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Baugruben und Gräben

Arbeitsschutz im Wandel Neumünster am 11.09.2015

300783
VDRI

Dipl.-Ing. Christian Wegener

DGUV Fachbereich Bauwesen Sachgebiet Tiefbau Themenfeld Baugruben und Gräben

Tel. 0381- 4050440 oder 0173- 8634691 christian.wegener@bgbau.de

11.09.2015 Seite 2 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Graben ca. 2,6 m tief, Erdboden ca. 0,4 m tief gefroren, Einsturz der rechten Grabenwand auf ca. 6 m Länge, 1 Toter und 1 Schwerverletzter

11.09.2015 Seite 3 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Natürliches Gleichgewicht des Bodens

11.09.2015 Seite 4 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Störung des natürlichen Gleichgewichts

11.09.2015 Seite 5 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

durch Verbau

Wiederherstellung des Gleichgewichts

11.09.2015 Seite 6 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Wiederherstellung des Gleichgewichts

durch Böschung

11.09.2015 Seite 7 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Erddruck

11.09.2015 Seite 8 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

BAUGRUBE… GRABEN ?

Vorschriftenhinweis

11.09.2015 Seite 9 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Vorschriftenhinweis

Bei Arbeiten an tiefer gelegenen Standorten sind Standsicherheit und Stabilität zu gewährleisten… Bei Ausschachtungen sind geeignete Verschalungen oder Abschrägungen vorzusehen…

11.09.2015 Seite 10 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Dabei sind alle Einflüsse zu berücksichtigen, die die Standsicherheit des Bodens beeinträchtigen können.

s. Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“

Wände von Baugruben und Gräben sind so abzuböschen, zu verbauen oder anderweitig zu sichern, dass sie während der einzelnen Bauzustände standsicher sind.

Vorschriftenhinweis

11.09.2015 Seite 11 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Durchführungsanweisung zu §§ 6,28 Die Forderung ist erfüllt, wenn DIN 4124 „ Baugruben und Gräben- Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten

eingehalten wird.

Vorschriftenhinweis

11.09.2015 Seite 12 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

UVV „Bauarbeiten“ VI Bestimmungen für Arbeiten in Baugruben und Gräben…

§ 28 Sicherung gegen Abrutschen von Massen § 29 Maschineller Aushub im Hochschnitt § 30 Beräumen von Erd- und Felswänden § 31 Verkehrswege an Gruben und Gräben § 32 Arbeitsraumbreiten § 33 Um- und Ausbau des Verbaus § 34 Neuartige Verbaugeräte

Vorschriftenhinweis

11.09.2015 Seite 13 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

DIN 4124… unverbaute Erdwände

DIN

412

4

Rechnerischer Nachweis der Standsicherheit

Max. Böschungsneigung je nach Bodenart gemäß DIN 4124

Baugruben und Gräben ≤ 1,25 m Tiefe

Baugruben und Gräben ≤ 1,75 m Tiefe

Kein Standsicherheits-nachweis erforderlich, bei Einhaltung der vorgegebenen Rahmen-bedingungen

Sonderfälle

Ausnahme

11.09.2015 Seite 14 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

DIN 4124… verbaute Erdwände

DIN

412

4

Rechnerischer Nachweis der Standsicherheit

Ausnahmen

Waagerechter Verbau

Regelausführung

Senkrechter Verbau

Regelausführung

Einsatz von Grabenverbaugeräten

Kein Standsicherheitsnachweis erforderlich, bei Einhaltung der

vorgegebenen Rahmenbedingungen

statisch „vorbemessen“ Belastungen sind noch

zu ermitteln

11.09.2015 Seite 15 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Böschungswinkel - Positivbeispiele

11.09.2015 Seite 16 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

nicht bindiger Boden (Sand, Kies, Steine) Gewichtsanteil Feinkorn (unter 0,06 mm) < 5 %

bindiger Boden (Ton, Schluff) Gewichtsanteil Feinkorn (unter 0,06 mm) > 40 % Konsistenz nach DIN 4022

weicher bindiger Boden (leicht knetbar) steifer bindiger Boden (schwer knetbar, noch ausrollbar)

halbfester bindiger Boden (bröckelt beim Ausrollen)

Fels

Die Einstufung bei Feinkornanteilen zwischen 5 und 40 % richtet sich danach, ob das plastische Verhalten des Bodens durch den Feinkornanteil bestimmt wird

gemischtkörniger Boden (toniger Sand, Lehm, Mergel)

Arten des Baugrundes nach DIN 1054

11.09.2015 Seite 17 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

4.1.2 Kriterien zur Unterscheidung von nichtbindigen und bindigen Böden sind in DIN 1054 angegeben. Vereinfachend darf diese Beurteilung im Rahmen der vorliegenden Norm auch wie folgt vorgenommen werden: Der Boden ist als nichtbindig einzustufen, wenn eine Bodenprobe bei Wasserzugabe in einen breiigen Zustand übergeht, bzw. wenn sie im ausgetrockneten Zustand bei mäßigem Fingerdruck zerfällt. Der Boden darf als bindig eingestuft werden, wenn eine Bodenprobe bei Wasserzugabe ihre Form behält bzw. wenn sie im ausgetrockneten Zustand nur bei Anwendung eines erheblichen Fingerdrucks in einzelne Teilstücke zerbricht.

Verbale Beschreibung nach DIN 4124

11.09.2015 Seite 18 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Böschungswinkel

11.09.2015 Seite 19 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Böschungswinkel

11.09.2015 Seite 20 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Böschungswinkel

11.09.2015 Seite 21 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Böschungswinkel - Negativbeispiele

11.09.2015 Seite 22 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Die genannten Böschungswinkel (DIN 4124) gelten nicht, wenn ungünstige Gegebenheiten oder Einflüsse die Standsicherheit gefährden, wie:

(Klüfte , Verwerfungen, zur Einschnittsohle hin einfallende Schichtungen)

Störungen des Bodengefüges

Verfüllungen oder Aufschüttungen

Erhebliche Anteile an Seeton, Beckenschluff, organischen Bestandteilen im Fall eines weichen bindigen Bodens

(z.B. im Bereich bestehender Versorgungsleitungen)

(offene Wasserhaltung, Grundwasserabsenkung, Schichtenwasser) Grundwassereinfluss im Feinsand oder Schluffboden

Böschungswinkel

11.09.2015 Seite 23 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

(Verkehr, Rammarbeiten, Verdichtungsarbeiten, Sprengungen) starke Erschütterungen

nicht entwässerter, zum Fließen neigender Boden

In diesen Fällen ist die Standsicherheit nachzuweisen, oder die Wandhöhe bzw. der Böschungswinkel sind zu verringern, wenn dies nach vorliegenden Erfahrungen zuverlässig festgelegt werden kann

Die genannten Böschungswinkel (DIN 4124) gelten nicht, wenn ungünstige Gegebenheiten oder Einflüsse die Standsicherheit gefährden, wie:

(Verlust der Kapillarkohäsion) Austrocknen nichtbindiger Böden

Böschungswinkel

11.09.2015 Seite 24 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Die Standsicherheit geböschter Wände ist… nach DIN 4084 nachzuweisen, wenn die Böschungswinkel nach DIN 4124 (45°, 60°,80°) überschritten werden, wobei ein Winkel von mehr als - 80° bei nicht bindigen und bindigen Böden - 90° bei Fels nicht zulässig ist eine Böschung mehr als 5 m hoch ist die Standsicherheit von Gebäuden, Leitungen, anderen baulichen Anlagen oder Verkehrsflächen gefährdet werden kann ungünstige Gegebenheiten oder Einflüsse die Standsicherheit gefährden und die zulässige Wandhöhe bzw. der Böschungswinkel nicht nach Erfahrung zuverlässig festgelegt werden können Die zulässigen Abstände von Fahrzeugen und Baugeräten zur Böschungskante nicht eingehalten werden

Standsicherheitsnachweis

11.09.2015 Seite 25 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Standsicherheitsnachweis

Wenn sich der Standsicherheits-nachweis nicht mit den Verfahren der DIN 4084 führen lässt, ist die Standsicherheit im Rahmen eines geotechnischen Gutachtens anhand anderer Verfahren oder Beurteilungskriterien nachzuweisen.

Die Standsicherheit geböschter Wände ist nach DIN 4084 nachzuweisen, wenn…

Ein Sachverständigengutachten sind nur noch in Ausnahmefällen zulässig

11.09.2015 Seite 26 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Diese Lösung ist nur zulässig, wenn Fahrzeuge und Baugeräte die zulässigen Abstände zur Böschungskante einhalten keine ungünstigen Gegebenheiten oder Einflüsse vorliegen keine baulichen Anlagen gefährdet werden

< 1,

25 m

Gräben und Baugruben bis 1,25 m Tiefe

11.09.2015 Seite 30 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Gräben und Baugruben bis 1,75 m Tiefe

0,5 m > 0,6 m

< 1,

75 m

< 1,

25 m

Diese Lösung ist nur zulässig, in mindestens steifen, bindigen Böden, wenn Fahrzeuge und Baugeräte die zulässigen Abstände zur Böschungskante einhalten keine ungünstigen Gegebenheiten oder Einflüsse vorliegen keine baulichen Anlagen gefährdet werden die Geländeoberfläche nicht steiler als 1:10 ansteigt

45°

11.09.2015 Seite 31 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Diese Lösung ist nur zulässig, in mindestens steifen, bindigen Böden, wenn Fahrzeuge und Baugeräte die zulässigen Abstände zur Böschungskante einhalten keine ungünstigen Gegebenheiten oder Einflüsse vorliegen keine baulichen Anlagen gefährdet werden die Geländeoberfläche nicht steiler als 1:10 ansteigt

Gräben und Baugruben bis 1,75 m Tiefe

> 0,6 m

< 1,

75 m

< 1,

25 m

> 0,05m

11.09.2015 Seite 32 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Mindestabstände von Fahrzeugen und Baugeräten zu Böschungskanten

a

a ≥ 1 m für - Baugeräte bis 12 t - Fahrzeuge, die die Achslasten nach § 34 StVZO einhalten

11.09.2015 Seite 33 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Mindestabstände von Fahrzeugen und Baugeräten zu Böschungskanten

a

a ≥ 2 m für - Baugeräte über 12 t bis 40 t - Fahrzeuge, die die Achslasten nach § 34 StVZO überschreiten

11.09.2015 Seite 34 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Verbau von Baugruben und Gräben

11.09.2015 Seite 35 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Grabenverbaugeräte Waagerechter und senkrechter Grabenverbau Trägerbohlwände Spundwände Schlitzwände Pfahlwände Oberflächensicherungen aus Spritzbeton (Unterfangungswände nach DIN 4123)

in besonderen Fällen… HDI, Vereisung, tiefreichende Bodenstabilisierung, Bodenvernaglung

Verbauarten im Überblick

11.09.2015 Seite 36 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Verbauarten im Überblick

Grabenverbaugeräte

11.09.2015 Seite 37 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Verbauarten im Überblick

Waagerechter und senkrechter Verbau

11.09.2015 Seite 38 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Verbauarten im Überblick

Trägerbohlwand (links Essener Verbau, rechts Berliner Verbau)

11.09.2015 Seite 39 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Verbauarten im Überblick

Spundwand mit Gurtung und Rückverankerung

11.09.2015 Seite 40 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Verbauarten im Überblick

Schlitzwandgreifer Schlitzwand

11.09.2015 Seite 41 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Bohrpfahlwand

Verbauarten im Überblick

11.09.2015 Seite 42 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Spritzbeton (in Kombination mit Bohrpfahlwand)

Verbauarten im Überblick

11.09.2015 Seite 43 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Düsenstrahlverfahren (Hochdruckinjektion)

Verbauarten im Überblick

11.09.2015 Seite 44 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Bodenvernagelung

Verbauarten im Überblick

11.09.2015 Seite 45 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Statische Berechnungen anfertigen (Ausnahmen: Regelausführung des waager. oder senkr. Verbaus) Die Standsicherheit muss in allen Bau- und Rückbauzuständen sichergestellt sein Einbringen von oben nach unten der Ausschachtung folgend Beginn des Einbringens spätestens nach 1,25 m Tiefe Dicht und lückenlos Von der Sohle bis mind. 5 cm bzw. 10 cm über Gelände Verfüllen von Hohlräumen hinter dem Verbau Holzbohlen Mindestdicke in der Regel 5 cm Rundholzsteifen min. Güteklasse II ; Mindestdurchmesser 10 cm Stählerne Kanalstreben müssen den „Grundsätzen für die Prüfung von Aussteifungsmitteln im Leitungsgrabenbau“ entsprechen

Verbau – Allgemeine Anforderungen

11.09.2015 Seite 46 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

- bis 2 m Tiefe min. 5 cm über OKG - bei mehr als 2 m Tiefe min. 10 cm über OKG

Siehe auch ATV DIN 18303 „Verbauarbeiten“ (Der Überstand über OKG ist zu bezahlen)

Verbau – Allgemeine Anforderungen Oberer Rand des Verbaus

11.09.2015 Seite 47 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Verbau – Allgemeine Anforderungen Ausnahme

mindestens steifer, bindiger Boden

vorübergehender Bauzustand

keine ungünstigen Gegebenheiten oder Einflüsse kein Erddruck aus Bauwerks- lasten

Weitergehende Ausnahmen sind zulässig, wenn die Standsicherheit nachgewiesen wird.

< 0,

50 m

Bauzustand, der in wenigen Tagen beendet ist

> 0,05 m bzw. 0,10 m

11.09.2015 Seite 48 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Verbau – Allgemeine Anforderungen Ausnahme

Stirnwände von verbauten Gräben bis 1,75 m Tiefe und 1,25 m Breite dürfen in mindestens steifen bindigen Böden senkrecht und unverbaut ausgeführt werden

11.09.2015 Seite 49 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Grabenverbaugeräte Einsatzvoraussetzungen und - bedingungen

Die Verwendungsanleitung des Herstellers beachten (Sie muß auf der Baustelle vorliegen) Zusätzliche Belastung aus Bauwerken, Verkehrslasten berücksichtigen nur in Böden einsetzen, die nicht ausfließen, Grundwasser absenken nicht durch den Graben ziehen (Ausnahme: Schleppbox) Der Abstand der Platten darf sich in keinem Bauzustand nach unten verringern Bauart nach Auswirkung auf die Umgebung auswählen (z. B. vorhandene Gebäude, Gleisanlagen…)

Es sollten nur Grabenverbaugeräte verwendet werden, die von einer Prüfsstelle bewertet worden sind.

11.09.2015 Seite 50 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

GVG mit nur einer Strebe nur als Aufsatz auf Grundgeräten verwenden (an allen vorgesehen Stellen untereinander verbinden)

Grabenverbaugeräte Einzelheiten in senkr. und waager. Richtung

11.09.2015 Seite 51 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Die Einsatztiefe ist wie folgt begrenzt: - randgestützte GVG auf 6,0 m - mittiggestützte GVG auf 4,0 m

GVG mit nur einer Strebe nur als Aufsatz auf Grundgeräten verwenden (an allen vorgesehen Stellen untereinander verbinden) Gleitschienen müssen bis zum unteren Rand der Platten reichen Nicht vermeidbare Lücken (z.B. bei Leitungskreuzungen) gesondert verbauen

Grabenverbaugeräte Einzelheiten in senkr. und waager. Richtung

11.09.2015 Seite 52 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

11.09.2015 Seite 53 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Grabenverbaugeräte Einzelheiten in senkr. und waager. Richtung

< 1,25 m

Stirnseite ist durch Verbau zu sichern

(z.B. mit einer Stahlplatte)

11.09.2015 Seite 54 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Grabenverbaugeräte Einzelheiten in senkr. und waager. Richtung

11.09.2015 Seite 55 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Grabenverbaugeräte - Sonderanwendung

11.09.2015 Seite 56 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Grabenverbau- Absturzsicherung ???

11.09.2015 Seite 57 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Grabenverbau- Absturzsicherung

„Tiefbau“ Heft 08/1994 Heft 09/1996

11.09.2015 Seite 58 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Waagerechter Verbau

11.09.2015 Seite 59 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Waagerechter Verbau - Allgemein

> 0,6 m > 0,05 bzw. 0,10 m

Steifen: geprüfte, stählerne Kanalstreben oder Rundhölzer, > 10 cm (gegen Herabfallen sichern)

Bohlen: bei mehr als 1,25 m Tiefe mindestens 5 cm dick

Aufrichter (Brusthölzer): Breite: Dicke ≤ 2; breite Seite an den Bohlen anliegend

Aufrichter (Brustträger): U- Profil

11.09.2015 Seite 60 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Waagerechter Verbau - Regelausführung

> 0,6 m > 0,05 bzw. 0,10 m

Steifen: Rundhölzer, 10 oder 12 cm (gegen Herabfallen sichern)

Bohle 5 ; 6 ; 7 cm dick

Aufrichter (Brusthölzer): 8 cm x 16 cm ; 12 cm x 16 cm

11.09.2015 Seite 61 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Waagerechter Verbau – Regelausführung Aufrichter 8 x 16 cm

Bemessungsgröße

Größte Wandhöhe h Größte Stützweite I1 der Bohlen

Größte Kraglänge I2 der Bohlen

Größte Kraglänge I3 der Aufrichter

Größte Stützweite I4 der Aufrichter

Größte Kraglänge Iu der Brusthölzer

Größte Knicklänge Sk von Rundholzsteifen

Größte Steifenkraft P

Bohlendicke s 6 cm 5 cm 7 cm

3,00 1,90 0,50 0,70 0,30 0,60 1,65 31

3,00 2,10 0,50 0,70 0,30 0,60 1,55 34

4,00 2,00 0,50 0,65 0,30 0,55 1,50 37

5,00 1,90 0,50 0,60 0,30 0,50 1,45 40

5,00 2,10

0,50 0,60 0,30 0,50 1,35 43

Aufrichter 8 cm x 16 cm bzw. 12 cm x 16 cm d = 10 bzw. 12 cm

m

m m m

m

m

m kN

l1 l1 l2 l2

l u l 3

l 4 l 4

h

l 4

Sk

Geprüfte Kanalstrebe oder Rundholzsteife

2,50 < L < 4,50

11.09.2015 Seite 62 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Senkrechter Verbau, hier mit Kanaldielen

11.09.2015 Seite 63 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Senkrechter Verbau

11.09.2015 Seite 64 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Senkrechter Verbau – Regelausführung Gurthölzer 16 x 16 cm Gurtholz 16 cm x 16 cm bzw. 20 cm x 20 cm

Bemessungsgröße

Größte Wandhöhe h Größte Kraglänge I0 der Bohlen

Größte Stützweite I1 der Bohlen

Größte Kraglänge Iu der Bohlen

Größte Stützweite I2 der Gurthölzer

Größte Kraglänge I3 der Gurthölzer

Größte Knicklänge Sk von Rundholzsteifen

Größte Steifenkraft P

Bohlendicke s 6 cm 5 cm 7 cm

3,00 0,50 1,80 1,20 1,60 0,80 1,70 61

3,00 0,60 2,00 1,40 1,50 0,75 1,65 62

4,00 0,60 1,90 1,30 1,40 0,70 1,50 70

5,00 0,60 1,80 1,20 1,30 0,65 1,30 79

5,00 0,70 2,00 1,40 1,20 0,60 1,25 80

m m m m m m

kN

m

l2 l3 l3 h

Sk

l u l 1

>

l 0 l 0

l 1 >

l 0

d = 10 bzw. 12 cm Geprüfte Kanalstrebe oder Rundholzsteife

11.09.2015 Seite 65 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Trägerbohlwände

11.09.2015 Seite 66 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Trägerbohlwände - Unfälle

11.09.2015 Seite 67 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Trägerbohlwände - Unfälle

Quelle: Polizeifotos

11.09.2015 Seite 68 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Trägerbohlwände - Ausführungsmängel

Erdarbeiten zwischen Trägern: - nicht mit Großgerät - Leistung des Einbohlers

vorauseilender Erdaushub: - max 1 Bohlenbreite bei wenig standfestem Boden - max 0,5 m bei nichtbindigem B. - max 1,0 m bei steifem b. B.

11.09.2015 Seite 69 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Trägerbohlwände - Details

Schachteinstieg über Steigleiter mit Rückenschutz und Zwischenpodest

1 Hartholzkeil je Kantholz Keilleiste oder Hinternagelung

11.09.2015 Seite 70 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Trägerbohlwände – vorgehängt

11.09.2015 Seite 71 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Trägerbohlwände – vorgehängt - Details

11.09.2015 Seite 72 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Arbeitsraumbreite und …?

11.09.2015 Seite 73 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Maßnahmen; (Gefährdungen durch Motorabgase)

Motorabgase

- keine „alten“ Benzinmotore - nur neue schadstoffarme Motore (siehe Arbeitsschutzprämien) - Dieselmotore plus PSA - Fernsteuerung - evtl. Bewetterung

11.09.2015 Seite 74 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Maßnahmen; (Alternativen)

Motorabgase

- Baggeranbaugeräte - Stampfer - Akku betrieben - Gas betrieben - Flüssigboden

11.09.2015 Seite 75 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

keine Regelungen im staatl. oder bgl. Recht!

Arbeitsraumbreite und Mindestgrabenbreite

11.09.2015 Seite 76 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Arbeitsraumbreite Verbaute Baugruben ohne Behinderung durch Gurte und Steifen

Spundwand Trägerbohlwand

Ausfachung aus Kanthölzern

Gurt

Baukörper

Abdichtung

Schutzschicht

Steife

> 2,00 m

> 0,60 m > 0,60 m

Bohlträger

Gurt

> 2,00 m

11.09.2015 Seite 77 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Arbeitsraum bei verbauter Baugrube mit Rückverankerung

Baukörper

Abdichtung

Schutzmauer

Ankerkopfabstand < 1,50 m

> 0,60 m

Trägerbohlwand

< 2,0 m

Arbeitsraumbreite

11.09.2015 Seite 78 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Arbeitsraumbreite Arbeitsraum bei geböschter Baugrube und an das Erdreich betoniertem Fundament

Baukörper

Schalungs- konstruktion

< 1,75 m

> 0,50 m

Verlängerung der Bodenfläche

Arbeitsraumbreite

11.09.2015 Seite 79 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Arbeitsraumbreite

11.09.2015 Seite 80 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Arbeitsraumbreite, hier Mindestgrabenbreite

DIN 4124

DIN EN 1610

aber: Detailregelungen auch für Abwasser nur in DIN 4124

11.09.2015 Seite 81 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Arbeitsraumbreite, hier Mindestgrabenbreite

11.09.2015 Seite 82 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Lichte Mindestbreite für Gräben ohne Arbeitsraum (Tabelle gilt nicht für Abwasserkanäle und -leitungen nach DIN EN 1610)

Arbeitsraumbreite, hier Mindestgrabenbreite

Tabelle 5 der DIN 4124

Tätigkeiten können sein… - Herstellen einer steinfreien Sohle - Kabel ausrichten - Einsanden - Abdecken mit leichtem Material - Einlegen und Entfernen von Kabelrollen - Ausheben des Grabens von Hand

11.09.2015 Seite 83 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Lichte Mindestbreite b m

Verbauter Graben Geböschter Graben

Regelfall Umsteifung

Äußerer Leitungs- bzw. Rohrschaft- Durchmesser OD

m

OD + 0,40 OD + 0,70

ß < 60° ß > 60°

OD + 0,40

OD + 0,40

OD + 0,70 OD + 0,70 OD + 0,85

OD + 1,00

bis 0,40

über 0,40 bis 0,80 über 0,80 bis 1,40

über 1,40

Lichte Mindestbreite für Gräben mit Arbeitsraum in Abhängigkeit vom äußeren Leitungs- bzw. Rohrschaftdurchmesser

(Tabelle gilt nicht für Abwasserkanäle und -leitungen nach DIN EN 1610)

Tabelle 6 der DIN 4124

Arbeitsraumbreite, hier Mindestgrabenbreite

11.09.2015 Seite 84 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Hinweis: Der größere Wert (Tabelle 6 oder 7) ist maßgebend

Art und Tiefe des Grabens Lichte Mindestbreite b m

Geböschter Graben bis 1,75 m Teilweise verbauter Graben bis 1,75 m Verbauter Graben bis 1,75 m Verbauter Graben über 1,75 m bis 4,00 m

Verbauter Graben über 4,00 m 1,00

0,80

0,70

0,60

Lichte Mindestbreite für Gräben mit Arbeitsraum und senkrechten Wänden in Abhängigkeit von der Grabentiefe

(Tabelle gilt nicht für Abwasserkanäle und -leitungen nach DIN EN 1610)

Hinweis: Der größere Wert (Tabelle 6 oder 7) ist maßgebend

Tabelle 7 der DIN 4124

Arbeitsraumbreite, hier Mindestgrabenbreite

11.09.2015 Seite 85 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Mindestgrabenbreite in Abhängigkeit von der Nennweite DN für Abwasserleitungen und -kanäle

Lichte Mindestbreite (OD + x) m

Verbauter Graben Unverbauter Graben

DN

OD + 0,40

ß < 60° ß > 60°

OD + 0,40

OD + 0,50

OD + 0,70

OD + 0,85

< 225

> 225 bis < 350

> 350 bis < 700

> 700 bis < 1200

> 1200 OD + 1,00

OD + 0,50 OD + 0,40

OD + 0,40

OD + 0,40

OD + 0,40

OD + 0,70

OD + 0,85

OD + 1,00

Tabelle 1 der EN 1610

Arbeitsraumbreite, hier Mindestgrabenbreite

11.09.2015 Seite 86 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Mindestgrabenbreite m

Grabentiefe m

keine Mindestgrabenbreite vorgegeben

0,80

0,90

1,00 > 4,00

> 1,75 < 4,00

> 1,00 < 1,75

< 1,00

Mindestgrabenbreite in Abhängigkeit von der Grabentiefe für Abwasserleitungen und -kanäle

Hinweis: Der größere Wert (Tabelle 1 oder 2) ist maßgebend

Arbeitsraumbreite, hier Mindestgrabenbreite

Tabelle 2 der EN 1610

11.09.2015 Seite 87 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Graben mit geböschten Wänden

b

Arbeitsraumbreite, hier Mindestgrabenbreite

11.09.2015 Seite 88 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Mit Verbaugeräten gesicherter Graben

b

Arbeitsraumbreite, hier Mindestgrabenbreite

Hinweis: Beim Teilverbau wird zwischen den Erdwänden gemessen.

11.09.2015 Seite 89 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Verkehrswege, hier Einstiege und Übergänge

Treppenturm oder Leiter

11.09.2015 Seite 90 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

Verkehrswege, hier lastfreier Streifen

11.09.2015 Seite 91 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

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Arbeitsraumbreiten/Grabenbreiten 2003 Heft 1 Sicherung von Rohrleitungsgräben 2005 Heft 8 Grabenverbaugeräte auf der bauma 2007 Heft 8 Träger- Bohl- Wand 2008 Heft 8 Grabenverbaugeräte auf der bauma 2010 Heft 8 Die neue DIN 4124 im Entwurf 2010 Heft 12 DIN 4124 neu erschienen 2012 Heft 2

Fachartikel im „Tiefbau“ bzw. „Bauportal“

11.09.2015 Seite 92 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

11.09.2015 Seite 93 Ch. Wegener Baugruben und Gräben

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