EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss Folie 1 PartmbB · Rechtsformvergleich für Start-Ups aus...

Preview:

Citation preview

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 1

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 2

Rechtsformvergleich für Start-Ups aus rechtlicher und

steuerlicher Sicht

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 3

1. Einführung

Die richtige Rechtsform für Start-Ups?

Jedes Gründungsvorhaben ist unterschiedlich!

Daher: Individuelle Lösungen erforderlich.

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 4

1. Einführung

Ausgangsfragen:

• Bin ich allein oder habe ich Partner?

• Wie hoch ist mein Haftungsrisiko?

• Benötige ich (Eigen- oder Fremd-) Kapital von Dritten?

• Stört mich Publizität?

• Plane ich mit Investoren?

• Will ich Mitarbeiterbeteiligungen?

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 5

2. Rechtliche Aspekte(Einführung)

Denkbare Rechtsformen

• Einzelunternehmer

• Personengesellschaften

• Kapitalgesellschaften

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 6

2. Rechtliche Aspekte

Relevante Rechtsformen:

• Einzelunternehmer

• Personengesellschaften (GbR, oHG, KG, GmbH & Co. KG)

• Kapitalgesellschaften (UG, GmbH, AG)

In Sonderfällen: Ltd., atypische stille Beteiligungen

Hier nicht: KG a.A., Genossenschaften, Stiftungen, Vereine, PartG, Europäische Rechtsformen

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 7

2.1 Einzelunternehmen

• Selbständige Tätigkeit einer einzelnen natürlichen Person

• Keine Gründungsvorschriften, aber sonstige rechtliche Bedingungen zu beachten (Gewerbeanmeldung, Konzession, sonstige Genehmigungen, etc.)

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 8

2.1 Einzelunternehmen

• Einzelunternehmer kann Träger von Rechten und Pflichten sein (Anstellungsverhältnisse, Grundbuchfähigkeit, etc.)

• Geschäftsführung und Vertretung durch Unternehmer, aber bei e.K.: Prokura und Handlungsvollmacht möglich

• Firma bei e.K. (mit Zusatz: e.K., e. Kfm. oder e. Kfr.), sonst Geschäftsbezeichnung (i.d.R. Vor- u. Nachname u Branchenhinweis)

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 9

2.1 Einzelunternehmen

• Kein Mindestkapital

• Unbeschränkte persönliche Haftung mit Privatvermögen

• Keine Insolvenzantragspflicht

• Keine Beschränkungen bei Entnahmerechten

• Kapitalbeschaffung hängt von persönlichen Vermögensverhältnisses ab, keine Bürgschaften, aber ggfs. Grundschulden zur Absicherung von Krediten erforderlich

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 10

2.2 Personengesellschaft(Allgemeines)

Mehrere (natürliche oder juristische) Personen schließen sich zusammen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen.

Unterscheidung Außengesellschaften u. Innengesellschaften

Relevante Personengesellschaften: GbR, oHG, KG, GmbH & Co. KG

Sonderfall: (typisch / atypisch) stille Gesellschaft

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 11

2.2 Personengesellschaft(Gründung)

Gründung: Zwei oder mehr Personen schließen (auch konkludent) einen Gesellschaftsvertrag (oHG und GbR) ohne Haftungsbeschränkung

Bei KG muss mindestens ein Gesellschafter Vollhafter (Komplementär) und ein Gesellschafter haftungsbeschränkt (Kommanditist) sein.

Die Haftungsbeschränkung greift erst ab Eintragung im Handelsregister.

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 12

2.2 Personengesellschaft(Gründung)

Bei einer GmbH & Co. KG ist die Komplementärin eine GmbH. Hierüber erfolgt eine Haftungsbe-schränkung. Die GmbH muss separat gegründet werden.

Die Haftungsbeschränkung greift erst ab Eintragung im Handelsregister.

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 13

2.2 Personengesellschaft(Rechtsfähigkeit)

Bei oHG, KG, GmbH & Co. KG keine jur. Person, aber: Grundbuch-, Prozess-, Delikts- und Insolvenzfähigkeit.

Die GbR Außen-, nicht jedoch die Innengesellschaft ist teilrechtsfähig.

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 14

2.2 Personengesellschaft(HR Eintragung)

Bei oHG, KG, GmbH & Co. KG ist die Eintragung im Handelsregister erforderlich (für die Haftungsbe-schränkung konstitutiv, i.ü. deklaratorisch).

Die GbR – gleich ob Aussen- oder Innengesellschaft – wird nicht im Handelsregister eingetragen.

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 15

2.2 Personengesellschaft(Mindestkapital –Einlagen)

GbR, oHG und KG: kein gesetzliches Mindestkapital

Kommanditist: feste, im HR eingetragene Kommanditeinlage

GmbH & Co. KG, wie KG - GmbH hat aber Mindestkapital von EUR 25.000 (Gfs. UG & Co.KG)

Geldeinlagen, Sacheinlagen oder Dienstleistungen möglich – Ausnahme: GmbH

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 16

2.2 Personengesellschaft(Haftung)

GbR, oHG und KG (vor Eintragung): Gesamtschuld-nerische, unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter

Haftung des Eintretenden für Altverbindlichkeiten!

KG nach Eintragung: Haftung des Kommanditisten nur in Höhe der Kommanditeinlage (aber: § 172 IV HGB!)

Nachhaftung

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 17

2.2 Personengesellschaft(Geschäftsführung – „Innen“)

GbR: Grds. alle Gesellschafter gemeinsam, vertraglich abweichende Regelung möglich, dann aber Widerspruchsrecht und Nachprüfungsrecht der verbleibenden Gesellschafter

oHG: Vorrangig gesellschaftsvertragl. Regelung, sonst alle Gesellschafter einzeln, aber Widerspruchsrecht der übrigen Gesellschafter. Bei aussergewöhnl. Geschäften u. Prokurenbestellung: Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 18

2.2 Personengesellschaft(Geschäftsführung – „Innen“)

KG: i.d.R. Komplementär, Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen

Aber: abweichende gesellschaftsvertragl. Regelung möglich

Kommanditisten haben Kontrollrechte und Widerspruchsrecht bei aussergewöhnl. Handlungen

GmbH & Co.KG: wie KG, GmbH wird durch ihre Organe, also Geschäftsführer tätig

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 19

2.2 Personengesellschaft(Vertretung– „Außenverhältnis“)

GbR: Grds. Vertretung durch alle Gesellschafter gemeinsam, vertraglich abweichende Regelung möglich

oHG: Grundsätzlich Vertretung durch alle Gesellschafter einzeln

Aber: Regelung der Gesamtvertretung oder Ausschluss einzelner Gesellschafter von der Vertretung möglich; wirkt gegenüber Dritten nur bei Eintragung im Handelsregister

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 20

2.2 Personengesellschaft(Vertretung– „Außenverhältnis“)

KG: Vertretung durch Komplementär

Kommanditisten kann Prokura oder Handlungsvollmacht eingeräumt werden

GmbH & Co.KG: Vertretung durch Geschäftsführer der Komplementär GmbH

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 21

2.2 Personengesellschaft(Gewinn-/Verlustverteilung)

Grds. Regelungen im Gesellschaftsvertrag, sonst gesetzl. Regelungen, d.h.

GbR: zu gleichen Teilen

oHG: Kapitalanteile werden vorab verzinst (4%), der Rest – wie auch Verluste – nach Köpfen

KG: Kapitalanteile werden vorab verzinst (4%), der Rest – wie auch Verluste – nach angemessenem Verhältnis

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 22

2.2 Personengesellschaft(Entnahmerecht)

Grds. Regelungen im Gesellschaftsvertrag, sonst gesetzl. Regelungen, d.h.

GbR: Gewinnentnahme bei Auflösung der Gesellschaft bzw. jährlich

oHG: Entnahme in Höhe von 4% des Kapitalanteils, im übrigen wenn es die oHG nicht schädigt

KG: Komplementär wie oHG, Kommanditisten, soweit ihr Kapitalanteil nicht unter die bedungene Einlage sinkt.

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 23

2.2 Personengesellschaft(Kontrollrechte)

GbR: weitgehende Kontrollrechte, wenn von Geschäftsführung ausgeschlossen (Grenze: Missbrauch)

oHG: wie GbR

KG: Komplementär wie oHG, Kommanditisten, eingeschränkte Kontrollrechte: Abschrift des Jahresabschlusses und Überprüfung unter Einsicht der Bücher und Papiere

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 24

2.2 Personengesellschaft(Übertragbarkeit der Anteile)

Vorbehaltlich abweichender gesellschaftsver-traglicher Regelung: Übertragbarkeit nur mit Zustimmung aller Gesellschafter

Aber: Regelmäßig umfangreiche Regelungen im Gesellschaftervertrag für Übertragung unter Lebenden bzw. im Todesfall [Hinweis: Harmonisierung mit Testament / Erbrecht zwingend erforderlich!]

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 25

2.2 Personengesellschaft(Übertragbarkeit der Anteile)

Wichtig ist Gestaltung der Gesellschaftsverträge!

• Vinkulierung

• Vorkaufsrechte

• Mitveräußerungsrechte („Tag Along“)

• Mitveräußerungspflichten („Drag Along“)

• Erlöspräferenzen

• Abfindungsregelungen

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 26

2.2 Personengesellschaft(Sonstige Aspekte)

Sonstige Aspekte bei der Gestaltung der Gesell-schaftsverträge:

• Vermeidung von Pattsituationen

• Güterstandsklauseln

• Schiedsklauseln

• Schiedsgericht

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 27

2.3 Kapitalgesellschaft(Allgemeines)

• Ein oder mehrere Gründer möglich!

• Relevante Kapitalgesellschaften: GmbH, UG, AG

• AG: Sehr formstrenges, komplexes Regelungs-werk, für Gründer i.d.R. ungeeignet

• GmbH: Einfachste und praktikabelste Form der Kapitalgesellschaft

• Haftungsbeschränkte UG = „Mini“ - GmbH

• Sonderfall: Ltd.

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 28

2.3 Kapitalgesellschaft(Gründung)

• Ein oder mehrere Gründer schließen Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung in notarieller Form

• und übernehmen die gesellschaftsvertraglich bedungenen (Stamm-) Einlagen

• Entstehung erst mit Eintragung im Handelsregister

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 29

2.3 Kapitalgesellschaft(Rechtsfähigkeit)

• Kapitalgesellschaften sind juristische Personen: volle Rechtsfähigkeit!

• Insolvenzfähigkeit! Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (soweit nicht positive Prognose)

• Verletzung Insolvenzantragspflicht: u.a. Haftung!

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 30

2.3 Kapitalgesellschaft(HR Eintragung)

• Entstehung (Rechtsfähigkeit) erst mit (konstitutiver) Eintragung im Handelsregister, bis dahin: GbR mit Handelnden- und Unterbilanzhaftung!

• Sonderfall: Mantelkauf – wirtschaftliche Neugründung

• Organe und Vertretungsbefugnis

• Gesellschafterliste bei GmbH

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 31

2.3 Kapitalgesellschaft(Mindestkapital - Einlagen)

• GmbH: Mindestkapital EUR 25.000

• AG: Mindestkapital EUR 50.000

• UG: Wählbar zwischen EUR 1 und EUR 24.999

• Festlegung in Gesellschaftsvertrag / Satzung

• Bei GmbH und AG Sacheinlagen (komplex: Sachgründungsprüfung) oder Bareinlagen

• Bei UG keine Sacheinlagen möglich

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 32

2.3 Kapitalgesellschaft(Kapitalerhöhung)

• GmbH: Stammkapitalerhöhung vs. Kapitalrücklage

• UG: Rücklagenbildung

• AG: Gesetzliche Rücklage, Gewinnrücklagen, Formelle Kapitalerhöhung

• Barkapitalerhöhung vs. Sachkapitalerhöhung

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 33

2.3 Kapitalgesellschaft(Haftung)

GmbH:

• Gesellschaftsvermögen in voller Höhe

• Vor Eintragung: unbeschränkte und solidarische Handelndenhaftung

• Nach Eintragung: Haftung nur auf rückständige Einlageverpflichtung

• Nachschussverpflichtung nur, wenn gesellschaftsvertraglich vereinbart (Abandonrecht bei unbeschränkter Nachschusspflicht)

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 34

2.3 Kapitalgesellschaft(Haftung)

AG:

• Gesellschaftsvermögen in voller Höhe

• Vor Eintragung: unbeschränkte und solidarische Handelndenhaftung

• Nach Eintragung: Haftung nur für nicht geleistete Einlagen

• Keine Nachschusspflicht

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 35

2.3 Kapitalgesellschaft(Organe)

GmbH:

• Geschäftsführer und Gesellschaftsversammlung (Gesellschafterversammlung bestellt Geschäfts-führer)

• In Ausnahmefällen: Aufsichts-/Beirat

AG

• Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung (Hauptversammlung wählt Aufsichtsrat, Aufsichtsrat bestellt – weisungsfrei – Vorstand!)

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 36

2.3 Kapitalgesellschaft(Geschäftsführung – „Innen“)

GmbH:

• Geschäftsführer (Natürliche Person!) ist Geschäftsführungsorgan der GmbH, bei mehreren GF Gesamtgeschäftsführungsbefugnis, wenn nicht abweichend geregelt

• Regelmäßig bei Fremdgeschäftsführern: Zustimmungspflichtige Geschäfte („Weisungen“)

• In Ausnahmefällen: Geschäftsführungsbefugnis bei Gesellschafterversammlung oder Aufsichtsrat

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 37

2.3 Kapitalgesellschaft(Geschäftsführung – „Innen“)

AG:

• Vorstand ist eigenverantwortlich für Geschäftsführung, keine Weisungen!

• Bei mehreren Vorstandsmitgliedern Gesamtge-schäftsführungsbefugnis , wenn nicht abweichend geregelt

• Bestimmte Maßnahmen oder bei Führungslosigkeit: Geschäftsführung durch Aufsichtsrat

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 38

2.3 Kapitalgesellschaft(Vertretung– „Außenverhältnis“)

GmbH:

• Vertretung durch Geschäftsführer

• Bei mehreren GF Gesamtvertretungsbefugnis, wenn nicht abweichend geregelt

• Beschränkungen im Außenverhältnis unwirksam, aber: Schadensersatzverpflichtung

• Bei Führungslosigkeit: Vertretung durch Gesellschafter (bei Abgabe WE und Zustellung von Schriftstücken)

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 39

2.3 Kapitalgesellschaft(Vertretung– „Außenverhältnis“)

AG:

• Gesamtvertretungsbefugnis, bei mehreren Vorstandsmitgliedern, wenn nicht abweichend geregelt

• Bestimmte Maßnahmen oder bei Führungslosigkeit: Geschäftsführung durch Aufsichtsrat

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 40

2.3 Kapitalgesellschaft(Gewinn-/Verlustverteilung)

GmbH:

• Regelmäßig entsprechend der Höhe der Geschäftsanteile, abweichende Regelung zulässig

• Gewinnverwendung durch Gesellschafterbe-schluss

• Grds. Anspruch der Gesellschafter auf Jahresüberschuss zzgl. Gewinnvortrag abzügl. Verlustvortrag, aber Einstellung in RL möglich

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 41

2.3 Kapitalgesellschaft(Gewinn-/Verlustverteilung)

UG:

• Mindestens 25% des Jahresüberschusses müssen in RL eingestellt werden

• Wenn Stammkapital und RL EUR 25.000 über-schreiten, können Gesellschafter Kapital-erhöhungsbeschluss fassen. Folge: Zusatz „GmbH“, keine zwingende Rücklagenbildung mehr

• Gewinne bei Eigenkapital von mehr als EUR 25.000 können voll ausgeschüttet werden

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 42

2.3 Kapitalgesellschaft(Gewinn-/Verlustverteilung)

AG:

• Grds. entspricht Anteil am Gewinn dem Verhältnis der Aktiennennbeträge zueinander. Abweichende Regelung in Satzung möglich („Vorzugsaktien“)

• Hauptversammlung beschließt über Gewinnverwendung auf Vorschlag des Vorstandes auf Basis des festgestellten Jahresabschlusses

• Grds.: Höchstens 50 % des Gewinns können durch Vorstand/AR in GewinnRL eingestellt werden

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 43

2.3 Kapitalgesellschaft(Kontrollrechte)

GmbH:

• Zwingend: GF haben Gesellschaftern unverzüglich Auskunft über Gesellschaftsangelegenheiten zu geben und Einsicht in Bücher und Schriften zu gewähren

• Ausnahme: Befürchtung, dass Informationen zu geschäftsfremden Zwecken benutzt werden sollen und Gesellschaft dadurch ein nicht unerheblicher Nachteil entsteht

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 44

2.3 Kapitalgesellschaft(Kontrollrechte)

AG:

• Auskunftsrecht der Aktionäre in Hauptversammlung

• Kontrolle des Vorstands durch Aufsichtsrat und Verpflichtung zur Geltendmachung von SEA

• Ggfs.: Sonderprüfung (einfache Mehrheit der HV, bei Ablehnung durch HV: gerichtliche Entscheidung, wenn mehr als 1% oder EUR 100.000 anteiliges Grundkapital

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 45

2.3 Kapitalgesellschaft(Übertragbarkeit der Anteile)

GmbH:

• Anteile sind grds. frei vererblich und übertragbar

• Aber: Notarielle Vereinbarung erforderlich!

• Regelfall: Vinkulierung durch Gesellschaftsvertrag, Vorkaufsrechte der Mitgesellschafter

• Abfindung: Verkehrswert - Buchwertklauseln?

• Ggfs.: Tag Along, Drag Along Klauseln

• Erlöspräferenzen

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 46

2.3 Kapitalgesellschaft(Übertragbarkeit der Anteile)

AG:

• Aktien sind grds. frei vererblich und übertragbar

• Keine notarielle Vereinbarung notwendig

• Ausnahme; Beteiligungs-, Pool- oder Konsortialvereinbarungen

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 47

2.3 Kapitalgesellschaft(Gesellschaftsverträge)

GmbH:

• Wie Folien 25 und 26

AG:

• Geringes Gestaltungspotential in der Satzung!Beteiligungs-, Pool- oder Konsortialvereinbarung

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 48

3. Steuerliche Sicht

Die richtige Rechtsform für Start-Ups?

Jedes Gründungsvorhaben ist unterschiedlich!

Daher: Individuelle Lösungen erforderlich.

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 49

3. Steuerliche Sicht

• Maßgebliche Steuerarten

• Ertragsteuern

•ESt zzgl. SolZ

•KSt zzgl. SolZ

•GewSt

• USt

• Keine Rechtsformneutralität bei Ertragsteuern

• Geringe Unterschiede bei USt

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 50

3.1 Einzelunternehmen

• Relevante Einkunftsarten

• Einkünfte aus Gewerbebetrieb - GewSt

• Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (wird hier nicht weiter betrachtet) – keine GewSt

• Gewinnermittlung durch

• Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung oder

• Einnahmen- überschussrechnung

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 51

3.1 Einzelunternehmen

• Bilanzierungspflicht wenn

• Umsätze > 600.000 € oder

• Gewinn > 60.000 €

• Bilanzierungspflicht tritt im Jahr, nachdem Finanzbehörde auf die Verpflichtung hingewiesen hat, ein

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 52

3.1 Einzelunternehmen

• Gewinn wird tariflich versteuert, auch wenn er nicht entnommen wird

• Folge: Entnahme des thesaurierten Gewinns ist steuerlich unerheblich

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 53

3.1 Einzelunternehmen

• Abzugebende Steuererklärungen

• Wenn Betriebsstätte nicht am Wohnort: Gesonderte Gewinnfeststellungserklärung

• Gewerbesteuererklärung

• Umsatzsteuererklärung

• Einkommensteuererklärung

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 54

3.1 Einzelunternehmen

• Einkünfte werden dem Unternehmer direkt zugewiesen

• Gewerbliche Einkünfte werden mit anderen Einkünften verrechnet

• Folge: bei Verlusten aus gewerblicher Tätigkeit ist Verrechnung mit anderen Einkünften möglich

• Betrieblich genutzte Gegenstände werden i.d.R. Betriebsvermögen

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 55

3.1 Einzelunternehmen

• GewSt = nicht abzugsfähige Betriebsausgabe, darf den steuerlichen Gewinn also nicht mindern

• GewSt ist aber teilweise auf ESt anrechenbar, um Doppelbelastung zu vermeiden bzw. zu verringern

• Gewerbesteuerfreibetrag € 24.500

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 56

3.1 Einzelunternehmen

T€

Steuerlicher Gewinn 100

Freibetrag -24,5

Gewerbeertrag 75,5

* 3,5% = Steuermessbetrag 2,6

* Hebesatz (in D derzeit 440%) = GewSt 11,5

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 57

3.1 Einzelunternehmen

T€

Steuerlicher Gewinn 100

ESt laut Grundtarif (für ledige) 34

Anrechnung GewSt

3,8 * GewSt Messbetrag (2,6) -9,9

endgültige ESt 24,1

zzgl. SolZ 5,5% + T€ 34 1,9

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 58

3.1 Einzelunternehmen

T€

Ertragsteuerbelastung insgesamt

ESt Grundtarif 34,0

Anrechnung GewSt -9,9

SolZ 1,9

GewSt 11,5

Summe 37,5

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 59

3.1 Einzelunternehmen

•Umsatzsteuerlich umfasst das Unternehmen alle mit Einnahmen verbundene Tätigkeiten

•Z.B. Vermietungsumsätze

•Umsätze aus anderen gewerblichen Tätigkeiten

•…

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 60

3.2 Personengesellschaft

• Steuerlicher Begriff: Mitunternehmerschaft

• Steuersubjekt

• GewSt: Mitunternehmerschaft (beschränkte Rechtsfähigkeit)

• ESt: einzelner Gesellschafter

•Transparenzprinzip

•Besteuerungsfolge ähnlich wie beim Einzelunternehmen

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 61

3.2 Personengesellschaft

• Einkunftsart

• Einkünfte aus Gewerbebetrieb - GewSt

• Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (wird hier nicht weiter betrachtet) – keine GewSt

• Gewinnermittlung durch

• Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung oder

• Einnahmen- überschussrechnung (gilt nicht bei GmbH & Co. KG)

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 62

3.2 Personengesellschaft

• Umsatz- und Gewinngrenze für Gewinnermittlungsart wie bei Einzelunternehmen

• Bilanzierungspflicht wenn

• Umsätze > 600.000 € oder

• Gewinn > 60.000 €

• Bilanzierungspflicht tritt im Jahr nachdem Finanzbehörde auf die Verpflichtung hingewiesen hat ein

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 63

3.2 Personengesellschaft

• Gewinn wird tariflich versteuert, auch wenn er nicht entnommen wird

• Folge: Entnahme des thesaurierten Gewinns ist steuerlich unerheblich

• Ausnahme: Thesaurierungsrücklage

• Komplex

• Kann zu steuerlichen Nachteilen führen

• Eignet sich eher für große Unternehmen

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 64

3.2 Personengesellschaft

• Abzugebende Steuererklärungen• Gesonderte und einheitliche

Gewinnfeststellungserklärung•Feststellung des Gewinnanteils der einzelnen

Gesellschafter• Gewerbesteuererklärung• Umsatzsteuererklärung• Einkommensteuererklärung durch Gesellschafter

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 65

3.2 Personengesellschaft

• Besteuerung grundsätzlich wie Einzelunternehmer

• GewSt wird ähnlich wie EU bei Gesellschaftern auf ESt angerechnet

• Verteilung nach Gewinnverteilungsquote

• Risiko: GewSt Überhang

• GewSt Freibetrag 24.500 €

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 66

3.2 Personengesellschaft

• Besonderheiten

• Tätigkeitsvergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft erhält, sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb (nicht etwa Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit)

• Feste Tätigkeitsvergütung kann zur Sozialversicherungspflicht führen, wenn Gesellschafter zu weniger als 50% beteiligt ist

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 67

3.2 Personengesellschaft

• Besonderheiten

• Werden der Gesellschaft Gegenstände zur Nutzung überlassen, werden diese steuerlich zu Betriebsvermögen (z.B. Betriebsgebäude)

= Sonderbetriebsvermögen

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 68

3.2 Personengesellschaft

• Besonderheiten

• Sonderfall: gewerbliche Prägung

• Auf privater Ebene anfallende, betrieblich veranlasste Schuldzinsen = Betriebsausgabe bei Gesellschaft

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 69

3.2 Personengesellschaft

• Verlustverrechnungsbeschränkung bei haftungsbeschränkter Rechtsform

•Bsp.: GmbH & Co. KG

•Kommanditkapital 100

•Verlust 120

•Einkommenszurechnung -100

•20 werden in Folgejahren ausschließlich mit Gewinn aus KG verrechnet

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 70

3.2 Personengesellschaft

• Sonstiges für haftungsbeschränkte Rechtsform (GmbH & Co. KG)

• Jahresabschluss

•Bilanz, GuV, Anhang

•Veröffentlichung / Hinterlegung beim elektronischen Bundesanzeiger

•Ggf. Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses bei mittelgroßen und großen Gesellschaften

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 71

3.2 Personengesellschaft

• USt

• Gesellschaft und Gesellschafter sind unterschiedliche Unternehmer

• Folge:

•Entgeltliche Leistungen des Unternehmers für Gesellschaft sind ust-bar

•Bsp.: Gewinnunabhängige Tätigkeitsvergütung, Verpachtung, …

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 72

3.2 Personengesellschaft

• USt

• Rechnungen für Eingangsleistungen müssen auf Gesellschaft lauten sonst droht Verlust des Vorsteuerabzugs

• Häufiger Fehler: Rechnungen lauten auf Gesellschafter oder Komplementär GmbH

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 73

3.3 Kapitalgesellschaft

• Immer Einkünfte aus Gewerbebetrieb – immer GewSt-pflichtig

• Steuersubjekt

• GewSt: Gesellschaft

• KSt, SolZ: Gesellschaft

• Bei Dividendenzahlung KESt (= ESt): Gesellschafter

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 74

3.3 Kapitalgesellschaft

• Gewinnermittlung durch

• Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (Anhang ggf. Lagebericht)

• Gewinn wird versteuert, auch wenn er nicht ausgeschüttet wird

• Ausschüttung (entspricht in etwa der Entnahme beim EU oder der Personengesellschaft) wird beim Gesellschafter versteuert (Abgeltungsteuer)

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 75

3.3 Kapitalgesellschaft

• Abzugebende Steuererklärungen

• Körperschaftsteuererklärung nebst diversen Feststellungserklärungen

• Gewerbesteuererklärung

• Umsatzsteuererklärung

• Kapitalertragsteueranmeldung im Falle einer Gewinnausschüttung

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 76

3.3 Kapitalgesellschaft

• Besonderheiten

• Trennung des Sphären

• Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft müssen wie zwischen fremden Dritten abgeschlossen und durchgeführt werden

• Bei Abweichungen u.U. verdeckte Gewinnausschüttung

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 77

3.3 Kapitalgesellschaft

• Gesellschafter kann Arbeitnehmer der Gesellschaft sein

•LSt – Abzug

•Sozialversicherungsfreiheit lediglich bei Mehrheits- bzw. Alleingesellschafter

•Im Zweifel Statusanfrage bei BFA

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 78

3.3 Kapitalgesellschaft

Gesellschaftsebene T€

Steuerlicher Gewinn = Gewerbeertrag 100

* 3,5% = Steuermessbetrag 3,5

* Hebesatz (in D derzeit 440%) = GewSt 15,4

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 79

3.3 Kapitalgesellschaft

Gesellschaftsebene T€

Steuerlicher Gewinn 100

KSt 15% 15

zzgl. SolZ 5,5% 0,8

Summe 15,8

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 80

3.3 Kapitalgesellschaft

Gesellschaftsebene T€

Ertragsteuerbelastung insgesamt

GewSt 15,4

KSt 15,0

SolZ 0,8

Summe 31,2

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 81

3.3 Kapitalgesellschaft

Gesellschaftsebene T€

Gewinn vor Steuern 100

Ertragsteuern -31,2

Ausschüttungsfähiger Gewinn 68,8

KESt (25%) = Abgeltungssteuer -17,2

SolZ (5,5%) -0,9

Dividende nach Steuern 50,7

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 82

3.3 Kapitalgesellschaft

• Sonstiges

• Werden der Gesellschaft wesentliche Betriebsgrundlagen zur Nutzung überlassen, werden diese steuerlich zu Betriebsvermögen (z.B. Betriebsgebäude) = Betriebsaufspaltung

• Veröffentlichung / Hinterlegung beim elektronischen Bundesanzeiger

• Ggf. Prüfungspflicht

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 83

3.3 Kapitalgesellschaft

• Sonstiges

• Auf privater Ebene anfallende Schuldzinsen, die in Zusammenhang mit der Gesellschaft stehen, können steuerlich i.d.R. nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 84

3.4 Vereinfachte Vergleichsrechnung

Kapital-gesellschaft

EU gemäß Beispiel

EU Spitzensteuer

EU Reichensteuer

Gewinn vor Steuern

100 100 100 100

GewSt -15,4 -11,5 -11,5 -11,5

KSt (incl. SolZ) -15,8

KESt -17,2

ESt -24,1 -32,1 -35,1

SolZ -0,9 -1,9 -2,3 -2,5

Gewinn nach Steuern

50,7 62,5 54,1 50,9

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 85

3.3 Kapitalgesellschaft

• Vereinfachte Vergleichsrechnung

• Gestaltungsspielraum durch Tätigkeitsvergütung, Nutzungsüberlassung … nicht berücksichtigt

• Tendenz zu EU und Personengesellschaft

•Bei Verlusten

•Geringeren Einkünften

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 86

3.3 Kapitalgesellschaft

• USt

• Tätigkeitsvergütung für Gesellschafter löst keine USt aus

• Trennung Vorgründungsgesellschaft, Vorgesellschaft, eingetragene Gesellschaft

• Entgeltliche Nutzungsüberlassung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft = ust-pflichtig

• Ggf. Organschaft

EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte

Folie 87

Immermannstraße 45

40210 Düsseldorf

Fon +49 211 17257-0

Fax +49 211 17257-44

info@egsz.de

www.egsz.de

StB Dipl.-Kfm. EGON SCHMITZ

Partner, Fachberater für

Unternehmensnachfolge DStV e.V.

e.schmitz@egsz.de

RA / StB Hendrik Zeiss

Partner

h.zeiss@egsz.de

Wünschen Sie ergänzende Auskünfte?

KONTAKT

EGSZ WIRTSCHAFTSPRÜFER I STEUERBERATER I RECHTSANWÄLTE

Recommended