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ISSN 0174-478 X 525
GESETZBLATT . . ..
FUR BADEN-WURTTEMBERG
198'7 Ausgegeben Stuttgart, Dienstag, 8.Dezember 1987 Nr.19
Tag INHALT Seite
19. 11. 87 Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes . . 525
23.11. 87 Zweites Gesetz zur Änderung des Landesurlaubsgeldgesetzes ................. 533
30. 11. 87 Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes, des Baden-Württemberglschen Aus-führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und des Landesgesetzes über die freiwilli-ge Gerichtsbarkeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 534
29. 9. 87 Fünfte Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Zuordnungsverordnung BAföG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 535
7. 10. 87 Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Studierenden der Berufsakadernien im Land Baden-Würt· temberg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 535
22. 10. 87 Verordnung des Ministeriums für ländlichen Raum, Landwirtschaft und Forsten zur Änderung der Prüfungsordnung für den tierärztlichen Staatsdienst. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 541
4. 11. 87 Dritte Verordnung des Ministeriums für ländlichen Raum, Landwirtschaft und Forsten zur Änderung der Bodenseefischereiverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 541
12. 10. 87 Verordnung des Regierungspräsidiums Tübingen über das Naturschutzgebiet}) Kugelberg « . 542
20. 10. 87 Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Freiburg über die Zuständigkeit der Stadt Gengenbach Ortenaukreis als untere Baurechtsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 544
Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Ausführung des
Tierseuchengesetzes
Vom 19.November 1987
Auf Grund von Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 16.Februar 1987 (GBl.S.44) wird nachstehend der Wortlaut des Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 6.November 1973 (GBl.S.397) in der sich aus
1. Artikel 25 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Landesverwaltungsverfahrensgesetz und zur Aufhebung entbehrlicher Rechtsvorschriften vom 4. Juli 1983 (GBl.S.265) und
2. dem Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 16. Februar 1987 (GBl.S.44)
ergebenden Fassung bekanntgemacht.
SlUITGART, den 19.November 1987
Ministerium für ländlichen Raum, Landwirtschaft und Forsten
WEISER.
Gesetz zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AGTierSG) in der Fassung vom
19.November 1987
INHALTSÜBERSICHT
Erster Teil: Behörden und Verfahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. § § 1- 1
Zweiter Teil: Tierseuchenkasse
1. Abschnitt: Errichtung und Rechtsstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. §§ 8-10
2. Abschnitt: Verfassung und Verwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. § § 11-11
3. Abschnitt: Finanzwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. §§ 18-23
4. Abschnitt: Beihilfen und andere Leistungen. . . . . . . . . . . . . . . . . .. §§ 24-25
5. Abschnitt: Aufsicht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 26
Dritter Teil: Ermittlung und Auszahlung der Entschädigungen und Beihilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 21-32
Vierter Teil: TIergesundheitsdienste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 33--35
Fünfter Teil : Kosten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. §§ 36-40
Sechster Teil: . übergangs- und Schlußbestimmungen . . . . . . . . . . . . .. §§ 41-46
526 GEl. 1987 Nr.19
ERSTER TEIL
Behörden und Verfahren
§ 1
Oberste Landesbehörde und allgemeine Verwaltungsbehörden
(1) Oberste Landesbehörde im Sinne des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 28. März 1980 (BGBl. I S.387) ist das Ministerium für ländlichen Raum, Landwirtschaft und Forsten (Ministerium).
(2) Die Regierungspräsidien sind zuständige Landesbehörde im Sinne von § 79 Abs.4 des Tierseuchengesetzes. Sie sind außerdem zuständig, wenn sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden wegen der Bedeutung der Maßnahmen oder wegen der schwerwiegenden Folgen übernehmen.
(3) Für die Durchführung der Vorschriften des Tierseuchengesetzes und der auf Grund von § 17 bund § 79 Abs.l des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die unteren Verwaltungsbehörden zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist oder bestimmt wird.
§ 2
Zuständigkeitsvorschriften
(1) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit zur Durchführung der Vorschriften des Tierseuchengesetzes und der auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen regeln. Dabei können von § 1 Abs.2 und 3 abweichende Bestimmungen getroffen werden, wenn es zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens, wegen der Bedeutung der Maßnahmen oder wegen der schwerwiegenden Folgen zweckmäßig ist.
(2) Soweit andere Behörden durch tierseuchenrechtliche Vorschriften ermächtigt sind, Rechtsverordnungen -zu erlassen, gilt Absatz 1 entsprechend.
§3
Beamtete Tierärzte
(1) Die Aufgaben der beamteten Tierärzte nach dem Tierseuchengesetz, nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen werden von den Staatlichen Veterinärämtern wahrgenommen, deren Leiter ein Beamter des tierärztlichen Staatsdienstes sein muß.
(2) Diese Aufgaben können vom Ministerium in stets widerruflicher Weise den Leitern der staatlichen tierärztlichen Untersuchungsämter und mit Zustimmung der Gemeinde den in Gemeindedienst stehenden Leitern von Vieh- und Schlachthöfen, wenn sie die Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst abge-
legt haben, für ihre Gebäude und Einrichtungen zur Erledigung übertragen werden.
(3) Das Staatliche Veterinäramt ist zuständige Behörde im Sinne von § 73 des Tierseuchengesetzes.
§4
Ortspolizeibehörden
(1) Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes und der auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
1. die Hilfskräfte und Hilfsmittel zu stellen, die bei Impfungen von Tieren, diagnostischen Maßnahmen, Schätzungen und Zerlegungen erforderlich sind, soweit diese amtlich an Ort und Stelle durchgeführt werden,
2. die Tötungen durchzuführen,
3. die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und andere öffentliche Einrichtungen zu desinfizieren,
4. die nach § 22 des Tierseuchengesetzes erforderlichen Sperrrnaßnahmen zu treffen, soweit mcht der Besitzer dazu verpflichtet ist,
5. öffentliche Bekanntmachungen vorzunehmen,
6. im Bedarfsfall die Möglichkeit zu schaffen, daß tote Tiere oder Teile von solchen, die Streu, der Dünger oder andere Gegenstände, welche mit dem Ansteckungsstoff behaftet sein können, unschädlich beseitigt werden können; die Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes bleiben unberührt.
(2) Das Ministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium und die in § 2 Abs. 2 genannten Behörden können durch Rechtsverordnung den Ortspolizeibehörden die Erledigung einfacher örtlicher Aufgaben bei der Bekämpfung von Tierseuchen nach Maßgabe der §§ 16 bis 30 des Tierseuchengesetzes übertragen.
§5
Örtliche Zuständigkeit
(1) örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk eine tierseuchenrechtliche Aufgabe wahrzunehmen ist.
(2) Sind bei Tierseuchen Sperrbezirke, Beobachtungsgebiete oder ähnliche gefährdete Gebiete zu bilden, so ist für ihre Anordnung die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Seuche aufgetreten ist, auch insoweit zuständig, als sich die Anordnung auf Nachbarbezirke erstreckt.
Nr.19 GBl.1987 527
§6
Desinfektion
(1) Die Stadt- und Landkreise sind nach Maßgabe von Satz 3 und 4 verpflichtet - unbeschadet von § 4 Abs.l NI. 3 sämtliche Desinfektionen im Falle von Tierseuchen durchzuführen. Sie unterliegen den Weisungen des beamteten Tierarztes. Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministe-· rium durch Rechtsverordnung bestimmen, daß bei jedem Stadt- und Landkreis ein oder mehrere Desinfektoren zur Verfügung stehen müssen. In der Rechtsverordnung können auch Bestimmungen über die Ausbildung und Prüfung der Desinfektoren, über die Beschaffung der Desinfektionsmittel und der Geräte sowie über die Aufhebung der bisher geltenden Vorschriften getroffen werden.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die Ortspolizeibehörden ver· pflichtet, die Desinfektionsmittel für alle Desinfektionen in der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
(3) Zur Deckung der nach Absatz 1 und 2 entstehenden Kosten können die Gemeinden und Landkreise Gebühren erheben. Für diese Gebühren gelten die Vorschriften über die Benutzungsgebühren entsprechend.
§7
, Seuchenanzeige
Die beim Ausbruch oder Verdacht von Tierseuchen vorgeschriebenen Anzeigen sind an die Ortspolizeibehörde oder an den beamteten Tierarzt zu richten.
ZWEITER TEIL
Tierseuchenkasse
1. ABSCHNITT
Errich~ung und Rechtsstellung
§8
Errichtung
(1) Für das Land Baden-Württembergwird eine Tierseuchenkasse als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Stuttgart errichtet.
(2) Die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.'
(3) Die Tierseuchenkasse besitzt das Recht, Beamte zu haben.
§9
Aufgaben
Die Tierseuchenkasse leistet Entschädigungen' für die Tierverluste nach den Vorschriften des Tierseu"
chengesetzes. Sie kann Schäden und Aufwendungen ersetzen, die durch Tierseuchen und andere Tierkrankheiten und deren Bekämpfung entstehen. Außerdem wirkt sie mit bei Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen Tierseuchen und andere Tierkrankheiten sowie bei der Förderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Haustiere, insbesondere durch Tiergesundheitsdienste. Sie unterstützt ferner finanziell nach § 38 dieses Gesetzes oder freiwillig behördliche Maßnahmen zur planmäßigen Bekämpfung von Tierseuchen und anderen Tierkrankheiten. Zu einschlägigen wissenschaftlichen Untersuchungen kann sie Zuwendungen geben.
§ 10
Satzungen
(1) Die Tierseuchenkasse regelt ihre Angelegenheiten durch Satzungen. (2) Satzungen bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. (3) Satzungen sind im Staatsanzeiger für BadenWürttemberg bekanntzumachen. Sie treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
2. ABSCHNITT
Verfassung und Verwaltung
§11
Organe
Organe der Tierseuchenkasse sind der Verwaltungsrat, der Geschäftsfühter und die beschließenden Beiräte.
§ 12
Rechtsstellung und Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat ist das Hauptorgan der Tierseuchenkasse. Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Tierseuchenkasse , insbesondere über die Satzungen, über die Aufnahme von Darlehen, über Grundstücksangelegenheiten sowie über freiwillige Leistungen, soweit er nicht Richtlinien für die Gewährung aufgestellt hat. (2) Der Verwaltungsrat kann sich über die Geschäftsführung unterrichten lassen; er hat Anspruch auf Akteneinsicht.
§ 13
Zusammensetzung des Verwaltungsrats, Vorsitzender
(1) Der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse besteht aus
528 GB1.1981 Nr.19
1. acht beitragspflichtigen Tierbesitzern, und zwar zwei Tierbesitzern aus jedem Regierungsbezirk,
2. dem als Geschäftsführer nach § 15 Abs. 1 bestellten Beamten des tierärztlichen Dienstes und einem weiteren Vertreter des Ministeriums,
3. drei Angehörigen der staatlichen Veterinärverwaltung, darunter einem Leiter eines staatlichen tierärztlichen Untersuchungsamts und
4. einem Mitglied der Landestierärztekammer im Sinne von § 2 Abs.1 Nr.3 des Kammergesetzes.
(2) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat einen Stellvertreter.
(3) Der Verwaltungsrat wählt jeweils bei seinem ersten Zusammentreten seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(4) Der Vorsitzende ist vom Geschäftsführer über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein und leitet sie.
(5) Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen des Verwaltungsrats weitere Personen zur Beratung beizie~ hen.
§ 14
Berufung, Amtszeit und Rechtsstellung der Mitglieder des Verwaltungsrats
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrat und ihre Stellvertreter werden vom Ministerium auf vier Jahre. Beamte längstens auf die Dauer ihres Hauptamtes, berufen. Die berufsständischen Organisationen sind berechtigt. die beitragspflichtigen Tierbesitzer, die Landestierärztekammer ist berechtigt, das Kammermitglied vorzuschlagen.
(2) Scheiden Mitglieder oder Stellvertreter im Laufe der Amtszeit aus, so werden für den Rest der Amtszeit neue Mitglieder oder Stellvertreter nach Maßgabe des Absatzes 1 berufen.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die' Vorschriften für die Gemeinderäte mit Ausnahme des § 15 der Gemeindeordnung entsprechend, solange sie das Amt innehaben, sind sie zur Ausübung der Tätigkeit verpflichtet.
§ 15
Rechtsstellung und Aufgaben des Geschä.ftsführers
(1) Geschäftsführer ist ein vom Ministerium im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat bestellter Beamter des tierärztlichen Dienstes in der für das Veterinärwesen zuständigen Abteilung des Ministeriums, er bestimmt seinen Stellvertreter.
(2) Der Geschäftsführer vertritt die Tierseuchenkasse. bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrats vor und ist im übrigen für alle Angelegenheiten der Tierseuchenkasse zuständig. die nicht nach diesem Gesetz dem Verwaltungsrat oder nach diesem Gesetz oder durch Satzung einem Beirat zugewiesen sind.
(3) Der Geschäftsführer entscheidet über die Ernennung und Entlassung der leitenden Beamten sowie über die Einstellung und Entlassung der leitenden Angestellten im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat.
(4) Der Geschäftsführer ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten der Tierseuchenkasse.
(5) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter sind nebenamtlich tätig. Durch Satzung kann ihnen eine angemessene Vergütung gewährt werden.
§ 16
Beirä.te
Die Tierseuchenkasse kann beratende und beschließende Beiräte bilden. Das Nähere wird durch Satzung bestimmt.
§ 11
Bedienstete
Die Tierseuchenkasse ist verpflichtet, die zu Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen geeigneten Bediensteten einzustellen.
3. ABSCHNITT
Finanzwirtschaft
§ 18
Haushalts- und Wirtschaftsführung
(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Tierseuchenkasse gilt Teil VI der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg.
(2) Die Haushaltssatzung bedarf der Zustimmung des Ministeriums.
(3) Die Rechnung der Tierseuchenkasse ist von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Die Bestellung erfolgt durch den Verwaltungsrat.
(4) Die Tierseuchenkasse hat aus ihren Einnahmen Rücklagen in angemessenem Umfang für Entschädigungsleistungen zu bilden.
§ 19
Einnahmen und Ausgabendeckung
(1) Die Einnahmen der Tierseuchenkasse bestehen aus
Nr.19 GBl.1981 529
1. den Beiträgen der Tierbesitzer, den Gebühren und anderen Entgelten,
2. dem Ertrag der angelegten Mittel und Rücklagen,
3. den Erstattungen durch das Land nach § 23.
(2) Aus den Beiträgen für eine Tierart dürfen nur Ausgaben für die Tiere dieser Tierart gedeckt werden. Dies gilt nicht für Ausgaben, die erstattet werden.
§ 20
Beiträge der Tierbesitzer
(1) Von den Tierbesitzern werden zur Deckung des Aufwands der Tierseuchenkasse jährlich Beiträge erhoben. Beiträge sind für Pferde, Rinder, Schweine, Schafe und Bienenvölker zu erheben. Für andere Tierarten, insbesondere Süßwasserfische und Geflügel, können Beiträge erhoben werden, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach § 9 erforderlich ist. Für Bienenvölker kann abweichend von Satz 1 durch Satzung bestimmt werden, daß die Beiträge für einen Zeitraum bis zu vier Jahren erhoben werden.
(2) Für Tiere, die dem Bund oder dem Land gehören, und für das Viehhöfen, Schlachthöfen einschließlich der öffentlichen Schlachthäuser oder sonstigen Schlachtstätten zugeführte Schlachtvieh sowie für Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden, werden keine Beiträge erhoben.
(3) Die Beitragssätze und der Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit der Beitragsschuld werden in der Haushaltssatzung festgelegt.
(4) Die Höhe der Beitragssätze wird aus dem voraussichtlichen Gesamtaufwand für die einzelne Tierart einschließlich der anteilmäßigen Verwaltungskosten unter Berücksichtigung der Rücklagen und· aus der Zahl der Tiere jeder Art errechnet. Die Beiträge, die zur Gewährung von Entschädigungen für Pferde, Rinder, Schweine und Schafe erhoben werden, sind nach der Größe der Bestände zu staffeln. Im übrigen können die Beiträge nach der Größe der Bestände oder nach dem Alter der Tiere gestaffelt werden.
(5) Beitragsmaßstab ist der Bestand an Tieren und Bienenvölkern an einem durch Satzung zu bestimmenden Stichtag. Die Satzung kann hiervon für diejenigen Fälle abweichen, in denen sich bei einem Tierbesitzer der Bestand an Tieren einer Tierart nach dem Stichtag um mindestens 10 vom Hundert ändert oder die Haltung von Tieren einer am Stichtag nicht gehaltenen Tierart aufgenommen wird. Für Süßwasserfische kann durch Satzung bestimmt werden, was als Bestand an Tieren gilt.
(6) Der Tierbesitzer ist verpflichtet, der Tierseuchenkasse die zur Feststellung der Beitragsschuld erforderlichen Mitteilungen zu machen. Farin und Verfahren der Mitteilungen werden durch Satzung geregelt.
§ 21
Erhebung der Beiträge
Die Beiträge werden von der Tierseuchenkasse festgesetzt und eingezogen.
§ 22
Gebühren
Zur Deckung des Aufwands der Tierseuchenkasse können für besondere Leistungen und für Leistungen in besonderen Verfahren, die auf Veranlassung oder im Interesse einzelner erbracht werden, Gebühren erhoben werden. Die Gebühren werden auf Grund einer Satzung erhoben. Die Satzung muß insbesondere den Kreis der Gebührenschuldner, den Gegenstand, den Maßstab und den Satz der Gebühren sowie die Entstehung und die Fälligkeit des Gebührenanspruchs bestimmen.
§ 23
Erstattungen durch das Land
Das Land erstattet der Tierseuchenkasse halbjährlich die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Tierseuchengesetzes aus Staatsmitteln zu besteitenden Entschädigungen.
4.ABSCHNITT
Beihilfen und andere Leistungen
§ 24
Beihilfen
(1) Die Tierseuchenkasse kann, soweit tierseuchenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, Beihilfen insbesondere gewähren
1. bei Schäden durch Tierverluste, wenn eine Entschädigung nicht gewährt wird,
2. bei anderen Schäden nach amtlich gebilligten oder angeordneten Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung oder Bekämpfung von Tierkrankheiten, insbesondere, wenn Tiere verwerfen oder Behandlungskosten entstehen,
3. zu den Kosten von Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung und Bekämpfung von Tierseuchen und anderen Tierkrankheiten.
(2) Die Gewährung von Beihilfen nach Absatz 1 wird durch Satzung geregelt.
(3) Beihilfen können auch gewährt werden an Tierbesitzer, die ohne ihr Verschulden durch Tierkrankheiten oder seuchenpolizeiliche Maßnahmen erheblichen wirtschaftlichen Schaden erlitten haben.
(4) Die §§ 12 und 12a des Tierseuchengesetzes gelten entsprechend.
530 GB1.1987 Nr.19
§ 25
Andere Leistungen
Die Tierseuchenkasse kann Zuwendungen gewähren zu Einrichtungen und Forschungen, die der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Haustierbestände dienen, ferner zu dem Investitionsaufwand und zu dem durch Einnahmen nicht gedeckten Betriebsaufwand der Tierkörperbeseitigungsanstalten.
5. ABSCHNITT
Aufsicht
§ 26
Die Tierseuchenkasse unterliegt der Rechtsaufsicht des Ministeriums. soweit nicht ein Weisungsrecht der Rechtsaufsichtsbehörde besteht oder deren Zustimmung vorgeschrieben ist. Die §§ 118. 120 bis 127 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.
DRITTER TEIL
Ermittlung und Auszahlung der Entschädigungen und Beihilfen
§ 27
Anträge
(1) Anträge auf Entschädigungen und Beihilfen sind an den beamteten Tierarzt zu richten.
(2) Der beamtete Tierarzt ist bei Schätzungen, die der Ermittlung von Entschädigungen und Beihilfen dienen, an Einzelweisungen nicht gebunden.
§ 28
Feststellung der Ifrankheit
(1) Zur Feststellung der für die Entschädigung maßgeblichen Krankheit hat der beamtete Tierarzt nötigenfalls das Tier unverzüglich zu untersuchen. Bei Bienen ist der Bienensachverständige zu beteiligen.
(2) Ergänzende Untersuchungen sind beim staatlichen tierärztlichen Untersuchungsamt durchzuführen.
§ 29
Schätzung
(1) Der beamtete Tierarzt ermittelt unverzüglich den gemeinen Wert des Tieres und nötigenfalls auch den Wert der nach Maßgabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder behördlichen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres sowie die dem Besitzer infolge der behördlichen Anordnung bei der Verwertung entstandenen Kosten.
(2) Dem Tierbesitzer ist Gelegenheit zu geben, bei der Schätzung anwesend zu sein. Das Schätzungsergebnis ist ihm zu eröffnen.
§ 30
Niederschrift
über den festgestellten Krankheitszustand und die Schätzung wird eine Niederschrift aufgenommen, die der beamtete Tierarzt unterzeichnet.
§ 31
Entschädigungsleistungen
Der beamtete Tierarzt leitet die Ermittlungsergebnisse unverzüglich der Tierseuchenkasse zu. Diese setzt die Entschädigung fest und zahlt sie aus.
§ 32
Beihilfeverfahren
(1) Der beamtete Tierarzt prüft die Voraussetzungen für die Beihilfeleistung und leitet den Antrag unverzüglich der Tierseuchenkasse zu.
(2) Die Tierseuchenkasse setzt die Beihilfe fest und zahlt sie aus.
VIERTER TEIL
Tiergesundheitsdienste
§ 33
Aufgabe
(1) Zur Förderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Haustierbestände durch vorbeugende Maßnahmen und durch planmäßige Bekämpfung besonders bedrohlicher oder verbreiteter Tierkrankheiten und Gesundheitsstörungen werden Tiergesundheitsdienste eingerichtet.
(2) Die Tiergesundheitsdienste können Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen durchführen, soweit nicht die in den § § 1 bis 4 genannten Behörden Anordriungen oder Durchführungsmaßnahmen treffen.
§34 Aufgaben träger
(1) Die Tiergesundheitsdienste sind Aufgabe des Landes und der Tierseuchenkasse.
(2) Die staatlichen Behörden und Dienststellen werden bei Erfüllung von Aufgaben der Tiergesund~ heitsdienste im Rahmen ihrer Dienstaufgaben tätig.
(2) Im übrigen sind die Tiergesundheitsdienste Aufgabe der Tierseuchenkasse. In der Regel werden sie
Nr.19 GBl.1987 531
als unselbständige Einrichtungen der Tierseuchenkasse unter Beteiligung freiberuflicher Tierärzte betrieben. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann dazu der Tierseuchenkasse Weisungen erteilen.
(4) Ergänzende Untersuchungen sind in den staatlichen tierärztlichen Untersuchungsämtern durchzuführen.
§ 35
(aufgehoben)
FüNFTER TEIL
Kosten
§ 36
Kostenanteil des Landes
Das Land trägt bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen unbeschadet der § § 23, 37 und 38 bis 40 die Kosten
1. der Anordnung, Leitung und überwachung der Bekämpfungsmaßnahmen des Landes, der dienstlichen Tätigkeit der beamteten Tierärzte und der von ihnen beauftragten Bienensachverständigen sowie die Kosten der Amtsverrichtungen der nach § 2 Abs.2 des Tierseuchengesetzes zugezogenen anderen approbierten Tierärzte,
2. der Untersuchungen in den staatlichen tierärztlichen Untersuchungsämtern, soweit das Untersuchungsmaterial vom beamteten Tierarzt oder in dessen Auftrag auf Grund von Rechtsvorschriften oder Richtlinien des Ministeriums zur Bekämpfung von Tierseuchen eingesandt wird,
3. der Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Abs.2 Satz 1 der Tollwut-Verordnung vom 11. März 1977 (BGBl.I S.444),
4. des Transports, der Schlachtung und Verwertung von Tieren, die auf polizeiliche Anordnung oder mit Zustimmung des beamteten Tierarztes in einem Schlachthaus geschlachtet werden. Ist die Entschädigung teils vom Land, teils von der Tierseuchenkasse zu tragen, so werden die Kosten in demselben Verhältnis geteilt.
§ 37
Kostenanteil der Tierseuchenkasse
Die Tierseuchenkasse trägt bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung unbeschadet der §§ 37 abis 40 die Kosten
1. des Transports, der Schlachtung und Verwertung von Tieren, die auf polizeiliche Anordnung oder mit Zustimmung des beamteten Tierarztes in einem Schlachthaus geschlachtet werden, nach Maßgabe von § 36 Nr.4 Satz 2,
2. der Tiergesundheitsdienste, sowie sie Aufgabe der Tierseuchenkasse sind; dazu gehören auch die Kosten nach § 36 NI. 2, soweit das Untersuchungsmaterial von Bediensteten des Landes oder in deren Auftrag im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Tiergesundheitsdienste eingesandt oder eingeholt wird,
3. der Zulagen und Zuwendungen, die den beamteten Tierärzten bei der Erfüllung von Aufgaben der Tiergesundheitsdienste gewährt werden.
§ 37 a
Zuschuß des Landes für die Tiergesundheitsdienste
Das Land gewährt der Tierseuchenkasse zu den notwendigen Aufwendungen für die Tiergesundheitsdienste jährlich einen Zuschuß im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, höchstens jedoch 25 vom Hundert der notwendigen Aufwendungen.
§ 38
Kosten der Bekämpfung von Brucellose, Maul- und Klauenseuche und Tuberkulose
Bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes und der auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen tragen bei der Bekämpfung der Brucellose, der Maul- und Klauenseuche und der Tuberkulose das Land und die Tierseuchenkasse je die Hälfte der Kosten der diagnostischen Maßnahmen und Impfungen.
§ 39
Kostenanteil der Tierbesitzer
(1) Bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes und der auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen trägt im übrigen der Eigentümer, Besitzer oder Begleiter der Tiere, der Unt~rnehmer der betroffenen Betriebe oder Veranstaltungen, der Eigentümer oder Besitzer der betroffenen Gegenstände, Räume und anderen Örtlichkeiten die Kosten.
(2) Der Tierbesitzer trägt auch die Kosten von Maßnahmen diagnostischer Art, die, ausgenommen die Fälle des § 38, auf Grund des Tierseuchengesetzes oder einer auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnung angeordnet worden sind, soweit sie nicht vom Land oder von der Tierseuchenkasse übernommen werden.
532 GBI.1987 Nr.19
§ 40
Gebühren
Die Vorschriften des Landesgebührenrechts bleiben unberührt.
SECHSTER TEIL
übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 41
Aufhebung der bestehenden Tierseuchenkassen
(nicht abgedruckt)
§ 42
Erlaß der ersten Haushaltssatzung
(nicht abgedruckt)
§43
Verwaltungsvorschriften
Das Ministerium erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 44
Änderung des badischen Viehversicherungsgesetzes
(nicht abgedruckt)
§ 45
Aufhebung von Vorschriften
(1) Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, werden aufgehoben. Insbesondere werden aufgehoben:
1. In den bisherigen Regierungsbezirken Nordbaden und Südbaden
a) die Verordnung des bad. Ministeriums des lnnern, den bezirkstierärztlichen Dienst betreffend, vom 18.Mai 1900 (GVBl.S. 772),
b) die Verordnung des bad. Ministeriums des lnnern, die Berufspflichten der Tierärzte betreffend, vom 1.Mai 1911 (GVBl.S.270),
c) die §§ 2 bis 13 und 19 der Verordnung, den Vollzug des Viehseuchengesetzes betreffend, vom 29. April 1912 (GVBl.S.139),
d) das bad. Gesetz zur Bekämpfung der Bienenseuchen vom 14.März 1930 (GVBl.S.19),
e) § 12 der Anordnung des bad. Ministers des lnnern zur Bekämpfung der Deckinfektion des Rindes vom 3. März 1938 (GVBl.S.15),
f) § 18 der Anordnung des bad. Ministers des Innern zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 7. März 1938 (GVBl.S.19),
g} das bad. Gesetz über die Gewährung von Entschädigungen bei Seuchenverlusten vom 2. Dezember 1942 (GVBl. S. 43) in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juli 1972 (GBl.S.400),
h) die Verordnung des bad. Ministers des Innern über Entschädigung für Tierverluste vom 2.Dezember 1942 (GVBl.S.43);
2. in den bisherigen Regierungsbezirken Nordwürttemberg und Südwürttemberg-Hohenzollern für den jeweiligen Geltungsbereich
a) das württ. Ausführungsgesetz zum Viehseuchengesetz vom 8.Juli 1912 (Reg.Bl.S.279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.Juli 1972 (GBl.S.400),
b) §§ 1 bis 11, 347 bis 365 der Verfügung des württ. Ministeriums des Innem betr. Ausführungsvorschriften zum Viehseuchengesetz vom l1.Juli 1912 (Reg.Bl.S.293), zuletzt geändert· durch Verordnung vom 19. Juli 1940 (Reg .. Bl: S.69),
c) §§ 35 bis 41 der Verfügung des württ.Ministeriums des Innern über die Bekämpfung der Kopfkrankheit und der ansteckenden Blutarmut der Pferde sowie über die Entschädigung für Pferdeverluste infolge dieser Seuchen und für Ziegenverluste infolge von Maul- und Klauenseuche vom 27. Dezember 1921 (Reg.Bl.S.703),
d) das württ. Oberamtstierarztgesetz vom 22. Dezember 1925 (Reg.Bl. S. 269), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1912 (GBI. S.400),
e) die Verordnung des wÜTtt.Ministeriums des Innern zur Ausführung des Oberamtstierarztgesetzes vom 22.Dezember 1925 (Reg. BI. S.271),
f) die Verordnung des württ.Ministeriums des lnnern über Kosten der Tierseuchenbekämpfung vom 23 .. Februar 1926 (Reg.B1.S.55), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 1973 (GBI. S.109),
g) die Verordnung des württ. Staatsministeriums über die Bezüge nichtbeamteter Tierärzte für Verrichtungen im amtlichen Auftrag vom l.Mai 1927 (Reg.Bl.S.163),
h) die Verordnung des württ.Innenministeriums über Dienstreisen und besondere Verrichtungen der beamteten Tierärzte sowie über seuchenpolizeiliche Dienstleistungen der Landjäger und Fleischbeschauer vom l.Mai 1927 (Reg.Bl.S.164), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juli 1963 (GBl.S.I09),
i) die Verordnung des württ. Innenministeriums über die Verfassung der Zentralkasse der
Nr.19 GBl.1981 533
Viehbesitzer vom 5. September 1933 (Reg. BI. S.351),
k) § 12 der Verordnung des württ. Innenministers über die Bekämpfung der Deckinfektionen des Rindes vom 26. Februar 1938 (Reg. BI. S.121),
1) § 12 der Verordnung des württ. Innenministers über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 6. April 1938 (Reg. BI. S.136),
m) § 6 der Verordnung des wfutt. Innenministers über aktive Schutzimpfung gegen Maul- und Klauenseuche in Sperrbezirken vom 30.November 1939 (Reg. BI. S. 152),
n) die Verordnung des Innenministeriums über den Höc:Qstbetrag der Entschädigung für Pferdeverluste infolge Kopfkrankheit oder anstekkender Blutarmut in den Regierungsbezirken Nordwfuttemberg und Südwürttemberg-Hohenzollern, ausgenommen die Kreise Hechingen und Sigmaringen vom 14.Januar 1966 (GBl.S.9)j
3. in den bisherigen Landkreisen Hechingen und Sigmaringen
a) das preuß.Gesetz betr. die Dienstbezüge der Kreistierärzte vom 24. Juli 1904 (GS.S.169),
b) das preuß.Ausführungsgesetz zum Viehseuchengesetz vom 25.Juli 1911 (GS.S.149), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Verwaltungsreform (Kreisreformgesetz) vom 26.Juli 1911 (GBl.S.314),
c) die Verfügung des preuß. Ministeriums für Landwirtschaft, Domänen und Forsten Ausführungsbestimmungen zum Ausführungsgesetz zum Viehseuchengesetz - vom 12. April 1912 (MBLf.LDuF.S.165);
4. im Land Baden-Württemberg
a) § 13 der Verordnung des Innenministeriums über das Treiben und die sonstige Beförderung von Schafherden vom 22.Februar 1954 (GBI.S.31),
b) § 2 der Verordnung des Innenministeriums über Schutzimpfungen gegen Maul- und Klauenseuche außerhalb von Sperrbezirken vom 15. September 1956 (GBI. S.154),
c) § 3 Halbsatz 1 der Verordnung des Innenministeriums zum Schutze gegen die Thberkulose bei Einhufern, Ziegen, Schafen, Schweinen, Hunden, Katzen und Hühnern vom 15. Oktober 1959 (GBl.S.164),
d) § 3 der Sechsten Verordnung des Innenministeriums zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche vom 29.Januar 1968 (GBl. S.51),
e) die Verordnung des Innenministeriums über die Zuständigkeiten nach dem Viehseuchengesetz vom 2. Dezember 1969 (GBl.S.303).
(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die nach Absatz 1 außer Kraft tretenden Vorschriften verwiesen wird, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung an ihre Stelle.
§ 46'
Inkrafttreten
(1) § 42 sowie Ermächtigungen dieses Gesetzes zum Erlaß von Rechtsverordnungen treten am Tag nach seiner Verkündigung in Kraft.
"(2) 1In übrigEln tritt das Gesetz am 1.Januar 1914 in Kraft. • Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes 4t der Uf
sprünglichen Fassung vom 6. November 1973 (GBI.S.397).
Zweites Gesetz zur Änderung des Landesurlaubsgeldgesetzes
Vom 23.November 1981
Der Landtag hat am 12. November 1987 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikell
Das Gesetz über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes für das Land Baden-Württemberg vom 30. Mai 1978 (GBI. S. 292), geändert durch Gesetz vom 18. Juli 1983 (GBI. S. 373), wird wie folgt geändert:
§ 2 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Anwendung des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist bei gestaffeltem Urlaubsgeld für Beamte mit Dienstbezügen der niedrigste Betrag maßgebend.".
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1986 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTIGART, den 23. November 1987
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
SPÄTH WEISER MAYER-VOliFELDER DR.EYRICH
HERZOG SCHÄFER BAUMHAUER
SCHLEE DR.PALM
DR. VETTER
534 GBl.1987 Nr.19
Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes, des
Baden-Württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und des Landesgesetzes über
die freiwillige Gerichtsbarkeit
Vom 30.November 1987
Der Landtag hat am 12. November 1987 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesjustizkostengesetzes
Das Landesjustizkostengesetz in der Fassung vom 25. März 1975 (GBL S. 261), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes, des Baden-Württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 15. Dezember 1986 (GBI. S.467), wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 erhält der Halbsatz nach dem Strichpunkt folgende Fassung:
"liegen die Gebührenanteile unter 10000 Deutsche Mark, so beginnt die Kürzung bei 6 000 Deutsche Mark, jedoch dürfen die Anteile den Betrag von 7 500 Deutsche Mark nicht überschreiten.".
b) In Absatz 7 Satz 1 erhält der Satzteil nach dem Beistrich folgende Fassung:
"darüber in Höhe von 25 vom Hundert.".
2. Die Anlage zum Gesetz (zu § 1 Abs. 2) wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Zahl ,,500" durch die Zahl" 7 50" ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. Schuldnerverzeichnis
Abschriften nach § 915 Abs.4 der Zivilprozeßord-nUng
Neben dieser Gebühr werden Schreibauslagen nicht erhoben. Bei laufender Erteilung von Abschriften können die Gebühren jährlich zum Schluß des Rechnungsjahres abgerechnet werden.".
0,50 DMje Eintragung, mindestens 10DM
Artikel 2
Änderung des Baden-Württembergischen Ausführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Das Baden-Württembergische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 26. November 1974 (GBL S. 498), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes, des Baden-Württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 15. Dezember 1986 (GBL S. 467), wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Befugnisse der für die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an forst wirtschaftliche Zusammenschlüsse zuständigen Behörde bleiben unberührt (§§ 19 und 38 Abs. 3 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 - BGBI. I S. 1037 -, § 57 Abs.2 Satz 2 sowie Abs. 3 des Landeswaldgesetzes in der Fassung vom 4. April 1985 - GBl. S. 106 und § 1 Abs.l der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Forsten über Zuständigkeiten nach dem Bundeswaldgesetz vom 5. Oktober 1987 - GBL S.441 -).".
2. In Absatz 3 werden die in Klammern gesetzten Gesetzeszitate einschließlich der Klammern gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (GBl. S. 116), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes, des Baden-Württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 15. Dezember 1986 (GBl. S.467), wird wie folgt geändert:
1. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 18 werden die Worte" , Artikel 22 Abs. 2 Satz 2 EGBGB" gestrichen.
b) In Absatz 1 Nr.21 werden die Worte HArtikel23 Abs. 1 erster Fall" durch die Worte "Artikel 24" ersetzt.
2. In § 44 Abs. 1 Satz 1 und § 45 Satz 2 wird das Wort "Bundesbaugesetz" jeweils durch das Wort "Baugesetzbuch" ersetzt.
Nr.19 GBI.1987 535
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUITGART, den 30. November 1987
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
SPÄTH WEISER SCHLEE MAYER-VORFELDER DR. ENGLER DR. EYRICH
DR. PALM HERZOG SCHÄFER DR. VEITER BAUMHAUER
Fünfte Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der
Zuordnungsverordnung BAföG
Vom 29. September 1987
Auf Grund von § 2 Abs.2 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (AGBAföG) in der Fassung vom 15.Mai 1985 (GBI. S. 177) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Familie und Sozialordnung verordnet:
Artikel 1
Anderung der Zuordnungsverordnung BAföG
Die Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Ämter für Ausbildungsförderung für Auszubildende, die eine Hochschule besuchen, vom 7. Dezember 1978 (GBI. S. 634), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.September 1986 (GBI. S.3(5), wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs.3 Nr.4 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
»5. Staatlich anerkannte Fachhochschule für Kunsttherapie der Freien Kunstschule Nürtingen, Stiftung des bürgerlichen Rechts.«.
Artikel 2
Inkrafttreten
Di~Fe Verordnung tritt am 1. September 1987 in Kraft.
STUITGART, den 29. September 1987 DR.ENGLER
Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft
und Kunst zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung
und Prüfung der Studierenden der Berufsakademien im Land
Baden-Württemberg
Vom ,. Oktober 1981
Auf Grund von § 9 AbsA des Gesetzes über die Berufsakademien im Land Baden-Württemberg (Berufsakademiegesetz - BAG) vom 4.Mai 1982 (GBl. S.133), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Studentenwerke im Lande Baden-Württemberg vom 1ß.. Februar 1987 (GBI. S. 41), wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst ü1~er die Ausbildung und Prüfung der Studierenden der Berufsakademien im Land Baden-Württemberg vom 6. August 1982 (GBI. S. 405) , . zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Februar 1981 (GBl. S.81), wird wie folgt geändert:
1. § 12 und § 17 Abs.1 wird folgender Satz 2 angefügt:
»Prüfungsleistungen in Fächern, in denen Lehrveranstaltungen in einer Fremdsprache durchgeführt werden, können in der Fremdsprache verlangt werden.«.
2. § 20 erhält folgende Fassung:
»Eine Gesamtnote wird als Durchschnitt aus den Noten der praxisbezogenen Profungsarbeit und der mündlichen Prüfung ermittelt. Die Gewichtung ergibt sich aus den Vorschriften des zweiten Teils, für den Ausbildungsbereich Wirtschaft aus den in Anlage 3 dargestellten Studien- und Profungsplänen. «:.
3. In Anlage 1 wird die Tabelle über Stundenzahl, Prüfungsleistungen und Leistungskontrollen für den Ausbildungsbereich Sozialwesen durch folgende Tabelle ersetzt:
536 GBl.198'1 Nr.19
Prüfungsteil Stundenzahl (Std.) I
Prüfungsleistungen/Leistungskonuollen i
Fach 1. Stufe 2. Stufe Lehrveranstaltung 1 2 3 4 5 6 l:
Std. Std. Std. Std. Std. Std. PI
Prüfungsteil A
Sozialarbeit/Sozialpädagogik 6
Einführung in die Sozialarbeit! 24 K1
Sozialpädagogik
Arbeitsfelder und Einrichtungen 24 K1
der Sozialarbeit! Sozialpädagogik
Arbeitsformen der Sozialarbeit 24
Kategorien im Erziehungsprozeß 24
Soziale Einzelhilfe 24 H2 24 Mp2
Soziale Gruppenarbeit 24 H2 24 Mp2
Soziale Gemeinwesenarbeit 24 24 K
Sexualpädagogik 12
Trainingsseminar 24 24 24 T
Ausgewählte Modelle und Projekte 24 H3
in der Sozialarbeit W
Heilpädagogik W 24 H3
Aktuelle Probleme der Sozialpolitik 24
Politische Aspekte der sozialen Arbeit 24 K
Supervision 18
Methoden und Technik wissen- 18 schaftlichen Arbeitens
Exkursionen 24
Arbeitsfeldbezogene Exkursionen 24 24
Einführungsseminare und 24 24 24 24 24 24 Arbeitsgemeinschaften
Sozialökonomie 3
Einführung in die EDV 24
Ausgewählte Probleme der Ökonomie 24 H der sozialen Arbeit
Wirtschaftssystem und Sozialstruktur 24 K
Haushaltswesen 24 K
W Wahlveranstaltung. Von den zwei Wahlveranstaltungen in einem Fach ist eine zu wählen. 1 Gegenstand der Klausur sind die Lehrveranstaltungen »Einführung in die Sozialarbeit/Sozialpädagogik« sowie »Arbeitsfelder und Ein
richtungen der Sozialarbeit/Sozialpädagogik«. 2 In der zweiten Theoriephase ist eine Hausarbeit zu schreibenl in der dritten Theoriephase ist eine miindliche Prüfung abzulegen. Ist
Gegenstand der Hausarbeit in der zweiten Theoriephase die »Soziale Einzelhilfe«, so ist in der dritten Theoriephase die mündliche Prüfung über die Lehrveranstaltung »Soziale Gruppenarbeit« abzulegen. Ist Gegenstand der Hausarbeit in der zweiten Theoriephase die »Soziale Gruppenarbeit«, so ist in der dritten Theoriephase die mündliche Prüfung über die Lehrveranstaltung "Soziale Einzelhilfe« abzulegen.
3 Die Hausarbeit hat einen Gegenstand aus der gewählten Lehrveranstaltung zum Thema.
Nr.19 GBL1981 53'1
Prüfungsteil Slundenzahl (Sld,) Prüfungsleislungenl Leislungskontrollen
Fach 1,Stufe 2,Stufe Lehrveranslaltung 1 2 3 4 5 6 l:
Std. Sld, Sld, Std, Std. Std. PI
Prüfungsteil A !
Psychologie 4
Entwicklung und Sozialisation I 24
Sozialpsychologie 24 K4
Verhaltensmodifikation und ihre 24 Kot
lempsychologischen Voraussetzungen
Entwicklung und Sozialisation II 24
Entwicklung und Sozialisation III 24Mp5
Psychologische Diagnostik 24
Forensische PsychologieW 24 K" Ausgewählte Probleme der PsychologieW 24 K6
Klinische Psychologie I 24 !
Klinische Psychologie II 24 K
Soziologie 4
Einführung in die Soziologie 24 K
Familiensoziologie 18 K7
Jugendsoziologie 18 K7
Organisationssoziologie W 24 K8
Ausgewählte Probleme der Soziologie W 24 KB
Soziologie abweichenden Verhaltens 124~ i I
Recht und Verwaltung 6
BGB, Allgemeiner Teil, und sonstige 24 K9
allgemeine Regelungen
Familienrecht 24 ~
Jugendhilferecht 12 24 K
Sozialversicherungsrecht! Versorgungsrecht 24 KlO
Sozialhilferecht 24 KlO
Fallseminar Recht 24 K
Ausgewählte Probleme des SozialhilferechtsW 24
Jugendstrafrecht! Allgemeines StrafrechtW 24
Verwaltungslehre/Verwaltungsrecht 24 K
Arbeits- und Personalrecht i
i 24 K i I
4 Gegenstand der Klausur sind die Lehrveranstaltungen »Sozialpsychologie« und » Verhaltensmodifikation und ihre lernpsychologischen Voraussetzungen«.
5 Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die Lehrveranstaltungen »Entwicklung und Sozialisation« I, II und m. 6 Gegenstand der Klausur ist die gewählte Lehrveranstaltung, 7 Gegenstand der Klausur sind die Lehrveranstallungen »Familiensoziologie« und »Jugendsoziologie«. 8 Gegenstand der Klausur ist die gewählte Lehrveranstaltung. 9 Gegenstand der Klausur sind die Lehrveranstaltungen »BGB, Allgemeiner Teil, und sonstige allgemeine Regelungen« und »Familien
recht«, 10 Gegenstand der Klausur sind die Lehrveranstaltungen »SozialversicherungsrechtIVersorgungsrecht« und »Sozialhilferecht«.
538 GBl.1987 Nr.19
Prufungsteil Stundenzahl (Std.) ,
Prüfungsleistungen/Leistungskontrollen i
Fach 1. Stufe 2. Stufe Lehrveranstaltung
1 2 3 4 5 6 I
Std. Std. Std. Std. Std. Std. PI
Prüfungs teil A
Philosophie 2
Wissenschaftstheorie 24
Anthropologie und Sozialphilosophie 24 K
Ethik 24 H
Sozialmedizin 4
Humanbiologie 24 K
Sozialhygiene 24
Behinderung und Rehabilitation 24 Kll
Psychische Erkrankung und Rehabilitation 24 Kll
Suchtkrankheiten 24 K
Psychosomatik 24 K
Medienpädagogik
Der sozialpädagogische Einsatz von Medien 24
Einführung in die Film- und Videotechnik 24
Medienerziehung 24
Darstellendes Spiel12 24 24 24 T13
Werken mit Holz12 24 24 24 T13
Werken mit Ton12 24 24 24 T13
Werken mit Meta1l12 24 24 24 T13
-Bewegungserziehung12 24 24 24 T13
Musikerziehung12 24 24 24 T13
Literatur und Sprache 24
Foto als pädagogisches Medium14 24 T15
Video als pädagogisches Medium14 24 T15
Druck/Grafik als pädagogisches 24 T15
Medium 14
Wahlveranstaltung mit wechselnden 24 T15
Themen 14
11 Gegenstand der Klausur sind die Lehrveranstaltungen »Behinderung und Rehabilitation« und» Psychische Erkrankung und Rehabilitation •.
12 Aus den Lehrangeboten .Darstellendes Spiel., • Werken« - entweder »mit Holz« oder • mit Ton« oder »mit MetaU« -, .Bewegungserziehung« und »Musikerziehung« müssen drei gewählt werden. Insgesamt müssen am Ende des Grundstudiums 216 Stunden belegt worden sein.
13 Das Testat wird über die ordnungsgemäße Belegung und die erfolgreiche Teilnahme ausgestellt. 14 Aus den Lehrveranstaltungen »Foto«, • Video«, • Druckl Grafik« und der» Wahlveranstaltung mit wechselnden Themen« muß eine ge
wählt werden. Die Veranstaltungen finden statt, wenn an ihnen mindestens fünf Studierende teilnehmen. Die Reihenfolge der Angebote kann verändert werden.
is Der Studierende erwirbt bei ordnungsgemäßer Belegung und erfolgreicher Teilnahme ein Testat.
Nr.19 GBl.1987 539
Prillungsteil Stundenzahl (Std.) Prüfungsleistungen/Leistungskontrollen
Fach 1. Stufe 2. Stufe Lehrveranstaltung
1 2 3 4 5 6 l:
Std. Std. Std. Std. Std. Std. PI
Prüiungsteil A I
L
Arbeitsfe1dseminare
Theorie-Praxis-Seminar 18 18 18 18 Arbeitsfeldseminar Soziale Arbeit in der Verwaltung
Arbeitsfeldseminar Heimerziehung I
Arbeitsfeldseminar Jugendarbeit
Arbeitsfeldseminar Arbeit mit Behinderten
Arbeitsfeldseminar Arbeit mit psychisch Kranken
Arbeitsfeldseminar Arbeit mit Straffälligen
Arbeitsfeldseminar Arbeit mit alten Menschen
Arbeitsfeldseminar Soziale Arbeit im Gesundheitswesen
Prüfungsteil B
Diplomarbeit
4. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
»Hausarbeit (H) aus einem der Prüfungsfächer mit Ausnahme der Volkswirtschaftslehre; der Umfang soll 20 Schreibmaschinenseiten nicht überschreiten.« .
96 R16 96 R16
96 R16 96 R16
96 R16 96 R16
96 R16 96R16
96 R16 96R16
96 R16 96 R16
96 R16 96 R16
96 R16 i 96 R16
I B \ PP MP MP
D
b) Nach der Tabelle über Stundenzahl, Prüfungsleistungen und Leistungskontrollen wird folgende Tabelle über Stundenzahl, Prüfungsleistungen und Leistungskontrollen für die Fachrichtung Wirtschaftsinformatik angefügt:
I
16 Erforderlich ist mindestens ein Referat. das entweder im 5. oder im 6. Studienhalbjahr zu halten ist.
540 GBl.1987
Ausbildungsbereich Wirtschaft Fachrichtung Wirtschaftsinformatik
Prüfungsteil Fach
Prüiungsteil A Pflichtfach
Programmierung, DV -Organisation, Systementwicklung
Datenbanken und Informationssysteme
Theoretische Grund-lagen der Informatik
Rechnerarchitektur und Betriebssysteme
Tele- und Büro-kommunikation
Mathematik, Statistik, Operations Research
Spezielle Betriebswirt-schaftslehre und Bran-chenbezogene DV-An-wendungen
Allgemeine Betriebs-wirtschaftslehre
Volkswirtschaftslehre
Recht
Summe Pflichtfächer Zusatzfächer1
Kurse Wochenstunden (Pflichtfächer)
Prüfungsteil B
Dlplomarbelt
Stundenzahl (Std.) Prüfungsleistungen (PL) im Halbjahr Leistungskontrollen (LK)
1. Stufe
1 2 3
Std. PULK Std. PULK Std. PULK
144 K 156 K 108 K
- 108 K
48 K 48 K -
- - -
- - -
36 K 36 K 24 K
36 K 36 K 48 K
84 K 60 K 60 K
24 24 K 24 K
24 36 K 24 K
396 396 396 24 24 24 24 24 24 33 33 33
B B B
Gewich-tung Gesamt-
4 noten
Std. PULK Std.
60 K 4 60
n K 2
1
- n
- - n
36 K 1
t2 K 2 60
108 K 3 48
24 K 1 36
24 K 1
396 348 24 24 24 24 33 29
MP 1 PP 2
Nr.19
2. Stufe
5 6
PULK Std. PULK
60 K
- -
-
t2 K
t2 K
-
H 60 K
48 K
36 K
-
348 24 24 29
MP
D
1 Der Studierende kann sich in Zusatzfächem. die von einer Studienakademie angeboten werden, einer Prüfung unterziehen. Diese besteht aus mindestens einer Klausurarbeit in Jeder Stufe.
Nr.19 GBl.1987 541
Artikel 2
Die Vorschriften des Artikel 1 Nr. 3 gelten für diejenigen Studierenden, die nach dem 30. September 1987 ihr Studium an der Studienakademie aufgenommen haben.
Artikel 3
Die Verordnung tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft.
STUlTGART, den 7. Oktober 1987 DR.ENGLER
Verordnung des Ministeriums für ländlichen Raum. Landwirtschaft und
Forsten zur Änderung der Prüfungsordnung für den tierärztlichen
Staatsdienst
Vom 22. Oktober 1987
Auf Grund von § 18 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 8.August 1979 (GBL S.398) wird im Benehmen mit dem Innenministerium verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung des Innenministeriums über die Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst vom 15.0ktober 1969 (GBI. S.275), geändert durch Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt vom 23.November 1976 (GBI. S.610), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 werden die Worte »Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt« durch die Worte »Ministerium für ländlichen Raum, Landwirtschaft und Forsten (Ministerium)« ersetzt.
2. In § 5 Abs. 2 Nr.l und § 6 Abs.l Nr.l und 3 wird jeweils das Wort »Bestallung« durch das Wort llApprobation« ersetzt.
3. In § 5 Abs.2 Nr.2 wird das Wort.» Bestallungsurkunde« durch das Wort »Approbationsurkunde« ersetzt.
4. § 7 Abs.2 erhält folgende Fassung:
»(2) Als Vorsitzender des Prüfungsausschusses und als dessen Stellvertreter, der ebenfalls Mitglied des Prüfungsausschusses ist, sind vom Ministerium Beamte des tierärztlichen Dienstes in der für das Veterinärwesen zuständigen Abteilung des Ministeriums zu bestellen. «.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
STUlTGART, den22. Oktober 1987 WEISER
Dritte Verordnung des Ministeriums für ländlichen Raum. Landwirtschaft und
Forsten zur Änderung der Bodenseefischereiverordnung
Vom 4. November 1987
Auf Grund von § 44 Abs.1 Nr.l, 2, 7, 10, 11 und 13 des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg (FischG) vom 14.November 1919 (GBL S.466), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg, des würU.hohenz. Gesetzes über das Anerbenrecht und des Baden-Württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 25.November 1985 (GBL S.385), wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten über die Fischereiim Bodensee vom 13. November 1984 (GBL S.630), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 1986 (GBL S.159). wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs.l Nr.l wird das Wort »Forellensätzen, « gestrichen.
2. § 4 erhält folgende Fassung:
ll§ 4 Verwenden von Fanggeräten
(1) Das Setzen und Heben der Fanggeräte für die Berufsfischerei sowie die Ausübung der Fischerei mit Sportfischergeräten dürfen während der folgenden Zeiten erfolgen:
Januar 07.00-18.00 Uhr Februar 06.30-18.30Uhr März 05.00-19.30 Uhr April 05.00- 21.00 Uhr Mai 04.30'-22.00 Uhr Juni 04.30-22.00 Uhr Juli 04.30-22.00 Uhr August 05.00-21.30 Uhr September 05.30-20.30 Uhr Oktober 06.00-18.30 Uhr November 06.30-17.30 Uhr Dezember 07.00-11.30 Uhr.
Der Aalfang vom Ufer aus ist bis 24.00 Uhr gestattet.
(2) Funkpeilgeräte sind unbeschadet sonstiger Vorschriften nur für freitreibende Schwebnetze zugelassen. Berufsfischer, die solche Geräte verwenden wollen, haben dem Staatlichen Fischereiaufseher die erforderlichen Angaben über die eingesetzten Geräte und die Senderfrequenzen zu machen. «.
3. In § 5 Abs.3 Satz 2 werden die Worte» 16.00 Uhr« durch die Worte »17.00 Uhr{( ersetzt.
542 GBl.1981 Nr.19
4. In § 6 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
»5. Fadenstärke mindestens 0,12 mm.«.
5. § 1 Abs.l und 2 erhält folgende Fassung:
»(I) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig höchstens drei Netze verwenden, die zu einem Satz (Forellensatz) zu verbinden sind. Für den Forellensatz gelten folgende Höchst- und Mindestmaße:
1. Maschenweite mindestens 10 mm, 2. Netzlänge höchstens 100 m, 3. Netzhöhe höchstens 5 m, 4. Fadenstärke mindestens 0,20 mm.
(2) Forellensätze dürfen in der Zeit vom 10.Januar, 12.00 Uhr, bis 15.Juli, f2.00 Uhr, verwendet werden. Sie dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht gehoben werden. «.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
»4. Fadenstärke mindestens 0,12 mm.«.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
»(2) Bodennetze dürfen vom 16.Dezember bis 5. Mai, 12.00 Uhr, und vom 20. Mai, 12.00 Uhr, bis 14.November verwendet werden. Vom 16.Dezember bis 9. Januar dürfen Bodennetze auf der Halde nicht gesetzt werden. Vom 21. Mai bis 30. September müssen alle Bodennetze an Samstagen bis spätestens 12.00 Uhr, an Werktagen vor Feiertagen bis spätestens 18.00 Uhr gehoben sein; sie dürfen an Sonn- und Feiertagen erst ab 11.00 Uhr gesetzt werden. Mit Ausnahme des Laichfischfangs auf Gangfische dürfen Bodennetzevom 1. Oktober bis 4. Mai an Sonn- und Feiertagen nicht gehoben werden.<{.
,. In § 9 Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort »Querschnitt« die Worte »von mindestens 1 mX 1 m« eingefügt.
8. Nach § 10 Abs.l Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
» Die Höchstlänge des Leitgarns beträgt maximal 6 m, diejenige vorhandener Seitenflügel maximal 3 m je Reuse.«.
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr.2 werden die Worte »als Einfachhaken« durch die Worte »als Drillingshaken ohne Widerhaken« ersetzt.
b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt: »(5) Vom 15. Juli, 12.00 Uhr, bis 15.September, 12.00 Uhr, darf die Schleppfischerei nur
auf der Halde ausgeübt werden. Vom 1.November, 12.00 Uhr, bis 10. Januar, 12.00 Uhr, ist die Schleppfischerei untersagt. «.
10. § 16 Abs.1 wird wie folgt geändert:
a) Bei der Fischart »Regenbogenforelle« wird das Mindestmaß »35 cm« gestrichen.
b) Die Fischart »Seeforelle und andere Forellen« wird durch die Fischart »Forellen« ersetzt. Die Bestimmung erhält für die Fischart »Forellen« folgende Fassung:
»Fischart Forellen
Schonzeit 15. Juli bis
1 O. September und 1. November
bis 10.Januar
Mindestmaß 50cm«.
c) Bei der Fischart »Hecht« wird das Mindestmaß »40 cm« durch »50 cm« ersetzt.
11. In § 20 Abs.2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
»4: Fadenstärke mindestens 0,12 mm.«.
12. In § 21 Satz 1 werden die Worte »Gefangene laichreife Forellen und Hechte« durch die Worte »Gefangene laichreife oder kurz vor der Laichreife stehende Hechte und in der Schonzeit gefangene laichreife Forellen « ersetzt.
13. In § 22 Nr.6 werden die Worte »§ 12 Abs.2« durch die Worte» § 12 Abs.1« ersetzt.
14. § 26 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
STUTIGART, den4.November 1981 WEISER
Verordnung des Regierungspräsidiums Tübingen über das Naturschutzgebiet
)} Kugelberg ({
Vom 12. Oktober 1981
Auf Grund von §§ 21, 58 Abs.2 und § 64 Abs.1 Nr.2 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz-NatSchG-) vom 21.0ktober 1915 (GBl.S.654), geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des baden-württembergischen Ordnungswidrigkeitenrechts vom 6. Juni 1983 (GBI. S.199) wird verordnet:
Nr.19 GBI.1981 543
§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Stadt Pfullingen, Landkreis Reutlingen, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung »Kugelberg«.
§2
Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 26,13 ha. Es umfaßt auf Gemarkung Pfullingen das Flurstück 14554/8 ganz, sowie Teilflächen von Flurstück 14554/1 und von Flurstück 14554/9.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Tübingen vom 19. Mai 1981 im Maßstab 1: 2 500, kombiniert mit einer übersichtskarte im Maßstab 1: 25 000, gekennzeichnet und rot angelegt. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karte wird beim Regierungspräsidium Tübingen in Tübingen und beim Landratsamt Reutlingenin Reutlingen auf die Dauer von drei Wochen, beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(3) Die Verordnung mit Karte ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§3
Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung eines naturhaften und landschaftlich reizvollen Südwesthangs mit Wiesen, Trockenrasen, Gebüschgruppen, Hangwasseraustritten mit Tümpeln, naturnahen Waldbereichen, Felsformationen und GeröllhaldEm als Lebensraum für viele gefährdete und geschützte Pflanzen, insbesondere Orchideen, und Tiere.
§4
Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten:
1. bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnah-
men durchzuführen, Sport-, Spiel- oder Erholungseinrichtungen zu schaffen sowie Einfriedigungen jeder Art zu errichten;
2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3. die Bodengestalt zu verändern;
4. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes entgegen dem Schutzzweck verändern;
5. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern;
6. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
1. neu aufzuforsten oder auf andere Weise Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstörenj
8. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere freizulegen, zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9. die Art der bisherigen Grundstücksbenutzung entgegen dem Schutzzweck zu ändern;
10. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen;
11. das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu befahren oder außerhalb des Waldes abseits der Wege in der Zeit vom 1. April bis 15. August zu betreten;
12. Feuer zu machen;
13. im Schutzgebiet Starts oder Landungen mit Luftfahrzeugen oder Modellflugzeugen durchzuführen oder Grasski zu fahren'j
14. ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen;
15. Düngemittel oder Chemikalien einzubringen;
16. das Schutzgebiet zu beweiden.
§ 4 gilt nicht
§ 5
Zulässige Handlungen
1. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagdj
2. für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung eines naturnahen Wirtschaftswaldes ;
3. für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß die erste Mahd erst nach dem 15.August erfolgt. Eine Beweidung ist nur mit Schafen in Hütehaltung zwischen dem 15.August und Ende Februar zulässig, wobei das Errichten von Pferchen und Koppeln nicht gestattet ist;
544 GBI.1987 Nr.19
HERAUSGEBER Staatsminlsterium Baden-Württemberg, Richard-Wagner-Straße 15, 7000 Stuttgart 1.
SCHRIFTLEITUNG Staatsministerium, Amtsinspektor Baumeister Fernruf (0711) 2153-302.
VERLAG Staatsanzeigerfür Baden-Württemberg, Postfach 85, 7000 Stuttgart 1.
DRUCKEREI Offizin Chr. Scheufeie in Stuttgart.
BEZUGSBEDINGUNGEN Laufender Bezug durch den Verlag, jährlich 48 DM. Im Bezugspreis ist keine Mehrwertsteuer enthalten. Der Bezug kann zwei Monate vor dem 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden.
VERKAUF VON EINZELAUSGABEN Einzelausgaben werden durch die Versandstelle des Gesetzblattes, Postfach 85 (Rotebühlstraße 64A), 7000 Stuttgart 1. Fernruf (0711) 647-2727, abgegeben. Preis dieser Ausgabe bei Barzahlung oder Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Nr.60330-709 belm Postgiroamt Stuttgart (BLZ 60010070) 4.50 DM. Hierin ist keine Mehrwertsteuer enthalten.
4. für die sonstige bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung;
5. für Pflegemaßnahmen, die von der höheren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle - im Wald im Einvernehmen mit dem zuständigen staatlichen Forstamt - ver anlaßt werden;
6. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.
§6
Befreiungen
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 NatSchG Befreiung erteilt werden.
§7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs.1 Nr.2 NatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 und § 5 Nr. 1 bis 4 verbotenen Handlungen vornimmt.
§8
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten folgende Verordnungen des Landratsamtes Reutlingen soweit sie sich auf den Geltungsbereich dieser Verordnung beziehen, außer Kraft:
Postvertriebsstück Gebühr bezahlt GESETZBLATI FÜR BADEN-WÜRTTEMBERG Postfach 85, 7000 Stuttgart 1 E 3235A
E 32'35 A 0101 002 0203088 34681 90 MIN ERNAEHR LANDW UMWELT POSTFACH 491
7000 STUTTGART 1
1. Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet »Reullinger/Uracher Alb« vom 4.Januar 1974 (MÜllsinger Kreiszeitung, Alb-Bote vom 9. Januar 1974);
2. Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen im Landkreis Reutlingen vom 19. Dezember 1979 (Reutlinger Generalanzeiger, Reutlinger Amtsblatt - Amtsblatt der Stadt Reutlingen und des Landkreises Reutlingen, Reutlinger Nachrichten vom 19.Dezember 1979) bezüglich des Naturdenkmals 415.657 »Kugelberg«.
TÜBINGEN, den 12. Oktober 1987 DR.GÖGLER
Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Freiburg über die
Zuständigkeit der Stadt Gengenbach Ortenaukreis als untere
Baurechtsbehörde
Vom 20. Oktober 1987
Das Regierungspräsidium Freiburg als höhere Baurechtsbehörde hat auf Antrag der Stadt Gengenbach, Ortenaukreis, gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 1 der Landesbauordnung Baden-Württemberg festgestellt, daß die Stadt Gengenbach die Voraussetzungen des § 48 Abs. 6 der Landesbauordnung erfüllt. Sie ist im Sinne des § 48 Abs.1 Nr.3 der Landesbauordnung untere Baurechtsbehörde.
FREIBURG 1. BR., den 20. Oktober 1987 DR. NOTHHELFER
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