BGBl. Nr. 325/1988 - ris.bka.gv.at · PDF fileJuni 1988 122. Stück 325. ......

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P . b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien

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BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1988 Ausgegeben am 30. Juni 1988 122. Stück

325. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes, mit dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die Planung und Errichtungvon Bundesstraßenteilstrecken übertragen wird und mit dem das Bundesministerien-gesetz 1973 geändert wird (ASFINAG-Novelle 1988)(NR: GP XVII IA 169/A AB 609 S. 65. BR: 3490 AB 3506 S. 503.)

325. Bundesgesetz vom 9. Juni 1988 betref-fend die Abänderung des Bundesgesetzes, mitdem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtetwird, mit dem die Planung und Errichtung vonBundesstraßenteilstrecken übertragen wirdund mit dem das Bundesministeriengesetz1973 geändert wird (ASFINAG-Novelle 1988)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982, mitdem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finan-zierungs-Aktiengesellschaft errichtet wird, mit demdie Planung und Errichtung von Bundesstraßenteil-strecken übertragen wird und mit dem das Bundes-ministeriengesetz 1973 geändert wird, BGBl.Nr. 591/1982, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 510/1987, wird wie folgt geändert:

1. Das angeführte Bundesgesetz erhält den Kurz-titel: „(ASFINAG-Gesetz)".

2. Die Bezeichnung „Bundesminister für Bautenund Technik" und „Bundesministerium für Bautenund Technik" werden im Artikel II § 8 Abs. 2 und4, im Artikel II § 9 und im Artikel IV § 1 Abs. 2jeweils durch die Bezeichnung „Bundesminister fürwirtschaftliche Angelegenheiten" beziehungsweise„Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegen-heiten" ersetzt und grammatikalisch der jeweiligenBestimmung angepaßt.

3. Dem Artikel II § 2 Abs. 3 ist eine lit. g anzufü-gen:

„g) die Wiener Bundesstraßen Aktiengesellschaft(BGBl. Nr. 372/1985 in der Fassung BGBl.Nr. 464/1985)."

4. Im Artikel II § 6 Abs. 2 hat die lit. a zu lauten:

,,a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag(Gegenwert) der Haftung 65 400 MillionenSchilling an Kapital und 65 400 MillionenSchilling an Zinsen und Kosten nicht über-steigt."

5. Im Artikel IV § 1 Abs. 2 sind die Worte „§§ 2bis 5" zu ersetzen durch die Worte „§§ 2 bis 7".

6. Im Artikel IV ist im § 3 nach lit. b der Punktdurch einen Beistrich zu ersetzen und die lit. c bis eanzufügen:

,,c) A 2 Süd Autobahn im Abschnitt UmfahrungKlagenfurt,

d) die Teilstrecke der B 311 Pinzgauer Straßeim Abschnitt Umfahrung Zell/See,

e) B 311 Pinzgauer Straße/B 312 LofererStraße im Abschnitt Umfahrung Lofer."

7. Dem Artikel IV § 5 ist eine lit. c anzufügen:

,,c) die Teilstrecke der A 4 Ost Autobahn vonFischamend/West bis Parndorf (A 50)."

8. Dem § 6 Abs. 2 ist eine lit. d anzufügen:

,,d) die Teilstecke der A 9 Pyhrn Autobahn vonGaishorn bis Traboch."

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9. Artikel IV § 7 hat zu lauten:

„§ 7. Im Falle der Übertragung nach § 1 ist derWiener Bundesstraßen Aktiengesellschaft zur Pla-nung und Errichtung zu übertragen:die Teilstrecke der A 23 Autobahn SüdosttangenteWien von Kaisermühlen (A 22) bis Hirschstetten(B 302).Nach Fertigstellung von verkehrswirksamenAbschnitten sind diese Strecken dem Bund (Bun-desstraßenverwaltung) zur Erhaltung zu überge-ben."

10. Der bisherige Artikel IV §7 erhält dieBezeichnung Artikel IV § 8.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes istder Bundesminister für Finanzen betraut.

Waldheim

Vranitzky

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