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FINANZGERICHT HAMBURG Aktz: 2 K 169/13 Urteil des Senats vom 09.04.2014 Rechtskraft: Revision zugelassen Normen: GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 12 Abs. 1, GG Art. 14 Abs. 1, GG Art. 105 Abs. 2a, UStG § 1 Abs. 1, UStG § 4, UStG § 12, UStG § 18, UStG § 19, HmbKTTG § 1, HmbKTTG § 2, HmbKTTG § 3, HmbKTTG § 4, HmbKTTG § 5, HmbKTTG § 6, HmbKTTG § 7, HmbKTTG § 8, HmbKTTG § 9 Leitsatz: 1. Der Gesetzgeber hat die Kompetenz aus Art. 105 Abs. 2a GG, die Hamburgische Kultur- und Tourismustaxe als örtliche Aufwandsteuer einzuführen; eine Gleichartigkeit zur Umsatzsteuer besteht nicht. 2. Das Hamburgische Kultur- und Tourismustaxengesetz ist materiell verfas-sungsgemäß. Es liegt weder ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor, noch werden Grundrechte verletzt. Überschrift: Aufwandsteuer: Verfassungsmäßigkeit der Hamburgischen Kultur- und Tourismustaxe
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit des Hamburgischen Kultur-
und Tourismustaxengesetzes.
Die Klägerin betreibt in Hamburg ein Hotel in der Rechtsform einer Aktiengesell-
schaft (AG). Die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg beschloss am
4. Dezember 2012 das Hamburgische Kultur-und Tourismustaxengesetz (im Fol-
genden: HmbKTTG). Das Gesetz wurde im Hamburgischen Gesetz-und Verord-
nungsblatt vom 18. Dezember 2012 verkündet (HmbGVOBl 2012, 503) und trat
zum 1. Januar 2013 in Kraft (§ 12 Abs. 1 HmbKTTG).
Das Gesetz enthält - soweit vorliegend erheblich - im Wesentlichen folgende Re-
gelungen:
„§ 1 Steuergegenstand
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(1) Der Steuer unterliegt der Aufwand für die entgeltliche Übernachtung einer Person in der Freien und Hansestadt Hamburg in einem Beherbergungsbe-trieb. Als Übernachtung gilt bereits die entgeltliche Erlangung der Beher-bergungsmöglichkeit unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme. Der Übernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Übernachtung erfolgt, gleich, sofern hierfür ein gesonderter Auf-wand betrieben wird. Ausgenommen von der Steuer sind Übernachtungen, die für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit des Übernachtungsgastes zwingend erforderlich sind. Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes hat die zwingende Erforderlichkeit einer Übernachtung für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit des Übernachtungsgastes durch geeignete Belege nachzuweisen.
(2) Als Beherbergungsbetrieb gilt jeder Betrieb, bei dem Tätigkeiten zur Bereit-stellung von kurzzeitigen Beherbergungsmöglichkeiten ausgeübt werden. Nicht als Übernachtung im Sinne des Gesetzes gilt das Unterkommen in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, Alten-und Pflegeheimen, Hospi-zen und vergleichbaren Einrichtungen, die dem Unterkommen von Perso-nen in besonderen sozialen Situationen dienen.
§ 2 Bemessungsgrundlage
(1) Die Steuer bemisst sich nach dem für die Übernachtung geschuldeten Ent-gelt ohne Umsatzsteuer (Nettoentgelt). Unerheblich ist, ob das Nettoentgelt vom Gast oder von einem Dritten für den Gast geschuldet wird. Im Falle der Belegung eines Zimmers durch mehrere Personen gilt vorbehaltlich einer anderweitigen Abrechnung das nach Köpfen verteilte Gesamtentgelt des Zimmers als geschuldetes Entgelt des Übernachtungsgastes.
(2) …
§ 3 Steuerpauschalsätze
Die Steuer beträgt je Gast und Übernachtung bei einem Nettoentgelt von bis zu 10 Euro 0 Euro, 25 Euro 0,50 Euro, 50 Euro 1 Euro, 100 Euro 2 Euro, 150 Euro 3 Euro, 200 Euro 4 Euro. Je weitere angefangene 50 € Nettoentgelt erhöht sich die Steuer um jeweils einen Euro.
§ 4 Steuerschuldner, Haftungsschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Betreiber oder die Betreiberin des Beherbergungs-betriebes.
(2) Hat der Gast hinsichtlich der zwingenden beruflichen oder betrieblichen Veranlassung seiner Übernachtung falsche Belege vorgelegt oder falsche
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Angaben gemacht, haftet er für die entgangene Steuer. § 219 der Abga-benordnung gilt in diesen Fällen nicht.
§ 5
Entstehung und Fälligkeit der Steuer (1)Die Steuer entsteht mit der Beendigung der Beherbergungsleistung. (2)Die Steuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraumes fällig und an das Finanzamt abzuführen.
§ 6
Anzeigepflicht, Steueranmeldung (1) … (2) Der Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. (3) Der Betreiber oder die Betreiberin des Beherbergungsbetriebes hat bis zum
15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck unter Angabe der Gesamtzahl der Übernachtungen, der Anzahl der steuerpflichtigen Übernachtungen sowie der Anzahl der Übernachtungen mit zwingender beruflicher oder betriebli-cher Veranlassung bei der zuständigen Behörde abzugeben, in der die ab-zuführende Steuer selbst zu berechnen ist. Die Anmeldung im Sinne dieser Vorschrift ist eine Steueranmeldung gemäß § 150 der Abgabenordnung.
(4) Gibt der Betreiber oder die Betreiberin des Beherbergungsbetriebes eine Anmeldung nicht ab, obwohl er hierzu verpflichtet ist, oder hat er die Steuer fehlerhaft berechnet, so kann das Finanzamt die Steuer durch Bescheid festsetzten. Steuermehrbeträge aufgrund von Festsetzungen nach Satz 1 sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrich-ten.
§ 7 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Der Betreiber oder die Betreiberin des Beherbergungsbetriebes hat die Namen und die Dauer des Aufenthalts aller Übernachtungsgäste in geeig-neter Form aufzuzeichnen. Minderjährige Kinder in Begleitung eines Eltern-teils oder beider Elternteile sind nur der Zahl nach anzugeben. Diese Auf-zeichnungen und die Belege zum Nachweis der zwingenden Erforderlich-keit einer Übernachtung für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit des Übernachtungsgastes gemäß § 1 Absatz 1 Satz 4 sind für einen Zeitraum von vier Jahren beginnend mit dem Ablauf des Jahres der Steuerentste-hung aufzubewahren.
§ 8 Steuernachschau
(1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und vollständigen Festsetzung und Erhebung der Steuer können die Bediensteten der zuständigen Behörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung nach § 193 der Abgabenordnung Grundstücke und Räume von Personen, die Betreiber oder die Betreiberin eines Beherbergungsbetriebes sind, während der Geschäfts-und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen,
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die für die Besteuerung erheblich sein können. Das Grundrecht der Unver-letzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes) wird hierdurch inso-weit eingeschränkt.
(2) Die von der Nachschau betroffenen Personen haben auf Verlangen den mit der Nachschau betrauten Amtsträgern oder Amtsträgerinnen Aufzeichnun-gen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, damit die steuerlichen Feststellungen ermöglicht werden.
(3) ...
§ 9 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
(1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen wie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, der zuständigen Behörde Auskünfte zu den Beherbergungsbetrieben zu erteilen, die für die Durchführung des Besteue-rungsverfahrens erforderlich sind. Die Auskunftspflicht entsteht, wenn der Betreiber oder die Betreiberin des Beherbergungsbetriebes seinen Pflichten aus diesem Gesetz nicht oder nicht ausreichend nachkommt.
(2) Der Gast hat auf Aufforderung der zuständigen Behörde Auskünfte zum zwingenden beruflichen oder betrieblichen Hintergrund einer Übernachtung zu erteilen.“
Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt Formulare bereit für die Anmeldung der
Kultur- und Tourismustaxe beim Beklagten (§ 6 Abs. 3 Satz 1 HmbKTTG) und für
den Nachweis, dass die Übernachtung für eine berufliche oder betriebliche Tätig-
keit des Übernachtungsgast zwingend erforderlich ist (§ 1 Abs. 1 Satz 4 und 5
HmbKTTG: Arbeitgeberbestätigung, Bestätigung für eigenberufliche Tätigkeiten
und für beruflich bedingte Weiterbildungen, Fortbildungen und Fachmessen;
www.hamburg.de/fb/nav-steuern-2013/3742264/kttg2013.html). Die Formulare für
den Nachweis der beruflichen Veranlassung der Übernachtung werden auch in
englischer Sprache vorgehalten.
Die Klägerin meldete am 15. April 2013 beim Beklagten gemäß § 6 Abs. 3
HmbKTTG eine Steuer von insgesamt … € an. Dabei gab sie eine Gesamtanzahl
der Übernachtungen im ersten Quartal 2013 von … an, wovon als steuerpflichtig
… und als nichtsteuerbar … erklärt wurden.
Die Klägerin legte zugleich beim Beklagten Einspruch gegen ihre Steueranmel-
dung ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung des Ein-
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spruches verwies sie auf ein beigefügtes juristisches Gutachten, wonach das
HmbKTTG in formeller und materieller Hinsicht gegen das Grundgesetz (GG) ver-
stoße. Der Beklagte lehnte den Aussetzungsantrag mit Bescheid vom 6. Mai 2013
ab. Der Einspruch wurde mit Entscheidung vom 6. Juni 2013 als unbegründet zu-
rückgewiesen.
Die Klägerin hat am 28. Juni 2013 Klage erhoben. Das Hamburgische Kultur- und
Tourismustaxengesetz sei formell und materiell verfassungswidrig. Es fehle an
einer Gesetzgebungskompetenz für den Hamburgischen Gesetzgeber. Eine sol-
che Kompetenz ergebe sich nicht aus Art. 105 Abs. 2a GG. Zwar stelle die Kultur-
und Tourismustaxe eine Steuer im Sinne dieser Bestimmung dar. Es sei aber be-
reits fraglich, ob mit der Steuer ein besonderer Aufwand der Einkommensverwen-
dung erfasst werde, der nicht mehr der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen
sei. Es sei ein Grundbedürfnis des Menschen, die Nacht mit einem Dach über
dem Kopf und in einen Bett zu verbringen, so dass eine Hotelübernachtung bereits
nicht als besonderer Aufwand zu qualifizieren sei. Gegen die Annahme eines be-
sonderen Aufwands spreche zudem, dass der Übernachtungsgast seine Haupt-
wohnung nicht für die Dauer des Hotelaufenthalts aufgeben und auf diese Weise
den besteuerten Aufwand vermeiden könne. Hierin liege ein wesentlicher Unter-
schied zur Zweitwohnungsteuer. Ferner sei nicht jede Übernachtung, die nicht auf
zwingenden beruflichen Gründen beruhe, Ausdruck einer besonderen wirtschaftli-
chen Leistungsfähigkeit, mithin eines besonderen Aufwands. Es gebe auch im
privaten Bereich besondere Fälle, in denen eine Hotelübernachtung das menschli-
che Grundbedürfnis nach Wohnen befriedige. Dies gelte etwa für Personen, die
dauerhaft in einem Hotel lebten und daneben keinen sonstigen Wohnsitz unter-
hielten, oder die aufgrund einer zeitweisen Unbewohnbarkeit ihrer Wohnung ge-
zwungen seien, einige Tage in einem Hotel zu übernachten. Das Gesetz halte für
diese Fallgestaltungen keine Ausnahmeregelungen bereit. § 1 Abs. 2 Satz 2
HmbKTTG nehme nur Übernachtung in bestimmten Einrichtungen – insbesondere
sozialer Art – von der Besteuerung aus. Die Erfassung von allen Übernachtungen
zu privaten Zwecken als Aufwand sei nicht mit Art. 105 Abs. 2a GG vereinbar.
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Es spreche auch deshalb vieles dafür, dass das HmbKTTG keinen Aufwand im
Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG besteuere, weil die Kultur- und Tourismustaxe als
indirekte Aufwandsteuer ausgestaltet sei. Der Beherbergungsunternehmer werde
als Steuerschuldner für einen fremden Aufwand in Anspruch genommen. Dies sei
zwar grundsätzlich systematisch zulässig. Es erscheine aber fragwürdig, ob der
bloße Umstand einer leichteren Beitreibung der Steuer es erlaube, die Steuer
nicht beim Steuerträger zu erheben. Der Gesetzgeber dürfe zudem nicht die Ab-
wälzbarkeit als konstituierendes Merkmal der Aufwandsteuer heranziehen, wenn
völlig ungesichert sei, ob die Mehrzahl der Steuerschuldner tatsächlich zu einer
solchen Abwälzung in der Lage sei. Wenn der Beherbergungsunternehmer zur
Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands praktisch gezwungen sei, alle
Übernachtungsgäste mit dem Aufwand zu belasten, löse sich die Anknüpfung der
Besteuerung an den Aufwand. Der Begriff des Aufwands könne nicht dadurch ab-
gebildet werden, dass eine Entscheidung des Gastes mit der Steuerschuldner-
schaft des Unternehmers verknüpft werden. Mit einer entsprechenden Argumenta-
tion habe das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen
die Beherbergungsabgabensatzung der Stadt Dortmund für nichtig erklärt (unter
Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 2013 14 A 316/13,
DVBl. 2014, 249).
Die Inanspruchnahme der Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2a GG
scheitere jedenfalls daran, dass die durch den Hamburgischen Gesetzgeber ge-
schaffene Kultur- und Tourismustaxe der bundeseinheitlich normierten Umsatz-
steuer gegenüber gleichartig sei. Das Gleichartigkeitsverbot diene zum einen dem
Schutz des Steuerpflichtigen vor einer übermäßigen und zwischen verschiedenen
Gebietskörperschaften unabgestimmten Mehrfachbelastung desselben Steuerob-
jekts. Zum anderen solle die finanzverfassungsrechtliche Gesetzgebungskompe-
tenz geschützt werden. Die Kultur- und Tourismustaxe weise in Bezug auf das
Steuerobjekt, die Bemessungsgrundlage, den Steuermaßstab, die Erhebungs-
technik und die Belastungswirkung erhebliche Ähnlichkeiten zur Umsatzsteuer auf,
die jedenfalls bei einer wertenden Gesamtbetrachtung zu einer Gleichartigkeit der
beiden Steuern führten.
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Das HmbKTTG verstoße auch in mehrfacher Hinsicht gegen das Rechtsstaats-
prinzip des Grundgesetzes. Der Bundesgesetzgeber habe durch das Wachstums-
beschleunigungsgesetz vom 22. Dezember 2009 (BGBl I 2009, S. 3950) den Um-
satzsteuersatz für Hotelübernachtungen auf nur noch 7 % der Bemessungsgrund-
lage gesenkt. Mit dieser Maßnahme habe der aktuellen europäischen Wettbe-
werbssituation des Hotel-und Gaststättengewerbes Rechnung getragen und die
Schlechterstellung der deutschen Unternehmen gegenüber den ausländischen
Konkurrenten beseitigt werden sollen. Die mit dem HmbKTTG angestrebte partiel-
le Abschöpfung der durch diese gesetzliche Maßnahme freigewordenen Kaufkraft
unterlaufe dieses bundesgesetzliche Regelungsanliegen und verstoße damit ge-
gen den Grundsatz der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Dem
Landesgesetzgeber sei es nicht freigestellt, die bundesgesetzlich getroffene Ent-
scheidung einer Umsatzsteuerreduzierung auf Hotelübernachtungen durch eine
eigene Abgabenerhebung zu konterkarieren, auch wenn diese nur einen geringe-
ren Umfang habe.
Der Steuertatbestand des HmbKTTG verstoße unter mehreren Gesichtspunkten
gegen das Gebot einer klaren Normierung von belastenden Gesetzen, wie es der
rechtsstaatliche Bestimmtheitsgrundsatz verlange. Aus dem Gesetz gehe an kei-
ner Stelle hervor, über welchen Zeitraum die Steuer zu erheben sei. Das Merkmal
der „Kurzzeitigkeit“ in § 1 Abs. 2 Satz 1 HmbKTTG definiere nur den Beherber-
gungsbetrieb. Nach dem offiziellen Merkblatt der Freien und Hansestadt Hamburg
würden allerdings von der Kultur- und Tourismustaxe nur kurzzeitige Beherber-
gungen erfasst, die sich über einen Zeitraum von unter zwei Monaten erstreckten.
Dieser Zeitraum sei aus dem Gesetz nicht zu entnehmen und erscheine ange-
sichts des Wortlauts als ein kaum noch vertretbares Verständnis des Begriffs der
„Kurzzeitigkeit“. Auch die Gesetzesbegründung zum HmbKTTG sei insoweit nicht
eindeutig, so dass es der Gesetzgeber letztlich auf die Verwaltung delegiert habe,
den Besteuerungszeitraum festzulegen. Dies sei unzulässig. Der Zeitraum sei ein-
deutig im Gesetz zu regeln und dürfe nicht erst im Wege der Auslegung ermittel-
bar sein.
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Das HmbKTTG genüge auch im Hinblick auf die steuerbaren Übernachtungen
nicht dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Der Schlüsselbegriff einer
„zwingenden“ Erforderlichkeit der Übernachtung für die berufliche Tätigkeit bleibe
völlig unklar. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Auslegung dieses Begriffes
ergäben sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
oder aus der Gesetzesbegründung. Für den Beherbergungsunternehmer bestün-
den insoweit unüberwindbare Schwierigkeiten bei der Gesetzesanwendung, weil
dafür im Regelfall nähere Kenntnisse der geschäftlichen, beruflichen und privaten
Situation des Übernachtungsgastes erforderlich seien. Hierdurch sei die Grenze
der Zumutbarkeit für den Beherbergungsunternehmer überschritten. Es sei nach
Wortlaut und Systematik des HmbKTTG nicht zutreffend, dass der Beherber-
gungsunternehmer als Steuerschuldner allein auf die vorgelegte Bescheinigung
eines Arbeitgebers vertrauen dürfe. Im Ergebnis bleibe das Ausmaß der Besteue-
rung völlig unklar.
Die Ausgestaltung der Kultur- und Tourismustaxe verstoße in materieller Hinsicht
gegen Grundrechte. Es liege eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil in
dem Gesetz ein strukturelles Erhebungsdefizit angelegt sei. Sowohl der Beherber-
gungsunternehmer als auch die Steuerbehörde könnten den Steuertatbestand
materiell-rechtlich zutreffend nur bei einer qualifizierten Erklärungsbereitschaft des
Steuerpflichtigen erfassen. Ein Fehlverhalten bei dieser Erklärung bleibe aber
praktisch ohne ein bedeutsames Entdeckungsrisiko. Wegen der relativ geringen
Höhe der Abgabenbelastung sei zum einen davon auszugehen, dass der Staat
eine abschreckende Kontrolldichte schon aus Gründen der Sparsamkeit und Wirt-
schaftlichkeit nicht werde aufbauen können. Zum anderen dürfe die Furcht vor
Sanktionen selbst bei einer Entdeckung angesichts des entstandenen Steuer-
schadens überschaubar sein. Der zuständigen Behörde stünden auch keine rea-
listischen Optionen zur Seite, um die Angaben des Gastes mit vertretbarem Auf-
wand und rechtsstaatlich einwandfreien Mitteln überprüfen zu können. Die Über-
prüfung werde typischerweise erst nach dem Anmeldungszeitraum und damit
dann einsetzen, wenn der Gast das Unternehmen bereits wieder verlassen habe.
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Unabhängig von der Frage, wie ein entsprechender Verdacht einer falschen An-
gabe überhaupt entstehen solle, erscheine es fraglich, ob dann Nachforschungen
gegenüber ortsfremden Personen Sinn ergeben würden, zumal diese immer noch
die Unwahrheit sagen könnten, ohne dass dies nachweisbar sei.
Es liege zudem ein Verstoß gegen Art. 12 GG in Form der Berufsausübungsfrei-
heit vor. Die Befragung der Gäste führe zu einem Mehraufwand des Hoteliers.
Diese Inanspruchnahme sei jedoch noch erträglich, zumal sie typischerweise im
zeitlichen Zusammenhang mit dem Einchecken der Gäste in das Hotel stattfinde.
Auch die Dokumentation und Abführung der Abgabe an die zuständige Behörde
dürfe noch einen zumutbaren Eingriff darstellen, weil sie sich zeitlich und inhaltlich
an die Abführung der Umsatzsteuer anlehnten. Etwas anderes gelte aber insoweit,
als der Beherbergungsunternehmer nicht nur äußere Umstände zur Kenntnis
nehmen müsse. Er dürfe vielmehr den Angaben seines Gastes über den Grund
des Hotelaufenthalts nicht ohne weiteres Glauben schenken, etwa wenn dieser
evident die Unwahrheit über die Natur seines Aufenthaltes sage. Dem Beherber-
gungsbetreiber werde zugemutet, sich seinem Gast gegenüber in die Position ei-
nes Kontrolleurs und Motivforschers zu begeben und ihn gegebenenfalls sogar
einer Lüge zu „überführen“. Dies alles gehe weit über die bislang allein bedeutsa-
men melderechtlichen Anforderungen hinaus. Hinzu komme der Umstand, dass
die mit der Kultur- und Tourismustaxe einhergehenden zusätzlichen Anforderun-
gen in den Bereichen Mitarbeiterschulung, Buchführung, Dokumentation usw.
auch bei vorsichtiger Schätzung in einem großen Unternehmen eine erhebliche
zusätzliche wirtschaftliche Belastung verursachten. Bei ihr, der Klägerin, sei mit
einem Mehraufwand in Höhe von insgesamt … € zu rechnen; insoweit werde auf
die Anl. K 6 verwiesen. Die dort aufgeführten und aus dem Controlling für 2012
entnommenen Zahlen hätten sich für 2013 bestätigt. Die Kulturtaxe werde in den
Rechnungen nicht gesondert ausgewiesen, sondern es werde ein Pauschalpreis
erhoben. Die Preise seien im Zusammenhang mit der Einführung der Steuer nicht
erhöht worden. Die Steuer werde letztendlich selbst getragen.
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Es liege auch ein Verstoß gegen das Grundrecht des Gastes auf informationelle
Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG vor. Der Übernach-
tungsgast müsse dem Beherbergungsunternehmer personenbezogene Daten of-
fenbaren, um in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen. Die daraus gewon-
nenen Informationen habe der Beherbergungsbetrieb gemäß § 7 HmbKTTG vier
Jahre lang für steuerliche Überprüfungen aufzubewahren. Die vom HmbKTTG
vorausgesetzte und für die Realisierung der Steuerbefreiung erforderliche Daten-
erhebung, -verwendung und -speicherung könne weder auf eine Einwilligung des
Gastes gestützt werden, weil bei diesem aufgrund der erwünschten Steuervermei-
dung die gebotene Freiwilligkeit nicht vorliege (§ 4a des Bundesdatenschutzge-
setzes – BDSG -), noch gebe es eine gesetzliche Ermächtigung für die Datener-
hebung. Der Übernachtungsgast befinde sich in einer Zwangslage, weil er nur
dann in den Genuss der Steuerbefreiung komme, wenn er seine personenbezo-
genen Daten über den Anlass der Übernachtung offenbare. Er sei bei seiner Ent-
scheidung über die Preisgabe der Daten nicht frei von äußeren Einflüssen. Bei
mehreren Übernachtungen könnten zudem Beträge in einer relevanten Größen-
ordnung zusammenkommen. Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur Erhe-
bung der Daten ergebe sich insbesondere nicht aus § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG, weil
der Begriff der Erforderlichkeit der Daten für die Vertragsdurchführung eng auszu-
legen sei.
Die Klägerin beantragt,
die als Steuerfestsetzung geltende Steueranmeldung vom 15. April 2013 in Ge-
stalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Freien und Hansestadt Hamburg stehe die Gesetzgebungskompetenz zum
Erlass des HmbKTTG zu. Bei der Kultur- und Tourismustaxe handele es sich um
eine Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG. Aus Notlagen veranlasste
Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben seien bereits tatbestandlich von einer
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Besteuerung ausgenommen. Dieser gesetzgeberische Wille ergebe sich aus § 1
Abs. 2 Satz 2 HmbKTTG sowie aus der hierzu ergangenen Gesetzesbegründung.
Aufwandsteuern könnten entweder als direkte oder als indirekte Steuern ausge-
staltet sein. Ob derjenige, dessen Aufwand der Steuer unterliege, selbst Steuer-
schuldner sei, wie bei der Zweitwohnungsteuer, oder ob der Steuerschuldner
fremden Aufwand zu Steuer anmelden müsse, sei gleichgültig. Wesentlich sei al-
lein, dass die Steuer, wie die Kultur- und Tourismustaxe, auf Abwälzung auf den-
jenigen angelegt sei, dessen Aufwand eigentlich der Besteuerung unterliege. Es
sei unwahrscheinlich, dass ernsthaft damit gerechnet werden müsse, einer größe-
ren Gruppe von Betreibern von Beherbergungsunternehmen könne es nicht gelin-
gen, die Steuer an die Gäste weiter zu belasten. Dies gelte umso mehr, als eine
kalkulatorische Abwälzung ausreiche. Dies sei bei Übernachtungen immer mög-
lich.
Die Kultur-und Tourismustaxe sei auch nicht mit der bundesgesetzlich geregelten
Umsatzsteuer gleichartig. Steuergegenstand, Bemessungsgrundlage, Erhebungs-
technik, wirtschaftliche Belastungswirkung und Belastungsgrund der Kultur- und
Tourismustaxe wiesen so erhebliche Unterschiede zur Umsatzsteuer auf, dass
nicht von einer Gleichartigkeit beider Steuerarten im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a
GG ausgegangen werden könne. Das HmbKTTG verstoße auch nicht gegen das
Rechtsstaatsprinzip. Die Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung sei
gewahrt. Eine kommunale Aufwandsteuer mit nur begrenzter örtlicher Wirkung
könne die Entlastungswirkung für das deutsche Hotelgewerbe, die der Bundesge-
setzgeber 2009 beschlossen habe, nicht konterkarieren. Der vom Bundesverfas-
sungsgericht entwickelte Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung
komme zudem dann nicht zur Anwendung, wenn spezialverfassungsrechtliche
Vorschriften die Abstimmungspflichten zwischen Bund und Ländern regelten. Dies
sei mit Art. 105 Abs. 2a GG der Fall. Durch eine bloße Absenkung des Steuersat-
zes bei der Umsatzsteuer könne der Bundesgesetzgeber wegen der ausschließli-
chen Gesetzgebungskompetenz der Länder keine über diese verfassungsrechtli-
che Regelung hinausgehende Kompetenzausübungssperre schaffen.
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Auch der Bestimmtheitsgrundsatz sei nicht verletzt. Das HmbKTTG lege keinen
maximalen Erhebungszeitraum fest. Es ergäbe sich allerdings aus der Definition
des Beherbergungsbetriebes, dass nur der kurzzeitige Aufenthalt in einem derarti-
gen Betrieb Aufwand im Sinne des Gesetzes auslöse. Wenn jemand in einem Ho-
tel einen dauernden Aufenthaltsort habe, biete das Hotel ihm gegenüber keine
kurzzeitige Beherbergungsleistung an. Daraus folge, dass die so gewährte entgelt-
lich Übernachtungsleistung nicht unter das Gesetz falle. Nach dem Normzweck
des HmbKTTG würden nur solche längerfristigen Aufenthalte von der Besteuerung
ausgeschlossen, mit denen entweder das Grundbedürfnis auf Wohnen befriedigt
werde oder bei denen es zu einer Doppelbesteuerung mit der Zweitwohnungsteu-
er kommen könne. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung. Die Abgren-
zung der Aufenthalte, die unter das Gesetz fielen, sei mit dem unbestimmten
Rechtsbegriff der „Kurzzeitigkeit“ unproblematisch möglich. Als Auslegungshilfe
könne die Gesetzesbegründung herangezogen werden.
Auch für den Begriff der zwingenden beruflichen/betrieblichen Gründe gelte, dass
seine Verwendung nur dann nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz entspreche, wenn
er nicht nach den Gesamtumständen auslegbar sei. Für die Betreiber der Beher-
bergungsbetriebe stünde mit der Gesetzesbegründung eindeutig fest, welches
Verhalten von ihnen bei der Überprüfung und dem Nachweis der zwingenden Er-
forderlichkeit gefordert werde. Ausschlaggebend sei insoweit die Tatsache, dass
die Betreiber die materielle Prüfung der zwingenden Erforderlichkeit nicht vorneh-
men müssten, sondern ihnen obliege nur eine formelle Prüfungs-und Nachweis-
pflicht. Den Problemen im Einzelfall, auf die die Klägerin abstelle, brauche sich der
Betreiber eines Beherbergungsbetriebs nicht zu stellen. Seine Tätigkeit könne sich
auf das Überprüfen und Sammeln der formellen Nachweise zur berufli-
che/betriebliche Erforderlichkeit beschränken. Er könne sich auf die entsprechen-
de Bescheinigung des Arbeitgebers oder den Eigenbeleg eines Freiberuflers oder
Gewerbetreibenden bzw. andere Belege, etwa bei Buchungen mit einem Firmen-
code, verlassen. In diesem Zusammenhang seien den Beherbergungsbetrieben
leicht handhabbare Kriterien an die Hand gegeben worden, mit denen sie ohne
Aufwand überprüfen könnten, ob eine Übernachtung von ihnen als steuerpflichtig
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oder nicht steuerbar behandelt werden müsse. Ob tatsächlich zwingende berufli-
che Gründe für die Übernachtung vorgelegen hätten, überprüfe im Rahmen von
Nachschauen stichprobenweise das hierzu ausgebildete Personal des Beklagten.
Die Klägerin werde für fehlerhafte Bescheinigungen zur zwingenden berufli-
chen/betrieblichen Veranlassung nicht in Anspruch genommen.
In dem Gesetz sei auch kein strukturelles Vollzugsdefizit angelegt. Der Beherber-
gungsbetrieb dürfe sich regelmäßig auf die Angaben seines Gastes zum Anlass
der Übernachtung verlassen. Die Angaben und Bestätigungen hierzu kämen re-
gelmäßig aus dem Bereich des Arbeitgebers des Übernachtungsgastes. Bei Ar-
beitgebern, die den Hotelaufenthalt ihres Mitarbeiters bezahlten, gebe es nach der
Lebenserfahrung keinen Anlass, ihren Angaben nicht zu vertrauen. Bei Bedarf
könnten sie nach § 93 der Abgabenordnung (AO) zu zusätzlichen Angaben aufge-
fordert werden. Soweit Eigenbelege über die betriebliche Veranlassung der Über-
nachtung erstellt würden, biete die Nachschau gemäß § 8 HmbKTTG das geeig-
nete Instrumentarium, diese auf ihrer Stimmigkeit stichprobenweise zu überprüfen.
Abgerundet werde dieser Maßnahmenkatalog zur Gewährleistung der gleichmäßi-
gen Besteuerung durch das in § 4 HmbKTTG geregelte Haftungsverfahren gegen
den Gast bei falschen Angaben oder Belegen und durch die Bußgeldvorschrift in
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 HmbKTTG. Das notwendige Personal zur Durchführung von
Nachschauen sei vorhanden. Fünf Mitarbeiter überprüften die quartalsmäßig er-
stellten Anmeldungen und hätten daneben ausreichend Zeit für Kontrollen. Es sei
ein entsprechendes Konzept erarbeitet worden. Bei etwa jeweils 750 Steueran-
meldungen pro Quartal seien bislang 65 Nachschauen erfolgt. Ein Betrugsfall sei
bislang noch nicht aufgefallen. Einen Gast, der falsche Angaben zum Übernach-
tungsanlass mache, treffe daher ein angemessenes Entdeckungsrisiko.
Art. 12 GG werde durch die Regelungen des HmbKTTG nicht verletzt. Es liege
zwar ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit vor. Die damit für die Betreiber der
Beherbergungsunternehmen verbundenen Belastungen seien aber nicht unver-
hältnismäßig. Das Beherbergungsunternehmen treffe nach § 1 Abs. 1 Satz 5
HmbKTTG zwar die Feststellungslast für das Vorliegen einer nicht steuerbaren
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entgeltlichen Übernachtungsleistung. Das Verfahren dazu, durch welche Belege
des Gastes entsprechende Nachweise zu erbringen seien, sei aber denkbar ein-
fach ausgestaltet worden. Die notwendigen Angaben seien während des Ein- oder
Auscheckvorgangs abzufragen. Wesentlich sei, dass die Hotelbetreiber nicht die
Kontrolle der Richtigkeit der Belege treffe. Diese Kontrolle obliege ihm, dem Be-
klagten, und werde nur gegenüber dem Gast durchgesetzt. Dem Betreiber des
Beherbergungsbetriebes obliege allein die förmliche Nachweispflicht. Der von der
Klägerin in der Anl. K 6 errechnete Aufwand sei zum einen nicht nachvollziehbar
und zum anderen auch deshalb nicht unverhältnismäßig, weil die einzelne Über-
nachtung im Betrieb der Klägerin damit mit weniger als 0,20 € belastet werden
würde.
Es liege auch kein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestim-
mung des Gastes vor. Die Angaben, die der Arbeitgeber oder der Gast auf dem
amtlichen Vordruck zum Nachweis der zwingenden beruflichen oder betrieblichen
Veranlassung der entgeltlichen Übernachtung gegenüber dem Beherbergungsbe-
trieb mache, erfolgten ausweislich der ausdrücklichen Hinweise auf den Vordru-
cken freiwillig. Ein Zwang zur Abgabe der Erklärung bestehe nicht. Steuerrechtlich
habe eine Nichtangabe der Daten nur zur Folge, dass für die Übernachtung die
Kulturtaxe erhoben werden müsse. Dies stelle keinen erheblichen Nachteil dar,
weil die Taxe regelmäßig nur zwischen 0,50 € bis zu wenigen Euro pro Übernach-
tung betrage. Die Datenerhebung sei deshalb gemäß § 4a BDSG zulässig. Unab-
hängig davon ergebe sich die Zulässigkeit der Befragung auch aus § 28 Abs. 1 Nr.
1 und 2 BDSG. Um die Gäste, die aus zwingendem beruflichen Anlass übernach-
ten, bei der direkten Steuerabwälzung nicht zu Unrecht mit der Zahlung der Kultur-
taxe zu belasten, sei eine Erklärung des Gastes zum Anlass der Übernachtung
erforderlich. Die Datenerhebung sei somit für die korrekte Durchführung des Be-
herbergungsvertrages nötig. Die Möglichkeit, die Kulturtaxe vom Gast erstattet zu
bekommen, stelle ebenfalls ein berechtigtes Interesse des Beherbergungsunter-
nehmers dar, welches die Datenerhebung rechtfertige. Ein entgegenstehendes
schutzwürdiges Interesse des Gastes sei nicht erkennbar, weil die erfragten per-
- 15 -
sonenbezogenen Daten gerade dazu dienten, den Gast von der Zahlung der Kul-
turtaxe zu befreien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig (I), aber unbegründet (II).
I.
1)
Der Rechtsweg ist eröffnet. Nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der
Finanzgerichtsordnung i. V. m. § 33 Abs. 1 Nr. 4 der Finanzgerichtsordnung
(FGO) ist der Finanzrechtsweg gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben – wie das HmbKTTG – der
Landesgesetzgebung unterliegen und von Landesfinanzbehörden – dem Beklag-
ten – verwaltet werden.
2)
Die Anfechtungsklage ist gemäß § 40 Abs. 1 FGO der statthafte Rechtsbehelf. Die
Klägerin begehrt die Aufhebung ihrer Steueranmeldung vom 15. April 2013, die
nach § 6 Abs. 3 Satz 2 HmbKTTG eine Steueranmeldung gemäß § 150 Abs. 1
Satz AO darstellt. Damit steht sie einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung gleich und stellt einen anfechtbaren Steuerverwaltungsakt dar (§ 168
Satz 1 AO). Das gemäß § 44 Abs. 1 FGO erforderliche Vorverfahren ist mit der
Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2013 abgeschlossen worden.
II.
- 16 -
Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Steueranmeldung
vom 15. April 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2013 ist
rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Steueranmeldung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 HmbKTTG in Höhe von … € für
das erste Quartal 2013 ist einfachrechtlich nicht zu beanstanden. Die Steuer ist
unstreitig zutreffend berechnet und beim Beklagten angemeldet worden. Die von
der Klägerin erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Das
HmbKTTG ist formell (1) und materiell (2) verfassungsgemäß.
1)
Die Kompetenz des Hamburgischen Gesetzgebers zum Erlass des HmbKTTG
ergibt sich aus Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG. Danach haben die Länder die Befug-
nis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange
und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Mit dem
HmbKTTG wurde eine örtliche Aufwandsteuer eingeführt (a), die nicht mit bun-
desgesetzlich geregelten Steuern gleichartig ist (b).
a)
Bei der Kultur- und Tourismustaxe handelt es sich um eine Steuer im Sinne von
Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG und § 3 Abs. 1 AO. Die Abgabe ist eine Geldleistung,
die von der Freien und Hansestadt Hamburg ohne unmittelbare Gegenleistung bei
Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 HmbKTTG erhoben wird und
der Erzielung von Einnahmen zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs dient
(vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 2 BVR 1991, 2004/95, BVerfGE 98, 106;
BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1983 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325;
vom 12. Oktober 1978 2 BvR 154/74, BVerfGE 49, 343). Die gesetzliche Über-
schrift „Hamburgisches Kultur- und Tourismustaxengesetz“ könnte zwar möglich-
erweise den Eindruck erwecken, dass eine Zweckbindung der Abgabe zur Förde-
rung der Kultur und des Tourismus vorgesehen ist. Eine gesetzliche Zweckbin-
dung der aus der Abgabe erzielten Einnahmen ist aber nicht vorhanden. Im Ge-
- 17 -
setz wird für die Abgabe zudem durchgängig der Begriff „Steuer“ verwendet, so
dass sich daraus der Steuercharakter deutlich ergibt.
Die Steuer stellt eine örtliche, nur auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt
Hamburg erhobene Aufwandsteuer dar. Aufwandsteuern belasten die in der Ein-
kommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kom-
mende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners. Davon zu unter-
scheiden ist ein Aufwand, der nicht der persönlichen Lebensführung, sondern der
Einkommenserzielung dient. Eine Aufwandsteuer ist deshalb von einer Einkom-
menentstehungsteuer - wie etwa der Einkommensteuer – zu unterscheiden (vgl.
BVerfG, Urteil vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1; BVerfG, Be-
schluss vom 6. Dezember 1983, 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325; BVerwG, Urteil
vom 11. Juli 2012, 9 GN 1/11, NVwZ 2012, 1407; a. A. Wernsmann, NVwZ 2013,
S. 124, es komme nicht darauf an, welchem Zweck die Übernachtungsteuer die-
ne). Wird ein Aufwand in diesem Sinne betrieben, kommt es nicht darauf an, von
wem und mit welchen Mitteln der Konsum finanziert wird und welchen Zwecken er
des Näheren dient. Die Aufwandsteuer kann als direkte Steuer beim Aufwandtrei-
benden, oder als indirekte Steuer bei einem anderen Steuerschuldner, etwa dem
Veranstalter eines Spielvergnügens bei der Vergnügungssteuer, erhoben werden.
Eine Aufwandsteuer, die als indirekte Steuer erhoben wird, ist auf Abwälzbarkeit
auf den Aufwandtreibenden angelegt, wobei eine nur rein kalkulatorische Abwälz-
barkeit genügt. Die Abwälzbarkeit ist allerdings Bedingung der materiellen Verfas-
sungsmäßigkeit und kein die Gesetzgebungskompetenz der Länder begrenzendes
prägendes Merkmal einer Aufwandsteuer. Will der Gesetzgeber eine Steuer als
Aufwandsteuer ausgestalten, die ihren Merkmalen nach einer solchen entspricht,
so verliert er seine Kompetenz zu ihrem Erlass nicht dadurch, dass sich einzelne
Regelungselemente als verfassungswidrig erweisen. Fragen der materiellen Ver-
fassungsmäßigkeit der Steuer sind ohne Einfluss auf die Beurteilung der Gesetz-
gebungskompetenz (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05, BVerfGE
123, 1; BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983, 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65,
325; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012, 9 CN 1/11, NVwZ 2012, 1407)
- 18 -
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 HmbKTTG unterliegt der Steuer der Aufwand für die ent-
geltliche Übernachtung einer Person in der Freien und Hansestadt Hamburg in
einem Beherbergungsbetrieb; gleichgestellt ist die entgeltliche Erlangung einer
Beherbergungsmöglichkeit unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme
(§ 1 Abs. 1 Satz 2 HmbKTTG). Einer Übernachtung steht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3
HmbKTTG zudem die entgeltliche Nutzung einer Beherbergungsmöglichkeit ohne
Übernachtung gleich. Ausgenommen von der Steuer sind Übernachtungen, die für
eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit des Übernachtungsgastes zwingend
erforderlich sind (§ 1 Abs. 1 Satz 4 HmbKTTG). Der Gesetzgeber will nur eine aus
privatem Interesse veranlasste Übernachtung besteuern und trägt damit bewusst
der oben dargestellten Abgrenzung zwischen Einkommensverwendung und Ein-
kommenserzielung Rechnung (vgl. die Gesetzesbegründung, in der ausdrücklich
auf die Entscheidungen des BVerwG vom 11. Juli 2012 9 CN 1/11, NVwZ 2012,
1407, und 9 CN 2/11, juris, Bezug genommen wird; Bürgerschafts-Drucks.
20/5840, S. 7). Entgeltliche Übernachtungen in Hotels oder anderen Beherber-
gungsbetrieben aus privatem Anlass sind Ausdruck der Gestaltung der persönli-
chen Lebensführung und gehören regelmäßig nicht zum Grundbedarf des Woh-
nens. Eine Leistungsfähigkeit wird dadurch indiziert. Nichts anderes gilt, wenn die
Übernachtung zwar im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, sie jedoch
nicht zwangsläufige Folge der beruflichen Tätigkeit ist, sondern Ausdruck privaten
Interesses. In diesen Fällen könnte das Einkommen auch ohne diesen speziellen
Aufwand erzielt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012, 9 CN 1/11, NVwZ
2012, 1407; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. Februar 2013 4 KN 1/12,
NVwZ-RR 2013, 816; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 2013 14
A 316/13, DVBl 2014, 249; Ody, NVwZ 2012, 1412).
Soweit die Klägerin geltend macht, dass von der Steuer zu Unrecht auch Sach-
verhalte erfasst würden, die keine finanzielle Leistungsfähigkeit des Übernach-
tungsgastes indizierten, sondern etwa nur das Grundbedürfnis auf Wohnen erfüll-
ten – wie etwa bei einem „Dauerwohnen“ in einem Hotel – oder durch Notlagen
bedingt seien – wie etwa bei einer kurzfristigen Unbewohnbarkeit der Wohnung
des Übernachtungsgastes –, berührt dies nach dem oben Dargelegten nicht die
- 19 -
Gesetzgebungskompetenz des Landes. Die Klägerin macht damit Ausnahmesa-
chverhalte geltend, die nicht dem Regeltypus der vom Gesetzgeber zu Recht als
besonderen Aufwand angesehenen privaten entgeltlichen Übernachtung in einem
Beherbergungsbetrieb entsprechen. Insoweit werden vielmehr Fragen der Ausle-
gung und gegebenenfalls der materiellen Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
aufgeworfen.
b)
Die Kultur- und Tourismustaxe ist keiner bundesrechtlich geregelten Steuer
gleichartig. In Betracht kommt insoweit nur die Umsatzsteuer.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, wie die Gleichartigkeit im Sinne von
Art. 105 Abs. 2a GG im Hinblick auf neue Steuern zu definieren ist, bislang nicht
geklärt. Der eigenständige Inhalt des Gleichartigkeitsbegriffs nach Art. 105 Abs. 2a
GG ist danach mit Blick auf die besondere Funktion der Norm zu bestimmen, die
den Ländern und Gemeinden das Steuerfindungsrecht erhalten soll, aber gleich-
zeitig eine Steuer, die auf örtlicher Ebene Bundessteuern gleichkommt, aus-
schließt. Insbesondere soll nicht eine Gemeindeumsatzsteuer oder Ähnliches ge-
schaffen werden dürfen. Das bedeutet, dass die Merkmale der jeweiligen Auf-
wandsteuer mit der in Betracht kommenden Bundessteuer zu vergleichen sind.
Erfüllt sie von vornherein schon nicht die Kriterien des herkömmlichen Gleichartig-
keitsbegriffs, wie er für die Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenzen nach Art.
72 Abs. 1 GG verwendet wird, kann sie auch nicht gleichartig im Sinne von Art.
105 Abs. 2a GG sein. Erfüllt sie dagegen die Kriterien des herkömmlichen Gleich-
artigkeitsbegriffs, bedarf es einer umfassenden Bewertung aller Merkmale der je-
weiligen Steuer. Dabei ist das Steuerfindungsrecht der Länder und Kommunen in
den Blick zu nehmen, das nicht derart beschnitten werden darf, dass sie neue
Steuern nicht erheben könnten. Die Umsatzsteuer als eine bundesrechtlich gere-
gelte große Verbrauchsteuer würde jegliche auch noch so unbedeutende Besteue-
rung von Gütern und Dienstleistungen in den Ländern oder Gemeinden von vorn-
herein ausschließen, wenn eine solche konkrete auf die jeweilige Steuer bezoge-
ne Bewertung unterbliebe. Das schließt es aus, dass eine Gleichartigkeit schon
- 20 -
dann anzunehmen ist, wenn nur einzelne Merkmale des herkömmlichen Gleichar-
tigkeitsbegriffs erfüllt sind, diese aber in der Gewichtung hinter die anderen nicht
erfüllten Merkmale zurücktreten. Die Vergleichskriterien des herkömmlichen
Gleichartigkeitsbegriffs sind Steuergegenstand, Steuermaßstab, Art der Erhe-
bungstechnik und die wirtschaftlichen Auswirkungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.
Juli 2012 9 CN 1/11, NVwZ 2012, 1407; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7.
Februar 2013 4 KN 1/12, NVwZ-RR 2013, 816; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil
vom 23. Oktober 2013, 14 A 316/13, DVBl 2014, 249).
Davon ausgehend ergibt sich in Bezug auf einzelne Merkmale – jedenfalls aber
bei einer Gesamtbewertung -, dass angesichts der vielfältigen und gewichtigen
Unterschiede bei den Steuermerkmalen von einer Gleichartigkeit (Art. 105 Abs. 2a
GG) der Kultur- und Tourismustaxe mit der Umsatzsteuer nicht ausgegangen wer-
den kann.
Die Abgabe weist zwar in vielen Merkmalen eine Nähe zur Umsatzsteuer auf:
So knüpft sie etwa ebenfalls an einen entgeltlichen Leistungsaustausch an (§ 1
HmbKTTG), hat als Steuermaßstab das Netto-Übernachtungsentgelt, nach dem
sich die Höhe der Abgabe proportional gestaffelt richtet (§§ 2, 3 HmbKTTG), wird
im Steueranmeldeverfahren erhoben § 6 Abs. 3 HmbKTTG und wirkt sich – wie
die Umsatzsteuer - tendenziell preiserhöhend für den Übernachtungsgast aus.
Die Unterschiede sind aber – jedenfalls bei einer wertenden Gesamtbetrachtung –
so markant, dass ein hinreichender Abstand zur Umsatzsteuer gewahrt bleibt. So
besteht bereits beim Steuergegenstand ein gewichtiger und schon für sich be-
trachtet entscheidender Unterschied. Die Umsatzsteuer ist als allgemeine indirekte
Verbrauchsteuer prinzipiell auf jedweden Leistungsaustausch in Form einer Liefe-
rung oder sonstigen Leistung gerichtet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergeset-
zes – UStG -). Davon gibt es zwar Ausnahmen in Form von Steuerbefreiungen für
bestimmte Tatbestände (§ 4 UStG). Der hier betroffene Bereich der entgeltlichen
Übernachtung in Beherbergungsbetrieben ist aber ohne personenbezogene oder
zeitliche Begrenzung ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang. Er wird unter den Vo-
- 21 -
raussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG mit einem ermäßigten Satz
von 7 % besteuert. Im Gegensatz dazu erfasst die Kultur- und Tourismustaxe von
vornherein nur privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen. Die nach der all-
gemeinen Lebenserfahrung typischerweise erhebliche Anzahl von beruflich veran-
lassten Übernachtungen wird – anders als bei der Umsatzsteuer – nicht besteuert.
Ferner ist Erhebung der Kultur- und Tourismustaxe zeitlich auf bis zu 2 Monate
beschränkt (vgl. dazu die Ausführungen unter 2 a cc), auch insoweit besteht ein
deutlicher Unterschied zur Umsatzsteuer.
Der Steuermaßstab ist ebenfalls abweichend zur Umsatzsteuer ausgestaltet und
stellt deshalb ein für sich betrachtet prägendes Unterscheidungsmerkmal dar. Die
Umsatzsteuer wird linear proportional zum Übernachtungsentgelt in Höhe von 7 %
erhoben (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG). Die Kultur- und Tourismustaxe hat
zwar auch das Netto-Übernachtungsentgelt als Bemessungsgrundlage (§ 2 Abs. 1
HmbKTTG), wird aber nicht in einem Vom-Hundert-Satz erhoben, sondern in
Pauschbeträgen, die in 50-Cent-Schritten gestaffelt sind (§ 3 HmbKTTG). Dies
bewirkt zwar ebenfalls eine proportionale, aber nicht linear ausgestaltete, sondern
abgestufte wirtschaftliche Belastung durch die Steuer. Damit bildet die Kultur- und
Tourismustaxe – im Gegensatz zur Umsatzsteuer – den Mehrwert der Leistung
des Unternehmers nicht linear ab, zumal bis zu einem Netto-Entgelt von 10 € -
anders als bei der Umsatzsteuer – keine Steuer erhoben wird.
Auch in Bezug auf die Erhebungstechnik bestehen deutliche Unterschiede zur
Umsatzsteuer. So ist die Kultur- und Tourismustaxe ausschließlich vierteljährlich
anzumelden (§ 6 Abs. 2 HmbKTTG). Eine Jahreserklärung und monatliche (Vor-)
Anmeldungen sind – anders als bei der Umsatzsteuer (§ 18 UStG) - nicht vorge-
sehen. Ferner ist dem HmbKTTG eine Nichterhebung der Steuer bei sogenannten
Kleinunternehmern im Gegensatz zur Umsatzsteuer (§ 19 HmbKTTG) fremd.
Die Umsatzsteuer wird zudem auf jeder Leistungsstufe „allphasig“ erhoben und ist
mit einem Vorsteuerabzugsrechts des Unternehmers für seine Eingangsleistungen
verbunden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Sie soll letztlich nur den Endverbrau-
- 22 -
cher wirtschaftlich belasten. Im Unterschied dazu greift die Kultur- und Tourismus-
taxe nur „einphasig“ auf der letzten Leistungsstufe. Die Eingangsleistungen des
Beherbergungsunternehmers sind nicht entsprechend vorbelastet und abzugsfä-
hig.
Es bestehen auch keine unionsrechtlichen Beschränkungen der Kompetenz des
Landesgesetzgebers, insbesondere nicht aus Art. 401 der Mehrwertsteuersystem-
richtlinie (MwStSystRL). Danach hindert die Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht
daran, Abgaben auf Versicherungsbeträge, Spiel und Wetten, Verbrauchsteuer,
Grunderbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die
nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen,
sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen
den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden ist.
Mit der Vorschrift soll nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi-
schen Union (EuGH) verhindert werden, dass das Funktionieren des gemeinsa-
men Mehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen eines Mitgliedstaats
beeinträchtigt wird, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer mit der
Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise belasten. Als solche Maßnahmen sind
Steuern, Abgaben und Gebühren anzusehen, die die wesentlichen Merkmale der
Mehrwertsteuer aufweisen, selbst wenn sie ihr nicht in allen Einzelheiten gleichen.
Dabei handelt es sich um folgende Merkmale: Die Mehrwertsteuer gilt ganz allge-
mein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte.
Sie ist, unabhängig von der Anzahl der getätigten Geschäfte, proportional zum
Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen, sie wird auf jeder Stufe der Er-
zeugung und des Vertriebes erhoben, und sie bezieht sich schließlich auf den
Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen, d. h., die bei einem Geschäft
fällige Steuer wird unter Abzug der Steuer berechnet, die bei dem vorhergehenden
Geschäft schon entrichtet worden ist (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 29. April 2004
C - 308/01 -, Slg. 2004, I-4802, Rn. 33; vom 9. März 2000 C - 437/97 -, Slg. 2000,
I-1189, Rn. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.Oktober 2013 14 A
316/13, DVBl. 2014, 249).
- 23 -
Wie oben dargelegt, bestehen im Hinblick auf Steuergegenstand, Bemessungs-
grundlage, Erhebungstechnik und Wirkungsweise so erhebliche Unterschiede zwi-
schen der Kultur- und Tourismustaxe und der unionsrechtlich geprägten Umsatz-
steuer, dass auch keine Gleichartigkeit dieser Steuern im Sinne von Art. 401
MwStSystRL vorliegt.
2)
Das HmbKTTG ist auch materiell verfassungsgemäß. Es liegt weder ein Verstoß
gegen das Rechtsstaatsprinzip vor (a), noch werden Grundrechte (b) verletzt.
a)
aa) Das HmbKTTG verstößt nicht gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit
der Rechtsordnung. Dieser verlangt die Beachtung der bundesstaatlichen Gren-
zen und bei der Ausübung der Gesetzeskompetenz eine wechselseitige bundes-
staatliche Rücksichtnahme (Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens). Kon-
zeptionelle Entscheidungen des zuständigen Bundesgesetzgebers dürfen durch
Entscheidungen eines Landesgesetzgebers nicht verfälscht werden. Den Norm-
adressaten dürfen nicht gegenläufige Regelungen erreichen, die die Rechtsord-
nung widersprüchlich machen (vgl. BVerfG, Urteile vom 7. Mai 1998 2 BvR
1991/2004/95, BVerfGE 98, 106; vom 27. Oktober 1998 1 BvR 2306/96, BVerfGE
98, 265). Letzteres liegt hier nicht vor. Den Normadressaten wird durch die streit-
gegenständliche Steuer keine der Umsatzsteuererhebung auf kurzfristige Über-
nachtungsleistungen mit dem durch Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung
des Wirtschaftswachstums vom 22. Dezember 2009 (BGBl I 2009, 3950) ermäßig-
ten Steuersatz von 7 % widersprüchliche Regelung zugemutet. Die mit der Steu-
ersenkung verbundene konzeptionelle Entscheidung des Bundesgesetzgebers
wird durch die Einführung der Kultur- und Tourismustaxe ebenfalls nicht verfälscht.
Dabei kommt es auf objektiv zu beurteilenden Umstände und nicht auf Motive für
ein landesgesetzgeberisches Handeln an, so dass dahingestellt bleiben kann, ob
das HmbKTTG eine Reaktion des Landesgesetzgebers auf die Umsatzsteuerre-
duzierung für das Hotelgewerbe war.
- 24 -
Es handelt sich – wie oben ausgeführt – nicht um gleichartige Steuern, auch wenn
beide einen Ertragszweck haben und damit für die Betroffenen eine wirtschaftliche
Belastung bewirken. Angesichts der prägnanten Unterschiede zur Umsatzsteuer,
insbesondere in Bezug auf den Steuergegenstand, kann nicht von einem Unter-
laufen der Entscheidung des Bundesgesetzgebers gesprochen werden. Sind die
Steuern ungleichartig, kann der Landesgesetzgeber seine verfassungsrechtlich
durch Art. 105 Abs. 2a GG verbürgte Steuer- und Abgabenhoheit ausschöpfen
(vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. Februar 2013 4 KN 1/12, NVwZ-RR
2013, 816). Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier - die wirtschaftlichen Auswir-
kungen der bundesgesetzlichen Umsatzsteuerreduzierung nicht annähernd rück-
gängig gemacht werden. Der Umsatzsteuersatz für Übernachtungen in Beherber-
gungsbetrieben ist von 19 % auf 7 % und damit um 12 Prozentpunkte reduziert
worden. Demgegenüber beträgt die wirtschaftliche Belastung durch die streitge-
genständliche Steuer nur zwischen 2 % (0,50 € bei 25 € Entgelt) und unter 5 %
(0,50 € bei 10,01 € Entgelt). Ferner fällt sie bei der nach der Lebenserfahrung be-
deutenden Anzahl von beruflich bedingten Übernachtungen nicht an.
bb) Ein Verstoß gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz
der Normenwahrheit liegt nicht vor (vgl. BVerfG, Urteile vom 19. März 2003 2 BvL
9/98, BVerfGE 108, 1; vom 4. Juli 2007 2 BvE 1/06, BVerfGE 118, 277; BVerwG,
Urteil vom 11. Juli 2012 9 CN 1/11, NVwZ 2012, 1407, zur „Satzung über die Er-
hebung einer Kultur- und Tourismusförderabgabe für Übernachtungen in Trier“).
Wie oben dargelegt, täuscht das HmbKTTG keine Zweckbindung der Kultur- und
Tourismustaxe vor, sondern bringt die Steuereigenschaft der Abgabe deutlich zum
Ausdruck.
cc) Aus dem Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit als Ausdruck des Rechts-
staatsprinzips folgt im Bereich des Abgabenrechts, dass steuerbegründende Um-
stände so bestimmt sein müssen, dass der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende
Steuerlast in gewissem Umfang vorausberechnen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom
- 25 -
14. Februar 1965 1 BvR 571/60, BVerfGE 19, 253; Beschluss vom 17. Juli 2003 2
BvL 1/99 u. a., BVerfGE 108, 186).
Diese Voraussetzungen erfüllt das HmbKTTG. Darin werden der Steuergegen-
stand (§ 1 HmbKTTG), die Bemessungsgrundlage (§ 2 HmbKTTG), der Steuer-
satz (§ 3 HmbKTTG), der Steuerschuldner (§ 4 Abs. 1 HmbKTTG), die Entstehung
und Fälligkeit der Steuer (§ 5 HmbKTTG) sowie die Erhebung (§ 6 HmbKTTG) so
geregelt, dass die Grundlagen und die Berechnung der Steuer vom Steuerschuld-
ner hinreichend deutlich erkannt werden können. Es ist nicht erforderlich, dass die
Steuer exakt vorausberechnet werden kann. Wann eine „zwingende“ Erforderlich-
keit für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit des Übernachtungsgastes im Sin-
ne von § 1 Abs. 1 Satz 4 KTTG gegeben ist, kann durch Auslegung ermittelt wer-
den. Zur Erfüllung des Bestimmtheitsgrundsatzes es ist ausreichend, dass der
Inhalt der Vorschrift mit Hilfe der üblichen Auslegungskriterien, wie Wortlaut der
Norm, Systematik des Gesetzes, Sinn- und Zweck der Vorschrift und Gesetzge-
bungsgeschichte ermittelt werden kann (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 20.
März 2013 2 BvF 1/05, BGBl I 2013, 1118, m. w. N. aus der ständigen Rspr. des
BVerfG). Die ist hier, insbesondere anhand der vom Bundesverwaltungsgericht in
den Urteilen vom 11. Juli 2012 (9 CN 1/11, 9 CN 2/11, NVwZ 2012, 1407, juris) zu
den Satzungen über die Erhebung von Kulturförderabgaben in Trier und Bingen
dargelegten Kriterien der Fall, weil das Gesetz sich daran orientiert (vgl. die Ge-
setzesbegründung, die auf die Entscheidungen des BVerwG ausdrücklich Bezug
nimmt; Bürgerschafts-Drs. 20/5840, S. 9). Danach ist erforderlich, aber auch aus-
reichend, dass ohne die entgeltliche Übernachtung die Berufsausübung, gewerbli-
che Tätigkeit oder freiberufliche Tätigkeit nicht ausgeübt und deshalb Einkommen
nicht erwirtschaftet werde könnte. Bei der Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 4
HmbKTTG mögen im Einzelfall die von der Klägerin angeführten Abgrenzungs-
schwierigkeiten auftreten. Dies führt aber nicht zur Unbestimmtheit der gesetzli-
chen Regelung. Abgrenzungen im Einzelfall sind bei allen Gesetzen notwendig,
die – wie hier - zulässigerweise unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden.
- 26 -
Der Umstand, dass nicht die Klägerin als Steuerschuldnerin, sondern zunächst im
Regelfall nur der Gast Kenntnis über die maßgeblichen tatsächlichen Unterschei-
dungsmerkmale für die Steuerbarkeit einer Übernachtung hat, ändert nichts an der
hinreichenden Bestimmtheit des Besteuerungstatbestandes nach § 1 Abs. 1 KTTG
(private oder zwingend berufliche bzw. betrieblich erforderliche Übernachtung).
Der Beherbergungsunternehmer hat die Möglichkeit, die Gäste zum Anlass ihrer
Übernachtung zu befragen und auf dieser Grundlage die Steuer zu berechnen.
Der Beklagte stellt dafür Formulare in deutscher und englischer Sprache bereit
(Arbeitgeberbestätigung, Bestätigung für eigenberufliche Tätigkeiten und für beruf-
lich bedingte Weiterbildungen, Fortbildungen und Fachmessen), die es dem Be-
herbergungsunternehmer erleichtern sollen, bei der Ermittlung der Besteuerungs-
grundlagen mitzuwirken. Im Regelfall wird ein Gast eine entsprechende Erklärung
abgeben, jedenfalls wenn er damit die Abwälzung der Steuer durch einen höheren
Übernachtungspreis verhindern kann. Wenn er keine oder unzutreffende Angaben
macht, berührt dies nicht die Bestimmtheit des Steuertatbestandes, sondern die
Frage der Tatbestandserfüllung und wer bei Nichtaufklärbarkeit der Umstände die
Feststellungslast trägt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. Februar 2013 4
KN 1/12, NVwZ-RR 2013, 816). Der Beherbergungsunternehmer kann sich jeden-
falls im Regelfall auf die Richtigkeit der Erklärung des Übernachtungsgastes ver-
lassen und auf dieser Grundlage seine Steuerpflicht hinreichend sicher erkennen
und die Anmeldung erstellen.
Das Gesetz verletzt auch nicht deshalb den verfassungsrechtlichen Be-
stimmtheitsgrundsatz, weil der Besteuerungszeitraum nicht gesetzlich bestimmt
wäre. Im HmbKTTG ist zwar keine ausdrückliche Regelung zur zeitlichen Be-
schränkung der Besteuerung enthalten. Der maximale Besteuerungszeitraum
kann aber im Wege der Auslegung ermittelt werden. Dies reicht nach dem oben
Dargelegten aus. Hinreichender Anhaltspunkt dafür ist die Definition des Beher-
bergungsbetriebs in § 1 Abs. 2 HmbKTTG. Danach gilt jeder Betrieb als Beher-
bergungsbetrieb, bei dem Tätigkeiten zur Bereitstellung von kurzzeitigen Beher-
bergungsmöglichkeiten ausgeübt werden. Durch das Abstellen auf „kurzzeitige“
Beherbergungsmöglichkeiten kommt im Gesetzeswortlaut hinreichend deutlich
- 27 -
zum Ausdruck, dass Daueraufenthalte, etwa in einem Hotel, nicht erfasst werden
sollen und insoweit kein Beherbergungsbetrieb anzunehmen ist. Von einem sol-
chen Daueraufenthalt ist ab einem Zeitraum von zwei Monaten auszugehen. Dies
ergibt sich im Wege der Auslegung unter Heranziehung der Gesetzesbegründung.
Darin wird zur Abgrenzung auf das Hamburgische Meldegesetz (HmbMG) verwie-
sen und ausgeführt, dass danach in Hamburg meldepflichtig sei, wer sich über
einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten in Hamburg aufhalte (unter Bezug-
nahme auf § 15 Abs. 2 Nr. 3 des Melderechtsrahmengesetzes). Obgleich das
HmbMG von der in § 15 Abs. 2 Nr. 1 Melderechtsrahmengesetz enthaltenen Mög-
lichkeit, den Begriff des vorübergehenden Aufenthalts näher zu bestimmen, keinen
Gebrauch mache, erscheine zur Bestimmung des kurzfristigen Aufenthalts der
dort angelegte Zeitraum von zwei Monaten geeignet. Hierdurch werde sicherge-
stellt, dass nach dem Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetz zu besteuernde
Vorgänge, für die die Pflicht zur Anmeldung eines Nebenwohnsitzes Anknüp-
fungspunkt sei, nicht zugleich der Kultur- und Tourismustaxe unterfallen könnten.
Eine nicht beabsichtige Doppelbesteuerung werde so vermieden (vgl. Bürger-
schafts-Drucks. 20/5840, S. 10). Diese Gesetzesbegründung ist zwar inhaltlich in
Bezug auf die angeführten Vorschriften unzutreffend, weil sich die Befreiung von
der Meldepflicht in Hamburg für Aufenthalte von bis zu zwei Monaten aus § 24
Satz 1 HmbMG und speziell für Aufenthalte in Beherbergungsbetrieben aus § 26
Abs. 1 HmbMG ergibt. Durch die Begründung und deren Bezugnahme auf das
Melderecht ergibt sich aber hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber Aufenthal-
te ab zwei Monaten Dauer nicht besteuern will.
b)
§ 4 Abs. 1 HmbKTTG, wodurch die Klägerin als Betreiberin eines Beherbergungs-
betriebs zur Steuerschuldnerin bestimmt wird, verletzt sie nicht in ihrem Grund-
recht aus Art. 3 Abs. 1 GG.
aa) Eine örtliche Aufwandsteuer kann auch als indirekte Steuer ausgestaltet sein.
Eine am Gleichheitssatz ausgerichtete, gerechte Zuteilung der Steuerlast erfordert
allerdings dann, dass die Steuer jedenfalls im Ergebnis von demjenigen aufge-
- 28 -
bracht wird, der den von der Steuer erfassten Aufwand betreibt. Nur wenn sie
dessen hierin zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit als den eigentlichen
Gegenstand der Besteuerung zu erreichen vermag, kann die indirekte Erhebung
der Steuer beim Veranstalter vor dem Grundsatz der gerechten Lastenverteilung
Bestand haben. Die Steuer muss daher auf den Aufwandtreibenden als Steuerträ-
ger abwälzbar sein. Hierfür genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwäl-
zung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die
Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung
der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhö-
hung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - treffen kann. Die
rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjeni-
gen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen
soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die
Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuer-
träger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt
(vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1).
Eine solche Abwälzbarkeit, jedenfalls kalkulatorischer Art, ist bei der Kultur- und
Tourismustaxe gegeben. Dass dies nicht möglich sein sollte, ist nicht erkennbar.
Sofern der Beherbergungsunternehmer, wie die Klägerin, auf eine – auch kalkula-
torische - Abwälzung der Steuer auf seine Gäste verzichtet, etwa um sie nicht zu
belasten, beruht dies auf seiner Entscheidung und kann dem Gesetzgeber nicht
zugerechnet werden, der – zu Recht - die Abwälzungsmöglichkeit annimmt (vgl.
Bürgerschafts-Drucks. 20/5840, S. 9). Der Beherbergungsunternehmer weist auch
eine hinreichende Nähe zum Steuergegenstand auf, die es rechtfertigt, ihn zum
Steuerschuldner zu bestimmen. Er bietet die entgeltliche Übernachtungsmöglich-
keit an und wird Vertragspartner des Übernachtungsgastes, dem er damit den be-
steuerten Aufwand erst ermöglicht. Eine Zurechnung sämtlicher Merkmale des
Steuertatbestandes, die in seiner Person auch gar nicht erfüllt werden können,
weil er den privat veranlassten Aufwand nicht betreibt, ist nicht erforderlich (a. A.
zum Kommunalabgabenrecht Nordrhein-Westfalens, OVG Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 23. Oktober 2013 14 A 316/13, DVBl. 2014, S. 249).
- 29 -
Der Gleichheitssatz in Form des Grundsatzes der gerechten Lastenverteilung wird
auch nicht deshalb verletzt, weil dem Beherbergungsunternehmer durch § 1 Abs.
1 Satz 5 HmbKTTG eine materielle Beweislast (Feststellungslast) für das Vorlie-
gen der zwingenden Erforderlichkeit einer Übernachtung für eine berufliche oder
betriebliche Tätigkeit des Übernachtungsgastes auferlegt wird, und er deshalb das
Risiko trägt, bei Nichterweislichkeit dieser Umstände die Steuerlast definitiv zu
tragen.
Eine solche Verteilung der Feststellungslast ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Die Privatheit der Übernachtung ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 4 HmbKTTG ein
steuerbegründendes Merkmal, für das grundsätzlich der Steuergläubiger die Fest-
stellungslast trägt (vgl. etwa BFH, Urteil vom 24. Juni 1976 IV R 101/75, BStBl II
1976, 562). § 1 Abs. 1 Satz 5 HmbKTTG regelt keine anderweitige Verteilung die-
ser Feststellungslast. Danach hat der Betreiber des Beherbergungsbetriebs die
zwingende Erforderlichkeit einer Übernachtung für eine berufliche oder betriebli-
che Tätigkeit des Übernachtungsgastes durch geeignete Belege nachzuweisen.
Aus dieser Vorschrift ergibt sich nicht hinreichend deutlich, dass dem Beherber-
gungsunternehmer – abweichend von der Grundregel – die Feststellungslast und
damit zusammenhängende erhöhte Ermittlungspflichten und Risiken auferlegt
werden sollen.
Aus der Gesetzesbegründung folgt vielmehr, dass die Betreiber der Beherber-
gungsbetriebe nur in angemessener Weise und mit vertretbarem Aufwand in die
Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen eingebunden werden sollen. Un-
verhältnismäßige Mitwirkungsbeiträge des Steuerpflichtigen sollen vermieden
werden. Der Nachweis sei bei abhängig Beschäftigten zum Beispiel gegeben,
wenn eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorgelegt werde, aus der Name und
Sitz des Arbeitgebers und der Zeitraum des Aufenthalts hervorgingen. Auf eine
Arbeitgeberbescheinigung könne verzichtet werden, wenn die Rechnung auf den
Arbeitgeber ausgestellt und durch diesen bezahlt werde oder die Buchung durch
den Arbeitgeber erfolge. Bei Selbständigen, gewerblich Tätigen oder Mitinhabern
- 30 -
von Unternehmen könne der Nachweis in ähnlicher Weise erfolgen, insbesondere
durch eine Eigenbestätigung unter Angaben der Geschäftsanschrift sowie, soweit
vorhanden, der Umsatzsteueridentifikationsnummer. Weitere Nachweismöglichkei-
ten seien gegeben (vgl. Bürgerschafts-Drucks. 20/5840 S. 10).
Dadurch kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Nachweispflicht des
§ 1 Abs. 1 Satz 5 HmbKTTG nur die Administrierbarkeit des Gesetzes erleichtern
soll und damit als Konkretisierung der bereits aus § 90 AO i. V. m. § 1 Nr. 1 des
Hamburgischen Abgabengesetzes folgenden Mitwirkungspflicht zu verstehen ist.
Der Betreiber kann den Übernachtungsgast insbesondere beim Vorgang des Ein-
checkens ohne größeren zusätzlichen Aufwand nach dem Zweck des Aufenthalts
befragen. Dies ist grundsätzlich nicht unverhältnismäßig, weil der Betreiber melde-
rechtlich ohnehin bereits den Namen und die Dauer des Aufenthalts durch das
Ausfüllen eines Meldescheines festhalten muss (§§ 26, 27 HmbMG). Aus der Ge-
setzesbegründung ergibt sich zudem, dass sich der Betreiber auf die ausgefüllten
Bescheinigungen und Auskünfte verlassen darf. Ihm soll keine – eventuell unzu-
mutbare – Nachforschungspflicht auferlegt werden. Die Feststellung der Steuer-
pflicht obliegt dem Beklagten. Um dies zu erleichtern, wird dem Betreiber im Rah-
men seiner Mitwirkungspflicht zumutbar auferlegt, entsprechende Auskünfte und
Nachweise einzuholen und für Überprüfungszwecke aufzubewahren (§ 7 Satz 3
HmbKTTG).
Der Beherbergungsunternehmer kann somit auf der Grundlage der Auskünfte und
Nachweise seiner Übernachtungsgäste die Steueranmeldung und -berechnung
durchführen. Er wird damit auch nicht unzumutbar mit dem Risiko einer Steuer-
nacherhebung belastet, wenn sich später herausstellen sollte, dass die Erklärung
des Gastes unzutreffend war. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass nach
§ 4 Abs. 2 HmbKTTG in diesen Fällen grundsätzlich der Gast in die Haftung für
die entgangene Steuer zu nehmen ist. Einer vorherigen Inanspruchnahme des
Steuerschuldners bedarf es in diesen Fällen nicht. Die Anwendung des § 219 Satz
1 AO ist ausgeschlossen. Sollte eine Haftung des Gastes nicht möglich oder
durchsetzbar sein, ist eine – nachrangige – Inanspruchnahme des Betreibers re-
- 31 -
gelmäßig sachlich unbillig im Sinne von § 163 AO, so dass er auch in diesen Fäl-
len grundsätzlich nicht mit einer Inanspruchnahme zu rechnen hat. Eine nachträg-
liche abweichende Steuerfestsetzung durch Bescheid gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1
HmbKTTG kommt dann regelmäßig nicht in Betracht. Sofern der Übernachtungs-
gast keine Auskünfte und Erklärungen zum Anlass seiner Übernachtung abgibt,
muss der Betreiber nach der gesetzlichen Systematik davon ausgehen, dass die
Übernachtung privat veranlasst und damit steuerpflichtig ist. Das Gesetz stellt in
diesen Fällen im Wege einer Typisierung die widerlegbare Vermutung auf, dass
die Übernachtung des Gastes privat veranlasst ist. Der Gesetzgeber darf bei Mas-
sengeschäften wie der Erhebung von Steuern im Interesse der Verwaltungsverein-
fachung typisierende und generalisierende Vorschriften erlassen, soweit für mög-
lichst viele Tatbestände eine angemessene Regelung geschaffen wird. Außerdem
muss sich die typisierende Regelung realitätsgerecht am typischen Fall orientieren
und darf keinen atypischen Fall als Leitbild wählen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss
vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1 m. w. N.). Hier ist die Vermu-
tung, dass ein Gast aus privaten Gründen übernachtet, wenn er auf Frage eines
Beherbergungsunternehmers zum Anlass der Übernachtung keine Angaben
macht, lebensnah und deshalb eine zulässige Typisierung. Es ist davon auszuge-
hen, dass ein Gast bei Kenntnis der Steuerbefreiung für zwingend beruflich veran-
lasste Übernachtungen diesbezügliche Angaben machen würde, um selbst in den
Genuss der Steuerbefreiung zu kommen oder jedenfalls den Hotelbetreiber nicht
mit der Steuer zu belasten.
bb) Die Mitwirkungspflicht des Betreibers des Beherbergungsbetriebs durch Be-
fragung der Gäste und Aufbewahrung der Nachweise (§ 7 Satz 3 HmbKTTG) ist
auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Betreiber dazu nicht befugt wäre.
Die Datenerhebung und Aufbewahrung ist zulässig. Es wird dadurch nicht unzu-
lässig in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Gäste oder ihrer Arbeit-
geber eingegriffen (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs .1 GG). Der Eingriff ist vielmehr
gerechtfertigt.
- 32 -
Als nicht öffentliche Stelle sind für die Klägerin gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG die
Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes einschlägig. § 4 Abs. 1 BDSG be-
stimmt, dass auch nichtöffentliche Stellen personenbezogene Daten erheben, ver-
arbeiten und nutzen dürfen, soweit das Bundesdatenschutzgesetz oder eine ande-
re Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.
Diese Vorschrift enthält ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt als den prä-
genden Grundsatz des deutschen Datenschutzrechts. Die Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten ist verboten, sofern nicht eine spezielle
Erlaubnis durch Rechtsnormen oder durch Einwilligung des Betroffenen erteilt
worden ist (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl. 2012; § 4 Rn. 3). Eine andere
Rechtsvorschrift kann auch aus dem Landesrecht folgen. Aus ihr muss sich hinrei-
chend bestimmt ergeben, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung perso-
nenbezogener Daten zulässig ist. Dabei kann der systematische Zusammenhang
des Gesetzes in den Blick genommen werden (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 11.
Aufl. 2012; § 4 Rn. 8 ff.; Sokol, in Simitis, BDSG, 7. Aufl. 2011, § 4 Rn. 12 ff.).
Ausdrückliche gesetzliche Verarbeitungsgebote implizieren die Erlaubnis zur Er-
hebung und Nutzung der zur Erfüllung der Pflichten erforderlichen Daten. So ent-
halten gesetzliche Mitteilungspflichten zugleich die Befugnis, die entsprechenden
Angaben zu speichern und zu übermitteln. Buchführungspflichten nach dem Han-
delsrecht haben etwa zur Voraussetzung, dass die entsprechenden Daten erho-
ben und aufgezeichnet werden (vgl. Sokol, in Simitis, BDSG, 7. Aufl. 2011, § 4 Rn.
12 ff.).
Hier ergibt sich die Erlaubnis der Betreiber, die für die Erfüllung des Tatbestand-
merkmals der „zwingenden“ Erforderlichkeit der Übernachtung für die berufliche
oder betriebliche Tätigkeit des Übernachtungsgastes notwendigen personenbezo-
genen Daten zu erheben, hinreichend deutlich aus § 1 Abs. 1 Satz 5 HmbKTTG.
Danach ist der Betreiber – im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht - verpflichtet, die-
se Daten zu ermitteln, um die vom Gesetz geforderten Nachweise erbringen zu
können. Dies impliziert eine Befugnis zur Erhebung der Daten, zumal der Betrei-
ber nach § 7 Satz 3 HmbKTTG verpflichtet ist, die sich aus der Datenerhebung
resultierenden Aufzeichnungen und Belege für einen Zeitraum von vier Jahren
- 33 -
beginnend mit dem Ablauf des Jahres der Steuerentstehung aufzubewahren. Wei-
tere Vorschriften zur Datenerhebung oder zum Datenschutz brauchte der Landes-
gesetzgeber nicht zu erlassen, weil ergänzend die einschlägigen Bestimmungen
des Bundesdatenschutzgesetzes eingreifen, so insbesondere § 15 Abs. 1 Nr. 1
BDSG, der die Weitergabe der Daten an die Finanzbehörde erlaubt, und § 35
BDSG, der Regelungen zur Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten ent-
hält.
Der Berechtigung des Betreibers zur Datenerhebung steht allerdings keine gesetz-
liche Verpflichtung des Gastes gegenüber, eine Erklärung über den Grund seines
Aufenthalts abzugeben. Die Abgabe einer solchen Erklärung gegenüber dem Be-
treiber ist vielmehr freiwillig. Darauf weist die Freie und Hansestadt Hamburg in
den bereitgestellten Vordrucken ausdrücklich hin. Ob die Erklärung tatsächlich
freiwillig im Sinne von § 4a BDSG abgegeben wird, oder eine relevante Fremdbe-
einflussung der Entscheidung des Gastes in dem Bestreben zu sehen ist, in den
Genuss der Steuerbefreiung zu kommen, kann hier dahingestellt bleiben.
cc) Es liegt durch die rechtliche Ausgestaltung des KTTG auch kein Verstoß ge-
gen Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil durch ein strukturelles Defizit die gleichmäßige Er-
hebung der Steuer nicht sichergestellt ist. Verfassungsrechtlich verboten ist ein
Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden
Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung angelegten Erhebungsregelung (vgl.
BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94). Ein solcher Wi-
derspruch liegt nicht vor. Eine beachtliche Gewähr für den gleichheitsgerechten
Erfolg der Steuererhebung bietet bereits der Umstand, dass nur eine Erklärung
des Übernachtungsgastes mit entsprechenden Belegen zur Steuerfreiheit für be-
ruflich bedinge Übernachtungen führt. Damit unterscheidet sich das vorliegende
Erhebungsverfahren von Besteuerungsverfahren, in denen das Unterlassen von
Handlungen eine faktische Steuerfreiheit nach sich zieht (vgl. BVerfG, Urteile vom
27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, zur Erklärung privater Zinserträ-
ge; vom 9. März 2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, zur Offenbarung von Speku-
lationsgewinnen). Die nicht auszuschließende Gefahr wahrheitswidriger Erklärun-
- 34 -
gen führt nicht zu einem strukturellen Erhebungsdefizit. Zum einen spricht die ge-
ringe Steuerersparnis und die Bußgeldbewehrung einer vorsätzlichen oder fahr-
lässigen unzutreffenden Erklärung für die Richtigkeit der Erklärungen und Be-
scheinigungen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 2013 14 A
316/13, DVBl. 2014, 249). Zum anderen steht durch die Möglichkeit der Steuer-
nachschau (§ 8 KTTG), die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (§ 9 KTTG), ins-
besondere die Auskunftspflicht des Gastes zum zwingenden beruflichen oder be-
trieblichen Hintergrund der Übernachtung (§ 9 Abs. 2 KTTG) und die Möglichkeit
der Auskunftseinholung von Dritten nach § 93 AO - insbesondere von Arbeitge-
bern - in Verbindung mit den Vollstreckungsmöglichkeiten nach § 328 ff. AO ein
hinreichendes Instrumentarium an Kontrollmitteln zur Verfügung. Damit kann die
Richtigkeit der Steueranmeldungen und können insbesondere die Übernach-
tungsanlässe mit hinreichender Effektivität überprüft werden. Selbst wenn die vom
Beklagten bereitgestellten Formulare „Arbeitgeberbestätigung“ und „Bestätigung
für eigenberufliche Tätigkeiten“ keinen Raum für nähere Erläuterungen des beruf-
lichen oder betrieblichen Hintergrundes der Übernachtung lassen und daraus al-
lein möglicherweise keine Anhaltspunkte für Nachfragen hervorgehen, können
sich solche aus anderen Umständen ergeben (etwa Übernachtungen am Wo-
chenende mit einem Partner) oder können Kontrollen stichpunktartig vorgenom-
men werden, um den gleichmäßigen Gesetzesvollzug sicherzustellen. Nach den
insoweit unstrittigen Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung
finden tatsächlich Nachschauen statt. Auf das Ausmaß der Kontrolldichte und die
tatsächliche Effektivität der Überprüfungen kommt es für die Frage, ob das Gesetz
strukturell auf ein Vollzugsdefizit angelegt ist, nicht an.
dd) Soweit die Klägerin rügt, das HmbKTTG erfasse auch Übernachtungsauf-
wand, der keine besondere Leistungsfähigkeit indiziere, und enthalte deshalb nicht
alle notwendigen Ausnahmeregelungen, liegt ebenfalls kein Verstoß gegen Art. 3
Abs. 1 GG vor.
Aus § 1 Abs. 2 Satz 2 HmbKTTG ergibt sich, dass das Unterkommen von Perso-
nen in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospi-
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zen und vergleichbaren Einrichtungen, die dem Unterkommen von Personen in
besonderen sozialen Situationen dienen, nicht als Übernachtung im Sinne des
HmbKTTG gilt. Das Gesetz enthält damit einen breit angelegten Ausnahmetatbe-
stand, der besonderen sozialen Situationen Rechnung trägt. Darüber hinaus ergibt
sich aus dem oben Dargelegten, dass Daueraufenthalte in Hotels oder in anderen
Beherbergungsbetrieben keine steuerpflichtigen Übernachtungen begründen. Der
Gesetzgeber ist nicht gehalten, jegliche Ausnahmesituation zu berücksichtigen,
aus der sich ergibt, dass die Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb keine
besondere Leistungsfähigkeit indiziert. Insbesondere ist keine Ausnahmeregelung
für Notfälle bei einer zeitweisen Unbewohnbarkeit der eigenen Wohnung erforder-
lich. Hier greift der oben dargelegte Grundsatz der zulässigen Typisierung. Er im-
pliziert, dass Besonderheiten des Einzelfalls vernachlässigt werden dürfen. Aus-
nahmesituationen können durch Billigkeitsregelungen angemessen gelöst werden
(§§ 163, 227 AO).
c)
Die Klägerin wird durch die Verpflichtung zur Berechnung, Anmeldung und Abfüh-
rung der Steuer auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19
Abs. 3 GG verletzt.
Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Berufsfreiheit grundsätzlich nicht vor Veränderungen
der Marktdaten und Rahmenbedingungen der unternehmerischen Entscheidun-
gen. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf eine erfolg-
reiche Marktteilhabe oder künftige Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 20.04.2004 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274). Der Schutzbereich des Art. 12
Abs. 1 GG ist jedoch dann berührt, wenn Normen, die zwar die Berufstätigkeit
selbst unberührt lassen, aber Rahmenbedingungen der Berufsausübung verän-
dern, infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung
eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (vgl.
BVerfG, Beschlüsse vom 8. April 1997 1 BvR 48/94, BVerfGE 95, 267; vom 14.
Juli 1998 1 BvR 1640/97, BVerfGE 98, 218).
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Die Verpflichtungen zur Berechnung, Anmeldung und Abführung der Steuer ver-
ändern die Rahmenbedingungen der Berufsausübung. Ihnen kommt auch eine
objektiv berufsregelnde Tendenz zu. Dies ergibt sich daraus, dass es zur richtigen
Berechnung der Steuer erforderlich ist, dass der Betreiber des Beherbergungsbe-
triebes es im Rahmen seiner üblichen Berufstätigkeit übernimmt, seine Übernach-
tungsgäste zum Anlass der Übernachtung zu befragen. Es wird damit vorausge-
setzt, dass er den Ablauf seiner Berufstätigkeit auf diese neuen Anforderungen
einstellt.
Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung bedürfen gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2
GG einer gesetzlichen Grundlage, die den Anforderungen der Verfassung an
grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Beschränkungen der Berufsaus-
übungsfreiheit müssen vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den
Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen (vgl. BVerfG, Urteil vom
27. Oktober 1998 1 BvR 2306 u. a., BVerfGE 98, 341).
Die Einführung des HmbKTTG bezweckt die Erzielung von Steuern, um Einnah-
men für den Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg zu gewinnen (vgl. Bür-
gerschafts-Drs. 20/4386, S. 1). Das Gesetz dient damit einem vernünftigen, ge-
meinwohlbezogenen Zweck und ist verhältnismäßig.
Wie oben dargelegt, ist die neben der Ausfüllung des Meldescheins erforderliche
Befragung des Übernachtungsgastes über den Anlass der Übernachtung nebst
gegebenenfalls erforderlicher Vorlage von Belegen oder der Formulare zum Aus-
füllen grundsätzlich kein unverhältnismäßiger Mehraufwand des Betreibers eines
Beherbergungsbetriebes. Eine „Nachforschung“ beim Hotelgast wird vom Betrei-
ber nicht verlangt. Er kann sich vielmehr im Regelfall auf die Richtigkeit der Erklä-
rungen und Bescheinigungen verlassen. Auch die Berechnung der Steuer ist nicht
besonders kompliziert und mit vertretbarem Aufwand zu leisten. Es müssen nur
die (nach Abzug des gegebenenfalls mit berechneten Preises für das Frühstück
oder sonstige Mahlzeiten) Nettoentgelte je Gast und Übernachtung ermittelt und
auf diese die Pauschsätze des § 3 KTTG angewandt werden. Eine Berechnung
- 37 -
der Steuer beim Check-In oder Check-Out an der Rezeption müsste zudem nur
dann erfolgen, wenn sie dort individuell auf den Übernachtungspreis des Gastes
aufgeschlagen werden soll. Dazu sind die Betreiber durch das KTTG indes nicht
verpflichtet. Sie haben – wie oben dargelegt - auch die Möglichkeit, die Steuer
nicht gesondert auszuweisen, sondern kalkulatorisch in ihrer Preisberechnung zu
berücksichtigen.
Soweit die Klägerin geltend macht, dass die mit der Kultur- und Tourismustaxe
einhergehenden Aufwendungen in den Bereichen Mitarbeiterschulung, Buchfüh-
rung, Dokumentation usw. einen erheblichen und unverhältnismäßigen Mehrauf-
wand verursachen würden, kann das Gericht eine solche, den Verhältnismäßig-
keitsgrundsatz verletzende wirtschaftliche Belastung nicht feststellen. Die mit der
Anlage K 6 geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von insgesamt … € sind
ohne nähere Erläuterungen und Belege nicht nachvollziehbar und erscheinen
hoch gegriffen, wenn etwa Papierkosten mit … € und Kosten der täglichen Samm-
lung/Prüfung und Ablage der Listen und Belege in Höhe von … € angesetzt wer-
den. Die Zahlen stammen aus dem Jahr 2012 und sind als Schätzung dem Con-
trolling der Klägerin entnommen. Selbst wenn sie sich, wie von der Klägerin in der
mündlichen Verhandlung vorgetragen, tatsächlich in 2013 bestätigt haben sollten,
belastet der damit verbundene Aufwand die Klägerin nicht unverhältnismäßig. Auf
der Grundlage der Zahlen der Anlage K 6 würde sich bei … Check-Ins in 2012 und
Kosten von … € eine Belastung pro Check-In von knapp 0,20 € ergeben. Tatsäch-
lich dürfte die Verteuerung der einzelnen Übernachtung erheblich geringer sein,
weil davon auszugehen ist, dass viele Gäste mehr als eine Übernachtung buchen.
Die mit der Erhebung der Steuer verbundenen Kosten können kalkulatorisch auf
die Gäste abgewälzt werden. Dass dies nicht möglich sein sollte, ist nicht erkenn-
bar und wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.
Trotz der kurzen Zeitspanne zwischen Verkündung des HmbKTTG (18. Dezember
2012) und In-Kraft-Treten des Gesetzes am 1. Januar 2013 war es nicht erforder-
lich, dass der Gesetzgeber den Betreibern von Beherbergungsbetrieben eine
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Übergangsfrist zur Umsetzung des Gesetzes gewährt, bzw. das Gesetz später in
Kraft treten lässt.
Zum einen ist das Gesetz schon am 4. Dezember 2012 von der Hamburgischen
Bürgerschaft verabschiedet worden, worüber nach dem Kenntnisstand des Ge-
richts auch in der Presse berichtet wurde. Ab diesem Zeitpunkt stand der Inhalt
des Gesetzes fest und konnten sich die Betreiber von Beherbergungsunterneh-
men auf die neue Rechtslage vorbereiten. Ein Zeitraum von knapp vier Wochen ist
zwar nicht besonders lang, aber ausreichend, um sich auf die neue Situation ein-
zustellen, zumal – wie oben dargelegt – von den Betreibern keine unverhältnis-
mäßigen Anstrengungen verlangt werden und die erste Steueranmeldung erst
nach dem ersten Quartal 2013 erfolgen musste.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Rechtssache zuzulassen.
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