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DATENSCHUTZ. Datenschutz und Schulhomepage. §. Was darf ins Netz?. DATENSCHUTZ. Grundsatz. Verarbeitung personenbezogener Daten ist verboten. das DSG-NRW oder andere Rechtsvor-schrift erlaubt es. Ausnahmen. betroffene Person willigt ein. § 4 Abs . 1 Satz 1 DSG NRW §§ 120 ff. SchulG. - PowerPoint PPT Presentation
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Datenschutz und
Schulhomepage
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§
Was darf ins Netz?
GrundsatzGrundsatz Verarbeitung personenbezogener Daten ist verboten.
AusnahmenAusnahmendas DSG-NRW oder andere Rechtsvor-schrift erlaubt es
betroffene Person willigt ein
§ 4 Abs. 1 Satz 1 DSG NRW§§ 120 ff. SchulG
§ 4 Abs. 1 Satz 1 DSG NRW§§ 120 ff. SchulGvgl.vgl.
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§
Lehrkräfte auf der HomepageNamen, Titel, akademischen Grad, Berufs-und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und dienstliche Rufnummer
zulässige Angaben (Einwilligung nicht erforderlich)
zulässige Angaben (Einwilligung nicht erforderlich)
(wirksame) Einwilligung(wirksame) Einwilligungalle anderen Daten, insbesondere Fotos
• Freiwilligkeit• Informiertheit• Widerrufbarkeit• schriftlich
vgl
vgl
§ 9 Abs. 3 Informationsfreiheitsgesetz
NRW (IFG-NRW)
§ 9 Abs. 3 Informationsfreiheitsgesetz
NRW (IFG-NRW)
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§
SchülerInnen auf der Homepage
zulässige SchülerInnen-Daten
zulässige SchülerInnen-Daten
keine gesetzliche Befugnis
(wirksame) Einwilligung(wirksame) Einwilligung grundsätzlich erforderlich
Einwilligungsfähigkeit beachtenEinwilligungsfähigkeit beachten
Einwilligungsfähigkeit, § 120 Abs. 2 Satz 3 SchulG:„Minderjährige Schülerinnen und Schüler sind einwilligungsfähig, wenn sie die Bedeutung und Tragweite der Einwilligung und ihrer rechtlichen Folgen erfassen können und ihren Willen hiernach zu bestimmen vermögen.“
Einwilligungsfähigkeit, § 120 Abs. 2 Satz 3 SchulG:„Minderjährige Schülerinnen und Schüler sind einwilligungsfähig, wenn sie die Bedeutung und Tragweite der Einwilligung und ihrer rechtlichen Folgen erfassen können und ihren Willen hiernach zu bestimmen vermögen.“
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§
Fotos auf der Homepage
Recht am eigenen Bild(§ 22 KunstUrhG)
Recht am eigenen Bild(§ 22 KunstUrhG)
Verbreitung und Veröffentlichung nur mit Einwilligung des Betroffenen
Ausnahmen(§23 KunstUrhG)Ausnahmen(§23 KunstUrhG)
• Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte
• Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk erscheinen
• Bilder von Versammlungen, Aufzü-gen und ähnlichen Vorgängen
BesonderheitSchule
BesonderheitSchule
Die Verbreitung und Veröffentlichung fotografischer oder elektronischer Aufnahmen ist bei Minderjährigen nur mit Zustimmung der Eltern erlaubt.
vgl.§ 27 Abs. 1 ADO(BASS 21-2 Nr. 4)§ 27 Abs. 1 ADO(BASS 21-2 Nr. 4)
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Weitere mögliche Problemfelder
WebcamWebcam
Gästebuch, Foren, schwarzes Brett
Gästebuch, Foren, schwarzes Brett
KontaktlistenKontaktlisten
Beiträge von Schüler/innenBeiträge von
Schüler/innen
ohne Einwilligung allenfallsÜbersichtaufnahmen
Warnhinweise und Regelungen in Nutzungsordnungen = keine „wasserdichten“ Lösungen
Aufnahme nur mit Einwilligung der Betroffenen
• schriftliche Genehmigung empfehlenswert
• In Schülerzeitungen unproblematisch(vgl. § 45 Abs. 3 SchulG)
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