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Akustiklabor Berlin
Bau- und Raumakustik
Immissionsprognosen für Lärm und Luftschadstoffe
Schalltechnische Messungen
ALB Akustiklabor Berlin Albrecht · Geuer · Jobstvogt Partnerschaft von Ingenieuren mit beschränkter Berufshaftung AG Charlottenburg PR 1148 B
Holbeinstraße 17 12203 Berlin (030) 84 37 14 – 0 alb@akustiklabor-berlin.de www.akustiklabor-berlin.de
VMPA-Schallschutzprüfstelle für Güteprüfungen nach DIN 4109 Notifizierte Messstelle nach § 29b BImSchG für Geräusch-emissionen und -immissionen
Akkreditiertes Prüflaboratorium Ermittlung von Geräuschen
Bebauungsplanverfahren XXI-22-2
"Georg-Knorr-Park Teilgebiet Ost"
Schalltechnische Machbarkeitsstudie
BERICHT GEO 19.052.02 P
Auftraggeber: Land Berlin
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen
Referat IV D
Württembergische Straße 6
10707 Berlin
Dieser Bericht besteht aus 103 Textseiten.
Die Ergebnisse dürfen nicht auf andere Untersuchungsgegenstände übertragen werden. Der
Bericht darf nur vollständig vervielfältigt oder veröffentlicht werden. Auszüge dürfen nur mit
unserer Zustimmung verwendet werden.
Berlin, 30.04.2020
bearbeitet: geprüft:
Dr.-Ing. Manfred Jobstvogt Sven Deter, M.Sc.
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 2 von 103
Inhaltsverzeichnis Seite
1 Anlass und Aufgabenstellung .................................................................................. 4
2 Örtliche und planungsrechtliche Situation sowie Ziele der Gebietsentwicklung ....... 6
2.1 Untersuchungsgebiet und planungsrechtliche Situation ........................................... 6
2.2 Bestandssituation im Plangebiet ............................................................................ 12
2.3 Ziele der Gebietsentwicklung ................................................................................ 14
3 Rechtliche Grundlagen .......................................................................................... 16
3.1 Allgemeines .......................................................................................................... 16
3.2 Anforderungen zum Schallschutz im Rahmen der Bauleitplanung ......................... 16
3.3 Prüfkaskade im Rahmen der Abwägung ................................................................ 19
3.3.1 Trennungsgrundsatz .............................................................................................. 20
3.3.2 Aktive Lärmschutzmaßnahmen ............................................................................. 20
3.3.3 Passive Lärmschutzmaßnahmen ............................................................................ 22
3.4 Umgebungslärmrichtlinie und Lärmaktionsplanung .............................................. 25
4 Beurteilungs- und Berechnungsgrundlagen ........................................................... 29
4.1 Gewerbelärm ........................................................................................................ 29
4.1.1 Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm ..................................................... 29
4.1.2 Geräuschkontingentierung gemäß DIN 45 691 ...................................................... 31
4.1.3 Berechnungsgrundlagen für Gewerbelärm............................................................. 33
4.2 Verkehrslärm ........................................................................................................ 35
4.2.1 Straßenverkehrslärm ............................................................................................. 36
4.2.2 Schienenverkehrslärm ........................................................................................... 37
4.3 Baulicher Schallschutz .......................................................................................... 38
5 Gewerbelärm ........................................................................................................ 40
5.1 Betriebe und Anlagen innerhalb des Plangebiets ................................................... 40
5.1.1 Planungsrechtliche Zulässigkeit von gewerblichen Nutzungen .............................. 40
5.1.2 Planungsrechtliche Einstufung des geplanten gemischten Gebiets ......................... 41
5.1.3 Trennung zwischen dem gemischten und dem vorwiegend gewerblich
genutzten Gebiet innerhalb des Plangebiets ........................................................... 42
5.2 Gewerbliche Schallquellen im Umfeld des Plangebiets ......................................... 43
5.2.1 Überblick .............................................................................................................. 43
5.2.2 Gewerbliche Nutzungen im Bebauungsplan XXI-22 – Knorr-Bremse AG ............. 44
5.2.3 Gewerbliche Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans XXI-13 ........... 49
5.2.4 Gewerbliche Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans XXI-14 ........... 51
5.2.5 Genehmigungsbedürftige Anlagen im Untersuchungsgebiet .................................. 51
5.3 Prognose der Gesamtbelastung durch Gewerbelärm im Plangebiet ........................ 59
5.3.1 Berechnungsansatz in Anlehnung an DIN 18005-1 ............................................... 59
5.3.2 Schallleistungspegel von relevanten Anlagen im Untersuchungsgebiet ................. 60
5.3.3 Gesamtbelastung durch Gewerbelärm im Plangebiet mit Bestandsbebauung ......... 60
5.3.4 Gesamtbelastung durch Gewerbelärm im Plangebiet mit Test-Gebäudeblöcken .... 61
5.3.5 Einwirkung von Gewerbelärm auf Solitär-Hochhäuser und mögliche
Lärmschutzmaßnahmen ........................................................................................ 67
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 3 von 103
Inhaltsverzeichnis (Forts.) ........................................................................................ Seite
6 Verkehrslärm ........................................................................................................ 69
6.1 Eingangswerte für die Verkehrslärmberechnungen ................................................ 69
6.1.1 Emissionen des Kfz-Verkehrs ............................................................................... 69
6.1.2 Emissionen des Eisenbahn- und S-Bahn-Verkehrs ................................................ 72
6.1.3 Emissionen des Straßenbahnverkehrs .................................................................... 73
6.2 Ergebnisse der Verkehrslärmberechnungen ........................................................... 74
6.2.1 Voruntersuchung ohne Bebauung im Plangebiet ................................................... 74
6.2.2 Verkehrsgeräuschimmissionen im Prognoseplanfall .............................................. 75
7 Zusammenfassung, Hinweise und Empfehlungen .................................................. 90
7.1 Allgemeines .......................................................................................................... 90
7.2 Aufgabenstellung der Machbarkeitsstudie ............................................................. 90
7.3 Untersuchungsumfang und Beurteilungsgrundlagen .............................................. 91
7.4 Gewerbelärm ........................................................................................................ 92
7.4.1 Gewerbliche Nutzungen im Umfeld des Plangebiets ............................................. 92
7.4.2 Vorhandene und zukünftige gewerbliche Nutzungen im Plangebiet ...................... 93
7.4.3 Fazit der Untersuchungen zum Gewerbelärm und Hinweise .................................. 93
7.5 Verkehrslärm ........................................................................................................ 94
7.5.1 Zusammengefasste Ergebnisse der Verkehrslärmberechnungen ............................ 94
7.5.2 Planbedingte Änderungen für vorhandene schutzwürdige Nutzungen
außerhalb des Plangebiets ..................................................................................... 95
7.5.3 Fazit der Untersuchungen zum Verkehrslärm ........................................................ 96
8 Quellenverzeichnis................................................................................................ 98
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 4 von 103
1 Anlass und Aufgabenstellung
Die zurzeit als Gewerbestandort genutzten Flächen zwischen Georg-Knorr-Straße und Wie-
senburger Weg im Bezirk Marzahn-Hellersdorf sollen zu einem gemischten Quartier aus
Wohnen und Gewerbe entwickelt werden. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und
Wohnen hat zu diesem Zweck im Juli 2019 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan
XXI-22-2 "Georg Knorr Park Teilgebiet Ost" gefasst. Der räumliche Geltungsbereich des
Bebauungsplans (im Folgenden als "Plangebiet" bezeichnet) umfasst eine Fläche von ca.
11,2 ha.
Die mit dem Bebauungsplan verfolgten planerischen Ziele sind u. a.:
– Schaffung von Planungsrecht für ca. 1.000 Wohneinheiten in verdichteter mehrge-
schossiger Bauweise, ca. 370 Studentenwohnungen und moderner Gewerbehofstruktu-
ren mit zirka 90.000m2 BGF
– Mögliche Festsetzungen von gewerblichen Nutzungen entlang der Georg-Knorr-
Straße sowie eines urbanen, gemischt genutzten Quartiers auf den übrigen Flächen
– Sicherung der erforderlichen sozialen und grünen Infrastrukturen
– Öffentliche Erschließung durch ÖPNV als Grundgerüst der Gebietserschließung
– Schaffung von attraktiven öffentlich nutzbaren Platz- und Straßenräumen
– Vermeidung von Einschränkungen in schalltechnischer Hinsicht gegenüber den
benachbarten Gewerbebetrieben
– Präzise baurechtliche Steuerung von Einzelhandelsflächen im gesamten Plangebiet
Das Plangebiet ist eine als Gewerbegebiet ausgewiesene Teilfläche des rechtswirksamen
Bebauungsplans XXI-22. Im Bestand sind dort kleinteilige gewerbliche Nutzungen in zum
Teil denkmalgeschützten Gebäuden und Stellplätze untergebracht.
Auf das Plangebiet wirken Geräuschimmissionen aus unterschiedlichen Quellen ein:
– Schienenverkehrsgeräusche der südöstlich angrenzenden Trasse der S-Bahn S 7 mit
S-Bahnhof Marzahn, der westlich des Bebauungsplangebiets verlaufenden Gleise der
S-Bahn S 75 und der Eisenbahn (Berliner Außenring) mit hohem Güterverkehrsauf-
kommen insbesondere nachts sowie der auf der Landsberger Allee und Märkischen
Allee verkehrenden Straßenbahn
– Kfz-Verkehrsgeräusche der Landsberger Allee (Durchschnittliche Tägliche Verkehrs-
stärke werktags gemäß Straßenverkehrszählung 2014 von DTVw = 50.200 Kfz/24 h)
im Süden und der Märkischen Allee (Bundesstraße B 158, DTVw = 31.900 Kfz/24 h)
im Osten;
Der Untersuchung sind die Verkehrsmengen auf den maßgeblichen Straßen im Um-
feld der Gesamtverkehrsprognose 2030 unter Berücksichtigung des laufenden Plan-
feststellungsverfahren zum Umbau des Knotens Marzahn zugrunde zu legen.
– Gewerbe- und Industriebetriebe wie der Produktionsstandort der Knorr-Bremse AG
im Westen, Industrie- und Gewerbeflächen in den nördlich angrenzenden Bebauungs-
plangebieten XXI-13 und XXI-14 sowie auf den Flächen westlich der Bahntrasse und
südlich der Landsberger Allee
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 5 von 103
Die strategischen Lärmkarten der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
weisen am südöstlichen Rand des Plangebiets eine hohe Lärmbelastung mit Gesamtlärmin-
dices LDEN von 65 bis 70 dB(A) und LNight von 55 bis 60 dB(A) aus.
Als Grundlage des Bebauungsplanverfahrens soll ein städtebauliches Konzept dienen, das in
einem städtebaulich-freiraumplanerischen Gutachterverfahren mit vorgeschaltetem offenem
Teilnahmewettbewerb entwickelt wird.
Die wesentlichen in der Leistungsbeschreibung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
und Wohnen formulierten Zielstellungen der schalltechnischen Machbarkeitsstudie sind:
– Aussagen zur potenziellen baurechtlichen Umsetzbarkeit des Vorhabens in Bezug auf
Wohnnutzungen – Prüfung der Möglichkeit der positiven Konfliktbewältigung im
Hinblick auf immissionsschutzrechtliche Anforderungen
– Vorschläge zum Umgang mit der Lärmproblematik, die für eine sachgerechte Abwä-
gung bereits im Vorfeld des Verfahrens erforderlich sind
– Beurteilung der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung von Ortsbegehungen,
des Lärmaktionsplans des Landes Berlin sowie weiterer bereitgestellter Quellen
– Räumliche Abgrenzung und rechtliche Darstellung aller relevanten Emissionsquellen
(Kfz-Verkehrs-, Schienenverkehrs- und Gewerbelärm)
– Abfrage der Schienenverkehrsprognosedaten im Untersuchungsgebiet für einen Pla-
nungshorizont von ca. 10 Jahren
– Ermittlung der immissionsschutzrechtlichen und schalltechnischen Belange der vor-
handenen gewerblichen Nutzungen bei Tag und Nacht
– Prüfung der Wirksamkeit möglicher aktiver Maßnahmen
Die Hinweise und Empfehlungen des Berliner Leitfadens "Lärmschutz in der verbindlichen
Bauleitplanung 2017" /50/ werden berücksichtigt.
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 6 von 103
2 Örtliche und planungsrechtliche Situation sowie Ziele der Gebietsent-
wicklung
2.1 Untersuchungsgebiet und planungsrechtliche Situation
Das Luftbild in der folgenden Abbildung 1 vermittelt einen Eindruck des Standortes der
Knorr-Bremse AG mit dem Gewerbepark im Teilgebiet Ost im Bestand. Das Plangebiet ist
die annähernd dreieckige Fläche (gelb gestrichelt) östlich der Georg-Knorr-Straße und nord-
westlich der S-Bahn. Im Hintergrund sind die gewerblich genutzten Gebäude im Geltungsbe-
reich des Bebauungsplans XXI-13 /54/, rechts die S-Bahn- und Regionalbahntrasse und im
Vordergrund die bestehende Straßenführung der Landberger Allee mit Knoten Marzahn zu
erkennen.
Abbildung 1: Luftbild des Standortes der Knorr-Bremse AG in Berlin-Marzahn (aus /57/; Blickrichtung Nord;
rot umrandete Fläche: räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans XXI-22, gelb umrandete Fläche: Plangebiet)
Die Abbildung 2 vermittelt einen Überblick über die Lage des Plangebiets (B-Plan XXI-22-2)
und der Geltungsbereiche der rechtswirksamen bzw. im Verfahren befindlichen Bebauungs-
pläne im Umfeld.
Das geltende Planungsrecht im Geltungsbereich des Bebauungsplans XXI-22 /53/ ist in der
Abbildung 3 ersichtlich. Die nördliche Fläche des Produktionsstandorts der Knorr-Bremse
AG ist als Industriegebiet (GI), die südliche als Gewerbegebiet (GE) ausgewiesen. Das Son-
dergebiet nördlich des GI war für die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel vorgese-
hen. Die zugrunde liegenden Planungen wurden nicht realisiert. Der Aufstellungsbeschluss
für den B-Plan XXI-22-1 formuliert statt der Einzelhandelsnutzung eine gewerblich-
industrielle Nutzung als neues städtebauliches Ziel. Die Fläche östlich der Georg-Knorr-
Straße, die dem Plangebiet entspricht, ist derzeit als Gewerbegebiet festgesetzt.
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 7 von 103
Abbildung 2: Übersichtsplan der rechtswirksamen bzw. im Verfahren befindlichen Bebauungspläne im Unter-
suchungsgebiet (Quelle: Geoportal Berlin über https://fbinter.stadt-berlin.de/fb/index.jsp)
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 8 von 103
Abbildung 3: Bebauungsplan XXI-22 (verkleinerte Ausschnitte aus den Planzeichnungen Blätter 1 und 2 /53/ mit eigenen Eintragungen, nicht maßstäblich)
Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans XXI-22-2 erfolgt eine Änderung des Flächen-
nutzungsplans von Berlin (FNP). Die Abbildung 4 zeigt den beabsichtigten FNP-
Änderungsbereich gemäß den Unterlagen zur Beteiligung der Öffentlichkeit. Im FNP wird
nunmehr anstatt gewerblicher Baufläche Mischbaufläche M2 dargestellt. In der Begründung
zur Änderung des FNP wird u. a. ausgeführt:
Das Gebiet der FNP-Änderung soll zu einem urbanen Stadtquartier in enger Verzahnung von
Wohnen und Arbeiten entwickelt werden. Geplant ist ein eigenständiges Quartier im Neben-
einander eines Urbanen Gebietes, der Integration moderner Gewerbehofstrukturen und vor-
handener Baudenkmäler.
Da in der nordwestlichen Teilfläche innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans
XXI-22-2 weiterhin gewerbliche Nutzung vorgesehen ist, bleibt die FNP-Darstellung als ge-
werbliche Baufläche hier unverändert.
GI
GE
SO
GE
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Abbildung 4: Flächennutzungsplan-Änderung Lfd. Nr. 04/19 Wiesenburger Weg (Marzahn-Hellersdorf) /49/
(ohne Maßstab, Kennzeichnung des Plangebiets mit rot gestrichelter Umrandung ergänzt)
Der rechtswirksame Bebauungsplan XXI-13 /54/ nördlich des Plangebiets westlich der Box-
berger Straße (siehe Abbildung 5) weist Industriegebiet (GI) aus. In dem im Verfahren be-
findlichen Bebauungsplan XXI-14 (Abbildung 6) ist die Festsetzung von Gewerbegebieten
vorgesehen. Beide B-Pläne enthalten keine Festsetzungen zum Schallimmissionsschutz. Es
können sich dort somit praktisch alle Arten von Betrieben ansiedeln, die gemäß BauNVO in
den jeweiligen Gebietstypen allgemein zulässig sind.
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Abbildung 5: Bebauungsplan XXI-13 (verkleinerte Ausschnitte aus den Teilplänen der Planzeichnung /54/
nicht maßstäblich)
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans XXI-14 wird unmittelbar nördlich des Wiesenburger
Wegs – also angrenzend an das Plangebiet – eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der
Zweckbestimmung "Abwasserpumpwerk" ausgewiesen. Daneben und nördlich daran an-
schließend erstreckt sich ein großflächiges Gewerbegebiet.
Nördlich des Abwasserpumpwerks befindet sich das Firmengebäude der Firma Flexim, die
Geräte für Ultraschall-Durchflussmessung herstellt. Nördlich daran schließt sich eine noch
ungenutzte Brachfläche an.
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Abbildung 6: Bebauungsplan XXI-14 Entwurf (verkleinerter Ausschnitte aus der Planzeichnung /55/, nicht
maßstäblich)
Westlich der Bahntrasse des Berliner Außenrings bzw. der S 75 sind zahlreiche potenziell
Lärm erzeugende Betriebe ansässig, die zum Teil immissionsschutzrechtlich genehmigte An-
lagen betreiben. Hierzu gehören u. a. eine Aufbereitungsanlage für Bahnbaustoffe (Gleis-
schotter), Bauschuttrecyclinganlagen, Siebanlagen, Brecheranlagen sowie eine genehmigte
Motocross-Anlage. Zur genehmigungsrechtlichen Situation und insbesondere zu den Neben-
bestimmungen der Genehmigungsbescheide zum Lärmschutz erfolgte eine Recherche bei der
zuständigen Genehmigungsbehörde Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
(SenUVK). Die maßgeblichen Inhalte der vorliegenden Genehmigungsbescheide und die dar-
aus gezogenen Schlussfolgerungen werden im Kapitel 5.2 dargestellt.
Rechtwirksame Bebauungspläne existieren für das ausgedehnte Gewerbe- und Industriegebiet
westlich der Bahntrasse, das im Bezirk Lichtenberg liegt, bisher nicht. Diverse Bebauungs-
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 12 von 103
pläne, wie z. B. der B-Plan XXII-5aa (letzter Aufstellungsbeschluss 23.07.1999) befinden
sich im Verfahren und werden offensichtlich nicht aktiv weiterverfolgt.
2.2 Bestandssituation im Plangebiet
Das Plangebiet umfasst den östlichen Teil des "Gewerbeparks Georg-Knorr". Es wird wie
folgt begrenzt (s. Abbildung 7):
– Im Westen durch die Georg-Knorr-Straße zwischen Georg-Knorr-Platz und Einmün-
dung des Wiesenburger Wegs
– Im Norden durch die südliche Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplans XXI-14
und den Friedhof
– Im Osten durch die Bahnfläche östlich des Wiesenburger Wegs
Die Erschließung erfolgt über die Georg-Knorr-Straße und über den Wiesenburger Weg.
Das Areal ist überwiegend versiegelt und wird vielfältig gewerblich genutzt. Prägend für das
Gebiet sind die denkmalgeschützten Hallen, die im Bestand gewerbliche Nutzungen beher-
bergen und in das zukünftige Konzept integriert werden sollen.
Die Freiflächen dienen als Lagerflächen sowie als Stellplätze für Pkw und Lkw. Unter ande-
rem parken hier derzeit noch zahlreiche Beschäftigte der Knorr-Bremse AG.
Zu den gewerblichen Nutzern gehören diverse Betriebe, die als störend für eine Wohnnach-
barschaft anzusehen sind. Beispiele:
– Fahrzeugbau und Versuchslabor für Motoren und Aggregate in Haus 14
– Heiz- und Austrocknungstechnik in Haus 11
– Autolackiererei, Möbeltischlerei, Bauklempnerei, Baubetrieb in Haus 16
– Logistik Service in Haus 33
Darüber hinaus sind etliche Nutzungen als das "Wohnen nicht wesentlich störend" einzustu-
fen:
– Gebäudeverwaltung in Haus 13 und 15
– Wachdienst, Ingenieurbüros in Haus 16
Mit der Entwicklung des Plangebiets sollen insbesondere die störenden Betriebe möglichst
standortnah verlagert werden. Hierzu wird im nordwestlichen Teil des Plangebiets ein Ge-
werbegebiet ausgewiesen werden.
Maßgebliche gewerblich verursachte Geräuschimmissionen im Plangebiet entstehen durch die
vorhandenen Betriebe und Anlagen in den umliegenden Gewerbe- und Industriegebieten
(s. Kapitel 5.2).
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 13 von 103
Abbildung 7: Bestandsplan und Grenze des Plangebiets (/59/,verkleinerte Darstellung mit eigenen Eintragun-
gen)
Auf das Plangebiet wirken außerdem Geräuschimmissionen aus unterschiedlichen Verkehrs-
schallquellen und aus verschiedenen Richtungen ein (siehe Kapitel 6 für Details):
Schienenverkehrsgeräusche der südöstlich angrenzenden Trasse der Regionalbahn und der
S-Bahn S 7 mit S-Bahnhof Marzahn sowie der westlich des Bebauungsplangebiets verlau-
13
10
28
14
16
30
15
11
32
34
33
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 14 von 103
fenden Gleise der S-Bahn S 75 und der Eisenbahn auf dem Berliner Außenring mit sehr
hohem Güterverkehrsaufkommen (insbesondere nachts)
Straßenverkehrsgeräusche der Landsberger Allee im Süden, der Märkischen Allee (Bun-
desstraße B 158) im Südosten und der Georg-Knorr-Straße im Westen
Schienenverkehrsgeräusche der Straßenbahn mit den Linien M6 und 16, deren Trasse
parallel zur Landsberger Allee und zur Märkischen Allee verläuft
2.3 Ziele der Gebietsentwicklung
Die mit dem Bebauungsplan XXI-22-2 verfolgten planerischen Ziele sind bereits im Kapitel 1
erläutert.
Die übergeordneten Ziele der Gebietsentwicklung sind in der Aufgabenstellung zum diskursi-
ven städtebaulichen Gutachterverfahren /57/ ausführlich dargestellt. Aus der Sicht des Schall-
immissionsschutzes sind folgende Aspekte hervorzuheben (Zitate in kursiv):
1. Entwicklung eines modellhaften urbanen Stadtquartiers mit kleinteiliger Integration
von Wohn- und Gewerbenutzung in unmittelbarer Nachbarschaft.
– Gestaltung eines störungsfreien und synergetischen Nebeneinanders von Gewer-
be/Arbeiten und Wohnen mit einer vertikalen und horizontalen Nutzungsmischung.
– Schaffung von modernen und kompakten Gewerbestrukturen für unterschiedliche
Formen von gewerblicher Nutzung: (klein)produzierendes Gewerbe, aber auch produ-
zierendes Gewerbe sowie Büro- und Dienstleistungsgewerbe unter Berücksichtigung
energetischer und ökologischer Prinzipien.
– Entwicklung von zwei Teilgebieten innerhalb des Quartiers: reine Gewerbenutzung im
nordwestlichen Teil (Teilgebiet A) und gemischte Nutzungsstruktur mit Wohnen und
Gewerbe im östlichen Teil (Teilgebiet B, hier nur nicht-störendes Gewerbe).
Bezüglich des Lärmschutzes wird in der Aufgabenstellung insbesondere auf folgende Punkte
hingewiesen:
3. "Berücksichtigung der Lärmsituation auf den Ebenen Städtebau, Nutzungsverteilung
und Grundrissanordnung
– Entwicklung einer lärmrobusten städtebaulichen Figur, die die Auswirkungen der
Emissionen auf die sensiblen Nutzungen im Quartier vermindert und sich gemäß
BauGB und BauNVO planungsrechtlich sichern lässt...
– Die Gebäude und Nutzungen im gewerblich genutzten westlichen Teilgebiet A sollen
als Lärm-/Emissionspuffer zwischen dem Gewerbe- und Verkehrslärm aus der Umge-
bung und der geplanten Wohnnutzung im Gebiet dienen.
– Berücksichtigung der Lärmsituation bei der geplanten Nutzungsverteilung und Er-
möglichung von lärmrobusten Grundrissen in den lärmexponierten Bereichen.
– Schutz sowohl vor Lärmeinwirkung von außen, als auch vor Lärmentwicklung, die von
Nutzungen innerhalb des Quartiers ausgeht (Gewerbe, Anlieferung, Pkw-Verkehr
etc.)"
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 15 von 103
Die planungsrechtliche Einstufung der Teilgebiete A und B und die Abgrenzung der Bauge-
biete sind noch nicht festgelegt. Die optimale Gliederung des Gebiets ist eine der Zielstellun-
gen des städtebaulichen Gutachterverfahrens. Die folgende Abbildung skizziert die Struktur-
vorgaben.
Abbildung 8: Strukturvorgaben für das Plangebiet aus /57/
Die Mischnutzung mit einem hohen Wohnanteil ist durch eine lärmrobuste Randbebauung an
der Ostseite in Richtung S-Bahntrasse und Märkische Allee sowie an der West- und Nord-
westseite zu schützen.
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 16 von 103
3 Rechtliche Grundlagen
3.1 Allgemeines
Die rechtlichen Grundlagen zum Schallimmissionsschutz in der Bauleitplanung und für Bau-
vorhaben sowie die technischen Regelwerke zum Schutz vor Außenlärm werden in den fol-
genden Abschnitten dargestellt. Die Regelungen werden im Vorgriff auf den in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplan zum geplanten Quartier bereits in dieser Machbarkeitsstudie an-
gewendet.
3.2 Anforderungen zum Schallschutz im Rahmen der Bauleitplanung
Nach § 1 Abs. 6 Ziffer 1 BauGB /4/ sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichti-
gen. Die Beurteilung des dazu gehörenden Belanges Schallschutz erfolgt auf der Grundlage
von Beiblatt 1 zur DIN 18005-1 /21/ unter Berücksichtigung folgender Gesichtspunkte:
‒ Nach § 1 Abs. 6 Ziffer 7 BauGB sind bei der Bauleitplanung die Belange des Umwelt-
schutzes zu berücksichtigen, insbesondere die Auswirkungen auf den Menschen und
seine Gesundheit und die Bevölkerung insgesamt sowie die Vermeidung von Emissio-
nen.
‒ Nach § 50 BImSchG /3/ ist die Flächennutzung so vorzunehmen, dass schädliche
Umwelteinwirkungen u. a. auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen die-
nenden Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.
‒ Die schalltechnischen Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005-1 stellen
aus Sicht des Schallschutzes im Städtebau erwünschte Zielwerte dar. Sie dienen ledig-
lich als Anhalt, so dass von ihnen sowohl nach oben (bei Überwiegen anderer Belan-
ge) als auch nach unten abgewichen werden kann. Beiblatt 1 führt dazu aus: "In vorbe-
lasteten Bereichen, insbesondere bei vorhandener Bebauung, bestehenden Verkehrs-
wegen und in Gemengelagen, lassen sich die Orientierungswerte oft nicht einhalten.
Wo im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung von den Orientierungswer-
ten abgewichen werden soll, weil andere Belange überwiegen, sollte möglichst ein
Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z. B. geeignete Gebäudeanordnung
und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen - insbesondere für Räu-
me, die zum Schlafen genutzt werden) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert
werden."
In Beiblatt 1 zu DIN 18005-1 sind für Verkehrslärm sowie für Industrie-, Gewerbe- und Frei-
zeitlärm die in Tabelle 1 angegebenen schalltechnischen Orientierungswerte aufgeführt.
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Tabelle 1: Schalltechnische Orientierungswerte (SOW) nach Beiblatt 1 zu DIN 18005-1
Nutzungsart Orientierungswerte [dB(A)]
tags nachts (*)
reine Wohngebiete (WR), Wochenendhausgebiete (EW), Ferienhausgebiete 50 40/35
allgemeine Wohngebiete (WA), Kleinsiedlungsgebiete (WS), Campingplatz-
gebiete (EC)
55 45/40
Friedhöfe (EP), Kleingartenanlagen (EG) und Parkanlagen (EP) 55 55
Dorfgebiete (MD) und Mischgebiete (MI) 60 50/45
Kerngebiete (MK) und Gewerbegebiete (GE) 65 55/50
sonstige Sondergebiete, soweit sie schutzbedürftig sind, je nach Nutzungsart 45 bis 65 35 bis 65 (*) Der jeweils niedrigere Wert gilt für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm bzw. für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen
Betrieben.
Hinweis:
Die 2017 geänderte BauNVO /15/ ermöglicht in Bebauungsplänen nunmehr auch die Fest-
setzung urbaner Gebiete (MU). Der § 6a Abs. 1 der BauNVO definiert für dieses Bauge-
biet als allgemeine Zweckbestimmung:
"Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben
und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesent-
lich stören. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein."
Die TA Lärm (für den Gewerbelärm, s. Kapitel 4.1.1) und die 18. BImSchV (für den
Sportlärm) wurden bereits geändert, um für diesen neuen Baugebietstyp entsprechende
Immissionsrichtwerte (IRW) festzulegen. Beide Regelwerke haben die Schutzwürdigkeit
tags zwischen derjenigen eines Mischgebiets und eines Gewerbegebiets – IRW = 63 dB(A)
–sowie nachts gleich derjenigen eines Mischgebiets – IRW = 45 dB(A) – definiert.
Das Beiblatt 1 zu DIN 18005-1 wurde noch nicht geändert. In Analogie zu den oben
beschriebenen Änderungen sind zur Beurteilung des Verkehrslärms für Urbane Gebiete die
schalltechnischen Orientierungswerte von 63 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts anzusetzen.
Nach uns vorliegenden Informationen aus den Senatsverwaltungen für Stadtentwicklung
und Wohnen sowie für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz wird im Land Berlin – sofern
sich mit der Änderung des Beiblatts 1 zu DIN 18005-1 keine abweichenden Festlegungen
ergeben – von den vorgenannten schalltechnischen Orientierungswerten für Verkehr aus-
gegangen.
Für Friedhöfe, Parkanlagen und Kleingartenanlagen (Freiflächen) ist der entsprechende Ori-
entierungswert gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005-1 zu beachten, der tags und nachts 55 dB(A)
beträgt. Sinngemäß kann dieser SOW auch für die Beurteilung von Aufenthaltsflächen im
Umfeld der Wohngebäude herangezogen werden. Maßgeblich für Flächen, die dem Aufent-
halt im Freien dienen, ist der Tagzeitraum. Nachts gibt es keinen höheren Schutzanspruch.
Ein Verkehrsgeräuschpegel von 55 dB(A) ist allerdings in Berlin innerstädtisch zumindest am
Tag nur an gut abgeschirmten Standorten einhaltbar. Bei Verkehrslärm erscheint es daher in
Bebauungsplanverfahren angemessen, für Parkanlagen, Kleingartenanlagen und Friedhöfe in
der Abwägung auf einen Beurteilungspegel von 60 dB(A) als Schutzziel abzustellen.
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Sollte auch dieser Schwellenwert nur mit unangemessen hohem Aufwand zu realisieren sein,
ist zumindest die Einhaltung eines Zielwertes von 62 dB(A) anzustreben. Bis zu diesem Wert
wird eine normale Kommunikation noch als möglich betrachtet.
Wenn in belebten Stadträumen im Rahmen der Abwägung für die Freiflächen eine Über-
schreitung der schalltechnischen Orientierungswerte hingenommen wird, sollte darauf geach-
tet werden, dass in der Nachbarschaft Freiflächen mit hoher Aufenthaltsqualität und guten
akustischen Qualitäten vorhanden sind oder geschaffen werden, die als städtischer Ruhe- und
Erholungsraum im Sinne der Lärmaktionsplanung dienen können.
Für städtebauliche Planungen (Bebauungspläne) bestehen i. d. R. keine rechtsverbindlichen
absoluten Grenzen für Lärmimmissionen. Ausnahmen bilden Bebauungspläne, deren Inhalte
in den Geltungsbereich der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) fallen (z. B.
Ermöglichung eines Neubaus oder eines erheblichen baulichen Eingriffs von Straßen). Für
diese Fälle sind die Immissionsgrenzwerte (IGW) der 16. BImSchV (s. Tabelle 2) bindend.
Bei Überschreitung der IGW sind Lärmschutzmaßnahmen zwingend.
Die Rechtmäßigkeit der konkreten planerischen Lösung kann ausschließlich nach den Maß-
stäben des Abwägungsgebotes (§ 1 Abs. 7 BauGB) sowie nach den zur Verfügung stehenden
Festsetzungsmöglichkeiten (§ 9 BauGB) beurteilt werden. Die Bauleitplanung hat demnach
die Aufgabe, unterschiedliche Interessen im Sinne unterschiedlicher Bodennutzungen im We-
ge der Abwägung zu einem gerechten Ausgleich zu führen. Grenzen bestehen lediglich bei
der Überschreitung anderer rechtlicher Regelungen (z. B. wenn die Gesundheit der Bevölke-
rung gefährdet ist). Ansonsten sind vom Grundsatz her alle Belange, auch die des Immis-
sionsschutzes, als gleichgewichtig zu betrachten. Über den Abwägungsspielraum gibt es keine
rechtsverbindlichen Regelungen.
Hilfsweise kann bei Verkehrslärm als Obergrenze die IGW der 16. BImSchV herangezogen
werden. Sofern mit dem Bebauungsplan nicht der Neubau einer Straße/eines Schienenwegs
oder eine wesentliche Änderung bestehender Verkehrswege intendiert ist, ist diese Durchfüh-
rungsverordnung zwar für die Beurteilung der Verkehrsgeräuschimmissionen im Bebauungs-
planverfahren nicht unmittelbar anwendbar. Der Gesetzgeber hat jedoch für den Anwen-
dungsfall der 16. BImSchV in Form von Immissionsgrenzwerten (s. Tabelle 2) die Grenze
zwischen nicht schädlichen und schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1
BImSchG (hier: erhebliche Belästigungen durch Lärm) quantifiziert. Die Immissionsgrenz-
werte der 16. BImSchV gelten für die Beurteilungszeiträume Tag von 06:00 bis 22:00 Uhr
und Nacht von 22:00 bis 06:00 Uhr.
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Tabelle 2: Immissionsgrenzwerte gemäß § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV
Nr. Nutzungsart a)
Immissionsgrenzwerte b)
IGW in dB(A)
Tag Nacht
1 Krankenhäuser, Schulen, Kurheime und Altenheime 57 47
2 reine und allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete 59 49
3 Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete 64 54
4 Gewerbegebiete 69 59 a) § 2 Absatz 2 der 16. BImSchV: "Die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den
Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die
keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend
ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen."
b) § 2 Absatz 3 der 16. BImSchV: "Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist nur der Im-
missionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden."
Gemäß Kuschnerus /36/ ist zu beachten:
"Bei Werten von mehr als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts muss ernsthaft erwogen werden,
dass die absolute Schwelle der Zumutbarkeit (Gesundheitsgefährdung) erreicht ist."
Die konkrete Festlegung von Pegelwerten als Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung
obliegt immer der Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls. Allgemein gültige Schwellenwerte
der Gesundheitsgefährdung lassen sich nicht aufstellen. Die in der vorliegenden schalltechni-
schen Untersuchung verwendeten Ansätze für die Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung
von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts werden auch durch die Rechtsprechung gestützt 2F
1.
Insbesondere im Hinblick auf die geplanten Wohnnutzungen muss ein Ziel der Planung sein,
im Inneren der schutzbedürftigen Räume eine zumutbare Wohn- bzw. Schlafruhe zu gewähr-
leisten. Dazu sind nach sachverständiger Auffassung (z. B. gemäß VDI 2719 /25/) für Auf-
enthaltsräumen in Wohnungen und für Übernachtungsräume von Beherbergungsstätten In-
nenpegel als Mittelungspegel tags von höchstens 35 bis 40 dB(A) und nachts von höchstens
30 bis 35 dB(A) für Schlafräume jeweils in Mischgebieten zu gewährleisten.
Die Rechtsprechung urteilt zum Zielwert für die Nachtzeit:
"Mit verkehrslärmbedingten Schlafstörungen ist dann nicht zu rechnen, wenn ein Pegel
von 30 dB(A) nicht überschritten wird." 2
Bei den Untersuchungen im Rahmen der Bauleitplanung sind häufig auch bereits die Anfor-
derungen der Genehmigungsplanung zu berücksichtigen. Damit ist neben dem Beiblatt 1 zu
DIN 18005 Teil 1 auch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) im
Bauleitplanverfahren Abwägungsgrundlage (s. Kapitel 4.1).
3.3 Prüfkaskade im Rahmen der Abwägung
Wenn durch die Planung Lärmkonflikte hervorgerufen werden oder eine bestehende Konflikt-
lage überplant wird, sind im Rahmen der Abwägung Maßnahmen zur Lösung oder Minimie-
rung der Problematik zu prüfen. Entsprechend der Priorität der Maßnahmen sind mit Verweis
auf den "Berliner Leitfaden. Lärmschutz in der verbindlichen Bauleitplanung" (/50/, im
1 BVerwG: Urt. v. 8.09.2004 - 4 B 42.04 2 BVerwG, Beschl. v. 17.05.1995 – 4 NB 30.94
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Folgenden mit Berliner Lärmleitfaden abgekürzt) allgemein folgende Prüfschritte im Sinne
einer Prüfkaskade zu vollziehen:
1. Trennungsgrundsatz
2. Aktive und städtebauliche Maßnahmen
Maßnahmen an der Schallquelle
Errichtung einer Lärmschutzwand oder eines Lärmschutzwalls
Lärmrobuster Städtebau
3. Passive Maßnahmen
Grundrissregelung für Wohnungen zum Schutz vor Verkehrslärm
Regelungen zum Schutz vor Gewerbe-, Sport- und Freizeitlärm
Regelungen zum baulichen Schallschutz bei geschlossenen Außenbauteilen (betrifft
i. d. R. nur den Schutz vor Verkehrslärm)
Innenpegellösung mit teilgeöffneten Außenbauteilen zum Schutz vor Verkehrslärm
Ausführung der dem Wohnen zugeordneten Außenwohnbereiche (betrifft i. d. R. nur
den Schutz vor Verkehrslärm)
3.3.1 Trennungsgrundsatz
Zur Umsetzung des Trennungsgrundsatzes sind im Bebauungsplan folgende Regelungsmög-
lichkeiten denkbar:
‒ geeignete Anordnung der Baugebiete zueinander
‒ Festsetzung von Baugrenzen/Baulinien mit ausreichendem Abstand zur Lärmquelle
‒ Festsetzung von Flächen, die von einer Bebauung freizuhalten sind
‒ Gliederung von Baugebieten nach Störgrad
‒ Festsetzung von Emissionskontingenten für Gewerbe- und Industriegebiete.
Aus städtebaulichen Gründen ist eine räumliche Trennung zwischen Schallemittenten und
geplanten schutzbedürftigen Nutzungen oft nicht möglich. Gerade in innerstädtischen Berei-
chen überwiegt häufig das öffentliche Interesse an der Neuausweisung oder Nachverdichtung
von Baugebieten, ohne dass die Einhaltung ausreichender Abstände möglich ist. Dieser Ge-
danke entspricht u. a. auch dem Ansatz des § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach mit Grund
und Boden sparsam und schonend umgegangen und Maßnahmen der Innenentwicklung ge-
nutzt werden sollen.
3.3.2 Aktive Lärmschutzmaßnahmen
Aktive Lärmschutzmaßnahmen sind solche, die die Emissionen unmittelbar (an der Schall-
quelle) oder mittelbar (auf dem Schallausbreitungsweg, jedoch noch in mittelbarer Nähe zur
Schallquelle, z. B. durch eine Lärmschutzwand) mindern. Grundsätzlich mögliche aktive
Lärmschutzmaßnahmen sind in Kapitel V.3.3 des Berliner Lärmleitfadens ausführlich be-
schrieben.
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Lärmschutzmaßnahmen an der Quelle sind:
Bei Straßen:
– Einbau lärmarmer Fahrbahnbeläge
In Berlin existieren bereits einige Erprobungsstrecken mit lärmmindernden Asphalt-
deckschichten, mit denen noch Erfahrungen gesammelt werden sollen. Das Minde-
rungspotenzial liegt in der Größenordnung zwischen 3 und 5 dB(A) bezogen auf Pkw.
Die einschlägige Berechnungsvorschrift RLS-90 bietet noch keine Möglichkeit der
schalltechnischen Berechnung.
Bei Schienenwegen:
– Einbau von Schienenstegdämpfern (SSD)
– Einbau von Schienenstegabschirmungen (SSA)
– Errichtung von niedrigen Lärmschutzwänden (nSSW)
Die genannten Lärmschutzmaßnahmen an Schienenwegen unterliegen grundsätzlich der
Fachplanung und können in einem Bebauungsplan nicht geregelt werden. Die Maßnah-
men wären durch die Deutsche Bahn AG auf ihrem Betriebsgelände durchzuführen.
Lärmschutzmaßnahmen auf dem Ausbreitungsweg sind Lärmschutzwände oder Lärm-
schutzwälle. Für die Wirksamkeit dieser Maßnahmen ist von großer Bedeutung, dass sie
möglichst nah an der Straße/dem Schienenweg oder alternativ unmittelbar vor dem zu schüt-
zenden Immissionsort errichtet werden. In innerstädtischen Lagen kommen Lärmschutzwände
oder -wälle aus städtebaulichen Gründen, wegen der zum Schutz mehrgeschossiger Gebäude
erforderlichen Höhe der Lärmschutzanlagen, aus Platzgründen und wegen der Erschließung
der Grundstücke in der Regel nicht in Betracht. Anders verhält es sich beim Schutz von Frei-
flächen wie z. B. Spielplätzen, Freigeländen von KiTas. Hier können solche Anlagen im Ein-
zelfall eine geeignete und städtebaulich vertretbare Lärmschutzmaßnahme sein.
Geschwindigkeitsbeschränkungen und andere straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen
(z. B. Durchfahrverbote für Lkw) zählen nicht zu den nach § 41 BImSchG gebotenen aktiven
Lärmschutzmaßnahmen. Sie können auch nicht Gegenstand von Festsetzungen im Bebau-
ungsplan sein.
Zu den städtebaulichen Lärmschutzmaßnahmen zählen im Wesentlichen (s. auch ausführ-
lich Kapitel V.3.4 im Berliner Lärmleitfaden):
‒ räumliche Bündelung von lauten Schallquellen nach dem Grundsatz: "Lärm zu Lärm"
‒ Realisierung lärmrobuster städtebaulicher Strukturen mit dem Ziel der Schaffung
lärmabgewandter, ausreichend ruhiger Fassaden für jeden Bebauungsteil/jede Woh-
nung und ruhiger Außenwohnbereiche.
Für die Sicherung lärmrobuster städtebaulicher Strukturen stehen im Bebauungsplan insbe-
sondere folgende Instrumente zur Verfügung:
‒ Regelungen zur Stellung der Baukörper,
‒ Festsetzung zur Gebäudehöhe als Mindestmaß oder als zwingende Gebäudehöhe mit
dem Ziel einer Staffelung der baulichen Anlagen,
‒ ggf. Regelungen zur zeitlichen Abfolge der Vorhabenrealisierung.
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Bei der Planung lärmrobuster städtebaulicher Strukturen ist gleichzeitig darauf zu achten, dass
unerwünschte Reflexionen (vor allem an Fassaden), die zu Pegelerhöhungen an vorhandenen
schutzbedürftigen Nutzungen führen, vermieden werden. Dieses Ziel kann durch eine schall-
absorbierende oder schallstreuende Ausführung der Fassaden erreicht werden. Allerdings ist
die Wirkung dieser Maßnahme begrenzt und der Aufwand kann erheblich sein. Es sollte in
jedem Fall vor der Festsetzung einer solchen Maßnahme eine Aufwand-Nutzen-Betrachtung
durchgeführt werden.
3.3.3 Passive Lärmschutzmaßnahmen
Bei Verkehrslärm wird – wie bei den anderen Lärmarten auch – der Beurteilungspegel außen
vor dem Fenster ermittelt. In Deutschland bestehen für den von vorhandenen Straßen und
Schienenwegen ausgehenden Verkehrslärm jedoch keine Immissionsgrenzwerte oder Immis-
sionsrichtwerte.
Der Verkehrslärm genießt damit rechtlich eine Privilegierung. Wegen der Notwendigkeit der
Existenz von öffentlichen Verkehrswegen ist die Akzeptanz von Verkehrslärm bei der Bevöl-
kerung wesentlich höher als bei den anderen Lärmarten. Diese Akzeptanz erhöht sich zusätz-
lich im Fall der Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs.
Im Unterschied zum Lärm von bspw. Gewerbebetrieben oder Sport- und Freizeitanlagen gibt
es beim Verkehrslärm keinen Verursacher, gegen den wegen zu hoher Lärmbelastung unmit-
telbar geklagt werden könnte. Die Zuordnung von Geräuschereignissen zum Lärmverursacher
wird dadurch nahezu unmöglich. Bei Verkehrslärm kann daher in Bezug auf das Ziel des
Lärmschutzes auf die Einhaltung eines angemessenen Innenpegels in den schutzbedürftigen
Räumen durch die indirekte Regelung zur Errichtung der Außenbauteile abgestellt werden
("Innenpegellösung").
Bei Gewerbe-, Sport- und Freizeitlärm befindet sich der maßgebliche Immissionsort (IO)
– wie bei Verkehrslärm auch – nach den einschlägigen Regelwerken (bei Gewerbelärm die
TA Lärm: s. Kapitel 3.1) ebenfalls außen – genauer: "0,5 m außerhalb vor der Mitte des ge-
öffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes."
Passive Lärmschutzmaßnahmen – also insbesondere Schallschutzfenster, die die Einhaltung
eines bestimmten Innenpegels zum Ziel haben – kommen aus verschiedenen Gründen, die im
Kapitel V.3.5.1 des Berliner Lärmleitfadens ausführlich dargelegt sind, bei den o. g. Lärm-
arten im Regelfall nicht in Betracht.
Mit Verweis auf den Berliner Lärmleitfaden stehen im Hinblick auf Festsetzungen zum passi-
ven Lärmschutz im Bebauungsplan derzeit die im Folgenden beschriebenen und von den
zuständigen Senatsverwaltungen (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen –
SenStadtWohn, Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz – SenUVK) aner-
kannten Maßnahmen bei Verkehrslärm sowie Maßnahmen bei Gewerbe-, Sport- und Freizeit-
lärm zur Verfügung.
3.3.3.1 Passive Lärmschutzmaßnahmen bei Verkehrslärm
Grundrissregelung
Mit einer lärmoptimierten/lärmgeschützten Grundrissgestaltung wird für eine bestimmte Min-
destanzahl von Aufenthaltsräumen einer Wohnung die Möglichkeit ausreichender Frischluft-
zufuhr über teilgeöffnete Fenster in einer "leisen" Fassade gewährleistet. Vor der lärmabge-
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 23 von 103
wandten Seite sollten im Idealfall die schalltechnischen Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1
zu DIN 18005-1 für Verkehr – vor allem nachts – eingehalten werden. Damit wird das weit-
gehend ungestörte Schlafen bei mindestens einem teilgeöffneten Fenster ermöglicht.
Sinnvoll ist die Grundrissregelung vor allem für Aufenthaltsräume in Wohnungen, wenn der
Pegelunterschied zwischen der "lauteren Seite" und der "leiseren Seite" deutlich wahrnehmbar
ist (Größenordnung ≥ 5 dB(A)). Voraussetzung ist, dass sogenannte "durchgesteckte" Grund-
risse baulich realisierbar sind. Letztere sind in der Regel nicht möglich in Eckbereichen von
geschlossenen oder abgewinkelten Gebäudeblöcken, in Stadtvillen mit annähernd quadrati-
schem Grundriss, in Hochhäusern mit zentralem Erschließungskern und bei Kleinstwohnun-
gen
Besondere Fensterkonstruktionen und bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung
Können Konflikte zwischen neuer Wohnbebauung und bestehenden hoch lärmbelasteten Ver-
kehrswegen durch die vorgenannten Maßnahmen nicht oder nicht vollständig gelöst werden,
kommen als Maßnahmen insbesondere für Aufenthaltsräume in Wohnungen "besondere
Fensterkonstruktionen" und "bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung an Außenbauteilen" in
Betracht.
Besondere Fensterkonstruktionen stellen im Prinzip ein akustisch für den Kippzustand opti-
miertes Kastenfenster dar. Die Schalleintrittsfläche ist dabei möglichst klein und der Schall
soll beim Fensterdurchgang einen möglichst langen Weg zurücklegen, auf dem ihm durch
Schallabsorber zusätzlich Energie entzogen wird.
Zur Erreichung höherer Schallpegeldifferenzen bei gleichzeitiger Lüftungsmöglichkeit kom-
men noch andere baulich-technische Lösungen in Betracht. Diese werden als "bauliche Maß-
nahmen gleicher Wirkung" bezeichnet. Dazu zählen Maßnahmen, die zur Erhöhung der
Schalldämmung des Außenbauteils bei gekipptem Fenster zusätzlich baulich-technische Lö-
sungen vorsehen. Beispiele für diese Lösungen sind:
vorgelagerte verglaste Vorbauten/Loggien, in deren äußerer Hülle sich öffenbare Elemen-
te oder Lüftungsschlitze befinden,
Prallscheiben oder Vorhangfassaden,
vorgesetzte Läden,
baulich geschlossene Laubengänge, in deren äußerer Hülle sich öffenbare Elemente oder
Lüftungsschlitze befinden,
Loggien mit Anordnung öffenbarer Elemente in der lärmabgewandten Seite und ggf.
teilweise bauliche Schließung der Loggia.
Baulicher Schallschutz bei geschlossenen Außenbauteilen
Gemäß der im Land Berlin als Technische Baubestimmung gemäß Anlage der VV TB
i. V. m. der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen /52/ bauaufsichtlich
eingeführten Norm DIN 4109-1:2018-01 /20/ (und indirekt auch des Normenteils
DIN 4109-2:2018-01 /21/) ist für schutzbedürftige Räume der notwendige bauliche Schall-
schutz zu gewährleisten. Die Norm regelt die Anforderungen an den baulichen Schallschutz
u. a. der Außenbauteile.
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Ein schutzbedürftiger Raum ist ein "gegen Geräusche zu schützender Aufenthaltsraum".
Schutzbedürftige Räume sind z. B. (s. DIN 4109-1:2018-01, 3.16 Anmerkung 1):
‒ Wohnräume einschließlich Wohndielen, Wohnküchen
‒ Schlafräume, einschließlich Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten
‒ Bettenräume in Krankenhäusern und Sanatorien
‒ Unterrichtsräume in Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen
‒ Büroräume
‒ Praxisräume, Sitzungsräume und ähnliche Arbeitsräume.
Nicht zu den Aufenthaltsräumen zählen bspw. sonstige Küchen, Bäder und Hausarbeitsräume.
Der Berliner Lärmleitfaden enthält ein Muster für eine neue Textliche Festsetzung zum bauli-
chen Schallschutz. Hierin wurde ein Verfahren gewählt, wie es vom Grundsatz her in der An-
lage zur 24. BImSchV /8/ vorgegeben ist. Bei der Dimensionierung des baulichen Schall-
schutzes der geschlossenen Außenbauteile zielt dieses Berechnungsverfahren auf die Einhal-
tung bestimmter raumartabhängiger Beurteilungspegel innen ab und berücksichtigt die Ab-
hängigkeit der Schalldämmung – vor allem von Fenstern – von der Art der einzelnen Ver-
kehrswege. Zudem kann der zum Zeitpunkt der Bauantragstellung tatsächlich vorgefundene
Bebauungszustand im Untersuchungsgebiet berücksichtigt werden.
Allerdings wird diese Musterfestsetzung im Zuge der Neufassung des Berliner Lärmleitfa-
dens, die bei den Senatsverwaltungen SenStadtWohn und SenUVK derzeit erarbeitet wird,
infrage gestellt. Gemäß den uns aktuell vorliegenden Informationen, wird die Neufassung des
Berliner Lärmleitfadens mit hoher Wahrscheinlichkeit keine explizite Festsetzung zum bauli-
chen Schallschutz gegen Außenlärm mehr enthalten. Es wird stattdessen auf die o. g. bauauf-
sichtlich eingeführten Normen DIN 4109-1 und DIN 4109-2 verwiesen, die im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens anzuwenden sind.
Lärmschutzfestsetzungen für Außenwohnbereiche
Insbesondere in hoch verkehrslärmbelasteten Bereichen sind Festsetzungen zum Lärmschutz
von Außenwohnbereichen geboten, um eine angemessene Nutzung dieser auch zum Wohnen
dienenden Bereiche zu ermöglichen.
Als städteplanerisches Ziel ist mindestens die Einhaltung eines Beurteilungspegels tags von
65 dB(A) über bebauten (d. h. dem Wohnen zugehörigen) Außenwohnbereichen wie Loggien,
Balkone, Terrassen, Veranden anzustreben. In den Berechnungen ist zu berücksichtigen, dass
sich – im Unterschied zu Immissionsorten direkt vor der Fassade – für Immissionsorte über
Außenwohnbereichen durch Reflexionen an der rückwärtigen Fassade noch Pegelerhöhungen
ergeben können. Gemäß Berliner Lärmleitfaden sollte hierfür ein Zuschlag von 2 dB(A) auf
den Beurteilungspegel berücksichtigt werden. Bei Überschreitung des o. g. Schwellenwertes –
d.h. bei Beurteilungspegeln > 63 dB(A) tags an der Fassade – sind Außenwohnbereiche bau-
lich geschlossen auszuführen. Die gewählte Konstruktion kann grundsätzlich öffenbar sein
(z. B. durch sog. Parallelabstell-Schiebe/Kippfenster). Nachts besteht für Außenwohnbereiche
kein Schutzanspruch.
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 25 von 103
3.3.3.2 Passive Lärmschutzmaßnahmen bei Gewerbe-, Sport- und Freizeitlärm
Mögliche Regelungen zum Schutz vor zu hohem Gewerbe-, Sport- oder Freizeitlärm (d. h. bei
Überschreitung der jeweils zutreffenden Immissionsrichtwerte) sind (s. auch Kapitel V.3.5.3
und V.3.5.7 im Berliner Lärmleitfaden):
‒ Festsetzung zur Ausführung aller Fenster in Festverglasung und/oder zur Zulässigkeit
von Fenstern ausschließlich nicht schutzbedürftiger Räume (z. B. Bad, Flur, Abstell-
raum) in den von potenziellen Immissionsrichtwert-Überschreitungen betroffenen
Fassaden-abschnitten und damit Wegfall maßgeblicher Immissionsorte
‒ Festsetzung eines geschlossenen (nicht öffenbaren) Laubengangs, so dass sich der
maßgebliche Immissionsort innerhalb des Laubengangs befindet und durch dessen
schallabschirmende Wirkung eine Einhaltung der Immissionsrichtwerte an allen po-
tenziell maßgeblichen Immissionsorten gewährleistet wird oder
‒ bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung (z. B. Prallscheiben oder Vorhangfassaden
mit jeweils mehr als 0,5 m Abstand zu den Fenstern von Aufenthaltsräumen oder
schallschutzoptimierte Loggia mit teilweise geschosshohen Elementen auf der Brüs-
tung, Gebäudevorsprünge bei seitlicher Einwirkung etc.), bei denen ein vergleichbares
Funktionsprinzip wie beim Laubengang zum Tragen kommt. Unabhängig vom Nut-
zerverhalten wird abgesichert, dass die schallabschirmende Wirkung der Maßnahme
ausreicht, um die entsprechenden Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immission-
sort (der sich zwischen dem Fenster des Aufenthaltsraums und der "Maßnahme" be-
findet) einzuhalten.
3.4 Umgebungslärmrichtlinie und Lärmaktionsplanung
Die 34. BImSchV /8/ konkretisiert die Anforderungen an Lärmkarten nach § 47c des
BImSchG. Abweichend von der Einteilung der Tageszeiten gemäß EG-Umgebungslärmricht-
linie /1/ legt die 34. BImSchV folgende Zeiten für die Ermittlung der Lärmindizes fest:
LDay 12 Stunden (von 6:00 bis 18:00 Uhr)
LEvening 4 Stunden (von 18:00 bis 22:00 Uhr)
LNight 8 Stunden (von 22:00 bis 6:00 Uhr)
Die Berechnungsverfahren für die unterschiedlichen Lärmarten zur Ermittlung der o. g. Lärm-
indizes wurden gemäß § 5 Abs. 1 der 34. BImSchV durch Bekanntmachung im Bundesanzei-
ger konkretisiert /10/. Für Straßen- und Schienenlärm handelt sich dabei um die
‒ Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Straßen (VBUS)
‒ Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Schienenwegen (VBUSch).
Hinweise:
Der VBUS liegt – vom Kern her – die RLS-90 /12/ und der VBUSch die Schall 03 (1990) /30/ zugrunde. Die Unterschiede
zwischen der VBUS und der RLS-90 sind im Wesentlichen:
‒ Wegfall des Lichtsignalanlagen-Zuschlages gemäß VBUS im Vergleich zur RLS-90
‒ Definition des maßgebenden Lkw-Anteils p (gemäß RLS-90: Kfz mit m > 2,8 t, gemäß VBUS: Kfz mit m > 3,5 t)
Daneben wurden weitere Anpassungen (z. B. meteorologische Korrektur, Langzeitmittelungspegel, Berücksichtigung von
Verkehrsganglinien, Boden- und meteorologische Dämpfung, parabolische statt kreisförmiger Schallausbreitungswege)
vorgenommen. Die Berücksichtigung des Mehrfachreflexionszuschlages wurde in VBUS und VBUSch aus den Richtlinien
RLS-90 und Schall 03 (1990) weitgehend übernommen. Der Mehrfachreflexionszuschlag ist damit wegen der Auslegung des
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geforderten Kriteriums "Lückenanteil < 30 %" willkürlich und entspricht im Übrigen auch nicht mehr den heute rechentech-
nisch gegebenen Möglichkeiten der Berücksichtigung höherer Reflexionsordnungen.
Schienenverkehrslärmberechnungen in Bebauungsplanverfahren werden nicht mehr nach der Schall 03 (1990) durchgeführt,
sondern gemäß Anlage 2 zur 16. BImSchV (Schall 03). Diese gibt vor, Reflexionen bis einschließlich der 3. Ordnung zu
berücksichtigen.
Die Lärmindizes unterscheiden sich aus den o. g. Gründen prinzipiell von den in der vorliegenden schalltechnischen Untersu-
chung im Rahmen der vorliegenden Machbarkeitsstudie ermittelten Beurteilungspegeln LrT für Tag (6:00 bis 22:00 Uhr) und
LrN Nacht (22:00 bis 6:00 Uhr) gemäß den Berechnungsmethoden der RLS-90 und der Schall 03.
Der Lärmaktionsplan spiegelt zudem die Bestandssituation (d. h. die prognostische Verkehrsentwicklung bleibt unberück-
sichtigt) mit vergleichsweise geringem Detaillierungsgrad wider. Gegenstand schalltechnischer Untersuchungen in Bebau-
ungsplanverfahren sind dagegen zukünftige Situationen mit hohem Detaillierungsgrad und entsprechenden Ausgangswerten
für die Verkehrsmengen. Ein direkter Vergleich der Beurteilungspegel der vorliegenden Untersuchung mit den Schwellen-
werten der Lärmaktionsplanung ist daher nur mit großen Vorbehalten möglich. Die Möglichkeit eines Vergleichs setzte
zudem zumindest voraus, dass die Ausgangswerte der Verkehrslärmberechnungen (Durchschnittliche Tägliche Verkehrsstär-
ken und Zuganzahlen) gleich wären.
Das Plangebiet befindet sich gemäß Lärmaktionsplan für Berlin (/44/ und /46/) nicht in einem
Konzeptgebiet. Im näheren Umfeld des Plangebiets sind auch keine Konzeptstrecken vorhan-
den.
Als Schwellenwerte3 für die Dringlichkeit von Maßnahmenprüfungen wurden im Lärm-
aktionsplan Berlin zwei Stufen definiert:
1. Stufe: 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts
Bei Überschreitung dieser Werte sollen prioritär und möglichst kurzfristig Maßnahmen
zur Verringerung der Gesundheitsgefährdung ergriffen werden.
2. Stufe: 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts
Diese Werte wurden von der Lärmwirkungsforschung als gesundheitsrelevante Schwel-
lenwerte ermittelt und dienen im Rahmen der Vorsorge als Zielwerte für die Lärmminde-
rungsplanung.
Werden Gebiete, die auch dem Wohnen dienen sollen, in Bereichen geplant, die bereits hohen
Geräuschimmissionen ausgesetzt sind, strebt die Lärmaktionsplanung eine Bewältigung des
Lärmkonfliktes durch die Integration aktiver Maßnahmen in das Planverfahren an, um negati-
ve Auswirkungen des Verkehrslärms auf die Wohn- und Aufenthaltsqualität zu vermeiden
bzw. weitgehend zu vermindern.
Da eine Erreichung der o. g. Ziele allein mit aktiven Maßnahmen in einem Ballungsraum wie
Berlin mittelfristig nicht möglich ist, ist die Entwicklung "lärmvermeidender und lärmaus-
gleichender Stadtstrukturen" (s. Tabelle 3) und "lärmrobuster städtebaulicher Strukturen"
(s. Tabelle 4) eine mögliche Lösungsstrategie /46/. Wesentliche Bestandteile sind dabei die
planerische Gewährleistung einer ausreichenden Anzahl sog. "leiser" Fassaden als mögliche
Kompensation für nutzungseingeschränkte "laute" Fassaden und ein angemessenes Angebot
an Außenwohnbereichen in "leisen" Bereichen.
Der Lärmaktionsplan wirkt im Rahmen der Bauleitplanung nicht bindend. Er ist jedoch im
Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
3 Die Schwellenwerte beziehen sich auf die in der Lärmkartierung ermittelten Lärmindizes LDEN und LNight gemäß
34. BImSchV. Allenfalls in grober Näherung können der Lärmindex LDEN dem Beurteilungspegel für den Tag LrT und
der Lärmindex LNight dem Beurteilungspegel für die Nacht LrN gleichgesetzt werden.
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Tabelle 3: Kriterien für lärmvermeidende und lärmausgleichende Stadtstrukturen
Bezug Kriterium
Städtebau und
Straßenraum
Hohe städtebauliche Qualitäten
Straßenraum mit hohen Aufenthaltsqualitäten und ansprechender
Gestaltung
Nutzungen Nutzungsqualitäten im Straßenraum, z. B. durch Nutzungsvielfalt in den Erdge-
schosszonen
Nutzungsqualitäten im umliegenden Quartier, u. a. durch
Nutzungsmischung
Lage und Ausstattung Zentralität des Quartiers und Qualität der Anbindungen
Schnell erreichbare, attraktive Ruhe- und Grünbereiche
Tabelle 4: Kriterien für lärmrobuste städtebauliche Strukturen
An der dem Lärm zuge-
wandten Seite
Mindestmaß an akustischen Qualitäten (Außenpegel)
Geschlossene Raumkanten zur Lärmquelle hin
Vermeidung städtebaulicher Lärmwirkungen der geplanten Bebauung an Be-
standsgebäuden
An der dem Lärm abge-
wandten Seite
Ruhige Seiten für jeden Bebauungsteil / für jede Wohnung
Ruhige Außenwohnbereiche
Ruhe- und Grünbereiche auf Grundstücks- bzw. Blockebene, ruhige Schulhöfe
Die Strategischen Lärmkarten wurden 2017 aktualisiert. In der Abbildung 9 ist ein räumlicher
Ausschnitt der in 4 m Höhe über Grund berechneten Strategischen Lärmkarte Straßenverkehr
2017 der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz /45/ für den Lärmindex
LNight dargestellt.
Abbildung 9: Strategische Lärmkarte 2017 Gesamt-Verkehrslärm für den Lärmindex LNight in 4 m Höhe über Grund der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (gemäß /45/; Grenze des
Plangebiets blau gestrichelt)
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 28 von 103
In der Darstellung für den Gesamt-Verkehrslärm ist zu erkennen, dass für das Plangebiet die
Bahnstrecken und die südöstlich gelegene Märkische Allee die relevanten Lärmquellen sind.
Entlang der östlichen Grenze des Plangebiets am Wiesenburger Weg werden Werte für LNight
von 55 bis 60 dB(A) erreicht. Im gesamten Plangebiet überschreitet der Gesamtverkehrslärm
den Nacht-Lärmindex von 50 dB(A).
Zu beachten ist außerdem, dass die Emissionen der Georg-Knorr-Straße in den Berechnungen
wahrscheinlich nicht berücksichtigt wurden.
Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) hat ausschließlich für den Schienenlärm im Internet die
Ergebnisse der aktualisierten Lärmkartierung veröffentlicht /37/. Abbildung 10 zeigt die
Ergebnisse dieser Kartierung wiederum für den Lärmindex LNight. Erkennbar ist, dass sich
allein infolge des S-Bahn- und Eisenbahnverkehrs an der östlichen Plangebietsgrenze
LNight-Werte von 55 bis 60 dB(A) ergeben.
Abbildung 10: Strategische Lärmkarte 2017 (ausschließlich Schienenverkehrslärm) des Eisenbahn-Bundesamtes
für den Lärmindex LNight (gemäß /37/; Grenze des Plangebiets blau gestrichelt)
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 29 von 103
4 Beurteilungs- und Berechnungsgrundlagen
4.1 Gewerbelärm
4.1.1 Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm
Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm /11/) gilt "… für Anlagen, die
als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen
des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unterliegen, …".
Außerhalb des Plangebiets werden im Sinne des BImSchG i. V. m. der Verordnung über ge-
nehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV /5/) genehmigungsbedürftige und nicht geneh-
migungsbedürftige Anlagen betrieben. Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten
und zu betreiben, dass
a) schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erheb-
liche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen
werden können und
b) Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche
Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand
der Technik entsprechenden Maßnahmen.
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind gemäß § 22 BImSchG so zu betreiben, dass
a) schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand
der Technik zur Lärmminderung vermeidbar sind, und
b) nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung unvermeidbare schädliche Umweltein-
wirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche ist gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1
der TA Lärm "... sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort
die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 nicht überschreitet" (s. Tabelle 5).
Gemäß Nummer A.1.3 des Anhangs der TA Lärm liegen maßgebliche Immissionsorte (IO)
nach Nummer 2.3
a) "bei bebauten Flächen in 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom
Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe
November 1989
b) bei unbebauten oder bebauten Flächen, die keine Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen
enthalten, an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau- oder
Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen
c) bei mit der zu beurteilenden Anlage baulich verbundenen schutzbedürftigen Räumen, bei
Körperschallübertragung sowie bei der Einwirkung tieffrequenter Geräusche in dem am
stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raum.
Ergänzend gelten die Bestimmungen nach DIN 45645-1, Ausgabe Juli 1996, Abschnitt 6.1 zu
Ersatzmessorten sowie zur Mikrofonaufstellung und Meßdurchführung."
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 30 von 103
Tabelle 5: Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 der TA Lärm
Bauliche Nutzung
Üblicher Betrieb Seltene Ereignisse (a)
Beurteilungspegel Kurzzeitige
Geräuschspitzen Beurteilungspegel
Kurzzeitige
Geräuschspitzen
tags nachts tags nachts tags nachts tags nachts
dB(A)
a) Industriegebiete 70 70 100 90 keine Angaben
b) Gewerbegebiete 65 50 95 70 70 55 95 70
c) urbane Gebiete 63 45 93 65 70 55 90 65
d) Kerngebiete,
Dorfgebiete
und Mischge-
biete
60 45 90 65 70 55 90 65
e) allgemeine
Wohngebiete
und Kleinsied-
lungsgebiete
55 40 85 60 70 55 90 65
f) reine Wohnge-
biete
50 35 80 55 70 55 90 65
g) Kurgebiete,
Krankenhäuser
und Pflegean-
stalten
45 35 75 55 70 55 90 65
(a) im Sinne von Nummer 7.2 der TA Lärm " ... an nicht mehr als an zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und nicht an mehr als
an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden ..."
Die Tabelle 6 zeigt die Beurteilungszeiten gemäß TA Lärm.
Tabelle 6: Beurteilungszeiten nach Nummer 6 der TA Lärm
Beurteilungszeitraum
Werktag Sonn- und Feiertag
Tag Nacht
(a)
Tag Nacht
(a)
gesamt Ruhezeit gesamt Ruhezeit
6 bis 7 Uhr 22 bis 6 Uhr 6 bis 9 Uhr 22 bis 6 Uhr
6 bis 22 Uhr - (lauteste Stunde)
6 bis 22 Uhr 13 bis 15 Uhr (lauteste
Stunde) 20 bis 22 Uhr 20 bis 22 Uhr (a)
Nummer 6.4, TA Lärm führt dazu aus: "Die Nachtzeit kann bis zu einer Stunde hinausgeschoben oder vorverlegt werden, soweit
dies wegen der besonderen örtlichen oder wegen zwingender betrieblicher Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor
schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist. Eine achtstündige Nachtruhe der Nachbarschaft im Einwirkungsbereich der
Anlage ist sicherzustellen."
Die erhöhte Störwirkung von Geräuschen in den Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (in
Tabelle 6 als Ruhezeiten bezeichnet) wird für Einwirkungsorte in allgemeinen und reinen
Wohngebieten, in Kleinsiedlungsgebieten sowie in Kurgebieten und bei Krankenhäusern und
Pflegeanstalten durch einen Zuschlag von 6 dB zum Mittelungspegel berücksichtigt, soweit
dies zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen unter Beachtung der örtlichen Gege-
benheiten erforderlich ist. Für die besondere Lästigkeit impulshaltiger und/oder einzelton-
bzw. informationshaltiger Geräusche sieht die TA Lärm Zuschläge vor.
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 31 von 103
Gemäß TA Lärm Nummer 3.2.1 darf/soll die Genehmigung für eine genehmigungsbedürftige
Anlage auch bei einer Überschreitung der IRW aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des
Lärmschutzes nicht versagt werden,
wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzes-
zweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist i. d. R. dann der Fall, wenn die von der zu
beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Tabelle
5 am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet (sog. Irrele-
vanzkriterium)
wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) be-
trägt. Dies kann auch durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag der beteiligten Anlagen-
betreiber mit der Überwachungsbehörde erreicht werden
wenn durch eine Auflage sichergestellt ist, dass in der Regel drei Jahre nach Inbetrieb-
nahme der Anlage Sanierungsmaßnahmen an bestehenden Anlagen des Antragstellers
durchgeführt sind, welche eine Einhaltung der IRW gewährleisten
Hinsichtlich der Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen ist Nummer 7.4 der TA Lärm zu
beachten. Danach sind Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein-
und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit der zu beurteilenden Anlage stehen, dieser Anlage
zuzurechnen und zusammen mit den anderen Anlagengeräuschen zu beurteilen.
Geräusche des An- und Abfahrverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen (anlagenbezogener
Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen) in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem
Betriebsgrundstück in den in Tabelle 5 aufgeführten Gebieten mit Ausnahme von Gewerbe-
und Industriegebieten sollen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich
vermindert werden, soweit
1) sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechne-
risch um mindestens 3 dB(A) erhöhen,
2) keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und
3) die Immissionsgrenzwerte (IGW) der Verkehrslärmschutzverordnung
(16. BImSchV /5/) erstmals oder weitergehend überschritten werden.
Da der Beurteilungsgegenstand in dieser schalltechnischen Untersuchung ein Bebauungsplan
und keine Anlage ist, sind Berechnungen zum anlagenbezogenen Verkehr auf öffentlichen
Verkehrsflächen im Sinne von Nummer 7.4 der TA Lärm nicht erforderlich.
4.1.2 Geräuschkontingentierung gemäß DIN 45 691
Die Methode der Geräuschkontingentierung gemäß der DIN 45 691 /22/ dient dazu, einen
Interessenausgleich zwischen dem Schutz der Anwohner vor Lärmimmissionen einerseits und
den Anforderungen von sich ansiedelnden bzw. vorhandenen Gewerbe- und Industriebetrie-
ben, andererseits, zu erzielen. In der Regel wird die Geräuschkontingentierung bei der Aus-
weisung von neuen Gewerbe- oder Industriegebieten in Bebauungsplänen oder bei deren
Überplanung angewendet. Im vorliegenden Fall erfolgte eine Geräuschkontingentierung für
das Gelände der Knorr-Bremse AG mit den dort ansässigen Betrieben, zunächst ohne eine
Änderung des Bebauungsplans XXI-22 (s. Kapitel 5.2.2).
Das Grundprinzip der Geräuschkontingentierung ist die Aufteilung der Gesamt-Immissions-
werte (Immissionsrichtwerte (IRW) der TA Lärm (vgl. Tabelle 5) bzw. der schalltechnischen
Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005-1 (vgl. Tabelle 1)) an maßgeblichen
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 32 von 103
Immissionsorten auf alle Gewerbe- oder Industrieflächen nach einer standardisierten Rechen-
methode unter Berücksichtigung einer eventuell vorhandenen Vorbelastung durch Lärm aus
vorhandenen Gewerbenutzungen.
Die wichtigsten Grundsätze der Geräuschkontingentierung gemäß DIN 45691 können
wie folgt zusammengefasst werden:
Die Berechnung der Schallausbreitung erfolgt ohne Berücksichtigung von Abschirmungen
und Dämpfungen mit einer einfachen kugelförmigen Ausbreitung.
Das Verfahren dient indirekt zur einheitlichen Aufteilung der an einem Immissionsort
zulässigen Geräuschimmissionen für die Industrie-/Gewerbe-/Sondergebiete (Aufteilung
des "Immissionskuchens").
Die (energetische) Summe aller Immissionsanteile inklusive einer ggf. vorhandenen Vor-
belastung darf den geltenden Immissionsrichtwert gemäß TA Lärm nicht überschreiten.
Durch den Bezug auf die Fläche des Baugebietes ist eine einfache Verknüpfung zwischen
der "Bodennutzung" und dem Geräuschkontingent (Emissionskontingent) gegeben. Das
Geräuschkontingent kann als Eigenschaft des Baugebietes im Bebauungsplan festgesetzt
werden.
Es gilt das Gliederungsgebot: Die Industrie-/Gewerbe-/Sondergebiete müssen zur Ge-
räuschkontingentierung gegliedert werden (Festlegung von Teilflächen).
Für Flächen ohne gewerbliche Nutzung (öffentliche Verkehrsflächen, Grünflächen) wer-
den keine Kontingente festgelegt.
Die Norm DIN 45 691 beschreibt verschiedene Verfahren, wie eine Geräuschkontingentie-
rung im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens durchzuführen ist. Im Rahmen dieser Unter-
suchung wird eine Emissionskontingentierung durchgeführt, die sich inzwischen als "Stan-
dardverfahren" etabliert hat und durch höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt wurde.
Eine unmittelbare Festsetzung von Teil-Immissionsrichtwerten im Bebauungsplan ist pla-
nungsrechtlich unzulässig, weil der Immissionsort im Allgemeinen nicht im Plangebiet liegt.
Auch eine Festsetzung von sogenannten "Zaunwerten" ist nach der Rechtsprechung nicht zu-
lässig, weil diesen der Bezug auf eine einzelne Anlage fehlt (siehe hierzu Randnummer 47c
in /35/).
Basierend auf zulässigen Gesamt-Immissionswerten LGI am jeweiligen Immissionsort j wer-
den unter Berücksichtigung etwaiger Vorbelastungen im Sinne der TA Lärm für die Indus-
trie-, Gewerbe- und Sondergebiete die möglichen Emissionskontingente LEK,i ermittelt, mit
denen die zulässigen Gesamt-Immissionswerte eingehalten werden können. Die Emissions-
kontingente entsprechen dem Wert des Pegels der flächenbezogenen Schallleistung einer Teil-
fläche, der der Berechnung der Immissionskontingente zugrunde gelegt wird (Früher war die
Bezeichnung "immissionswirksamer Flächenbezogener Schallleistungspegel" üblich.). Die
Emissionskontingente werden in dB(A) – nicht in dB(A)/m² – angegeben, obwohl der Flä-
chenbezug gilt.
Unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Situation ist es darüber hinaus möglich,
Zusatzkontingente LEK,i,zus als Zuschläge zum Emissionskontingent für die entsprechende
Teilfläche i festzusetzen. Dies sind Zuschläge für einzelne, definierte Richtungssektoren (be-
zogen auf einen Vollkreis mit Norden = 0°, Osten = 90 °, Süden = 180 ° und Westen = 270 °),
da sich in Schallausbreitungsrichtung innerhalb dieser Sektoren Immissionsorte erst in größe-
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 33 von 103
rer Entfernung zu den geplanten Baugebieten befinden oder einen geringeren Schutzanspruch
haben, so dass der Einfluss der Schallquellen an diesen Immissionsorten geringer ist. Sowohl
Emissionskontingente als auch Zusatzkontingente sind als Festsetzungen in die Bebauungs-
pläne zu übernehmen. Dies ist mit Bezug auf § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO möglich, da Emissi-
ons- und Zusatzkontingente als Eigenschaften der jeweiligen Baugebiete anzusehen sind.
Bemerkungen:
- Für die nicht in den §§ 4 bis 9 BauNVO aufgeführten Sondergebiete hat die Rechtsprechung die Zulässig-
keit einer Geräuschkontingentierung anerkannt (s. dazu u. a. auch Fickert/Fieseler /36/).
- Mit der Festsetzung zulässiger Emissionskontingente werden Art und Maß der baulichen Nutzung näher
bestimmt. Die Festsetzung von Geräuschemissionskontingenten schränkt die Art der konkret realisierbaren
Betriebe und Anlagen in zulässiger Weise ein, um insbesondere Nachbarschaftskonflikte zu vermeiden und
das Einfügen in die Umgebung zu gewährleisten. Zur gebotenen Konfliktbewältigung ist dies im Einzelfall
auch notwendig.
Die Bezugspunkte (Schnittpunkte aller Sektorlinien) müssen sich innerhalb des jeweiligen
Plangebiets befinden. Die Grenzlinien der Richtungssektoren (Sektorlinien) müssen so ange-
ordnet sein, dass sie in der Planzeichnung innerhalb des Plangeltungsbereiches zeichnerisch
dargestellt werden können.
In der Ausbreitungsrechnung für die Geräuschkontingentierung ist gemäß DIN 45 691 nur der
horizontale Abstand zwischen jeweiligem Baugebiet und Immissionsort (IO) und nur die
dadurch bedingte (sog. geometrische) Pegelabnahme durch Entfernung bei Abstrahlung in
einen Vollraum einzubeziehen. Nicht berücksichtigt werden weitere Dämpfungsterme gemäß
DIN ISO 9613-2 /23/ (wie z. B. Abschirmung, Bodeneffekte, Luftabsorption) und auch keine
Einflüsse durch Wind. Dies bedeutet u. a. auch, dass für jeden IO nur "ein" Geschoss betrach-
tet werden muss.
In der konkreten Prüfungsphase (für eine bestimmte Anlage in der baurechtlichen oder im-
missionsschutzrechtlichen Genehmigung) muss die Einhaltung der Festsetzungen zu den
Emissions- und den Zusatzkontingenten unter Einbeziehung aller Dämpfungsterme gemäß
DIN ISO 9613-2 mittels einer Ausbreitungsrechnung (detaillierte Geräuschimmissionsprog-
nose gemäß TA Lärm) nachgewiesen werden.
4.1.3 Berechnungsgrundlagen für Gewerbelärm
Ermittlung und Bewertung der Geräuschimmissionen erfolgen prinzipiell nach den Bestim-
mungen der TA Lärm in Verbindung mit der DIN ISO 9613-2 /23/.
Berechnung der Beurteilungspegel
Der Mittelungspegel an einem maßgeblichen Immissionsort errechnet sich durch Schallaus-
breitungsrechnung (s. weiter unten). Wird der Bezugszeitraum TB in Teilzeiten der Dauer Tj
unterteilt, dann berechnet sich der Beurteilungspegel Lr in Geräuschimmissionsprognosen
entsprechend Formel 1:
Formel 1: Lr=10 ∙ lg (1
TB∙ ∑ Tj ∙ 100,1∙(LAeq,j−Cmet+KT,j+KI,j+KR,jN
j=1 )
mit
LAeq,j Mittelungspegel in Teilzeit j
Cmet meteorologische Korrektur nach DIN ISO 9613-2
KT,j Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit nach TA Lärm Nummer A.2.5.2 bzw.
A.3.3.5 in der Teilzeit j
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 34 von 103
KI,j Zuschlag für Impulshaltigkeit nach TA Lärm Nummer A.2.5.3 bzw. A.3.3.6 in der
Teilzeit j
KR,j Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit nach TA Lärm Nummer 6.5
in der Teilzeit j.
Bei der Berücksichtigung der o. g. Zuschläge zur Ermittlung des Beurteilungspegels ist wie
folgt zu verfahren:
‒ Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit KR,j nach Nummer 6.5
In allgemeinen Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten, in reinen Wohngebieten, in Kurge-
bieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten ist die erhöhte Störwirkung von Geräu-
schen in bestimmten Teilzeiten durch einen Zuschlag in der Höhe von 6 dB zu berück-
sichtigen. Dies betrifft die in Tabelle 6 (Seite 30) aufgeführten Zeiträume für Ruhezeiten.
‒ Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit KT,j nach Nummer A.2.5.2 bzw. A.3.3.5
Treten in einem Geräusch während bestimmter Teilzeiten Tj ein oder mehrere Töne hör-
bar hervor oder ist das Geräusch informationshaltig, so beträgt der Zuschlag in diesen
Teilzeiten je nach Auffälligkeit 3 oder 6 dB.
‒ Zuschlag für Impulshaltigkeit KI,j nach Nummer A.2.5.3 bzw. A.3.3.6
Enthält das zu beurteilende Geräusch während bestimmter Teilzeiten Tj Impulse, so wird
der Zuschlag für Impulshaltigkeit für diese Teilzeiten gemäß Formel 2 ermittelt:
Formel 2: KI,j = LAFTeq,j − LAeq
‒ meteorologische Korrektur Cmet nach DIN ISO 9613-2
Die meteorologischen Bedingungen am Messort sind durch einen Parameter Cmet zu be-
rücksichtigen. Gewöhnlich nimmt Cmet Werte zwischen 0 und 2 dB an. Zur sicheren Seite
für den Schutz der Betroffenen wird hier von einem Wert von C0 = 0 dB(A) ausgegangen
(d. h. Mitwindbedingungen für alle Immissionsorte).
Die Beurteilungspegel sind mit Bezug gemäß DIN 1333 /18/ auf Ganzzahlwerte zu runden,
d. h. ein Pegel von 1,4 dB(A) wird auf 1 dB(A) abgerundet, ein Pegel von 1,5 dB(A) wird auf
2 dB(A) aufgerundet.
Schallausbreitungsberechnungen
Die Schallausbreitung ist nach TA Lärm Nr. A.2.2 gemäß DIN ISO 9613-2 wie folgt zu be-
rechnen:
Formel 3: Lft(DW) = LWA + DC − A
Formel 4: DC = DI + DΩ
Formel 5: A = Adiv + Aatm+Agr + Abar + Amisc
mit
LfT(DW) äquivalenter (Oktavband-)Dauerschalldruckpegel bei Mitwind (in dB(A))
LWA Schallleistungspegel (in dB(A))
DC Richtwirkungskorrektur
DI Richtwirkungsmaß
D Schallausbreitung in einen Raumwinkel von weniger als 4 π Sterad
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A Summe der Dämpfungsterme
Adiv Dämpfung durch geometrische Ausbreitung
Aatm Dämpfung durch Luftabsorption
Agr Dämpfung durch Bodeneffekte
Abar Dämpfung durch Abschirmung
Amisc Dämpfung durch andere Effekte.
Abhängig von der Art der Ausgangswerte werden die Ausbreitungsberechnungen entweder
nach dem Regelverfahren (bei Vorliegen von frequenzbandbezogenen Ausgangswerten) oder
nach dem sog. alternativen Verfahren (bei Vorliegen von Einzahlwerten für den Schallleis-
tungspegel) durchgeführt. Wird Agr nach dem alternativen Verfahren bestimmt, so verweist
DIN ISO 9613-2 darauf, dass die Richtwirkungskorrektur DC einen Term D (aus programm-
technischen Gründen mit K0 bezeichnet) enthalten muss, um dem scheinbaren Anstieg des
Schallleistungspegels der Schallquelle aufgrund von Reflexionen am Boden nahe der Quelle
Rechnung zu tragen.
Die Ausbreitungsberechnungen werden mit dem Programm SoundPLAN /62/ durchgeführt.
Berücksichtigt werden bei der Schallausbreitung im Freien jeweils die Seitenbeugung und
Reflexionen bis zur 3. Ordnung. Die Bodenabsorption im Freien wird je nach Reflexions-
bzw. Absorptionseigenschaften des Bodens mit einem Wert für den Bodenfaktor G zwischen
G = 0 (d. h. harter, schallreflektierender Boden) und G = 1 (poröser, absorbierender Boden)
gerechnet.
Die Prüfung, ob die zulässigen IRW für kurzzeitige Geräuschspitzen eingehalten werden, er-
folgt mittels des verwendeten Programms automatisch für die jedem IO theoretisch nächstge-
legene Position derjenigen Quellen, die relevante Maximalpegel erzeugen.
4.2 Verkehrslärm
Die für die Ermittlung und Bewertung des Kfz- und Schienenverkehrslärms heranzuziehenden
rechtlichen und technischen Grundlagen werden im Folgenden dargestellt.
Grundlage für die Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen beim Bau oder der wesentlichen
Änderung öffentlicher Straßen in der Baulast des Bundes sind die §§ 41, 42 BImSchG in Ver-
bindung mit der gemäß § 43 BImSchG erlassenen Verkehrslärmschutzverordnung
(16. BImSchV) und den Verkehrslärmschutzrichtlinien 1997 (VLärmSchR 97 /13/). In der
16. BImSchV sind die Lärmschutz auslösenden Kriterien geregelt, wie die Definition des
erheblichen baulichen Eingriffs als Ursache für die "wesentliche Änderung", die zu beachten-
den Immissionsgrenzwerte und die Einstufung betroffener Bebauung in eine Gebiets-
kategorie. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV sind in Tabelle 2 in Kapitel 2.1 darge-
stellt.
Mit der Entwicklung des Plangebiets wird der Neubau von Straßen für die innere Erschlie-
ßung des Quartiers erforderlich. Unabhängig davon, ob diese öffentlich gewidmet oder als
Privatstraßen gebaut werden, ist damit formal der Anwendungsbereich der 16. BImSchV ge-
geben. Es ist zu prüfen, ob für im Bestand vorhandene schutzbedürftige Nutzungen innerhalb
und außerhalb des Plangebiets eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (IGW) Tag
und/oder Nacht der 16. BImSchV vorliegt. Da im näheren Umfeld des Plangebiets keine
schutzbedürftigen Nutzungen vorhanden sind, können Berechnungen hierzu entfallen.
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 36 von 103
4.2.1 Straßenverkehrslärm
Die Verkehrslärmemissionen und -immissionen bestehender Straßen sind im Bebauungsplan-
verfahren mit Verweis auf Nummer 7.1 der DIN 18005-1 gemäß den "Richtlinien für den
Lärmschutz an Straßen" (RLS-90) zu berechnen.
Die Schallemission (d. h. die Abstrahlung von Schall von Schallquellen) vom Kfz-Verkehr
auf einer Straße oder einem Fahrstreifen wird durch den Emissionspegel Lm,E gekennzeichnet.
Dies ist der Mittelungspegel in 25 m Abstand von der Straßenachse bei freier Schallausbrei-
tung. Die Stärke der Schallemission des Kfz-Verkehrs wird aus der Verkehrsstärke, dem
Lkw-Anteil, der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, der Art der Straßenoberfläche und der
Gradiente berechnet. Der Berechnung werden über alle Tage des Jahres gemittelte durch-
schnittliche tägliche Verkehrsstärken (DTV) und maßgebende stündliche Verkehrsstärken M
und maßgebende Lkw-Anteile p (jeweils getrennt für Tag und Nacht) zugrunde gelegt. Der
Emissionspegel berechnet sich gemäß Formel 6 wie folgt:
Formel 6: Lm,E = Lm(25) + Dv + DStrO + DStg
mit
Lm,E Emissionspegel in dB(A)
Lm(25)
Mittelungspegel – horizontaler Abstand 25 m in dB(A)
Dv Korrektur für unterschiedliche zulässige Höchstgeschwindigkeiten in dB(A)
DStrO Korrektur für unterschiedliche Straßenoberflächen in dB(A)
DStg Korrektur für Steigung und Gefälle in dB(A)
Die Schallimmission (d. h. das Einwirken von Schall auf einen Punkt oder ein Gebiet) wird
durch den Mittelungspegel Lm gekennzeichnet. Er ergibt sich aus dem Emissionspegel Lm,E
unter zusätzlicher Berücksichtigung des Abstandes zwischen Immissions- und Emissionsort,
der mittleren Höhe des Schallstrahls über dem Boden, von Reflexionen und Abschirmungen.
Einfluss von Straßennässe wird nicht berücksichtigt.
Der Mittelungspegel (Lm,i) für ein Teilstück errechnet sich gemäß RLS-90 aus Formel 7:
Formel 7: Lm,i = Lm,E + DI + DS + DBM + DB
mit
Lm,E Emissionspegel für das Teilstück in dB(A)
DI Korrektur zur Berücksichtigung der Teilstücklänge in dB(A)
DS Pegeländerung zur Berücksichtigung des Abstands und der Luftabsorption in dB(A)
DBM Pegeländerung zur Berücksichtigung der Boden- und Meteorologiedämpfung in
dB(A)
DB Pegeländerung durch topographische und bauliche Gegebenheiten in dB(A)
Zum Vergleich mit den Immissionsgrenzwerten dient der Beurteilungspegel Lr. Er ist bei
Straßen gleich dem Mittelungspegel, der an lichtzeichengeregelten Kreuzungen oder Einmün-
dungen gemäß Tabelle 2 der RLS-90 um einen Zuschlag K zur Berücksichtigung der zusätzli-
chen Störwirkung wie folgt erhöht wird:
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 37 von 103
Abstand des Immissionsortes vom nächsten Schnittpunkt der Achsen
von sichkreuzenden oder zusammentreffenden Fahrstreifen
K in dB(A)
1 bis 40 m 3
2 über 40 m bis 70 m 2
3 über 70 m bis 100 m 1
4 über 100 m 0
Allgemeines
In den Verkehrslärmberechnungen wurden auch für die Straßen nicht nur eine Reflexion
(streng nach RLS-90), sondern drei Reflexionen sowie die Seitenbeugung berücksichtigt. Da
Mehrfachreflexionen explizit rechnerisch berücksichtigt wurden, wurde ein Zuschlag für
Mehrfachreflexion (Drefl gemäß RLS-90 Nr. 4.4.1.4.1) nicht vergeben. Der genannte Zuschlag
für Mehrfachreflexion war den zum Zeitpunkt des Erscheinens der RLS-90 vorhandenen
technischen Berechnungsmöglichkeiten geschuldet und ist im Übrigen hinsichtlich der
Vergabe nicht eindeutig geregelt (z. B. bei Straßenverkehr bzgl. der Definition einer "Häuser-
schlucht"). Physikalisch richtig ist die Berücksichtigung von Mehrfachreflexionen mit mög-
lichst hoher Reflexionsordnung wie dies in der vorliegenden Untersuchung mit der Berück-
sichtigung der 3. Reflexionsordnung umgesetzt wurde.
Für die Fassaden aller berücksichtigten Gebäude wurde zur sicheren Seite hin ein Reflexions-
verlust von 1 dB angenommen (d. h. ebene Oberflächen und damit geringe Schallabsorption
bzw. -streuung).
Die Beurteilungspegel Lr von Verkehrsgeräuschen werden getrennt für Tag und Nacht be-
rechnet:
‒ Lr,T für die Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr und
‒ Lr,N für die Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr.
Die berechneten Beurteilungspegel gelten für leichten Wind von der Straße/Schiene zum Im-
missionsort und Temperaturinversion, die beide die Schallausbreitung fördern. Bei anderen
Witterungsverhältnissen können deutlich niedrigere Schallpegel auftreten. Daher ist ein Ver-
gleich mit Messwerten nicht ohne weiteres möglich.
4.2.2 Schienenverkehrslärm
Die Schienengeräuschemissionen und -immissionen sind gemäß Anlage 2 zur 16. BImSchV
(Schall 03) /6/ zu bestimmen. Im Unterschied zu den für Straßen zu berechnenden Emissions-
pegeln Lm,E müssen für Schienenwege anhand der bereitgestellten Daten sog. längenbezogene
Schallleistungspegel L'WA in dB(A)/m als Ausgangswerte für die Ausbreitungsrechnung er-
mittelt werden. Die Berechnungen erfolgen im Unterschied zum Straßenverkehr frequenzbe-
zogen in Oktavbändern.
Für die Berechnung des längenbezogenen Schallleistungspegels des Verkehrs auf einem Gleis
oder einem Teilstück sind Angaben zu Fahrzeugart und -kategorie, Zuglänge, Höchstge-
schwindigkeit, Fahrbahnart, Kurvenradius, Bahnübergängen, Brücken und (falls vorhanden)
Schallminderungstechniken am Gleis notwendig. Weitere (i. d. R. jedoch untergeordnete)
Schallquellenarten sind aerodynamische Geräusche in 0 m, 4 m und 5 m über Schienenober-
kante (SO) (Umströmung der Drehgestelle, Stromabnehmerfuß und Stromabnehmerwippe),
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 38 von 103
Aggregatgeräusche in 0 m und 4 m über SO (z. B. für Saug- und Druckseite von Ventilatoren
von Kühl- und Klimaanlagen) sowie Antriebsgeräusche in 0 m und 4 m über SO (Motor /
Getriebe und Abgasanlage).
Für die einzelnen Fahrzeugkategorien sind im Beiblatt 1 der Anlage 2 der 16. BImSchV um-
fangreiche Datenblätter mit den jeweiligen Ausgangswerten enthalten.
Auf dem Ausbreitungsweg des Schalls zu einem Immissionsort ist das Ausbreitungsdämp-
fungsmaß A nach der Formel 8 zu berücksichtigen:
Formel 8: A = Adiv+Aatm+Agr+Abar
mit
Adiv Ausbreitungsdämpfung durch geometrische Ausbreitung
Aatm Ausbreitungsdämpfung durch Luftabsorption
Agr Ausbreitungsdämpfung durch Bodeneinfluss
Abar Ausbreitungsdämpfung durch Abschirmung durch Hindernisse
Unberücksichtigt bleiben Pegelminderungen durch Bewuchs und die Schallausbreitung mit
Reflexionen höher als der 3. Ordnung.
4.3 Baulicher Schallschutz
Eine Grundlage für die Bestimmung der Anforderungen an den Schallschutz gegen Außen-
lärm gemäß DIN 4109-1:2018-01, 7.1 /18/ ist der maßgebliche Außenlärmpegel. Der maßgeb-
liche Außenlärmpegel nach DIN 4109-2:2018-01, 4.4.5 /19/, ergibt sich
‒ für den Tag aus dem zugehörigen Beurteilungspegel (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) zzgl.
3 dB(A)
‒ für die Nacht aus dem zugehörigen Beurteilungspegel (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) zzgl.
3 dB(A) und einem Zuschlag zur Berücksichtigung der erhöhten nächtlichen Störwir-
kung/des größeren Schutzbedürfnisses in der Nacht (Dies gilt für Räume, die überwie-
gend zum Schlafen genutzt werden können.)
Beträgt die Differenz zwischen den Beurteilungspegeln Lr Tag und Nacht weniger als
10 dB(A), so ergibt sich der maßgebliche Außenlärmpegel La zum Schutz des Nachtschlafes
aus einem um 3 dB(A) erhöhten Beurteilungspegel für die Nacht und einem Zuschlag von
10 dB(A). Im städtischen Umfeld ist die vorgenannte Bedingung fast überall erfüllt. Maßgeb-
lich ist die Lärmbelastung derjenigen Tageszeit, die die höhere Anforderung ergibt.
Nach DIN 4109-2 wird der maßgebliche Außenlärmpegel des Gesamtverkehrslärms bei Be-
zug auf den Nachtzeitraum gemäß Formel 9 berechnet. Für die Berechnung des Gesamt-
Beurteilungspegels ist zu berücksichtigen, dass der Teil-Beurteilungspegel des Schienenver-
kehrs aufgrund der Frequenzzusammensetzung von Schienenverkehrsgeräuschen in Verbin-
dung mit dem Frequenzspektrum der Schalldämm-Maße von Außenbauteilen um 5 dB zu
vermindern ist.
Formel 9: La = 10 ∙ log (100,1 ∙ LrN,Straße + 100,1 ∙ (LrN,Schiene - 5)) + 13 dB(A)
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 39 von 103
mit
La maßgeblicher Außenlärmpegel nach DIN 4109-2
LrN,Straße Teil-Beurteilungspegel des Straßenverkehrslärms für die Nacht
LrN,Schiene Teil-Beurteilungspegel des Schienenverkehrslärms für die Nacht
Ermittlung der Anforderung an die Außenbauteile
Die Anforderungen an die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R'w,ges der Außenbau-
teile schutzbedürftiger Räume ergeben sich gemäß DIN 4109-1 nach Formel 10:
Formel 10: erf. R′w,ges = La − KRaumart
mit
erf. R'w,ges erforderliches gesamtes bewertetes Bau-Schalldämm-Maß nach
DIN 4109-1:2018-01;7.1
La maßgeblicher Außenlärmpegel nach DIN 4109-2:2018-01;4.5.5
KRaumart = 25 dB für Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien
KRaumart = 30 dB für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräumen in Beher-
bergungsstätten, Unterrichtsräumen und Ähnliches
KRaumart = 35 dB für Büroräume und Ähnliches
Das erforderliche gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maß erf. R'w,ges ist entsprechend dem
Verhältnis der Außenbauteilfläche zur Grundfläche des jeweiligen Raumes nach Formel 11 zu
korrigieren.
Formel 11: KAL = 10 ∙ lg (Ss
0,8∙SG)
mit
KAL Korrekturwert zur Berücksichtigung der Raumgeometrie in dB
(-3 dB ≤ KAL ≤ 5 dB; i. d. R ist -1 dB ≤ KAL ≤ 1 dB)
Ss die vom Raum aus gesehene gesamte Fassadenfläche
SG die Grundfläche des Raumes
Unter Berücksichtigung eines Sicherheitsbeiwertes von 2 dB gilt die Anforderung als erreicht,
wenn
Formel 12: R′w,ges − 2 dB ≥ erf. R′w,ges + KAL
erfüllt wird.
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 40 von 103
5 Gewerbelärm
5.1 Betriebe und Anlagen innerhalb des Plangebiets
5.1.1 Planungsrechtliche Zulässigkeit von gewerblichen Nutzungen
Im Bestand sind im Plangebiet kleinteilige gewerbliche Nutzungen in zum Teil denkmalge-
schützten Gebäuden, Lagerflächen und Stellplätze untergebracht (s. Kapitel 2.2). Vorhandene
Betriebe, die das Wohnen im zukünftigen gemischten Gebiet4 erheblich stören können, müs-
sen entweder in das vorgesehene Gewerbegebiet auf einer Teilfläche im nordwestlichen Teil
des Plangebiets oder auf Flächen außerhalb des Plangebiets verlagert werden. Zu den stören-
den Betrieben ist eine räumliche und/oder bauliche Trennung zu realisieren.
Nicht das Wohnen wesentlich störende Nutzungen können im gemischten Gebiet verbleiben.
Die BauNVO führt in § 6 Abs. 2 für Mischgebiete (MI) folgende allgemein zulässige Nut-
zungen auf:
1. Wohngebäude
2. Geschäfts- und Bürogebäude,
3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherber-
gungsgewerbes,
4. sonstige Gewerbebetriebe,
5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche
und sportliche Zwecke,
6. Gartenbaubetriebe,
7. Tankstellen
8. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 BauNVO in den Teilen
des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
In urbanen Gebieten (MU) sind gemäß § 6a Abs. 2 ebenfalls die oben unter 1. bis 5. aufge-
führten Nutzungen allgemein zulässig. Vergnügungsstätten und Tankstellen sind nur aus-
nahmsweise erlaubt. Gartenbaubetriebe werden nicht aufgeführt und können folglich in einem
MU nicht untergebracht werden.
Die unter 4. aufgeführten sonstigen Gewerbebetriebe sind zum Beispiel "der Versorgung des
Gebiets dienende Handwerksbetriebe" und vergleichbare nicht störende Gewerbebetriebe. Der
Störgrad eines Betriebes hängt maßgeblich von der Größe, der Ausstattung, der baulichen
Ausgestaltung, der Benutzungsfrequenz und den Betriebszeiten ab. Ob ein Betrieb im ge-
mischten Gebiet immissionsschutzrechtlich verträglich ist, muss im Einzelnen im Baugeneh-
migungsverfahren geprüft werden. Bei Bedarf werden entsprechende Auflagen – z. B. zur
Beschränkung der Betriebszeiten – erteilt
Grundsätzlich müssen Betreiber von im Sinne des BImSchG nicht genehmigungsbedürftigen
Anlagen die Grundpflichten gemäß § 22 BImSchG einhalten (s. Kapitel 4.1).
Betriebe und Anlagen mit einem höheren Störpotenzial als die zuvor genannten können in
dem vorgesehenen Gewerbegebiet angesiedelt werden. Gemäß § 8 der BauNVO dienen
4 Es wird hier allgemein von "gemischtem Gebiet" gesprochen, weil noch nicht festgelegt wurde, ob das Gebiet als
Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO oder als urbanes Gebiet gemäß § 6a BauNVO ausgewiesen werden soll.
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 41 von 103
Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbe-
betrieben. Allgemein zulässig sind
1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
3. Tankstellen,
4. Anlagen für sportliche Zwecke.
Ausnahmsweise können zugelassen werden
1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und
Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche
und Baumasse untergeordnet sind,
2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3. Vergnügungsstätten.
Bei Unterbringung eines Gewerbebetriebs im baulichen Verbund mit Wohnnutzungen ist ins-
besondere auf eine bauakustische Trennung zwischen "lauten Räumen" und Wohnräumen zu
achten. Die DIN 4109-1 definiert in Nr. 8 die Anforderungen an die Luft- und Trittschall-
dämmung zwischen "besonders lauten" und schutzbedürftigen Räumen.
Als "besonders laute" Räume werden eingestuft:
– Räume, in denen der Schalldruckpegel des Luftschalls LAF,max häufig mehr als 75 dB
beträgt,
– Räume, in denen häufigere und größere Körperschallanregungen stattfinden als in
Wohnungen.
Typische Beispiele sind Räume von Handwerks- und Gewerbebetrieben einschließlich Ver-
kaufsstätten, Gasträume von Gaststätten, Cafés und Imbissstuben, Technikräume, Küchen-
räume von Beherbergungsstätten, Spiel- und ähnliche Gemeinschaftsräume etc.
Die Anforderungen an das bewertete Schalldämm-Maß R'w der trennenden Bauteile und den
bewerteten Norm-Trittschallpegel L'n,w gemäß Tabelle 8 der DIN 4109-1 sind zu erfüllen.
Dabei ist auch auf die Flankenübertragung über andere Bauteile und Nebenwegübertragung
(z. B. über Lüftungsschächte, RLT-Anlagen) zu achten.
5.1.2 Planungsrechtliche Einstufung des geplanten gemischten Gebiets
In Bezug auf die planungsrechtliche Ausweisung des gemischten Gebiets wird auf folgende
Aspekte hingewiesen:
– Gemäß § 6a BauNVO dienen urbane Gebiete "dem Wohnen sowie der Unterbringung
von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die
Wohnnutzung nicht wesentlich stören". Im Unterschied zum Mischgebiet muss die
Nutzungsmischung nicht gleichgewichtig sein.
– Das Wohnen im urbanen Gebiet ist – wie in Mischgebieten –einer höheren Duldungs-
pflicht bzgl. Störungen durch andere Nutzungsarten unterworfen. Tagsüber müssen
die Bewohner urbaner Gebiete höhere Geräuschimmissionen als im Mischgebiet hin-
nehmen. Der Lärmschutzanspruch nachts gleicht demjenigen im Mischgebiet.
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 42 von 103
– In Mischgebieten ist eine Trennung in Teilbereiche mit einer ausschließlich zulässigen
Wohnnutzung und Teilbereiche mit ausschließlicher Gewerbenutzung nicht zulässig. §
6a Abs. 4 der BauNVO bietet für urbane Gebiete hingegen vielfältige Gliederungs-
möglichkeiten. Für urbane Gebiete oder Teile solcher Gebiete kann festgesetzt wer-
den, dass in Gebäuden
o im Erdgeschoss an der Straßenseite eine Wohnnutzung nicht oder nur ausnahms-
weise zulässig ist,
o oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zuläs-
sig sind,
o ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine
im Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu ver-
wenden ist, oder
o ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine
im Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für gewerbliche Nutzun-
gen zu verwenden ist.
Als Fazit der dargestellten Aspekte wird aus fachgutachterlicher Sicht empfohlen, das ge-
mischte Gebiet im Plangebiet als urbanes Gebiet auszuweisen.
5.1.3 Trennung zwischen dem gemischten und dem vorwiegend gewerblich genutzten
Gebiet innerhalb des Plangebiets
Aus der Sicht des Schallimmissionsschutzes wird es unumgänglich sein, zwischen dem nord-
westlichen Teil des Plangebiets, in dem ausschließlich gewerbliche Nutzungen ohne besonde-
ren Schutzanspruch nachts untergebracht werden sollen, und dem südwestlichen gemischten
Gebiet eine bauliche Trennung – vorzugsweise in Form eines Gebäuderiegels – zu realisieren.
Das hätte den Vorteil, dass
– das gemischte Gebiet gegenüber lärmintensiveren Betrieben, die im vorwiegend
gewerblich genutzten Gebiet untergebracht werden sollen, abgeschirmt wird und
– eine Abschirmung des gemischten Gebiets gegenüber den Gewerbe- und Industrienut-
zungen außerhalb des Plangebiets erzielt werden kann.
Voraussetzung für die abschirmende Funktion eines Gebäuderiegels ist,
– eine durchgehende geschlossene Bauweise mit gebäudehoher Schließung der Lücken
zwischen einzelnen Baukörpern ("schwebende Lärmschutzwände", lediglich Durch-
fahrten oder Durchgänge im Erdgeschoss zulässig),
– eine bestimmte Mindesthöhe, die u. a. abhängig von der Höhe der höchst gelegenen
schutzbedürftigen Nutzung im gemischten Gebiet und von der maximalen Höhe der
Schallquellen über Grund im Gewerbegebiet ermittelt werden muss,
– Ausschluss von Schallquellen, die das Wohnen wesentlich stören, auf der dem ge-
mischten Gebiet zugewandten Seite des Gebäuderiegels.
In dem Gebäuderiegel sollten also vorzugsweise nur das Wohnen nicht wesentlich störende
Gewerbebetriebe untergebracht werden.
Grundsätzlich kommt als Nutzung in einem Gebäuderiegel auch ein Parkhaus für die gewerb-
lichen Nutzer und die Bewohner des Quartiers in Frage. Es ist allerdings zu beachten, dass
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 43 von 103
entweder definierte Mindestabstände zwischen der Fassade des Parkhauses und der nächstge-
legenen Wohnnutzung einzuhalten sind, oder dass die Fassade mit Lärmschutzlamellen oder
ähnlichen baulichen Maßnahmen ausgestattet wird. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Park-
häuser in den meisten Fällen als offene Garagen geplant werden. Damit verbunden ist, dass
die unmittelbar ins Freie führenden, unverschließbaren Öffnungen eine Größe von insgesamt
1/3 der Gesamtfläche der Umfassungswände haben müssen. Die zum Einsatz kommenden
Lärmschutzlamellen oder -jalousien, müssen somit sogfältig ausgelegt werden. In der Regel
gilt: je höher die Schalldämmung der Lamellen desto geringer ist der freie Querschnitt.
5.2 Gewerbliche Schallquellen im Umfeld des Plangebiets
5.2.1 Überblick
Die gezeigte Karte in Abbildung 11 vermittelt einen Überblick über die Lage von maßgebli-
chen gewerblichen Lärmverursachern in der Umgebung des Plangebiets, die bei den Untersu-
chungen identifiziert wurden. Die Stärke der roten Pfeile in der Karte symbolisiert die Rele-
vanz der potenziellen Lärmverursacher für die gewerblichen Geräuschimmissionen im Plan-
gebiet.
Auf die einzelnen dargestellten Industrie- und Gewerbeflächen bzw. auf konkrete Betriebe, zu
denen Informationen vorliegen, wird in den folgenden Kapiteln ausführlich eingegangen.
Grundsätzlich ist bei den Recherchen zum Gewerbelärm in der Nachbarschaft des Plangebiets
zu beachten:
– Eine verlässliche messtechnische Ermittlung der Beurteilungspegel der gewerblichen
Geräuschimmission durch Schallpegelmessungen im Plangebiet ist wegen der hohen
Fremdgeräuschpegel durch Verkehrslärm kaum möglich.
– Bei den Betrachtungen zum Gewerbelärm ist nicht nur die Ist-Situation zu berücksich-
tigen. Es können sich erhebliche Änderungen der Geräuschsituation ergeben, da sich
in den in Bebauungsplänen festgesetzten bzw. vorgesehenen Gewerbe- und Industrie-
gebieten andere Betriebe oder weitere Betriebe auf aktuell freien Flächen ansiedeln
können. Die Prognose der von diesen Betrieben ausgehenden Geräuschemissionen
orientiert sich an planungsrechtlich zulässigen bzw. gebietstypischen Werten.
Grundsätzlich muss beachtet werden, dass die Umwandlung des Plangebiets zu einem ge-
mischten Quartier mit hohem Wohnanteil nicht die Entwicklungsmöglichkeiten der ansässi-
gen Betriebe in der Umgebung einschränkt.
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 44 von 103
Abbildung 11: Übersicht der maßgeblichen Betriebe und gewerblichen Schallquellen im Umfeld des Plange-
biets (blau umrandet) mit symbolischer Darstellung der Relevanz für Geräuschimmissionen im
Plangebiet (rote Pfeile)
5.2.2 Gewerbliche Nutzungen im Bebauungsplan XXI-22 – Knorr-Bremse AG
Westlich der Georg-Knorr-Straße erstreckt sich die großflächige, ca. 10 m hohe Knorr-Halle,
in der die Produktion der Knorr-Bremse AG mit den Teilbereichen Systeme für Schienenfahr-
zeuge GmbH und Systeme für Nutzfahrzeuge GmbH sowie der Hasse & Wrede GmbH statt-
findet. Im Innern gliedert sich die Halle in Lager- und Produktionsbereiche. In den außen lie-
genden Gebäudeteilen sind überwiegend Büros, Sozialräume und Werkstätten untergebracht.
Die zentrale Liefer- und Ladezone befindet sich nördlich der Halle zum großen Teil unter
einem Schleppdach. Eine weitere Lieferzone befindet sich östlich der Halle. Die Zufahrt von
Lkw erfolgt von der Georg-Knorr-Straße aus und westlich der Halle über eine südlich der
Halle verlaufende Straße.
In Teilbereichen der Halle wird in drei Schichten gearbeitet. Anlieferungen und Auslieferun-
gen von Fertigprodukten erfolgen auch nachts.
Motocross
Recycling
Abfall- behandlung
B-Plan XXI-13 (GI)
B-Plan
XXI-14 (GE)
Härterei
Produktion
Erdbau, Baustoffe
Recycling
Bahn-Güter- umschlag
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 45 von 103
In dem rechtswirksamen Bebauungsplan XXI-22 werden für die Fläche ein Industriegebiet
(GI), das im Wesentlichen der Fläche der Produktionshalle entspricht, und ein Gewerbegebiet
(GE) für den südlichen Teil des Betriebsgrundstücks ausgewiesen (s. Kapitel 2.1).
Für die durch die Knorr-Bremse AG genutzten Gewerbe- und Industriegrundstücke wurde
durch die ALB Akustik-Labor Berlin GbR im Auftrag der Knorr-Bremse Immobilienma-
nagement in den Jahren 2015-2016 eine Gewerbelärmuntersuchung /71/ durchgeführt. In die-
ser erfolgten unter anderem eine schalltechnische Bestandsaufnahme mit Schallleistungsmes-
sungen an den maßgeblichen Geräuschquellen und eine Geräuschkontingentierung gemäß
DIN 45691.
Die Positionen der bemessenen Schallquellen und die weiteren in das Berechnungsmodell
übernommenen Schallquellen in den Ladezonen sowie auf den Fahrwegen und Parkplätzen
sind in der Abbildung 12 ersichtlich. Im Plangebiet, von dem am rechten Bildrand ein Teilbe-
reich zu erkennen ist, sind Gebäude auf der Grundlage eines nicht mehr aktuellen städtebauli-
chen Konzepts dargestellt.
Eine Grundlage der Geräuschkontingentierung war ein Vorentwurf zum Bebauungsplan
XXI-22-1 /70/, der für das hier untersuchte Plangebiet Mischgebiete ausgewiesen hat.
Die Emissionskontingente wurden so bestimmt, dass an den zum Grundstück der Knorr-
Bremse AG nächst gelegenen Baugrenzen des Plangebiets die Immissionsrichtwerte der TA
Lärm für Mischgebiete unter Berücksichtigung der Geräuschvorbelastung aus den anderen
Gewerbe- und Industriegebieten nicht überschritten werden. Der Bebauungsplan XXI-22-1
sollte die Emissionskontingente verbindlich festlegen.
Die Gebietsaufteilung, die für die Geräuschkontingentierung maßgeblichen Immissionsorte
IO GK01 bis GK13 im Plangebiet sowie die Sektorgrenzen der Richtungssektoren für Zusatz-
kontingente sind in der Abbildung 13 zu erkennen.
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 46 von 103
Abbildung 12: Lageplan der Schallquellen im Betrieb der Knorr-Bremse AG einschließlich geplanter Erweite-
rungen und Logistikhalle (aus /71/)
Anlagenerweiterung
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 47 von 103
Abbildung 13: Lageplan der Teilflächen, der IO für die Geräuschkontingentierung und der Richtungssektoren
A-E für die Zusatzkontingente basierend auf dem Vorentwurf des Bebauungsplan XXI-22-1 (aus
Bericht /71/)
Die Emissionskontingente und die Zusatzkontingente für definierte Richtungssektoren sind in
den folgenden Tabellen zusammengefasst. Bei den Berechnungen wurde auf den zu erwarten-
den "Bedarf" an Emissionskontingenten der einzelnen Flächen geachtet. Für die Teilfläche
GI 1 wurden die höchsten Emissionskontingente mit LEK = 64 dB(A) tags und
LEK = 50 dB(A) nachts ermittelt. Relativ hohe Emissionskontingente tags von 63 dB(A) konn-
ten auch für GE 1 und GI 2 vergeben werden. Der südliche Teil des Betriebsgeländes, auf
dem nur Büronutzung und ein Mitarbeiter-Parkplatz der Knorr-Bremse AG untergebracht
sind, entspricht der Fläche GE 2 mit dem geringsten Emissionskontingent.
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 48 von 103
Tabelle 7: Emissionskontingente für die Baugebiete auf den Flächen der Knorr-Bremse AG
Baugebiet LEK Tag LEK Nacht
GE 1 63 46
GI 1 64 50
GE 2 61 43
GI 2 63 48
Emissionskontingente Tag und Nacht in dB(A)
Tabelle 8: Richtungssektoren k und mögliche Zusatzkontingente in dB(A) auf den Flächen der Knorr-
Bremse AG
Richtungssektor k Anfang Ende LEK,zus. Tag LEK,zus. Nacht
A 126 ° 157 ° 4 5
B 157 ° 337 ° 7 7
C 337 ° 28 ° 7 12
D 28 ° 87 ° 1 1
0° ist Norden, Uhrzeigersinn
Bezugspunkt (Rechtswert: 33.840, Hochwert:23.890), Koordinatensystem Soldner Berlin
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung /71/ wurde auch geprüft, ob die Produktions-
tätigkeit der Betriebe auf dem Gelände der Knorr-Bremse AG durch die Geräuschkontingen-
tierung unzumutbar eingeschränkt würde, und ob die seinerzeit geplanten Erweiterungen des
Betriebs realisiert werden könnten.
Der Vergleich der aus den Ergebnissen von schalltechnischen Messungen im Betrieb und aus
den Berechnungen unter Berücksichtigung der Erweiterungsabsichten der Knorr-Bremse AG
ermittelten Beurteilungspegel hat gezeigt, dass die Einhaltung der Geräuschimmissionskon-
tingente für die Baugebiete GE 2 und GI 2 unter Beachtung von baulichen und organisatori-
schen Maßnahmen gewährleistet werden kann.
Auch mit der Nutzung einer geplanten Logistikhalle nördlich der Knorr-Halle würden an allen
maßgeblichen Immissionsorten die zulässigen Geräuschimmissionskontingente für das zu-
künftige Baugebiet GI 1 eingehalten werden. Die verbleibenden Reserven ermöglichen ein
gegenüber der im Berechnungsmodell angenommenen Nutzungsintensität weiteres Entwick-
lungspotenzial. In diesem Zusammenhang wurden bauliche und organisatorische Maßnahmen
für den Betrieb Knorr-Bremse für erforderlich erachtet. Die Knorr-Bremse AG hat ihre Be-
reitschaft erklärt, diese Maßnahmen umzusetzen.
Gemäß einer aktuellen Information sind die geplanten Betriebserweiterungen, die bei den
Untersuchungen im Jahr 2015/2016 berücksichtigt wurden, noch nicht umgesetzt worden. Die
Planungen für die Logistikhalle sind nicht intensiv weiterverfolgt worden.
Aus den Ergebnissen der Geräuschkontingentierung lässt sich zusammenfassend ableiten,
dass auch bei (theoretisch) vollständiger Ausschöpfung der ermittelten Geräuschkontingente
durch die Betriebe unter Berücksichtigung der plangegebenen Vorbelastung aus den nördlich
angrenzenden Industrie- und Gewerbeflächen die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete von
60 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) im Plangebiet flächendeckend unterschritten werden.
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 49 von 103
Da die Geräuschkontingentierung nicht über den Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert
werden konnte, wurden die Ergebnisse der Geräuschkontingentierung als Grunddienstbarkeit
/67/ in das Grundbuch für die betreffenden Grundstücke der Knorr-Bremse AG eingetragen.
Sie sind somit gleichartig verbindlich wie bei einer Festsetzung im Bebauungsplan.
5.2.3 Gewerbliche Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans XXI-13
Auf das Plangebiet wirken insbesondere Geräuschimmissionen durch Betriebe in den nord-
westlich und nördlich angrenzenden Gewerbe- und Industriegebieten ein (s. Kapitel 2.1, Ab-
bildung 11 und Abbildung 14).
Im nördlichen Teil des B-Plans XXI-13 haben sich diverse produktionsorientierte Betriebe
angesiedelt. Diese sind aufgrund ihrer Entfernung zum Plangebiet schalltechnisch nicht rele-
vant.
Im südlichen Bereich ist ein Gewerbepark angesiedelt, in dem neben einem großen Produkti-
onsbetrieb überwiegend kleinteilige Gewerbenutzungen untergebracht sind. Die Flächen und
Gebäude werden im Wesentlichen durch folgende Betriebe genutzt:
– Die Walter Automobiltechnik GmbH nutzt die großen Hallenkomplexe für die Pro-
duktion von Zulieferteilen der Auto- und Motorradindustrie. Die Arbeiten finden in
geschlossenen Räumen statt. Die Warenannahme befindet sich im westlichen Bereich
des Grundstücks, der durch die Werkhallen in Richtung des Plangebiets abgeschirmt
ist. Bei einer Begehung des Geländes wurden bis auf ein zeitweise geöffnetes Tor der
südlichen Halle keine auffälligen Schallquellen festgestellt.
– Die TÜV Rheinland Akademie GmbH betreibt in den zur Boxberger Straße gelegenen
Gebäuden einen Verwaltungs- und Unterrichtskomplex mit Werkstätten, Labor- und
Unterrichtsräumen für die Berufsausbildung.
– Darüber hinaus sind auf dem Gelände diverse Handwerks- und Servicebetriebe (z. B.
Zeitungslogistik, Innenausbau, Elektroanlagenbau, Immobilienverwaltung etc.) unter-
gebracht.
Die Bestandsnutzungen im Geltungsbereich des B-Plan XXI-13 stellen nach gutachterlicher
Einschätzung ein relativ geringes Störpotenzial in Bezug auf das Plangebiet dar mit folgender
Ausnahme:
In der südlichen Halle ist eine Härterei der Fa. Hanomag Härtol untergebracht. Von die-
ser gehen zeitweise erhebliche Geräuschmissionen aus. Als maßgebliche Schallquellen
wurden im Rahmen der Gewerbelärmuntersuchung 2015 /71/ ein Kühlturm und eine Ab-
luftanlage auf dem Dach der Halle identifiziert. Hierzu wurden seinerzeit schalltechni-
sche Messungen und Berechnungen durchgeführt. Aus diesen wurde abgeleitet, dass der
Schallleistungspegel dieser Quellen ca. LWA = 98 dB(A) beträgt. Wegen der Tonhaltig-
keit wurde bei der Ausbreitungsrechnung ein Tonzuschlag KT = 3 dB addiert.
Bei aktuellen Ortbegehungen und stichprobenartigen Schallpegelmessungen im Septem-
ber 2019 wurde festgestellt, dass sich die Geräuschsituation im Umfeld des Härtereibe-
triebs im Vergleich zu 2015 nicht merklich geändert hat. Allerdings war der o. g. Kühl-
turm nur gelegentlich in Betrieb.
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 50 von 103
Die Ergebnisse der Berechnungen zu den durch den Härtereibetrieb im Plangebiet verur-
sachten Geräuschimmissionen werden im Kapitel 5.3 dargestellt.
Abbildung 14: Luftbild der Gewerbeflächen und der derzeitigen Nutzungen in den Bebauungsplänen XXI-13
und XXI-14 (Bildquelle: Geoportal Berlin, Digitale Orthophotos 2019; eigene Eintragungen)
Walter Automobiltechnik GmbH
Hanomag Härtol
TÜV-Rheinland
Ausbildungs-
zentrum
ELTRA
Elektroanlagen
Logistik-
halle
Flexim GmbH
Abwasser-
Pumpwerk
Plangebiet
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 51 von 103
5.2.4 Gewerbliche Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans XXI-14
In dem Gewerbegebiet östlich der Boxberger Straße im Geltungsbereich des in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplans XXI-14 (s. Abbildung 6 auf Seite 11 und Abbildung 14) befin-
den sich aktuell folgende Nutzungen:
– An der Boxberger Straße/Ecke Wiesenburger Weg befindet sich ein Abwasserpump-
werk der Berliner Wasserbetriebe auf einer Fläche für Versorgungsanlagen. An der
zur Boxberger Straße ausgerichteten Fassade sind über Lüftungsöffnungen Aggrega-
tegeräusche wahrnehmbar. Diese sind in Richtung Plangebiet durch das Betriebsge-
bäude abgeschirmt, sodass nach eigener Einschätzung von diesem Betrieb keine stö-
renden Geräuschimmissionen im Plangebiet verursacht werden.
– Nördlich des Abwasserpumpwerks auf dem Grundstück Boxberger Straße 4 betreibt
die Flexim GmbH Produktionsanlagen für Industriemesstechnik. Flexim beschäftigt an
dem Standort ca. 250 Mitarbeiter im Einschichtbetrieb. Nach Inaugenscheinnahme
von außen ist nicht zu erwarten, dass aus dem modernen 2016 errichteten Gebäude mit
geschlossener Fassade Produktionsgeräusche nach außen dringen. Auf dem Dach sind
Lüftungs- und Klimaanlagen untergebracht. Die Ladezone befindet sich an der Nord-
ostseite des Gebäudes in einem nach Süden in Richtung Plangebiet abgeschirmten Be-
reich. Südlich des Gebäudes befindet sich ein Mitarbeiterparkplatz mit 96 Stellplätzen.
Ein weiterer Mitarbeiterparkplatz mit 24 Stellplätzen ist im nördlichen Bereich des
Betriebsgrundstücks angeordnet.
Insgesamt werden die von dem Betrieb ausgehenden Geräuschemissionen mit hoher
Wahrscheinlichkeit keine störenden Geräuschpegel an der geplanten Wohnbebauung
verursachen.
– Das nördlich an den Standort der Flexim GmbH angrenzende Grundstück liegt derzeit
noch brach. Das nächst folgende Produktions- und Lagergebäude befindet sich in ca.
300 m Entfernung zur nördlichen Grenze des Plangebiets.
5.2.5 Genehmigungsbedürftige Anlagen im Untersuchungsgebiet
In der weiteren Umgebung des Plangebiets werden mehrere im Sinne des BImSchG genehmi-
gungsbedürftige Anlagen betrieben, von denen potenziell Schallemissionen ausgehen können,
die für die schutzbedürftigen Nutzungen im Plangebiet relevant sind. Eine Zusammenstellung
dieser Anlagen gemäß den aktuellen Veröffentlichungen der Überwachungsdaten zu den ge-
nehmigungsbedürftigen Anlagen in den Bezirken Lichtenberg und Marzahn-Hellersdorf /66/
findet sich in Tabelle 9.
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 52 von 103
Tabelle 9: Genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 4 f Bundes-Immissionsschutzgesetz (eigene Numme-
rierung)
Lfd.
Nr.
Betreiber Anlagenstandort
Straße
PLZ
Bezeichnung der
Hauptanlage
Nr. gemäß
Anhang 1 zur
4. BImSchV
Mindest-
abstand Plange-
biet
Relevanz für
Geräusch-immissionen
Plangebiet
Bezirk Lichtenberg (in Bezug auf das Plangebiet westlich der Bahntrasse)
1 ALBA Berlin GmbH - Bauabfall
Marzahner Str. 35 13053
Bauabfall-, Gewer-bemüll-Sortieranlage
8.11.2.4.V, 8.12.2.V, 8.11.2.1 GE, 8.12.2 V, u. weitere
900 m gering
2 ALBA Berlin GmbH -
Holzrecycling
Marzahner Str. 35 13053
Behandlung gefährli-cher Abfälle (Altholz)
8.11.1.1 GE, 8.12.1.1 GE,
8.12.2 V, 8.11.2.4 V, 8.11.2.3 GE
900 m gering
3 BRAL
Reststoff-Bearbei-tungs GmbH
Marzahner Str. 35
13053
Behandlung gefährli-
cher Abfälle (Elektro-nikschrott / Kühl-schränke)
8.11.2.1 GE,
8.12.1.1 GE, 8.12.2 V
820 m gering
4 BNO Baustoffe Nord-Ost GmbH
Frank-Zappa-Str. 25, 13053
Motocross-Anlage 10.17.2 V 420m hoch
5 BTB Recycling-Hof GmbH
Frank-Zappa-Str. 25, 13053
Behandlung nicht gefährlicher Abfälle (Aufbereitung von Bahnbaustoffen)
8.11.2.4 V, 8.12.1.1 GE, 8.11.2.1 GE, 8.12.2 V
420 m hoch
6 DEUTAG Ost Zweigniederlas-sung der Basalt
AG
Marzahner Str. 32 13053
Bitumenmischanlage 2.15 V, 8.12.2 V
800 m gering
7 eXakt Fensterre-
cycling GmbH
Marzahner Str. 21
13053
Behandlung nicht
gefährlicher Abfälle
8.11.1.2 V,
8.12.1.2 V
1.000 m gering
8 FSD Lwerk Berlin
Brandenburg gGmbH
Marzahner Str. 36
13053
Zerlegung von Elekt-
ronik-Schrott
8.11.2.2 V 850 m gering
Bezirk Marzahn-Hellersdorf (in Bezug auf das Plangebiet südwestlich der Bahntrasse)
9 ALBA Berlin
GmbH - Sonder-abfallzwischenla-ger
Frank-Schweitzer-
Str. 3 12681
Tankanlage für Kühl-
und Bremsflüssigkeit, Sonderabfallzwi-schenlager
8.11.2.2 V
8.25.1 G 8.12.1.1 GE, 8.11.1.1 GE
320 m mittel
10 BTB
Recycling-Hof GmbH
Frank-Zappa-Str.
16, 12681
Behandlung nicht
gefährlicher Abfälle (Bauabfälle), Um-schlag staubender Güter
8.11.2.4 V
8.11.2.2 V, 8.12.2 V, 8.12.1.2 V, 8.15.3 V, 9.11.1V
620 m gering
11 EUROVIA In-dustrie GmbH Recyclinganlage
Berlin Marzahn
Pyramidenring 8 12681
Anlage zum Brechen von künstlichem Gestein
8.11.2.4 V, 8.12.2 V
850 m gering
12 Sala Abfallbe-
handlung und Dienstleistungen GmbH
Frank-Schweitzer-
Str.3
12681
Chemisch-
physikalische Be-handlung gefährlicher Abfälle
8.8.1.1 GE,
8.8.2.1 GE
320 m mittel
13 Siewert & Co.
Autorecycling GmbH
Boxberger Str. 9
12681
Behandlung von fünf
oder mehr Altfahr-zeugen je Woche
8.9.2 V 280 m gering
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 53 von 103
Abbildung 15: Luftbild der Gewerbe- und Industrieflächen westlich der Bahntrasse und südlich der Landsberger
Allee mit Kennzeichnung der Lage der genehmigungsbedürftigen Anlagen gemäß Tabelle 9
(Bildquelle: Geoportal Berlin, Digitale Orthophotos 2019; eigene Eintragungen)
6
1, 2, 3, 8
4
5
5
10
11
9, 12 P
lan
ge
bie
t
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 54 von 103
Die Anlagen mit den laufenden Nummern 1, 2, 5, 6, 9, 10, 11 und 12 in Tabelle 9 wurden in
den Hinweisen der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (SenUVK) /52/
im Rahmen des FNP-Änderungsverfahrens /49/ aufgrund der potenziell erheblichen Emissio-
nen als relevant für das Plangebiet eingeschätzt.
Der Fachbereich Umwelt des Umwelt- und Naturschutzamtes im Bezirk Marzahn-Hellersdorf
weist in seiner Stellungnahme /56/ besonders auf das zu erwartende hohe Störpotenzial der
Anlagen 4, 5, 9, 10 und 12 in Tabelle 9 hin.
Im Folgenden wird auf die Anlagen näher eingegangen, die in der Tabelle 9 mit Relevanz
"hoch" und "mittel" bezeichnet sind. Die mit Relevanz "gering" eingestuften Anlagen tragen
aufgrund ihrer großen Entfernung zum Plangebiet und/oder der jeweils ausgeführten Tätigkei-
ten der Betriebe nicht nennenswert zu den Geräuschimmissionen im Plangebiet bei.
Die folgenden Aussagen stützen sich insbesondere auf die Nebenbestimmungen zu den Ge-
nehmigungsbescheiden, die durch die Genehmigungsbehörde bei SenUVK zur Verfügung
gestellt wurden.
5.2.5.1 Motocross-Anlage
Die Motocross-Anlage befindet sich auf dem Gelände der Firmen BTB Recycling-Hof GmbH
und BNO Baustoffe Nord-Ost GmbH in dem langgestreckten als Bahngelände gewidmeten
Gebiet, das von der Bahntrasse für den Personenverkehr im Osten und der für den Güterver-
kehr im Westen umschlossen wird. Der hügelige Parcours mit einer Länge von ca. 1.600 m
besteht aus unterschiedlichen Fahrbahnarten auf erdigem oder sandigem Untergrund. Es fin-
det regelmäßiger Trainingsbetrieb statt. Gelegentlich werden an Sonntagen Wettkämpfe aus-
gerichtet.
Laut Nebenbestimmung VIII. Lärmschutz des Genehmigungsbescheids für die Motocross-
Anlage /63/ gelten folgende Beschränkungen:
– Fahrbetrieb darf nur zu folgenden Zeiten stattfinden:
a) Montag bis Sonnabend in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr
b) An Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr sowie von
15.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
– Die effektive Fahrzeit ist auf 6 Stunden pro Tag begrenzt.
– Die Motocross-Strecke darf maximal von 5 Fahrzeugen gleichzeitig befahren werden.
– Die durch die Anlage verursachten Geräuschimmissionen (Zusatzbelastung) dürfen an
den maßgeblichen Immissionsorten im Einwirkungsbereich der Anlage folgende Beur-
teilungspegel nicht überschreiten:
a) an den nächstgelegenen Wohnhäusern in der Witzenhausener Straße
tags 51 dB(A)
b) an den nächstgelegenen Gebäuden südlich der Landsberger Allee
tags 59 dB(A)
c) an der nächstgelegenen gewerblichen Nutzung westlich oder östlich der Anlage
tags 65 dB(A)
– Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den unter a) genannten Wert um nicht
mehr als 34 dB(A), den unter b) genannten Wert um nicht mehr als 36 dB(A) und den
unter c) genannten Wert um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten.
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 55 von 103
Im Rahmen von Wettkämpfen darf die Anlage an maximal 10 Sonn- und Feiertagen im Jahr,
jedoch an nicht mehr als an jeweils zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen, in der
Zeit zwischen 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr sowie 15.00 Uhr und 20.00 Uhr betrieben werden. In
diesem Rahmen darf
– die Motocross-Strecke maximal von 20 Fahrzeugen gleichzeitig befahren werden,
– sollte die effektive Fahrzeit 4 Stunden pro Tag nicht wesentlich überschreiten.
Die Geräuschimmissionen der Anlage dürfen an Wettkampftagen an den nächstgelegenen
Wohnhäusern in der Witzenhausener Straße einen Beurteilungspegel von tags 60 dB(A)
nicht überschreiten. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den genannten Wert um
nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten.
Um die durch den Fahrbetrieb der Motocross-Strecke im Plangebiet verursachten Beurtei-
lungspegel der Geräuschimmissionen abschätzen zu können, wurde der gesamte Parcours im
schalltechnischen Berechnungsmodell als Linienquelle definiert. Die Berechnung des Schall-
leistungspegels einer Motorsportanlage ist in Nummer 18.3 der VDI 3770 /26/ beschrieben.
Basierend auf dem Taktmaximalpegelverfahren wird danach der Schallleistungspegel gemäß
Formel 13 berechnet.
Formel 13: LWAFTeq,n = 8,3 lg (n) + LWAFTeq,1
mit
n Anzahl der Fahrzeuge, die gleichzeitig im Gelände betrieben werden
LWAFTeq,1 Über die Betriebszeit gemittelter Schallleistungspegel für Motocross- und En-
duro-Motorräder
Hier: LWAFTeq,1 = 121 dB(A) für Motocross
Bei maximal 5 gleichzeitig fahrenden Motocross-Motorrädern ergibt sich ein Schallleistungs-
pegel von LWAFTeq,n = 126,8 dB(A) während der effektiven Fahrzeit.
Die in der folgenden Abbildung 16 dargestellten Berechnungsergebnisse lassen folgende
Schlussfolgerungen zu:
– Unter Berücksichtigung des maximal zulässigen Fahrbetriebs mit 5 Fahrzeugen
gleichzeitig an maximal 6 Stunden pro Tag wird
o der zulässige Beurteilungspegel am nächstgelegenen Wohnhaus in der Witzen-
hausener Straße mit Lr,T = 52 dB(A) um 1 dB(A) überschritten,
o der zulässige Beurteilungspegel an der nächstgelegenen gewerblichen Nutzung
(Westfassade der Knorr-Halle im Obergeschoss) mit 62 dB(A) um 3 dB(A) unter-
schritten.
– Am nächstgelegenen Gebäude im Plangebiet beträgt der Beurteilungspegel im obers-
ten Geschoss 55 dB(A). Damit wird der Immissionsrichtwert (IRW) für Mischgebiete
tags von 60 dB(A) um 5 dB(A) unterschritten. Das Irrelevanzkriterium
(IRW - 6 dB(A) = 54 dB(A)) wird nur um 1 dB(A) überschritten.
– An Wettkampftagen mit 20 Fahrzeugen gleichzeitig und maximal 4 Stunden effektiver
Fahrzeit ergibt sich ein um 3,2 dB(A) höherer Schallleistungspegel. Entsprechend er-
höhen sich die Beurteilungspegel an den Immissionsorten. Somit unterschreitet der
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 56 von 103
Beurteilungspegel tags mit maximal rund 58 dB(A) auch an Wettkampftagen den IRW
für Mischgebiete am nächstgelegenen möglichen Gebäude im Plangebiet.
Abbildung 16: Fahrbetrieb der Motocross-Anlage – Beurteilungspegel an repräsentativen Immissionsorten im
Umfeld der Anlage und im Plangebiet
5.2.5.2 Anlage zur Behandlung von nicht gefährlichen Bauabfällen der Firma BTB
Recycling-Hof GmbH
Die BTB Recycling-Hof GmbH betreibt auf den Betriebsgrundstücken mit den postalischen
Adressen Frank-Zappa-Straße 16 und 25, die sich in dem als Bahngelände gewidmeten Gebiet
zwischen den Bahntrassen für den Personenverkehr und für den Güterverkehr befinden, eine
Aufbereitungsanlage für Bahnbaustoffe. Zum Betrieb gehören unter anderem eine Anlage
zum Sieben und Anprallen von Gleisschotter, mehrere Siebanlagen zur Aufbereitung von Bö-
den und Bauschutt, eine Brecheranlage zur Behandlung von Bauschutt, ein Betonschwellen-
brecher, Lagerflächen für unterschiedliche Materialien sowie mehrere Radlader, Bagger und
Transportfahrzeuge.
Laut Nebenbestimmung 2.4 Lärmschutz des Genehmigungsbescheids für die Anlage /62/ gel-
ten folgende Beschränkungen:
2.4.2 Die Anlage darf an Werktagen (Montag bis Samstag) nur in der Zeit zwischen 6.00
Uhr und 22.00 Uhr betrieben werden.
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 57 von 103
2.4.3 Anliefer- und Abfuhrverkehr, Bahnentladung sowie Materialumschlag und Material-
transport mit Lkw und Radlader dürfen im Regelbetrieb ebenfalls nur zur Tageszeit
zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr stattfinden.
2.4.4 An Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit, d.h. in der Zeit zwischen 22.00 Uhr
und 6.00 Uhr, dürfen im Regelbetrieb keine Aktivitäten auf dem Betriebsgrundstück
stattfinden, vgl. Nebenbestimmung 2.4.8.
2.4.8 Abweichend von den o. g. Betriebszeiten darf Bahnentladung an bis zu 10 Nächten
im Jahr (seltene Ereignisse) stattfinden.
Während der Nachtzeit darf zur Entladung der Waggons nur ein Bagger zum Einsatz
kommen.
Sofern technologisch möglich sind innerbetriebliche Transporte mittels Radlader zur
Nachtzeit zu vermeiden bzw. auf das technologisch erforderliche Maß zu begrenzen
(z. B. Einsatz von Bandanlagen).
2.4.9 Die Geräuschimmissionen der Anlage (Zusatzbelastung) dürfen an den maßgebli-
chen Immissionsorten (Nr. 2.3 TA Lärm) im Einwirkungsbereich der Anlage folgen-
de Beurteilungspegel nicht überschreiten:
– an den nächstgelegenen Büros im Umfeld der Anlage tags 59 dB(A)
– am Oberstufenzentrum Handel II (Oscar-Tietz-Schule) in der Marzahner
Chausseeberger Allee tags 54 dB(A)
– an der Feuerwache Marzahn östlich der S-Bahn, nördlich der Poelchaustraße
und westlich der Märkischen Allee tags 54 dB(A)
– an den nächstgelegenen Wohnhäusern östlich der Märkischen Allee bzw. öst-
lich der Martha-Arendsee-Straße tags 49 dB(A)
2.4.10 Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die o. g. Werte am Tage um nicht mehr
als 36 dB(A) überschreiten.
2.4.11 Während der Bahnentladung zur Nachtzeit – seltene Ereignisse – darf an der Feuer-
wache Marzahn sowie an der nächstgelegenen Wohnbebauung östlich der Märki-
schen Allee ein Beurteilungspegel nachts von 55 dB(A) nicht überschritten werden.
2.4.12 Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diesen Wert um nicht mehr als
10 dB(A) überschreiten.
Für die Geräuschimmissionen im Plangebiet lassen sich daraus folgende Schlussfolgerungen
ziehen:
– An der westlichen Fassade der Knorr-Halle (nächstgelegene Büros) darf der Beurtei-
lungspegel im Regelbetrieb tags 59 dB(A) nicht überschreiten. An der westlichen Fas-
sade des nächstgelegenen möglichen Gebäudes im Plangebiet würde sich bei Einhal-
tung der vorgenannten Immissionsbegrenzung ein um ca. 5 dB(A) geringerer Beurtei-
lungspegel ergeben. Somit wäre mit einem Wert von 54 dB(A) gerade das Irrelevanz-
kriterium für Mischgebiete tags eingehalten.
– Bei einer Einstufung des Plangebiets bzw. zumindest des westlichen Teils als MU
würde ein IRW tags von 63 dB(A) gelten und entsprechend ein Irrelevanzkriterium
von 57 dB(A).
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 58 von 103
– Unter der Annahme, dass die Geräuscherzeugung während der nächtlichen Bahnentla-
dung gemäß Nebenbestimmung 2.4.8 auf 10 Nächte im Jahr beschränkt ist, kann da-
von ausgegangen werden dass keine höheren Beurteilungspegel erzeugt werden als am
Tag. Somit ist davon auszugehen, dass an den zur Anlage nächst gelegenen Fassaden
möglicher Gebäude der IRW für seltene Ereignisse von 55 dB(A) eingehalten wird.
5.2.5.3 Anlagen zur Sonderabfallbehandlung auf dem Grundstück Frank-Schweitzer-
Straße 3
Auf dem Grundstück Frank-Schweitzer-Straße 3 in 12681 Berlin werden folgende Anlagen
betrieben:
– Tankanlage für Kühl- und Bremsflüssigkeit sowie Sonderabfallzwischenlager der
Firma ALBA Berlin GmbH Sonderabfallzwischenlager
– Anlage zur chemisch-physikalischen Behandlung gefährlicher Abfälle der Firma Sala
Abfallbehandlung und Dienstleistungen GmbH
Für die Anlage der ALBA Berlin GmbH liegt uns ein Auszug aus dem Genehmigungsbe-
scheid /64/ vor. Laut Nebenbestimmung V. Lärmschutz des Genehmigungsbescheids gelten
folgende Beschränkungen:
1. Die Anlage ist so zu errichten und zu betreiben, dass die von der Anlage ausgehenden
Geräuschemissionen, einschließlich der durch den Fahrzeugverkehr auf dem Betriebs-
grundstück, der bei der Ein- und Ausfahrt zum/vom Betriebsgrundstück und der bei
der Be- und Entladung entstehenden Geräusche im Einwirkungsbereich der Anlage
nicht relevant zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm beitra-
gen können.
2. Anliefer- und Abfuhrverkehr sowie Umschlagstätigkeiten dürfen nur an Werktagen
zur Tageszeit, d. h. in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr, stattfinden.
3. Die Geräuschimmissionen der Anlage (Zusatzbelastung) dürfen an den maßgeblichen
Immissionsorten (Nr. 2.3 TA Lärm) im Einwirkungsbereich der Anlage folgende Be-
urteilungspegel nicht überschreiten:
a) an den nächstgelegenen Bürogebäuden westlich der Anlage
tags und nachts 59 dB(A)
b) an der Feuerwache östlich der Anlage
tags 54 dB(A)
nachts 45 dB(A)
c) an den nächstgelegenen Wohnhäusern im Bereich Martha-Arendsee-Straße bzw.
Paul-Schwenk-Straße
tags 49 dB(A)
nachts 34 dB(A)
4. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die o. g. Werte am Tage um nicht mehr
als 36 dB(A) überschreiten.
5. Die unter 3a) und 3c) zur Nachtzeit genannten Werte dürfen durch einzelne kurzzeiti-
ge Geräuschspitzen um nicht mehr als 26 dB(A) und der unter 3b) genannte Wert um
nicht mehr als 20 dB(A) überschritten werden.
Für die Firma Sala Abfallbehandlung und Dienstleistungen GmbH liegt nur ein Auszug aus
der Änderungsgenehmigung vom 28.10.1997 /66/ vor. In dieser wird auch auf das Wohnge-
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 59 von 103
biet östlich der Märkischen Allee Bezug genommen. Es werden Immissionsrichtwerte von
55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts festgesetzt. Diese sind an den Wohnhäusern der Martha-
Arendsee-Straße einzuhalten.
Für beide Anlagen lassen sich in Bezug auf das Plangebiet folgende Schlussfolgerungen ab-
leiten:
– Der Mindestabstand zwischen dem Anlagengrundstück und den Hochhäusern der
Wohnbebauung an der Martha-Arendsee-Straße beträgt ca. 300 m.
– Der Mindestabstand zwischen dem Anlagengrundstück und dem Plangebiet beträgt ca.
350 m.
– Da das Plangebiet als Mischgebiet oder urbanes Gebiet – somit um mindestens
5 dB(A) unempfindlicher – eingestuft wird, kann von einer sicheren Unterschreitung
der IRW im Plangebiet durch die Geräuschimmissionen der betreffenden Anlagen
ausgegangen werden
5.3 Prognose der Gesamtbelastung durch Gewerbelärm im Plangebiet
5.3.1 Berechnungsansatz in Anlehnung an DIN 18005-1
Um die Immissionsbelastung durch den Gewerbelärm von den angrenzenden Industrie- und
Gewerbeflächen in den Bebauungsplangebieten XXI-13 und XXI-14 sowie in den Gewerbe-
und Industrieflächen im Bereich des Bahngeländes und westlich davon an den Immissions-
orten im Plangebiet einschätzen zu können, erfolgen Berechnungen mithilfe von Flächen-
schallquellen mit pauschalen Ansätzen für flächenbezogene Schallleistungspegel in Anleh-
nung an DIN 18005-1.
Mit Bezug auf Nummer 5.2.3 der DIN 18005-1 sollen im Rahmen der Planung für Indus-
triegebiete ohne Emissionsbegrenzung, bei denen die Art der unterzubringenden Anlagen
nicht bekannt ist, flächenbezogene Schallleistungspegel von 65 dB(A) je m² tags und nachts
angesetzt werden. Für Gewerbegebiete wird empfohlen, mit 60 dB(A) je m² tags und nachts
zu rechnen. Diese Vorgehensweise stellt eine Worst-Case-Betrachtung dar, da davon ausge-
gangen wird, dass alle Betriebe dauernd den entsprechend dem Gebietstyp "maximal zulässi-
gen Lärm" emittieren.
Bei den Schallausbreitungsberechnungen hat sich im vorliegenden Fall allerdings gezeigt,
dass sich mit diesen flächenbezogenen Werten bei freier Schallausbreitung Überschreitungen
des Immissionsrichtwerts nachts von 40 dB(A) an der nächstgelegenen vorhandenen Wohn-
bebauung (in östlicher Richtung an der Märkische Allee 180) in 450 m Abstand ergeben wür-
den. Der flächenbezogene Schallleistungspegel für die GI-Fläche im Bebauungsplan
XXI-13 müsste demzufolge nachts auf ca. 58 dB(A) je m² begrenzt werden, damit der Immis-
sionsrichtwert an der vorhandenen Wohnbebauung eingehalten wäre. Für das GE-Gebiet im
Bebauungsplan XXI-14 ergibt sich durch den Bestand nachts eine Begrenzung auf
ca. 53 dB(A) je m². Damit wäre nachts die gebietstypische Abstufung GI GE von 5 dB
gewahrt. Die im GE-Gebiet des Bebauungsplans XXI-14 angesiedelten Betriebe und Anlagen
(siehe Kapitel 5.2.4) wären durch diese Begrenzung nicht unangemessen eingeschränkt. Ein
flächenbezogener Schallleistungspegel nachts von 53 dB(A) je m² liegt noch deutlich über
den Empfehlungen des Niedersächsischen Landesamtes für Immissionsschutz /60/ für "unein-
geschränkte Gewerbegebiete" (empfohlener Mittelwert 50 dB(A)).
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 60 von 103
Tagsüber würde ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 65 dB(A) je m² im GI bzw.
60 dB(A) je m² im GE an der vorhandenen Wohnbebauung nicht zu einer Richtwertüber-
schreitung führen.
Um die Geräuschvorbelastung im Konzeptgebiet bei Ausschöpfung der planungsrechtlich
zulässigen Höhe der Geräuschemissionen ermitteln zu können, wurde somit für die angren-
zenden Industrie- und Gewerbegebiete mit folgenden Ansätzen für die flächenbezogenen
Schallleistungspegel bezogen auf 1 m² mit einer mittleren Quellhöhe von 4 m über Grund
gerechnet:
– GI-Flächen: 65 dB(A) tags 58 dB(A) nachts
– GE-Flächen: 60 dB(A) tags 53 dB(A) nachts
Für die Industrieflächen mit den in Kapitel 5.2.5 betrachteten Betrieben wurde analog vorge-
gangen. Dabei wurden die maximal zulässigen flächenbezogenen Schallleistungspegel der
Flächen so bestimmt, dass die in den Genehmigungsbescheiden festgelegten Immissionsbe-
grenzungen an den jeweils maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden. Die Flächen-
quellen wurden auf die gesamten Grundstücksflächen gelegt.
Um die Vorgänge auf dem Gelände des Güterbahnhofs, wie Zusammenstellen und Zerlegen
von Güterzügen, Rangiervorgänge etc. angemessen zu berücksichtigen, wurde die Fläche in
Analogie zu einem Industriegebiet in die Berechnungen einbezogen.
Die angesetzten flächenbezogenen Schallleistungspegel sind in Tabelle 9 zusammengestellt.
Tabelle 10: Ansätze für flächenbezogene Schallleistungspegel der übrigen gewerblich genutzten Flächen
Anlage
Flächenbezogener Schallleistungspegel LWA''
in dB(A)/m² Flächengröße
in m²
Tag Nacht
BTB Recycling-Hof (ohne Motocross) 70 0 100.000
ALBA Berlin GmbH u. Sala Abfallbehandlung
und Dienstleistung GmbH
65 52 39.000
Güterbahnhof 65 60 100.000
5.3.2 Schallleistungspegel von relevanten Anlagen im Untersuchungsgebiet
Die Motocross-Anlage wurde berücksichtigt wie in Kapitel 5.2.5.1 beschrieben.
Die Schallquellen des Betriebs der Knorr-Bremse AG wurden mit den in der schalltechni-
schen Untersuchung von 2015/2016 ermittelten Schallleistungspegeln berechnet. Darin ent-
halten sind alle Vorgänge auf dem Betriebsgelände mit Liefer- und Ladetätigkeiten sowie die
geplanten Erweiterungsabsichten des Betriebs. Auf eine Darstellung der sehr umfangreichen
Daten wird hier verzichtet. Sie sind detailliert in dem Bericht /71/ dokumentiert.
Die auffälligen Schallquellen des Härterei-Betriebs im Geltungsbereich des B-Plans XXI-13
wurden zusätzlich zu den im Kapitel 5.3.1 genannten flächenbezogenen Schallleistungspegeln
mit den ermittelten Schallleistungspegeln berücksichtigt.
5.3.3 Gesamtbelastung durch Gewerbelärm im Plangebiet mit Bestandsbebauung
Die Ergebnisse der Schallausbreitungsrechnungen unter Berücksichtigung der Bestandsbe-
bauung im Plangebiet sind in der Abbildung 17 als Schallimmissionspläne für Tag und Nacht
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 61 von 103
dokumentiert. Diese zeigen die räumliche Verteilung der Beurteilungspegel als farbige Pegel-
bereiche in einer 5-dB(A)-Stufung in 12 m Höhe über Grund (ü. Gr.).
Abbildung 17: Beurteilungspegel der Gesamtbelastung durch Gewerbelärm im Plangebiet mit Bestands-
bebauung - Schallimmissionsplan in 12 m ü. Gr. am Tag (linkes Bild) und nachts (rechtes Bild)
Tagsüber wird der Immissionsrichtwert (IRW) der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von
55 dB(A) (Bereich der Braunfärbung) auf dem überwiegenden Teil der Fläche des Plangebiets
eingehalten. Der IRW für Mischgebiete von 60 dB(A) wird nur im nordwestlichen Randbe-
reich überschritten.
Nachts wird der IRW von 40 dB(A) für allgemeine Wohngebiete im gesamten Plangebiet
überschritten. Der IRW für Mischgebiete nachts von 45 dB(A) (Grünfärbung) wird auf der
nordwestlichen Hälfte des Plangebiets überschritten. In den Randbereichen treten Beurtei-
lungspegel von bis zu 55 dB(A) auf.
Insbesondere zum Schutz vor den Geräuschemissionen der Anlagen in den Bebauungsplan-
gebieten XXI-13 und XXI-14 soll ein vorgelagertes Gewerbegebiet (GE(e)) oder ein gewerb-
lich festgesetztes urbanes Gebiet (MU) im nordwestlichen Bereich des Plangebiets (Teilgebiet
A gemäß Abbildung 8 auf Seite 15) dienen. Wichtig ist, dass eine ausreichend hohe möglichst
geschlossene Riegelbebauung entlang der Georg-Knorr-Straße und/oder zwischen dem Teil-
gebiet A und Teilgebiet B als Abschirmung errichtet wird. Die erforderliche Höhe der Riegel-
bebauung muss sich u. a. an der südlich und südöstlich anschließenden Höhenstaffelung der
schutzbedürftigen Wohnbebauung orientieren.
5.3.4 Gesamtbelastung durch Gewerbelärm im Plangebiet mit Test-Gebäudeblöcken
Um die räumliche Verteilung der Gesamtbelastung durch Gewerbelärm im Plangebiet mit
Bebauung zu veranschaulichen, erfolgten Schallausbreitungsrechnungen mit exemplarischen
Gebäudeblöcken. Im Bereich des Übergangs vom ausschließlich gewerblich genutzten Gebiet
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 62 von 103
(Teilgebiet A) zum gemischten Gebiet (Teilgebiet B) wurde ein 18 m hoher Gebäuderiegel
angeordnet. Die Lücken zwischen den einzelnen Gebäuden sind durch gebäudehohe Lärm-
schutzwände mit offenen Durchfahrten mit einer lichten Höhe von 4 m ü. Gr. geschlossen. Im
Teilgebiet A wurden zusätzlich bis zu 12 m hohe Gewerbebauten untergebracht.
Hinweis:
Die hier konstruierten Gebäudeblöcke dienen lediglich als Testbebauung für die schalltechnischen Berechnun-
gen. Es soll aufgezeigt werden, dass eine bauliche Abschirmung insbesondere zwischen den Gewerbe- und In-
dustriegebieten im Nordwesten des Plangebiets bei entsprechender Höhe und Anordnung die Einhaltung der
Immissionsrichtwerte vor der schutzbedürftigen Wohnbebauung im Plangebiet gewährleisten kann. Die Testge-
bäude stellen keinen städtebaulichen Entwurf dar. Die städtebauliche Entwicklung bleibt dem diskursiven Gut-
achterverfahren vorbehalten, dessen Ergebnisse im März 2020 vorgestellt wurden.
Die Berechnungsergebnisse werden zunächst in Form von Schallimmissionsplänen darge-
stellt. In der Abbildung 18 werden die Beurteilungspegel in 12 m Höhe über Grund für den
Tag, in der Abbildung 19 für die Nacht dokumentiert.
In Abbildung 20 für den Tag und in Abbildung 21 für die Nacht wird die prognostizierte Ge-
werbelärmbelastung in Form von 3D-Gebäudelärmkarten mit unterschiedlichen Blickrichtun-
gen dargestellt. Grundlage der Gebäudelärmkarten sind punktweise Berechnungen der Beur-
teilungspegel jeweils in der Mitte von maximal 10 m breiten Teilflächen der Gebäudefassaden
für jedes Geschoss.
Hinweise:
Bei der Interpretation der aus den Schallimmissionsplänen ablesbaren Beurteilungspegel ist zu beachten, dass
diese in Wandnähe systematisch zu hoch sind, weil die Schallreflexionen vor der Fassade, an der sich der Fassa-
denpunkt (Immissionsort) befindet, mitgerechnet werden. Richtig und für die Beurteilung maßgeblich sind die in
den Gebäudelärmkarten dargestellten Ergebnisse der Einzelpunktberechnungen. Die Schallimmissionspläne
dienen lediglich als Überblick und zur Veranschaulichung der räumlichen Verteilung der Geräuschimmissionen
im Untersuchungsgebiet.
Aus den Berechnungsergebnissen lassen sich folgende Schlussfolgerungen ziehen:
– Der Vergleich der Schallimmissionspläne in 12 m Höhe ü. Gr. mit exemplarischer Riegel-
bebauung (Abbildung 18 und Abbildung 19) mit denen mit Bestandsbebauung (Abbildung
17) zeigt anschaulich die Wirksamkeit der Abschirmung durch den Gebäuderiegel.
– Der Immissionsrichtwert (IRW) tags von 60 dB(A) in Mischgebieten (Übergang von
orange nach rot) wird im gesamten geplanten Wohngebiet unterschritten. Das zeigt sich
auch in den Gebäudelärmkarten in Abbildung 20. Beurteilungspegel über 60 dB(A) treten
nur an den westlichen Fassaden der zur Knorr-Halle benachbarten Gebäude an der Georg-
Knorr-Straße (Haus 10) auf.
– Auch der IRW nachts von 45 dB(A) wird in 12 m Höhe ü. Gr. flächendeckend unterschrit-
ten. Lediglich in den nördlichen und westlichen Randbereichen ist an den jeweils nach
außen gerichteten Fassaden der IRW überschritten. Die Gebäudelärmkarten in Abbil-
dung 21 lassen erkennen, dass an den nördlichen und westlichen Fassaden (teilweise) der
Testgebäude am nördlichen Rand und vor einzelnen Gebäuden am westlichen Rand
(Haus 10 und südlich daran anschließendes Gebäude) IRW-Überschreitungen auftreten.
Darüber hinaus sind vor Teilbereichen der Fassaden im obersten Geschoss Beurteilungs-
pegel über 45 dB(A) festzustellen.
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 63 von 103
Abbildung 18: Beurteilungspegel der Gesamtbelastung durch Gewerbelärm im Plangebiet mit exemplarischen
Testblöcken – Schallimmissionsplan Tag in 12 m Höhe ü. Gr.
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 64 von 103
Abbildung 19: Beurteilungspegel der Gesamtbelastung durch Gewerbelärm im Plangebiet mit exemplarischen
Testblöcken – Schallimmissionsplan Nacht in 12 m Höhe ü. Gr.
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 65 von 103
Abbildung 20: Beurteilungspegel der Gesamtbelastung durch Gewerbelärm im Plangebiet
3D-Gebäudelärmkarten Tag - Berechnung mit exemplarischen Gebäudeblöcken
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 66 von 103
Abbildung 21: Beurteilungspegel der Gesamtbelastung durch Gewerbelärm im Plangebiet
3D-Gebäudelärmkarten Nacht - Berechnung mit exemplarischen Gebäudeblöcken
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 67 von 103
5.3.5 Einwirkung von Gewerbelärm auf Solitär-Hochhäuser und mögliche Lärm-
schutzmaßnahmen
Um die Immissionssituation vor den Fassaden von Hochhäusern im Plangebiet beurteilen zu
können, wurden Schallausbreitungsberechnungen mit drei exemplarisch angeordneten
20-geschossigen Punkt-Hochhäusern (ca. 68 m Höhe) durchgeführt. Beurteilt werden die
Gewerbelärmimmissionen nachts. Die Ergebnisdarstellung erfolgt in Form von 3D-Gebäu-
delärmkarten, die die Beurteilungspegel farbig in einer 5-dB(A)-Abstufung zeigen.
Die in Abbildung 22 dargestellten Berechnungsergebnisse verdeutlichen, dass die Abschir-
mung durch die Riegelbebauung im zukünftigen Gewerbegebiet im nordwestlichen Teil des
Plangebiets nicht ausreicht, um den Immissionsrichtwert (IRW) nachts von 45 dB(A) vor den
Fassaden einzuhalten. In den höheren, nicht in Richtung Nordwesten abgeschirmten Geschos-
sen wird der IRW an den nordwestlichen und nördlichen Fassaden überschritten. Das gilt
auch für das nahe der nordöstlichen Ecke des Plangebiets platzierte Hochhaus 1, das den
größtmöglichen Abstand zu den Gewerbelärmquellen einhält. Bei Realisierung der Hochhäu-
ser 1 und 2 wären an den betroffenen Fassaden besondere Maßnahmen zum Schutz gegen
Gewerbelärm erforderlich. Am Hochhaus 3 wäre der IRW bis auf einen kleinen Fassadenbe-
reich eingehalten.
Beim Gewerbelärm sind passive Schallschutzmaßnahmen, die gegen den Verkehrslärm an-
gewendet werden können, nicht ohne weiteres zur Konfliktlösung geeignet. Eine Ausnahme
bilden vorgehängte Fassaden, die allerdings einen ausreichenden Abstand zur dahinter liegen-
den Fassade von ca. 0,5 m aufweisen müssen.
Als weitere Maßnahmen der "architektonischen Selbsthilfe" können bei Gewerbelärm zur
Anwendung kommen:
– Erschließung durch baulich geschlossene (Festverglasung) vorgelagerte Flure
– Ausführung der Fenster von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen zur Lärmquelle hin
in Festverglasung
– Bau von vorgelagerten "Schallschutzloggien" in Festverglasung mit definierten Belüf-
tungsöffnungen (Lüftung der zu schützenden Räume über Fenster zur Loggia hin)
– Anwendung des "Schöneberger Modells" in Ausnahmefällen (gemäß Hinweis im Ber-
liner Lärmleitfaden ist dieser Sonderfall vor allem in vorhabenbezogenen Bebauungs-
plänen anzuwenden.)
Die aufgeführten Maßnahmen der "architektonischen Selbsthilfe" basieren auf dem Prinzip,
dass für alle potenziell maßgeblichen Immissionsorte gewährleistet wird, dass diese sich in-
nerhalb baulich geschlossener Vorbauten befinden, die den betroffenen Fenstern der Aufent-
haltsräume vorgelagert sind und eine Tiefe von mehr als 0,5 m haben müssen. Die Ausfüh-
rung gleicht somit weitgehend einem tiefen Kastenfenster oder einer Art Wintergarten. Das
"Schöneberger Modell" erlaubt den Wohnungsnutzern die Öffnung der Außenhülle des
Schutzvorbaus unter bestimmten Voraussetzungen. Bei der Maßnahme Festverglasung soll
die Möglichkeit des Öffnens durch die Nutzer unterbunden werden.
Auf die bautechnische, wirtschaftliche und städtebauliche Realisierbarkeit der Maßnahmen
wird hier nicht näher eingegangen. Diese Aspekte sind im weiteren Verfahren und bei der
Entwicklung der städtebaulichen Entwürfe zu klären.
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 68 von 103
Abbildung 22: Beurteilungspegel der Gesamtbelastung durch Gewerbelärm im Plangebiet –
3D-Gebäudelärmkarte Nacht - Berechnung mit exemplarischen Hochhäusern
1
2
3
3
2 1
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 69 von 103
6 Verkehrslärm
6.1 Eingangswerte für die Verkehrslärmberechnungen
6.1.1 Emissionen des Kfz-Verkehrs
Die Berechnungen zum Verkehrslärm sind gemäß RLS-90 durchzuführen, wobei mittlere
Ausgangswerte für alle Tage eines Kalenderjahres verwendet werden müssen, die nicht nur
auf werktags zu beschränken sind. Gemäß RLS-90 sind den Berechnungen die maßgebenden
Verkehrsstärken M und Lkw-Anteile p (d. h. Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
> 2,8 t) für Tag und Nacht zugrunde zu legen.
Die Ausgangswerte für schalltechnische Berechnungen sind dabei gemäß dem vorliegenden
Leitfaden der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (SenUVK) zu ermit-
teln (s. Tabelle 11).
Tabelle 11: Faktoren zur Umrechnung von Verkehrsmengen (gemäß /43/)
tags (6 - 22 Uhr) nachts (22 - 6 Uhr)
DTV DTV Lkw>3,5 t DTV Lkw>2,8 t KfzT LkwT KfzN LkwN
Kfz/24 h m>3,5 t m>2,8 t m>2,8 t m>2,8 t
0,90 ∙ DTVw 0,81 ∙ DTVw Lkw>3,5 t 1,2 ∙ DTV Lkw>3,5 t 0,88 ∙ DTV 0,87 ∙ DTV Lkw 0,12 ∙ DTV 0,13 ∙ DTV Lkw
DTVw Durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke werktags
DTVw Lkw>3,5 t Durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke werktags der Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht > 3,5 t
DTV Durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke für alle Tage eines Kalenderjahres
DTV Lkw>3,5 t Durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke für alle Tage eines Kalenderjahres der Kfz mit zulGG > 3,5 t
DTV Lkw>2,8 t Durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke für alle Tage eines Kalenderjahres der Kfz mit zulGG > 2,8 t
KfzT/N Anzahl Kfz tags zwischen 6 und 22 Uhr/nachts zwischen 22 und 6 Uhr
LkwT/N Anzahl Lkw mit zulGG > 2,8 t tags zwischen 6 und 22 Uhr/nachts zwischen 22 und 6 Uhr
Bei den Untersuchungen zu den Verkehrslärmimmissionen im Plangebiet wurde von den Kfz-
Verkehrsmengen nach Ausbau des Knotens Marzahn ausgegangen, die in der schalltechni-
schen Untersuchung zum Planfeststellungsverfahren /61/ dargestellt sind. Der bauliche Zu-
stand des Knotens Marzahn nach dem Ausbau ist in der Abbildung 23 skizziert.
Die Abbildung 24 zeigt die aus der schalltechnischen Untersuchung zum Planfeststellungsver-
fahren entnommenen Verkehrsdaten und Emissionspegel gemäß RLS-90. Eine Umrechnung
der aufgeführten Zahlen wie zuvor beschrieben war nicht erforderlich.
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 70 von 103
Abbildung 23: Lageskizze des Verkehrsknotens Marzahn – Prognoseplanfall - Planung nach dem Ausbau
(ohne Maßstab, aus /61/)
Abbildung 24: Verkehrsdaten und Emissionspegel für den Verkehrsknoten Marzahn - Planung nach dem Aus-
bau (aus /61/)
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 71 von 103
Für die an das Plangebiet angrenzenden Straßen Wiesenburger Weg und Georg-Knorr-Straße
standen die Verkehrszahlen der Verkehrstechnischen Untersuchung /69/ für den Prognose-
planfall mit Entwicklung des Plangebiets zur Verfügung. Die Verkehrswerte für die Boxber-
ger Straße, die die nördliche Verlängerung der Georg-Knorr-Straße darstellt, und die Zufahrt
zum Tor Süd der Knorr-Bremse AG wurden geschätzt.
In der Tabelle 12 sind die verkehrlichen Ausgangswerte und die Emissionspegel Lm,E für die-
se Straßenabschnitte für den Prognoseplanfall dargestellt.
Tabelle 12: Eingangsdaten der für den Kfz-Verkehr der berücksichtigten Straßenabschnitte im Plangebiet
sowie Emissionspegel Lm,E gemäß RLS-90 für den Prognoseplanfall
DTVw DTV DTV MT MN pT pN vzul
Lkw>2,8 t T/N T N
[Kfz/24 h] [Kfz/24 h] [Lkw/24 h] [km/h]
Georg-Knorr-StraßeGeorg-Knorr-Platz -
Wiesenburger Weg10.856 9.770 919 558 95 8,1 6,1 50/50 62,6 54,2
Georg-Knorr-Straße
Georg-Knorr-Platz -
Zufahrt Knorr-Bremse AG
Tor Süd
- 1.200 - 70 10 8,0 6,0 50/50 53,6 44,4
Wiesenburger WegGeorg-Knorr-Platz - Georg-
Knorr-Straße1.300 1.170 72 68 9 5,2 4,4 30/30 49,9 40,7
Boxberger Straße nördlich Wiesenburger
Weg12.300 11.000 1.000 617 166 8,8 9,8 50/50 63,3 57,9
DTVw Durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke werktags aller Kfz
DTV Durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke aller Kfz für alle Tage eines Kalenderjahres
DTV Lkw>2,8 t Durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke für alle Tage eines Kalenderjahres der Kfz mit zulGG > 2,8 t
MT/N Maßgebende Verkehrsstärke tags/nachts
pT/N
vzul
Lm,E
Lm,E
[Kfz/h] [%] [dB(A)]
Eigene Schätzung der Verkehrsmenge
Maßgebender Lkw-Anteil tags/nachts
Zulässige Höchstgeschwindigkeit tags/nachts
Emissionspegel tags/nachts
Straße Abschnitt-Bez.
Weitere Eingangsdaten der Berechnungen gemäß RLS-90 sind:
zulässige Höchstgeschwindigkeit tags und nachts
‒ 30 km/h für den Wiesenburger Weg
‒ 50 km/h für die Georg-Knorr-Straße und Boxberger Straße
‒ Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten auf den übrigen Straßen sind in der Abbil-
dung 24 aufgeführt.
Straßenoberfläche der rechnerisch berücksichtigten Straßen und Steigungen/Gefälle im Null-
fall und im Planfall
‒ Asphalt oder akustisch gleichwertig mit einem Korrekturwert gemäß Nummer
4.4.1.1.2 der RLS-90 von DStrO = 0 dB(A) tags und nachts für alle Straßen
‒ Steigungen/Gefälle > 5 % existieren nur auf Teilbereichen der Frank-Schweitzer-
Straße. Der Zuschlag DStg wird vom verwendeten Programm automatisch aus der Stei-
gung im Geländehöhenmodell berücksichtigt. Für alle übrigen Straßen gilt:
DStg = 0 dB(A)
Lichtzeichengeregelte Kreuzungen oder Einmündungen
Der Knoten Märkische Allee/Marzahner Promenade wurde sowohl beim Kfz-Verkehr als
auch bei der Straßenbahn berücksichtigt. Alle übrigen lichtzeichengeregelten Kreuzungen
oder Einmündungen haben einen Mindestabstand zum Plangebiet von mehr als 100 m.
Somit ergibt sich für diese kein Zuschlag K gemäß Tabelle 2 der RLS-90 zur Berücksich-
tigung der zusätzlichen Störwirkung (s. Kapitel 4.2.1).
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 72 von 103
6.1.2 Emissionen des Eisenbahn- und S-Bahn-Verkehrs
Die Prognoseverkehrswerte 2030 für die berücksichtigten Schienenwege der S-Bahn (Stre-
cken 6012 und 6011) und der Eisenbahn (6072, 6080 und 6160) wurden von der Deutschen
Bahn AG zur Verfügung gestellt /31/.
Zuschläge für Brücken, Fahrbahnarten, enge Kurvenradien etc. waren für die Eisenbahn- und
S-Bahn-Strecken nicht zu berücksichtigen. Für den S-Bahnhof Marzahn wird entsprechend
den Empfehlungen im Anhang 2 zur 16. BImSchV (Schall 03 (2012)) /6/ davon ausgegangen,
dass die Züge mit der außerhalb des Bahnhofs geltenden Streckengeschwindigkeit durchfah-
ren.
Die Bestimmung der längenbezogenen Schallleistungspegel der Schienenwege erfolgte mit-
tels der verwendeten Software /76/ gemäß Schall 03.
Bemerkungen:
Die Emissionsbänder der Schienenwege wurden richtlinienkonform in der Gleislängsachse
berücksichtigt. Bahnübergänge sind nicht vorhanden. Für die Gleise wurde als Fahrbahnart
"Schwellengleis" angesetzt (Referenzfahrbahn, d. h. Holz-, Beton- oder Metallschwellen im
Schotterbett). Kurvenradien kleiner als 500 m liegen nicht vor. Vorschriftenkonform wurden
für die in Bahnstrecken die von der DB AG mitgeteilten Geschwindigkeiten berücksichtigt.
Die Tabelle 13 zeigt die Ausgangswerte für die Eisenbahn und die S-Bahn sowie die längen-
bezogenen Schallleistungspegel in 0 m Höhe über Schienenoberkante L'WA, 0 m gemäß
Schall 03 für den Prognoseplanfall. Die Entwicklung des Plangebiets hat keinen Einfluss auf
die Schienenverkehrsgeräuschemissionen (d. h. die längenbezogenen Schallleistungspegel
sind für Prognosenullfall und Prognoseplanfall identisch).
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 73 von 103
Tabelle 13: Ausgangswerte für den Eisenbahn- und S-Bahnverkehr
Strecke Variante Zug-
Gleis bzw. länge Tag Nacht
Richtung Tag Nacht km/h Zeile m
6080 37 22 GZ-E 100 7 E-Lok 1 Z5_A4 4 734 87,2 87,9
Summe beider 10 Güterwagen 30 VSKB 4
Richtungen 10 Kesselwagen 8 KW VSKB 4
4 3 GZ-E 120 7 E-Lok 1 Z5_A4 4 734 78,6 80,4
10 Güterwagen 30 VSKB 4
10 Kesselwagen 8 KW VSKB 4
32 6 RB-ET 120 5 E-Triebzug 3 RSB (Z2_A16) 16 110 82,3 78,1
34 6 RB-VT 120 6 Diesel-Triebzug 3 RSB (A6) 6 104 81,0 76,4
30 4 RB-E 120 7 E-Lok 1 Z5_A4 4 151 79,0 73,3
9 Reisezugwagen 5 Z5 4
137 41 Summe Strecke 6080 89,9 89,3
6160 26 7 GZ-E 60 7 E-Lok 1 Z5_A4 4 734 83,1 80,4
Summe beider 10 Güterwagen 30 VSKB 4
Richtungen 10 Kesselwagen 8 KW VSKB 4
4 4 GZ-V 60 8 Diesel-Lok 1 A6 4 729 75,4 78,4
10 Güterwagen 30 VSKB 4
10 Kesselwagen 8 KW VSKB 4
30 11 Summe Strecke 6160 83,8 82,5
6012 192 46 S 100 5 S-Bahn 3 WSB (Z2_A8) 8 147 87,3 84,1
Summe beider
Richtungen87,3 84,1
6072 60 4 RV-VT 100 6 Diesel-Triebzug 3 6-A10 10 104 82,3 73,6
Summe beider
Richtungen82,3 73,6
6012 Ri. Süd 96 20 S 80 5 S-Bahn 4 WSB (Z2_A8) 8 147 83,2 79,4
6012 Ri. Nord 96 20 S 80 5 S-Bahn 4 WSB (Z2_A8) 8 147 83,2 79,4
Summe beider
Richtungen86,2 82,4
Zugarten: GZ Güterzug Traktionsarten: -E Bespannung mit E-Lok
RV Regionalzug -V Bespannung mit Diesellok
LR Leerreisezug -ET Elektrotriebzug
WSB Radsätze mit Wellenscheibenbremsen
RSB oder WSB Radsätze mit Rad- oder Wellenscheibenbremsen
GGKB Radsätze mit Grauguss-Klotzbremse
VSKB Radsätze mit Verbundstoff-Klotzbremse
KW GGKB Aufbauten von Kesselwagen mit Grauguss-Klotzbremse
KW VSKB Aufbauten von Kesselwagen mit Verbundstoff-Klotzbremse
Berlin, Bereich Marzahn (Ostseite), nördlich der Landsberger Allee - Prognose 2030
Summe Strecke 6072
Summe Strecke 6012
L'WA, 0 m
dB(A)/m
Berlin, Bereich Marzahn (Westseite), nördlich der Landsberger Allee - Prognose 2030
Summe Strecke 6012
Zuganzahl
Zugartvzul Fahrzeug-
kategorie
An-
zahl
Achs-
anzahl je
Einheit
6.1.3 Emissionen des Straßenbahnverkehrs
Die folgenden Zugzahlen der Straßenbahnen wurden aus den aktuellen Fahrplänen der Metro-
tram-Linie M6 und der Linie 16 auf den Internetseiten der Berliner Verkehrsbetriebe /33/ für
die Summe beider Fahrtrichtungen ermittelt:
Tag (6-22 h): 313 Straßenbahnen
Nacht (22-6 h): 64 Straßenbahnen
Nach Auskunft der Berliner Verkehrsbetriebe werden zukünftig (spätestens ab 2025) keine
Hochflurfahrzeuge mehr, sondern ausschließlich die leiseren Niederflurfahrzeuge mit Klima-
anlage eingesetzt.
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 74 von 103
Mit den angegebenen Zugzahlen, einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und einer Zug-
länge von 25,5 m ergeben sich gemäß Anhang 2 zur 16. BImSchV (Schall 03 (2012)) die fol-
genden längenbezogenen Schallleistungspegel L'WA in dB(A)/m über Schienenoberkante je
Fahrtrichtung (bei Gleichverteilung der Fahrtrichtungen) ohne streckenbezogene Zuschläge:
Tag: L'WA,0 m = 71,3 dB(A)/m
L'WA,4 m = 60,0 dB(A)/m
Nacht: L'WA,0 m = 67,4 dB(A)/m
L'WA,4 m = 56,1 dB(A)/m
Für die überwiegend vorliegende Fahrbahnart "Schotterbett mit Betonschwellen" ist kein Zu-
schlag zu berücksichtigen. Die Gleisabschnitte im Bereich der Überfahrt der Marzahner Allee
werden mit einem frequenzabhängigen Zuschlag für "straßenbündigen Bahnkörper und feste
Fahrbahn" belegt, der ca. 6 dB(A) beträgt.
In den engen Kurven im Bereich der Marzahner Brücke und der Überquerung der Marzahner
Allee wird der Zuschlag von 4 dB(A) für das Kurvenfahrgeräusch ("Radius < 200 m (Stra-
ßenbahn; v = 50 km/h") eingerechnet.
Für das Überfahren der Marzahner Brücke ist zudem ein Zuschlag KBr von 6 dB(A) ("Brü-
cken mit stählernem Überbau, Schwellengleis im Schotterbett") anzurechnen.
6.2 Ergebnisse der Verkehrslärmberechnungen
6.2.1 Voruntersuchung ohne Bebauung im Plangebiet
Um die räumliche Verteilung der Verkehrsgeräuschimmissionen im Plangebiet zu veran-
schaulichen, erfolgten zunächst Schallausbreitungsrechnungen ohne Bebauung im Plangebiet,
jedoch mit Berücksichtigung der zukünftigen Verkehrsmenge.
Die Berechnungsergebnisse werden in Form von Schallimmissionsplänen dargestellt. Diese
zeigen die flächenhafte Verteilung der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräuschimmissionen
in einem definierten Höhenniveau über Grund als farbig markierte Pegelbereiche.
In der Abbildung 25 werden die Beurteilungspegel in 6 m Höhe über Grund für den Tag (Bild
links) und für die Nacht (Bild rechts) dokumentiert. Die Farbskalen in "Signalfarben" sind für
Tag und Nacht so gewählt dass
die Einhaltung des schalltechnischen Orientierungswertes (SOW) Verkehr für allge-
meine Wohngebiete von 55 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts in Grün,
die Einhaltung des SOW für Mischgebiete von 60 dB(A) tags bzw. 50 dB(A) nachts in
Gelb,
die Überschreitung des SOW für Mischgebiete von 60 dB(A) tags bzw. 50 dB(A), je-
doch Unterschreitung der "Schwellen der Gesundheitsgefährdung" nachts in Orange,
die Überschreitung der "Schwellen der Gesundheitsgefährdung" von 70 dB(A) tags
bzw. 60 dB(A) nachts in Rot dargestellt wird.
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 75 von 103
Abbildung 25: Schallimmissionspläne für den Gesamt-Verkehrslärm im verkehrlichen Planfall ohne Bebauung
im Plangebiet in 6 m Höhe ü. Gr. für den Tag (Bild links) und die Nacht (Bild rechts)
Es ist deutlich zu erkennen, dass das Plangebiet stark durch Verkehrslärm belastet ist. Die
SOW für allgemeine Wohngebiete werden ohne Randbebauung im gesamten Plangebiet er-
heblich überschritten. Tagsüber wird der SOW für Mischgebiete von 60 dB(A) nur auf einer
kleinen Teilfläche (gelb) im nördlichen Bereich eingehalten.
Nachts überschreiten die Beurteilungspegel des Verkehrslärms flächendeckend 55 dB(A).
D. h. der SOW für Mischgebiete nachts für Verkehr von 50 dB(A) wird ohne Randbebauung
des Plangebiets um mindestens 5 dB(A) überschritten. In den Randbereichen wird mit Beur-
teilungspegeln über 60 dB(A) die Schwelle der Gesundheitsgefährdung erreicht bzw. über-
schritten.
6.2.2 Verkehrsgeräuschimmissionen im Prognoseplanfall
6.2.2.1 Voruntersuchung mit exemplarischen Gebäudeblöcken als Randbebauung
Zur Veranschaulichung der Ausbreitungsverhältnisse mit einer lärmrobusten Randbebauung
wurden die Verkehrslärmpegel im Plangebiet mit bis zu siebengeschossigen Test-Gebäude-
blöcken berechnet, die entlang der Außengrenzen des Plangebiets angeordnet wurden. In einer
Variante wurden die Lücken zwischen den Gebäuden haushoch mit Wandscheiben geschlos-
sen, die lediglich eine Durchfahrt mit ca. 4 m Höhe ü. Gr. (Feuerwehrdurchfahrt) offen lassen.
Die Darstellung der Ergebnisse in Abbildung 26 erfolgte in Form von Schallimmissionsplä-
nen in 6 m Höhe ü. Gr. für die Nacht in den im vorangegangenen Kapitel beschriebenen Sig-
nalfarben. Das linke Bild zeigt die Situation ohne Lückenschließung, das rechte Bild mit Lü-
ckenschließung.
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 76 von 103
Abbildung 26: Beurteilungspegel der Gesamtbelastung durch Verkehrslärm im Plangebiet mit exemplarischen
Testblöcken an den Rändern - Schallimmissionspläne in 6 m über Grund nachts ohne Lücken-
schließung (linkes Bild) und mit Lückenschließung (rechtes Bild)
Es ist klar zu erkennen, dass an den äußeren Blockseiten sehr hohe Beurteilungspegel des
Verkehrslärms nachts von 60 dB(A) und darüber entstehen. Das bedeutet, dass dort der
Schwellenwert der Gesundheitsgefährdung nachts überschritten wird.
Die für 6 m Höhe über Grund dargestellten Berechnungsergebnisse zeigen aber auch sehr
anschaulich die Wirkung einer lärmrobusten Bebauung. Insbesondere mit Schließung der Lü-
cken zwischen den Blöcken (Bild rechts) entstehen geschützte Bereiche im Inneren des Plan-
gebiets mit Pegeln unter 50 dB(A). D. h. dort wird der schalltechnische Orientierungswert
Verkehr (SOW) für Mischgebiete nachts eingehalten. Die Lärmschutzwände zwischen den
Blöcken können transparent sein (z. B. Stahl-Glas-Konstruktion). Aus Schallschutzsicht wer-
den keine besonderen Anforderungen an die Konstruktionen gestellt.
6.2.2.2 Vertiefende Untersuchung mit einem erweiterten Test-Gebäudemodell
Für vertiefende Untersuchungen wurde ein beispielhaftes Test-Gebäudemodell entwickelt.
Die Abbildung 27 zeigt eine 3D-Ansicht mit Angabe der gewählten Gebäudehöhen. An der
Südostflanke entlang des Wiesenburger Wegs und der Bahntrasse werden siebengeschossige
Gebäude mit 24 m Höhe als Riegelbebauung berücksichtigt. In der "Grundvariante" sind die
Lücken zwischen den Gebäuden durch gebäudehohe Lärmschutzwände geschlossen. Es wird
lediglich jeweils eine Durchfahrt an der Unterkante von ca. 4 m Höhe ü. Gr. offen gelassen.
Am Übergang zu dem zukünftig gewerblich genutzten Teilgebiet A wurden exemplarisch
18 m hohe Gebäudeblöcke, ebenfalls mit haushohen Wandscheiben in den Lücken, berück-
sichtigt. Im inneren Bereich des Teilgebiets B im Plangebiet wurden testweise 18 m hohe
(fünfgeschossig) und 21 m hohe (sechsgeschossig) Gebäudeblöcke angeordnet.
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 77 von 103
Abbildung 27: 3D-Ansicht des Berechnungsmodells für die Verkehrslärmberechnungen mit lärmrobuster Be-
bauung und Lückenschließung (Angabe der Gebäudehöhen)
Hinweise:
Die hier mit dem Schallausbreitungsprogramm SoundPLAN konstruierten Gebäudeblöcke
dienen lediglich als Testbebauung für die schalltechnischen Berechnungen. Gegenstand
der Untersuchung ist die Prüfung, ob geschlossene Gebäudekörper entlang der Außen-
grenzen des Plangebiets im Sinne einer lärmrobusten Bebauung einen wirksamen Schutz
gegen das Eindringen des Verkehrslärms in die schutzbedürftigen Bereiche des Plange-
biets bieten können und welche Beurteilungspegel sich an möglichen Gebäuden im Inne-
ren des Plangebiets abhängig von der Höhe über Grund ergeben.
An den äußeren Fassadenbereichen, die dem Verkehrslärm ausgesetzt sind, müssen ent-
sprechende Maßnahmen getroffen oder schutzbedürftige Räume ausgeschlossen werden.
Die Testgebäude stellen keinen städtebaulichen Entwurf dar. Die städtebauliche Entwick-
lung bleibt dem diskursiven Gutachterverfahren vorbehalten.
Die Berechnungsergebnisse sind in der Abbildung 28 als Schallimmissionspläne in 6 m Höhe
über Grund veranschaulicht. Die beiden oberen Bilder zeigen die Situation mit gebäudehoher
Schließung der Lücken zwischen den Gebäuden für den Tag (Bild links) und die Nacht (Bild
rechts). Die unteren Bilder stellen die entsprechenden Ergebnisse ohne die "Lückenschlie-
ßung" dar.
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 78 von 103
Abbildung 28: Schallimmissionspläne für den Gesamtverkehrslärm im Prognoseplanfall mit exemplarischen Testblöcken im Plangebiet mit Lückenschließung (Bilder oben) und ohne Lückenschließung
(Bilder unten) in 6 m Höhe ü. Gr. für den Tag (jeweils Bild links) und die Nacht (jeweils Bild
rechts)
Die Abbildung 29 zeigt in 3D-Ansichten mit Blickrichtung Nordosten die flächenhafte
Schallausbreitung in 6 m Höhe ü. Gr. (Schallimmissionsplan) für Tag (Bilder links) und
Nacht (Bilder rechts) und zusätzlich die vertikale Verteilung der Beurteilungspegel des Ver-
kehrslärms in Form von drei Schnittlärmkarten (Bilder oben mit Lückenschließung, Bilder
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 79 von 103
unten ohne Lückenschließung). Die Schnittlärmkarten verdeutlichen die Zunahme der Beur-
teilungspegel mit der Höhe in den abgeschirmten Bereichen im Inneren des Plangebiets.
Abbildung 29: Schallimmissionspläne und Vertikalschnitte als 3D-Ansicht (Blickrichtung Nordost) für den Gesamtverkehrslärm im Prognoseplanfall mit exemplarischen Testblöcken im Plangebiet mit
Lückenschließung (Bilder oben) und ohne Lückenschließung (Bilder unten) in 6 m Höhe
ü. Gr. für den Tag (jeweils Bild links) und die Nacht (jeweils Bild rechts)
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 80 von 103
Genauere Aufschlüsse über die Verteilung der Verkehrslärmpegel vor den Fassaden der Test-
gebäude in Abhängigkeit von der Lage und Ausrichtung der Fassaden sowie der Höhe über
Grund bieten sogenannte Gebäudelärmkarten. Bei der Berechnung von Gebäudelärmkarten
werden Immissionsorte vor den Fassaden in einem definierten Raster (hier im Abstand von
7,5 m zueinander) angeordnet und für diese Immissionsorte regelkonform Einzelpunktberech-
nungen durchgeführt. Die Darstellung erfolgt dann in Form einer Einfärbung (Pegelbereiche
mit einer 5 dB(A)-Stufung) der 7,5 m breiten und geschosshohen Fassadenbereiche entspre-
chend dem jeweiligen Berechnungsergebnis.
Die 3D-Gebäudelärmkarten in Abbildung 30 für den Tag und Abbildung 31 für die Nacht
dokumentieren die Ergebnisse in zwei perspektivischen Darstellungen (Blickrichtungen
Nordost und Nordwest) für den Fall mit Lückenschließung.
In der Abbildung 32 sind in Form einer 2D-Gebäudelärmkarte die höchsten Fassadenpegel am
Tag aufgeführt. Die Abbildung 33 enthält die entsprechenden Pegel für nachts.
Aus den Berechnungsergebnissen lassen sich folgende Schlussfolgerungen ziehen:
Der Schwellenwert der Gesundheitsgefährdung tags von 70 dB(A) wird auch an den
Blockaußenfassaden nicht überschritten (s. Abbildung 30 und Abbildung 32). Die höchs-
ten Beurteilungspegel vor den der Bahntrasse zugewandten Fassaden betragen 67 dB(A)
(s. Abbildung 33).
Der entsprechende Schwellenwert nachts von 60 dB(A) (Rotfärbung in Abbildung 31)
wird an den südöstlichen zur Bahntrasse ausgerichteten Fassaden ca. oberhalb des dritten
Vollgeschosses sowie im Nahbereich des Georg-Knorr-Platzes überschritten. Die höchs-
ten Beurteilungspegel betragen dort 62 dB(A) (s. Abbildung 33).
Der schalltechnische Orientierungswert (SOW) für Mischgebiete tags von 60 dB(A) wird
in bodennahen Bereichen im Inneren des Plangebiets unterschritten. Auch der SOW für
Parkanlagen tags und nachts (bzw. der SOW für allgemeine Wohngebiete tags) von
55 dB(A) wird nahezu auf der gesamten Fläche eingehalten. Das ist von Bedeutung für die
Aufenthaltsqualität der Freiflächen, die auch der Erholung dienen sollen.
Der SOW für Verkehr in Mischgebieten nachts von 50 dB(A) wird vor den von den maß-
geblichen Schallquellen (Bahntrasse im Südosten und Georg-Knorr-Straße im Westen)
abgewandten Gebäudeseiten und an den Gebäudeblöcken im Inneren des Plangebiets
überwiegend eingehalten. Lediglich in den oberen Geschossen sind Beurteilungspegel
über 50 dB(A) festzustellen. Wie der Abbildung 33 zu entnehmen ist, liegen die höchsten
Pegel nachts in den Blockinnenbereichen in den meisten Fällen bei 51 bis 52 dB(A). Im
nordwestlichen Bereich treten vereinzelt auch Beurteilungspegel von bis zu 54 dB(A) auf.
Die Hauptquelle für Verkehrslärm nachts ist dort der Schienengüterverkehr auf der west-
lich gelegenen Bahntrasse.
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 81 von 103
Abbildung 30: Beurteilungspegel der Gesamtbelastung durch Verkehrslärm im Plangebiet 3D-Gebäude-
lärmkarte Tag - Berechnung mit exemplarischen Gebäudeblöcken mit Lückenschließung
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 82 von 103
Abbildung 31: Beurteilungspegel der Gesamtbelastung durch Verkehrslärm im Plangebiet 3D-Gebäude-
lärmkarte Nacht - Berechnung mit exemplarischen Gebäudeblöcken mit Lückenschließung
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 83 von 103
Abbildung 32: Beurteilungspegel Tag der Gesamtbelastung durch Verkehrslärm im Plangebiet als 2D-
Gebäudelärmkarten im Prognoseplanfall – höchster Fassadenpegel
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 84 von 103
Abbildung 33: Beurteilungspegel Nacht der Gesamtbelastung durch Verkehrslärm im Plangebiet als 2D-
Gebäudelärmkarten im Prognoseplanfall – höchster Fassadenpegel
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 85 von 103
6.2.2.3 Auswirkungen einer an die Bahntrasse im Südosten heranrückenden Bebauung
Die südöstliche Baugrenze ist in der Aufgabenstellung für das städtebauliche Gutachter-
verfahren aus Gründen des Denkmalschutzes für die Außenmauern der vorhandenen Garagen
durch deren südöstliche Außenkante vorgegeben worden. Die Garagen bzw. zumindest die
Außenmauern sollen erkennbar bleiben und nicht durch Gebäude verdeckt werden.
Die Berechnungen haben bisher die Testblöcke entlang dieser Linie angeordnet. Der Abstand
zwischen dem Wiesenburger Weg und den Fassaden beträgt zwischen ca. 28 m und 33 m
(von Süden nach Nordosten zunehmend). Die Flächen zwischen Wiesenburger
Weg/Bahntrasse und den Gebäuden sind stark durch Verkehrslärm belastet und bieten eine
geringe Aufenthaltsqualität. Durch ein Heranrücken der geplanten Gebäude an die Bahntrasse
würden sich diese Flächen verringern. Gleichzeitig würde sich die Fläche der geschützten
Bereiche im Innern des Plangebiets vergrößern. Diese Maßnahme würde allerdings vorausset-
zen, dass der Erhalt der Außenmauern der denkmalgeschützten Garagen aufgegeben werden
müsste.
Um die Auswirkungen des Heranrückens an den Wiesenburger Weg und die Bahntrasse aus
schalltechnischer Sicht einschätzen zu können, wurde eine Vergleichsberechnung mit um
15 m in Richtung Südosten verschobenen Testblöcken durchgeführt. Unter diesen Rand-
bedingungen wurden die Beurteilungspegel des Verkehrslärms an Testpunkten jeweils vor der
lärmzugewandten und der lärmabgewandten Fassade berechnet (s. Abbildung 34).
Abbildung 34: Beurteilungspegel des Gesamtverkehrslärms im Vergleich – Variation des Abstandes der Bebau-
ung zum Wiesenburger Weg/zur Bahntrasse
Bild links: großer Abstand (Ausgangssituation)
Bild rechts: verringerter Abstand
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 86 von 103
Die Ergebnisse lassen folgende Schlussfolgerungen zu:
– Durch das Heranrücken der Gebäude an die maßgeblichen Verkehrslärmquellen (hier
südöstlich angrenzende Bahntrasse) erhöhen sich die Beurteilungspegel vor den lärmzu-
gewandten Gebäudeseiten um 1 bis 2 dB(A).
– Auf der lärmabgewandten Gebäudeseite erhöhen sich die Beurteilungspegel in den mittle-
ren Geschossen aufgrund von Reflexionen an nahe gelegenen Gebäuden. In den oberen
Geschossen, wo die höchsten Beurteilungspegel auftreten, zeigen sich praktisch keine
Veränderungen.
– Vor den lärmzugewandten Gebäudeseiten wird nachts in beiden Fällen der Schwellenwert
der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) überschritten. Mit verringertem Abstand nimmt
diese Überschreitung weiter zu und betrifft dann zwei Geschosse mehr. Dennoch gibt es
aus Lärmschutzsicht keine grundsätzlichen Einwände gegen den verringerten Abstand zu
den Lärmquellen. Der Vorteil dieser Variante ist, dass sich die Freiflächen auf der "leisen
Seite" mit Beurteilungspegeln tags unter 55 dB(A) vergrößern.
6.2.2.4 Schutz der Freiflächen entlang des Wiesenburger Wegs vor Verkehrslärm
Wie im vorangegangenen Kapitel bereits erläutert, liegen zwischen den südöstlichen Block-
rändern des Plangebiets und dem Wiesenburger Weg, sofern der Verlauf der Außenmauern
der denkmalgeschützten Garagen beachtet werden muss, ausgedehnte Freiflächen. Deren
Qualität als städtischer Ruhe- und Erholungsraum ist aufgrund der hohen Verkehrsbelastung
vorwiegend durch den Schienenverkehr in Frage zu stellen.
Zum Schutz vor dem Verkehrslärm bieten sich hier grundsätzlich Lärmschutzwände (LSW)
an. Um die Wirksamkeit von LSW zum Schutz der Freiflächen entlang des Wiesenburger
Wegs einschätzen zu können, wurden Berechnungen mit unterschiedlichen Wandhöhen unter
Berücksichtigung der Test-Gebäudeblöcke durchgeführt. Die Abbildungen auf der folgenden
Seite zeigen die Ergebnisse.
– Ohne Lärmschutzwand werden in 1,60 m Höhe ü. Gr. ("Ohrhöhe" einer stehenden Person
in Analogie zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung /9/) Beurteilungspegel
zwischen 65 und 68 dB(A) erreicht.
– Eine 2,5 m hohe LSW über die gesamte Länge der Freiflächen mit Unterbrechungen für
Durchfahrten bzw. Durchgänge verringert die Verkehrslärmpegel auf ca. 62 bis 65 dB(A).
– Mit einer 4,0 m hohen LSW kann erreicht werden, dass auf einem großen Teil der Freiflä-
chen Verkehrslärmpegel von 60 dB(A) unterschritten werden.
– Eine 6,0 m hohe LSW führt zu Verkehrslärmpegeln von 56 bis 59 dB(A) auf dem größten
Teil der Flächen.
Für Lärmschutzwände können grob Kosten von 350,00 EUR/m² geschätzt werden. Bei einer
geschätzten Gesamtlänge der Wände von 400 m ergeben sich folgende Schätzkosten:
– 2,5 m Höhe: 350.000 EUR
– 4,0 m Höhe: 560.000 EUR,
– 6,0 m Höhe: 840.000 EUR.
In die Abwägung werden auch die städtebaulichen und bautechnischen Aspekte einfließen.
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 87 von 103
Abbildung 35: Beurteilungspegel Tag des Gesamtverkehrslärms über Freiflächen in 1,6 m Höhe ü. Gr. ohne
Lärmschutzwand (Bild links oben), mit unterschiedlich hohen LSW: 2,5 m hoch (Bild rechts
oben), 4,0 m hoch (Bild links unten) und 6,0 m hoch (Bild rechts unten)
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 88 von 103
6.2.2.5 Einwirkung von Verkehrslärm auf Solitär-Hochhäuser und mögliche Lärm-
schutzmaßnahmen
In Bezug auf den Lärmschutz ergibt sich bei "Punkt-Hochhäusern" die Problematik, dass auf-
grund des zentralen Erschließungskerns und der Tiefe der Gebäude durchgesteckte Woh-
nungsgrundrisse in der Regel nicht realisiert werden können und dass es bei dieser Gebäude-
form häufig keine eindeutig "leise Seite" gibt. Gemäß dem Berliner Lärmleitfaden sollte die
Differenz zwischen "lauter" und "leiser" Seite möglichst nicht unter 5 dB(A) betragen, um
eine lärmbedingte Grundrissorientierung sinnvoll zu begründen.
Um die Immissionssituation vor den Fassaden von Hochhäusern im Plangebiet beurteilen zu
können, wurden Schallausbreitungsberechnungen mit drei exemplarisch angeordneten
20-geschossigen Punkt-Hochhäusern (ca. 68 m Höhe, analog zu Kapitel 6.2.2.5) durchgeführt.
Beurteilt wurden die Verkehrslärmimmissionen (Abbildung 36) nachts. Die Ergebnisdarstel-
lung erfolgt in Form von 3D-Gebäudelärmkarten, die die Beurteilungspegel farbig in einer
5-dB(A)-Abstufung zeigen.
An den beiden Hochhäusern 1 und 3 ist wegen ihrer Nähe zu den maßgeblichen Verkehrs-
lärmquellen an den südöstlichen Fassaden nahezu über die gesamte Höhe der Schwellenwert
der Gesundheitsgefährdung nachts von 60 dB(A) überschritten (rot). An den seitlichen Fassa-
den liegen die Beurteilungspegel zwischen 55 und 60 dB(A) (orange). Auch an den "lärmab-
gewandten" Fassadenbereichen des Hochhauses 1 überschreiten die Beurteilungspegel nachts
noch den SOW von 50 dB(A) (braun). Am Hochhaus 3 existiert keine "leise" Seite. Hier wirkt
in den höheren Geschossen der Schienenverkehrslärm von der westlich gelegenen Bahntrasse
ungehindert ein.
An dem weiter von den Hauptlärmquellen entfernten Hochhaus 2 sind die Beurteilungspegel
in den unteren Geschossen am niedrigsten und den oberen Geschossen am höchsten. Das ist
durch die exemplarische Blockbebauung bedingt, die in den unteren Geschossen eine
Abschirmung bewirkt. Die Pegel variieren zwischen 45 bis 50 dB(A) im Sockelbereich und
55 bis 60 dB(A) in den oberen Geschossen. Auf der lärmabgewandten nordwestlichen
Gebäudeseite sind die Beurteilungspegel deutlich geringer.
Aufgrund der hohen Verkehrslärmpegel ergibt sich ein besonderes Abwägungserfordernis im
Bebauungsplanverfahren.
Durchgesteckte Grundrisse von Wohnungen mit Orientierung von Räumen zu einer "leisen"
Seite – d. h. mit Beurteilungspegeln von maximal 50 dB(A) nachts – sind in den Punkt-
Hochhäusern aufgrund der Gebäudetiefe und des Erschließungskerns kaum realisierbar.
Bei der Grundrissgestaltung sollte darauf geachtet werden, dass Wohnungen wenigstens über
Fenster von schutzbedürftigen Räumen zur jeweils geringer belasteten Fassade verfügen
(Ecklösung).
Ansonsten kommen als Maßnahmen besondere Fensterkonstruktionen, vorgelagerte verglaste
Loggien und/oder vorgehängte Fassaden infrage.
Sofern die genannten Maßnahmen begründbar nicht zu realisieren sind, ist die Festsetzung
des Einbaus von schallgedämmten Lüftungseinrichtungen oder technischen Be- und Ent-
lüftungsanlagen zu prüfen.
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 89 von 103
Abbildung 36: Beurteilungspegel Nacht des Gesamtverkehrslärms vor Fassaden von exemplarischen Hochhäu-
sern im Plangebiet – Darstellung als 3D-Gebäudelärmkarten mit unterschiedlichen Blickrichtun-
gen
1
2
3
1
2
3
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 90 von 103
7 Zusammenfassung, Hinweise und Empfehlungen
7.1 Allgemeines
Die zurzeit als Gewerbestandort genutzten Flächen zwischen Georg-Knorr-Straße und Wie-
senburger Weg im Bezirk Marzahn-Hellersdorf sollen zu einem Wohnstandort entwickelt
werden. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen hat zu diesem Zweck im
Juli 2019 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan XXI-22-2 "Georg Knorr Park Teil-
gebiet Ost" gefasst. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ("Plangebiet") um-
fasst eine Fläche von ca. 11,2 ha.
Mit dem Bebauungsplan werden unter anderem die folgenden planerischen Ziele verfolgt:
– Schaffung von Planungsrecht für ca. 1.000 Wohneinheiten in verdichteter mehrge-
schossiger Bauweise, ca. 370 Studentenwohnungen und moderner Gewerbehofstruktu-
ren
– Mögliche Festsetzungen von gewerblichen Nutzungen entlang der Georg-Knorr-
Straße sowie eines urbanen, gemischt genutzten Quartiers auf den übrigen Flächen
– Vermeidung von Einschränkungen in schalltechnischer Hinsicht gegenüber den
benachbarten Gewerbebetrieben
Auf das Plangebiet wirken Geräuschimmissionen ein, die durch folgende Schallquellen verur-
sacht werden:
– Schienenverkehr der S-Bahn und der Eisenbahn mit hohem Güterverkehrsaufkommen
insbesondere nachts
– Straßenbahnverkehr auf der Landsberger Allee und Märkischen Allee
– Kfz-Verkehr insbesondere auf der Landsberger Allee, der Märkischen Allee und der
Georg-Knorr-Straße
– Gewerbe- und Industriebetriebe am Produktionsstandort der Knorr-Bremse AG im
Westen (eingestuft als Industriegebiet GI und im südlichen Teil als GE)
– Industrie- und Gewerbeflächen in den nördlich angrenzenden Bebauungsplangebieten
XXI-13 und XXI-14 sowie auf den Flächen westlich der Bahntrasse und südlich der
Landsberger Allee
Als Grundlage des Bebauungsplanverfahrens soll ein städtebauliches Konzept dienen, das in
einem städtebaulich-freiraumplanerischen Gutachterverfahren mit vorgeschaltetem offenem
Teilnahmewettbewerb entwickelt wurde.
7.2 Aufgabenstellung der Machbarkeitsstudie
Die wesentlichen in der Leistungsbeschreibung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
und Wohnen formulierten Zielstellungen der schalltechnischen Machbarkeitsstudie sind:
– Aussagen zur potenziellen baurechtlichen Umsetzbarkeit des Vorhabens in der
Gebietsausweisung eines urbanen Gebiets (MU) bzw. zur Entwicklung des Standorts
in Bezug auf Wohnnutzungen – Prüfung der Möglichkeit der positiven Konflikt-
bewältigung im Hinblick auf immissionsschutzrechtliche Anforderungen
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 91 von 103
– Vorschläge zum Umgang mit der Lärmproblematik, die für eine sachgerechte Abwä-
gung bereits im Vorfeld des Verfahrens erforderlich sind
– Beurteilung der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung von Ortsbegehungen,
des Lärmaktionsplans des Landes Berlin sowie weiterer bereitgestellter Quellen
– Räumliche Abgrenzung und rechtliche Darstellung aller relevanten Emissionsquellen
(Kfz-Verkehrs-, Schienenverkehrs- und Gewerbelärm)
– Abfrage der Schienenverkehrsprognosedaten im Untersuchungsgebiet für einen Pla-
nungshorizont von ca. 10 Jahren
– Ermittlung der immissionsschutzrechtlichen und schalltechnischen Belange der vor-
handenen gewerblichen Nutzungen bei Tag und Nacht
– Prüfung der Umsetzbarkeit der vorhandenen städtebaulichen Konzeption
– Prüfung der Wirksamkeit möglicher aktiver Maßnahmen
7.3 Untersuchungsumfang und Beurteilungsgrundlagen
Grundlagen der auf Basis von 3D-Simulationen im Schallausbreitungsprogramm SoundPLAN
/76/ durchgeführten Berechnungen bildeten
– die mit der Auftragserteilung übergebenen Unterlagen,
– die außerhalb des Plangebiets derzeit vorhandene Bebauung,
– die Verkehrsuntersuchungen zum Umbau des Knotens Marzahn /61/ und zur verkehr-
lichen Entwicklung im Plangebiet /69/,
– Angaben zu Prognosewerten 2030 des Schienenverkehrs /31/,
– Recherchen zu den Gewerbe- und Industriegebieten im Umfeld des Plangebiets sowie
– eigene schalltechnische Untersuchungen zum Gewerbelärm durch den Betrieb der
Knorr-Bremse AG mit Geräuschkontingentierung /71/.
Der schalltechnischen Machbarkeitsstudie wurden die bei Bebauungsplanverfahren üblichen
Ermittlungs- und Bewertungsgrundsätze zugrunde gelegt.
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind gemäß §§ 1, 50 Bundes-Immissionsschutz-
gesetz Flächen so zu planen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzbedürftige Nut-
zungen vermieden werden. Die DIN 18005-1 "Schallschutz im Städtebau, Berechnungsver-
fahren" und das Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil 1 "Schallschutz im Städtebau, Schalltechnische
Orientierungswerte für die städtebauliche Planung" bilden die Grundlagen der Berechnung
und Beurteilung der jeweils getrennt zu ermittelnden und zu beurteilenden Lärmarten. Bei der
Ermittlung und Beurteilung von Geräuschen in schalltechnischen Untersuchungen sind im
vorliegenden Fall insbesondere folgende Regelwerke zu beachten:
A. für gewerbliche Anlagen und Betriebe: Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm
(TA Lärm) und DIN 45691:2006-12, "Geräuschkontingentierung"
B. für Schallquellen auf öffentlichen Verkehrsflächen: Verkehrslärmschutzverordnung
(16. BImSchV), "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS 90)", "Verkehrslärm-
schutzrichtlinien 1997 - VLärmSchR 97" sowie einschlägige Normen (z. B. DIN 4109-1
"Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen")
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 92 von 103
C. für die Vorgehensweise bei schalltechnischen Untersuchungen zu Bebauungsplänen:
Berliner Leitfaden – Lärmschutz in der verbindlichen Bauleitplanung 2017
Es ist zu prüfen, ob für planungsrechtlich mögliche und vorhandene schutzbedürftige Nutzun-
gen inner- und außerhalb des Plangebiets die nach Schallquellenart unterschiedenen schall-
technischen Orientierungswerte (SOW) von Beiblatt 1 zu DIN 18005-1 bzw. die Immissions-
richtwerte (IRW) der TA Lärm eingehalten werden.
7.4 Gewerbelärm
7.4.1 Gewerbliche Nutzungen im Umfeld des Plangebiets
Die aus einer Recherche zu den Gewerbe- und Industriegebieten im Umfeld des Plangebiets
gewonnen Erkenntnisse sind im Kapitel 5.1 dokumentiert. Die von den vorhandenen und pla-
nungsrechtlich möglichen Betrieben und Anlagen ausgehenden Schallemissionen und die im
Plangebiet erzeugten Geräuschimmissionen wurden prognostiziert und beurteilt (s. Kapitel
5.3). Dabei wurden auch Stellungnahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im
Rahmen des FNP-Änderungsverfahrens für den untersuchten Standort berücksichtigt.
Die Ergebnisse können wie folgt zusammengefasst werden:
– Nördlich und nordwestlich des Plangebiets liegen die Geltungsbereiche der B-Pläne
XXI-13 (Industriegebiet GI) und des in Aufstellung befindlichen B-Plans XXI-14
(Gewerbegebiet GE). Festsetzungen zum Schallimmissionsschutz sind in den B-
Plänen nicht enthalten. Es können sich somit praktisch alle Arten von Betrieben ansie-
deln, die gemäß BauNVO /4/ allgemein zulässig sind.
– Im Bestand sind in den Plangeltungsbereichen überwiegend Betriebe angesiedelt, die
ein relativ geringes Störpotenzial aufweisen. Bis auf eine Ausnahme: Ein Härterei-
Betrieb am südlichen Rand des B-Plans XXI-13 (vgl. Abbildung 14 auf Seite 50).
Ohne entsprechende Schallschutzmaßnahmen würde es insbesondere durch die von
diesem Betrieb ausgehenden Schallemissionen im Plangebiet vor schutzbedürftigen
Nutzungen nachts zu Überschreitungen des Immissionsrichtwerts der TA Lärm für
Mischgebiete von 45 dB(A) kommen.
– Allgemein würde es ohne eine schalltechnisch wirksame bauliche Abschirmung zwi-
schen den Gewerbe- und Industrieflächen und den schutzbedürftigen Nutzungen im
Plangebiet zu grundsätzlichen Einschränkungen der Gewerbeausübung wegen der po-
tenziell unzulässigen Geräuschimmissionen kommen. Die Anforderungen an die Ab-
schirmung werden im folgenden Kapitel erläutert.
– Recherchen zu immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen bei der
Genehmigungsbehörde SenUVK ergaben aus der Sicht des Schallschutzes, dass die
Genehmigungsbescheide Geräuschimmissionsbegrenzungen festlegen, die sich jeweils
auf näher gelegene schutzbedürftige Nutzungen (z. B. Büros an der Westseite der
Knorr-Halle, vorhandene Wohnbebauung an der Witzenhausener Straße) beziehen.
Ein Nachtbetrieb ist nur bei einem Betrieb in beschränktem Umfang an bis zu zehn
Nächten im Jahr (seltene Ereignisse im Sinne der TA Lärm) zulässig (s. Kapitel
5.2.5.2). Im Ergebnis von Schallausbreitungsrechnungen ergeben sich für das Plange-
biet keine Konflikte durch Geräuschimmissionen von diesen Betrieben.
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 93 von 103
– Für den Betrieb der Knorr-Bremse AG sichert die Geräuschkontingentierung, die über
eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wurde (s. Kapitel 5.2.2), die Ein-
haltung der Immissionsrichtwerte für Mischgebiet am nächst gelegenen Westrand des
Plangebiets ab.
7.4.2 Vorhandene und zukünftige gewerbliche Nutzungen im Plangebiet
Im Bestand sind im Plangebiet kleinteilige gewerbliche Nutzungen in zum Teil denkmalge-
schützten Gebäuden, Lagerflächen und Stellplätze untergebracht. Vorhandene Betriebe, die
das Wohnen im zukünftigen gemischten Gebiet (Teilgebiet B) erheblich stören können, müs-
sen entweder auf die für gewerbliche Nutzungen vorgesehene Teilfläche im nordwestlichen
Teil des Plangebiets (Teilgebiet A) oder auf Flächen außerhalb des Plangebiets verlagert wer-
den. Die Art der im gemischten Gebiet zulässigen Anlagen und Betriebe ist in Kapitel 5.1.1
ausführlich erläutert.
Aus der Sicht des Schallimmissionsschutzes wird es unumgänglich sein, zwischen dem nord-
westlichen Teilgebiet A mit vorwiegend gewerblichen Nutzungen und dem südwestlichen
gemischten Gebiet (Teilgebiet B) eine bauliche Trennung – vorzugsweise in Form eines Ge-
bäuderiegels – zu realisieren. Das hätte den Vorteil, dass
– das gemischte Gebiet gegenüber lärmintensiveren Betrieben, die im nordwestlichen
Gebiet untergebracht werden sollen, abgeschirmt wird und
– eine Abschirmung des gemischten Gebiets gegenüber den Gewerbe- und Industrie-
nutzungen außerhalb des Plangebiets erzielt werden kann.
Voraussetzung für die abschirmende Funktion eines Gebäuderiegels ist,
– eine durchgehende geschlossene Bauweise mit gebäudehoher Schließung der Lücken
zwischen den einzelnen Baukörpern ("schwebende Lärmschutzwände", lediglich
Durchfahrten oder Durchgänge im Erdgeschoss zulässig),
– eine bestimmte Mindesthöhe, die u. a. abhängig von der Höhe der höchst gelegenen
schutzbedürftigen Nutzung im gemischten Gebiet und von der maximalen Höhe der
Schallquellen über Grund im gewerblich geprägten Bereich ermittelt werden muss,
– Ausschluss von Schallquellen, die das Wohnen wesentlich stören, auf der dem ge-
mischten Gebiet zugewandten Seite des Gebäuderiegels.
Der Bebauungsplan XXI-22-2 für die Entwicklung im Plangebiet muss durch eine textliche
Festsetzung planungsrechtlich absichern, dass die abschirmende geschlossene Riegelbebau-
ung im erforderlichen Umfang errichtet wird, bevor die schutzbedürftigen Nutzungen (insbe-
sondere Wohnen) im gemischten Gebiet aufgenommen wird.
7.4.3 Fazit der Untersuchungen zum Gewerbelärm und Hinweise
An einem exemplarischen Test-Gebäudemodell für die Bebauung des Plangebiets konnte in
der schalltechnischen Machbarkeitsstudie aufgezeigt werden, dass bei räumlicher Gliederung
des Plangebiets entsprechend den Strukturvorgaben (s. Kapitel 2.3) und bei Beachtung der
Grundsätze der Lärmrobustheit der potenzielle Lärmkonflikt zwischen gewerblicher Nutzung
und empfindlicher Wohnnutzung lösbar ist.
Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist nicht davon auszugehen, dass die vorhandenen Ge-
werbebetriebe zusätzliche Auflagen als die bereits in gültigen Genehmigungsbescheiden bzw.
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 94 von 103
in der verbindlichen Geräuschkontingentierung für die betreffenden Grundstücke der Knorr-
Bremse AG festgelegten Anforderungen zum Lärmschutz erfüllen müssen. Somit führt die
Entwicklung im Plangebiet aus Lärmschutzsicht nicht zu einer weitergehenden Einschrän-
kung der betrieblichen Entwicklung der Betriebe.
Im Plangebiet müssen die am Beispiel aufgezeigten Lärmschutzmaßnahmen umgesetzt wer-
den. Der Bebauungsplan muss auf der Grundlage einer verfestigten Planung auf der Grund-
lage eines städtebaulichen Konzeptes konkrete Festsetzungen treffen, die auch moderate Ent-
wicklungen der vorhandenen Betriebe berücksichtigen. Im Rahmen des städtebaulich-frei-
raumplanerischen Gutachterverfahrens wurden hierzu Hinweise gegeben.
Mit Bezug auf die Ausführungen im Kapitel 5.1.2 wird aus fachgutachterlicher Sicht empfoh-
len, das gemischte Gebiet im Plangebiet als urbanes Gebiet auszuweisen. In dem vorwiegend
gewerblich genutzten Teilgebiet im Nordwesten des Plangebiets müssen Nutzungen, für die
der Schutz des Nachtschlafs zu gewährleisten ist – das sind z. B. Übernachtungsräume in Be-
herbergungsstätten und Pflegeheime – ausgeschlossen bzw. nur ausnahmsweise zugelassen
werden.
7.5 Verkehrslärm
7.5.1 Zusammengefasste Ergebnisse der Verkehrslärmberechnungen
Zur Veranschaulichung der Ausbreitungsverhältnisse mit einer lärmrobusten Randbebauung
wurden die Verkehrslärmpegel im Plangebiet mit einem Test-Gebäudemodell berechnet, das
unter anderem aus bis zu siebengeschossigen Gebäudeblöcken entlang der Außengrenzen des
Plangebiets besteht (s. Kapitel 6.2.2.2). In der Grundvariante wurden die Lücken zwischen
den Gebäuden haushoch mit Wandscheiben geschlossen, die lediglich eine Durchfahrt mit ca.
4 m Höhe ü. Gr. (Feuerwehrdurchfahrt) offen lassen.
Aus den Berechnungsergebnissen lassen sich folgende Schlussfolgerungen ziehen:
Der Schwellenwert der Gesundheitsgefährdung tags von 70 dB(A) wird auch an den
Blockaußenfassaden nicht überschritten. Die höchsten Beurteilungspegel vor den der
Bahntrasse zugewandten Fassaden betragen tagsüber 67 dB(A).
Der entsprechende Schwellenwert nachts von 60 dB(A) wird an den südöstlichen zur
Bahntrasse ausgerichteten Fassaden ca. oberhalb des dritten Vollgeschosses sowie im
Nahbereich des Georg-Knorr-Platzes überschritten. Die höchsten Beurteilungspegel be-
tragen dort 62 dB(A).
Der schalltechnische Orientierungswert (SOW) für Mischgebiete tags von 60 dB(A) wird
in bodennahen Bereichen im Inneren des Plangebiets unterschritten. Auch der SOW für
Parkanlagen tags und nachts (bzw. der SOW für allgemeine Wohngebiete tags) von
55 dB(A) wird nahezu auf der gesamten Fläche eingehalten. Das ist von Bedeutung für die
Aufenthaltsqualität der Freiflächen, die auch der Erholung dienen sollen.
Der SOW für Verkehr in Mischgebieten nachts von 50 dB(A) wird vor den von den maß-
geblichen Schallquellen (Bahntrasse im Südosten und Georg-Knorr-Straße im Westen)
abgewandten Gebäudeseiten und an den Gebäudeblöcken im Inneren des Plangebiets
überwiegend eingehalten. Lediglich in den oberen Geschossen sind Beurteilungspegel
über 50 dB(A) festzustellen. Wie der Abbildung 33 auf Seite 84 zu entnehmen ist, liegen
die höchsten Pegel nachts in den Blockinnenbereichen in den meisten Fällen bei 51 bis
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 95 von 103
52 dB(A). Im nordwestlichen Bereich treten vereinzelt auch Beurteilungspegel von bis zu
54 dB(A) auf. Die Hauptquelle für Verkehrslärm nachts ist dort der Schienengüterverkehr
auf der westlich gelegenen Bahntrasse.
Eine gesonderte Untersuchung hatte das weitere Heranrücken der südöstlichen Gebäudefassa-
den in Richtung Wiesenburger Weg und die maßgebliche Schallquelle Schienenverkehr zum
Gegenstand (Kapitel 6.2.2.3). Die Ergebnisse lassen folgende Schlussfolgerungen zu:
– Durch das Heranrücken der Gebäude an die maßgeblichen Verkehrslärmquellen erhöhen
sich die Beurteilungspegel vor den lärmzugewandten Gebäudeseiten um 1 bis 2 dB(A).
– Auf den lärmabgewandten Gebäudeseiten erhöhen sich die Beurteilungspegel in den mitt-
leren Geschossen aufgrund von Reflexionen an nahe gelegenen Gebäuden. In den oberen
Geschossen, wo die höchsten Beurteilungspegel auftreten, zeigen sich praktisch keine
Veränderungen.
– Vor den lärmzugewandten Gebäudeseiten wird nachts in beiden Fällen der Schwellenwert
der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) überschritten. Mit verringertem Abstand nimmt
diese Überschreitung weiter zu und betrifft dann zwei Geschosse mehr. Dennoch gibt es
aus Lärmschutzsicht keine grundsätzlichen Einwände gegen den verringerten Abstand zu
den Lärmquellen. Der Vorteil dieser Variante ist, dass sich die Freiflächen auf der "leisen
Seite" mit Beurteilungspegeln tags unter 55 dB(A) vergrößern.
Die Freiflächen zwischen den südöstlichen Blockaußenseiten und der Bahntrasse haben auf-
grund der hohen Verkehrslärmimmissionen tagsüber keine für Erholungsflächen akzeptable
Aufenthaltsqualität. Zum Schutz vor dem Verkehrslärm bieten sich hier grundsätzlich Lärm-
schutzwände (LSW) an. Um die Wirksamkeit von LSW zum Schutz der Freiflächen entlang
des Wiesenburger Wegs einschätzen zu können, wurden Berechnungen mit unterschiedlichen
Wandhöhen unter Berücksichtigung der Test-Gebäudeblöcke durchgeführt. Die Ergebnisse
sind in Kapitel 6.2.2.4 dokumentiert.
Im Ergebnis zeigt sich, dass mit städtebaulich und bautechnisch vertretbaren Höhen der
Lärmschutzwände der strenge schalltechnische Orientierungswert für Parkanlagen von
55 dB(A) tags und nachts nicht eingehalten werden kann. Im Bebauungsplanverfahren muss
auf der Grundlage des städtebaulichen und Freiraumkonzepts geprüft werden, welche Lärm-
schutzmaßnahmen für die auf den betreffenden Flächen geplanten Nutzungen getroffen wer-
den müssen.
Im Kapitel 6.2.2.5 wird auf die spezielle Problematik des Lärmschutzes für "Punkt-Hoch-
häuser" eingegangen. Bei diesen können aufgrund des zentralen Erschließungskerns und der
Tiefe der Gebäude durchgesteckte Wohnungsgrundrisse in der Regel nicht realisiert werden,
und es gibt bei dieser Gebäudeform häufig keine eindeutig "leise Seite". Aufgrund der hohen
Verkehrslärmpegel ergäbe sich für eventuell geplante Hochhäuser ein besonderes Abwä-
gungserfordernis im Bebauungsplanverfahren (s. Hinweise in Kapitel 6.2.2.5).
7.5.2 Planbedingte Änderungen für vorhandene schutzwürdige Nutzungen außerhalb
des Plangebiets
Die baulichen Entwicklungen im Plangebiet können grundsätzlich Auswirkungen auf die
Lärmsituation an außerhalb des Plangebiets vorhandenen schutzwürdigen Nutzungen haben.
Unterschiede der Verkehrslärmpegel können für die Nachbarschaft prinzipiell aufgrund fol-
gender Einflüsse allein oder in Summe verursacht werden:
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 96 von 103
‒ durch zusätzlichen planinduzierten Verkehr mögliche Pegelerhöhung
‒ durch zusätzliche Reflexionen an geplanten Gebäuden mögliche Pegelerhöhung
‒ durch zusätzliche Abschirmung aufgrund geplanter Gebäude mögliche Pegelminde-
rung
Im vorliegenden Fall beträgt der Abstand zwischen einer möglichen Gebäudefassade am süd-
östlichen Rand des Plangebiets und den nächst gelegenen Wohnhäusern an der Marzahner
Promenade mindestens 250 m. Zusätzliche Reflexionen an den geplanten Gebäuden, die zur
Pegelerhöhung an den vorhandenen Wohnhäusern beitragen können, sind nicht zu erwarten.
Eine planbedingte Zunahme des Kfz-Verkehrs auf der Märkischen Allee oder der Landsber-
ger Allee wird wegen der relativ geringen zusätzlichen Verkehrsmenge nicht prognostiziert.
7.5.3 Fazit der Untersuchungen zum Verkehrslärm
Aus den Ergebnissen zum Verkehrslärm im Plangebiet lassen sich folgende Schlussfolgerun-
gen und Empfehlungen ableiten:
‒ Im Plangebiet und insbesondere an dessen Rändern treten sehr hohe Beurteilungspegel
des Verkehrslärms auf, die durch Schienen- und Straßenverkehr verursacht werden.
Nachts wird großflächig der Schwellenwert der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A)
überschritten. Somit ist zwingend eine lärmrobuste Bebauung in den Randbereichen zu
planen, die im Bebauungsplan festgesetzt werden muss.
‒ In den abgeschirmten Bereichen sollten die Beurteilungspegel nachts den schalltechni-
schen Orientierungswert (SOW) für Verkehr in Mischgebieten von 50 dB(A) vor schutz-
bedürftigen Aufenthaltsräumen nicht überschreiten. In den oberen Geschossen wird die-
ser SOW örtlich überschritten. In diesen Fällen sind weitere Lärmschutzmaßnahmen
(z. B. besondere Fensterkonstruktionen) festzusetzen.
‒ In den äußeren Blöcken an der Südostseite zur Bahn hin sind zwingend durchgesteckte
Grundrisse von Wohnungen mit einer Mindestanzahl von Aufenthaltsräumen, die zum
Blockinnenbereich orientiert sind, zu realisieren und im Bebauungsplan festzusetzen.
‒ Es wird empfohlen, die Lücken zwischen den Gebäudeblöcken in Richtung der südöstlich
gelegenen Bahntrasse baulich zu schließen (z. B. durch transparente gebäudehohe Lärm-
schutzwände, die lediglich eine Durchfahrt bzw. einen Durchgang bis zu einer Unterkante
von ca. 4,00 m Höhe ü. Gr. offen lassen).
‒ Mögliche weitere Lärmschutzmaßnahmen – abhängig von den konkreten Gegebenheiten
in dem entwickelten städtebaulichen Konzept – sind:
o Vorgelagerte geschlossene Laubengänge an den quellenzugewandten Seiten
o Vorgelagerte baulich geschlossene bzw. verschließbare Loggien
o Ausschluss von Aufenthaltsräumen an den quellenzugewandten Seiten
o ggf. zusätzlich Lärmschutzwände auf dem Dach der äußeren Gebäude (erhöhte At-
tika)
‒ Aktive Lärmschutzmaßnahmen (z. B. Schienenstegdämpfer, Lärmschutzwände; s. Kapi-
tel 3.3.2) im Bereich der Bahn (Hauptquelle) sind in der Regel im Bebauungsplanverfah-
ren nicht umsetzbar.
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Konkrete Maßnahmen zum Lärmschutz können erst auf der Grundlage des abgestimmten
städtebaulichen und Freiraum-Konzepts im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung
zum Bebauungsplan festgelegt werden.
Insgesamt werden die Lärmschutzkonflikte durch Verkehrslärm als grundsätzlich immissions-
schutz- und planungsrechtlich lösbar eingeschätzt.
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 98 von 103
8 Quellenverzeichnis
/1/ Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewer-
tung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EG-Umgebungslärmrichtlinie: EG-
ULR) vom 25. Juni 2002
/2/ Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigun-
gen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissions-
schutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013
(BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019
(BGBl. I S. 2771) geändert worden ist
/3/ Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
2017 (BGBl. I S. 3634)
/4/ Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)
/5/ Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Ver-
ordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440)
/6/ Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S.
1036), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S.
2269) geändert worden ist
/7/ Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 24. BImSchV) vom
4. Februar 1997 (BGBl. I 1997 S. 172), die durch Artikel 3 der Verordnung vom
23. September 1997 (BGBl. I S. 2329) geändert worden ist
/8/ Vierunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung) vom 6. März 2006 (BGBl. I S. 516)
/9/ Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibra-
tionen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung – LärmVibrationsArbSchV)
vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), die durch Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung
vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist
/10/ Bekanntmachung der Vorläufigen Berechnungsverfahren für den Umgebungslärm
nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV). Vorläufige
Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Straßen (VBUS). Vorläufige
Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Schienenwegen (VBUSch).
22. Mai 2006, bekannt gemacht im Bundesanzeiger am 17. August 2006 (Beilage
Nr. 154a)
/11/ Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
(Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998
(GMBl. 1998 S. 503), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 01.06.2017
(BAnz AT 08.06.2017 B5) geändert worden ist
/12/ Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 8/1990 vom 10.04.1990: Richtlinien für
den Lärmschutz an Straßen (RLS-90), Ausgabe 1990, berichtigter Nachdruck Febru-
ar 1992, FGSV 334
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 99 von 103
/13/ Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 20/2006 vom 04.08.2006: Richtlinien
für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes -
VLärmSchR 97 vom 02.06.1997 (VkBl. 1997, 434ff), zuletzt geändert am
04.08.2006 (VkBl. Nr. 16 vom 31.08.2006, 665)
/14/ Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 25/2006 vom 22. September 2006:
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung
von Lärmschutzwänden an Straßen, Ausgabe 2006 (ZTV-Lsw 06)
/15/ Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), neu
gefasst durch Gesetz vom 09.04.2018 (GVBl. S. 205, 381)
/16/ DIN 1333:1999-02, Zahlenangaben
/17/ DIN 4109:1989-11, Schallschutz im Hochbau. Anforderungen und Nachweise
/18/ DIN 4109-1:2018-01, Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen
/19/ DIN 4109-2:2018-01, Schallschutz im Hochbau – Teil 2: Rechnerische Nachweise
der Erfüllung der Anforderungen
/20/ DIN 18005-1:2002-07, Schallschutz im Städtebau, Teil 1: Grundlagen und Hinweise
für die Planung
/21/ Beiblatt 1 zu DIN 18005-1:1987-05, Schallschutz im Städtebau, Schalltechnische
Orientierungswerte für die städtebauliche Planung
/22/ DIN 45691:2006-12, Geräuschkontingentierung
/23/ DIN ISO 9613-2:1999-10, Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien.
Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren
/24/ DIN EN ISO 3746:2011-03, Akustik - Bestimmung der Schallleistungs- und Schal-
lenergiepegel von Geräuschquellen aus Schalldruckmessungen - Hüllflächenverfah-
ren der Genauigkeitsklasse 3 über einer reflektierenden Ebene
/25/ VDI 2719:1987-08, Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen
/26/ VDI 3770:2012-09, Emissionskennwerte von Schallquellen – Sport- und Freizeitan-
lagen
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lin Marzahn 2030 gemäß Schall 03; per E-Mail (15.10.2018)
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/33/ Berliner Verkehrsbetriebe: Fahrplanauskunft über www.bvg.de für Straßenbahnli-
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Kommentar. Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR - Kommentar. C. F. Müller Ver-
lag, Heidelberg (2014)
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13. Auflage (2019)
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http://laermkartierung1.eisenbahn-bundesamt.de/mb3/app.php/application/eba)
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on: Daten der Allgemeinen Liegenschaftskarte (ALK) im Untersuchungsraum
/40/ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abteilung III – Geoinformati-
on: Daten des Digitalen Geländemodells im 2 m Raster DGM 2
/41/ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin: Landeskartenwerk – Karten von Ber-
lin 1:5.000 Rasterdaten YADE Vers. 6.014 K 1 (2009)
/42/ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin, Abteilung III
Geoinformation: Georeferenzierte Digitale Orthofotos (Überfliegung Frühjahr 2016)
/43/ Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Leitfaden – Hin-
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/44/ Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin [Hrsg.]: Lärmakti-
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/45/ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin: Strategische Lärmkarte
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/49/ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Berlin: Flächennutzungsplan –
Änderung: Wiesenburger Weg (Marzahn-Hellersdorf), Lfd. Nr. 04/19 – Entwurf;
Stand: 12.04.2019
/50/ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Berlin: Rundschreiben
Nr. 3/2017. Aktualisierung und Ergänzung der Zusammenstellung der gebräuchlichs-
ten textlichen Festsetzungen für Bebauungspläne in Berlin (26.07.2017)
/51/ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Berlin [Hrsg.]: Verwaltungs-
vorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB Bln) vom 19. April 2018
(Abl. S. 2095)
/52/ Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Änderungen des
FNP- Wiesenburger Weg Lfd. Nr. 04/19 – Hinweise im FNP-Änderungsverfahren;
Bearbeiterin: FR. Dr. D. Salz,; Zeichen: I C 38 – FNP-04-19 vom 02.04.2019
/53/ Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin: Bebauungsplan XXI-22 – für das Ge-
lände südlich des Wiesenburger Weges, westlich der S-Bahn, nördlich der Landsber-
ger Allee, östlich des Reichsbahn-Außenringes. Rechtsverbindlich seit 24.05.2006
/54/ Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin: Bebauungsplan XXI-13 – für eine Teil-
fläche des Geländes südlich Bitterfelder Str. zwischen dem Marzahn-
Hohenschönhauser Grenzgraben, der zukünftigen Boxberger Str., der geradlinigen
Verlängerung des Wiesenburger Weges und dem Marzahn-Hohenschönhauser
Grenzgraben (Knorr Bremse). Rechtsverbindlich seit 24.05.2006
/55/ Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin: Entwurf zum Bebauungsplan XXI-14.
Stand: Juli 2015
/56/ Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin, Fachbereich Umweltschutz: Zusam-
mengefasste Zuarbeit der im Immissionsschutz tätigen Kolleginnen und Kollegen
des FB UM zum geplanten Wohnstandort Georg Knorr Park; Stellenzeichen: Um 2,
Um 32, Um 42; ohne Datum
/57/ Planergemeinschaft für Stadt und Raum eG: Diskursives städtebauliches Gutachter-
verfahren Georg Knorr Park (Teilgebiet Ost) – Aufgabenbeschreibung; im Auftrag
der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen (Stand: 28.10.2019)
/58/ Knorr-Bremse AG: Immobilienmanagement Standort Berlin – Kurzinfo zur Standor-
tentwicklung (Stand: 20.11.2014)
/59/ Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Knut Seibt: Bestandsplan – Berlin-
Marzahn – Wiesenburger Weg 3, 5, 7 und 13, Georg-Knorr-Straße (Stand:
21.09.2016)
/60/ Niedersächsisches Landesamt für Immissionsschutz (Hrsg.): Erläuterungen zur Fest-
setzung von flächenbezogenen Schallleistungspegeln im B-Plan (1998)
/61/ Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin [Hrsg.]: Verkehrs-
knoten Marzahn – Landsberger Allee / Märkische Allee / über Gleisanlagen der DB
AG – Erläuterungsbericht – Schalltechnische Untersuchung (Vorplanung); Vorent-
wurf Unterlage 17 zum Planfeststellungsverfahren; Stand: 11/2018; erstellt durch:
Ingenieurbüro Czekalla, Potsdam
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 102 von 103
/62/ Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Genehmigung nach
§ 4 Abs. 1 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Behandlung
von nicht gefährlichen Bauabfällen (AZ 12885) und einer Anlage zum Umschlag
staubender Güter (AZ 12885a) in Berlin-Marzahn-Hellersdorf, Frank-Zappa-Straße
16 für die Firma BTB Recycling-Hof GmbH, Frank-Zappa-Straße 25, 12681 Berlin;
Auszug aus dem Genehmigungsbescheid I C 211-12885/12885a vom 29.05.2018
/63/ Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz Berlin: Genehmi-
gung für die Firma BTB Recycling-Hof GmbH nach § 4 Abs. 1 BImSchG, in Ver-
bindung mit § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV und Nr. 10.17, Spalte 2 des Anhangs der 4.
BImSchV zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Übung und Ausübung
des Motorsports (Motocross-Anlage) auf dem Grundstück Landsberger Allee 397
(Hinweis: seit 14.02.2012 Frank-Zappa-Straße 25) in 12681 Berlin; Auszug aus dem
Genehmigungsbescheid Gesch.-Z. II C 203-10876 vom 14.04.2008
/64/ Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz Berlin: Genehmi-
gung für die Firma ALBA Services GmbH & Co. KG, Frank-Schweitzer-Str. 3,
12681 Berlin, nach § 16 Abs. 1 BImSchG, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der 4. BIm-
SchV und Nr. 8.15 und 8.12, Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV zur wesentlichen
Änderung einer Anlage zur Lagerung von gebrauchten Brems- und Kühlflüssigkei-
ten, einer Altölumfüllstelle und Umschlagstelle für Großpackmittel (IBC) sowie ei-
nes Sonderabfallzwischenlagers auf dem Grundstück Frank-Schweitzer-Straße 3 in
12681 Berlin; Auszug aus dem Genehmigungsbescheid Gesch.-Z. II C 508-11786
vom 01.07.2011
/65/ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie Berlin:
Auszug aus Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG vom 28.10.1997, Ge-
schäftszeichen V C 507-7239/8030
/66/ Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin: Umweltinformatio-
nen nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 Umweltinformationsgesetz (UIG) – Aktuelle Überwa-
chungsdaten zu genehmigungsbedürftigen Anlagen nach §§ 4 ff. Bundes-
Immissionsschutzgesetz, Stand 01.11.2019, Bezirk Marzahn-Hellersdorf und Bezirk
Lichtenberg
/67/ Thur Winkler Tappe Partnerschaft von Rechtsanwälten – Notare: Grunddienstbar-
keitsbewilligung für Knorr-Bremse AG und Knorr-Bremse Systeme für Schienen-
fahrzeuge GmbH, Eigentümer der in Berlin-Marzahn, Georg-Knorr-Str. 4, Wiesen-
burger Weg 13 u. a. gelegenen Grundstück, gebucht in den Grundbüchern des Amts-
gerichts Lichtenberg von Marzahn; Eintragung am 27.02.2017 , Urkundenrolle Nr.
FT 0329/2017 des Notars Fabian Thur
/68/ ZENK Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin: Flächennutzungsplan-Änderung
Wiesenburger Weg (Marzahn-Hellersdorf) – Teilbereich 04/19 – Stellungnahme im
Rahmend er Öffentlichkeitsbeteiligung; Az 010935-18/VK/sf vom 06.06.2019
/69/ Schlothauer & Wauer Ingenieurgesellschaft für Straßenverkehr mbH: Areal Knorr
Bremse – Verkehrszahlen für Lärmgutachten; E-Mail von Herrn Stephan Krauß vom
02.09.2019
/70/ BSM Beratungsgesellschaft für Stadterneuerung und Modernisierung mbH: Bebau-
ungsplan XXI-22-1 – Vorentwurf, Stand: 04.12.2015
ALB Bericht GEO 19.052.02 P vom 30.04.2020 Seite 103 von 103
/71/ ALB Akustik-Labor Berlin GbR: Gewerbelärmuntersuchung für das Betriebsgrund-
stück der Knorr-Bremse AG sowie die Industrie- und Gewerbegebiete in der Nach-
barschaft zur Beurteilung der Geräuschimmissionen im Konzeptgebiet für einen ge-
planten Wohnungsbaustandort; im Auftrag der Knorr-Bremse AG Immobilienma-
nagement; Bericht GEO 15.053.06 P vom 18.02.2016
/72/ ALB Akustik-Labor Berlin GbR: Verkehrslärmuntersuchung für einen geplanten
Wohnungsbaustandort auf dem Gelände der Knorr-Bremse AG im Bezirk Marzahn-
Hellersdorf von Berlin; im Auftrag der Knorr-Bremse AG Immobilienmanagement;
Bericht GEO 15.053.07 P vom 29.01.2016
/73/ ALB Akustik-Labor Berlin GbR: Durchführung von Schallpegelmessungen zur Er-
mittlung der Schallleistungspegel der maßgeblichen Schallquellen des Industriebe-
triebs Knorr-Bremse AG am 27.10.2015
/74/ ALB Akustik-Labor Berlin GbR: Durchführung von Schallpegelmessungen zur Er-
mittlung der Schallleistungspegel der maßgeblichen Schallquellen der Härterei
Härtol am 09.09.2015 und am 16.11.2015
/75/ ALB Akustiklabor Berlin PartmbB: Ortsbesichtigungen und Messtermine am
14.06.2019, 08.10.2019 und 04.11.2019
/76/ SoundPLAN GmbH: SoundPLAN - Berechnungsprogramm für die Schallausbrei-
tung im Freien, Version 8.1. (Update vom 08.01.2020)
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