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Impressum
Herausgeber Unfallkasse Nordrhein-Westfalen Regionaldirektion Rheinland Sankt-Franziskus Straße 146 40470 Düsseldorf Telefon 0211 2808-0 Telefax 0211 2808-209 E-Mail info@unfallkasse-nrw.de Internet www.unfallkasse-nrw.de Verantwortlich für den Inhalt Gabriele Pappai Redaktion, Konzept Boris Fardel Fachredaktion Boris Fardel Holger Fisch Petra Janßen Gestaltung, Umsetzung rend Medien Service GmbH www.rend.de Bildnachweis Boris Fardel Holger Fisch Petra Janßen rend Medien Service GmbH Ausgabe Dezember 2012 www.sichere-schule.de
Inhaltsverzeichnis
Unterricht
Abstände & Verkehrswege 3 Abzüge 6 Akustik 10 Augennotduschen 11 Beleuchtung 14 Brandbekämpfung 17 Deckenversorgungssysteme 20 Elektrische Installation 23 Erste Hilfe 27 Fußböden 30 Gasinstallation 33 Gefahrstoffdatenbanken & -programme 42 Hygienische Einrichtungen 45 Lüftung 48 Möbel 51 Persönliche Schutzausrüstung 54 Türen & Fluchtwege 57 Vorbereitung
Abzüge 60 Augennotduschen 64 Beleuchtung 67 Brandbekämpfung 70 Elektrische Installation 73 Erste Hilfe 77 Fußböden 80 Gasinstallation 83 Gefahrstoffdatenbanken & -programme 90 Hygienische Einrichtungen 93 Lagerung von Geräten 96 Lüftung 99 Notrufanlagen 102 Türen & Fluchtwege 105
Inhaltsverzeichnis
RISU-NRW
Rechtliche Grundlagen / Erlass 108 Verantwortlichkeiten 110 Gefährdungsbeurteilung 113 Informationsermittlung 114 Gefahrstoffverzeichnis 115 Substitution 116 Auswahl & Durchführung von Schutzmaßnahmen 117 Betriebsanweisung 118 Unterweisung 120 Dokumentation 121 Tätigkeitsbeschränkungen & Verwendungsverbote 122 Krebserzeugende Gefahrstoffe 122 Tätigkeitsbeschränkungen für Schülerinnen & Schüler 123 Tätigkeiten mit hautresorptiven & sensibilisierenden Stoffen 124 Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen & Zubereitungen 125 Schulministerium & Bezirksregierungen in NRW 126
RISU-BK-NRW
Rechtliche Grundlagen / Erlass 128 Verantwortlichkeiten 130 Schulministerium & Bezirksregierungen in NRW 133 GHS
Global Harmonisiertes System 135
Inhaltsverzeichnis
Anhänge
Barrierefreie Gestaltung von Handwaschbecken Verglasungen – Glastypen Eigenschaften verschiedener Glastypen Gefährdungsbeurteilung (nach der Stoff- und nach der Zubereitungsrichtlinie) Betriebsanweisung für Lehrkräfte Betriebsanweisung für Schülerinnen und Schüler Betriebsanweisung für Hausmeister, Reinigungs- und Reparaturpersonal Gefährdungsbeurteilung (nach GHS) Betriebsanweisung für Lehrkräfte Betriebsanweisung für Schülerinnen und Schüler Betriebsanweisung für Hausmeister, Reinigungs- und Reparaturpersonal GHS – Global Harmonisiertes System Überblick über die Änderungen und ihre Auswirkungen auf Schulen Muster für die Übertragung von Schulleiteraufgaben für die Einhaltung der Vorschriften der Gefahrstoffverordnung im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes
Abstände in Unterrichtsräumen für Chemie
Die Arbeitsplätze sind übersichtlich und ohne gegenseitige
Gefährdung zu gestalten.
Der Abstand zwischen Lehrertisch und 1. Schülertisch muss
mindestens 1,20 m betragen. Ein kleinerer Abstand kann
bei nicht barrierefreier Anordnung ggf. toleriert werden,
wenn eine Schutzscheibe vorhanden ist und benutzt wird.
Die Fluchtwegbreite von mindestens 1 m darf nicht unter-
schritten werden.
Abstand zwischen Arbeitstischen
Der Abstand zwischen zwei hintereinanderstehenden
Schülertischen muss mindestens 0,85 m betragen. Hier-
durch werden gegenseitige Behinderungen der Schüler-
innen und Schüler vermieden. Bei Arbeiten Rücken an
Rücken ist ein Abstand von mindestens 1,50 m erforderlich.
An Plätzen für Rollstuhlfahrer muss der Abstand bei
voll unterfahrbaren Unterrichtstischen 1 m, ansonsten
1,50 m, betragen.
Gangbreite
Es ist ein zu den Schülertischen führender Längsgang als
Flucht- und Rettungsweg mit mindestens 1 m Breite vorzu-
sehen.
Unter dem Aspekt einer barrierefreien Gestaltung von Lern-
und Unterrichtsräumen wird empfohlen, alle Längsgänge
mit einer Breite von mindestens 1 m vorzusehen.
Abstände und Verkehrswege
Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum
01 | Informationen
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 3
Transport- und Schülerwege
Die Wege von Unterrichtsräumen und ihren Nebenräumen
müssen so angeordnet sein, dass beim Transport von Gerät
und Material keine zusätzlichen Gefahren entstehen. Das
wird in der Regel so erreicht, indem Transport- und Schüler-
wege sich nicht kreuzen.
Transportwege dürfen keine Treppen und Einzelstufen
beinhalten.
Schülertische mit ansteigendem Gestühl (Stufenraum)
Im Stufenraum sind die Schülertische nah an der Vorder-
kante zu befestigen, damit keine begehbare Fläche verbleibt.
Bewegliches Mobiliar
Beim Einsatz von beweglichem Mobiliar, z. B. mobiler Abzug,
mobile Vorbereitungstische, Experimentiertische, sind die
erforderlichen Maße der Flucht- und Rettungswege einzu-
halten.
Abstände und Verkehrswege
Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum
02 | weitere Hinweise
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UVV Schulen, GUV-V S1, § 25 Abs. 1 – 3
RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1
Technische Regeln für Arbeitsstätten – Fluchtwege und
Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan, ASR A2.3
Schulbau, Bautechnische Anforderungen zur Verhütung
von Unfällen, DIN 58125
Gestaltung barrierefreier Produkte, DIN-Fachbericht 124
Abstände und Verkehrswege
Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum
03 | Quellen
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Abzüge haben im Wesentlichen die drei folgenden
Funktionen:
Gase, Dämpfe oder Stäube in gefährlicher Konzen-
tration oder Menge aus dem Abzugsinneren nicht
in den Arbeitsraum gelangen zu lassen;
zu verhindern, dass sich im Abzugsinneren eine
gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden
kann und
dass sich die Benutzer durch den geschlossenen
Frontschieber gegen verspritzende gefährliche und
gesundheitsgefährdende Stoffe oder umherfliegende
Glassplitter schützen können.
Diese Schutzfunktionen werden gewährleistet, wenn die
Abzüge den Regeln und Normen entsprechen. Maßgeblich
ist in der Regel die Normensetzung zum Zeitpunkt der Be-
schaffung.
Anwendung fanden bzw. finden die Normenreihen:
Laboreinrichtungen – Abzüge – DIN 12924
Abzüge – DIN EN 14175
Die Übereinstimmung mit einer der Normen kann durch
Einsicht in die Prüfzeugnisse bestätigt werden, die vom
Hersteller vorzulegen sind.
Abzüge
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01 | Informationen
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Eine Austausch bestehender Abzüge ist nicht erforderlich,
sofern die Abzüge den zum Zeitpunkt des Baus gültigen
Normen entsprachen.
Ein Abzug funktioniert nur dann, wenn
im Innenraum nur erforderliche Apparaturen und Geräte
vorhanden sind,
er regelmäßig gewartet und seine Funktionsfähigkeit
geprüft wird.
Die Prüfung der Laborabzüge muss regelmäßig, mindestens
jährlich, durch eine befähigte Person durchgeführt werden.
Die Ergebnisse der Prüfung sind in Prüfprotokollen zu doku-
mentieren und sollten auch in der Schule einsehbar sein.
Sowohl die Prüfung als auch die Wartung ist vom Schul-
träger zu veranlassen, der auch für die Kostenübernahme
verantwortlich ist.
Abzüge
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01 | Informationen
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Weitere ausführliche Informationen und Downloads zu den
Themen:
Anforderungen an Laborabzügen,
Musterbetriebsanweisung für Abzüge und
Handlungsanleitung zur Abzugsprüfung
können bei der BG RCI unter dem Suchbegriff „Abzüge"
abgerufen werden.
Bei fahrbaren Laborabzügen sind folgende Hinweise zu
beachten:
Vom Hersteller ist ein Nachweis anzufordern, dass der
fahrbare Laborabzug der gültigen Norm (BG RCI,
Suchbegriff „Abzüge“) entspricht.
Die Aufstellung muss so erfolgen, dass zur Vermeidung
von Fangstellen – hinsichtlich der Schlauch- und
Leitungszuführungen – eine Durchgangshöhe von
mindestens 2 m gewährleistet ist. Auch im Fußboden-
bereich sind Stolpergefahren durch unsachgemäße
Verlegung von Leitungskabeln zu vermeiden.
Die Einhaltung der Sicherheitsabstände von Flucht-
wegen ist zu beachten.
Der fahrbare Laborabzug ist an eine den Hersteller-
angaben entsprechende wirksame Entlüftung an-
zuschließen, die senkrecht über das Dach abgeführt
wird.
Im Gefahrfall muss gewährleistet sein, dass die Gas-
zufuhr unterbrochen wird, aber die Wasserzufuhr und
die Entlüftung weiter betrieben werden können.
Während des Betriebes ist der fahrbare Abzug gegen
Verschieben zu sichern.
Die Bedienungsanleitung des Abzugs ist so aufzube-
wahren, dass sie jeder Fachlehrerin und jedem Fach-
lehrer jederzeit zugänglich ist.
Abzüge
Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum
02 | weitere Hinweise
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Sicheres Arbeiten in Laboratorien, BGI/GUV-I 850-0,
Ziff. 6.3.1 und Ziff. 7.3
RISU-NRW, Sicherung der Fachräume, Einrichtungen und
Geräte, Ziff. I - 1.9
RISU-NRW, Allgemeine Hinweise für alle Fächer,
Ziff. II - 1.1
Laboreinrichtungen - Abzüge - Normenreihe DIN 12924
Abzüge - Normenreihe DIN EN 14175
Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische
Industrie, BG RCI
Abzüge
Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum
03 | Quellen
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Mündlicher Unterricht gelingt nur, wenn Kinder und Jugend-
liche aufmerksam zuhören können. Deshalb sollte das ge-
sprochene Wort im Raum klar und mühelos zu verstehen
sein.
Bei der Planung von Chemieräumen sollte die Informationen
zur Akustik aus dem Klassenraum berücksichtigt werden.
Akustik
Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum
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Wenn an Arbeitsplätzen mit ätzenden/reizenden Stoffen
umgegangen wird, müssen Schutzbrillen getragen werden.
Für Notfälle muss eine geeignete Augennotdusche vor-
handen sein, die unverzüglich erreichbar ist.
An Augennotduschen werden folgende Anforderungen
gestellt:
Sie sollen beide Augen sofort mit ausreichenden
Wassermengen spülen können.
Das Stellteil der Ventile muss leicht erreichbar,
verwechslungssicher angebracht und leicht zu be-
tätigen sein.
Ventile dürfen, einmal geöffnet, nicht selbsttätig
schließen.
An jeder Auslassöffnung einer Augennotdusche müssen
mindestens 6 l Wasser pro Minute austreten.
Die Wasserstrahlen müssen eine Höhe von wenigstens
10 cm und nicht mehr als 30 cm oberhalb der Wasser-
austritte erreichen.
Insbesondere Augennotduschen, die die Norm „Sicherheits-
notduschen, Teil 2: Augennotduschen mit Wasseranschluss“
erfüllen, genügen den vorgenannten Anforderungen.
Bei der Installation von Augennotduschen ist darüber
hinaus der Schutz des Trinkwassers zu beachten.
Augennotduschen
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01 | Informationen
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Eine Temperierung des Wassers auf Temperaturen oberhalb
der Raumtemperatur ist wegen der Gefahr der Verkeimung
nicht geeignet. Bei der Installation ist darauf zu achten, dass
Wasser nach Möglichkeit nicht längere Zeit in den Zuführ-
ungsleitungen stagniert und nicht durch Wärmeeinwirkung
von außen über Raumtemperatur gebracht wird. Bei einer
Durchspülung der Zuführungsleitung alle zwei Tage ist in
der Regel die Trinkwasserqualität gegeben. Für flexible
Leitungen sollten DVGW-geprüfte Schläuche verwendet
werden.
Das Spülen der Augen muss mit weit gespreizten Lidern
erfolgen, um alle Chemikalienreste zu erfassen. Das Spülen
muss lang durchgeführt werden, Richtwert sind mindestens
10 Minuten, eine ärztliche Kontrolle des Auges ist unver-
züglich durchzuführen.
Die Augennotdusche muss durch das Sicherheitskenn-
zeichen "Augenspülvorrichtung" gekennzeichnet sein.
Eine Funktionsprüfung ist regelmäßig, aber mindestens
einmal monatlich durchzuführen.
Augennotduschen
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02 | weitere Hinweise
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Sicheres Arbeiten in Laboratorien, BGI/GUV-I 850-0,
Ziff. 7.2 und Ziff. 6.6.2
RISU-NRW, Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen,
Ziff. I - 3.10
RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1
Gefahrstoffverordnung, § 13 Abs. 1
Sicherheitsnotduschen, Teil 2: Augennotduschen mit
Wasseranschluss, DIN EN 15154, Teil 2
Augennotduschen
Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum
03 | Quellen
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Im Unterrichtsraum für Chemie muss für eine ausreichende
und blend- freie Beleuchtung von mindestens 500 Lux
gesorgt werden. Bei der Auswahl und Anordnung der
Leuchten ist darauf zu achten, dass diese vorgegebene
Nennbeleuchtungsstärke in Arbeitshöhe erreicht wird.
Alle Lichtschalter müssen leicht zugänglich und in der Nähe
der Zu- und Ausgänge angebracht sein. Das gilt nicht, wenn
die Beleuchtung von zentraler Stelle geschaltet wird.
Für den Gefahrfall bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung ist
mit der zuständigen Brandschutzbehörde zu klären, ob eine
Sicherheitsbeleuchtung erforderlich ist. Die Beleuchtungs-
stärke der Sicherheitsbeleuchtung darf 15 lx nicht unter-
schreiten. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Raum
verdunkelt werden kann.
Beleuchtung
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01 | Informationen
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Die Beleuchtung ist einer regelmäßigen Wartung und
Reinigung zu unterziehen.
Bei der Auswahl der Leuchten und Lampen ist darauf zu
achten, dass keine Verfälschung der Farben, insbesondere
der Sicherheitsfarben, auftritt. Blendungen sind zu verhin-
dern oder zumindest gering zu halten.
Weitere Informationen zur künstlichen und natürlichen
Beleuchtung finden sich im Klassenraum.
Beleuchtung
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02 | weitere Hinweise
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UVV Schulen, GUV-V S1, § 12
Technische Regeln für Arbeitsstätten - Beleuchtung,
ASR A 3.4
Technische Regeln für Arbeitsstätten - Sicherheits-
beleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme,
ASR A3.4/3
Tageslicht in Innenräumen, DIN 5034
Beleuchtung von Arbeitsstätten – Teil 1: Arbeitsstätten
in Innenräumen, DIN EN 12464-1
Schulbau - Bautechnische Anforderungen zur Verhütung
von Unfällen, DIN 58125, Abschn. 3.8
Beleuchtung
Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum
03 | Quellen
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Zur Brandbekämpfung in naturwissenschaftlichen Räumen
müssen geeignete Feuerlöscher, Löschdecken und Lösch-
sand vorhanden sein.
Anzahl und Typ der Feuerlöscher sind mit der für den
Brandschutz zuständigen Stelle, z. B. Feuerwehr, auf
Grundlage der Regel „Ausrüstung von Arbeitsstätten
mit Feuerlöschern“ festzulegen. Feuerlöscher sind
mindestens
alle zwei Jahre durch befähigte Personen zu überprüfen.
Kleiderbrände sind mit Feuerlöschern zu löschen. Feuer-
löschdecken allein sind zur Personenbrandbekämpfung
nicht geeignet. Die unverzügliche Brandbekämpfung als
wichtigste lebensrettende Maßnahme ist allerdings in
jedem Fall vorrangig. Bewährt haben sich beispielsweise
Schaum-, Pulver- und Kohlendioxidlöscher. Eventuelle
Bedenken wegen Kälteverbrennungen oder Ersticken
der gelöschten Person dürfen dem nicht entgegenstehen,
ebenso die Angst einer möglichen Selbstgefährdung. Bei
allen Löschmaßnahmen ist zu beachten, dass in Brand
geratene Personen zu panikartigen Reaktionen neigen.
Löschsand ist z. B. für Metallbrände einzusetzen.
Der Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung
von Entstehungsbränden ist den Lehrkräften durch Unter-
weisung und Übung vertraut zu machen und regelmäßig
zu wiederholen.
Brandbekämpfung
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01 | Informationen
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 17
Informationen zu geeigneten Feuerlöschern und zum
Brandschutz finden Sie unter Feuerlöscher im Eingangs-
bereich der sicheren Schule.
Brandbekämpfung
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02 | weitere Hinweise
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Sicheres Arbeiten in Laboratorien, BGI/GUV-I 850-0
Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern,
GUV-R 133, Abschn. 4
Gefahrstoffverordnung, § 13
RISU-NRW, Sicherung der Fachräume, Einrichtungen und
Geräte, Ziff. I - 1.4
RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1
Brandbekämpfung
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03 | Quellen
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Die Medienversorgung von der Decke wird alternativ in zwei
Varianten von den Herstellern angeboten:
starre Systeme oder
absenkbare Systeme.
Aus sicherheitstechnischer Sicht können hierzu folgende
Hinweise gegeben werden:
Die Geräte- und Produktsicherheit ist durch ausge-
wiesene Kennzeichnungen (z. B. CE-Kennzeichen und
GS-Kennzeichen) sowie Prüfprotokolle (z. B. Prüfzeugnis
der Bauartzulassung) zu belegen.
Die Gasversorgungsanlage muss den Anforderungen an
die Gasinstallation entsprechen.
Die elektrische Anlage muss den Anforderungen an die
elektrische Installation genügen.
Ecken und Kanten der Medienversorgung sind bis zu
einer Höhe von 2 m ab Oberkante Standfläche so
auszubilden, dass Verletzungsgefahren für Schüler-
innen und Schüler vermieden werden.
Neben diesen Verletzungsgefahren sind Quetschge-
fahren durch bewegliche Teile von Einrichtungsgegen-
ständen zu vermeiden.
Verkehrswege, insbesondere Flucht- und Rettungswege,
müssen auch bei abgesengten Zustand der Decken-
versorgungssysteme jederzeit nutzbar sein.
Die Installationen müssen so erfolgen, dass Fangstellen
der von oben kommenden Ver- und Entsorgungsleit-
ungen vermieden werden. Um ein Verfangen und/oder
eine Beschädigung z. B. der Elektrokabel und Gaszu-
fuhrschläuche zu vermeiden, ist es notwendig, dass die
Versorgungsleitungen zum Arbeitstisch fixiert geführt
werden.
Organisatorische Voraussetzungen zum Betrieb und
Anschluss von Ver- und Entsorgungsleitungen sind
hersteller- oder vertriebsseitig in Bedienungsanlei-
tungen auszuführen.
Deckenversorgungssysteme
Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum
01 | Informationen
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 20
Es müssen Regelungen getroffen werden, die das sichere
Anschließen der Medienleitungen (Elektro, Gas) gewähr-
leisten. Hierzu zählen geeignete Aufstiegshilfen.
Deckenversorgungssysteme
Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum
02 | weitere Hinweise
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UVV Schulen, GUV-V S1, § 11
UVV Schulen, GUV-V S1, § 22
RISU-NRW, Tätigkeiten mit Druckgasflaschen und
Gasanlagen, Ziff. I - 5.2
RISU-NRW, Umgang mit elektrischer Energie, Ziff. I - 8.1
RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1
Schulbau – Bautechnische Anforderungen zur Verhütung
von Unfällen, DIN 58125, Abschn. 3.11.3
Deckenversorgungssysteme
Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum
03 | Quellen
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 22
Sicherheitseinrichtungen
Steckdosenstromkreise an den Schüler- und Lehrerexpe-
rimentiertischen müssen über eine Not-Aus-Einrichtung
verfügen und durch Fehlerstrom-Schutzvorrichtung (RCDs)
mit einem Bemessungsdifferenzstrom ≤ 30 mA abgesichert
sein.
Es müssen Not-Aus-Taster am Lehrerexperimentiertisch
und an beiden Notausgängen vorhanden sein.
Fehlerstrom-Schutzvorrichtung (RCDs) werden
unterschieden in
RCDs mit Hilfsspannungsquelle als „Differenzstrom –
Schutzeinrichtungen“
RCDs ohne Hilfsspannungsquelle als „Fehlerstrom –
Schutzeinrichtungen“ (FI-Schutzeinrichtungen)
Für die Durchführung von Schülerexperimenten mit
Kleinspannung sind Spannungsquellen für
Schutzkleinspannung (DIN VDE 0100 Teil 400) oder
Funktionskleinspannung mit sicherer Trennung
zu verwenden.
Die Funktionskleinspannung mit sicherer Trennung unter-
scheidet sich von der Schutzkleinspannung durch die Erdung
eines Stromkreises oder Körpers aus Funktionsgründen.
Kleinspannungsnetzteile oder Ladegeräte für z. B. Laptops
oder Mobiltelefone erfüllen zumeist nicht die notwendigen
Anforderungen.
Elektrische Installation
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01 | Informationen
Geeignete Kleinspannungsquellen für Schülerexperi-
mente sind z. B. Schutzkleinspannungstransformatoren,
Batterien, Solarzellen, Kleinspannungsgeneratoren..
Bei der Durchführung von chemischen Experimenten mit
elektrischer Energie ist zu beachten, dass es nicht zu
gefährlichen Wechselwirkungen mit den eingesetzten
Stoffen kommt, wie z. B. Herabsetzung der Isolations-
fähigkeit durch Einwirkung von Flüssigkeiten, Stäuben
oder Gasen, Entwicklung zündfähiger Gemische.
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Für sämtliche Stromkreise an den Experimentiereinrich-
tungen des Raumes muss ein Hauptschalter vorhanden
sein, der gegen unbefugtes Einschalten, z. B. Schlüssel-
schalter, gesichert sein muss.
Die Stromkreise der Schülerexperimentiereinrichtungen
dürfen erst dann über besondere Schalter eingeschaltet
werden können, wenn sich die Lehrkraft vergewissert hat,
dass keine Gefährdungen bestehen.
Nach Beendigung der Experimente sind die Stromkreise
der Schülerexperimentiereinrichtungen abzuschalten.
Steckdosen außerhalb von Experimentiereinrichtungen
dürfen zum Experimentieren nur benutzt werden, wenn sie
als Experimentiersteckdosen gekennzeichnet und wie die
Steckdosen an den Experimentiereinrichtungen über eine
Not-Aus-Einrichtung sowie einen RCD mit einem Bemes-
sungsdifferenzstrom ≤ 30 mA abgesichert sind.
Elektrische Installation
Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum
01 | Informationen
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 24
Prüfungen
Die Sichtprüfung vor jeder Benutzung erfolgt durch die
Lehrkraft.
In NRW fallen Schulen unter den Geltungsbereich der Ver-
ordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wieder-
kehrende Prüfungen von Sonderbauten (Prüfverordnung -
PrüfVO NRW) vom 24.11.2009.
Somit sind alle sicherheitsrelevanten elektrischen Anlagen,
wie z. B. Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstrom-
versorgungsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlage
im Abstand von höchstens 3 Jahren durch Prüfsachverstän-
dige im Sinne der PrüfVO NRW zu überprüfen.
Alle übrigen elektrischen Anlagen sind im Abstand von
höchstens 6 Jahren durch Prüfsachverständige zu prüfen.
Nicht ortsfeste elektrische Betriebsmittel sowie Anschluss-
leitungen mit ihren Steckvorrichtungen müssen regelmäßig
durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung einer Elektro-
fachkraft geprüft werden. Die Fristen müssen gemeinsam
durch die Schulleitung und den Schulträger festgelegt
werden. Wir empfehlen diese mindestens alle 12 Monate
zu prüfen.
RCD's (z. B. Fehlerstrom-Schutzschalter) und Not-Aus-Ein-
richtungen sind durch Auslösen der Prüftaste mindestens
alle sechs Monate auf einwandfreie Funktion zu prüfen.
Weitere Informationen finden Sie in der Schrift „Prüfung
ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel“.
Elektrische Installation
Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum
02 | weitere Hinweise
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 25
UVV Elektrische Anlagen und Betriebsmittel,
GUV-V A3, § 3
UVV Elektrische Anlagen und Betriebsmittel,
GUV-V A3, § 5
UVV Schulen, GUV-V S1, § 22
Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel,
GUV-I 8524
Technische Regeln für Betriebssicherheit, Befähigte
Personen, TRBS 1203
RISU-NRW, Umgang mit elektrischer Energie, Ziff. I - 8
RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1
Errichten von Niederspannungsanlagen – Anforderungen
für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art,
DIN VDE 0100, Teil 723, Abschn. 4
Betrieb von elektrischen Anlagen, Besondere
Festlegungen für das Experimentieren mit elektrischer
Energie in Unterrichtsräumen oder in dafür
vorgesehenen Bereichen, DIN VDE 0105, Teil 112
Elektrische Installation
Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum
03 | Quellen
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 26
Im Chemieunterricht sind Schülerinnen und Schüler beson-
deren Gefährdungen, z. B. durch Tätigkeiten mit Gefahr-
stoffen, Umgang mit Bunsenbrennern oder Schnittverletz-
ungen durch Glasbruch, ausgesetzt.
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter sorgt gemeinsam mit
dem Sachkostenträger für eine wirksame Erste Hilfe. Dies
gilt insbesondere für den technisch-naturwissenschaftlichen
Unterricht. Allgemeine Hinweise zur Erste-Hilfe-Organisation
finden sich unter Erste Hilfe.
In naturwissenschaftlichen Unterrichtsräumen müssen
Verbandkästen vorhanden sein.
Erste Hilfe
Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum
01 | Informationen
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 27
Hinweise zur Personenbrandbekämpfung finden sich unter
Brandbekämpfung.
Für Verletzungen des Auges, z. B. Verätzungen, müssen
Augenspülvorrichtungen vorhanden und schnell erreichbar
sein. Hinweise finden sich unter Augennotduschen.
Bei der Informationszentrale gegen Vergiftungen in NRW
findet sich unter 0228 / 192 40 telefonische Hilfe rund um
die Uhr.
Hinweise zu Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen im natur-
wissenschaftlichen Unterricht finden sich in folgenden
Listen.
Erste Hilfe
Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum
02 | weitere Hinweise
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Erste Hilfe, GUV-I 510-1
Informationen zur Ersten Hilfe bei Einwirkung
gefährlicher chemischer Stoffe, GUV-I 8504
RISU-NRW, Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen,
Ziff. I-3.14
RISU-NRW, Informationen zur Ersten Hilfe, Ziff. III-3
Informationszentrale gegen Vergiftungen
Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten C, DIN 13157
Erste Hilfe
Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum
03 | Quellen
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 29
Der Fußboden ist im Chemieraum so zu wählen, dass ein
Eindringen von gefährlichen Stoffen vermieden wird. Der
Belag muss für Flüssigkeiten undurchlässig, fugendicht
und gegenüber den jeweils anfallenden aggressiven Stoffen
beständig sein.
Die beste Beständigkeit gegen Chemikalien haben kera-
mische Fliesenböden. Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
sind Holz- oder Parkettfußböden in der Regel nicht geeignet.
Linoleum ist z. B. nicht empfehlenswert, weil die Oberfläche
schon durch Laugen zerstört wird.
Bei der Auswahl ist auch darauf zu achten, dass Flüssig-
keiten oder andere Stoffe, die auf dem Boden stehen bzw.
liegen, schnell erkannt werden. Daher sind Bodenbeläge
mit hochglänzenden und stark gemusterten Oberflächen
nicht geeignet.
Fußböden
Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum
01 | Informationen
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 30
Fußböden müssen jederzeit rutschhemmend ausgeführt
sein und im Chemieraum der Bewertungsklasse R9 ent-
sprechen. Dies ist auch nach der Pflege und Reinigung
der Böden zu gewährleisten.
Die Elektroanschlüsse sind stolperfrei zu verlegen. Eine
Energieversorgung muss daher grundsätzlich immer von
oben oder über fest installierte Energiesäulen erfolgen.
Fußböden
Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum
02 | weitere Hinweise
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 31
Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit
Rutschgefahr, GUV-R 181
UVV Schulen, GUV-V S1, § 5
UVV Schulen, GUV-V S1, § 23
RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III -5.1
Fußböden
Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum
03 | Quellen
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 32
In der Schule finden sich drei Arten der Gasversorgung:
1. Erdgasverbrauchsanlagen
2. Flüssiggasverbrauchsanlagen
3. Kartuschenbrenner
Fest installierte Gasverbrauchsanlagen sind Kartuschen-
brennern aus Sicherheitsgründen vorzuziehen.
Bei Erdgas- und Flüssiggasverbrauchsanlagen können
folgende Geräteanschlussarmaturen vorliegen:
Sicherheits-Gasanschlussarmaturen
Laborarmaturen mit fester Tülle
Laborarmaturen mit Schnellkupplung und Stecktülle
Bei der Handhabung der verschiedenen Geräteanschluss-
armaturen sind unterschiedliche sicherheitsrelevante Vor-
gehensweisen zu beachten.
Gasinstallation
Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum
01 | Informationen
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Die Gasversorgung in Unterrichtsräumen muss mit einer
zentralen Absperreinrichtung versehen sein, die gegen
unbefugtes Benutzen gesichert ist, z. B. Schlüsselschalter.
Die zentrale Absperreinrichtung ist mit einer Sicherheitsein-
richtung zu versehen, welche sicherstellt, dass nur dann Gas
eingelassen werden kann, wenn sämtliche Geräteanschluss-
armaturen geschlossen sind.
Gasversorgungsanlagen müssen nach dem zum Zeitpunkt
der Errichtung gültigen Stand der Technik ausgeführt sein.
Der aktuelle Stand der Technik findet sich in der technischen
Regel des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches
e. V. im DVGW-Arbeitsblatt G 621 „Gasinstallationen in
Laborräumen und naturwissenschaftlichen Unterrichts-
räumen – Planung, Erstellung, Änderung, Instandhaltung
und Betrieb“.
Gasinstallation
Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum
01 | Informationen
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Gasanlagen mit Flüssiggasversorgung (Propan)
Zur Versorgung von Verbrauchseinrichtungen darf pro Unter-
richtsraum ein Druckgasbehälter bis zu einem zulässigen
Füllgewicht von 14 kg aufgestellt sein. Der Flüssiggasbe-
hälter ist in einem verschließbaren Schrank aufzustellen,
der den Luftaustausch mit der Raumluft erlaubt, z. B. durch
unversperrbare Öffnungen in Bodennähe mit einem freien
Querschnitt von mindestens 100 cm².
Druckgasbehälter mit brennbaren Flüssiggasen sind stehend
aufzubewahren und für die Entnahme aus der gasförmigen
Phase stehend anzuschließen. Sie müssen so aufgestellt
werden, dass eine Temperatur von 40 °C nicht überschritten
wird und sie gegen mechanische Beschädigungen, z. B. Um-
fallen, geschützt sind.
Druckgasbehälter mit brennbaren Flüssiggasen dürfen nicht
in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrt werden.
Gasinstallation
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01 | Informationen
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Kartuschenbrenner
Fest installierte Gasanlagen sind Kartuschenbrennern
vorzuziehen.
Kartuschenbrenner mit einem Rauminhalt der Druckgas-
kartusche von nicht mehr als 1 Liter dürfen in Räumen
unter Erdgleiche benutzt werden, wenn sie nach Ge-
brauch in Räumen über Erdgleiche aufbewahrt werden.
Werden Kartuschenbrenner in Schränken aufbewahrt,
müssen diese Öffnungen in Bodennähe haben.
Bei Kartuschenbrennern dürfen nur die Lehrerin, der
Lehrer, die technische Assistentin oder der technische
Assistent die Druckgaskartuschen auswechseln.
Es dürfen nur Kartuschenbrenner betrieben werden,
bei denen ein unbeabsichtigtes Lösen der Druckgas-
kartuschen verhindert ist.
Schülerinnen und Schüler dürfen im Unterricht nur mit
maximal acht Kartuschenbrennern in Einwegbehältern
(Ventilkartuschen) arbeiten, bei denen ein Entnahmeventil
eingesetzt ist. Einwegbehälter, die angestochen werden
müssen und bei denen nach Entfernen des Entnahmeventils
ungehindert Gas ausströmen kann, dürfen ihnen nicht ausge-
händigt werden.
Kartuschenbrenner müssen so betrieben werden, dass keine
unzulässige Erwärmung der Druckgaskartuschen auftreten
kann und dass kein Flüssiggas auslaufen kann. Sie müssen
nach jeder Benutzung auf geschlossene Ventile und äußer-
lich erkennbare Mängel geprüft werden.
Gasinstallation
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01 | Informationen
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Von der Lehrkraft sind grundsätzlich folgende Arbeitsschritte
durchzuführen:
Bei Sicherheits-Gasanschlussarmaturen und
Anschlussstücken für Laboratoriumsschläuche:
Prüfen der zu verteilenden Schläuche auf einwandfreie
Beschaffenheit, z. B. auf Knickstellen und zu lockeren
Sitz der Schlauchenden bei Schläuchen nach
DIN 30664-1 aufgrund oftmaligen Gebrauchs.
Unmittelbar vor dem Öffnen der zentralen bzw.
Zwischen-Absperreinrichtung und dem damit
verbundenen Einlassen des Gases bis zu den
Geräteanschlussarmaturen ist durch Inaugenschein-
nahme zu prüfen, ob sämtliche Leitungsöffnungen im
Sinne des DVGW-Arbeitsblatts G 600 verwahrt sind.
Dies bedeutet, dass die Anschlussstecker der An-
schlussstücke noch nicht in die Sicherheits-
Gasanschlussarmaturen eingesteckt sein dürfen.
Öffnen der zentralen Absperreinrichtung, z. B.
Betätigen des Schlüsselschalters.
Öffnen der Zwischen-Absperreinrichtung. Nach selbst-
tätig durchgeführter Geschlossenstellungskontrolle
steht der Gasdruck bis an die Armaturen an.
Verteilen der Anschlussteile, bestehend aus Brenner,
Schlauch und Anschlussstecker, entsprechend der
Anzahl der zu unterrichtenden Schülerinnen und
Schülern.
Nach Beendigung des Unterrichts sind die Anschluss-
stecker von den Sicherheits-Gasanschlussarmaturen
zu entkoppeln.
Schließen der Zwischen-Absperreinrichtung bzw.
zentralen Absperreinrichtung.
Einsammeln der Anschlussteile bestehend aus Brenner,
Schlauch und Anschlussstecker.
Gasinstallation
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02 | weitere Hinweise
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Von der Lehrkraft sind grundsätzlich folgende Arbeitsschritte
durchzuführen:
Bei Laborarmaturen mit fester Tülle:
Prüfen der zu verteilenden Schläuche auf einwandfreie
Beschaffenheit, z. B. auf Knickstellen und zu starke
Aufweitungen an den Schlauchenden bei Schläuchen
nach DIN 30664-1 aufgrund oftmaligen Gebrauchs,
ggf. sind die ausgeweiteten Stellen abzuschneiden.
Unmittelbar vor dem Öffnen der zentralen bzw.
Zwischen-Absperreinrichtung und dem damit verbun-
denen Einlassen des Gases ist durch Inaugenschein-
nahme zu prüfen, ob die Armatur am Vorführstand, z. B.
Lehrertisch bzw. die Laborarmaturen geschlossen sind.
Dies bedeutet, dass die Bedienteile (Griffe) die Ge-
schlossenstellung optisch indizieren.
Öffnen der zentralen Absperreinrichtung, z. B. Betätigen
des Schlüsselschalters.
Öffnen der Zwischen-Absperreinrichtung. Nach selbst-
tätig durchgeführter Geschlossenstellungskontrolle
steht der Gasdruck bis an die Armaturen an.
Verteilen der Schläuche und Brenner entsprechend
der Anzahl der zu unterrichtenden Schülerinnen und
Schüler.
Prüfen, dass die Schlauchenden über die gesamte Länge
(konisch ausgebildeter Tüllenteil) der Schlauchtüllen
der Laborarmaturen und der Laborbrenner
aufgeschoben sind und somit ein dichter und
abrutschfester Anschluss sichergestellt ist.
Während des Unterrichts ist darauf zu achten, dass un-
benutzte Laborarmaturen nicht missbräuchlich genutzt
werden.
Gasinstallation
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02 | weitere Hinweise
Nach Beendigung des Unterrichts sind sämtliche
Laborarmaturen zu schließen und die Schläuche
von den Schlauchtüllen abzuziehen. Die Leitungs-
öffnungen gelten somit im Sinne des DVGW-
Arbeitsblattes G 600 als nicht verwahrt.
Schließen der Zwischen-Absperreinrichtung bzw.
zentralen Absperreinrichtung.
Einsammeln der Schläuche und Brenner.
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Von der Lehrkraft sind grundsätzlich folgende Arbeitsschritte
durchzuführen:
Bei Laborarmaturen mit Schnellkupplung (und
Schließkörper) und Stecktülle:
Prüfen der zu verteilenden Anschlusseinheiten,
bestehend aus Brenner, Schlauch und Stecktülle.
Die zu verteilenden Schläuche sind auf einwandfreie
Beschaffenheit, z. B. auf Knickstellen und zu lockeren
Sitz der Schlauchenden bei Schläuchen nach DIN
30664-1 aufgrund oftmaligen Gebrauchs zu prüfen.
Unmittelbar vor dem Öffnen der zentralen bzw.
Zwischen-Absperreinrichtung und dem damit
verbundenen Einlassen des Gases bis zu den
Geräteanschlussarmaturen ist durch Inaugen-
scheinnahme zu prüfen, ob die Bedienteile (Griffe)
die Geschlossenstellung optisch indizieren und
keine Stecktülle eingekuppelt ist.
Öffnen der zentralen Absperreinrichtung, z. B.
Betätigen des Schlüsselschalters.
Öffnen der Zwischen-Absperreinrichtung. Nach
selbsttätig durchgeführter Geschlossenstellungs-
kontrolle steht der Gasdruck bis an die Armaturen an.
Verteilen der Anschlusseinheiten, bestehend aus
Brenner, Schlauch und Stecktüllen, entsprechend
der Anzahl der zu unterrichtenden Schülerinnen
und Schüler.
Während des Unterrichts ist darauf zu achten, dass
unbenutzte Laborarmaturen nicht missbräuchlich
genutzt werden.
Nach Beendigung des Unterrichts sind sämtliche
Laborarmaturen zu schließen und die Stecktüllen
zu entkoppeln.
Schließen der Zwischen-Absperreinrichtung bzw.
zentralen Absperreinrichtung.
Einsammeln der Anschlusseinheiten.
Gasinstallation
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02 | weitere Hinweise
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Prüfungen
Flüssiggasverbrauchsanlagen müssen alle vier Jahre,
Erdgasverbrauchsanlagen alle zehn Jahre durch eine
befähigte Person geprüft werden.
Grundlagen der Prüfungen sind die Vorgaben des Deutschen
Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) sowie die
Angaben der Hersteller.
Gasinstallation
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02 | weitere Hinweise
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UVV Schulen, GUV-V S1, § 22
Sicheres Arbeiten in Laboratorien,
BGI/GUV-I 850-0, Ziff. 5.2.5
RISU-NRW, Tätigkeiten mit Druckgasflaschen und
Gasanlagen, Ziff. I - 5.1 bis Ziff. I - 5.4
RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1
DVGW – Arbeitsblatt G 621, Gasinstallationen in
Laborräumen und naturwissenschaftlichen
Unterrichtsräumen – Planung, Erstellung, Änderung,
Instandhaltung und Betrieb
Schläuche für Gasbrenner für Laboratorien, ohne
Ummantelung und Armierung - Teil 1: Sicherheits-
technische Anforderungen und Prüfungen, DIN 30664-1
Gasinstallation
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03 | Quellen
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Gefahrstoffdatenbanken und -programme sind effektive
Hilfsmittel zur Erfüllung der Organisations- und Informations-
pflichten, die sich aus der Gefahrstoffverordnung und der
RISU NRW ergeben.
Zu diesen Pflichten zählen z. B.
Informationen über den sicheren Vorgang mit Gefahr-
stoffen (Gefahren-/ Sicherheitshinweise)
Erstellung und Verwaltung des Gefahrstoffverzeich-
nisses;
Verwaltung der Sicherheitsdatenblätter (verschiedene
Hersteller von Schulchemikalien stellen hierzu Daten
in digitaler Form zur Verfügung);
Erstellen von Betriebsanweisungen;
Ausdrucke von Etiketten der eingesetzten Chemikalien;
Neu- bzw. Umetikettierung bei Veränderungen in der
Einstufung oder der Kennzeichnung.
Gefahrstoffdatenbanken und -programme
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01 | Informationen
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Voraussetzung für den PC-Einsatz im Vorbereitungsraum
ist jedoch, dass dieser jederzeit zugänglich und einsatz-
bereit für die Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrer ist, die im
naturwissenschaftlichen Bereich tätig sind.
Bei der Nutzung von EDV-Arbeitsplätzen sollten die ergono-
mischen Anforderungen erfüllt werden. Eine Orientierung
hierzu ist der Leitfaden „Bildschirm- und Büroarbeitsplätze“.
Gefahrstoffdatenbanken und -programme
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02 | weitere Hinweise
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Bildschirm- und Büroarbeitsplätze, GUV-I 650
Sicher und fit am PC in der Schule, GUV-SI 8009
RISU-NRW, Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen,
Ziff. I - 3.2.2
Gefahrstoffverwaltungsprogramme
CHISELA – Chemie-Treff
D-GISS
Gefahrstoffdatenbank
GESTIS-Stoffdatenbank
IGS-Public
Stoffliste zur Regel „Unterricht in Schulen mit
gefährlichen Stoffen“, GUV-SR 2004
In PDF-Format herunterladen
In Excel-Format herunterladen
Informationssystem-Portal
GisChem Gefahrstoffinformationssystem
KMU-Gefahrstoffportal „Gefahrstoffe im Griff“
GISBAU
Chemie-Treff
bid-owl
Gefahrstoffdatenbanken und -programme
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03 | Quellen
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In Arbeitsbereichen, in denen mit Gefahrstoffen umgegan-
gen wird, müssen aus hygienischen Gründen Waschbecken,
Seifenspender und Einmalhandtücher vorhanden sein.
Seifenstücke und Stoffhandtücher zum allgemeinen Ge-
brauch sind aus hygienischen Gründen nicht zulässig.
Hygienische Einrichtungen
Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum
01 | Informationen
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In Chemieräumen, die barrierefrei gestaltet werden, sind die
Anforderungen an eine barrierefreie Gestaltung von Hand-
waschbecken zu berücksichtigen.
Hygienische Einrichtungen
Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum
02 | weitere Hinweise
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RISU-NRW, Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen,
Ziff. I - 3.10
RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1
Gefahrstoffverordnung, § 8 Abs. 1
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen –
Landesbauordnung – (BauO NRW), § 55
Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV), § 3
Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Öffentlich
zugängliche Gebäude, DIN 18040-1
Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen –
Wohnungen, DIN 18040-2
Hygienische Einrichtungen
Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum
03 | Quellen
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Die Vorbereitungs- und Übungsräume sollen grundsätzlich
ausreichend natürlich durch Fenster be- und entlüftet wer-
den. Die Werte für eine ausreichende Lüftung richten sich
nach der entsprechenden Arbeitsstättenregel.
Informationen und Hinweise für eine lern- und gesundheits-
förderliche Raumluftqualität und zum geeigneten Raumklima
in Unterrichtsräumen finden sich im Klassenraum.
Ist eine technische Lüftung erforderlich, so ist ein etwa
8-facher Luftwechsel pro Stunde vorgeschrieben.
Bei Ausfall der technischen Lüftung darf der Raum für unter-
richtliche Zwecke nicht genutzt werden.
Insbesondere bei vollständig verdunkelbaren Räumen ohne
technische Lüftung ist bei vollständiger Verdunkelung regel-
mäßig, etwa alle 15 bis 20 Minuten, eine Lüftungspause vor-
zusehen.
Lüftung
Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum
01 | Informationen
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Die Absaugleistung der Digestorien darf durch eine gleich-
zeitig vorhandene Raumlüftung nicht unwirksam werden.
Schränke, in denen Gefahrstoffe aufbewahrt werden, die
gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Rauche entwickeln,
sollten an ein vom Abzug unabhängiges Abluftsystem ange-
schlossen und dauernd entlüftet werden.
Die Abluft aus den Abzügen wird im Allgemeinen über das
Dach ins Freie geführt.
Bei Einsatz eines Digestoriums ist zu beachten, dass der
sichere Betrieb auch davon abhängt, dass ausreichend
Frischluft in den Raum nachgeführt wird. Mindestens ein
Fenster sollte während des Betriebs in jedem Fall geöffnet
sein.
Lüftung
Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum
02 | weitere Hinweise
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UVV Schulen, GUV-V S1, § 26, Abs. 1,2
Sicheres Arbeiten in Laboratorien, BGI/GUV-I 850-0
RISU-NRW, Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen,
Ziff. I - 3.12.8
RISU-NRW, Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen,
Ziff. I - 3.12.10
RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1
Lüftung
Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum
03 | Quellen
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Anforderungen an die Übungstische
Die Übungstische müssen aus Werkstoffen bestehen, die
den zu erwartenden mechanischen, chemischen und ther-
mischen Beanspruchungen bei bestimmungsgemäßem
Gebrauch standhalten.
Wenn vorwiegend Arbeiten durchgeführt werden sollen, bei
denen mit dem Verschütten von Flüssigkeiten zu rechnen
ist, müssen die Arbeitsflächen einen umlaufenden Rand-
wulst haben und flüssigkeitsdicht sein.
Die Arbeitsflächen müssen sich leicht reinigen, erforder-
lichenfalls desinfizieren oder dekontaminieren lassen.
Anforderungen Stühle
Die Stühle sollten höhenverstellbar, 5-strahlig und leicht
sein sowie eine Rückenlehne haben. Die Anforderungen
an Stühle in der Schule finden sich im Klassenraum .
Möbel
Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum
01 | Informationen
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Rollbare Möbel sollten in ihren Maßen zum Lehrerexperi-
mentiertisch passen und feststellbar sein.
Beim Einrichten des Übungsraumes mit den o. g. Möbeln
ist darauf zu achten, dass die erforderlichen Sicherheits-
abstände zur Rettung im Gefahrenfall eingehalten werden.
Für die Vorbereitung und Durchführung von Experimenten
sollten ausreichende, geeignete fahrbare Tische vorhanden
sein.
Vitrinen, die in Vorbereitungsräumen aufgestellt werden,
die auch als zweiter Fluchtweg dienen, müssen bis 2 m
über Standfläche aus Sicherheitsglas oder Materialien
mit mindestens gleichwertigen Sicherheitseigenschaften
verfügen. Informationen zu geeigneten Werkstoffen gegen
Glasbruch finden sich unter Verglasungen / Glastypen im
Klassenraum.
Drahtglas ist kein Sicherheitsglas.
Vitrinen, die in Vorbereitungsräumen aufgestellt sind, die
nicht als Aufenthaltsräume und Fluchtweg für Schülerinnen
und Schüler ausgewiesen sind, brauchen nicht mit Sicher-
heitsglas ausgerüstet zu sein.
Regalbodenträger von Chemikalienschränken, auf denen
Gefahrstoffe gelagert werden, sollen aus Edelstahl oder
aus Kunststoff mit Doppelzapfen bestehen und eine Min-
destbelastbarkeit von 60 kg aufweisen.
Möbel
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02 | weitere Hinweise
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UVV Schulen, GUV-V S1 § 11
Klasse(n)- Räume für Schulen, DGUV Information
202-090
RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1
Arbeitstische für Laboratorien – Maße,
Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren,
DIN EN 13150
Möbel
Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum
03 | Quellen
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Handschutz
Bei Arbeiten, die mit besonderen Gefahren durch chemi-
sche, mechanische oder thermische Einwirkungen für die
Hände verbunden sind, müssen geeignete Schutzhand-
schuhe getragen werden.
Hinweise zu geeigneten Chemikalienschutzhandschuhen
finden sich in den jeweiligen Sicherheitsdatenblättern.
Geeignete Handschuhe zum Schutz vor mechanischen
Einwirkungen, z. B. Umgang mit Glasgeräten, bestehen
aus Leder oder speziellen Chemiefasern.
Augenschutz
Bei den Arbeiten, die mit einer Gefährdung der Augen
verbunden sind, muss geeigneter Augenschutz getragen
werden. Eine Gefährdung der Augen ist beispielsweise bei
Tätigkeiten mit ätzenden Gefahrstoffen, bei Arbeiten unter
Vakuum oder Druck sowie durch wegfliegende Teile ge-
geben.
Optische Korrekturbrillen erfüllen nicht die Anforderungen,
die an eine persönliche Schutzausrüstung gestellt werden.
Es fehlt zum Beispiel der Seitenschutz. Im Handel sind
entsprechende Schutzbrillen für Brillenträger erhältlich.
Persönliche Schutzausrüstung
Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum
01 | Informationen
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Viele Gefahrstoffe können in das Handschuhmaterial hin-
eindiffundieren. Die Schutzhandschuhe sind daher nach
den Beständigkeitsangaben des Herstellers auszuwählen.
Persönliche Schutzausrüstung
Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum
02 | weitere Hinweise
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Gefahrstoffverordnung, § 9 Abs. 2
RISU-NRW, Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen,
Ziff. I - 3.11
Hautkrankheiten und Hautschutz, GUV-I 8559
Persönliche Schutzausrüstung
Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum
03 | Quellen
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Naturwissenschaftliche Fachräume sind gegen das Betreten
durch Unbefugte zu sichern. Dieses ist z. B. durch Türen mit
feststehendem Außenknauf und Innenklinke erfüllt.
Schülerinnen und Schüler dürfen durch nach außen auf-
schlagende Türflügel nicht gefährdet werden. Dies wird
erreicht, wenn z. B. die Türen zurückversetzt in Nischen
eingeordnet sind; nach außen aufschlagende Türen dürfen
in der Endstellung einschließlich Türgriff maximal 20 cm
in den Fluchtweg hineinragen. Die erforderliche nutzbare
Breite der notwendigen Flure darf durch offen stehende
Türen nicht eingeengt werden.
Türen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen müssen
jederzeit von innen ohne fremde Hilfsmittel zu öffnen sein
und in Fluchtrichtung aufschlagen. Für Fachräume mit er-
höhter Brandgefahr müssen mindestens zwei günstig und
möglichst weit auseinander gelegene Ausgänge vorhanden
sein, die nach außen öffnen.
Eine Fluchtmöglichkeit darf über einen benachbarten Raum,
z. B. Sammlungs- oder Unterrichtsraum, führen, wenn von
diesem Raum ein Fluchtweg unmittelbar erreichbar ist.
Fluchtwege und die in ihrem Verlauf befindlichen Türen
sind mit Sicherheitszeichen zu versehen.
Die zweite sichere Fluchtmöglichkeit kann über einen Not-
ausstieg führen. Fenster, die als Notausstieg genutzt wer-
den, müssen eine lichte Öffnung von 0,9 m x 1,2 m haben,
die nicht höher als 1,20 m über Fußbodenoberkante ange-
ordnet sein muss. Notausstiege sind zu kennzeichnen und
müssen sicher nutzbar sein.
Türen und Fluchtwege
Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum
01 | Informationen
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 57
Flucht- und Rettungspläne sollten im Chemieraum aus-
hängen. Bei der Erstellung einer Brandschutzordnung
sind die Standorte von Druckgasflaschen einzuzeichnen.
Weitere Informationen zu Flucht- und Rettungswegen finden
Sie unter Flure.
Türen und Fluchtwege
Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum
02 | weitere Hinweise
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 58
UVV Schulen, GUV-V S1, § 21
RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1
Verordnung über Arbeitsstätten, § 4
Fluchtwege und Notausgänge, ASR A 2.3
Bauaufsichtliche Richtlinien für Schulen
(Schulbaurichtlinie) Pkt. 3
Bauaufsichtliche Richtlinien für Schulen
(Schulbaurichtlinie) Pkt. 5
Türen und Fluchtwege
Sichere Schule | Chemie | Unterrichtsraum
03 | Quellen
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 59
Abzüge haben im Wesentlichen die drei folgenden
Funktionen:
Gase, Dämpfe oder Stäube in gefährlicher Konzen-
tration oder Menge aus dem Abzugsinneren nicht
in den Arbeitsraum gelangen zu lassen;
zu verhindern, dass sich im Abzugsinneren eine
gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden
kann und
dass sich die Benutzer durch den geschlossenen
Frontschieber gegen verspritzende gefährliche und
gesundheitsgefährdende Stoffe oder umherfliegende
Glassplitter schützen können.
Diese Schutzfunktionen werden gewährleistet, wenn die
Abzüge den Regeln und Normen enstsprechen. Maßge-
blich ist in der Regel die Normensetzung zum Zeitpunkt
der Beschaffung.
Anwendung fanden bzw. finden die Normenreihen:
Laboreinrichtungen – Abzüge – DIN 12924
Abzüge – DIN EN 14175
Die Übereinstimmung mit einer der Normen kann durch
Einsicht in die Prüfzeugnisse bestätigt werden, die vom
Hersteller vorzulegen sind.
Abzüge
Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum
01 | Informationen
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 60
Eine Austausch bestehender Abzüge ist nicht erforderlich,
sofern die Abzüge den zum Zeitpunkt des Baus gültigen
Normen entsprachen.
Ein Abzug funktioniert nur dann, wenn
im Innenraum nur erforderliche Apparaturen und Geräte
vorhanden sind,
er regelmäßig gewartet und seine Funktionsfähigkeit
geprüft wird.
Die Prüfung der Laborabzüge muss regelmäßig, mindestens
jährlich, durch eine befähigte Person durchgeführt werden.
Die Ergebnisse der Prüfung sind in Prüfprotokollen zu doku-
mentieren und sollten auch in der Schule einsehbar sein. So-
wohl die Prüfung als auch die Wartung ist vom Schulträger
zu veranlassen, der auch für die Kostenübernahme verant-
wortlich ist.
Abzüge
Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum
01 | Informationen
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 61
Weitere ausführliche Informationen und Downloads zu den
Themen:
Anforderungen an Laborabzügen,
Musterbetriebsanweisung für Abzüge und
Handlungsanleitung zur Abzugsprüfung
können bei der BG RCI unter dem Suchbegriff „Abzüge"
abgerufen werden.
Bei fahrbaren Laborabzügen sind folgende Hinweise zu
beachten:
Vom Hersteller ist ein Nachweis anzufordern, dass der
fahrbare Laborabzug der gültigen Norm (BG RCI, Such-
begriff „Abzüge") entspricht.
Die Aufstellung muss so erfolgen, dass zur Vermeidung
von Fangstellen – hinsichtlich der Schlauch- und
Leitungszuführungen – eine Durchgangshöhe von
mindestens 2 m gewährleistet ist. Auch im Fußboden-
bereich sind Stolpergefahren durch unsachgemäße
Verlegung von Leitungskabeln zu vermeiden.
Die Einhaltung der Sicherheitsabstände von Flucht-
wegen ist zu beachten.
Der fahrbare Laborabzug ist an eine den Hersteller-
angaben entsprechende wirksame Entlüftung anzu-
schließen, die senkrecht über das Dach abgeführt wird.
Im Gefahrfall muss gewährleistet sein, dass die Gaszu-
fuhr unterbrochen wird, aber die Wasserzufuhr und die
Entlüftung weiter betrieben werden können.
Während des Betriebes ist der fahrbare Abzug gegen
Verschieben zu sichern.
Die Bedienungsanleitung des Abzugs ist so aufzube-
wahren, dass sie jeder Fachlehrerin und jedem Fach-
lehrer jederzeit zugänglich ist.
Abzüge
Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum
02 | weitere Hinweise
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Sicheres Arbeiten in Laboratorien, BGI/GUV-I 850-0,
Ziff. 6.3.1 und Ziff. 7.3
RISU-NRW, Sicherung der Fachräume, Einrichtungen und
Geräte, Ziff. I - 1.9
RISU-NRW, Allgemeine Hinweise für alle Fächer,
Ziff. II - 1.1
Laboreinrichtungen - Abzüge - Normenreihe DIN 12924
Abzüge - Normenreihe DIN EN 14175
Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische
Industrie, BG RCI
Abzüge
Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum
03 | Quellen
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Wenn an Arbeitsplätzen mit ätzenden/reizenden Stoffen
umgegangen wird, müssen Schutzbrillen getragen werden.
Für Notfälle muss eine geeignete Augennotdusche vorhan-
den sein, die unverzüglich erreichbar ist.
An Augennotduschen werden folgende Anforderungen
gestellt:
Sie sollen beide Augen sofort mit ausreichenden
Wassermengen spülen können.
Das Stellteil der Ventile muss leicht erreichbar,
verwechslungssicher angebracht und leicht zu be-
tätigen sein.
Ventile dürfen, einmal geöffnet, nicht selbsttätig
schließen.
An jeder Auslassöffnung einer Augennotdusche
müssen mindestens 6 l Wasser pro Minute austreten.
Die Wasserstrahlen müssen eine Höhe von wenigstens
10 cm und nicht mehr als 30 cm oberhalb der Wasser-
austritte erreichen.
Insbesondere Augennotduschen, die die Norm
„Sicherheitsnotduschen, Teil 2: Augennotduschen mit
Wasseranschluss“ erfüllen, genügen den vorgenannten
Anforderungen.
Bei der Installation von Augennotduschen ist darüber
hinaus der Schutz des Trinkwassers zu beachten.
Augennotduschen
Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum
01 | Informationen
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Eine Temperierung des Wassers auf Temperaturen oberhalb
der Raumtemperatur ist wegen der Gefahr der Verkeimung
nicht geeignet. Bei der Installation ist darauf zu achten, dass
Wasser nach Möglichkeit nicht längere Zeit in den Zufüh-
rungsleitungen stagniert und nicht durch Wärmeeinwirkung
von außen über Raumtemperatur gebracht wird. Bei einer
Durchspülung der Zuführungsleitung alle zwei Tage ist in
der Regel die Trinkwasserqualität gegeben. Für flexible
Leitungen sollten DVGW-geprüfte Schläuche verwendet
werden.
Das Spülen der Augen muss mit weit gespreizten Lidern
erfolgen, um alle Chemikalienreste zu erfassen. Das Spülen
muss lang durchgeführt werden, Richtwert sind mindestens
10 Minuten, eine ärztliche Kontrolle des Auges ist unver-
züglich durchzuführen.
Die Augennotdusche muss durch das Sicherheitskenn-
zeichen "Augenspülvorrichtung" gekennzeichnet sein.
Eine Funktionsprüfung ist regelmäßig, aber mindestens
einmal monatlich durchzuführen.
Augennotduschen
Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum
02 | weitere Hinweise
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 65
Sicheres Arbeiten in Laboratorien, BGI/GUV-I 850-0,
Ziff. 7.2 und Ziff. 6.6.2
RISU-NRW, Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen,
Ziff. I - 3.10
RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1
Gefahrstoffverordnung, § 13 Abs. 1
Sicherheitsnotduschen, Teil 2: Augennotduschen mit
Wasseranschluss, DIN EN 15154, Teil 2
Augennotduschen
Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum
03 | Quellen
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 66
Im Vorbereitungsraum für Chemie muss für eine ausreichen-
de und blendfreie Beleuchtung von mindestens 500 Lux
gesorgt werden. Bei der Auswahl und Anordnung der Leuch-
ten ist darauf zu achten, dass diese vorgegebene Nennbe-
leuchtungsstärke in Arbeitshöhe erreicht wird.
Alle Lichtschalter müssen leicht zugänglich und in der Nähe
der Zu- und Ausgänge angebracht sein. Das gilt nicht, wenn
die Beleuchtung von zentraler Stelle geschaltet wird.
Für den Gefahrfall bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung ist
mit der zuständigen Brandschutzbehörde zu klären, ob eine
Sicherheitsbeleuchtung erforderlich ist. Die Beleuchtungs-
stärke der Sicherheitsbeleuchtung darf 15 lx nicht unter-
schreiten. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Raum
verdunkelt werden kann.
Beleuchtung
Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum
01 | Informationen
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Die Beleuchtung ist einer regelmäßigen Wartung und Reini-
gung zu unterziehen.
Bei der Auswahl der Leuchten und Lampen ist darauf zu ach-
ten, dass keine Verfälschung der Farben, insbesondere der
Sicherheitsfarben auftritt. Blendungen sind zu verhindern
oder zumindest gering zu halten.
Weitere Informationen zur künstlichen und natürlichen
Beleuchtung finden sich im Klassenraum.
Beleuchtung
Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum
02 | weitere Hinweise
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 68
UVV Schulen, GUV-V S1, § 12
Technische Regeln für Arbeitsstätten - Beleuchtung,
ASR A 3.4
Technische Regeln für Arbeitsstätten -
Sicherheitsbeleuchtung, optische
Sicherheitsleitsysteme, ASR A3.4/3
Schulbau - Bautechnische Anforderungen zur Verhütung
von Unfällen, DIN 58125, Abschn. 3.8
Beleuchtung
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03 | Quellen
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Zur Brandbekämpfung in naturwissenschaftlichen Räumen
müssen geeignete Feuerlöscher, Löschdecken und Lösch-
sand vorhanden sein.
Anzahl und Typ der Feuerlöscher sind mit der für den Brand-
schutz zuständigen Stelle, z. B. Feuerwehr, auf Grundlage
der Regel „Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlö-
schern“ festzulegen. Feuerlöscher sind mindestens alle
zwei Jahre durch befähigte Personen zu überprüfen.
Kleiderbrände sind mit Feuerlöschern zu löschen. Feuerlö-
schdecken allein sind zur Personenbrandbekämpfung nicht
geeignet. Die unverzügliche Brandbekämpfung als wichtig-
ste lebensrettende Maßnahme ist allerdings in jedem Fall
vorrangig. Bewährt haben sich beispielsweise Schaum-,
Pulver- und Kohlendioxidlöscher. Eventuelle Bedenken
wegen Kälteverbrennungen oder Ersticken der gelöschten
Person dürfen dem nicht entgegenstehen, ebenso die Angst
einer möglichen Selbstgefährdung. Bei allen Löschmaßnah-
men ist zu beachten, dass in Brand geratene Personen zu
panikartigen Reaktionen neigen.
Löschsand ist z. B. für Metallbrände einzusetzen.
Der Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung
von Entstehungsbränden ist den Lehrkräften durch Unter-
weisung und Übung vertraut zu machen und regelmäßig
zu wiederholen.
Brandbekämpfung
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01 | Informationen
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Informationen zu geeigneten Feuerlöschern und zum Brand-
schutz finden Sie unter Feuerlöscher im Eingangsbereich der
sicheren Schule.
Brandbekämpfung
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02 | weitere Hinweise
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Sicheres Arbeiten in Laboratorien, BGI/GUV-I 850-0
Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern,
GUV-R 133, Abschn. 4
Gefahrstoffverordnung, § 13
RISU-NRW, Sicherung der Fachräume, Einrichtungen und
Geräte, Ziff. I - 1.4
RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1
Brandbekämpfung
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03 | Quellen
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Sicherheitseinrichtungen
Steckdosenstromkreise an den Schüler- und Lehrerexperi-
mentiertischen müssen über eine Not-Aus-Einrichtung ver-
fügen und durch Fehlerstrom-Schutzvorrichtung (RCD's) mit
einem Bemessungsdifferenzstrom ≤ 30 mA abgesichert sein.
Es müssen Not-Aus-Taster am Lehrerexperimentiertisch
und an beiden Notausgängen vorhanden sein.
Fehlerstrom-Schutzvorrichtung (RCDs) werden
unterschieden in
RCD's mit Hilfsspannungsquelle als „Differenzstrom –
Schutzeinrichtungen“
RCD's ohne Hilfsspannungsquelle als „Fehlerstrom –
Schutzeinrichtungen“ (FI-Schutzeinrichtungen)
Für die Durchführung von Schülerexperimenten mit
Kleinspannung sind Spannungsquellen für
Schutzkleinspannung (DIN VDE 0100 Teil 400) oder
Funktionskleinspannung mit sicherer Trennung
zu verwenden.
Die Funktionskleinspannung mit sicherer Trennung unter-
scheidet sich von der Schutzkleinspannung durch die Erdung
eines Stromkreises oder Körpers aus Funktionsgründen.
Kleinspannungsnetzteile oder Ladegeräte für z. B. Laptops
oder Mobiltelefone erfüllen zumeist nicht die notwendigen
Anforderungen.
Elektrische Installation
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01 | Informationen
Geeignete Kleinspannungsquellen für Schülerexperi-
mente sind z. B. Schutzkleinspannungstransformatoren,
Batterien, Solarzellen, Kleinspannungsgeneratoren.
Bei der Durchführung von chemischen Experimenten mit
elektrischer Energie ist zu beachten, dass es nicht zu
gefährlichen Wechselwirkungen mit den eingesetzten
Stoffen kommt, wie z. B. Herabsetzung der Isolations-
fähigkeit durch Einwirkung von Flüssigkeiten, Stäuben
oder Gasen, Entwicklung zündfähiger Gemische.
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Für sämtliche Stromkreise an den Experimentiereinrich-
tungen des Raumes muss ein Hauptschalter vorhanden
sein, der gegen unbefugtes Einschalten, z. B. Schlüssel-
schalter, gesichert sein muss.
Die Stromkreise der Schülerexperimentiereinrichtungen
dürfen erst dann über besondere Schalter eingeschaltet
werden können, wenn sich die Lehrkraft vergewissert hat,
dass keine Gefährdungen bestehen.
Nach Beendigung der Experimente sind die Stromkreise
der Schülerexperimentiereinrichtungen abzuschalten.
Steckdosen außerhalb von Experimentiereinrichtungen
dürfen zum Experimentieren nur benutzt werden, wenn sie
als Experimentiersteckdosen gekennzeichnet und wie die
Steckdosen an den Experimentiereinrichtungen über eine
Not-Aus-Einrichtung sowie einen RCD mit einem Bemes-
sungsdifferenzstrom ≤ 30 mA abgesichert sind.
Elektrische Installation
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01 | Informationen
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Prüfungen
Die Sichtprüfung vor jeder Benutzung erfolgt durch die
Lehrkraft.
In NRW fallen Schulen unter den Geltungsbereich der Verord-
nung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehr-
ende Prüfungen von Sonderbauten (Prüfverordnung - PrüfVO
NRW) vom 24.11.2009.
Somit sind alle sicherheitsrelevanten elektrischen Anlagen,
wie z. B. Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstrom-
versorgungsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlage
im Abstand von höchstens 3 Jahren durch Prüfsachvachver-
ständige im Sinne der PrüfVO NRW zu überprüfen.
Alle übrigen elektrischen Anlagen sind im Abstand von
höchstens 6 Jahren durch Prüfsachverständige zu prüfen.
Nicht ortsfeste elektrische Betriebsmittel sowie Anschluss-
leitungen mit ihren Steckvorrichtungen müssen regelmäßig
durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung einer Elektro-
fachkraft geprüft werden. Die Fristen müssen gemeinsam
durch die Schulleitung und den Schulträger festgelegt wer-
den. Wir empfehlen diese mindestens alle 12 Monate zu
prüfen.
RCD's (z. B. Fehlerstrom-Schutzschalter) und Not-Aus-
Einrichtungen sind durch Auslösen der Prüftaste mindes-
tens alle sechs Monate auf einwandfreie Funktion zu prüfen.
Weitere Informationen finden Sie in der Schrift „Prüfung
ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel“.
Elektrische Installation
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02 | weitere Hinweise
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UVV Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, GUV-
V A3,§ 5
UVV Schulen, GUV-V S1, § 22
Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel,
GUV-I 8524
Technische Regeln für Betriebssicherheit, Befähigte
Personen, TRBS 1203
RISU-NRW, Umgang mit elektrischer Energie, Ziff. I - 8
RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1
Errichten von Niederspannungsanlagen - Anforderungen
für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art,
DIN VDE 0100, Teil 723, Abschn. 4
Betrieb von elektrischen Anlagen, Besondere
Festlegungen für das Experimentieren mit elektrischer
Energie in Unterrichtsräumen oder in dafür
vorgesehenen Bereichen, DIN VDE 0105, Teil 112
Elektrische Installation
Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum
03 | Quellen
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Bei den Vor- und Nachbereitungen des Unterrichts sind Lehr-
kräfte besonderen Gefährdungen, z. B. durch Tätigkeiten mit
Gefahrstoffen, Umgang mit Bunsenbrennern oder Schnittver-
letzungen durch Glasbruch, ausgesetzt.
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter sorgt gemeinsam mit
dem Sachkostenträger für eine wirksame Erste Hilfe. Dies gilt
insbesondere für den technisch-naturwissenschaftlichen Un-
terricht. Allgemeine Hinweise zur Erste-Hilfe-Organisation
finden sich unter Erste Hilfe.
In naturwissenschaftlichen Unterrichtsräumen müssen Ver-
bandkästen vorhanden sein.
Erste Hilfe
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01 | Informationen
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Hinweise zur Personenbrandbekämpfung finden sich unter
Brandbekämpfung.
Für Verletzungen des Auges z. B. Verätzungen, müssen Au-
genspülvorrichtungen vorhanden und schnell erreichbar
sein. Hinweise finden sich unter Augennotduschen.
Bei der Informationszentrale gegen Vergiftungen in NRW
findet sich unter 0228 / 192 40 telefonische Hilfe rund
um die Uhr.
Hinweise zu Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen im natur-
wissenschaftlichen Unterricht finden sich in folgenden
Listen.
Erste Hilfe
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Erste Hilfe, GUV-I 510-1
Informationen zur Ersten Hilfe bei Einwirkung
gefährlicher chemischer Stoffe, GUV-I 8504
RISU-NRW, Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen,
Ziff. I-3.14
RISU-NRW, Informationen zur Ersten Hilfe, Ziff. III-3
Informationszentrale gegen Vergiftungen
Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten C, DIN 13157
Erste Hilfe
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03 | Quellen
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Fußböden in Vorbereitungsräumen sind so zu wählen, dass
ein Eindringen von gefährlichen Stoffen vermieden wird. Der
Belag muss für Flüssigkeiten undurchlässig, fugendicht und
gegenüber den jeweils anfallenden aggressiven Stoffen be-
ständig sein.
Die beste Beständigkeit gegen Chemiekalien haben kera-
mische Fliesenböden. Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind
Holz- oder Parkettfußböden in der Regel nicht geeignet.
Linoleum ist z. B. nicht empfehlenswert, weil die Ober-
fläche schon durch Laugen zerstört wird.
Bei der Auswahl ist auch darauf zu achten, dass Flüssig-
keiten oder andere Stoffe, die auf dem Boden stehen bzw.
liegen, schnell erkannt werden. Daher sind Bodenbeläge
mit hochglänzenden und stark gemusterten Oberflächen
nicht geeignet.
Fußböden
Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum
01 | Informationen
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Fußböden müssen jederzeit rutschhemmend ausgeführt sein
und im Chemie- und Vorbereitungsraum der Bewertungs-
klasse R9 entsprechen. Dies ist auch nach der Pflege und
Reinigung der Böden zu gewährleisten.
Die Elektroanschlüsse sind stolperfrei zu verlegen. Eine
Energieversorgung muss daher grundsätzlich immer von
oben oder über fest installierte Energiesäulen erfolgen.
Fußböden
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02 | weitere Hinweise
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Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit
Rutschgefahr, GUV-R 181
UVV Schulen, GUV-V S1, § 5
UVV Schulen, GUV-V S1, § 23
RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III -5.1
Fußböden
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03 | Quellen
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In der Schule finden sich drei Arten der Gasversorgung:
1. Erdgasverbrauchsanlagen
2. Flüssiggasverbrauchsanlagen
3. Kartuschenbrenner
Fest installierte Gasverbrauchsanlagen sind
Kartuschenbrennern aus Sicherheitsgründen vorzuziehen.
Bei Erdgas- und Flüssiggasverbrauchsanlagen können
folgende Geräteanschlussarmaturen vorliegen:
Sicherheits-Gasanschlussarmaturen
Laborarmaturen mit fester Tülle
Laborarmaturen mit Schnellkupplung und Stecktülle
Bei der Handhabung der verschiedenen Geräteanschluss-
armaturen sind unterschiedliche sicherheitsrelevante Vor-
gehensweisen zu beachten.
Gasinstallation
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01 | Informationen
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Die Gasversorgung in Unterrichtsräumen muss mit einer
zentralen Absperreinrichtung versehen sein, die gegen
unbefugtes Benutzen gesichert ist, z. B. Schlüsselschalter.
Die zentrale Absperreinrichtung ist mit einer Sicherheitsein-
richtung zu versehen, welche sicherstellt, dass nur dann Gas
eingelassen werden kann, wenn sämtliche Geräteanschluss-
armaturen geschlossen sind.
Gasversorgungsanlagen müssen nach dem zum Zeitpunkt
der Errichtung gültigen Stand der Technik ausgeführt sein.
Der aktuelle Stand der Technik findet sich in der technischen
Regel des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches
e. V. im DVGW-Arbeitsblatt G 621 „Gasinstallationen in
Laborräumen und naturwissenschaftlichen Unterrichts-
räumen — Planung, Erstellung, Änderung, Instandhaltung
und Betrieb“.
Gasinstallation
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01 | Informationen
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Gasanlagen mit Flüssiggasversorgung (Propan)
Zur Versorgung von Verbrauchseinrichtungen darf pro Unter-
richtsraum ein Druckgasbehälter bis zu einem zulässigen
Füllgewicht von 14 kg aufgestellt sein. Der Flüssiggasbe-
hälter ist in einem verschließbaren Schrank aufzustellen,
der den Luftaustausch mit der Raumluft erlaubt, z. B. durch
unversperrbare Öffnungen in Bodennähe mit einem freien
Querschnitt von mindestens 100 cm².
Druckgasbehälter mit brennbaren Flüssiggasen sind stehend
aufzubewahren und für die Entnahme aus der gasförmigen
Phase stehend anzuschließen. Sie müssen so aufgestellt
werden, dass eine Temperatur von 40 °C nicht überschritten
wird und sie gegen mechanische Beschädigungen, z. B. Um-
fallen, geschützt sind.
Druckgasbehälter mit brennbaren Flüssiggasen dürfen nicht
in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrt werden.
Gasinstallation
Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum
01 | Informationen
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Kartuschenbrenner
Fest installierte Gasanlagen sind Kartuschenbrennern
vorzuziehen.
Kartuschenbrenner mit einem Rauminhalt der Druckgas-
kartusche von nicht mehr als 1 Liter dürfen in Räumen
unter Erdgleiche benutzt werden, wenn sie nach Ge-
brauch in Räumen über Erdgleiche aufbewahrt werden.
Werden Kartuschenbrenner in Schränken aufbewahrt,
müssen diese Öffnungen in Bodennähe haben.
Bei Kartuschenbrennern dürfen nur die Lehrerin, der
Lehrer, die technische Assistentin oder der technische
Assistent die Druckgaskartuschen auswechseln.
Es dürfen nur Kartuschenbrenner betrieben werden,
bei denen ein unbeabsichtigtes Lösen der Druckgas-
kartuschen verhindert ist.
Schülerinnen und Schüler dürfen im Unterricht nur mit
maximal acht Kartuschenbrennern in Einwegbehältern
(Ventilkartuschen) arbeiten, bei denen ein Entnahmeventil
eingesetzt ist. Einwegbehälter, die angestochen werden
müssen und bei denen nach Entfernen des Entnahmeventils
ungehindert Gas ausströmen kann, dürfen ihnen nicht ausge-
händigt werden.
Kartuschenbrenner müssen so betrieben werden, dass keine
unzulässige Erwärmung der Druckgaskartuschen auftreten
kann und dass kein Flüssiggas auslaufen kann. Sie müssen
nach jeder Benutzung auf geschlossene Ventile und äußer-
lich erkennbare Mängel geprüft werden.
Gasinstallation
Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum
01 | Informationen
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In Vorbereitungsräumen ist analog den Arbeiten in
Laborräumen beim Einsatz von Laborarmaturen wie folgt zu
verfahren:
Prüfen der zu verteilenden Schläuche auf einwandfreie
Beschaffenheit, z. B. auf Knickstellen und zu lockeren
Sitz der Schlauchenden bei Schläuchen nach DIN 30664-
1 aufgrund oftmaligen Gebrauchs, ggf. sind die
ausgeweiteten Stellen abzuschneiden.
Unmittelbar vor dem Öffnen der Zentralen Absperrein-
richtung und dem damit verbundenen Einlassen des
Gases ist durch Inaugenscheinnahme zu prüfen, ob
sämtliche Laborarmaturen geschlossen sind. Dies
bedeutet, dass die Bedienteile (Griffe) die Geschlos-
senstellung optisch indizieren.
Nach Beendigung jedes Arbeitsvorgangs ist die
Gasversorgung am jeweiligen Arbeitsplatz durch
Schließen der Laborarmatur zu unterbrechen. Ein
Abziehen des Schlauchs von den Schlauchtüllen
ist nicht erforderlich.
Nach Beendigung der Arbeiten im Vorbereitungsraum
sollte die Zentrale Absperreinrichtung geschlossen
werden.
Gasinstallation
Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum
02 | weitere Hinweise
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Prüfungen
Flüssiggasverbrauchsanlagen müssen alle vier Jahre, Erdgas-
verbrauchsanlagen alle zehn Jahre durch eine befähigte Per-
son geprüft werden.
Grundlagen der Prüfungen sind die Vorgaben des Deutschen
Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) sowie die Anga-
ben der Hersteller.
Gasinstallation
Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum
02 | weitere Hinweise
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UVV Schulen, GUV-V S1, § 22
Sicheres Arbeiten in Laboratorien, BGI/GUV-I 850-0,
Ziff. 5.2.5
RISU-NRW, Tätigkeiten mit Druckgasflaschen und
Gasanlagen, Ziff. I - 5.1 bis Ziff. I - 5.4
RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1
DVGW – Arbeitsblatt G 621, Gasinstallationen in
Laborräumen und naturwissenschaftlichen
Unterrichtsräumen – Planung, Erstellung, Änderung,
Instandhaltung und Betrieb
Schläuche für Gasbrenner für Laboratorien, ohne
Ummantelung und Armierung - Teil 1:
Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen,
DIN 30664-1
Gasinstallation
Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum
03 | Quellen
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Gefahrstoffdatenbanken und -programme sind effektive
Hilfsmittel zur Erfüllung der Organisations- und Informa-
tionspflichten, die sich aus der Gefahrstoffverordnung
und der RISU NRW ergeben.
Zu diesen Pflichten zählen z. B.
Informationen über den sicheren Vorgang mit Gefahr-
stoffen (Gefahren-/ Sicherheitshinweise)
Erstellung und Verwaltung des Gefahrstoffverzeich-
nisses
Verwaltung der Sicherheitsdatenblätter (verschiedene
Hersteller von Schulchemikalien stellen hierzu Daten in
digitaler Form zur Verfügung)
Erstellen von Betriebsanweisungen
Ausdrucke von Etiketten der eingesetzten Chemikalien;
Neu- bzw. Umetikettierung bei Veränderungen in der
Einstufung oder der Kennzeichnung.
Gefahrstoffdatenbanken und -programme
Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum
01 | Informationen
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Voraussetzung für den PC-Einsatz im Vorbereitungsraum ist
jedoch, dass dieser jederzeit zugänglich und einsatzbereit
für die Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrer ist, die im naturwis-
senschaftlichen Bereich tätig sind.
Bei der Nutzung von EDV-Arbeitsplätzen sollten die ergono-
mischen Anforderungen erfüllt werden. Eine Orientierung
hierzu ist der Leitfaden „Bildschirm- und Büroarbeitsplätze“.
Gefahrstoffdatenbanken und -programme
Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum
02 | weitere Hinweise
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Bildschirm- und Büroarbeitsplätze, GUV-I 650
Sicher und fit am PC in der Schule, GUV-SI 8009
RISU-NRW, Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen,
Ziff. I - 3.2.2
Gefahrstoffverwaltungsprogramme
CHISELA – Chemie-Treff
D-GISS
Gefahrstoffdatenbank
GESTIS-Stoffdatenbank
IGS-Public
Stoffliste zur Regel „Unterricht in Schulen mit
gefährlichen Stoffen“, GUV-SR 2004
In PDF-Format herunterladen
In Excel-Format herunterladen
Informationssystem-Portal
GisChem Gefahrstoffinformationssystem
KMU-Gefahrstoffportal „Gefahrstoffe im Griff“
GISBAU
Chemie-Treff
bid-owl
Gefahrstoffdatenbanken und -programme
Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum
03 | Quellen
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 92
In Arbeitsbereichen, in denen mit Gefahrstoffen umgegan-
gen wird, müssen aus hygienischen Gründen Waschbecken,
Seifenspender und Einmalhandtücher vorhanden sein.
Seifenstücke und Stoffhandtücher zum allgemeinen Ge-
brauch sind aus hygienischen Gründen nicht zulässig.
Hygienische Einrichtungen
Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum
01 | Informationen
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 93
In Chemieräumen, die barrierefrei gestaltet werden, sind die
Anforderungen an eine barrierefreie Gestaltung von
Hand-
waschbecken zu berücksichtigen.
Hygienische Einrichtungen
Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum
02 | weitere Hinweise
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 94
RISU-NRW, Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen,
Ziff. I - 3.10
RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1
Gefahrstoffverordnung, § 8 Abs. 1
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen –
Landesbauordnung – (BauO NRW), § 55
Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV), § 3
Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Öffentlich
zugängliche Gebäude, DIN 18040-1
Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen –
Wohnungen, DIN 18040-2
Hygienische Einrichtungen
Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum
03 | Quellen
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 95
Vitrinen, die in Vorbereitungsräumen aufgestellt werden,
durch die die zweite Fluchtmöglichkeit führt, müssen bis
2 m über Standfläche aus Sicherheitsglas oder Materialien
mit mindestens gleichwertigen Sicherheitseigenschaften
verfügen. Informationen zu geeigneten Werkstoffen ge-
gen Glasbruch finden sich unter Verglasungen/Glastypen
im Klassenraum.
Drahtglas ist kein Sicherheitsglas.
Lagerung von Geräten
Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum
01 | Informationen
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 96
Vitrinen, die in Vorbereitungsräumen aufgestellt sind,
brauchen nicht mit Sicherheitsglas ausgerüstet werden,
wenn diese Räume nicht als Fluchtweg dienen und somit
kein allgemeiner Verkehrsweg für Schülerinnen und Schüler
sind.
Lagerung von Geräten
Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum
02 | weitere Hinweise
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 97
UVV Schulen, GUV-V S1, § 7
UVV Schulen, GUV-V S1, § 24
Richtlinien für Schulen – Bau und Ausrüstung,
GUV-SR 2001, Abschn. 4.2.6.1.
Lagerung von Geräten
Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum
03 | Quellen
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 98
Die Vorbereitungs- und Übungsräume sollen grundsätzlich
ausreichend natürlich durch Fenster be- und entlüftet wer-
den. Die Werte für eine ausreichende Lüftung richten sich
nach der entsprechenden Arbeitsstättenregel.
Informationen und Hinweise für eine lern- und gesundheits-
förderliche Raumluftqualität und zum geeigneten Raumklima
in Unterrichtsräumen finden sich im Klassenraum.
Ist eine technische Lüftung erforderlich, so ist ein etwa 8-
facher Luftwechsel pro Stunde vorgeschrieben.
Bei Ausfall der technischen Lüftung darf der Raum für
unterrichtliche Zwecke nicht genutzt werden.
Insbesondere bei vollständig verdunkelbaren Räumen ohne
technische Lüftung ist bei vollständiger Verdunkelung regel-
mäßig. etwa alle 15 bis 20 Minuten, eine Lüftungspause vor-
zusehen.
Lüftung
Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum
01 | Informationen
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 99
Die Absaugleistung der Digestorien darf durch eine gleich-
zeitig vorhandene Raumlüftung nicht unwirksam werden.
Schränke, in denen Gefahrstoffe aufbewahrt werden, die
gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Rauche entwickeln
sollten an ein vom Abzug unabhängiges Abluftsystem an-
geschlossen und dauernd entlüftet werden.
Die Abluft aus den Abzügen wird im Allgemeinen über das
Dach ins Freie geführt.
Bei Einsatz eines Digestoriums ist zu beachten, dass der
sichere Betrieb auch davon abhängt, dass ausreichend
Frischluft in den Raum nachgeführt wird. Mindestens ein
Fenster sollte während des Betriebs in jedem Fall geöffnet
sein.
Lüftung
Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum
02 | weitere Hinweise
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UVV Schulen, GUV-V S1, § 26, Abs. 1,2
Sicheres Arbeiten in Laboratorien, BGI/GUV-I 850-0
RISU-NRW, Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen,
Ziff. I - 3.12.8
RISU-NRW, Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen,
Ziff. I - 3.12.10
RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1
Lüftung
Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum
03 | Quellen
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 101
In jeder Schule muss zu den Zeiten, in denen schulische
Veranstaltungen stattfinden, jederzeit bei Unfällen unver-
züglich die notwendige Hilfe herbeigerufen werden können
(z. B. amtsberechtigter Fernmeldeanschluss oder Haustele-
fonanlage mit zentraler Benachrichtigungsstelle).
Bei Schulen mit weitläufigen Gebäudekomplexen muss
zusätzlich in Bereichen mit erhöhter Gefährdung der Schüler
und Schülerinnen (z. B. Sporthallen, naturwissenschaftliche
Fach- räume, Technikräume, Fachräume der einzelnen Be-
rufsfelder in berufsbildenden Schulen) eine den Lehrkräften
jederzeit zugängliche Meldeeinrichtung vorhanden sein.
In unmittelbarer Nähe der Meldeeinrichtung müssen die
Namen der Ersthelferinnen/Ersthelfer und der Orte, an
denen sie üblicherweise zu erreichen sind, die Rufnummern
der nächstgelegenen Ärztinnen/Ärzte, des Durchgangs-
arztes, des Krankenhauses, der Rettungsleitstelle, der
Giftzentrale und der Taxizentrale verfügbar sein.
Notrufanlagen
Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum
01 | Informationen
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 102
Es sollte bevorzugt ein Festnetzanschluss mit Amtsberech-
tigung vorhanden sein. Bei Verwendung von Mobiltelefonen
als Meldeeinrichtungen sind die folgenden zusätzlichen
Anforderungen einzuhalten:
Das Mobiltelefon ist ausschließlich für diesen Zweck
vorzuhalten (kein Privathandy)
Das Mobiltelefon ist an einem festgelegten Ort ständig
funktionsbereit vorzuhalten
Notrufanlagen
Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum
02 | weitere Hinweise
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UVV Grundsätze der Prävention, GUV-V A1, § 25 Abs. 1
UVV Schulen, GUV-V S1, § 28
Erste Hilfe in Schulen, GUV-SI 8065, Ziff. 2
RISU-NRW, Sicherung der Fachräume, Einrichtungen und
Geräte, Ziff. I - 1.2
RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1
Notrufanlagen
Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum
03 | Quellen
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 104
Naturwissenschaftliche Fachräume sind gegen das Betreten
durch Unbefugte zu sichern. Dieses ist z. B. durch Türen mit
feststehendem Außenknauf und Innenklinke erfüllt.
Schülerinnen und Schüler dürfen durch nach außen auf-
schlagende Türflügel nicht gefährdet werden. Dies wird
erreicht, wenn z. B. die Türen zurückversetzt in Nischen
eingeordnet sind; nach außen aufschlagende Türen dürfen
in der Endstellung einschließlich Türgriff maximal 20 cm in
den Fluchtweg hineinragen. Die erforderliche nutzbare Breite
der notwendigen Flure darf durch offen stehende Türen nicht
eingeengt werden.
Türen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen müssen
jederzeit von innen ohne fremde Hilfsmittel zu öffnen sein
und in Fluchtrichtung aufschlagen. Für Fachräume mit erhöh-
ter Brandgefahr müssen mindestens zwei günstig und mög-
lichst weit auseinander gelegene Ausgänge vorhanden sein,
die nach außen öffnen.
Eine Fluchtmöglichkeit darf über einen benachbarten Raum,
z. B. Sammlungs- oder Unterrichtsraum, führen, wenn von
diesem Raum ein Fluchtweg unmittelbar erreichbar ist.
Fluchtwege und die in ihrem Verlauf befindlichen
Türen sind mit Sicherheitszeichen zu versehen.
Die zweite sichere Fluchtmöglichkeit kann über einen Not-
ausstieg führen. Fenster, die als Notausstieg genutzt
werden, müssen eine lichte Öffnung von 0,9 m x 1,2 m
haben, die nicht höher als 1,20 m über Fußbodenoberkante
angeordnet sein muss. Notausstiege sind zu kennzeichnen
und müssen sicher nutzbar sein.
Türen und Fluchtwege
Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum
01 | Informationen
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 105
Flucht- und Rettungspläne sollten im Chemieraum aus-
hängen. Bei der Erstellung einer Brandschutzordnung
sind die Standorte von Druckgasflaschen einzuzeichnen.
Weitere Informationen zu Flucht- und Rettungswegen
finden Sie unter Flure.
Türen und Fluchtwege
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02 | weitere Hinweise
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 106
UVV Schulen, GUV-V S1, § 21
RISU-NRW, Einrichtung von Fachräumen, Ziff. III - 5.1
Verordnung über Arbeitsstätten, § 4
Fluchtwege und Notausgänge, ASR A 2.3
Bauaufsichtliche Richtlinien für Schulen
(Schulbaurichtlinie) Pkt. 3
Bauaufsichtliche Richtlinien für Schulen
(Schulbaurichtlinie) Pkt. 5
Türen und Fluchtwege
Sichere Schule | Chemie | Vorbereitungsraum
03 | Quellen
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 107
Die Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an allgemein-
bildenden Schulen in Nordrhein-Westfalen (RISU-NRW) fas-
sen den aktuellen Stand der in den Schulen zu beachtenden
einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zusam-
men und gelten für die naturwissenschaftlichen Fächer der
allgemeinbildenden Schulen. Ebenso sind die von den zu-
ständigen Unfallversicherungsträgern erlassenen Unfallver-
hütungsvorschriften und Regeln zu beachten und unter Be-
rücksichtigung der schulischen Verhältnisse anzuwenden.
Die gesetzlichen Vorschriften richten sich an die Schulleiter-
innen und Schulleiter, die gegenüber dem Schulträger dafür
eintreten, dass die diesbezüglichen Sicherheitsbestim-
mungen eingehalten werden.
In den naturwissenschaftlichen Fächern ist neben der Ge-
währleistung der Sicherheit die Sicherheitserziehung der
Schülerinnen und Schüler eine wichtige Aufgabe. Diese
sind bei jeder Gelegenheit zu einem sicherheitsgerechten
Verhalten anzuhalten. Dazu ist es notwendig, dass sie an
praktischen Tätigkeiten im Unterricht beziehungsweise
Versuchen beteiligt werden und zum Beispiel im naturwis-
senschaftlichen Unterricht auch selbst experimentieren.
RISU-NRW - Rechtliche Grundlagen / Erlass
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Die Anforderungen und Hinweise für den Umgang mit
Geräten und Gefahrstoffen, die Durchführung von Ver-
suchen usw. richten sich an die Lehrerinnen und Lehrer,
die u. a. in den naturwissenschaftlichen Fächern an allge-
meinbildenden Schulen oder Fachgymnasien unterrichten.
Sie sind ver- pflichtet, die Sicherheitsbestimmungen ein-
zuhalten und die Hinweise auf Gefährdungen beim Umgang
mit Geräten und Stoffen (Sicherheits- und Entsorgungsrat-
schläge) zu beachten.
Die RISU-NRW gliedert sich in drei Teile:
Teil I
enthält verbindliche Sicherheitsregelungen auf der
Grundlage der einschlägigen Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften, die für allgemeinbildende Schulen und
vergleichbare Schulen gelten.
Teil II
enthält Sicherheits- und Entsorgungsratschläge, die Lehrer-
innen und Lehrern sowie Schülerinnen und Schülern ein
sicherheitsbewusstes und umweltgerechtes Verhalten in
der täglichen Schulpraxis erleichtern.
Teil III
enthält Anlagen zu den beiden ersten Teilen.
RISU-NRW
RISU-NRW - Rechtliche Grundlagen / Erlass
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Allgemeines
Für die Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
sind die Schulleitungen und der Schulträger gleichermaßen
zuständig.
Der Schulträger hat unter Beachtung der staatlichen Präven-
tionsvorschriften und der Regelungen der Unfallversicher-
ungsträger im Bereich der Naturwissenschaften u. a. folg-
ende sicherheitsfördernden Aufgaben:
die Errichtung, Unterhaltung und Wartung der
Fachräume;
die Bereitstellung der Erste-Hilfe-Ausstattung;
die Sicherheit und Gesundheit des nichtpädagogischen
Schulpersonals durch Maßnahmen des Arbeits- und
Gesundheitsschutzes zu sichern und zu verbessern;
einen Sicherheitsbeauftragten für den äußeren
Schulbereich
zu bestellen.
Die Schulleiterinnen und Schulleiter haben im Bereich der
inneren Schulangelegenheiten / inneren Schulbereich die
Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz
und haben u. a. folgende Aufgaben:
Sie wirken darauf hin, dass Bau und Ausstattung in der
Schule sicherheitsförderlich sind und die Gesundheit
nicht gefährden. Hierzu gehört auch, dass sie Mängel
dem Schulträger melden und ihn veranlassen, diese
zu beseitigen.
Bei akuten Gefährdungen müssen sie sofortige
Maßnahmen einleiten.
Sie unterrichten Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler
über die für den schulischen Bereich
sicherheitsrelevanten Vorschriften und Bestimmungen
und kontrollieren deren Einhaltung.
Verantwortlichkeiten
Sichere Schule | Chemie | RISU-NRW
Sie treffen die für einen sicherheitsförderlichen
Schulbetrieb erforderlichen Maßnahmen. Hierzu zählt
z. B. die Umsetzung der Gefahrstoffverordnung.
Sie haben einen oder mehrere Sicherheitsbeauftragte
benannt und unterstützen deren Arbeit.
Sie sorgen gemeinsam mit dem Sachkostenträger für
eine wirksame Erste Hilfe bei Unfällen. Notwendige
Voraussetzung für eine effektive Erste Hilfe ist nicht
nur die vorgeschriebene Erste-Hilfe-Ausstattung,
sondern auch die Aus- und Fortbildung von
Lehrkräften zu Ersthelfern.
Die Zuständigkeiten für die Sicherheitsorganisation in der
Schule gliedern sich in den inneren und äußeren Schulbe-
reich.
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Innere Schulangelegenheiten
In den inneren Schulangelegenheiten tragen die Schullei-
terinnen und Schulleiter für den Arbeitgeber die Verant-
wortung für die Einhaltung der Vorschriften der Gefahr-
stoffverordnung (§ 59 SchulG).
Sollten die Schulleiterin oder der Schulleiter die Aufgaben
des Bereiches für die Gefahrstoffe nicht persönlich wahr-
nehmen, müssen sie die ihnen obliegenden Aufgaben in
genau festzulegendem Umfang auf nur eine fachlich ge-
eignete Lehrerin oder nur einen fachlich geeigneten
Lehrer („Gefahrstoffbeauftragte/-r“) in schriftlicher
Form übertragen. (Mustervertrag)
Dies ist eine Beauftragung im Sinne des § 13 Abs. 2 des
Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und schließt die Wei-
sungsbefugnis im Rahmen der übertragenen Pflichten ein.
Die Beauftragung bedarf der Zustimmung der Lehrkraft.
Insoweit nehmen Lehrerinnen und Lehrer, die selbst
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne der Ge-
fahrstoffverordnung sind, zugleich Aufgaben des Arbeit-
gebers wahr. Dieser Lehrkraft sind für diese Aufgaben
Anrechnungsstunden zuzubilligen.
Unbeschadet der Delegation von Teilen der Arbeitgeberver-
antwortung verbleiben der Schulleitung die Aufsichts- und
Organisationsverantwortung. Für die Tätigkeit mit Gefahr-
stoffen bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbe-
reitung des Unterrichts ist die Fachlehrerin oder der Fach-
lehrer verantwortlich.
Verantwortlichkeiten
Sichere Schule | Chemie | RISU-NRW
Als Handlungshilfe zur Umsetzung der Gefahrstoff-
verordnung in Schulen können Sie die Informationen
zur Delegation von Aufgaben aus der Schriftenreihe
Prävention in NRW nutzen.
Weitere Informationen zur organisatorischen Ver-
antwortung in Schulen finden sich in der Schrift
„Aufgaben der Schulleiterinnen und Schulleiter,
Sicherheitsbeauftragten und Lehrkräfte“.
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Äußere Schulangelegenheiten
Die Pflichten des Arbeitgebers nach § 79 des Schulge-
setzes NRW und damit auch dessen Verantwortung nach
der Gefahrstoffverord- nung obliegen in äußeren Schulan-
gelegenheiten dem Schulträger. Er hat auch die finanziel-
len Aufwendungen zu tragen, die durch die Umsetzung der
Gefahrstoffverordnung an den Schulen entstehen.
Der Schulträger muss technische und bauliche Voraus-
setzungen für die Lagerung von Gefahrstoffen schaffen,
die für das Erreichen der Unterrichtsziele erforderlich sind.
Die Anforderungen zu Bau und Ausrüstung der Chemie
finden sich im Unterrichtsraum und im Vorbereitungsraum.
Verantwortlichkeiten
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Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat zunächst festzu-
stellen, ob die Beschäftigten (Lehrkräfte, Schülerinnen und
Schüler) Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen oder ob
Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freige-
setzt werden (§ 7 Gefahrstoffverordnung). Ist dies der Fall,
so hat sie/er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für
die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beur-
teilen.
Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen
Personen durchgeführt werden. Verfügt die Schulleiterin
oder der Schulleiter nicht selbst über die entsprechenden
Kenntnisse, so hat sie/er sich fachkundig beraten zu lassen.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann bei der Fest-
legung der zu treffenden Maßnahmen eine Gefährdungs-
beurteilung übernehmen, die der Hersteller oder Inver-
kehrbringer von Stoffen oder Zubereitungen mitgeliefert
hat, sofern die Tätigkeit entsprechend den dort gemachten
Angaben und Festlegungen durchgeführt wird.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter darf eine Tätigkeit
mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine
Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die
erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die Gefähr-
dungsbeurteilung zu dokumentieren.
Informationsermittlung
Gefahrstoffverzeichnis
Substitution
Auswahl und Durchführung von Schutzmaßnahmen
Betriebsanweisungen
Unterweisung
Dokumentation
Gefährdungsbeurteilung
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Informationsermittlung
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat sich die für diese
Aufgabe notwendigen Informationen über die gefährlichen
Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen zum Gesund-
heitsschutz und zur Sicherheit beim Hersteller oder Inver-
kehrbringer oder bei anderen ohne Weiteres zugänglichen
Quellen zu beschaffen.
Soweit geeignet, gehört zu diesen Informationen das Sicher-
heitsdatenblatt. Weitere Informationen finden sich unter
Gefahrstoffdatenbanken und -programme.
Der Inverkehrbringer (d. h. Hersteller oder Vertreiber) von
Stoffen und Zubereitungen hat der Schule auf Anfrage alle
erforderlichen Informationen über die Gefahrstoffe zur Ver-
fügung zu stellen. Stoffe und Zubereitungen, die nicht vom
Inverkehrbringer eingestuft und gekennzeichnet worden
sind, hat die Schule selbst einzustufen, zumindest aber
die von den Stoffen oder Zubereitungen ausgehenden
Gefährdungen für die Beschäftigten zu ermitteln.
Dies gilt auch für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die nicht
gekennzeichnet sind oder die keinem Gefährlichkeits-
merkmal nach § 3a ChemG zugeordnet werden können,
die aber aufgrund ihrer physikalischen, chemischen oder
toxischen Eigenschaften und der Art und Weise sowie der
Menge, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden bzw.
vorhanden sind, eine Gefährdung für die Gesundheit und
die Sicherheit der Beschäftigten darstellen können.
Gefährdungsbeurteilung
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Gefahrstoffverzeichnis
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat ein Verzeichnis
aller verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die
entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Das
Verzeichnis muss allen betroffenen Beschäftigten zugänglich
sein.
Das Verzeichnis kann folgende Angaben enthalten:
Bezeichnung des Gefahrstoffes
Einstufung des Gefahrstoffes
Mengenbereich des Gefahrstoffes
Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff
umgegangen wird
Die Angaben können in Dateiform gespeichert werden.
Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzu-
schreiben und einmal jährlich zu überprüfen. Hilfen finden
sich unter Gefahrstoffdatenbank und -programme.
Die Gefahrstoffvorräte sind auf ordnungsgemäße Kenn-
zeichnung und einwandfreien Zustand regelmäßig, mindes-
tens aber einmal im Jahr zu überprüfen. Bei fehlender oder
unzureichender Kennzeichnung sind die Behältnisse ent-
sprechend nachzukennzeichnen. Nicht mehr identifizier-
bare Stoffe oder entbehrliche Stoffe sind ordnungsgemäß
und sachgerecht zu entsorgen.
Gefährdungsbeurteilung
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Substitution
In der Gefährdungsbeurteilung ist immer zu prüfen, ob
Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, mit denen in der
Schule Tätigkeiten durchgeführt werden, durch solche
mit geringeren gesundheitsschädlichen Eigenschaften
ersetzt werden können. Das Ergebnis dieser Ersatzstoff-
prüfung ist in einer Dokumentation der Gefährdungsbe-
urteilung festzuhalten.
Substitutionsprüfung nach Gefahrstoffverordnung
Gefährdungsbeurteilung
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Auswahl und Durchführung von Schutzmaßnahmen
In Abhängigkeit des Gefährdungspotenzials des einge-
setzten Gefahrstoffes müssen geeignete Schutzmaß-
nahmen getroffen werden. Je höher die Gefährdung,
die von Gefahr- stoffen ausgehen kann, desto umfang-
reicher fallen die Schutzmaßnahmen aus und desto kon-
sequenter muss der Verantwortliche auf ihre Einhaltung
achten.
Die RISU-NRW basiert auf der Gefahrstoffverordnung vom
23.12.2004. Mit Datum vom 30. November 2010 wurde die
Gefahrstoffverordnung neu gefasst. In der aktuellen Fas-
sung wurde das System der Schutzstufen zurückgezogen,
der gestufte Ansatz der Schutzmaßnahmen blieb jedoch
erhalten.
Die Reihenfolge der Schutzmaßnahmen ist
folgendermaßen festgelegt:
Ersatzstoffprüfung (Substitution durch weniger
gefährlichen Stoff oder Arbeitsverfahren),
Gefährdungsbeurteilung
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Betriebsanweisungen
Die Schulleiterin oder der Schulleiter macht den Beschäf-
tigten eine auf der Gefährdungsbeurteilung basierende,
in verständlicher Form und Sprache gefasste schriftliche
Betriebsanweisung ebenso zugänglich wie alle Sicher-
heitsdatenblätter über die Gefahrstoffe, Stoffe und Zu-
bereitungen, mit denen Beschäftigte Tätigkeiten durch-
führen.
Die Betriebsanweisung muss mindestens Informationen
über die am Arbeitsplatz auftretenden Gefahrstoffe (z. B.
Bezeichnung, Kennzeichnung sowie Gefährdungen der
Gesundheit und der Sicherheit) und über angemessene
Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die der Beschäftigte
zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz Dritter durchzu-
führen hat, enthalten. Dazu gehören insbesondere Hygiene-
vorschriften, Informationen zum Tragen und Benutzen von
persönlicher Schutzausrüstung und Schutzkleidung.
Sie muss auch über Maßnahmen informieren, die von den
Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften,
bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur
Verhütung derselben durchzuführen sind.
Gefährdungsbeurteilung
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Betriebsanweisungen
Es liegen folgende Muster-Betriebsanweisungen
für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach der Stoff-
und nach der Zubereitungsrichtlinie vor:
Betriebsanweisung für Lehrkräfte
Betriebsanweisung für Schülerinnen und Schüler
Betriebsanweisung für Hausmeister,
Reinigungs- und Reparaturpersonal
Nach GHS liegen folgende Muster-Betriebsanweisungen vor:
Betriebsanweisung für Lehrkräfte
Betriebsanweisung für Schülerinnen und Schüler
Betriebsanweisung für Hausmeister,
Reinigungs- und Reparaturpersonal
Gefährdungsbeurteilung
Sichere Schule | Chemie | RISU-NRW
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 119
Unterweisung
Die Beschäftigten müssen vor Aufnahme der Tätigkeiten
anhand der Betriebsanweisung über auftretende Gefähr-
dungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich
unterwiesen werden.
Die Unterweisung der Lehrerinnen und Lehrer muss durch
die Schulleiterin oder den Schulleiter mindestens jährlich
durchgeführt werden. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung
sind schriftlich fest zu halten und von den Unterwiesenen
durch Unterschrift zu bestätigen.
Für Schülerinnen und Schüler ist die Unterweisung halbjähr-
lich zu Beginn eines jeden Schulhalbjahres zu wiederholen.
Die Unterweisung ist schriftlich zu vermerken, z. B. im
Klassenbuch oder Kursheft.
Darüber hinaus müssen die Lehrkräfte den Schülerinnen
und Schülern vor Aufnahme der Tätigkeiten mit Gefahr-
stoffen gezielte Anweisungen zu den bei dem einzelnen
Versuch/ Arbeitsverfahren eingesetzten Gefahrstoffen,
deren sichere Handhabung und der sachgerechten Ent-
sorgung geben. Dies kann schriftlich (z. B. Versuchsblatt)
oder in anderer geeig- neter Form erfolgen.
Besondere Unterweisungen sind bei Tätigkeiten mit krebs-
erzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsge-
fährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 durchzu-
führen. Lehrerinnen und Schülerinnen sind durch die Schul-
leiterin oder den Schulleiter bzw. die Lehrerinnen und Leh-
rer zusätzlich in geeigneter Form über die für werdende
und stillende Mütter möglichen Gefahren und Beschäf-
tigungsbeschränkungen zu unterweisen.
Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Schwangere
in Schulen krebserzeugenden, erbgutverändernden und
fortpflanzungsgefährdenden Gefahrstoffen nicht ausgesetzt
werden dürfen.
Gefährdungsbeurteilung
Sichere Schule | Chemie | RISU-NRW
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Dokumentation
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat zu gewährleisten,
dass die Gefährdungsbeurteilungen dokumentiert werden.
Zur Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbe-
urteilung können Sie die folgende Handlungshilfe verwen-
den:
Prävention in NRW: Umsetzung der Gefahrstoffverordnung
an Schulen – Teil 1
mit den Arbeitsblättern:
Flussdiagramm: Gefährdungsbeurteilung nach
Gefahrstoffverordnung
Schema I: Gefahren durch Einatmen oder Hautkontakt
Schema II: Gefahren durch Brand oder Explosion
Schema III: Sonstige Gefahren
Gefährdungsbeurteilung
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Krebserzeugende Gefahrstoffe
Krebserzeugende Stoffe der Kategorien 1 und 2 dürfen bis
auf wenige Ausnahmen im Unterricht nicht verwendet
werden.
Ausgenommen sind für Lehrerexperimente die krebser-
zeugenden Stoffe, die in Tabelle 2 der RISU-NRW aufge-
führt sind.
Vor der Verwendung hat zwingend eine Prüfung auf
Ersatzstoffe zu erfolgen.
Bei Tätigkeiten muss ganz besonderer Wert auf die Ein-
haltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen (z. B.
Arbeiten in geschlossenen Systemen oder im Abzug)
und auf eine umweltschonende Entsorgung gelegt
werden (§ 18 GefStoffV).
Das Gleiche gilt auch für erbgutverändernde oder frucht-
barkeitsgefährdende Stoffe der Kategorien 1 und 2.
Bei manchen Reaktionen können Spuren krebserzeugen
der und erbgutverändernder Stoffe entstehen. Beim
Arbeiten mit kleinstmöglichen Ansätzen dürfen unter
Beachtung der entsprechenden Schutzmaßnahmen die
in Tabelle 3 RISU-NRW aufgeführten Lehrer- und Schüler-
experimente durchgeführt werden.
Auf die besonderen Vorschriften für gebärfähige Frauen,
werdende und stillende Mütter wird hingewiesen.
Tätigkeitsbeschränkungen und Verwendungsverbote
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Tätigkeitsbeschränkungen für Schülerinnen und Schüler
Schülerinnen und Schüler dürfen im Rahmen von Schüler-
experimenten mit Ausnahme der in Tabelle 3 der RISU-NRW
aufgeführten krebserzeugenden und erbgutverändernden
Reaktionsprodukte nicht mit sehr giftigen oder explosions-
gefährlichen Gefahrstoffen sowie nicht mit krebserzeugen-
den, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden
Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2 umgehen.
Wie „sehr giftige“ Stoffe zu behandeln (d. h. Erfassung,
Aufbewahrung, Lagerung, Verbot von Schülerübungen)
sind Chlorate, Kalium, Natrium, Quecksilber und Trinit-
rophenol (Pikrinsäure).
Einzelne Tätigkeiten, bei denen krebserzeugende, erbgut-
verändernde und fortpflanzungsgefährdende Gefahrstoffe
nicht bioverfügbar sind, z. B. mit Bleiacetat-, Cobaltchlorid-
Papier, Chromattitration und die Verwendung von
Bleiplatten in Bleiakkumulatoren, sind in
Schülerexperimenten möglich.
Das Gefahrenpotenzial sehr giftiger und giftiger Stoffe kann
durch Verdünnung verringert werden.
Eine Übersicht der Tätigkeitsbeschränkungen für Schülerin-
nen und Schüler findet sich in Tabelle 4 der RISU-NRW.
Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren dürfen im Rahmen
von Schülerexperimenten grundsätzlich nicht mit hochent-
zündlichen flüssigen Gefahrstoffen umgehen.
Tätigkeiten mit giftigen (T, R 23, R 24, R 25), gesundheits-
schädlichen, ätzenden oder reizenden Gefahrstoffen sind
für die Primarstufe nicht gestattet.
Tätigkeitsbeschränkungen und Verwendungsverbote
Sichere Schule | Chemie | RISU-NRW
Ansonsten dürfen Schülerinnen und Schüler unter
Aufsicht durch eine fachkundige Lehrkraft mit giftigen,
gesundheitsschädlichen, ätzenden oder reizenden
Gefahrstoffen umgehen, sofern der Luftgrenzwert
(Arbeitsplatzgrenzwert) unterschritten wird.
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Tätigkeiten mit hautresorptiven und sensibilisierenden
Stoffen
Bei Tätigkeiten, bei denen eine Gesundheitsgefährdung
durch direkten Hautkontakt mit hautresorptiven Stoffen /
Zubereitungen besteht, muss eine geeignete persönliche
Schutzausrüstung verwendet werden. Hierzu können z. B.
Schutzhandschuhe getragen werden.
Bei atemwegsensibilisierenden Stoffen gibt die Einhaltung
von Arbeitsplatzgrenzwerten in der Regel keine Sicherheit
gegen das Auftreten allergischer Reaktionen, daher ist das
Minimierungsgebot von besonderer Bedeutung.
Der direkte Hautkontakt mit hautsensibilisierenden Stoffen
ist möglichst zu vermeiden bzw. nach Art und Dauer zu mini-
mieren, soweit dieses nach dem Stand der Technik möglich
ist. Hierzu können z. B. Schutzhandschuhe und ein auf die
Arbeitsstoffe abgestimmter Hautschutz beitragen.
Die geeigneten Schutzmaßnahmen sind im Ergebnis der
Gefährdungsbeurteilung auszuwählen.
Tätigkeitsbeschränkungen und Verwendungsverbote
Sichere Schule | Chemie | RISU-NRW
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Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und
Zubereitungen
Den Schulen ist das Herstellen explosionsgefährlicher
Stoffe und Zubereitungen, die zur Verwendung als Spreng-
stoffe, Treibstoffe, Zündstoffe und pyrotechnische Sätze
(Explosivstoffe) dienen, grundsätzlich nicht gestattet.
Davon ausgenommen sind unterrichtsrelevante Reaktionen,
bei denen explosionsgefährliche Stoffe anfallen. Diese Re-
aktionen sind auf kleinste Stoffportionen zu beschränken
und mit den angemessenen Sicherheitsvorkehrungen
durchzuführen. Die Endprodukte sind unter Beachtung
der Sicherheitsvorkehrungen zu vernichten.
Mit explosionsgefährlichen Stoffen und Zubereitungen
dürfen Schüler und Schülerinnen nicht arbeiten.
Tätigkeitsbeschränkungen und Verwendungsverbote
Sichere Schule | Chemie | RISU-NRW
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 125
Mitteilungen und Informationen des Ministeriums für
Schule und Weiterbildung (MSW) sowie der
Bezirksregierungen des Landes Nordrhein-Westfalen
GHS-Verordnung
Das bisher gültige System für die Einstufung und Kenn-
zeichnung von Gefahrstoffen wurde durch ein weltweit
vereinheitlichtes System ersetzt, das sog. „Globally
Harmonized System“, im Folgenden kurz mit GHS be-
zeichnet. Die sogenannte GHS-Verordnung vom
16.12.2008 ist nach EU-Recht seit dem 20.01.2009
in Kraft und hat zur Folge, dass alle Hersteller und
Lieferanten seit dem 1.12. 2010 Reinstoffe mit diesem
neuen Kennzeichnungssystem versehen müssen. Die
sogenannte Zubereitungsrichtlinie ist derzeit noch in
Kraft, auf ihr basieren die bisherigen Kennzeichnungen.
Wegen der derzeit geltenden Übergangsfristen und weil
die Gefahrstoffverordnung zunächst weiterhin gilt, besteht
die Notwendigkeit, den Schulen für diese Übergangszeit
schnell konkrete Handlungshilfen zu geben.
Zu diesem Zweck wurde in einer Arbeitsgruppe unter
Leitung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
(MSW) eine Handlungshilfe für Schulen erarbeitet, die
nachfolgend heruntergeladen werden kann:
Was bedeutet die GHS-Verordnung für Schulen? - Entwurf
einer Handlungshilfe
Schulministerium und Bezirksregierungen in NRW
Sichere Schule | Chemie | RISU-NRW
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 126
Mitteilungen und Informationen des Ministeriums für
Schule und Weiterbildung (MSW) sowie der
Bezirksregierungen des Landes Nordrhein-Westfalen
Aufbewahrung und Entsorgung von Gefahrstoffen
Das Ministerium für Schule und Weiterbildung hat im Jahr
2009 nach der Problematik mit alten Pikrinsäurebeständen
in Schulsammlungen eine Arbeitsgruppe aus externen
Experten und erfahrenen Schulpraktikern gebildet. Ziel
dieser Arbeitsgruppe war es, unter anderem zu klären,
ob ggfs. weitere Empfehlungen zur Entsorgung von Ge-
fahrstoffen zu erarbeiten waren.
Darüber hinaus wurden mittlerweile vom Gesetzgeber
neue Einstufungen von verschiedenen Stoffen vorge-
nommen, die in vielen Schulsammlungen vorkommen
dürften und für die somit auch in den Schulen geänderte
Bestimmungen greifen.
Die Arbeitsgruppe hat daher Listen von Stoffen erarbeitet,
die üblicherweise an Schulen vorkommen. Sie erheben
nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen nicht
eine Bestandsprüfung der einzelnen Schule, sollen aber
eine Hilfe darstellen und Grundlage für eine Beratung in
den Fachkonferenzen sein. Diese Listen wurden Ende
des Jahres 2009 an alle Schulen über die jeweilige Be-
zirksregierung versandt.
Die Stofflisten können Sie hier herunterladen.
Schulministerium und Bezirksregierungen in NRW
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Für den Unterricht an allgemeinbildenden Schulen sowie
für vergleichbare Fächer an beruflichen Schulen gilt in
Nordrhein-Westfalen die RISU-NRW.
Die Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht an Berufskollegs
in Nordrhein-Westfalen (RISU-BK-NRW) nimmt die beson-
deren Erfordernisse der Berufskollegs in den Blick und
erweitert damit den Geltungsbereich auf alle Fächer und
Lernfelder der Bildungsgänge der Berufskollegs. Ebenso
sind die von den zuständigen Unfallversicherungsträgern
erlassenen Unfallverhütungsvorschriften und Regeln zu
beachten und unter Berücksichtigung der schulischen
Verhältnisse anzuwenden.
In den Bildungsgängen der Berufskollegs ist neben der Ge-
währleistung der Sicherheit die Sicherheitserziehung der
Schülerinnen und Schüler eine wichtige Aufgabe. Sie sind
bei jeder Gelegenheit zu einem sicherheitsgerechten Ver-
halten anzuhalten. Den Schülerinnen und Schülern sollen
die fachlichen Voraussetzungen für einen sachgerechten
Umgang mit Geräten und Arbeits-/Gefahrstoffen vermittelt
werden.
RISU-BK-NRW - Rechtliche Grundlagen / Erlass
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Die RISU-BK-NRW gliedert sich in zwei Teile:
Teil I
enthält auf der Grundlage der einschlägigen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften die für die Berufskollegs
verbindlichen Sicherheitsregelungen und schließt
Sicherheits- und Entsorgungsratschläge ein, die
Lehrerinnen und Lehrern sowie Schülerinnen und
Schülern ein sicherheitsbewusstes und umwelt-
gerechtes Verhalten im Schulalltag erleichtern.
Teil II
enthält Anlagen zu dem Teil I, die im Interesse einer ein-
heitlichen Regelung mit dem ehemaligen Ministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS), dem ehemaligen
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz (MUNLV), den kommunalen Spitzen-
verbänden, den zuständigen Unfallversicherungsträgern,
der Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH
(BAD) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
medizin (BAuA) abgestimmt sind.
RISU-BK-NRW
RISU-BK-NRW - Rechtliche Grundlagen / Erlass
Sichere Schule | Chemie | RISU-BK-NRW
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 129
Allgemeines
Für die Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
sind die Schulleitungen und der Schulträger gleichermaßen
zuständig.
Der Schulträger hat unter Beachtung der staatlichen Prä-
ventionsvorschriften und der Regelungen der Unfallver-
sicherungsträger im Bereich der Naturwissenschaften
u. a. folgende sicherheitsfördernden
Aufgaben:
die Errichtung, Unterhaltung und Wartung der
Fachräume;
die Bereitstellung der Erste-Hilfe-Ausstattung;
die Sicherheit und Gesundheit des nichtpädagogischen
Schulpersonals durch Maßnahmen des Arbeits- und
Gesundheitsschutzes zu sichern und zu verbessern;
einen Sicherheitsbeauftragten für den äußeren
Schulbereich
zu bestellen.
Die Schulleiterinnen und Schulleiter haben im Bereich der
inneren Schulangelegenheiten / inneren Schulbereich die
Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz und
haben u. a. folgenden Aufgaben:
Sie wirken darauf hin, dass Bau und Ausstattung in der
Schule sicherheitsförderlich sind und die Gesundheit
nicht gefährden. Hierzu gehört auch, dass sie Mängel
dem Schulträger melden und ihn veranlassen, diese zu
beseitigen.
Bei akuten Gefährdungen müssen sie sofortige
Maßnahmen einleiten.
Sie unterrichten Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler
über die für den schulischen Bereich
sicherheitsrelevanten Vorschriften und Bestimmungen
und kontrollieren deren Einhaltung.
Verantwortlichkeiten
Sichere Schule | Chemie | RISU-BK-NRW
Sie treffen die für einen sicherheitsförderlichen
Schulbetrieb erforderlichen Maßnahmen. Hierzu zählt
z. B. die Umsetzung
der Gefahrstoffverordnung.
Sie haben einen oder mehrere Sicherheitsbeauftragte
benannt und unterstützen deren Arbeit.
Sie sorgen gemeinsam mit dem Sachkostenträger für
eine wirksame Erste Hilfe bei Unfällen. Notwendige
Voraussetzung für eine effektive Erste Hilfe ist nicht
nur die vorgeschriebene Erste-Hilfe-Ausstattung,
sondern auch die Aus- und Fortbildung von
Lehrkräften zu Ersthelfern.
Die Zuständigkeiten für die Sicherheitsorganisation in
der Schule gliedern sich in den inneren und äußeren
Schulbereich.
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Innere Schulangelegenheiten
In den inneren Schulangelegenheiten tragen die Schullei-
terinnen und Schulleiter für den Arbeitgeber die Verant-
wortung für die Einhaltung der Vorschriften der Gefahr-
stoffverordnung (§ 59 SchulG).
Sollten die Schulleiterin oder der Schulleiter die Aufgaben
des Bereiches für die Gefahrstoffe nicht persönlich wahr-
nehmen, müssen sie die ihnen obliegenden Aufgaben in
genau festzulegendem Umfang auf nur eine fachlich ge-
eignete Lehrerin oder nur einen fachlich geeigneten
Lehrer („Gefahrstoffbeauftragte/-r“) in schriftlicher
Form übertragen. (Mustervertrag)
Dies ist eine Beauftragung im Sinne des § 13 Abs. 2 des
Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und schließt die Wei-
sungsbefugnis im Rahmen der übertragenen Pflichten ein.
Die Beauftragung bedarf der Zustimmung der Lehrkraft.
Insoweit nehmen Lehrerinnen und Lehrer, die selbst
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne der Ge-
fahrstoffverordnung sind, zugleich Aufgaben des Arbeit-
gebers wahr. Dieser Lehrkraft sind für diese Aufgaben
Anrechnungsstunden zuzubilligen.
Unbeschadet der Delegation von Teilen der Arbeitgeber-
verantwortung verbleiben der Schulleitung die Aufsichts-
und Organisationsverantwortung. Für die Tätigkeit mit
Gefahrstoffen bei der Vorbereitung, Durchführung und
Nachbereitung des Unterrichts ist die Fachlehrerin oder
der Fachlehrer verantwortlich.
Verantwortlichkeiten
Sichere Schule | Chemie | RISU-BK-NRW
Als Handlungshilfe zur Umsetzung der Gefahrstoffver-
ordnung in Schulen können Sie die Informationen zur
Delegation von Aufgaben aus der Schriftenreihe Prä-
vention in NRW nutzen.
Weitere Informationen zur organisatorischen Verant-
wortung in Schulen finden sich in der Schrift „Aufgaben
der Schulleiterinnen und Schulleiter, Sicherheitsbeauf-
tragten und Lehrkräfte“.
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 131
Äußere Schulangelegenheiten
Die Pflichten des Arbeitgebers nach § 79 des Schul- gesetzes
NRW und damit auch dessen Verantwortung
nach der Gefahr- stoffverordnung obliegen in äußeren
Schulangelegenheiten dem Schulträger. Er hat auch
die finanziellen Aufwendungen zu tragen, die durch die
Umsetzung der Gefahrstoffverord- nung an den Schulen
entstehen.
Der Schulträger muss technische und bauliche Voraus-
setzungen für die Lagerung von Gefahrstoffen schaffen,
die für das Erreichen der Unterrichtsziele erforderlich
sind.
Die Anforderungen zu Bau und Ausrüstung der Chemie
finden sich im Unterrichtsraum und im Vorbereitungsraum.
Verantwortlichkeiten
Sichere Schule | Chemie | RISU-BK-NRW
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de 132
Mitteilungen und Informationen des Ministeriums für
Schule und Weiterbildung (MSW) sowie der
Bezirksregierungen des Landes Nordrhein-Westfalen
GHS-Verordnung
Das bisher gültige System für die Einstufung und Kenn-
zeichnung von Gefahrstoffen wurde durch ein weltweit
vereinheitlichtes System ersetzt, das sog. „Globally
Harmonized System“, im Folgenden kurz mit GHS be-
zeichnet. Die sogenannte GHS-Verordnung vom
16.12.2008 ist nach EU-Recht seit dem 20.01.2009
in Kraft und hat zur Folge, dass alle Hersteller und
Lieferanten seit dem 1.12. 2010 Reinstoffe mit diesem
neuen Kennzeichnungssystem versehen müssen. Die
sogenannte Zubereitungsrichtlinie ist derzeit noch in
Kraft, auf ihr basieren die bisherigen Kennzeichnungen.
Wegen der derzeit geltenden Übergangsfristen und weil
die Gefahrstoffverordnung zunächst weiterhin gilt, besteht
die Notwendigkeit, den Schulen für diese Übergangszeit
schnell konkrete Handlungshilfen zu geben.
Zu diesem Zweck wurde in einer Arbeitsgruppe unter
Leitung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
(MSW) eine Handlungshilfe für Schulen erarbeitet, die
nachfolgend heruntergeladen werden kann:
Was bedeutet die GHS-Verordnung für Schulen? - Entwurf
einer Handlungshilfe
Schulministerium und Bezirksregierungen in NRW
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Mitteilungen und Informationen des Ministeriums für
Schule und Weiterbildung (MSW) sowie der
Bezirksregierungen des Landes Nordrhein-Westfalen
Aufbewahrung und Entsorgung von Gefahrstoffen
Das Ministerium für Schule und Weiterbildung hat im Jahr
2009 nach der Problematik mit alten Pikrinsäurebeständen
in Schulsammlungen eine Arbeitsgruppe aus externen
Experten und erfahrenen Schulpraktikern gebildet. Ziel
dieser Arbeitsgruppe war es, unter anderem zu klären,
ob ggfs. weitere Empfehlungen zur Entsorgung von Ge-
fahrstoffen zu erarbeiten waren.
Darüber hinaus wurden mittlerweile vom Gesetzgeber
neue Einstufungen von verschiedenen Stoffen vorge-
nommen, die in vielen Schulsammlungen vorkommen
dürften und für die somit auch in den Schulen geänderte
Bestimmungen greifen.
Die Arbeitsgruppe hat daher Listen von Stoffen erarbeitet,
die üblicherweise an Schulen vorkommen. Sie erheben
nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen nicht
eine Bestandsprüfung der einzelnen Schule, sollen aber
eine Hilfe darstellen und Grundlage für eine Beratung in
den Fachkonferenzen sein. Diese Listen wurden Ende
des Jahres 2009 an alle Schulen über die jeweilige Be-
zirksregierung versandt.
Die Stofflisten können Sie hier herunterladen.
Schulministerium und Bezirksregierungen in NRW
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Das bisher gültige System für die Einstufung und Kenn-
zeichnung von Gefahrstoffen wird durch ein weltweit ver-
einheitlichtes System ersetzt, das "Globally Harmonized
System", im Folgenden kurz mit GHS bezeichnet.
Die GHS-Verordnung vom 16.12.2008 ist nach EU-Recht
seit dem 20.01.2009 in Kraft und hat zur Folge, dass alle
Hersteller und Lieferanten ab dem 01.12.2010 Reinstoffe
mit diesem neuen Kennzeichnungssystem versehen
müssen.
Die Stoffrichtlinie und die Zubereitungsrichtlinie bleiben
dagegen zunächst in Kraft, auf ihr basieren die bisherigen
Kennzeichnungen.
Kennzeichnungen von Gemischen müssen erst zum
01.06.2015 nach GHS vorgenommen werden.
Erläuterungen zur Umsetzung der GHS-Verordnung
in Schulen finden sich in der Handlungshilfe des
Ministeriums für Schule und Weiterbildung Nordrhein-
Westfalen.
GHS – Global Harmonisiertes System zur Einstufung undKennzeichnung von Chemikalien
Sichere Schule | Chemie | GHS
01 | Informationen
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Einen detaillierten Überblick über die Änderungen der
Kennzeichnung und Einstufung bei der Umstellung von
der Stoff- und Zubereitungsrichtlinie auf den aktuellen
Stand des Globalen Harmonisierten Systems (GHS) und
ihre Auswirkungen auf Schulen erhalten Sie in der
Übersicht.
GHS – Global Harmonisiertes System zur Einstufung undKennzeichnung von Chemikalien
Sichere Schule | Chemie | GHS
02 | weitere Hinweise
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GHS-Global Harmonisiertes System zur Einstufung von
Kennzeichnung von Gefahrstoffen, BGI/GUV-I 8658
GHS-Plakat: Physikalisch-chemische Gefahren und
Umweltgefahren, BGI/GUV-I 8658-1
GHS-Plakat: Brand- und Explosionsgefahren, BGI/GUV-I
8658-2
GHS-Plakat: Gesundheitsgefahren, BGI/GUV-I 8658-3
Informationen zur Umsetzung der GHS-Verordnung in
Schulen
GHS – Global Harmonisiertes System zur Einstufung undKennzeichnung von Chemikalien
Sichere Schule | Chemie | GHS
03 | Quellen
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Barrierefreie Gestaltung von Handwaschbecken
Waschtisch
● Es ist ein voll unterfahrbarer Waschtisch (Tiefe
53 cm bis 55 cm) mit Unterputz- oder Flachsiphon
vorzusehen.
● Die Oberkante des Waschtisches darf höchstens
80 cm hoch sein.
● Kniefreiheit muss in 30 cm Tiefe und in mindestens
67 cm Höhe gegeben sein.
● Der Waschtisch sollte mit einer Einhebelstand-
armatur ausgestattet werden.
● Vor dem Waschtisch ist eine 150 cm tiefe und
150 cm breite Bewegungsfläche anzuordnen um
eine selbstständige Nutzung der auf den Rollstuhl
angewiesenen Personen zu ermöglichen.
Ausstattungselemente
● Über dem Waschtisch ist ein Spiegel anzuordnen,
der die Einsicht sowohl aus der Steh- als auch aus
der Sitz-position ermöglicht. Es wird die Anbringung
eines Standardspiegels im Hochformat (Unterkante
ca. 90 cm; Oberkante 180 – 200 cm über Fußboden
empfohlen).
Hinweis: Kipp- oder Klappspiegel sollten nicht ver-
wendet werden, da diese bei häufiger Nutzung schnell
verschleißen und dann nicht mehr einstellbar sind.
● Ein Einhandseifenspender muss über dem Waschtisch
im Greifbereich auch mit eingeschränkter Handfunk-
tion benutzbar sein. Die Entnahmehöhe darf nicht
unter 85 cm und nicht über 100 cm angeordnet sein.
● Der Papierhandtuchspender ist in einer Höhe von
85 - 90 cm anzuordnen
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Sichere Schule | Chemie
Um Gefährdungen bei Glasbruch in Grenzen halten zu kön-
nen, müssen von Planern, Herstellern und Betreibern von
Gebäuden und Anlagen gewisse sicherheitstechnische
Mindestanforderungen an die verschiedenen Glasarten
beachtet werden.
Einschlägige Regeln der Sicherheitstechnik legen im Ein-
zelnen fest, wo erhöhte Anforderungen an den Werkstoff
zu stellen sind bzw. wo ergänzende Sicherheitsmaßnahmen
getroffen werden müssen.
Besondere Maßnahmen zur Verhütung von Verletzungen
bei Glasbruch sind überall dort erforderlich, wo Personen,
vor allem Kinder, Schüler/Schülerinnen und Sportler/ Sport-
lerinnen während des Bewegungs- und Verkehrs- ablaufs
auf verglaste Wände, Wandteile oder Türen treffen können.
Ursachen hierfür können z. B. sein: Stolpern, Gestoßen
werden, Unachtsamkeit, unzureichende Beleuchtung oder
Panik.
Im folgenden Dokument erhalten Sie Informationen über
die Eigenschaften folgender Glasarten:
Fenster- und Spiegelglas (Floatglas)
Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG)
Verbundsicherheitsglas (VSG)
Chemisch vorgespanntes und teilvorgespanntes
Glas (TVG)
Profilbauglas
Glassteine
Lichtdurchlässige Kunststoffe
Drahtornamentglas
Splitterschutzfolien
Verglasungen - Glastypen
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Sichere Schule | Lernräume / Unterrichtsraum
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Sichere Schule | Lernräume / Unterrichtsraum
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Sichere Schule | Lernräume / Unterrichtsraum
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Sichere Schule | Lernräume / Unterrichtsraum
MusterMusterMusterMuster−−−−Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit GefahBetriebsanweisungen für Tätigkeiten mit GefahBetriebsanweisungen für Tätigkeiten mit GefahBetriebsanweisungen für Tätigkeiten mit Gefahrrrrstoffenstoffenstoffenstoffen
Betriebsanweisung für LehrkräfteBetriebsanweisung für LehrkräfteBetriebsanweisung für LehrkräfteBetriebsanweisung für Lehrkräfte
ArbeitsbereichArbeitsbereichArbeitsbereichArbeitsbereich
Diese Betriebsanweisung gilt für alle Lehrerinnen und Lehrer sowie technische Assistentinnen und Assistenten, die
mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen tätig sind. Sie umfasst die Tätigkeit der Lehrerin oder des Lehrers und der
technischen Assistentin bzw. des technischen Assistenten im Zusammenhang mit dem Unterricht sowie dessen Vor-
und Nachbereitung, einschließlich der Regelungen zur sachgemäßen Aufbewahrung, Kennzeichnung und Entsorgung
von Problemabfällen.
Arbeitsplätze, die besondere Aufmerksamkeit in Bezug auf Gefahrstoffe verlangen, sind die Fachräume und
Vorbereitungs- bzw. Sammlungsräume Chemie, Biologie, Physik, Werken, Technik und Hauswirtschaft.
GefahrstoffbezeichnungGefahrstoffbezeichnungGefahrstoffbezeichnungGefahrstoffbezeichnung
Gefahrstoffe sind die Stoffe, die in den §§ 3 und 3a Chemikaliengesetz definiert sind.
Vergl. Ziffer I – 3.1 Begriffsbestimmung Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen nach § 3a Abs. 1 des
Chemikaliengesetztes sind charakterisiert durch die Gefährlichkeitsmerkmale. Diese sind unter Ziffer III – 14.1
Gefahrensymbole – Gefahrenbezeichnungen
dieser Richtlinien aufgeführt.
Ergänzungen sind ferner den Gefahrstofflisten (z. B. GUV SR 2004) und den Sicherheitsdatenblättern zu entnehmen.
Diese Unterlagen befinden sich im Raum _________.
Weitere Unterlagen: __________________________
Hinweis: Alle vorhandenen Gefahrstoffe müssen in einem Gefahrstoffverzeichnis listenmäßig erfasst und fortgeschrieben
werden. Das Gefahrstoffverzeichnis liegt im Raum ________ aus/kann bei __________________ eingesehen werden.
Gefahren für Mensch und UmweltGefahren für Mensch und UmweltGefahren für Mensch und UmweltGefahren für Mensch und Umwelt
Die Gefahren von Stoffen und Zubereitungen für Menschen und Umwelt sind u. a. den aktuellen
Sicherheitsdatenblättern (s. a. § 6 GefStoffV) sowie den regelmäßig neu erscheinenden Gefahrstofflisten zu
entnehmen. Ferner sind die Gefahrensymbole und –be-zeichnungen auf den Gefäßen zu beachten. Die
Gefahrstoffgefäße sind daher mit den in der Gefahrstoffverordnung angegebenen Symbolen und R- bzw. S-Sätzen zu
kennzeichnen (siehe Ziffer III – 14.2 Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze), und Ziffer III – 14.3
Sicherheitsratschläge (S-Sätze)).
Schutzmaßnahmen/VerhaltensregelnSchutzmaßnahmen/VerhaltensregelnSchutzmaßnahmen/VerhaltensregelnSchutzmaßnahmen/Verhaltensregeln
Aufbewahrung/LagerungAufbewahrung/LagerungAufbewahrung/LagerungAufbewahrung/Lagerung
Die vorhandenen Gefahrstoffe sind entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften (siehe auch Ziffer I – 3 Tätigkeiten
mit gefährlichen Stoffen) zu lagern und/oder aufzubewahren.
Sehr giftige, giftige und explosionsgefährliche Stoffe oder Zubereitungen sind unter Verschluss aufzubewahren und
dürfen nur fachkundigen Lehrerinnen und Lehrern zugänglich sein. Ebenso zu behandeln sind auch
krebserzeugende, fortpflanzungsgefährdende und erbgutverändernde Stoffe sowie Chlorate, Kalium und Natrium.
Der verschließbare Schrank und/oder Raum befindet sich im Raum ____ /ist Raum Nr. ____.
Gesundheitsschädliche, ätzende und reizende Stoffe dürfen nur in Räumen oder Schränken aufbewahrt werden, die
gegen das Betreten oder dem Zugriff durch Betriebsfremde gesichert sind.
Stoffe, die gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel, Rauche entwickeln, sind in Schränken aufzubewahren, die wirksam
entlüftet werden. Dieser Schrank befindet sich in Raum ____.
An Arbeitsplätzen dürfen brennbare Flüssigkeiten nur für den Fortgang der Arbeiten aufbewahrt werden. Darüber
hinausgehende Vorräte sind im Schrank ______ /Raum ____ gelagert.
Druckgasflaschen mit Druckminderventil sind nach Gebrauch zu verschließen und an den bezeichneten Ort im Raum
___ zu bringen.
AufsichAufsichAufsichAufsichtttt
Schülerinnen und Schüler dürfen sich in den Fachräumen, in denen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt
werden, nicht ohne Aufsicht einer fachkundigen Lehrerin bzw. eines fachkundigen Lehrers aufhalten. Die Fachräume
sind bei Abwesenheit der Fachlehrerin oder des Fachlehrers verschlossen zu halten.
Quelle: RISU-NRW
Tätigkeiten mit GefahrstoffenTätigkeiten mit GefahrstoffenTätigkeiten mit GefahrstoffenTätigkeiten mit Gefahrstoffen
Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Unterrichts ist die
Lehrerin bzw. der Lehrer und/oder die technische Assistentin bzw. der technische Assistent verantwortlich. Daraus
ergeben sich folgende Aufgaben bei experimentellem Unterricht:
Versuchsvorbereitung
Die Gefährlichkeit von Stoffen (Chemikalien), die bei dem geplanten Experiment eingesetzt werden oder entstehen,
muss ermittelt werden. Es ist zu prüfen, ob für den unterrichtlichen Zweck Ersatzstoffe mit weniger gefährlichen
Eigenschaften eingesetzt werden können. Grundsätzlich sind Ersatzstoffe zu verwenden, wenn diese verfügbar sind.
Entsprechende Sicherheits- und Schutzmaßnahmen sind vorzubereiten. Die Entsorgung der Entstehungsstoffe und
evtl. Reste der Ausgangsstoffe (Problemabfälle) ist zu bedenken.
Die Lehrerin bzw. der Lehrer muss bestehende Beschäftigungsbeschränkungen für z. B. Schülerinnen und Schüler
sowie Schwangere beachten.
Versuchsdurchführung
Vor Versuchsdurchführung ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
Zur Versuchsdurchführung sind geschlossene Systeme zu verwenden, wenn sehr giftige, giftige, krebserzeugende,
erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden können. Alternativ
ist die Versuchsdurchführung im Abzug möglich, da die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet wird..
Zusätzlich sind bei Gefahr von Hautkontakt durch gefährliche Stoffe oder Zubereitungen geeignete
Schutzhandschuhe, bei Gefahr von Augenverletzungen Schutzbrillen zu tragen (vergl. Gefährdungsbeurteilung).
UnterweisungUnterweisungUnterweisungUnterweisung
Für jeden Versuch – insbesondere bei Schülerübungen – muss eine kurze, begründete Erläuterung der
Sicherheitsmaßnahmen erfolgen. Darüber hinaus muss mindestens einmal pro Jahr eine Unterweisung der
Schülerinnen und Schüler über Sicherheitsmaßnahmen und das Verhalten in den Fachräumen durch die Lehrerin
oder den Lehrer erfolgen und im Klassenbuch/Kursheft eingetragen werden. Diese Unterweisung beinhaltet auch
Informationen über das Verhalten im Gefahrfall.
Notwendige Informationen für Schülerinnen über mögliche Gefahren und Be-schäftigungsbeschränkungen für
gebärfähige Schülerinnen, werdende und stillende Mütter, sind in die Unterweisung mit einzubeziehen.
Reinigung und EntsorgungReinigung und EntsorgungReinigung und EntsorgungReinigung und Entsorgung
Die Arbeitsplätze von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrerinnen und Lehrern – auch in den Vorbereitungsräumen
– sind sauber und aufgeräumt zu hinterlassen, so dass die Sicherheit von Personen und Sachen nicht gefährdet wird.
Verschüttete und verspritzte Gefahrstoffe sind ggf. umgehend von der Fachlehrerin oder vom Fachlehrer zu
beseitigen.
Die Reste von Gefahrstoffen (Problemabfälle) sind gemäß dem örtlichen Entsorgungskonzept zu sammeln und/oder
zu entsorgen.
Hierzu ist der Aushang im Raum _______ zu beachten.
Hinweis:
Jede Schule sollte ein Entsorgungskonzept in Abstimmung mit dem Schulträger und dem beauftragten
Entsorgungsunternehmen erstellen (siehe Ziffer III – 15 Entsorgung von Gefahrstoffen in Schulen).
Verhalten im GefahrfallVerhalten im GefahrfallVerhalten im GefahrfallVerhalten im Gefahrfall
Je nach Art des Gefahrstoffunfalls können folgende Maßnahmen notweJe nach Art des Gefahrstoffunfalls können folgende Maßnahmen notweJe nach Art des Gefahrstoffunfalls können folgende Maßnahmen notweJe nach Art des Gefahrstoffunfalls können folgende Maßnahmen notwennnndig werden:dig werden:dig werden:dig werden:
� Not-Aus betätigen
� Alarmplan beachten
� Fachraum räumen, falls dies erforderlich ist
� Ggf. den Ersthelfer informieren, Erste Hilfe leisten und Eintrag ins Verbandbuch, falls dies erforderlich ist
� Gefahren beseitigen, z. B. Pannenset verwenden; dieses befindet sich in Raum ______
� Schulleitung informieren.
Bei Entstehungsbränden können folgende Maßnahmen notwendig weBei Entstehungsbränden können folgende Maßnahmen notwendig weBei Entstehungsbränden können folgende Maßnahmen notwendig weBei Entstehungsbränden können folgende Maßnahmen notwendig werrrrden:den:den:den:
� Alarmplan beachten
� Fachraum räumen, falls dies erforderlich ist
� Ggf. den Ersthelfer informieren, Erste Hilfe leisten und Eintrag ins Verbandbuch, falls dies erforderlich ist
� Brandbekämpfung mit geeigneten Löschmitteln (Löschsand, Löschdecke, Feuerlöscher)
Quelle: RISU-NRW
Hinweis: Die Standorte sind zu benennen. Feuerlöscher _____ Löschdecke _____ Löschsand _____
Erste HilfeErste HilfeErste HilfeErste Hilfe Aushang im Raum ________________________________ beachten. Ersthelfer sind: ________________________________ ________________________________ ________________________________ Erste Hilfe-Raum: Raum Nr. _________ Verbandkasten: Raum Nr. _________ Telefon: Raum Nr. _________ Sekretariat/Schulleitung: Telefon-Nr. _________ Feuerwehr/Rettungsdienst: Telefon-Nr. _________ Giftzentralen: Giftnotruf Universitäts-Kinderklinik Bonn Tel.: 02 28/19 24 0 (Siehe auch Ziffer III – 3 Informationen zur Ersten Hilfe)
Quelle: RISU-NRW
MusterMusterMusterMuster−−−−Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit GefahBetriebsanweisungen für Tätigkeiten mit GefahBetriebsanweisungen für Tätigkeiten mit GefahBetriebsanweisungen für Tätigkeiten mit Gefahrrrrstoffenstoffenstoffenstoffen
Betriebsanweisung für Schülerinnen und SchülerBetriebsanweisung für Schülerinnen und SchülerBetriebsanweisung für Schülerinnen und SchülerBetriebsanweisung für Schülerinnen und Schüler
ArbeitsbereichArbeitsbereichArbeitsbereichArbeitsbereich
Die Betriebsanweisung gilt für alle Schülerinnen und Schüler, die mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen tätig
sind. Sie gilt insbesondere für den Unterricht in den Fächern Chemie, Biologie, Physik, Werken, Technik und im
Fotolabor. Diese Räume dürfen nicht ohne Aufsicht der Lehrerin oder des Lehrers betreten werden.
GefahrstoffGefahrstoffGefahrstoffGefahrstoffbezeichnungbezeichnungbezeichnungbezeichnung
Gefahrstoffe sind im Chemikaliengesetz definiert. Sie werden nach Gefährlichkeitsmerkmalen eingeteilt, denen u.a.
folgende Gefahrenbezeichnungen, Kennbuchstaben und Gefahren-symbole zugeordnet sind.
(siehe Ziffer III – 14.1 Gefahrensymbole - Gefahrenbezeichnungen)
Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen und KennbuchstabenGefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen und KennbuchstabenGefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen und KennbuchstabenGefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen und Kennbuchstaben
Explosions-gefährlich
E
brandfördernd O
hochentzündlich
F+
leichtentzündlich
F
sehr giftig T+T+T+T+
giftig T
Gesundheits-schädlich Xn
ätzend C
reizend Xi
umweltgefährlich N
Anmerkung: Die Buchstaben E, O, F, F+, T, T+, C, Xn, Xi und N sind nicht Bestandteil des Gefahrensymbols.
Gefahren für Mensch und UmweltGefahren für Mensch und UmweltGefahren für Mensch und UmweltGefahren für Mensch und Umwelt
Für Gefahrstoffe gibt es Hinweise auf besondere Gefahren und Sicherheitsratschläge. Die Gefahrenhinweise sind in
so genannten R-Sätzen (R = Risiko), die Sicherheitsratschläge in den so genannten S-Sätzen (S = Sicherheit)
zusammengefasst. Eine Liste aller R- und S-Sätze siehe unter Ziffer III – 14.2 Hinweise auf die besonderen Gefahren
(R-Sätze) und Ziffer
III – 14.3 Sicherheitsratschläge (S-Sätze).
Für die einzelnen Gefahrstoffe findet man die R- bzw. S-Sätze z. B.
- auf den Etiketten der Chemikalienbehälter,
- auf entsprechenden aktuellen Wandtafeln mit einer Auswahl von Gefahrstoffen.
Schutzmaßnahmen/VerhaltensregelnSchutzmaßnahmen/VerhaltensregelnSchutzmaßnahmen/VerhaltensregelnSchutzmaßnahmen/Verhaltensregeln
Wegen der besonderen Gefahren ist in den oben genannten Fachräumen grundsätzlich ein umsichtiges und
vorsichtiges Verhalten erforderlich. Die Schülerinnen und Schüler sollen offene Gashähne, Gasgeruch, beschädigte
Steckdosen und Geräte oder andere Gefahrenstellen der Lehrerin oder dem Lehrer sofort melden.
Schülerinnen und Schüler dürfen Geräte, Chemikalien, Schaltungen nicht ohne Genehmigung der Fachlehrerin oder
des Fachlehrers berühren und Anlagen für elektrische Energie, Gas und Wasser nicht ohne Genehmigung durch die
Fachlehrerin oder den Fachlehrer einschalten.
In Experimentierräumen darf grundsätzlich nicht gegessen, getrunken, geschminkt und geschnupft werden.
Quelle: RISU-NRW
Den Anweisungen der Fachlehrerin oder des Fachlehrers ist unbedingt Folge zu leisten. Dies gilt im besonderen Maße
bei der Durchführung von Schülerexperimenten.
Einige allgemein gültige Regeln beim Experimentieren sind:
- Die Versuchsvorschriften und Hinweise der Lehrkräfte müssen genau befolgt werden. Der Versuch darf erst
durchgeführt werden, wenn die Lehrerin oder der Lehrer dazu aufgefordert hat.
- Die von der Lehrerin oder vom Lehrer ausgehändigte persönliche Schutzausrüstung (z. B. Schutzbrille,
Schutzhandschuhe) muss beim Experimentieren benutzt werden.
- Geschmacks- und Geruchsproben dürfen Schülerinnen und Schüler nur vornehmen, wenn die Lehrerin oder der
Lehrer dazu auffordern.
- Beim Umgang mit offenen Flammen (z. B. Brenner) sind z. B. lange Haare und Kleidungstücke so zu tragen,
dass sie nicht in die Flamme geraten können.
- Pipettieren mit dem Mund ist verboten.
Reinigung und EntsorgungReinigung und EntsorgungReinigung und EntsorgungReinigung und Entsorgung
Chemikalien dürfen grundsätzlich nicht in den Ausguss gegossen werden. Gefahrstoffe und deren Reste werden
gesammelt und entsorgt. Auf mögliche Abweichungen von dieser Regel wird von der Lehrerin oder dem Lehrer
ausdrücklich hingewiesen.
Verschüttete und verspritzte Gefahrstoffe sind der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer sofort zu melden.
Verhalten im GefahrfallVerhalten im GefahrfallVerhalten im GefahrfallVerhalten im Gefahrfall
Auf jeden Fall: Ruhe bewahren und den Anweisungen der Lehrerin oder des Lehrers folgen.
Je nach Art des Gefahrstoffunfalls können folgende Maßnahmen notweJe nach Art des Gefahrstoffunfalls können folgende Maßnahmen notweJe nach Art des Gefahrstoffunfalls können folgende Maßnahmen notweJe nach Art des Gefahrstoffunfalls können folgende Maßnahmen notwennnndig werden:dig werden:dig werden:dig werden:
� Not-Aus betätigen
� Alarmplan beachten
� Fachlehrerin oder Fachlehrer unverzüglich informieren
� Fachraum verlassen, falls dies erforderlich ist
� Erste Hilfe leisten, falls dies erforderlich ist
� Ggf. Schulleitung und Ersthelfer informieren.
Bei Entstehungsbränden können folgende Maßnahmen notwendig weBei Entstehungsbränden können folgende Maßnahmen notwendig weBei Entstehungsbränden können folgende Maßnahmen notwendig weBei Entstehungsbränden können folgende Maßnahmen notwendig werrrrden:den:den:den:
� Not-Aus betätigen
� Alarmplan beachten
� Fachraum verlassen, falls dies erforderlich ist
� Erste Hilfe leisten, falls dies erforderlich ist
� ggf. Brandbekämpfung mit geeigneten Löschmitteln (Löschsand, Löschdecke, Feuerlöscher)
Hinweis: Die Standorte sind zu benennen.
Feuerlöscher ________
Löschdecke ________
Löschsand ________
Quelle: RISU-NRW
Erste HilfeErste HilfeErste HilfeErste Hilfe
Aushang im Raum ________________________________ beachten. Ersthelfer sind: ________________________________ ________________________________ ________________________________ Erste Hilfe-Raum: Raum Nr. _________ Verbandkasten: Raum Nr. _________ Telefon: Raum Nr. _________ Sekretariat/Schulleitung: Telefon-Nr. _________ Feuerwehr/Rettungsdienst: Telefon-Nr. _________ Giftzentralen: Giftnotruf Universitäts-Kinderklinik Bonn Tel.: 02 28/19 24 0
Quelle: RISU-NRW
MusterMusterMusterMuster−−−−Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit GefahBetriebsanweisungen für Tätigkeiten mit GefahBetriebsanweisungen für Tätigkeiten mit GefahBetriebsanweisungen für Tätigkeiten mit Gefahrrrrstoffenstoffenstoffenstoffen
BetriebsanweisungBetriebsanweisungBetriebsanweisungBetriebsanweisung für Hausmeister, Reinigungs für Hausmeister, Reinigungs für Hausmeister, Reinigungs für Hausmeister, Reinigungs---- und Reparaturpersonal und Reparaturpersonal und Reparaturpersonal und Reparaturpersonal
GeltungsbereichGeltungsbereichGeltungsbereichGeltungsbereich
Die Betriebsanweisung gilt für Hausmeister, Reinigungs- und Reparaturpersonal oder sonstiges Personal, das
Zugang zu räumen hat, in denen Personen mit gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen tätig werden. Sie gilt
insbesondere für Räume der Fächer Chemie, Biologie, Physik, Werken, Technik und im Fotolabor.
GefahrstoffbezeichnungGefahrstoffbezeichnungGefahrstoffbezeichnungGefahrstoffbezeichnung
In den genannten Räumen wird mit Stoffen umgegangen, die gefährliche Eigenschaften haben. Die gefährlichen
Eigenschaften sind u. a. durch folgende Gefahrenbezeichnungen und Gefahrensymbole charakterisiert:
GeGeGeGefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen und Kennbuchstabenfahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen und Kennbuchstabenfahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen und Kennbuchstabenfahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen und Kennbuchstaben
Explosions-
gefährlich E
brandfördernd
O
hochentzündlich F+
leichtentzündlich F
sehr giftig T+T+T+T+
giftig T
Gesundheits-schädlich
Xn
ätzend
C
reizend
Xi
umweltgefährlich
N
Anmerkung: Die Buchstaben E, O, F, F+, T, T+, C, Xn, Xi und N sind nicht Bestandteil des Gefahrensymbols.
Die genannten Stoffe veranlassen zu erhöhter Vorsicht in den räumen, so dass Gefahren für Menschen und Umwelt
vermieden werden.
SchutzmaßSchutzmaßSchutzmaßSchutzmaßnahmen/Verhaltensregelnnahmen/Verhaltensregelnnahmen/Verhaltensregelnnahmen/Verhaltensregeln
Nur unterwiesenes Personal darf die im Geltungsbereich genannten Räume betreten. Unbefugte dürfen die Räume
nicht betreten.
Die Türen zu den im Geltungsbereich benannten Räumen dürfen nicht offen stehen.
Geräte oder Chemikalien dürfen nicht berührt oder weggenommen werden.
Tische, auf denen sich Chemikaliengefäße oder Versuchsanordnungen befinden, dürfen durch das
Reinigungspersonal nicht gereinigt werden.
Schränke dürfen nur äußerlich gereinigt werden.
Fußböden und Tische dürfen nicht an Stellen gereinigt werden, an denen Chemikalien verschüttet wurden. Der
Sachverhalt ist dem Hausmeister zu melden, der die zuständige Fachlehrerin oder den zuständigen Fachlehrer
eingehend informiert.
Nicht ausgeschaltete Gas- oder Elektroversorgung, offene Gashähne, Gasgeruch oder beschädigte Steckdosen oder
Geräte sind ggf. sofort dem Hausmeister oder/und der Schulleitung zu melden.
In den im Geltungsbereich benannten Räumen darf nicht gegessen, getrunken, geraucht, geschminkt und
geschnupft werden.
Quelle: RISU-NRW
Verhalten im GefahrfallVerhalten im GefahrfallVerhalten im GefahrfallVerhalten im Gefahrfall
Sollte trotz der Vorsichtsmaßnahmen eine Gefahrensituation eintreten, können folgende Maßnahmen notwendig werden: � Not-Aus betätigen � Anweisungen des Alarmplanes beachten. Der Alarmplan befindet sich in
Raum Nr. ________ � Im Falle eines Entstehungsbrandes Löschversuche mit den im Raum vorhandenen Feuerlöschgeräten: Feuerlöscher: Raum Nr. ________ Löschdecke: Raum Nr. ________ Löschsand: Raum Nr. ________ � Ggf. Raum sofort verlassen, falls dies erforderlich ist � Bei besonderen Vorkommnissen sofort Hausmeister und/oder Schulleitung informieren.
Erste HilfeErste HilfeErste HilfeErste Hilfe
Aushang im Raum ________________________________ beachten. Ersthelfer sind: ________________________________ ________________________________ ________________________________ Erste Hilfe-Raum: Raum Nr. _________ Verbandkasten: Raum Nr. _________ Telefon: Raum Nr. _________ Sekretariat/Schulleitung: Telefon-Nr. _________ Feuerwehr/Rettungsdienst: Telefon-Nr. _________ Giftzentralen: Giftnotruf
Universitäts-Kinderklinik Bonn Tel.: 02 28/19 24 0
Quelle: RISU-NRW
Muster-Betriebsanweisung Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Betriebsanweisung für Lehrkräfte
Arbeitsbereich Diese Betriebsanweisung gilt für alle Lehrerinnen und Lehrer sowie technische Assistentinnen und Assistenten, die mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen tätig sind. Sie umfasst alle Tätigkeiten dieses Personenkreises im Zusammenhang mit dem Unterricht sowie dessen Vor- und Nachbereitung, einschließlich der Regelungen zur sachgemäßen Aufbewahrung, Kennzeichnung und Entsorgung von Problemabfällen. Arbeitsplätze, die besondere Aufmerksamkeit in Bezug auf Gefahrstoffe verlangen, sind die Fachräume und Vorbereitungs- bzw. Sammlungsräume Chemie, Biologie, Physik, Kunst, Werken, Technik, Fotolabor und Hauswirtschaft.
Gefahrstoffbezeichnung
Gefahrstoffe sind die Stoffe, die in den §§ 3 und 3a Chemikaliengesetz definiert sind. Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen nach § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetztes sind charakterisiert durch die Gefährlichkeitsmerkmale. Änderungen durch GHS Bei einer Einstufung und Kennzeichnung gemäß der EG-GHS-Verordnung werden Gefahrstoffe nach Gefahrenklassen und -kategorien eingeteilt. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Piktogrammen, Signalwörtern sowie Gefahrenhinweisen (H-Codes). Das GHS-System umfasst:
eine eigene Symbolik, geänderte Piktogramme, Ersatz der R-Sätze durch Hazard Statements
(Gefahrenhinweise, H-Code), Ersatz der S-Sätze durch Precautionary Statements
(Sicherheitshinweise, P-Code) und neu eingeführte Signalwörter.
Hergeleitet aus der RISU-NRW
Gefahrenpiktogramme1: Die bisher üblichen Quadrate auf orangefarbenem Grund werden durch rot umran-dete Rauten mit weißem Hintergrund und schwarzen Symbolen ersetzt.
explosiv
entzündbar
entzündend (oxidierend)
akute Tox. Kat. 1-3
-Reizung (Augen, Haut) -Sensibilisierung der Haut -Augenreizung Kat. 2 -Akute Tox. Kat. 4 -spezifische Zielorgan-Tox. Kat. 3
-K - karzinogen -M - keimzellmutagen -R - reproduktionstoxisch -Sensibilisierung der Atemwege -spezifische Zielorgan- Toxizität Kat. 1, 2 (nach einmaliger oder wiederholter Exposition) -Aspirationsgefahr Kat.1
-hautätzend -schwere Augenschädigung Kat.1 -auf Metalle korrosiv wirk.
unter Druck stehende Gase
gewässergefährdend
1 „Leitfaden zur Anwendung der GHS-Verordnung – Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssys-
tem für Chemikalien nach GHS – kurz erklärt“, Hrsg. Umweltbundesamt, Dessau 2007
Hergeleitet aus der RISU-NRW
Gefahrenhinweise H-Codes (Hazard Statements):
Der Gefahrenhinweis ist einer Gefahrenklasse und einer Kategorie zugeordnet. Er ist eine Textaussage zu einer bestimmten Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie, die die Art und gegebenenfalls den Schweregrad der von einem gefährlichen Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahr beschreibt. Die Gefahrenhinweise werden in 3 Gruppen geteilt:
Gefahrenhinweise für physikalische Gefahren, Gefahrenhinweise für Gesundheitsgefahren, Gefahrenhinweise für Umweltgefahren.
Sicherheitshinweise P-Codes (Precautionary Statements):
Der Sicherheitshinweis beschreibt in Worten eine (oder mehrere) empfohlene Maßnahme(n), um schädliche Wirkungen aufgrund der Exposition gegenüber einem gefährlichen Stoff oder Gemisch bei seiner Verwendung oder Beseitigung zu begrenzen oder zu vermeiden. Die Sicherheitshinweise werden in 5 Gruppen geteilt:
Allgemeines Prävention Reaktion Lagerung Entsorgung
Signalwörter: Mit der GHS-Verordnung werden Signalwörter eingeführt. Ein Signalwort ist ein Wort, das das Ausmaß der Gefahr angibt, um den Leser auf eine potenzielle Gefahr hinzuweisen; dabei wird zwischen folgenden zwei Gefahrenausmaßstufen unterschieden:
Gefahr (Signalwort für die schwerwiegenden Gefahrenkategorien)
Achtung (Signalwort für die weniger schwerwiegenden Gefahrenkategorien).
Ergänzungen sind ferner den Gefahrstofflisten (z. B. GUV SR 2004) und den Sicherheitsdatenblättern zu entnehmen. Diese Unterlagen befinden sich im Raum _________. Weitere Unterlagen: __________________________ Hinweis: Alle vorhandenen Gefahrstoffe müssen in einem Gefahrstoffverzeichnis listenmäßig erfasst und fortgeschrieben werden. Das Gefahrstoffverzeichnis liegt im Raum ________ aus/kann bei __________________ eingesehen werden.
Hergeleitet aus der RISU-NRW
Gefahren für Mensch und Umwelt Die Gefahren von Stoffen und Zubereitungen für Menschen und Umwelt sind u. a. den aktuellen Sicherheitsdatenblättern (s. a. § 6 GefStoffV) sowie den regelmäßig neu erscheinenden Gefahrstofflisten zu entnehmen. Ferner sind die Gefahrensymbo-le und –bezeichnungen bzw. die Piktrogramme und Signalwörter auf den Gefäßen zu beachten. Die Gefahrstoffgefäße sind daher mit den in der Gefahrstoffverordnung angegebenen Symbolen und R- bzw. S-Sätzen bzw. den H- und P-Codes zu kenn-zeichnen.
Schutzmaßnahmen/Verhaltensregeln
Aufbewahrung/Lagerung Die vorhandenen Gefahrstoffe sind entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften (siehe auch Ziffer I – 3 Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen) zu lagern und/oder aufzubewahren. Sehr giftige, giftige und explosionsgefährliche Stoffe oder Zubereitungen bzw. akut toxische Stoffe und Gemische der Kategorien 1 bis 3 sind unter Verschluss aufzubewahren und dürfen nur fachkundigen Lehrerinnen und Lehrern zugänglich sein. Ebenso zu behandeln sind auch karzinogene, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Stoffe und Gemische der Kategorien 1A und 1B sowie Chlorate, Kalium und Natrium. Der verschließbare Schrank und/oder Raum befindet sich im Raum ____ /ist Raum Nr. ____. Gesundheitsschädliche, ätzende und reizende Stoffe dürfen nur in Räumen oder Schränken aufbewahrt werden, die gegen das Betreten oder dem Zugriff durch Be-triebsfremde gesichert sind. Stoffe, die gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel, Rauche entwickeln, sind in Schränken aufzubewahren, die wirksam entlüftet werden. Dieser Schrank befindet sich in Raum ____. An Arbeitsplätzen dürfen brennbare Flüssigkeiten nur für den Fortgang der Arbeiten aufbewahrt werden. Darüber hinausgehende Vorräte sind im Schrank ______ /Raum ____ gelagert. Druckgasflaschen mit Druckminderventil sind nach Gebrauch zu verschließen und an den bezeichneten Ort im Raum ___ zu bringen. Aufsicht Schülerinnen und Schüler dürfen sich in den Fachräumen, in denen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, nicht ohne Aufsicht einer fachkundigen Lehrerin bzw. eines fachkundigen Lehrers aufhalten. Die Fachräume sind bei Abwesenheit der Fachlehrerin oder des Fachlehrers verschlossen zu halten.
Hergeleitet aus der RISU-NRW
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Unterrichts ist die Lehrerin bzw. der Lehrer und/oder die technische Assistentin bzw. der technische Assistent verantwortlich. Daraus ergeben sich folgende Aufgaben bei experimentellem Unterricht: Versuchsvorbereitung Die Gefährlichkeit von Stoffen (Chemikalien), die bei dem geplanten Experiment eingesetzt werden oder entstehen, muss ermittelt werden. Es ist zu prüfen, ob für den unterrichtlichen Zweck Ersatzstoffe mit weniger gefährlichen Eigenschaften eingesetzt werden können. Grundsätzlich sind Ersatzstoffe zu verwenden, wenn diese verfügbar sind. Entsprechende Sicherheits- und Schutzmaßnahmen sind vorzubereiten. Die Entsorgung der Produkte und evtl. Reste der Ausgangsstoffe (Problemabfälle) ist zu bedenken. Die Lehrerin bzw. der Lehrer muss bestehende Beschäftigungsbeschränkungen für z. B. Schülerinnen und Schüler sowie Schwangere beachten. Versuchsdurchführung Vor Versuchsdurchführung ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Zur Versuchsdurchführung sind geschlossene Systeme zu verwenden, wenn sehr giftige, giftige, bzw. akut toxische Stoffe oder Gemische der Kategorien 1 bis 3, karzinogene, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Stoffe oder Gemische der Kategorien 1A und 1B als Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden können. Alternativ ist die Versuchsdurchführung im Abzug möglich, da die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet wird. Zusätzlich sind bei Gefahr von Hautkontakt durch gefährliche Stoffe oder Zubereitungen geeignete Schutzhandschuhe, bei Gefahr von Augenverletzungen Schutzbrillen zu tragen (vergl. Gefährdungsbeurteilung). Unterweisung Für jeden Versuch – insbesondere bei Schülerübungen – muss eine kurze, begründete Erläuterung der Sicherheitsmaßnahmen erfolgen. Darüber hinaus muss mindestens einmal pro Halbjahr eine Unterweisung der Schülerinnen und Schüler über Sicherheitsmaßnahmen und das Verhalten in den Fachräumen durch die Lehrerin oder den Lehrer erfolgen und im Klassenbuch/Kursheft eingetragen werden. Diese Unterweisung beinhaltet auch Informationen über das Verhalten im Gefahrfall. Notwendige Informationen für Schülerinnen über mögliche Gefahren und Beschäftigungsbeschränkungen für gebärfähige Schülerinnen, werdende und stillende Mütter, sind in die Unterweisung mit einzubeziehen.
Hergeleitet aus der RISU-NRW
Reinigung und Entsorgung
Die Arbeitsplätze von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrerinnen und Lehrern – auch in den Vorbereitungsräumen – sind sauber und aufgeräumt zu hinterlassen, so dass die Sicherheit von Personen und Sachen nicht gefährdet wird. Verschüttete und verspritzte Gefahrstoffe sind ggf. umgehend von der Fachlehrerin oder vom Fachlehrer zu beseitigen. Die Reste von Gefahrstoffen (Problemabfälle) sind gemäß dem örtlichen Entsorgungskonzept zu sammeln und/oder zu entsorgen. Hierzu ist der Aushang im Raum _______ zu beachten. Hinweis: Jede Schule sollte ein Entsorgungskonzept in Abstimmung mit dem Schulträger und dem beauftragten Entsorgungsunternehmen erstellen.
Verhalten im Gefahrfall Je nach Art des Gefahrstoffunfalls können folgende Maßnahmen notwendig
werden:
Not-Aus betätigen
Alarmplan beachten
Fachraum räumen, falls dies erforderlich ist
Ggf. den Ersthelfer informieren, Erste Hilfe leisten und Eintrag ins Verbandbuch, falls dies erforderlich ist
Gefahren beseitigen, z. B. Pannenset verwenden; dieses befindet sich in Raum ______
Schulleitung informieren.
Hergeleitet aus der RISU-NRW
Bei Entstehungsbränden können folgende Maßnahmen notwendig werden:
Alarmplan beachten
Fachraum räumen, falls dies erforderlich ist
Ggf. den Ersthelfer informieren, Erste Hilfe leisten und Eintrag ins Verbandbuch, falls dies erforderlich ist
Brandbekämpfung mit geeigneten Löschmitteln (Löschsand, Löschdecke, Feuerlöscher)
Hinweis: Die Standorte sind zu benennen. Feuerlöscher _____ Löschdecke _____ Löschsand _____
Erste Hilfe
Aushang im Raum ________________________________ beachten. Ersthelfer sind: ________________________________ ________________________________ ________________________________ Erste Hilfe-Raum: Raum Nr. _________ Verbandkasten: Raum Nr. _________ Telefon: Raum Nr. _________ Sekretariat/Schulleitung: Telefon-Nr. _________ Feuerwehr/Rettungsdienst: Telefon-Nr. _________ Giftzentralen: Giftnotruf Universitäts-Kinderklinik Bonn Tel.: 02 28/19240
Hergeleitet aus der RISU-NRW
Muster-Betriebsanweisung Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Betriebsanweisung für Schülerinnen und Schüler
Arbeitsbereich Die Betriebsanweisung gilt für alle Schülerinnen und Schüler, die mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen tätig sind. Sie gilt insbesondere für den Unterricht in den Fächern Chemie, Biologie, Physik, Werken, Technik und im Fotolabor. Diese Räume dürfen nicht ohne Aufsicht der Lehrerin oder des Lehrers betreten werden.
Gefahrstoffbezeichnung Seit dem 20.01.2009 kann die Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen entsprechend der EU-GHS-Verordnung erfolgen. Ab dem 01.12.2010 muss sie für Stoffe nach ihr erfolgen. Danach werden Gefahrstoffe nach Gefahrenklassen und -kategorien eingeteilt. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Piktogrammen, Signalwörtern sowie Gefahrenhinweisen (H-Codes).
explosiv
entzündbar
entzündend (oxidierend)
akute Tox. Kat. 1-3
-Reizung (Augen, Haut) -Sensibilisierung der Haut -Augenreizung Kat. 2 -Akute Tox. Kat. 4 -spezifische Zielorgan-Tox. Kat. 3
-K - karzinogen -M - keimzellmutagen -R - reproduktionstoxisch -Sensibilisierung der Atemwege -spezifische Zielorgan- Toxizität Kat. 1, 2 (nach einmaliger oder wiederholter Exposition) -Aspirationsgefahr Kat.1
-hautätzend -schwere Augenschädigung Kat.1 -auf Metalle korrosiv wirk.
unter Druck stehende Gase
gewässergefährdend
Hergeleitet aus der RISU-NRW
Gefahren für Menschen und Umwelt Zusätzlich zum Piktogramm und dem Signalwort sieht das GHS-System für jede Kategorie einen Gefahren- und einen Sicher-heitshinweis vor. Die Gefahrenhinweise werden auch als H-Sätze (engl.: hazard statements), die Sicherheitshinweise als P-Sätze (engl.: precautionary statements) bezeichnet. Für die einzelnen Gefahrstoffe findet man die H- und P-Sätze z.B.
- auf den Etiketten der Gefahrstoffbehälter - in den Sicherheitsdatenblättern
Schutzmaßnahmen/Verhaltensregeln Wegen der besonderen Gefahren ist in den oben genannten Fachräumen grundsätzlich ein umsichtiges und vorsichtiges Verhalten erforderlich. Die Schülerinnen und Schüler sollen offene Gashähne, Gasgeruch, beschädigte Steckdosen und Geräte oder andere Gefahrenstellen der Lehrerin oder dem Lehrer sofort melden. Schülerinnen und Schüler dürfen Geräte, Chemikalien, Schaltungen nicht ohne Genehmigung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers berühren und Anlagen für elektrische Energie, Gas und Wasser nicht ohne Genehmigung durch die Fachlehrerin oder den Fachlehrer einschalten. In Experimentierräumen darf grundsätzlich nicht gegessen, getrunken, geschminkt und geschnupft werden. Den Anweisungen der Fachlehrerin oder des Fachlehrers ist unbedingt Folge zu leisten. Einige allgemein gültige Regeln beim Experimentieren sind:
- Die Versuchsvorschriften und Hinweise der Lehrkräfte müssen genau befolgt werden. Der Versuch darf erst durchgeführt werden, wenn die Lehrerin oder der Lehrer dazu aufgefordert hat.
- Die von der Lehrerin oder vom Lehrer ausgehändigte persönliche Schutzausrüstung (z. B. Schutzbrille, Schutzhandschuhe) muss beim Experimentieren benutzt werden.
- Beim Umgang mit offenen Flammen (z. B. Brenner) sind z. B. lange Haare und Kleidungstücke so zu tragen, dass sie nicht in die Flamme geraten können.
Reinigung und Entsorgung Chemikalien dürfen grundsätzlich nicht in den Ausguss gegossen werden. Gefahrstoffe und deren Reste werden gesammelt und entsorgt. Auf mögliche Abweichungen von dieser Regel wird von der Lehrerin oder dem Lehrer ausdrücklich hingewiesen. Verschüttete und verspritzte Gefahrstoffe sind der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer sofort zu melden.
Hergeleitet aus der RISU-NRW
Verhalten im Gefahrfall Auf jeden Fall: Ruhe bewahren und den Anweisungen der Lehrerin oder des Lehrers folgen. 1 Je nach Art des Gefahrstoffunfalls können folgende Maßnahmen notwendig werden:
Not-Aus betätigen Alarmplan beachten Fachlehrerin oder Fachlehrer unverzüglich informieren Fachraum verlassen, falls dies erforderlich ist Erste Hilfe leisten, falls dies erforderlich ist Ggf. Schulleitung und Ersthelfer informieren.
2 Bei Entstehungsbränden können folgende Maßnahmen notwendig werden:
Not-Aus betätigen Alarmplan beachten Fachraum verlassen, falls dies erforderlich ist Erste Hilfe leisten, falls dies erforderlich ist ggf. Brandbekämpfung mit geeigneten Löschmitteln (Löschsand, Löschdecke, Feuerlöscher)
Die Standorte sind zu benennen. Feuerlöscher _________________________ Löschdecke _________________________ Löschsand __________________________
Erste Hilfe Aushang im Raum ________________________________ beachten. Ersthelfer sind: ________________________________ ________________________________ ________________________________ Erste Hilfe-Raum: Raum Nr. _________ Verbandkasten: Raum Nr. _________ Telefon: Raum Nr. _________ Sekretariat/Schulleitung: Telefon-Nr. _________ Feuerwehr/Rettungsdienst: Telefon-Nr. _________ Giftzentralen: Giftnotruf Universitäts-Kinderklinik Bonn Tel.: 02 28/19240
Hergeleitet aus der RISU-NRW
Muster-Betriebsanweisung Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Betriebsanweisung für Hausmeister, Reinigungs- und Reparaturpersonal
Geltungsbereich Die Betriebsanweisung gilt für Hausmeister, Reinigungs- und Reparaturpersonal oder sonstiges Personal, das Zugang zu Räumen hat, in denen Personen mit gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen tätig werden. Sie gilt insbesondere für Räume der Fächer Chemie, Biologie, Physik, Werken, Technik und im Fotolabor.
Gefahrstoffbezeichnung In den genannten Räumen wird mit Stoffen umgegangen, die gefährliche Eigenschaften haben. Die gefährlichen Eigenschaften sind unter anderen durch folgende Gefahrenbezeichnungen und Gefahrensymbole charakterisiert: Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen und Kennbuchstaben:
explosionsgefährlich E
brandfördernd O
hochentzündlich F+
leichtentzündlich F
sehr giftig T+
giftig T
gesundheitsschäd-lich Xn
ätzend C
reizend Xi
umweltgefährlich N
Anmerkung: Die Buchstaben E, O, F, F+, T, T+, C, Xn, Xi und N sind nicht Bestandteil des Gefah-rensymbols.
Hergeleitet aus der RISU-NRW
Neue Kennzeichnung seit 20.01.2009: Seit dem 20.01.2009 wurde ein neues System für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gefahrstoffen eingeführt. Gefahrstoffe sind seitdem entweder mit den vorgenannten Gefahrensymbolen oder mit den nachfolgenden Gefahrenpiktogrammen gekennzeichnet. Gefahrenpiktogramme und Gefahrenhinweise:
explosiv
entzündbar
entzündend (oxidierend)
akute Tox. Kat. 1-3
-Reizung (Augen, Haut) -Sensibilisierung der Haut -Augenreizung Kat. 2 -Akute Tox. Kat. 4 -spezifische Zielorgan-Tox. Kat. 3
-K - karzinogen -M – keimzellmutagen -R – reproduktionstoxisch -Sensibilisierung der Atemwege -spezifische Zielorgan- Toxizität Kat. 1, 2 (nach einmaliger oder wiederholter Exposition) -Aspirationsgefahr Kat.1
-hautätzend -schwere Augenschädigung Kat.1 -auf Metalle korrosiv wirk.
unter Druck stehende Gase
gewässergefährdend
Die genannten Stoffe veranlassen zu erhöhter Vorsicht in den Räumen, damit Gefah-ren für Menschen und Umwelt vermieden werden.
Hergeleitet aus der RISU-NRW
Schutzmaßnahmen/Verhaltensregeln
Nur unterwiesenes Personal darf die im Geltungsbereich genannten Räume betreten. Unbefugte dürfen die Räume nicht betreten. Die Türen zu den im Geltungsbereich benannten Räumen dürfen nicht offen stehen. Geräte oder Chemikalien dürfen nicht berührt oder weggenommen werden. Tische, auf denen sich Chemikaliengefäße oder Versuchsanordnungen befinden, dürfen durch das Reinigungspersonal nicht gereinigt werden. Schränke dürfen nur äußerlich gereinigt werden. Fußböden und Tische dürfen nicht an Stellen gereinigt werden, an denen Chemikalien verschüttet wurden. Der Sachverhalt ist dem Hausmeister zu melden, der die zuständige Fachlehrerin oder den zuständigen Fachlehrer umgehend informiert. Nicht ausgeschaltete Gas- oder Elektroversorgungen, offene Gashähne, Gasgeruch oder beschädigte Steckdosen oder Geräte sind sofort dem Hausmeister oder/und der Schulleitung zu melden. In den im Geltungsbereich benannten Räumen darf nicht gegessen, getrunken, geraucht, geschminkt und geschnupft werden.
Verhalten im Gefahrfall
Sollte trotz der Vorsichtsmaßnahmen eine Gefahrensituation eintreten, können folgende Maßnahmen notwendig werden:
Not-Aus betätigen
Anweisungen des Alarmplanes beachten. Der Alarmplan befindet sich in Raum Nr. ________
Im Falle eines Entstehungsbrandes Löschversuche mit den im Raum vorhandenen Feuerlöschgeräten:
Feuerlöscher: Raum Nr. ________ Löschdecke: Raum Nr. ________ Löschsand: Raum Nr. ________
Ggf. Raum sofort verlassen, falls dies erforderlich ist
Bei besonderen Vorkommnissen sofort Hausmeister und/oder Schulleitung informieren.
Hergeleitet aus der RISU-NRW
Erste Hilfe
Aushang im Raum ________________________________ beachten. Ersthelfer sind: ________________________________ ________________________________ ________________________________ Erste Hilfe-Raum: Raum Nr. _________ Verbandkasten: Raum Nr. _________ Telefon: Raum Nr. _________ Sekretariat/Schulleitung: Telefon-Nr. _________ Feuerwehr/Rettungsdienst: Telefon-Nr. _________ Giftzentralen: Giftnotruf Universitäts-Kinderklinik Bonn Tel.: 02 28/19240
Hergeleitet aus der RISU-NRW
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-schule.de
GHS – Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien
Bisher
Aktuell – Übergangsphase bis 1.6.2015
7 Gefahrensymbole auf orangefarbenem Grund
9 Piktogramme mit rotem Rand
R-Sätze
H-Sätze (H-Codes)
S- Sätze
P-Sätze (P-Codes)
KMR-Kategorien 1, 2, 3 (krebserzeugend, mutagen, reproduktionstoxisch)
KMR-Kategorien 1A, 1B, 2 (karzinogen, keimzellmutagen, reproduktionstoxisch)
Sicherheitsdatenblatt nach altem Recht
Sicherheitsdatenblatt ab 1.12.2010 mit Kennzeichnung und Einstufung nach alten Recht und GHS
Lieferanten: Kennzeichnung nach altem Recht
Lieferanten: seit 20.1.2009 GHS-Symbolik auf Etiketten erlaubt für Stoffe ab 1.12.2010 verpflichtend für Gemische ab 1.6.2015 verpflichtend
Schule: Kennzeichnung nach altem Recht
Schule: darf alte und neue Etiketten nebeneinander verwenden, aber
nicht auf derselben Flasche es muss nicht umetikettiert werden aber: parallele Kennzeichnung sollte zeitlich begrenzt
verwendet werden
Gefahrstoffverzeichnis nach altem Recht
Gefahrstoffverzeichnis nach altem Recht Empfohlen: bei Flaschen mit GHS-Kennzeichnung zusätzlich GHS-Einstufung aufnehmen
Gefährdungsbeurteilung nach altem Recht mit aktueller Einstufung
Gefährdungsbeurteilung nach altem Recht mit aktueller Einstufung
Betriebsanweisung und Unterweisung nach altem Recht mit aktueller Einstufung
Betriebsanweisung und Unterweisung nach altem Recht mit aktueller Einstufung und, falls GHS-gekennzeichnete Flaschen vorhanden sind, auch nach GHS
Beschäftigungsbeschränkungen nach altem Recht mit aktueller Einstufung
Beschäftigungsbeschränkungen nach altem Recht mit aktueller Einstufung. Hinweise bei GHS-gekennzeichneten Flaschen liefern die Kapitel GHS I -3.5 und GHS I -3.6 (siehe Übersetzungshilfen weiter unten)
Lagerung und Entsorgung nach altem Recht
Lagerung und Entsorgung nach altem Recht
Überblick über die Änderungen und ihre Auswirkungen auf Schulen
Sichere Schule | Chemie
Musterfür die Übertragung von Schulleiteraufgaben für die Einhaltung der Vorschriften
der Gefahrstoffverordnung im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes
Bezug: § 13 Abs.2 ArbSchG und Ziffer I - 3.1.11 Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an allgemein bildenden Schulen in Nordrhein-Westfalen(RISU-NRW).
Herrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
werden für . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Schule)
von der Schulleiterin beziehungsweise dem Schulleiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
die Aufgaben einer/eines „Gefahrstoffbeauftragten“ übertragen.
Ihr/Sein Tätigkeitsfeld bezieht sich auf die Bereiche in der oben genannten Schule, in denen mit Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverord-nung umgegangen wird, zum Beispiel in den Fachräumen Biologie, Chemie, Physik, Kunst, Fotolabor, Technik, Ernährungslehre, Hauswirtschaft,Textilgestaltung sowie in den Räumen des Sekretariats und der Hausverwaltung.
Insbesondere obliegen ihr/ihm folgende Aufgaben:
– Die direkte und regelmäßige Weitergabe von gezielten Informationen an alle Lehrkräfte über schulrelevante Maßnahmen zur Sicherheit und zumGesundheitsschutz auf dem Gebiet des Gefahrstoffrechts.
– Die Veranlassung, dass die Ermittlung und Erfassung aller Gefahrstoffe in den oben genannten Fächern und Arbeitsbereichen durchgeführt wird.
– Die Erstellung und Fortschreibung eines Gesamtgefahrstoffverzeichnisses für die Schule.
– Die Unterstützung und Beratung der Lehrkräfte bei der Beschaffung von Arbeits-/Gefahrstoffen sowie bei der Suche nach Ersatzstoffen mit gerin-gerem gesundheitlichen Risiko.
– Die Beschaffung aktueller Daten zu den schulrelevanten Gefahrstoffen sowie einschlägiger Erlasse und Verfügungen auf dem Gebiet des Gefahr-stoffrechts.
– Die Beratung und Unterstützung der Schulleitung bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung.
– Die Beratung der Lehrkräfte bezüglich der zu treffenden Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Unterricht.
– Die Erstellung und Fortschreibung von Betriebsanweisungen für Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffenim Sinne der Gefahrstoffverordnung im Unterricht verrichten.
– Die Durchführung der mindestens einmal jährlich stattfindenden Unterweisungen für alle Lehrkräfte, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Sinneder Gefahrstoffverordnung im Unterricht verrichten.
– Die Beratung und Unterstützung des Schulträgers bei der Erstellung von Betriebsanweisungen und Unterweisungen für die Beschäftigten derHausverwaltung (zum Beispiel Schulsekretärin, Hausmeister, Reinigungspersonal) sowie des Wartungs- und Reparaturpersonals.
– Die fachliche Unterstützung der Lehrkräfte bei der Kennzeichnung von Arbeits-/Gefahrstoffen.
– Die Organisation der sachgerechten Aufbewahrung bzw. Lagerung von Arbeits-/Gefahrstoffen (einschließlich der Sonderabfälle) sowie von Druck-gasflaschen.
– Die Umsetzung einer Entsorgungskonzeption für Gefahrstoffe unter Beteiligung des Schulträgers beziehungsweise des beauftragten Entsor-gungsunternehmens.
– Die Arbeits- bzw. Unterrichtsräume mit zum Beispiel den zuständigen Sicherheitsbeauftragten und/oder verantwortlichen Lehrkräften regelmä-ßig begehen, um eventuell vorhandene bauliche, technische und/oder organisatorische Mängel festzustellen. Die Ergebnisse der Begehungwerden der Schulleitung gegebenenfalls umgehend mitgeteilt, damit diese eine Beseitigung der möglichen Mängel veranlassen kann.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben wird Frau/Herrn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Weisungsbefugnis erteilt.
Die Aufsichts- und Organisationsverantwortung der Schulleitung sowie die Verantwortung der Lehrkräfte für die Vorbereitung, Durchführung undNachbereitung des Unterrichts bleiben hiervon unberührt.
Für die Ausübung der zuvor genannten Tätigkeiten werden Frau/Herrn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Entlastungsstunden gewährt.
Die Beauftragung beginnt ab dem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . und endet, wenn einer der oben genannten Vertragspartner in schriftlicher Form dasEnde der Tätigkeit anzeigt.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die oder der „Gefahrstoffbeauftragte“ haben die oben genannten Rechtsgrundlagen zur Kenntnisgenommen.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Schulleiter(-in) beauftragte Lehrkraft
Quelle: Prävention in NRW
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