AutorInnen: Prof. Dr. Christoph Ritz/ Dr. Birgitt U. Koran

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Advance Ruling „Verbindliche Auskunft“. AutorInnen: Prof. Dr. Christoph Ritz/ Dr. Birgitt U. Koran. Advance Ruling. I.Legistische Schwerpunkte: Zuständigkeit : Finanzamt Antrag : schriftlich Form : Bescheid - PowerPoint PPT Presentation

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AutorInnen: Prof. Dr. Christoph Ritz/ Dr. Birgitt U. Koran

Advance Ruling

„Verbindliche Auskunft“

Advance Ruling

I. Legistische Schwerpunkte:

Zuständigkeit: Finanzamt Antrag: schriftlich Form: Bescheid Thema: abgabenrechtliche Beurteilung

von im Antragszeitpunkt noch nicht verwirklichten Sachverhalten

Voraussetzung: besonderes Interesse

Advance Ruling

II. Gegenstand der Auskunftsbescheide sind Rechtsfragen betreffend:

Umgründungen Unternehmensgruppen Verrechnungspreise

Advance Ruling - Antrag

III. 1. Befugnis

Abgabepflichtiger

Personengesellschaft (für Feststellungen gem. § 188 BAO)

Dritter (Person mit eigenem berechtigten Interesse) für noch nicht existente jurist. Personen/ PersGes

Advance Ruling -Antrag

III. 2. Inhalt:

umfassende Darstellung des noch nicht verwirklichten Sachverhalts

Darstellung des besonderen Interesses des Antragstellers

Darstellung des Rechtsproblems Formulierung konkreter Rechtsfragen Begründung des Rechtsstandpunkts des

Antragstellers Darlegung der für die Höhe des

Verwaltungskostenbeitrags relevanten Angaben

Advance Ruling

IV. Zuständigkeit:

das Finanzamt, das für die Erhebung der betreffenden Abgabe oder für die Erlassung des betreffenden Feststellungsbescheids (§§ 185 ff BAO) zuständig ist

in Ermangelung eines solchen das Finanzamt, das bei Sachverhaltsverwirklichung voraussichtlich zuständig wäre

bei Zuständigkeit mehrerer FÄ das FA, das zuerst Kenntnis vom Antrag erlangt

Advance Ruling-Antragserledigung

V.1. Formalerledigungen des Antrags Zurückweisungsbescheid

- SV im Antragszeitpunkt bereits verwirklicht

- Rechtsfragen, die nicht den Anwendungsbereich von Advance Ruling betreffen

Zurücknahmebescheid- bei Nichtbefolgung des Auftrags zur Mängelbehebung

(Formgebrechen, inhaltliche Mängel)

Advance Ruling-Antragserledigung

V.2. Inhalt des Auskunftsbescheides:

a. Darstellung des zu Grunde gelegten Sachverhaltes

b. abgabenrechtliche Beurteilungc. betroffene Abgaben/Feststellungend. Bezeichnung der Zeiträume, für die der

Bescheid wirken solle. zu Grunde liegende Abgabenvorschriften

Advance Ruling-Antragserledigung

f. Berichtspflicht:

Bescheid hat dem Antragsteller Berichtspflichten aufzuerlegen,

- ob und wann der Sachverhalt verwirklicht wurde und

- allfällige Abweichungen des Sachverhalts

Advance Ruling

VI. Bescheidwirkung:

Rechtsanspruch des Antragstellers auf auskunftskonforme Besteuerung bei Sachverhaltsidentität

(wenn der verwirklichte Sachverhalt von dem dem Bescheid zu Grunde gelegten Sachverhalt nicht/ nur unwesentlich abweicht)

Advance Ruling

Rechtsanspruch gilt auch für:- Gesamtrechtsnachfolger des Bescheidadressaten (zB

gem.§ 19 Abs. 2 BAO)

- Gesellschafter (Mitglieder) von Personenvereinigungen (Personengesellschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zB OG, KG) bezügl. an diese Gebilde gerichtete Auskunftbescheide

- jP/PersGes, wenn sie das binnen 1 Monat ab rechtlicher Existenz verlangt (bei an Dritten gerichtetem Bescheid, wenn Bescheid rechtlich noch nicht existente jP/PersGes betrifft)

Advance Ruling

Keine Bindung zum Nachteil der Partei: Bekämpfbarkeit der rechtl. Beurteilung der Abgaben/Feststellungsbescheide im betreffenden Berufungsverfahren

Bei Änderung oder Aufhebung der

Abgabenvorschriften, die dem Bescheid zu Grunde liegen, erlischt dessen Verbindlichkeit

Änderung der Rsp/ Erlässe kein Wegfall der Bescheidwirkungen

Advance Ruling

VII. Rechtsschutz:

Der Auskunftsbescheid kann aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sich der Spruch als nicht richtig erweist

rückwirkend aber nur, wenn

die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß § 293 BAO vorliegen,

der Auskunftsbescheid offensichtlich unrichtig ist, der Auskunftsbescheid durch eine strafbare Handlung herbeigeführt

wurde.

Advance Ruling - Kosten

VIII. Kostenersatz:

Verwaltungskostenbeitrag für einen Auskunftsbescheid

(gestaffelt nach Umsatzerlösen des Antragstellers)

Advance Ruling - Kosten

IX. Höhe des Verwaltungskostenbeitrags:

1.500 €, aber wenn Umsatzerlöse

> 400.000 € dann 3.000 € > 700.000 € dann 5.000 € > 9, 68 Mio. € dann 10.000 € > 38, 5 Mio. € dann 20.000 €

für Konzernmitglieder, wenn Verpflichtung zum Konzernabschluss gem. § 244 iVm § 246 UGB

besteht 20.000 €

Advance Ruling - Kosten

Umsatzerlöse gem. § 232 Abs. 1 UGB sind: die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens

typischen Erlöse

aus dem Verkauf und der Nutzungsüberlassung von Erzeugnissen und Waren sowie

aus Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und nach Abzug der USt

Advance Ruling - Kosten

Geringerer Verwaltungskostenbeitrag von 500 €:

bei Zurückweisung des Antrags bei Zurücknahmebescheid (§ 85 Abs. 2 BAO) bei Zurückziehung des Antrags vor inhaltl. Bearbeitung

zu beachten: Verwaltungskostenbeitrag ist Nebenanspruch Abgabenschuldner ist der Antragsteller Fälligkeit: 1 Monat ab Zustellung des Kostenbescheides

Advance Ruling

X. Inkrafttreten der Bestimmung:

1. Jänner 2011

Advance Ruling

Danke für die Aufmerksamkeit!

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