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Ein Recht für alle
www.hessischer- landtag.de
DAS PETITIONSRECHT
2 Das Petitionsrecht Das Petitionsrecht 3
Was sind eigentlich Petitionen?
Wer ist berechtigt, Petitionen an seine
Volksvertretung zu richten?
Wie wende ich mich an den
Petitionsausschuss?
Wann ist der Petitionsausschuss die
richtige Adresse?
In welchen Fällen kann der Ausschuss
nicht tätig werden?
Der Petitionsausschuss
Wichtige Hinweise
Das Petitions-Recht in Leichter Spache
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DAS PETITIONSRECHTIM HESSISCHEN L ANDTAG
LIEBE MITBÜRGERINNEN UND MITBÜRGER,
die vorliegende Broschüre informiert Sie über Ihr Petiti-
onsrecht als Bürgerin und Bürger. Ein Recht, das grund-
sätzlich Ihnen allen zusteht: Jedermann hat die Mög-
lichkeit, sich mit Bitten oder Beschwerden unmittelbar
an seine Volksvertretung zu wenden und auf diese Wei-
se die politische Willensbildung mitzugestalten.
Der Hessische Landtag hat für die Prüfung und Beant-
wortung von Petitionen der Bürgerinnen und Bürger
einen Petitionsausschuss eingesetzt.
Die Broschüre erläutert, was eine
Petition ist, wer berechtigt ist, eine
Petition an die Volksvertretung zu
richten und welcher Verfahrens-
weg von dem Petenten einzuhal-
ten ist. Auch werden die Mitglie-
der des aktuellen Petitionsaus-
schusses des Hessischen Landtags
in dieser Broschüre vorgestellt.
Nehmen Sie Ihr Petitionsrecht als Bürgerinnen und Bür-
ger wahr! Mit Ihren Eingaben können sie dazu bei-
tragen, unsere Demokratie mit Leben zu erfüllen. Die
Zulässigkeit von Petitionen ist ein allgemein anerkann-
ter Bestandteil demokratischer Grundrechte.
Ich darf Sie nun auf eine kleine Informationsreise
durch das Petitionsrecht einladen.
Ihr
Norbert Kartmann
Präsident des Hessischen Landtags
4 Das Petitionsrecht Das Petitionsrecht 5
Das Petitionsrecht gibt jeder Bürgerin und jedem Bürger
die Möglichkeit, sich mit einem Schreiben gegen Unge-
rechtigkeiten, Benachteiligungen oder ungleiche Be-
handlung durch staatliche Stellen zu wehren. Solche
Eingaben von Bürgerseite nennt man Petitionen.
In der Hessischen Verfassung heißt es dazu im Kapitel
Die Rechte des Menschen: „Jedermann hat das Recht,
allein oder gemeinsam mit anderen, Anträge oder
Beschwerden an die zuständige Behörde oder an die
Volksvertretung zu richten“ (Artikel 16).
Neben Anträgen oder Beschwerden greift der Petitions-
ausschuss auch Anregungen, Bitten oder Ideen auf. So
können Bürgerinnen und Bürger unmittelbar Anregun-
gen zur politischen Willensbildung, zur Kontrolle der Ver-
waltung und in Ausnahmefällen sogar zur Gesetzge-
bung geben, oder auch dazu beitragen, die Verwal-
tung beweglicher und bürgerfreundlicher zu machen.
WAS SIND EIGENTLICH PETITIONEN?
WER IST BERECHTIGT, PETITIONEN AN SEINE VOLKSVERTRETUNG ZU RICHTEN?
Die Verfasser des Grundgesetzes und der
Hessischen Verfassung haben mit Bedacht
JEDERMANN das Recht zur Beschwerde
eingeräumt.
Damit steht dieses wichtige Instrument der
Demokratie jedem zur Verfügung, der sich
durch eine Verwaltungsentscheidung
benachteiligt fühlt.
So wird unter anderem auch
Minderjährigen,
unter Betreuung Stehenden,
Strafgefangenen oder
gesellschaftlichen Gruppen wie Bürgerinitiativen oder Vereinen
das Recht eingeräumt, sich Hilfe suchend
an ihre Volksvertretung zu wenden.
Das Petitionsrecht ist ein persönliches
Recht, das man für sich selbst oder auch
für andere mit deren Einverständnis
wahrnehmen kann. Es kann sich auch um
Anliegen handeln, die das Allgemeinwohl
berühren.
6 Das Petitionsrecht Das Petitionsrecht 7
Das Recht, das jedermann zusteht (Artikel 17 Grundge-
setz und Artikel 16 Hessische Verfassung), soll mühelos in
Anspruch genommen werden können. Daher gibt es
für die Formulierung einer schriftlichen Eingabe keiner-lei Formvorschriften. Die Eingebenden (Petenten) sollen
ihr Anliegen so vortragen, wie sie es sehen und wie es
ihnen ihre Ausdrucksmöglichkeiten erlauben. Das Anlie-
gen muss sich aber auf eine Verwaltungsentscheidung
oder Gesetzeslücke beziehen und eine konkrete Sach-
bitte enthalten. Keine Eingaben in diesem Sinne sind
bloße Kommentare zu politischen Entscheidungen, Zu-
schriften, deren Inhalt sich in Beschimpfungen erschöpft,
oder Meinungsäußerungen, aus denen das Ziel, eine
sachliche Prüfung zu veranlassen, nicht zu entnehmen
ist.
WIE WENDE ICH MICH AN DEN PETITIONSAUSSCHUSS?
Eingang der Petition beim Hessischen Landtag
Landtagskanzlei bittet Landesregierung um
Stellungnahme
Landtagskanzlei prüft die Stellungnahme
Der PTA berät und beschließt über die Petition
(ggf. weitere Sachaufklärung, evtl. Ortstermin)
Beschlussvorschlag des PTA wird dem Plenum
des Landtags vorgelegt
Plenum entscheidet über den
Beschluss vorschlag
Entscheidung wird Petent/in mitgeteilt
Landtagskanzlei
Petitionsausschuss (PTA)
Plenum
DER WEG EINER PETITION
Auch anonyme Petitionen können nicht bearbeitet
werden. Deshalb sollen die schriftlich an den Petitions-
ausschuss gerichteten Eingaben immer Namen und
Adresse der Einsenderin oder des Einsenders enthalten
und auch persönlich unterschrieben sein.
Der Petitionsausschuss führt auch Bürgersprechstunden
durch. Die Termine werden auf der Internetseite des
Hessischen Landtags (www.hessischer-landtag.de) be-
kannt gegeben.
Der Petitionsausschuss kann sich mit allen Anliegen be-
fassen, die sich auf Entscheidungen von Behörden be-
ziehen, die der Aufsicht des Landes Hessen unterstehen.
Dies sind etwa die Gemeinden, Kreise, die Regierungs-
präsidien und die Ministerien, ebenso beispielsweise
die Versorgungs- oder Finanzämter, die Landesversiche-
rungsanstalt, die Polizei oder die Schulen des Landes
Hessen.
Die Vielzahl der Institutionen macht es den Bürgerinnen
und Bürgern oft schwer, für ihr Anliegen die richtige Ad-
resse zu finden. Der Petitionsausschuss leitet in den Fällen,
in denen er für die Bearbeitung einer Angelegenheit
nicht zuständig ist, die Eingabe an die zuständige Stelle
weiter. Oder er zeigt einen Weg auf, wie der Bürgerin
oder dem Bürger geholfen werden kann.
Grundsätzlich gilt: Für Beanstandungen gegenüber Lan-desgesetzen oder Landesbehörden ist der Hessische Landtag zuständig.
IN WELCHEN FÄLLEN KANN DER AUSSCHUSS NICHT TÄTIG WERDEN?
Gerichtsurteile sind grundsätzlich von einer parlamen-
tarischen Prüfung ausgeschlossen: Nach unserer Verfas-
sung ist die Unabhängigkeit der Gerichte zu wahren,
das heißt, richterliche Entscheidungen dürfen vom Par-
lament weder überprüft noch abgeändert oder aufge-
hoben werden. Eingaben dürfen jedoch sehr wohl auf
Mängel oder Ungerechtigkeiten in einem Gesetz ver-
weisen, das die Grundlage eines Urteils bildet.
Ebenso können privatrechtliche Streitigkeiten, etwa mit
Geschäfts- oder Vertragspartnern, Nachbarn oder der
Familie nicht vom Ausschuss behandelt werden. In die-
sen Fällen kann nur auf dem ordentlichen Rechtsweg
Hilfe gesucht werden.
WANN IST DER PETITIONSAUSSCHUSS DIE RICHTIGE ADRESSE?
8 Das Petitionsrecht Das Petitionsrecht 9
Für Beanstandungen gegenüber Bundes-gesetzen oder Bundesbehörden ist der Deutsche Bundestag (Petitionsausschuss, Platz der Republik, 11011 Berlin) zuständig.
DER PETITIONSAUSSCHUSS
10 Das Petitionsrecht Das Petitionsrecht 11
Ypsilanti, Andrea (SPD)
Müller (Kassel), Karin (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Meysner, Markus(CDU)
Alex, Ulrike(SPD)
Yüksel, Turgut(SPD)
Arnoldt, Lena(CDU)
Reul, Michael(CDU)
Barth, Elke(SPD)
Goldbach, Eva (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Bartelt, Dr. Ralf-Norbert (CDU)
Serke, Uwe(CDU)
Holschuh, Rüdiger(SPD)
Öztürk, Mürvet (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Hofmeister, Andreas(CDU)
Veyhelmann, Joachim (CDU)
Müller (Schwalm-stadt), Regine (SPD)
Cárdenas, Barbara (DIE LINKE)
Kasseckert, Heiko (CDU)
Wallmann, Astrid(CDU)
Roth, Ernst-Ewald(SPD)
Rock, René(FDP)
Vorsitzende: Stellv. Vorsitzende:
Bürgersprechstunde
Online-Petition
www.hessischer-landtag.de/petition
Ihre Petition richten Sie bitte an:
Petitionsausschuss des
Hessischen Landtags
Schlossplatz 1-3
65183 Wiesbaden
Telefon: 0611 - 350-235
Telefax: 0611 - 350-459
online über die Homepage www.hessischer-landtag.de
eMail: petitionen@ltg.hessen.de
Weitere Informationen über den Hessischen Landtag
und die Arbeit des Petitionsausschusses erhalten Sie im
Internet.
Hinweis:
Schwere Wörter im Text sind blau geschrieben.
Die Wörter werden im Text erklärt.
ERFAHREN SIE MEHR
WICHTIGE HINWEISE
Das Petitions-Recht in Leichter Sprache
12 Das Petitionsrecht Das Petitionsrecht 13
Jeder Mensch darf an den Hessischen Landtag schreiben.
Zum Beispiel:
Man kann eine Beschwerde schreiben.
Oder einen Wunsch.
Man kann auch einen Vorschlag machen.
Man kann aus verschiedenen Gründen an den Hessischen Landtag schreiben.
Zum Beispiel:
Man ist mit einer Entscheidung von einem Amt nicht einverstanden.Dann kann man einen anderen Vorschlag machen.
14 Das Petitionsrecht Das Petitionsrecht 15
In diesem Text geht es um den Hessischen Landtag.
Dort sind 110 Menschen.
Man nennt sie: Abgeordnete.
Die Abgeordneten regieren in Hessen.
Das heißt zum Beispiel:
Sie machen Gesetze für Hessen.Das sind Regeln.
Sie treffen wichtige Entscheidungen für Hessen.
Die Bürger und Bürgerinnen in Hessen haben die Abgeordneten gewählt.
Man fühlt sich von einem Amt ungerecht behandelt.Dann kann man eine Beschwerde schreiben.
Man möchte, dass ein Gesetz geändert wird.Dann kann man einen Vorschlag dazu machen.
In schwerer Sprache heißt der Vorschlag: Petition
Jeder Mensch hat das Recht, eine Petition zu schreiben.
Das heißt:
Jeder Mensch hat das Recht, einen Vorschlag zu machen.
Man schreibt den Vorschlag über die Internet-Seitewww.hessischer-landtag.de
Oder man schreibt einen Brief.Adresse: Hessischer LandtagSchlossplatz 1 – 365183 Wiesbaden
16 Das Petitionsrecht Das Petitionsrecht 17
18 Das Petitionsrecht Das Petitionsrecht 19
IMPRESSUM
Herausgeber:Präsident des Hessischen Landtags, Norbert Kartmann, Hessischer Landtag, Schlossplatz 1-3, 65183 Wiesbaden
Druck:ColorDruck Solutions GmbH, Gutenbergstraße 4, 69181 Leimen; DER BLAUE ENGEL, weil aus 100% Altpapier, schützt die Ressourcen.
Gestaltung:Cicero Gesellschaft für Werbung und Kommunikation mbH, Taunusstraße 52, 65183 Wiesbaden
Fotos:Titel: Digitalstock/883315; Seite 2, 3, 8-9: Hermann Heibel; Seite 4: Fotolia/31501869; Seite 6: Fotolia/ 60379853; Seite 11: Abg. René Rock: Frank Ossenbrink; Die Fotos der anderen Abgeordneten sind von den jeweiligen Fraktionen frei von Rechten Dritter zur Verfügung gestellt worden.
Leichte Sprache:Text: Lebenshilfe Main-Taunus. Annette Flegel.Auf Leichte Sprache geprüft von: Ruth Eckhardt, Maren Klie, Nils GonglachBilder: © Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behin derung Bremen e.V., Illustrator Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2013Leichte Sprache Logo: © European Easy-to-Read Logo: Inclusion Europe. Mehr Infos unter: www.inclusion-europe.org/etr
Diese Publikation wird vom Hessischen Landtag im Rahmen der parlamentarischen Öffentlichkeitsarbeit herausgegeben. Eine Verwendung für die eigene Öffentlichkeitsarbeit von Parteien, Fraktionen, Mandats-trägern oder Wahlwerbern – insbesondere zum Zwecke der Wahlwerbung – ist grundsätzlich unzulässig.
So geht es mit dem Vorschlag weiter:
Einige Abgeordnete arbeiten in einer Gruppe zusammen.
Dort reden sie über den Vorschlag.
Und sie entscheiden, wie es mit dem
Vorschlag weiter geht.
In schwerer Sprache heißt die Gruppe: Petitions-Ausschuss.
Danach entscheiden alle Abgeordneten über den Vorschlag:
Sie nehmen den Vorschlag an.
Oder sie lehnen den Vorschlag ab.
Die Abgeordneten treffen die Entscheidung in einer Sitzung.
Die Sitzung heißt in schwerer Sprache: Plenar-Sitzung.
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