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Bauprodukte – Zum Bauen oder Handeln?
DI Georg PommerMagistratsabteilung 39Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle der Stadt Wien
Folie 2
Quelle: Hassan FathyArchitecture for the Poor
Ein Werkstoff Fünf Geschosse
Stand Jänner 2012
Bauen mit Abbruchziegel (1952)
Definition Bauprodukt
Folie 5
Forschungsvorhaben "Europaisches Umweltzeichen für okologische Bauprodukte" des UmweltbundesamtesInstitut für Industrielle Bauproduktion (ifib) Universitat Karlsruhe (TH)
Wirtschaftliche Bedeutung
• Bauwirtschaft > 11% des gesamteuropaischen BIP,1/3 davon Baustoffe und Bauprodukte
• Umsatzerlose von mehr als 1.610 Mrd. Euro. • Baumaterialien und Bauprodukte ca.18 % bis 20% der
gesamten europaischen Produktionsleistung (EUROCONSTRUCT)
• In Europa sind über 20.000 verschiedene Materialien und Produkte am Markt
• In 27 EU-Staaten rd. 3,2 Mio. Unternehmen im Bauwesen (ÖNACE 2008: Abschnitt F) tatig (2009)
Soziale Bedeutung
• Baugewerbe in der gesamte EU etwa 26 Millionen direkte oder mit diesem Wirtschaftssektor verbundene Arbeitsplatze
• Im Bauwesen direkt ca. 14,7 Mio. ArbeitnehmerInnen
• In der Baustoffindustrie sind ca. 2,5 Millionen ArbeitnehmerInnen beschaftigt.
Teures Bauen – Teure Normen
• 20000 Normen• 6000 Bauwesen• Harmonisierung
der Bauvorschriften
• Europaisches Konzept
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Quelle: Der Standard
HARMONISIERUNGSKONZEPTein europaisches
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„Neues Konzept“ (New Approach)
• Freier Warenverkehr als Eckpfeiler des Binnenmarktes
• Abwendung von Handelshemmnissen • Gegenseitige Anerkennung• Technische Harmonisierung
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Richtlinien des neuen Konzepts
• Spielzeug• Niederspannungsrichtlinie• Funkanlagen und TelKo-Endeinrichtungen• Bauprodukte• Medizinprodukte• Personliche Schutzausrüstung• Aufzüge• Maschinen• Sportboote• ...
Folie 11
Quelle unbekannt
Fehringer
MA 39
Fehringer
Fehringer
Fehringer
Sony-Ericsson
Quelle unbekannt
Mathes
BAUPRODUKTENRICHTLINIE
Richtlinie des Rates vom 21.Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte (89/106/EWG)
Folie 12
Die Bauproduktenrichtlinie
• Ziel: freier Warenverkehr innerhalb des EWR• Bauprodukte: alle Produkte, die hergestellt werden, um
dauerhaft in Bauwerke des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden.
• Bauprodukte dürfen dann das CE-Kennzeichen tragen und in Verkehr gebracht werden, wenn sie brauchbar sind.
• Brauchbar sind sie dann, wenn sie mit einer harmonisierten europaischen technischen Spezifikation übereinstimmen.
Folie 13
Folie 14
Grundlagen der CE-Kennzeichnung
Bauproduktenrichtlinie89/106/EWG
9 Landesgesetze1 Bundesgesetz
Entscheidung(L 287 + L 192)
Koexistenz-periode in OJ
ÖNORM EN XXXXETZ 05/XXXX
Mandat an CEN, EOTA
CEN hENEOTA ETAG
verpflichtende CE-Kennzeichnung nach Anhang ZA hEN, Kap. 3 ETZ
Kommission bzw. Rat der europäischen Gemeinschaften
Zurückziehung nationaler Regelwerke
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CE-Kennzeichnung
Baustoffliste ÖE
Das Bauprodukt ist brauchbar (kann grundsatzlich verwendet
werden)
Das Bauprodukt kann für bestimmte Zwecke verwendet
werden
Das Bauprodukt kann in ein bestimmtes Bauwerk eingebaut
werdenBauordnung
Brauchbarkeit und Verwendbarkeit
Baustoffliste ÖE regelt die Verwendbarkeit von Bauprodukten für Österreich; Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen– Konformitatsbescheinigungs-Systeme
1+, 1, 2+, 2, 3 und 4– Anforderungen aus Anwendungsnormen
z.B.: ÖNORM B 3130, ÖNORM B 6400
Baustoffliste ÖE – Verwendbarkeit
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Wesentliche Anforderungen Anhang I BPR
• Mit den Bauprodukten müssen Bauwerke errichtet werden können, die (als Ganzes und in ihren Teilen) unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und hierbei die nachfolgend genannten wesentlichen Anforderungen erfüllen, sofern für die Bauwerke Regelungen gelten, die entsprechende Anforderungen enthalten. Diese Anforderungen müssen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Die Anforderungen setzen normalerweise vorhersehbare Einwirkungen voraus.
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Die wesentlichen Anforderungen
1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit2. Brandschutz3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz4. Nutzungssicherheit5. Schallschutz6. Energieeinsparung und Warmeschutz
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Nachhaltiges Bauen WIEN-ZERT Fehringer 22.06.2012
HarmonisierteBautechnische Vorschriften
• Standsicherheit• Brandschutz• Gesundheit, Umwelt und
Hygiene• Nutzungssicherheit und
Barrierefreiheit• Schallschutz• Energieeinsparung und
Warmeschutz
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Globales Konzept für Prüfung und Zertifizierung
vertrauensbildende Maßnahmen zur gegenseitigen Anerkennung von Prüfungen und Zertifikaten
• Qualitatsmanagement bei den Herstellern
• vergleichbare Kompetenz bei den- Prüfstellen, - Überwachungsstellen - Zertifizierungsstellen
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Elemente der Konformitätskontrolle
ZertifikatHersteller-erklarung
1+ 1 2+ 2 3 4
Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) H H H H H H
Prüfung von Proben H H H H - -
Erstprüfung des Produkts P P H H P H
Erstinspektion des Werkes und der WPK Ü Ü Ü Ü - -
Laufende Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der WPK
Ü / Z Ü / Z Ü / Z - - -
Stichprobenprüfung P / Ü - - - - -
Systeme der Konformitatsbescheinigung
• Name und Adresse des Herstellers bzw. des bevollmachtigten Vertreters im EWR
• Beschreibung des Produkts• „entspricht Anhang ZA der EN 12620:2002“• Anwendungsbedingungen• Nummer des Zertifikats (Kopie als Beilage)• Unterschriftsberechtigte Person
Guidance Paper D
Konformitatserklarung
Folie 22
1139Sand- und
Kieswerke Ges.m.b.H
A- 5101 Bergheim, Alte Mattseer Straße
21Werk: Pfaffstätt
041139-CPD-6789/04
EN 12620Gesteinskörnungen
für Beton
Kenn-Nummer der Zertifizierungsstelle
Nummer der EN und Produktbezeichnung
Angaben zum Produkt gem. Anhang ZA
Liste der Produktmerkmale
Bild-Zeichen CE
Hersteller
Herstell-WerkJahreszahlNummer des Zertifikates
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SchutzklauselverfahrenWenn ein Produkt nicht den Anforderungen einer Richtlinie entspricht, kann durch einen Mitgliedsstaat
das Inverkehrbringen des Produktes - eingeschrankt oder - verboten werden oder es - vom Markt zurückgerufen werden.
Die Kommission ist darüber zu informieren
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BAUPRODUKTEVERORDNUNG Verordnung (EU) Nr. 305/2011
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 9. Marz 2011zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates
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Verordnung (EU)• Art 288 AEUV:• Die Verordnung hat allgemeine Geltung.• Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und• gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
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BauprodukteverordnungCPR (Construction Products Regulation)
• vom 09.03.2011• Veroffentlichung: 04.04.2011• Inkrafttreten: 24.04.2011• Geltungsbeginn:
Teile gültig ab 24.04.2011 zur Ganze gültig ab 01.07.2013
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Geltungsbeginn• ab 24.04.2011: Schaffung der Infrastruktur
– Benennung technischer Bewertungsstellen +– Errichtung der Organisation – Notifizierende Behorden +– Notifizierte Stellen– Errichtung eines Standigen Ausschusses für Bauwesen
• ab 01.07.2013: Operative Phase
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Hintergrund
• Etwa 2005 Probleme / Schwachen des New Approach für alle Sektoren erkannt
• CE: „Chinese Export“, „Confusion Everywhere“
• Marktüberwachung
• New Legal Framework (2008) als Weiterentwicklung des New Approach (1985)
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Ziele• Vereinfachung • Erleichterungen (KMU-freundlich)• Beseitigung von Unklarheiten• Bessere Information (Produktinformationsstelle) • Änderung des Zulassungswesens• Lex specialis zu VO 765/2008 (MÜ)• Neuer Rechtsrahmen (keine nationale Umsetzung)• Neues Grundkonzept
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Neues Grundkonzept• CE = Verantwortung für Konformitat mit erklarter Leistung für wesentliche Merkmale
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Grundanforderungen an Bauwerke (ehem. „Wesentlichen Anforderungen“)
Bauwerke müssen den Grundanforderungen an Bauwerke bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen.•Mechanische Festigkeit und Standsicherheit•Brandschutz•Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz•Standsicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung•Schallschutz•Energieeinsparung und Warmeschutz•Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen
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Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen
Das Bauwerk muss derart entworfen, errichtet und abgerissen werden, dass die natürlichen Ressourcen nachhaltig genutzt werden und insbesondere Folgendes gewahrleistet ist:
a) Das Bauwerk, seine Baustoffe und Teile müssen nach dem Abriss wiederverwendet oder recycelt werden konnen;b) das Bauwerk muss dauerhaft sein;c) für das Bauwerk müssen umweltverträgliche Rohstoffe und Sekundarbaustoffe verwendet werden
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Nachhaltiges Bauen WIEN-ZERT Fehringer 22.06.2012
HarmonisierteBautechnische Vorschriften
• Standsicherheit• Brandschutz• Gesundheit, Umwelt und
Hygiene• Nutzungssicherheit und
Barrierefreiheit• Schallschutz• Energieeinsparung und
Warmeschutz• Nachhaltige Nutzung der
natürlichen Ressourcen ??
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Inhalt (1)
I Allgemeine BestimmungenII Leistungserklarung und CE-
KennzeichnungIII Pflichten der WirtschaftsakteureIV Harmonisierte technische
SpezifikationenV Technische BewertungsstellenVI Vereinfachte Verfahren
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II LE und CE-Kennzeichnung
4. Leistungserklarung5. Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung einer
Leistungserklarung6. Inhalt der Leistungserklarung7. Zurverfügungstellung der LE8. Allgemeine Grundsatze und Verwendung der CE-
Kennzeichnung9. Vorschriften und Auflagen für die Anbringung der
CE- Kennzeichnung10. Produktinformationsstellen für das Bauwesen
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III Pflichten der Wirtschaftsakteure
• Pflichten der Hersteller• Bevollmachtigte• Pflichten der Importeure• Pflichten der Handler• Falle, in denen die Pflichten des
Herstellers auch für Importeure und Handler gelten
• Identifizierung der Wirtschaftsakteure
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Art. 8 BPV - Allgemeine Grundsatze und Verwendung der CE- Kennzeichnung
(2) Die CE-Kennzeichnung wird an denjenigen Bauprodukten angebracht, für die der Hersteller eine Leistungserklärung [...] erstellt hat.Hat der Hersteller keine Leistungserklärung [...] erstellt, darf die CE-Kennzeichnung nicht angebracht werden.Indem er die CE-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, gibt der Hersteller an, dass er die Verantwortung übernimmt für die Konformität des Bauprodukts mit dessen erklärter Leistung sowie für die Einhaltung aller geltenden Anforderungen [...], festgelegt sind.= neues Grundkonzept
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Leistungserklarung• Muster sh. BPV, Anhang III • Abgestimmt auf Ort der Bereitstellung• Liste der wM, die in diesen harmonisierten technischen Spezifikationen für den erklärten Verwendungszweck […] festgelegt wurden;• Mind. 1 (relevantes) wesentliches Merkmal • Stufen, Klassen• „NPD“ (No Performance Determined/keine Leistung festgelegt)• Sicherheitsdatenblatter laufen mit LE mit
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Muster LE (Anhang III BPV)
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Ausnahmen LE-Pflicht – Art. 5 BPV• bei Fehlen von Bestimmungen auf
Ebene der Union oder auf nationaler Ebene (d.h. es ist keine Erklarung für WM vorgeschrieben) UND– individuell gefertigt wurde oder als Sonderanfertigung nicht im Rahmen einer Serienfertigung (?) oder– Bauprodukt auf der Baustelle zum Zweck des Einbaus in das jeweilige Bauwerk oder– auf traditionelle Weise oder in einer der Erhaltung des kulturellen Erbes angemessenen Weise in einem nicht-industriellen Verfahren zur angemessenen Renovierung gefertigt wurde.
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Klarstellung
• Nicht-Serienfertigung als Ausnahme von LE-Pflicht
• Was ist Serienfertigung?– Gemeint ist die Produktfamilie, zB
Produktfamilie Fenster, nicht das Fenster mit den baustellenspezifischen Abmessungen
• Wird es eine Richtlinie dazu geben?– Die Frage wird an die Kommission gestellt.– In der Folge Anführung von 3 Beispielen?
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CE-Kennzeichnung
Abkürzungen•CE Conformité Européenne•OJEUOfficial Journal EU•DoPDeclaration of performance•AVCPAssessment and Verification of Constancy of Performance
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Notifizierte Stellen
• Stellen, die an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbestandigkeit beteiligt sind1. Produktzertifizierungsstelle2. Zertifizierungsstelle für die werkseigene
Produktionskontrolle3. Prüflabor (misst, untersucht, prüft, kalibriert oder bestimmt auf
andere Art und Weise die Merkmale oder die Leistung von Baustoffen oder –produkten)(Nur) England ist der Meinung, dass in den Systemen 1 und 1+ kein notifiztiertes Labor erforderlich ist.
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Vereinfachte VerfahrenArt 36: Verwendung einer angemessenen technischen Dokumentation
• Hersteller kann Typprüfung oder Typberechnung durch eine Angemessene Technische Dokumentation ersetzen:– gem. Bedingungen der htS bzw. Beschluss der Kommission kann
ohne (weitere) Prüfung/Berechnung davon ausgegangen werden, dass es einer bestimmten Leistungsstufe/-klasse entspricht;
– das von einer hN erfasste Bauprodukt entspricht Produkttyp eines anderen Hersteller, der bereits gemaß der jeweiligen hN geprüft hat;
– das von einer htS erfasste Bauprodukt ist ein System aus Bauteilen, das ordnungsgemaß entsprechend der prazisen Anleitung des System- oder Bauteileanbieters montiert wird, wobei das vom Systemanbieter bereits im Hinblick auf eines oder mehrere WM geprüft und die Prüfergebnisse freigegeben sind.
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Vereinfachte VerfahrenArt 37: Anwendung vereinfachter Verfahren durch Kleinstunternehmen
• Kleinstunternehmen, die von einer harmonisierten Norm erfasste Bauprodukte herstellen, konnen die Bestimmung des Produkttyps mittels Typprüfung bei den Systemen 3 und 4 durch Verfahren ersetzen, die von den in der anwendbaren harmonisierten Norm vorgesehenen Verfahren abweichen.
• Diese Hersteller konnen auch Bauprodukte, auf die System 3 Anwendung findet, gemaß den Bestimmungen für System 4 behandeln.
• Def. Kleinstunternehmen (vgl. ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36ff)– beschaftigt weniger als 10 Personen und – Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz überschreitet 2 Mio. EUR nicht.
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Vereinfachte VerfahrenArt 38: Andere vereinfachte Verfahren
• Bauprodukte, – die von einer harmonisierten Norm erfasst sind und – die individuell gefertigt wurden oder die nicht im Rahmen einer
Serienfertigung, sondern auf einen besonderen Auftrag hin als Sonderanfertigung gefertigt wurden, und
– die in einem einzelnen, bestimmten Bauwerk eingebaut werden, kann der Hersteller das anzuwendende System durch eine
Spezifische Technische Dokumentation ersetzen, mit der die Konformitat des Produkts mit den geltenden Anforderungen sowie die Gleichwertigkeit der angewendeten Verfahren mit den in den harmonisierten Normen festgelegten Verfahren nachgewiesen wird.
• Bei System 1 + oder 1: STD ist von notifizierter Produktzertifizierungsstelle zu überprüfen.
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Harmonisierte Technische Spezifikationen (1)
• Harmonisierte Normen• hN enthalten die Verfahren und Kriterien
für die Bewertung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre WM.
• Veroffentlichung der hN durch Kommission LE und CE moglich/verpflichtend
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Harmonisierte Technische Spezifikationen (2)
• Europäisch technische Bewertung• CE nicht mehr Konformitat mit
Spezifikation, sondern Erfüllung der erklarten Leistung
• Daraus resultierend: Änderung der Terminologie,Änderung der Verfahren
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Änderung der Terminologie
BPR BPV
Europ. Technische Zulassung (ETZ)Europ. Technical Approval (ETA)
Europ. Technische Bewertung (ETB)Europ. Technical Assessment (ETA)
Europ. Technische ZulassungsstelleTechnical Approval Body
Technische BewertungsstelleTechnical Assessment Body (TAB)
Europ. Technische ZulassungsleitlinieEurop. Technical Approval Guideline (ETAG)
Europaisches Bewertungsdokument Europ. Assessment Document (EAD)
Common Understanding of the Assessment Procedure (CUAP) entfällt bzw. geht im EAD auf
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Änderung der Bedeutung ETZ/ETB
BPR• ETAG, CUAP• Europaische Technische
Zulassung
• Bescheinigung der Konformitat
BPV
• Europäisches Bewertungsdokument
• Europäische Technische Bewertung
• Bewertung und Überprüfung der
Leistungsbeständigkeit
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Übergangsbestimmungen ETB
• Art. 66(3) Leitlinien für die europaische technische Zulassung, die vor dem 1. Juli 2013 gemaß Artikel 11 der Richtlinie 89/106/EWG veroffentlicht werden, konnen als Europaische Bewertungsdokumente verwendet werden.(4) Hersteller und Importeure konnen europaische technische Zulassungen, die vor dem 1. Juli 2013 gemaß Artikel 9 der Richtlinie 89/106/EWG erteilt werden, wahrend ihrer Gültigkeitsdauer als Europaische Technische Bewertungen verwenden.
• CUAP sind in Europaisches Bewertungsdokument (EAD) umzuwandeln
• Offene Antrage per 30.6.2013: keine Übergangsregelung
Folie 52
Pflichten der Wirtschaftsakteure
• Pflichten der Hersteller• Bevollmachtigte• Pflichten der Importeure• Pflichten der Handler• Falle, in denen die Pflichten des
Herstellers auch für Importeure und Handler gelten
• Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Folie 53
Hersteller (1)
• erstellt Leistungserklarung (LE); Aufbewahrung 10 Jahre ab dem Inverkehrbringen
• bringt CE-Kennzeichnung an• bestandiges Erreichen der LE
– Sicherstellung, dass die erklarte Leistung bei Serienfertigung bestandig ist.
– angemessene Berücksichtigung von Veranderungen am Produkttyp und Änderungen an den anwendbaren htS
Folie 54
Hersteller (2)
• ggf. unverzügliches Ergreifen von Korrekturmaßnahmen
• Identifizierung ihrer Bauprodukte durch Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder andere Kennzeichen
• Kooperieren mit zustandigen nationalen Behorden und Marktüberwachungs-Behorde
Folie 55
Importeure (1)
• „Importeur“ jede in der Union ansassige natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt aus einem Drittstaat auf dem Markt der Union in Verkehr bringt;
• Importeure führen ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Kontaktanschrift an
Folie 56
Importeure (2)
• vergewissern sich vor dem Inverkehrbringen, dass der Hersteller– die Bewertung und die Überprüfung der
Leistungsbestandigkeit durchgeführt hat, – die LE erstellt hat– die technische Dokumentation (tD) erstellt hat– das Produkt mit der CE-Kennzeichnung
versehen hat• Bereithaltung der LE und tD für MÜBFolie 57
Handler (1)
• „Handler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Importeur, die ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt;
Folie 58
Handler (2)
• vergewissern sich vor dem Bereitstellung auf dem Markt, dass– das Produkt mit der CE-Kennzeichnung
versehen ist– die erforderlichen Unterlagen (LE, tD; jeweils
in der richtigen Sprache) beigefügt sind• Aushandigung erforderlicher Unterlagen an
nationale Behorden• Kooperieren mit dieser Behorde und MÜBFolie 59
Falle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und Handler gelten
• Ein Importeur oder Handler unterliegt den Pflichten eines Herstellers, wenn er – ein Bauprodukt unter seinem Namen oder
seiner Handelsmarke in Verkehr bringt oder – ein bereits in Verkehr gebrachtes Bauprodukt
so verandert, dass die Konformitat mit der LE beeinflusst werden kann.
Folie 60
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Folie 61
Was gilt ab 1. Juli 2013 ?• Grundanforderungen• LE und CE-Kennzeichnung (nach BPV)• Pflichten der Wirtschaftsakteure (Hersteller, Bevollmachtigte, Importeure, Handler)• Harmonisierte Technische Spezifikationen (hEN, ETB) • Vereinfachte Verfahren• MÜ und Schutzklauselverfahren
Folie 62
Übergangsbestimmungen CE/LE
• Art. 66
(1) Bauprodukte, die vor dem 1. Juli 2013 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 89/106/EWG in Verkehr gebracht werden, gelten als mit dieser Verordnung konform.
(2) Die Hersteller konnen eine Leistungserklarung auf der Grundlage einer Konformitatsbescheinigung oder einer Konformitatserklarung erstellen, die vor dem 1. Juli 2013 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 89/106/EWG ausgestellt wird.
Folie 63
Übergangsbestimmungen ETB
• Art. 66(3) Leitlinien für die europaische technische Zulassung, die vor dem 1. Juli 2013 gemaß Artikel 11 der Richtlinie 89/106/EWG veroffentlicht werden, konnen als Europaische Bewertungsdokumente verwendet werden.(4) Hersteller und Importeure konnen europaische technische Zulassungen, die vor dem 1. Juli 2013 gemaß Artikel 9 der Richtlinie 89/106/EWG erteilt werden, wahrend ihrer Gültigkeitsdauer als Europaische Technische Bewertungen verwenden.
• CUAP sind in Europaisches Bewertungsdokument (EAD) umzuwandeln
• Offene Antrage per 30.6.2013: keine Übergangsregelung
Folie 64
MARKTÜBERWACHUNG
VO (EG) Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten [...]Art. 56ff BPV
Folie 65
Verordnung (EG) Nr. 765/2008• Für die „unter Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft fallende Produkte“• Marktüberwachungsbehorde einzurichten,• ausgestattet mit erforderlichen Befugnissen, Ressourcen und Kenntnissen• Ausübung der Befugnisse gemaß dem Grundsatz der Verhaltnismaßigkeit• Mitgliedstaaten erstellen Marktüberwachungsprogramme
Marktüberwachung
• VO (EG) Nr. 765/2008 (MÜ Vermarktung von Produkten); 01.01.2010
• Art. 56ff BPV„Lex specialis“ für Bauprodukte
• MÜ-Behorde = OIB• Ziele:
– Sicherstellung, dass CE-gekennzeichnete Produkte offentliche Interessen nicht gefahrden;
– Sicherstellung, dass der freie Warenverkehr nicht eingeschrankt wird.
• Überwachung von CE-Kennzeichnung und Produktsicherheit
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Aufgaben MÜB (1)
• 1. Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung;
• 2. Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind;
• 3. Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit;– Unterlagenprüfung (richtig deklariert?)– Physische Prüfung bei Verdacht
• 4. Information und Warnung der Öffentlichkeit vor gefahrlichen Bauprodukten;
• 5. Marktüberwachungsmaßnahmen;
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Aufgaben MÜB (2)
• 6. Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteurinnen und Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen;
• 7. Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen;• 8. Setzung von beschrankenden Maßnahmen, insbesondere
bei mit einer ernsten Gefahr verbundenen Bauprodukten;• 9. Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der
Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Bauprodukten;
• 10. Kooperation und Informationsaustausch mit den innerstaatlichen MÜ-Behorden anderer Sektoren, den Baubehorden und den Zollbehorden, mit den Behorden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europ. Kommission.
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Aufgaben MÜB (3)
• 3. Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit
• ... erforderlichenfalls auch auf der Baustelle; (OÖ Bautechnikgesetz-Novelle 2011)
• ... u. dgl., erforderlichenfalls auch auf der Baustelle; (NÖ BO)
• ... soweit erforderlich auch auf Baustellen und durch die Ziehung von Proben; (Entwurf WBAG-Novelle)
• Berichtspflicht der Baubehorde an MÜB (jene Bundeslander, die keine Regelung getroffen haben)
Folie 70
Inkrafttreten
Bundesland Inkrafttreten Art 15a-Vereinbarung Inkrafttreten LG
Burgenland 11.12.2010
Karnten 31.08.2010 01.01.2012
Niederosterreich 31.08.2010 16.09.2011
Oberosterreich 31.08.2010 05.08.2011
Salzburg 11.12.2011
Steiermark 25.03.2011
Tirol 31.08.2010
Vorarlberg 31.08.2010 23.02.2011
Wien 31.08.2010 08.05.2012
Folie 71
Marktüberwachungsprogramm• bis Jahresende zu erstellen, Meldung an Komm.• Schwerpunkte der Überwachung basieren auf Erfahrungen (zB bekannte Probleme)• Nachteil: Hersteller nicht genannter Produkte konnten „entspannen“• Passive MÜ:
gezielte, anlassbezogene Probenentnahme und Eigenschaftsprüfung aufgrund von Informationen und Ereignissen;keine Beschrankung auf Produktgruppen.
Bereits aufgetretene Falle mangelhafter Kennzeichnung:
(Quelle: OIB)
•Fehlende CE-Kennzeichnung (Ziegel, Mortel, Warmedammprodukte)•-Wert im Prospekt besser als in der Zulassung•Brandschutztür, Transportbeton und Holzfertigteile ohne ÜA-Kennzeichnung•Gefalschte Konformitatsbescheinigungen
Folie 73
Marktüberwachungsprogramm 2 0 1 3
• Gipsplatten, • Mineralische Bindemittel, • Mortel und • Rauchwarnmelder
PRODUKTINFORMATIONS-STELLEN
Art. 10 BPV
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Produktinformationsstellen
• Verpflichtung der Mitgliedsstaaten• Bereitstellung von Informationen in
transparenter und leicht verstandlicher Formulierung über Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet
• Voraussichtlich Übernahme der Aufgabe durch OIB
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ZUSAMMENFASSUNG
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DANKE FÜR DIE AUFMERKSAMKEIT!
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