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Aktuelles Arbeits- u. Steuerrecht für Unternehmer 2005 Vortrag von Dr. Andreas Lohmeyer – Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Arbeits- und Steuerrecht Adronit - Unternehmertage 2005. Weihnachtsgeld I. Dauerthema im Advent: Das „Weihnachtsgeld“. Vom Zweck der Leistung hängt es ab, ob - PowerPoint PPT Presentation
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Aktuelles Arbeits- u. Steuerrecht
für Unternehmer 2005
Vortrag von
Dr. Andreas Lohmeyer – Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Arbeits- und Steuerrecht
Adronit - Unternehmertage 2005
Dauerthema im Advent: Das „Weihnachtsgeld“
Vom Zweck der Leistung hängt es ab, ob
Zahlungen vom Bestand des Arbeitsverhältnisses oder
von einem bestimmten Stichtag abhängig sind,
bei unterjährigem Ein- oder Austritt ein anteiliger Anspruch besteht,
eine Rückzahlungsklausel vereinbart werden kann
Weihnachtsgeld I
Beispiele:
Jahresgehalt in 14 Raten, also
12 Monatsgehälter jeweils zum Monatsende
1 Monatsgehalt als Urlaubsgeld jeweils Ende Juni
1 Monatsgehalt als Weihnachtsgeld jeweils Ende November
„Bei unterjährigem Ein- oder Austritt werden Urlaubs- und Weihnachtsgeld anteilig gezahlt.“
Oder :Der Mitarbeiter erhält derzeit als Jahresgratifikation zusammen mit dem Novembergehalt ein Bruttomonatsgehalt als Weihnachtsgeld und ½ Monatsbruttogehalt als Urlaubsgeld. Bei unterjähriger Beschäftigung wird die Gratifikation anteilig gezahlt. Das gleiche gilt bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Auszahlung.
Weihnachtsgeld II
Gratifikation heißt „freiwillig“, also kein Rechtsanspruch!
Beispiel:
„Diese Leistungen erfolgen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Auch aus wiederholter Zahlung kann kein Anspruch hergeleitet werden. Die Geschäftsleitung muss sich vielmehr vorbehalten, jedes Jahr neu zu entscheiden, ob die Sonderzahlung(en) gewährt werden soll(en)
„Die Zahlung der Gratifikation erfolgt freiwillig und ohne jeden zukünftigen Rechtsanspruch. Auch aus wiederholter Gewährung kann ein Rechtsan- spruch nicht abgeleitet werden.“
„Mit der Gratifikation soll ausschließlich die erbrachte und zukünftige Betriebstreue honoriert werden.“
Freiwilligkeit muss nach Bundesarbeitsgericht deutlich formuliert werden:
Gratifikation I
ODERODER
ODERODER
„Der Mitarbeiter verpflichtet sich, die Gratifikation zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 30.06. des Folgejahres aus Gründen endet, die der Mitarbeiter zu vertreten hat. Hat die Gratifikation € 100,- oder weniger betragen, entfällt die Verpflichtung zur Rückzahlung, hat sie mehr als € 100,- aber weniger als ein volles Monatsgehalt betragen, besteht die Rückzahlungsverpflichtung nur, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 31.03. des Folgejahres endet.“
Gratifikation mit Mischcharakter. Dies ist eine solche, die zusätzlich auch die Anwesenheit im Betrieb belohnen soll.
Zusatz :
Ein Gratifikationsanspruch besteht nicht für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht und kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, insbesondere bei
Elternzeit,
Wehr- und Zivildienst,
Mutterschutzfrist vor und nach der Entbindung,
Die Gratifikation wird ferner für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, für den das Entgelt fortgezahlt wird, um ¼ des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, gekürzt. Sie entfällt für krankheitsbedingte Fehlzeiten, für die kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr besteht.“
Gratifikation II
UND/ODERUND/ODER
UND/ODERUND/ODER
Hitzewelle und Arbeitsrecht – der nächste Sommer kommt bestimmt
Es ist kühl geworden, aber der nächste Sommer kommt bestimmt. Deshalb einige Hinweise der Pressestelle des BAG (vergleiche Frankfurter Allgemeine Zeitung Nr. 180 vom 06.08.2003, Seite 19):
Hitze am Arbeitsplatz ist kein Grund, die Arbeit zu verweigern
Klare Vorschriften zu erlaubten Höchsttemperaturen gibt es nicht
Die Arbeitsstättenverordnung fordert zwar „zuträgliche Raumtemperaturen“; dies gilt aber
nur in Bezug auf betriebliche Ursachen der Wärmeentwicklung
Keine höchstrichterliche Rechtsprechung – Naturereignisse sind immer höhere Gewalt.
Schnee- oder glatteisbedingtes Fernbleiben und Abwesenheit aufgrund schweißtreibender
Hitze muss sich der AG finanziell nicht zurechnen lassen.
Ausnahme: Die Hitze führt etwa zu Kreislaufschwäche, Bronchialbeschwerden etc., also zur
Arbeitsunfähigkeit => dann Entgeltfortzahlung !
Wegfall der Allgemeinverbindlichkeit des Lohnabkommens
Was entfällt, d.h. was bedeutet „Allgemeinverbindlichkeit“ ?
• Regelungen gelten für alle Arbeitsverhältnisse
gleichgültig, ob gemeinsame oder einseitige Tarifbindung
gleichgültig, ob Tarifvertrag bekannt oder nicht
gleichgültig, ob Arbeitsvertrag den Tarifvertrag ganz oder teilweise ausschließt
• Regelungen sind nicht verzichtbar
• Unterschreitungen sind unwirksam
• Nachforderungen in den Grenzen der Verfallfristen des Manteltarifvertrages/ Lohntarifvertrages
Arbeitsvertragssituation nach Wegfall der Allgemeinverbindlichkeit
• Lohnabkommen gilt nur dann, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber tarifgebunden sind
ODER• der Tarifvertrag einzelvertraglich ausdrücklich in den Arbeitsvertrag aufgenommen wird.
• Ansonsten gilt der individuell vereinbarte Vertragsinhalt
Arbeitsvertrag nach Wegfall der Allgemeinverbindlichkeit geschlossen:
Arbeitsvertragssituation nach Wegfall der Allgemeinverbindlichkeit
Arbeitsvertrag vor Wegfall der Allgemeinverbindlichkeit geschlossen:
• das Lohnabkommen ist weiterhin für den Arbeitsvertrag maßgebend, bis eine andere Abmachung getroffen wird
keine zeitliche Grenze der Nachwirkung !
• „andere Abmachungen“ sind z.B.
Betriebsvereinbarung (aber Achtung: Regelungskompetenz ?)
Regelungsabrede
einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Änderungskündigung
Regelungen in einem neuen, nicht allgemeinverbindlichen Tarifvertrag
Arbeitsvertragssituation nach Wegfall der Allgemeinverbindlichkeit
primäre Reaktion
einvernehmliche einzelvertragliche VEREINBARUNG
einseitige Reaktion
AUSSCHLIEßLICHÄnderungskündigung
Änderungskündigung I
Änderungskündigung – was ist das ?
2 Bestandteile
Beendigungskündigung des Arbeitsverhältnisses
VERBUNDEN MIT
Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu
geänderten Bedingungen
Änderungskündigung II
Sehr geehrter Herr Müller,
hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30.09.2004.
Wir bieten Ihnen aber gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis ab dem Ablauf der Kündigungsfrist, also ab dem 01.10.2004, wie folgt fortzusetzen:
Sie werden nach Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin als Fahrer im Werksverkehr und für interne Transporte bzw. betriebliche Fahrten eingesetzt. Die Vergütung beträgt für diese Tätigkeit € … .
Die Änderungskündigung erfolgt zur Vermeidung einer ansonsten unumgänglichen betriebsbedingten Beendigungskündigung, nachdem die Abteilung … aufgelöst wird.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred Schultze
Schultze GmbH & Co. KGGeschäftsleitung
Muster einer Änderungskündigung
38 Mio. Arbeitsplätze
4 Mio. werden im 1. Beschäftigungsjahr wieder frei
32 % AG -Kündigungen 39 % AN -Kündigungen
Seit 1978 (!) erheben 8 % der gekündigten AN Kündigungsschutzklage
Abfindungen erhalten nur 10 % der vom AG gekündigten AN
Die Arbeitsgerichte haben pro Jahr 600.000 Fälle zu bearbeiten, davon 2/3
Kündigungsschutzklagen
Kündigungsschutzklage
Aktuelle Entscheidung des BSG Sperrzeit nach § 144 SGB III auch bei
AbwicklungsvertragRevolution im Deutschen
Arbeitsrecht?Ausgangslage: Sperrzeit 12 Wochen nach § 144 (1) Ziffer 1 SGB III wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch
vorsätzlich oder grob fahrlässig
die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Dies ist erfüllt nicht nur bei Eigenkündigung, sondern auch, wenn er einen Aufhebungsvertrag schließt, unerheblich, von wem die Initiative ausgegangen ist.
Deshalb wurde der Abwicklungsvertrag erfunden, nämlich Ausspruch einer Kündigung und danach Verhandlungen über Konditionen der Beendigung.Jetzt Bundessozialgericht: Ein Abfindungsvertrag schließt eine Sperrzeit nur dann aus, wenn in einer nach Ablauf der Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage (3 Wochen) und ohne vorherige Absprache oder Ankündigung getroffenen Vereinbarung nur noch Einzelheiten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt werden.
Dieser Fall ist in der Praxis die absolute Ausnahme. Das BSG kennt die Praxis gut:
Es ist unerheblich, ob eine Vereinbarung über die Hinnahme der Arbeitgeberkündigung vor oder nach deren Ausspruch getroffen wird. Der Arbeitnehmer leistet in jedem Fall einen wesentlichen Beitrag zur Herbeiführung seiner Beschäftigungslosigkeit. Eine Sperrzeit scheidet nur aus bei Vergleichen im Kündigungsschutzprozess, die ohne vorherige Absprache geschlossen werden. Diese erkennt das BSG ausdrücklich an.Folge für die Praxis: Nur die plötzliche Eingebung des Vergleichinhalts im Termin beim Arbeitsgericht (also Pfingsten im Gütetermin) lässt die Sperr-zeit entfallen.
Aktuelles Steuerrecht
Verbesserte Überprüfungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung
Ermittlung über das Bundesamt für Finanzen ab den 01.04.2005,
bei welchen Kreditinstituten ein bestimmter Steuerpflichtiger ein
Konto oder Depot unterhält.Deutliche Erhöhung des Entdeckungsrisiko für Steuerhinterziehung.
Dateiführung der Kreditinstitute (§93b Abs. 1 AO i. V. mit §24c Abs. 1 KWG)
die Nummer eines Kontos oder Depots und der Tag der Errichtung und
Auflösung, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung unterliegt
der Name, der Tag der Geburt bei einer natürlichen Person, des Inhabers
und eines Verfügungsberechtigten sowie der Name und die Anschrift eines
abweichend wirtschaftlich Berechtigten
Das Bundesamt für Finanzen kann die Daten in einem automatisierten Verfahren
abrufen und der Finanzbehörde übermitteln. Der Abruf ist nur zulässig, bei:
der Festsetzung oder Erhebung von Steuern
erfolglosem Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen
Die Abfrage ermöglicht nur die Feststellung der o.g. Kontostammdaten, nicht
jedoch von Kontoständen oder Kontenbewegungen.
Eigenheimzulagengesetz (Artikel 6 des HBeglG 2004)
Für Neufälle (Baubeginn, Kauf oder Beitritt zu einer Genossenschaft nach dem 31.12.2003 :
Einkunftsgrenze: die Summe der positiven Einkünfte des Erstjahrs der Förderung
und des Vorjahres darf 70.000€, bei Ehegatten 140.000€ nicht übersteigen. Für
jedes Kind erhöhen sich die Beträge um 30.000€ (§5 EigZulG).
Bemessungsgrundlage für den Förderungsbetrag sind: die Herstellungs- o.
Anschaffungskosten, Anschaffungskosten für den Grund und Boden und
Aufwendungen für Instandsetzungs- u. Modernisierungsmaßnahmen, die
innerhalb von 2 Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden.
Eigenheimzulagengesetz (Artikel 6 des HBeglG 2004)
Die Höhe der Eigenheimzulage für Alt- u. Neubauten ist künftig einheitlich. Sie
beträgt 1% der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.250€.
Die Kinderzulage künftig 800€ (bisher 767€) pro berücksichtigungsfähigem Kind.
Die Förderung von Genossenschaftsanteilen setzt künftig die Eigennutzung der
Genossenschaftswohnung im letzten Jahr des Förderungszeitraums voraus.
Bereits laufende Förderungen bleiben von den Änderungen unberührt.
Durch den neuen Satz 4 in § 6 Abs. 2 EigZulG soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige aufgrund des Todes des Ehegatten keinen Anspruch mehr auf die Eigenheimzulage besitzen.
Einkommensteuergesetz ( Artikel 9 des HBeglG)
Freibetrag für Abfindungen (§3 Nr. 9 EStG)
Maximalbetrag von 7.200€ steuerfrei
50. Lebensjahr vollendet und 15 Jahre im Dienstverhältnis Höchstbetrag 9.000€
55. Lebensjahr vollendet und 20 Jahre im Dienstverhältnis Höchstbetrag 11.000€
Freibetrag für Übergangsgelder (§3 Nr. 10 EStG)
Der Freibetrag für Übergangsgelder nach §3 Nr. 10 EStG wird ab dem 01.01.2004
von 12.271€ auf 10.800€ gesenkt.
ab 01.01.2004 i.H. von 315€ steuerfrei (§ 3 Nr. 15 EStG)
Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen (§ 3 Nr. 38 EStG)
Der Freibetrag für Sachprämien wird von 1.224€ auf 1.080 gesenkt
•Begrenzte Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Geschenke
(§ 4 Abs.5 Satz 1 Nr.1 Satz 2 EStG)
ab dem 01.01.2004 35€ bisher 40€
• Begrenzte Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendung (§ 4 Abs.5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG)
höchstens 70% bisher 80%
• Halbjahres-AfA (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG)
Wegfall der Vereinfachungsregel
• Degressive AfA für Mietwohnbauten (§ 7 Abs. 5 EStG)
degressive AfA für Neubauten
bisher: 1. bis 8. Jahr 5% - 9. bis 14. Jahr 2,5% - 15. bis 50. Jahr 1,25%
neu: 1. bis 10. Jahr 4% - 11. bis 18. Jahr 2,5% - 19. bis 50. Jahr 1,25%
• Freigrenze für bestimmte Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG)
Sachbezüge, bleiben ab 01.01.2004 außer Ansatz,wenn die sich nach Anrechnung
der vom Steuerpflichtigengezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44€ im
Kalendermonat nicht übersteigen. bisher 50€ (Bsp. Tankgutscheine)
Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. EStG)
• Bisher 36 Cent für die ersten 10 Km, 40 Cent für jeden weiteren
• Ab 01.01.2004 einheitlich 30 Cent pro Km, der Höchstbetrag ist auf
4 500€ abgesenkt
Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG) Ab dem 01.01.2004 920€, sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen
werden bisher 1.044€
Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG)
Ab dem Jahr 2004 beträgt er
• 1.370€ für Alleinstehende (bisher 1.550€)
• 2.740€ für Zusammenveranlagte (bisher 3.100€)
Wesentliche Änderungen für Nichtunternehmer
• Bisher gesetzliche Regelung (bis 31.12.2003):voller Werbungskostenabzug bei mind. 50 % der ortsüblichen Miete
• neue Regelung (BFH-Entscheidung): Aufteilung der Werbungskosten in entgeltlichen und unentgeltlichen Teil zwischen 50 % und 75 % der ortsüblichen Miete (falls Werbungskosten höher als Miete).
• voller Werbungskostenabzug nur noch bei mind. 75 % der ortsüblichen Miete
• Anwendung ab 1.1.2004
Freigrenze bei verbilligter Wohnungsüberlassung (§ 21 Abs. 2 EStG)
Neu ab 01.01.2004 gesetzliche Regelung 56%
Freibetrag nach § 16 Abs.4 EStG
Betriebsveräußerung
Freibetrag, wenn 55 Jahre o. dauernd berufsunfähig
Neu Bisher
Freibetrag grds. 45.000 51.200
Abschmelzungsgrenze
(soweit Grenze über-
Schritten, wird der Frei-
betrag reduziert)
136.000 154.000
Beispiel:
IN € Neu Bisher
Veräußerungsgewinn 150.000 150.000
Freibetrag § 16 Abs.4 - 31.000 - 51.200
Zu versteuern 119.000 98.800
Freibetrag für Veräußerungen v. Anteilen an KapGes.Soweit der Teil 9.060€ der veräußerten Anteile an der KapGes. übersteigt,
wird ab 2004 der Veräußerungsgewinn zur ESt herangezogen.
Steuersatz für betriebliche
Veräußerungsgewinne (§ 34 Abs.3 Satz 2
EStG)IN € Neu Bisher
Veräußerungsgewinn 1.000.000 1.000.000
56% von 45%
½ Steuersatz von 47%
25,2%
23,5%
Einkommensteuer 252.000 235.000
Der Eingangssteuersatz wurde auf 16% angepasst.
Beispiel: Unternehmer überträgt Betriebsvermögen auf Kind
Freibetrag nach § 13a ErbStG
In € Neu Bisher
Wert 1.000.000 1.000.000
Freibetrag - 225.000 - 256.000
775.000 744.000
Ansatz 65% 503.750 60% 446.400
Steuer 11% 55.413 11% 49.104
Änderungen in der ErbSt
Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG
Auch Erwerber der Steuerklassen II o. III werden nach dem
Tarif der Steuerklasse I besteuert. Der Entlastungsbetrag wird für
Erwerber, für die die Steuer nach dem 31.12.2003 entsteht, auf
88% gesenkt.
Neuregelung der Vorschriften über die Rechnungsstellung
Ab dem 01.01.2004 müssen die Rechnungen für Zecke der USt noch mehr
Mindest-Angaben erhalten:
Angabe der Steuernummer oder USt-IdNr.
Fortlaufende Rechnungsnummer
Zeitpunkt der Leistung
Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
und des Leistungsempfängers
Hinweis bei Steuerfreiheit (z.B. Vermietungsumsätze)Fehlen die Mindest-Angaben, so hat der Leistungsempfänger keinen VSt-Anspruch.
Achtung: Besondere Vorsicht bei Gutschriften
Rechnungen über Kleinbeträge (§ 33 USTDV)
Wenn der Gesamtbetrag 100€ nicht übersteigt, müssen die Rechnungen
mindestens folgende Angaben enthalten:
Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
Menge und Art der gelieferten Gegenstände
Ausstellungsdatum
Das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag sowie den
anzuwendenden Steuersatz
Zweifelsfragen
a) Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers
Wahlweise Steuer-Nr. oder USt-IdNr. (besser !!!)
Muss die Organgesellschaft die ihr oder dem Organträger erteilten USt-IdNr.
angeben ?
Wahlrecht: Beide möglich !!!
b) Fortlaufende Rechnungsnummer
Rechnung einmalig
Mehrere Nummernkreise möglich;
z. B. für zeitlich, organisatorische oder geografische Bereiche
Verträge über Dauerleistungen
ACHTUNG: Ergänzungen notwendig !!!
Beispielrechnung Mietvertrag
Vermietungs GmbHMusterstr. 312345 Musterdorf
Herrn Georg MustermieterBeispielstr. 9
12345 Musterdorf
Datum: 01.01.2004Rechnungsnummer: 1Steuer-Nr.: (wahlweise USt-ID-Nr.)
Gemäß unserem Mietvertrag vom berechnen wir Ihnen monatlich:
EURMiete 850,00Nebenkosten 150,00Zwischensume 1.000,0016 % Umsatzsteuer 160,00
Gesamtbetrag 1.160,00
Diese Rechnung gilt als Dauerrechnung und ist dem Mietvertrag als Anlage beizufügen.
123/4567/891
Umsatzsteuer bei Bauleistungen
Willie Knie lässt sich vom Dachdecker Karl Robust das Dach seines Betriebes erneuern.
Robust
Knie (Rechnungs-empfänger)
erbringt
Bauleistung
Finanz-amt
erhä
lt 4.
800€
UST
leitet 4.800€
UST w
eiter
bisher
Robust
Knie (Rechnungs-empfänger)
erbringt
Bauleistung
Finanz-amt
leit
et
4.8
00€
UST w
eit
er
erh
ält
4.8
00€
VST
Rg Knie ohne gesonderten USt-Ausweis!
neu
Rechnungszusatz: “Steuerschuldner der USt ist der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr.4 UStG.
• Pflege• Zubereitungen von
Mahlzeiten(Partyservice ?)
• Versorgung und Betreuung von Kindern
• Reinigung der Wohnung• Fensterputzer• Gartenpflege• „Handwerkerrechnungen“ ?
für Tapezierarbeiten;für Reparaturarbeiten
an Haushaltsgeräten;
S T E U E R A B Z U G !!!• Sozialversicherungsfreie AN
(10% der Aufwendungen max. 510 €)
• Sozialversicherungspflichtige AN(12% max. 2.400 €)
• Dienstleistungen (20% max. 600 € )
Steuerabzug für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen
Büro HagenCarl Spaeter HausBergstraße 9458095 Hagen
Tel. 02331/9167-0Fax 02331/9167-69info@llwp.de
Büro MendenAm Papenbusch 558708 Menden
Tel. 02373/17907-0Fax 02373/17907-99menden@llwp.de
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