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Aktuelle Änderungen - Haftungsfragen für Stiftungen und deren Organe

Stiftertag Düsseldorf, 27.Oktober 2006Maren Jackwerth, Rechtsanwältin

Organhaftung Seite 1

Maren Jackwerth 27.10.2006

I. 1. Aktuelle Änderungen und deren Auswirkungen

Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts 15.7.2002:

- § 80ff. BGB regeln abschließend die Voraus-setzungen, unter denen eine Stiftung Rechtsfähigkeit erlangt

- Anerkennung einer Stiftung

Nicht erfolgt: - Stiftungsregister- Anerkennungsverfahren vor Amtsgericht, weiter

bei Verwaltungsbehörde- Verpflichtung zur Rechnungslegung

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Maren Jackwerth 27.10.2006

I. 2. Aktuelle Änderungen und deren Auswirkungen

Stiftungsgesetz NRW neu 15.2.2005

- Für rechtsfähige Stiftungen mit Sitz in NRW

- Rechtsaufsicht des Landes> Oberste Aufsichtsbehörde: Innenministerium> Aufsichtsbehörde: Bezirksregierung

- Öffentliches Stifterverzeichnis

- Vertretungsbescheinigungen

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Maren Jackwerth 27.10.2006

I. 3. Aktuelle Änderungen und deren Auswirkungen

Stiftungssteuerrecht, Änderungen ab 2000

- Rücklagenbildung

- Buchwertprivileg

- Sonderausgabenabzüge

- Erbschaftssteuer

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Maren Jackwerth 27.10.2006

II. Haftungsfragen für Stiftungen und deren Organe - Agenda

II. Haftungslage im Stiftungsrecht

III. Rückversicherung, Director‘s & Officer‘s LiabilityInsurance

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Maren Jackwerth 27.10.2006

II. 1. Haftungslage im Stiftungsrecht

Wichtig bei hauptamtlich als auch ehrenamtlich tätigen Mitarbeitern und Organmitgliedern einer Stiftung

>Wer haftet und in welchem Umfang?>Innen- und Außenhaftung?>Sorgfaltsmaßstab >Kontrollgremium: Kuratorium/Beirat>Stiftungsaufsicht>Auslagerung risikobehafteter Geschäftsbereiche sinnvoll?

Organhaftung Seite 6

Maren Jackwerth 27.10.2006

II. 2. Vorstand als gesetzlicher Vertreter

- Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter derStiftung. Er vertritt die Stiftung gem. §§ 86, 26 II 1 BGB gerichtlich und außergerichtlich

- Der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands ist (nachrangig) in der Satzung bestimmt

- Einzelvertretung/Gesamtvertretung

- Einem Vorstand oder einem Geschäftsführer obliegt zudem die Geschäftsführung, § 30 BGB

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Maren Jackwerth 27.10.2006

II. 3. Haftung für Schäden Dritter

OrganmitgliedStiftung

Dritterfordert Schadensersatz

fordert Regress

verursacht Schaden

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II. 4. Haftung des Stiftungsorgans selber

Haftung der Organmitglieder selber gegenüber Dritten, Spendern, Finanzamt, Vertragspartnern (Außenverhältnis)

- Aus Vertragsverletzung, 280 BGB

- Aus unerlaubter Handlung, § 823 BGB

- Haftung ausschließlich wegen Übertretung der Vertretungsmacht: § 179 BGB

Organhaftung Seite 9

Maren Jackwerth 27.10.2006

II. 5. Haftung der Stiftung für Organe?

§ 31 BGB (Verweisungsnorm § 86 BGB):

„Der Verein (Die Stiftung) ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder… berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.“

Organhaftung Seite 10

Maren Jackwerth 27.10.2006

II. 6. Rückgriff der Stiftung auf Organmitglied

Rechtsverhältnisse im Innenverhältnis -Stiftung wird für Schaden eines Vorstands in Anspruch genommen:

Schadensverursachung ab leichter Fahrlässigkeit

Rückgriff aus 280 BGB (bisher Positive Vertragsverletzung) des Dienstvertrags/Auftrags

Organhaftung Seite 11

Maren Jackwerth 27.10.2006

II. 7. Haftungsprivileg bei Stiftungen?- Es gibt kein Haftungsprivileg für Stiftungsorgane- Auch nicht bei der Vermögensanlage (Literaturansicht)

Vielmehr gilt die Business Judgement Rule –ARAG-Urteil des BGH vom 21.4.1997: Ein Unternehmensleiter hat hinsichtlich der zu treffenden unternehmerischen Entscheidungen einen bestimmten Spielraum. Ihn trifft keine persönliche Haftung, wenn er ausreichend gut informiert ist und eine Entscheidung nachvollziehbar im besten Sinne des Unternehmens getroffen hat.

Organhaftung Seite 12

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II. 8. Kontrolle durch Behörde - Kuratorium

KuratoriumAufsichtsbehörde

Vorstandhandelt für die Stiftung

KontrolleKontrolle

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II.8. Kontrolle durch Stiftungsrat/Kuratorium

Fall Aktiengesellschaft:Der Aufsichtsrat bei einer Aktiengesellschaft ist verpflichtet, durchsetzbare Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand tatsächlich geltend zu machen

LG Bielefeld, Urteil vom 16.11.1999: Mitglied des Aufsichtsrats wurde zu Schadensersatz über 5 Mio. DM verurteilt, da es den Beschwichtigungen hinsichtlich der Finanzsituation des Vorstands zu lange glaubte und der Überwachung der Gesellschaft nicht nachgekommen war.

- Gilt auch bei Kontrollorgan einer Stiftung

Organhaftung Seite 14

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II. 9. Kontrolle durch Stiftungsaufsicht

Stiftungsaufsicht

- Rechtsaufsicht

- Kontrolle nur im öffentlichen Interesse

- Genehmigungspflichten für bestimmte Geschäfte sind entfallen: reine Unterrichtungspflicht bei Satzungs-änderung ohne Zweckänderung

Organhaftung Seite 15

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II. 10 Kontrolle durch Stiftungsaufsicht

-§ 11 StifG NRW: Behördenvertreter wird bestellt, der macht Ansprüche der Stiftung gegenOrganmitglied geltend

- Amtshaftung der Stiftungsaufsicht nach Art 34GG, § 839 BGB: Greift dann nicht, wennVorstandregress möglich und Aufsicht nur leichtfahrlässig gehandelt hat

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II. 11. Sonstiges

- Wirkung der Entlastung des Vorstands- Gilt nicht für Kuratorium

- Auslagerung risikobehafteter Geschäftsbereiche sinnvoll?

- Gegenbeweis muss Organmitglied antreten, dass er Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

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II. 12. Haftung im Steuerrecht

- Haftung im Steuerrecht

> Augenmerk auf korrekte Spendenbescheinigungen: Es droht Entzug der Gemeinnützigkeit

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II. 13. Gestaltungen zur Haftungsvermeidung- Haftungsmaßstab der Organmitglieder:

> leichte Fahrlässigkeit in Satzung ausschließen> Begrenzung auf grobe Fahrlässigkeit im Dienstvertrag

- Nutzen/Grenzen von Geschäftsverteilungsplänen

- Organisationsstruktur gemeinnütziger Organisationenfestlegen

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III. 1. Rückversicherung

„Haftungsvermeidung“ durch VersicherungD&O Police (Director‘s and Officers Liability Insurance)Für:

- Die Stiftung - Das Organmitglied

> Vorstand > Geschäftsführer

- Sonstige Mitarbeiter,> Angestellte> Ehrenamtliche

Standard seit den 90er Jahren in großen/ mittelständischen Firmen

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III. 2. Versicherungsmöglichkeiten

Dritterfordert Schadensersatz

Organmitglied

Schutz durch

Stiftung Angestellte

Versicherung

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III. 3. Fall Deutsche Bank/Breuer - Kirch

Deutsche Bank, Vorstandssprecher Rolf Breuer –Kirch: BGH Urteil vom 24.1.2006

Haftung - der Deutschen Bank und - des Herrn Breuer persönlich

für den Herrn Kirch entstandenen Schaden, durch Breuers Aussage, Herr Kirchs Kreditwürdigkeit sei nicht gegeben

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III. 4. D & O Versicherung Ausschlusstatbestände

Nicht abgedeckt sind: - Vorsätzliche Schadensverursachung /wissentliche Pflichtverletzung

- Unternehmerisches Handeln nicht versicherbar

- Ausschlusstatbestände: Die Haftung wegen Verletzung von Kapitalerhaltungs-, Steuerschulden sowie fehlerhafter Jahresabschlüsse

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III. 5. D & O maßgeschneidert auf Stiftungen

Organmitglieder haften grundsätzlich persönlich ab leichter Fahrlässigkeit gegenüber

- Dem geschädigtem Dritten (Außenverhältnis)

- Der Finanzverwaltung (Außenverhältnis)

- Der Stiftung (Innenverhältnis, Regress)

- Für Schäden am Stiftungsvermögen

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III. 6. Versicherungsnehmer

- Die Stiftung ist die Versicherungsnehmerin bei D & O

- Versicherungsschutz für Ansprüche Dritter gegen die Stiftung

- Schutz der Stiftung vor unmittelbaren Schäden durch Organmitglieder/Angestellte

- Daneben Absicherung der Organmitglieder/ Mitarbeiter

Versicherungsarten:- Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung- Vertrauensschaden-Versicherung- Strafrechtsschutzversicherung

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III. 7. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Versicherungsschutz deckt ab:- Alle fahrlässig verursachten Vermögensschäden,

Vorsatz nicht versicherbar

- Für die Stiftung und Organmitglieder:> Die Kosten für die Abwehr und Befriedigung von Schadensersatzansprüchen

- Für die Stiftung:> Das Vollstreckungs- und Ausfallrisiko wegenunzureichender Solvenz der Organmitglieder

- nicht versicherbar ist das unternehmerische Risiko

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III. 8. Vertrauensschaden- Haftpflicht

Versicherungsschutz deckt ab:Ausgleichung der Vermögensverluste, die der Stiftung durch- Veruntreuung- Unterschlagung - Datenmissbrauch entstehen

> durch Mitarbeiter/Organmitglieder > durch Dritte

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III. 9. Strafrechtsschutzversicherung

Versicherungsschutz deckt ab:- Die Übernahme der Kosten für die Interessen-

vertretung bei Verstoß gegen Ordnungswidrigkeitenund Vergehen

- Fahrlässig oder vorsätzlich verursacht- Nicht Verbrechen- Versicherungsnehmer: Stiftung und Organmitglieder

- z.B. die Übernahme der Strafverteidigung bei: > Aberkennung der Gemeinnützigkeit > Steuerhinterziehung> Subventionsbetrug

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III. 10. Sinnvolle Inhalte einer D & O

Gute Policen beinhalten zudem:

Rückwärtsdeckung - tritt bei Schäden durch Organmitglied ein, die vor Vertragsbeginn verursacht wurden, aber erst nach Aufnahme der Tätigkeit aufgedeckt werden

Nachhaftungsdeckung - tritt in Schadensfällen ein, die während der Vertragslaufzeit verursacht wurden, aber erst im Nachhinein entdeckt werden

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III. 11. Neue Produkte für Stiftungen

- Versicherungsschutz erstreckt sich auf: > Organmitglieder > angestellte Mitarbeiter > ehrenamtliche Helfer

- Weltweiter Versicherungsschutz

- Unbegrenzte Rückwärtsdeckung- Nachhaftung mit dreijähriger Nachmeldefrist

- Zuschnitt auch für kleinere Stiftung mit ein/zwei, womöglich ehrenamtlichen Mitarbeitern

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III. 12. Deckungssumme

- Die vereinbarte Haftungssumme orientiert sich generell am Stiftungsvermögen, abgeleitet meist aus der Bilanzsumme.

- Besser: Höhe der Deckungssumme anhand der Verkehrswerte ermitteln.

Organhaftung Seite 31

Maren Jackwerth 27.10.2006

III. 9. Umfang einer Versicherung

Achten Sie als Organmitglied auf Folgendes:

- Sind neben der Stiftung auch die Organmitglieder und der Geschäftsführer versichert?

- Welche der 3 Versicherungen wurden abgeschlossen?

- Deckungssummen?

- Rückwärtsdeckung/Nachhaftung?

- Haftungsausschlüsse?

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Maren Jackwerth 27.10.2006

ProfilMaren Christina Jackwerth

Rechtsanwältin*Stiftungsmanagerin (ebs)Bankkauffrau

Referententätigkeiten: HfB, Business School of Finance & Management (Frankfurt)

Tätigkeitsfelder der Kanzlei Jackwerth:> Bankrecht/Wirtschaftsrecht> Erbrecht> Unternehmensnachfolge > Stiftungsrecht

Mitgliedschaften:Bundesverband Deutscher Stiftungen, BerlinDeutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. (DVEV), Angelbachtal/Heidelberg, Deutscher Anwaltsverein (DAV), Ortsverband DüsseldorfRechts- und Staatswissenschaftliche Vereinigung e.V., DüsseldorfAmerikanische Handelskammer, Ortsgruppe Düsseldorf

�*zugelassen seit 2001 beim Landgericht Düsseldorf. Heutzutage ist mit der Zulassung vor einem Gericht die bundesweite Vertretungsberechtigung vor allen Amtsgerichten und Landgerichten eröffnet. Seit 2006 zugelassen zudem vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf.

Bank-, Wirtschafts-, Erb- und StiftungsrechtKönigsallee 1440212 Düsseldorf

Telefon: 0211-66879-44Telefax: 0211-66879-45www.kanzlei-jackwerth.deinfo@kanzlei-jackwerth.de

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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