheit eines Vertreters
der Gewerkschaft bei der Kündigungserklärung
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Außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber
– Vorliegen besonderer Kündigungsgründe– Keine Kündigungsfrist– Kein Saldo des FGTS-Kontos– Keine Abfindung
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Außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer
– Vorliegen besonderer Kündigungsgründe– keine Kündigungsfrist– Feststellung des Vorliegens eines wichtigen
Grundes durch das Arbeitsgericht– Saldo des FGTS-Kontos und Abfindung
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Kollektives Arbeitsrecht
– Gewerkschaftsbeitrag: jeder Arbeitnehmer muss den gesetzlichen Gewerkschaftsbeitrag bezahlen
– Tarifvertrag– Streik– Arbeitnehmervertreter und Betriebsrat
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beim Arbeitsgerichterhobene Klagen
0
20.000
40.000
60.000
80.000
100.000
120.000
140.000
1997 2000 2001
TRT São PauloTRT Porto AlegreTRT RecifeTSTQuelle: TST
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beim Arbeitsgerichtgelöste Klagen
0
20.000
40.000
60.000
80.000
100.000
120.000
1997 2000 2001
TRT São PauloTRT Porto AlegreTRT RecifeTSTQuelle: TST
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Elma Ferreira Jäntges
Christoph-Fischer-Weg 153129 Bonn
Tel.: 0228 91 07 544Fax: 0228 91 07 571
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• Vereinbarung über Beendigung– Aufhebungsvereinbarung– „Abwicklungsvereinbarung“ nach Kündigung
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• Urlaub
– Mindestens 20 Arbeitstage– von Beginn an, ggf. anteilig
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• Entgeltsysteme– Gesetzliche Regelung zur Mindestvergütung
• Nur in AEntG für Baugewerbe
• ggf. in Tarifverträgen
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• Sonderzahlungen– Kein gesetzlicher Anspruch– Zweck der Sonderzahlung?
• Belohnung für Betriebstreue,
• Anreiz für Zukunft oder
• 13. Gehalt
– Teil der Vergütung
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• Mindesttariflhon– für jede berufliche Gruppe gilt ein
Midesttariflhon– er wird bei kollektiven Verhandlungen
vereinbart
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– Außerordentliche Kündigung• Wichtiger Grund
• 2-Wochen-First ab Kenntnis
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• b )Besonderer Kündigungsschutz
– Schwangere, Mütter nach Entbindung
– AN im Erziehungsurlaub
– Auszubildende
– Schwerbehinderte
– Betriebsratsmitglieder
30
Clip
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• Betriebliche Altersversorgung– freie Entscheidung des Arbeitsgebers, ob
Zusage– wenn Zusage, dann BetrAVG zwingend
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• BetrAVG:– Unverfallbare Anwartschaft bei Ausscheiden– Abfindung– Leistungsüberhnahme– Anpassung der Leistungen– Insolvenzversicherung durch PSV
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• Kündigung des Arbeitsvertrages– Ordentliche Kündigung
• a) Allgemeiner Kündigungsschutz
– §613a BGB
– KschG:
– Anwendbarkeit, wenn mehr als 5 AN
– Vertragsdauer länger als 6 Monate
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– Soziale Rechtfertigung, Kündigungsgrund:
– Person,
– Verhalten,
– Betriebliche Erfordernisse, insbesondere Sozialasuswahl:
– Betriebszugehörigkeitsdauer, Alter, Unterhaltspflichten, u.a.
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• Kollektives Arbeitsrecht– Gewerkschaften - AG-Verbände
• Freiwillige Mitgliedschaft
– Tarifverträge• Tarifgebundenheit
• Allgemeinverbindlichkeit
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• Arbeitnehmervertreter, Betriebsrat– Mitbestimmung auf Unternehmensebene,
Aufsichtsrat– Sprecherausschuß– Wirtschaftsausschuß– Betriebsrat
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• Betriebsrat:– Soziale Angelegenheiten:
• Mitbestimmung
– Personelle Angelegenheiten:• Unterrichtung
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– Wirtschaftliche Angelegenheiten:
• Beteiligung bei Betriebsänderungen– Interessenausgleich
– Sozialplan
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• Ausländische Mitarbeiter benötigen:– Aufenthaltserlaubnis– Arbeitserlaubnis
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• Die Aufenthaltsgenehmigungen werden zuerst für einen Zeitraum von 2 Jahren ausgestellt.
• Eine einmalige Verlängerungsmöglichkeit für weitere 2 Jahre ist zulässig.
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• Der Angestellte muss einen Arbeitsvertrag in Brasilien abschließen und diesen Vertrag dem Conselho Nacional de Imigração vorlegen.
• Der technische Mitarbeiter (Wartung und Montage) muss seinen Arbeitsvertrag mit dem ausländischen Geschäftspartner dem Konsulat im Ausland vorlegen.
• Führungskräfte von neu gegründeten Unternehmen mit einer Mindestinvestition von US$200.000,00 können eine unbefristete Aufenthalts-und Arbeitserlaubnis verlangen.
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Flexibilisierung des Arbeitsrechts
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Definition Strategie
Die Marketingstrategien fixieren die grundsätzliche Vorgehensweise.
Zum Erreichen von Zielen gibt es diverse Wege.
Festlegung der Route
Wie kommen wir dahin?
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