DIN EN 10204 - 2014.q-wp.info2014.q-wp.info/resources/Q-WP-DIN+EN+10204+rev+09-2014.pdf · No. 4...

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DIN EN 10204

No. 2

Labor für zerstörende und zerstörungsfreie Werkstoffprüfungen

100% Tochter des DNVGL

4 Standorte (Mülheim, Herne,

Stuttgart und Hamburg) mit

mehr als 80 Mitarbeitern

Akkreditiert gem. DIN EN ISO

17025

Field of activity

Routine-/ Standardprüfungen

Beratungen

Schadensanalysen

Schulungen

Labor Hamburg

DNVGL-Prüflabor

No. 3

Universal-Prüfmaschinen

Spektrometer

Metallographie

Mikroskopie

ZfP

etc.

No. 4

Beispiel Abnahmeprüfzeugnis 3.1 - DIN EN 10168

A01-09: Angaben zum Geschäftsvorgang

B01-13: Beschreibung der Erzeugnisse

C00-03: Allgemeine Angaben

C10-13: Zugversuch z.B. C14-29: Zugversuche freie Felder

C30-32: Härteprüfung

C40-43: Kerbschlagbiegeversuch z.B. C44-49 Kerbschlagbiegeversuch freie Felder

C70-92: Chem. Zusammensetzung und Stahlherstellungsverfahren

D01-50: Sonstige Prüfungen Z01-Z04: Bestätigung

C71 C73 etc. C72 B06 B07

B11 B12 B13 C09 ------- bis -------- C14 C40 ----C42----

A02

A04

B04

B05

A01

B01 B02

P265GH gem. DIN EN 10028-2

B07

A06 A07

Z01

No. 5

Erzeugnisnorm

Hier: DIN EN 10025 Teil 1

Warmgewalzte Erzeugnisse

aus Baustählen

DIN EN 10168

Liste und

Beschreibung der

Angaben

DIN EN 10204

Arten von

Prüfbescheinigungen

Zusammenhang zwischen Erzeugnisnorm und

Prüfbescheinigungen

No. 6

Auszug aus DIN EN 10025-1

No. 7

Warmgewalzte Erzeugnisse aus Baustählen nach DIN EN 10025

Teil 4

Schweißge-

eignete Fein-

kornbaust. TM

Teil 5

Wetterfeste

Baustähle

Teil 6

höhere Streck-

grenze

vergütet

Teil 2

Unlegierte

Baustähle

Teil 3

Schweißge-

eignete Fein-

kornbaust. N

WB 2.1 APZ 3.1

WZ 2.2 APZ 3.2

DIN EN 10204

Anforderung der Erzeugnisnorm an die Art der Prüfbescheinigung

No. 8

Prüfbescheinigungen

1893 1951 2005

No. 9

Allgemeines zu Prüfbescheinigungen • Übergang handwerklicher Erzeugung zur industriellen Produktion (19.Jh.)

ist der Beginn der Standards und der überbetrieblichen Normung

• Beispiel „Normalbedingungen“(1893) für Brücken und Hochbau

• Anfang der 50er Jahre Schaffung der Werkstoffprüfbescheinigungen durch Hersteller und Anarbeiter (DIN 50049/1951)

• Auf Grundlage der DIN 50049 erscheint 1991 die DIN EN 10204 Prüfbescheinigungen; Geänderte Fassung DIN EN 10204 Januar 2005

• Zweck der Prüfbescheinigung ist der Beweis der vertragsgemäßen Erfüllung von Aufträgen, d.h. der Hersteller oder ein Dritter bestätigt dem Kunden, dass die Lieferung den Vereinbarungen der Bestellung entspricht.

• Die technischen Lieferbedingungen (Gütenorm, Kundenvorschrift etc.) enthalten Aussagen zu möglichen Arten der Prüfbescheinigungen.

• Art und Aussteller der Prüfbescheinigung ist von Kunden festzulegen (Bestellung).

!

No. 10

Prüfbescheinigungen DIN EN 10204 (1995)

Nichtspezifische Prüfung (z.B. 2.2 Werkszeugnis)

Vom Hersteller nach ihm geeignet erscheinenden Verfahren durchgeführte

Prüfungen, durch die ermittelt werden soll, ob die nach einem bestimmten Verfahren

hergestellten Erzeugnisse den in der Bestellung festgelegten Anforderungen

genügen. Die geprüften Erzeugnisse müssen nicht notwendigerweise aus der

Lieferung selbst stammen.

Spezifische Prüfung (z.B. 3.1.B, 3.1.C, 3.1.A, 3.2)

Prüfungen, die vor der Lieferung nach den in der Bestellung festgelegten

technischen Bedingungen an den zu liefernden Erzeugnissen oder an Prüfeinheiten,

von denen diese ein Teil sind, durchgeführt werden, um festzustellen, ob die

Erzeugnisse den in der Bestellung festgelegten Anforderungen genügen.

No. 11

Prüfbescheinigungen DIN EN 10204 (1995)

Art

Bezeichnung

Inhalt

Bestätigung der Bescheinigung durch

2.1

Werksbescheinigung Bestätigung der Übereinstimmung

mit der Bestellung

den Hersteller

2.2

Werkszeugnis

Bestätigung der Übereinstimmung

mit der Bestellung unter Angabe von

Ergebnissen nichtspezifischer Prüfung

den Hersteller

2.3 Werksprüfzeugnis Bestätigung der Übereinstimmung

mit der Bestellung unter Angabe von

Ergebnissen spezifischer Prüfung

den Hersteller

3.1.A

Abnahmeprüfzeugnis 3.1.A

Bestätigung der Übereinstimmung

mit amtlichen Vorschriften und zugehörigen

technischen Regeln unter Angabe von

Ergebnissen spezifischer Prüfung

den in den amtlichen Vorschriften genannten

Sachverständigen

3.1.B

Abnahmeprüfzeugnis 3.1.B

Bestätigung der Übereinstimmung

mit der Bestellung unter Angabe von

Ergebnissen spezifischer Prüfung

den von der Fertigungsabteilung

unabhängigen Sachverständigen

3.1.C

Abnahmeprüfzeugnis 3.1.C

Bestätigung der Übereinstimmung

mit der Bestellung unter Angabe von

Ergebnissen spezifischer Prüfung

den vom Besteller beauftragten

Sachverständigen

3.2

Abnahmeprüfprotokoll 3.2

Bestätigung der Übereinstimmung

mit der Bestellung unter Angabe von

Ergebnissen spezifischer Prüfung

den von der Fertigungsabteilung

unabhängigen Sachverständigen des Herstellers

und den vom Besteller beauftragten

Sachverständigen

!

No. 12

Kann DNVGL/ GLP ein 3.1.B Abnahmeprüf-

zeugnis ausstellen?

• Nein, denn DNVGL/ GLP ist kein Hersteller

• GLP kann Prüfergebnisse ermitteln, die ein

Hersteller für sein 3.1.B Abnahmeprüfzeugnis

verwenden kann

• (Rückverfolgbarkeit etc. muss immer gewährleistet

sein.)

No. 13

Wie „funktioniert“ eine nachträgliche 3.1.C

Abnahme?

• Anfrage

• 3.1/ 3.1.B Abnahmeprüfzeugnis des Herstellers muss

vorliegen

• Termin vor Ort + Besichtigung der Produkte

• Stempelung der Produkte

• Probestück zum Labor!

• Prüfungen

• Resultat i.O.: 3.1.C Abnahmeprüfzeugnis

No. 14

3.1.C GL-Abnahmeprüfzeugnis

No. 15

Prüfbescheinigungen DIN EN 10204 (2005)

Nichtspezifische Prüfung (z.B. 2.2 Werkszeugnis)

vom Hersteller nach ihm geeignet erscheinenden Verfahren durchgeführte Prüfungen, durch die ermittelt werden soll, ob

Erzeugnisse, die nach der gleichen Erzeugnisspezifikation und nach dem gleichen Verfahren hergestellt worden sind, die in der

Bestellung festgelegten Anforderungen erfüllen. Die geprüften Erzeugnisse müssen nicht notwendigerweise aus der Lieferung

selbst stammen.

Spezifische Prüfung

Prüfungen, die vor der Lieferung entsprechend der Erzeugnisspezifikation an den zu liefernden Erzeugnissen oder an

Prüfeinheiten, von denen diese ein Teil sind, durchgeführt werden, um festzustellen, ob die Erzeugnisse die in der Bestellung

festgelegten Anforderungen erfüllen.

Hersteller

Organisation, die die jeweiligen Erzeugnisse entsprechend den Anforderungen der Bestellung mit den Eigenschaften entsprechend

der Erzeugnisspezifikation herstellt.

Händler

Organisation, die Erzeugnisse von einem Hersteller erhält und diese ohne weitere Bearbeitung weitergibt oder,wenn bearbeitet,

ohne Veränderung der in der Bestellung und in der der Bestellung zugrunde liegenden Erzeugnisspezifikation festgelegten

Eigenschaften

Erzeugnisspezifikation

Gesamtheit der für den Auftrag zutreffenden technischen Anforderungen, festgelegt im Auftrag selbst und/oder durch Bezugnahme

auf z. B. Regelwerke, Normen und andere Spezifikationen

! !

No. 16

Prüfbescheinigungen DIN EN 10204 (2005)

Art Bezeichnung

Inhalt

Bestätigung der Bescheinigung

durch

2.1

Werksbescheinigung

Bestätigung der Übereinstimmung

mit der Bestellung

den Hersteller

2.2

Werkszeugnis

Bestätigung der Übereinstimmung

mit der Bestellung

unter Angabe von Ergebnissen

nichtspezifischer

Prüfung

den Hersteller

3.1

Abnahmeprüfzeugnis 3.1

Bestätigung der Übereinstimmung

mit der Bestellung

unter Angabe von Ergebnissen

spezifischer Prüfung

den von der Fertigungsabteilung

unabhängigen Abnahmebeauftragten

3.2

Abnahmeprüfzeugnis 3.2

Bestätigung der Übereinstimmung

mit der Bestellung

unter Angabe von Ergebnissen

spezifischer Prüfung

den von der Fertigungsabteilung

unabhängigen Abnahmebeauftragten

des Herstellers und den vom

Besteller beauftragten

Abnahmebeauftragten oder den

in den amtlichen Vorschriften

genannten Abnahmebeauftragten

!

No. 17

Kann DNVGL/ GLP ein 3.1 Abnahmeprüfzeugnis

ausstellen?

• Nein, denn DNVGL/ GLP ist kein Hersteller

• GLP kann Prüfergebnisse ermitteln, die ein

Hersteller für sein 3.1 Abnahmeprüfzeugnis

verwenden kann

• (Rückverfolgbarkeit etc. muss immer gewährleistet

sein.)

No. 18

• Anfrage

• 3.1/ 3.1.B Abnahmeprüfzeugnis des Herstellers muss

vorliegen

• Termin vor Ort + Besichtigung der Produkte

• Stempelung der Produkte

• Zeitliche Abfolge – Probestück zum Labor!

• Resultat i.O.: 3.2 Abnahmeprüfzeugnis z.B. mit

angehängtem 3.1(.B) Abnahmeprüfzeugnis des Herstellers

Wie „funktioniert“ eine nachträgliche

3.2 Abnahme?

No. 19

3.2 GL-Abnahmeprüfzeugnis

(A)

No. 20

3.2 GL-Abnahmeprüfzeugnis Anhang (A)

No. 21

3.2 GL-Abnahmeprüfzeugnis

auf Herstellerpapier

(B)

No. 22

3.2 GL-Abnahmeprüfzeugnis

mit Unterschrift des Herstellers

H

(C)

Unterschrift

Hersteller

Hersteller

Hersteller

No. 23

Möglichkeiten ab 2005

GLP-Prüfbericht (nicht in Sekundärregelwerken verankert/nicht genormt)

Abnahmeprüfzeugnis 3.1.C gem. DIN EN 10204 (1995)

Abnahmeprüfzeugnis 3.2 gem. DIN EN 10204 (2005):

• Nachträglich: 3.2 + angehängtes 3.1 Zeugnis (A)

• 3.2 „wie bisher“ – Stempelung auf Herstellerpapier (B)

• 3.2 mit Unterschrift des Abnahmebeauftragten des Herstellers (C)

No. 24

Zusammenfassung

• Abnahmen 3.1.C gem. DIN EN 10204 (1995) sind weiter möglich.

• Möglichkeit zur Ausstellung von 3.2 Abnahmeprüfzeugnissen.

• Ein Abnahmeprüfzeugnis 3.2. kann aus einem Abnahmeprüf-

zeugnis 3.2 und 3.1 bestehen

• Wenn im Rahmen der 3.2 Abnahme andere Eigenschaften geprüft

werden als die, die im Abnahmeprüfzeugnis 3.1. enthalten sind,

muss deutlich darauf hingewiesen werden.

• Die Herstellerdefinition der Norm ist geeignet, Abnahmeprüf-

zeugnisse in Zusammenarbeit mit Weiterverarbeitern als Hersteller

auszustellen.

No. 25

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

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