Aktuelle Entwicklungen im brasilianischen Recht Fl exibilisierung des brasilianischen Arbeitsrechts...

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„Aktuelle Entwicklungen im brasilianischen Recht“

Flexibilisierung des brasilianischen Arbeitsrechts

Elma Ferreira Jäntges, LL.M.

Law & Languages Berlin, 3. Juli 2003

Herzlich Willkommen

„Aktuelle Entwicklungen im

brasilianischen Recht“

Flexibilisierung des brasilianischen

Arbeitsrechts

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Arbeitszeit

Regelarbeitszeit

Vollzeit

8 Std. täglich und

44 Std.wöchentlich

Halbzeit

25 Std. wöchentlich keine

Überstundenleistung

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• Nachtarbeit– Von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr– 7 Nachstunden werden als 8 vergütet

• Schichtarbeit– Gesetzliche Schichten von 6 Std.– Tarifvertragliche Schichten von z.B. 8 Std.

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Urlaubsregelung

• Urlaubstage in Brasilien

– Anspruch auf 30 Wochentage– Nach Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres

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Gleitzeit

– Sistema „Banco de Horas“

– Zeiterfassung• Stechuhr

• Elektronische Datenverarbeitung

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Entgeltsystem

• Gesetzliche Regelungen zum

– Mindestlohn

– Mindesttariflohn

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Sonderzahlungen

• Zuschlagsvergütung in Brasilien– Urlaubszuschlag 30%– Überstundenzuschlag 50%– Nachtarbeitszuschlag 20%

• Partizipation

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AltersversorgungMänner

• 35 Jahre Arbeitszeit Mindestalter 59 Jahre

• ab 65 Jahren• Frührente ab 30 Jahren

Arbeitszeit

Frauen

• 30 Jahre Arbeitszeit Mindestalter 59 Jahre

• Ab 60 Jahren• Frührente ab 25 Jahren

Arbeitszeit

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Kündigungsschutz

• für bestimmte Arbeitnehmer und für bestimmte Funktionen greift der Kündigungsschutz:

• Schwangere

• Arbeitnehmervertreter

• Gewerkschaftsmitglieder

• Betriebsratsmitglieder

• Mitglieder der Kommission, CIPA, zur Verhütung von Arbeitsunfällen

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Kündigung des Arbeitsvertrages

Ordentliche

Durch den AG Durch den AN

Außerordentliche

Durch den AG Durch den AN

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Ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber

– Keine besonderen Kündigungsgründe– 30 Tage Kündigungsfrist– Saldo des FGTS-Kontos– Abfindung in Höhe von 40% des FGTS-Kontos

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Ordentliche Kündigungdurch den Arbeitnehmer

– Keine besonderen Kündigungsgründe– 30 Tage Kündigungsfrist– Kein Saldo des FGTS-Kontos– Obligatorische Anwesenheit eines Vertreters

der Gewerkschaft bei der Kündigungserklärung

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Außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber

– Vorliegen besonderer Kündigungsgründe– Keine Kündigungsfrist– Kein Saldo des FGTS-Kontos– Keine Abfindung

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Außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer

– Vorliegen besonderer Kündigungsgründe– keine Kündigungsfrist– Feststellung des Vorliegens eines wichtigen

Grundes durch das Arbeitsgericht– Saldo des FGTS-Kontos und Abfindung

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Kollektives Arbeitsrecht

– Gewerkschaftsbeitrag: jeder Arbeitnehmer muss den gesetzlichen Gewerkschaftsbeitrag bezahlen

– Tarifvertrag– Streik– Arbeitnehmervertreter und Betriebsrat

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beim Arbeitsgerichterhobene Klagen

0

20.000

40.000

60.000

80.000

100.000

120.000

140.000

1997 2000 2001

TRT São PauloTRT Porto AlegreTRT RecifeTSTQuelle: TST

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beim Arbeitsgerichtgelöste Klagen

0

20.000

40.000

60.000

80.000

100.000

120.000

1997 2000 2001

TRT São PauloTRT Porto AlegreTRT RecifeTSTQuelle: TST

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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Christoph-Fischer-Weg 153129 Bonn

Tel.: 0228 91 07 544Fax: 0228 91 07 571

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• Vereinbarung über Beendigung– Aufhebungsvereinbarung– „Abwicklungsvereinbarung“ nach Kündigung

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• Urlaub

– Mindestens 20 Arbeitstage– von Beginn an, ggf. anteilig

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• Entgeltsysteme– Gesetzliche Regelung zur Mindestvergütung

• Nur in AEntG für Baugewerbe

• ggf. in Tarifverträgen

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• Sonderzahlungen– Kein gesetzlicher Anspruch– Zweck der Sonderzahlung?

• Belohnung für Betriebstreue,

• Anreiz für Zukunft oder

• 13. Gehalt

– Teil der Vergütung

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• Mindesttariflhon– für jede berufliche Gruppe gilt ein

Midesttariflhon– er wird bei kollektiven Verhandlungen

vereinbart

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– Außerordentliche Kündigung• Wichtiger Grund

• 2-Wochen-First ab Kenntnis

29

• b )Besonderer Kündigungsschutz

– Schwangere, Mütter nach Entbindung

– AN im Erziehungsurlaub

– Auszubildende

– Schwerbehinderte

– Betriebsratsmitglieder

30

Clip

31

• Betriebliche Altersversorgung– freie Entscheidung des Arbeitsgebers, ob

Zusage– wenn Zusage, dann BetrAVG zwingend

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• BetrAVG:– Unverfallbare Anwartschaft bei Ausscheiden– Abfindung– Leistungsüberhnahme– Anpassung der Leistungen– Insolvenzversicherung durch PSV

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• Kündigung des Arbeitsvertrages– Ordentliche Kündigung

• a) Allgemeiner Kündigungsschutz

– §613a BGB

– KschG:

– Anwendbarkeit, wenn mehr als 5 AN

– Vertragsdauer länger als 6 Monate

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– Soziale Rechtfertigung, Kündigungsgrund:

– Person,

– Verhalten,

– Betriebliche Erfordernisse, insbesondere Sozialasuswahl:

– Betriebszugehörigkeitsdauer, Alter, Unterhaltspflichten, u.a.

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• Kollektives Arbeitsrecht– Gewerkschaften - AG-Verbände

• Freiwillige Mitgliedschaft

– Tarifverträge• Tarifgebundenheit

• Allgemeinverbindlichkeit

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• Arbeitnehmervertreter, Betriebsrat– Mitbestimmung auf Unternehmensebene,

Aufsichtsrat– Sprecherausschuß– Wirtschaftsausschuß– Betriebsrat

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• Betriebsrat:– Soziale Angelegenheiten:

• Mitbestimmung

– Personelle Angelegenheiten:• Unterrichtung

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– Wirtschaftliche Angelegenheiten:

• Beteiligung bei Betriebsänderungen– Interessenausgleich

– Sozialplan

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• Ausländische Mitarbeiter benötigen:– Aufenthaltserlaubnis– Arbeitserlaubnis

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• Die Aufenthaltsgenehmigungen werden zuerst für einen Zeitraum von 2 Jahren ausgestellt.

• Eine einmalige Verlängerungsmöglichkeit für weitere 2 Jahre ist zulässig.

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• Der Angestellte muss einen Arbeitsvertrag in Brasilien abschließen und diesen Vertrag dem Conselho Nacional de Imigração vorlegen.

• Der technische Mitarbeiter (Wartung und Montage) muss seinen Arbeitsvertrag mit dem ausländischen Geschäftspartner dem Konsulat im Ausland vorlegen.

• Führungskräfte von neu gegründeten Unternehmen mit einer Mindestinvestition von US$200.000,00 können eine unbefristete Aufenthalts-und Arbeitserlaubnis verlangen.

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Definition Strategie

Die Marketingstrategien fixieren die grundsätzliche Vorgehensweise.

Zum Erreichen von Zielen gibt es diverse Wege.

Festlegung der Route

Wie kommen wir dahin?

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