Berufskranke und andere Opfer der Arbeit Berufskranke und andere Opfer der Arbeit In Zukunft...

Preview:

Citation preview

Berufskranke und Berufskranke und andere Opfer der andere Opfer der

Arbeit Arbeit In Zukunft entschädigungslos?

Dr. Angela Vogel, abekra e.V. 2007

GUV IIGUV IIDer geplante Der geplante

ZustandZustand

Vorschläge der Bund-Länder-Kommission:

Eckpunkte zur Novellierung des

SGB VII

Einzelne RevisionspunkteEinzelne Revisionspunkte:

1.1. Organisation, Struktur, Funktion und StatusOrganisation, Struktur, Funktion und Status

2.2. Haftungsablösung eingeschränktHaftungsablösung eingeschränkt

3.3. Gesetzliche Pflichtversicherung nur noch zum TeilGesetzliche Pflichtversicherung nur noch zum Teil

4.4. Abkehr vom bisherigen MdE-PrinzipAbkehr vom bisherigen MdE-Prinzip

5.5. Leistungsbeginn ab AntragLeistungsbeginn ab Antrag

6.6. Entschädigungsmodifikationen und -kürzungenEntschädigungsmodifikationen und -kürzungen

7.7. Leistungsende ab AltersrenteLeistungsende ab Altersrente

8.8. GUV-Beitragszahlungen an die GRVGUV-Beitragszahlungen an die GRV

9.9. SperrklauselSperrklausel

10.10. Neudefinition BerufskrankheitenNeudefinition Berufskrankheiten

Die gute Nachricht zuerst:Die gute Nachricht zuerst:

Der Vertrauensschutz bleibt gewahrt. Es wird keine

Rückwirkung geben

´Altfälle´´Altfälle´1. Alle bisherigen Leistungen und 1. Alle bisherigen Leistungen und

laufenden Verfahren bleiben von der laufenden Verfahren bleiben von der Novellierung unberührtNovellierung unberührt

2. Es wird vorgeschlagen, einen sog. 2. Es wird vorgeschlagen, einen sog.

AltlastenfondAltlastenfond zu gründen und die zu gründen und die Ansprüche vergangener Tage daraus Ansprüche vergangener Tage daraus

zu finanzierenzu finanzieren

Kausalitätsprinzip - Beweislastverteilung

Am bisherigen Kausalitätsprinzip und der Beweislastverteilung wird fest gehalten – zum Nachteil der VersicherungsnehmerInnen und

trotz mangelnder juristischer Logik

Kapitel 1Neustrukturierung

der UVT

Straffung I• Fusionierung der gewerblichen

Berufsgenossenschaften zu höchstens 6 Trägern

• Fusionierung der öffentlichen Unfallversicherungsträger zu höchstens einem landesunmittelbarem Träger

• Neuorganisation der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zu einem späteren Zeitpunkt

Straffung II• Schaffung einer Spitzenkörperschaft der

Unfallversicherungsträger mit Selbstverwaltung und verbindlicher Entscheidungskompetenz zum 1.1.2008, in denen der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Bundesverband der Unfallkassen aufgeht.

• Prüfauftrag an den Bund und die Länder, ob es sachgerecht ist, die Aufgaben der Dienstunfallfürsorge für Beamte auf die öffentlichen Unfallversicherungsträger zu übertragen.

Weitere Details a-d

a) Benchmarking

b) Selbstverwaltungsorgane erheblich reduzieren

c) Fachausschüsse für Spezialfragen bilden

d) Gemeinsame Arbeitsschutzstrategie UVT/BReg entwickeln

...Details e-g

a) Neue Spitzenkörperschaften der Industrie und des Staates für

Grundsatz- und Querschnittsaufgaben

b) Deren Weisungen sind verbindlich

c) Sie sollen den Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerb unter

den UVT organisieren

Stimmrechte

• Verbindliche Beschlüsse sind mit einer Mehrheit von zwei Dritteln grundsätzlich in der Vertreterversammlung und im Vorstand zu treffen

• Davon ausgenommen sind Entscheidungen über die Auslegung von Rechtsfragen (u.a.)

- Dieses UVT-Organisations- und Befugnismodell ist

zentralistisch konzipiert- Es kopiert die rechtlich

bereits verankerte Struktur der GRV-Organisation -

geltend ab 2011

Amtsstatus der SpitzenverbändeAmtsstatus der Spitzenverbände

Die ihnen übertragenen Aufgaben, Vertretungs- und Weisungsbefugnisse macht

sie zu quasi-Bundesbehörden, die demokratisch nicht kontrolliert werden können.

Die Unternehmen erhalten damit via UVT noch mehr Staatsbefugnisse und damit

Machtzuwachs – ein nicht nur wegen der chemischen Vergiftung von Land und Leuten

ein kontraproduktives politisches Signal.

Einsparziel- in den ersten fünf Jahren nach der

Neuorganisation sollen die Verwaltungs- und Verfahrenskosten um 20% des Etats von 2008 sinken

- Das sind von 2010 bis 2014 voraussichtlich ca. 250 Mio. Euro

Kapitel 2 Haftungsablösung

1. Die Haftung der Arbeitgeber und der Beschäftigten für Personenschäden soll

unverändert ausgeschlossen bleiben2. Die UVT übernehmen das

Haftungsrisiko3. Ausgenommen sind weiterhin Vorsatztaten und Wegeunfälle

Neu ist:

4. „Der Vorsatz muss die rechtswidrige Handlung umfassen, nicht aber zusätzlich auch noch den Verletzungsumfang.Damit soll auch in der GUV künftig wieder der zivilrechtliche Maßstab beim Vorsatz Anwendung finden.“Das heißt: Grobe Fahrlässigkeit von Arbeitgebern z.B. bei der Beachtung von Arbeitsschutzbestimmungen sind zukünftig ein Grund dafür, dass die Haftung von der GUV nicht abgelöst (übernommen) werden kann und der Arbeitgeber selbst haften muss (eine Art von Gefährdungshaftung).

Kapitel 3:

PflichtversicherungPflichtversicherung

Versicherte kraft Satzung von Versicherte kraft Satzung von Versicherungspflicht befreitVersicherungspflicht befreit

„Die Pflichtversicherung der Unternehmer kraft Satzung der Berufsgenossenschaft wird in die

freiwillige Unternehmerversicherung

überführt.“

Begründung:Begründung:„Die heutige Pflichtversicherung

kraft Satzung führt zu Unverständnis, wenn die Satzung nicht zugleich ein Austrittsrecht vorsieht. Die Überführung in die freiwillige Versicherung löst das

Problem

Kapitel 4-6Kapitel 4-6

Leistungen/EntschädigungenLeistungen/Entschädigungen

„Zielführung bei Leistungen“

GUV-Entschädigung in spe GUV-Entschädigung in spe differenziertdifferenziert zwischen zwischen

I. Einkommensverlust-AusgleichI. Einkommensverlust-Ausgleich

II. GesundheitsschadensausgleichII. Gesundheitsschadensausgleich

Die Die wesentlichste Änderungwesentlichste Änderung dabei ist: dabei ist:

1. neuer Begriff von MdE1. neuer Begriff von MdEund

2. neue Berechnungsweise2. neue Berechnungsweise

Beträgt die MdE beim Verdienstschadensausgleich

zwischen 10 und 49%,zahlt die GUV nur noch eine

einmalige Abfindung

1. MdE = GdB1. MdE = GdB

Der Begriff der MdE soll in Zukunft der Begrifflichkeit im sozialen

Entschädigungsrecht entsprechen – GdB - und

Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur im

Erwerbsleben berücksichtigen.

Das Modell der abstrakten Schadensberechnung

wird scheinbar aufgegeben

2. Veränderter Berechnungsmodus

In Zukunft:I. Ausgleich des konkretenkonkreten

Erwerbsschadens (kE)- oder?

Wie folgt berechnet:„Nettoausgleich auf der Grundlage von 60% des

tatsächlichen Brutto-Einkommensverlustes“

aber

I. Lfd. mtl. Lohnersatzleistung

(=Rente (eK))

nur noch ab 50% Minderung der

Erwerbsfähigkeit (MdE)

Achtung Bemessungsweise:Das vor dem Unfall erzielte Einkommen wird mit dem unfallbedingt erzielbaren Einkommen verglichen.

Geringfügige Einkommensverluste bleiben

unberücksichtigt

Begriffs-Trick Der UVT bestimmt –

oder lässt bestimmen – welches Einkommen

erzielbarerzielbar gewesen wäre bzw. sei

Konsequenz:Der Haftpflichtversicherer

legt fest, welchen Differenzbetrag er bei der

Berechnung zu Grunde legen will bzw. legt

Betrug (=Denkfehler?) schon im Entwurf:Was sich als konkreter

Erwerbsschadensausgleich ausgibt, ist eine neue Form der

Abstraktion – einer Abstraktion, die eine Verdienst-Hypothese zur

Tatsache erklärt

Der Willkür der Verwaltung und ihrer sog. Sachverständigen preisgegeben,

denn: Es kann immer behauptet werden, der

Geschädigte strenge sich nicht genügend an, sei nicht mobil genug und zu wenig

anpassungsfähig, d.h. unterwürfig

Juristisch unsittlichDerartige Behauptungen kann ein

geschädigter Versicherer nicht widerlegen. Es kann ihn nur das

Kunststück gelingen, das Erwerbseinkommen trotz seiner Schädigung zu erzielen, was die BG für erzielbar gehalten hat.

Was das für die Berechnung Was das für die Berechnung der GUV-Entschädigung der GUV-Entschädigung

heißt, mag folgendes – fiktives heißt, mag folgendes – fiktives – Beispiel verdeutlichen:– Beispiel verdeutlichen:

Berechnungs-BeispielBerechnungs-Beispiel

• Differenz zwischen erzieltem und erzielbarem Einkommen = 400 Euro Brutto

• Das ist Netto ca. (40% Abzüge) = 240 Euro

• Davon 60% = 24 mal 6 = 144 Euro• Davon 50% MdE = 72 Euro

In Zukunft: In Zukunft: II. GesundheitsschadensausgleichII. Gesundheitsschadensausgleich

Folgende Modalitäten:

• AbfindungenAbfindungena) 1 – 29% MdE werden 1 – 29% MdE werden

nicht entschädigtnicht entschädigtb) Personen unter 25 Jahren

erhalten bei einer

MdE von 30% 12.000 Euro

•AbfindungshöhenAbfindungshöhenc) 30% MdE über 60

Jahre 6.000 Euro

d) 40% MdE unter 25 Jahre 24.000 Euro

Spiel mit Hoffnungen:Spiel mit Hoffnungen:Mitarbeiter des BMAS sagten dem

Ltd. Hessischen Landesgewerbearzt, diese zukünftigen MdE(GdB)-Sätze

könnten bei gleichen Krankheiten ca. 5% (aufgerundet 10%) über der jetzigen MdE liegen. – Na dann.

Gesundheitsschadensausgleich ff.Gesundheitsschadensausgleich ff.mtl. Festrenten ab einer MdE

von 50%je nach konkretem Schaden in

unterschiedlicher Höhe (Knochentaxe)

- siehe dazu folgende Tabelle mitEinzelfallbeispielen der Bund-Länder-Kommission:

Liste Rentenzahlungen für Gesundheitsschäden ab 50% MdE

MdE % Beeinträchtigung (Beispiele) Mtl. Zahlbetrag

100 % Vollständige Querschnittslähmung 925 Euro 90 % Verlust der Sehfähigkeit auf einem Auge u. Sehschärfe auf

dem zweiten Auge 0,1 725 Euro 80 % Verlust beider Beine im Unterschenkel 550 Euro 70 % Verlust eines Beines im Oberschenkel 400 Euro 60 % mittlere Nierenfunktionseinschränkung 275 Euro 50 % Stimmbandlähmung mit Stimmlosigkeit 175 Euro 40 % Stimmbandlähmung mit Flüsterstimme Abfindung30 % Chronische Hepatitis mit geringer entzündlicher Aktivität

Abfindung

Das Arbeitsplatzrisiko Das Arbeitsplatzrisiko übernehmen die UVT übernehmen die UVT

nichtnicht

Hinweis für Gutachter

Neu wäre:1. Die gesamte Lebensführung ist beeinträchtigt.

2. Es muss sich um keine vorübergehenden, sondern chronische Schäden handeln.

3. „Die Feststellung darüber wird nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahmen getroffen. Der

Gesundheitsschadensausgleich wird einkommensunabhängig und bundeseinheitlich

geregelt.

.

Entschädigungsleistungen 2004

7.561.499.683 Eurozahlten die gewerblichen UVT

(Berufsgenossenschaften) 2004 insgesamt an geschädigte Versicherte bzw. Hinterbliebene

das sind 49 Mio. Euro bzw. 0,6 % weniger als 2003. Dabei entfallen 2,296

Mrd. Euro auf Heilbehandlung, 256 Mio. E auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und

4,993 Mrd. auf Renten, Beihilfen und Abfindungen.

MdE-Verteilung unter den Versicherten

Davon haben eine MdE-Höhe 642.067 RentnerInnen 10-45% MdE642.067 RentnerInnen 10-45% MdE(darunter 452.061 RentnerInnen in Höhe von 10-(darunter 452.061 RentnerInnen in Höhe von 10-

25%, d.s. mehr als 70% aller RentnerInnen)25%, d.s. mehr als 70% aller RentnerInnen)

72.950 RentnerInnen 50-100% MdE72.950 RentnerInnen 50-100% MdE(d.s. 11,36% aller RentnerInnen)(d.s. 11,36% aller RentnerInnen)

GUV-Spar-Berechnungsversuch I

Durchschnittseinkommen jährlich ca. 22.000

Davon 2/3 wäre Vollrente ca. = 15.400

Davon MdE 20% 3.080

3.080 Euro durchschnittliche Jahresrente3.080 Euro durchschnittliche Jahresrente

bezogen 452.061 GUV-RentnerInnen 2004

452.061 mal 3.080 macht 13.923.478 Eurominus Einzahlungen an die GRV ca 50 E mtl.

= 27.123.660 Euro, blieben 13.200.182 Euro Einsparung

GUV-Einsparberechnungsversuch II

Nehmen wir an, dass sämtliche geschädigten Rentenbezieher das normale Altersrentenalter erreichen -

Nehmen wir weiter an, dass 2/3 der GUV-RentnerInnen derzeit unter 65 Jahre alt sind -

Nehmen wir an, der Durchschnitt der GUV-Rente sei 7.333 Euro jährlich, dann ergäbe sich eine geschätzte GUV - Einsparsumme von 476.678

mal 7.333 = 34.954.79734.954.797 Euro jährlich durchEntschädigungsende ab Pensionierung

Grob geschätzte Grob geschätzte Teileinspar-SummeTeileinspar-Summe

48. 878.275 Euro

für ein Jahr auf der Zahlenbasis von 2004

Darin nicht enthalten sind die Einsparungen durch veränderten Leistungsbeginn etcpp.,

aber auch etliche Mehrausgaben

Kapitel 5Kapitel 5Beginn des Beginn des

LeistungsfallLeistungsfall

Ab AntragsstellungAb Antragsstellung

Bisher galt, der Leistungsfall trat mit der Erstdokumentation der Schadens-

Chronifizierung ein.

Künftig soll der Leistungsfall nur noch ab Antragsstellung gegeben sein.

Die Geschädigten gehen also für die Zeit zwischen erstmaliger

Diagnose/Schadenseintritt und Antragsstellung – unverschuldet – leer aus.

Kapitel 7

Ende des Leistungsfalls

Renten-Befristung

Die derzeit bis zum Tod gezahlte GUV-Rente – sofern sie durch MdE-

Minderung nicht vorher gekappt wird – soll mit

Erreichen der Altersgrenze enden.

rechtsfragwürdig f.

Was hat das Erreichen der Altersgrenze eines GUV-Geschützten mit Zahlungen aus der GUV-Haftung für dessen Körperschäden zu tun?

rechtsfragwürdig ff.rechtsfragwürdig ff.

- Die Beeinträchtigungen im gesamten Leben verschwinden nicht mit Eintritt in das Rentenalter. Warum also sollen die GUV-Entschädigungszahlungen dafür dann enden?

Kapitel 8Zum "Ausgleich unfallbedingter

Versorgungslücken in der Alterssicherung" sollen künftig Beiträge "an die gesetzliche Beiträge "an die gesetzliche

Rentenversicherung"Rentenversicherung" gezahltgezahlt werden.

Der Betrug mit den angeblichen GRV-Beiträgen

der GUV

Aber:Aber:• Die BGen errechnen den mtl. GRV-Die BGen errechnen den mtl. GRV-

Beitrag Beitrag aus der Differenzaus der Differenz zwischen zwischen dem vorher dem vorher erzieltenerzielten und dem und dem nachher nachher erzielbarenerzielbaren Einkommen Einkommen

Beispiel 1 Angenommen eine Fabrikarbeiterin verdiente in einem Volljob 1.400 Euro mtl.; nach ihrem Arbeitsunfall verbleiben ihr chronische Gesundheitsschäden, die mit einer MdE von 20% bewertet werden. Danach findet sie einen Job als Bürohilfe in sitzender Tätigkeit. Sie verdient mit 7,50 Euro brutto die Stunde noch 1.200 Euro brutto. Von zu Grunde zu legenden 400 Euro Differenz ergibt sich also ein Betrag von 80 Euro GRV-Beitrag.

Beispiel 2Beispiel 2• Ein zunächst weiter arbeitender und später entlassener

Lärmschwerhöriger ist für die BG ein Nullsummenspiel. Sie muss keine Beiträge an die GRV abführen.

• Wird der Mann später entlassen, weil weitere Rationalisierungen anstehen und für ihn nur ein Ersatzarbeitsplatz zur Verfügung stünde, an dem er hören können muss (z.B. Maschinenbedienung mit lautlichen Signalgebungen oder ständigem elektronisch-medialem Verständigungszwang) muss er nachweisen, dass er wegen seiner Schwerhörigkeit gekündigt wurde und nicht, weil, wie die BG sagt, die Weiterbildung fehlte, um eine solche Aufgabe bewältigen zu können; er also sowieso gekündigt worden wäre.

Fazit GUV - GRV-Beitragszahlungen:

Die künftigen Beitragszahlungen an die GRV sind ein Propagandatrick, weil die UVT

a) das für Geschädigte erhöhte Arbeitsmarktrisiko nicht tragen

b) und befugt sein sollen, das erzielbare und nicht das faktisch erzielte Einkommen eines Geschädigten zur Grundlage ihrer Berechnungen zu machen.

Kapitel 9

Gummihosen für Gummihosen für SozialrichterSozialrichter

Novellierung des SozialgerichtsgesetzNovellierung des Sozialgerichtsgesetz

Der Bundesrat hat dem Bundestag im Herbst 2006 den Entwurf eines

neuen Sozialgerichtsgesetzes vorgelegt

Die wichtigsten Neu-SGG-Die wichtigsten Neu-SGG-Einschränkungen wären:Einschränkungen wären:

• Rechtsanwaltszwang für Berufungen

• Verkürzung des Rechtsweges und

• Entzug von Rechtschutz durch Einschränkung von Berufungsmöglichkeiten

• Beschleunigung durch u.a.Verkürzung von Anhörungs- und Äußerungsfristen

• Kein Parteiengutachten nach § 109 des derzeit geltenden SGG mehr

Recommended