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Fachliche Empfehlungen des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur gemeinsamen Förde-rung von Kindern ohne und mit (drohender) Behinderung nach § 7 Abs. 1 bis 3 ThürKitaG sowie von Kindern mit be-sonderem Förderbedarf nach § 7 Abs. 4 ThürKitaG in Kinder-tageseinrichtungen Stand: 10. Oktober 2012
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Gliederung 1. Gemeinsame Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen 2. Rechtsgrundlagen 2.1 Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung 2.2 Förderung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf in Kindertagesein-
richtungen nach § 7 Abs. 4 ThürKitaG 2.3 Förderung von Kindern mit (drohender) Behinderung in Kindertagesein-
richtungen nach § 7 Abs. 1 bis 3 ThürKitaG 3. Anforderungen an die Kindertageseinrichtungen 3.1 Anforderungen an die Konzeption 3.2 Anforderungen an den Träger, die Leitung und die pädagogischen Fach-
kräfte 3.2.1 Anforderung an den Träger 3.2.2 Anforderungen an die Leitung 3.2.3 Allgemeine Anforderungen an alle pädagogischen Fachkräfte der Kin-
dertageseinrichtung 3.2.4 Anforderungen an die pädagogischen Fachkräfte zur Erbringung des
behinderungsbedingten Mehrbedarfs 3.3 Anforderungen an die räumlichen und sächlichen Bedingungen 4. Verfahrensablauf zur Förderung eines Kindes mit besonderem Förder-
bedarf bzw. mit (drohender) Behinderung in Kindertageseinrichtungen 5. Inkrafttreten Anlage 1: Grafische Darstellung des Verfahrensablaufs zur Förderung eines Kindes mit er-höhtem Förderbedarf bzw. mit (drohender) Behinderung in Kindertageseinrichtungen Anhang: 1. Weiterführende Rechtsgrundlagen 1.1 Leistungen der Eingliederungshilfe 1.2 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Frühförderung und Früherkennung 1.3. Relevante Gesetzestexte (Auszug) 2. Leistungstyp B-LT 2.1 a – Regeleinrichtungen und Leistungstyp B-LT 2.1 – Integra-
tive Kindertageseinrichtungen 3. Links Alle Bezeichnungen von Personen/Personengruppen gelten für beide Geschlechter.
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1. Gemeinsame Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen Jedes Kind ist ein einzigartiges Individuum mit seinen ganz besonderen Begabungen und speziellen Bedürfnissen. Es hat Anspruch darauf, in seinen Stärken gefördert zu werden und ausgehend von seiner individuellen Situation Bildung zu erwerben, um das eigene Leben selbstbestimmt und aktiv zu gestalten sowie an der Entwicklung der Gesellschaft teilhaben zu können. Anliegen dieses Arbeitspapieres ist es, den Kindertageseinrichtungen eine Empfehlung zur gemeinsamen Förderung von Kindern ohne Behinderung und Kindern, die behindert oder von Behinderung bedroht sind1 sowie von Kindern mit besonderem Förderbedarf zu ge-ben.2 Damit dient es der Konkretisierung der im „Thüringer Bildungsplan für Kinder bis zehn Jahre“ beschriebenen Ziele und Aufgaben. Im Prozess der gemeinsamen Bildung, Erziehung und Betreuung in der Kindertagesein-richtung sind die Bedürfnisse und Fähigkeiten jedes einzelnen Kindes zu berücksichtigen und jedes Kind ist so zu fördern, dass es Selbstständigkeit in der Gruppe und für sein spä-teres Leben erlangt. Ziel der Förderung ist es, Kinder mit Behinderung in ihren Besonderheiten anzunehmen und sie nicht den Kindern ohne Behinderung anzugleichen. Es sind Bedingungen zu schaf-fen, die es allen Kindern ermöglichen, in einer Kultur des Lernens notwendiges Wissen zu erzeugen. Gemeinsame Förderung orientiert sich demnach an allen Kindern und hat nicht nur die Kinder mit Behinderung im Blick. Alle Kinder sollen die Möglichkeit bekommen, ihre Handlungsoptionen zu erweitern: Die Bedingungen und Prozesse sind so zu gestalten, dass sich Kinder mit Behinderungen als gleichwertige Personen in ihrem sozialen Umfeld wahrnehmen können. Kinder mit und ohne Behinderung sollen sich als Partner bei der Bewältigung von Lern- und Entwicklungs-aufgaben zur Seite stehen, miteinander und voneinander lernen, sich respektieren und das Leben in der Kindertageseinrichtung gemeinsam gestalten. Gemeinsame Förderung gilt insbesondere dann als gelungen, wenn: - die Individualität aller Kinder respektiert wird, - jedes Kind Entwicklungsschritte nach seinem eigenen Rhythmus machen und so neue Erfahrungen sammeln kann, - wenn die Teilhabe aller Kinder am Alltagsgeschehen ermöglicht wird, - wenn sich die Kinder gegenseitig akzeptieren und unterstützen und - wenn alle Kinder sich selbst als kompetent und wertvoll erleben. 2. Rechtsgrundlagen 2.1 Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung Gemäß § 24 Abs. 1 SGB VIII hat ein Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung. Dieser bundesrechtliche Anspruch wird durch das ThürKitaG in Ausführung von § 26 SGB VIII erweitert. So hat jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen seit 1. August 2010 vom vollendeten ersten Lebensjahr an bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch 1 Zur Verbesserung der Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text anstelle der SGB-konformen Bezeichnung: „Kinder, die behindert oder von Behinderung bedroht sind“ die Bezeichnung „Kinder mit (drohender) Behinde-rung“ gewählt 2 Die Einbindung der Erbringung von heilpädagogischen und medizinisch-therapeutischen Leistungen der Früh-förderung ist nicht Gegenstand dieser Fachlichen Empfehlung. Hierzu wird ein gesondertes Papier durch eine interministerielle Arbeitsgruppe unter Leitung des TMSFG und unter Beteiligung der Träger erarbeitet.
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auf ganztägige Bildung, Erziehung und Betreuung in einer Kindertageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind gemäß § 24 Abs. 4 SGB VIII verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen der Kindertages-betreuung in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Aus-wahl zu beraten. 2.2 Förderung von Kindern mit besonderem Förderbedarf in Kindertageseinrichtungen
nach § 7 Abs. 4 ThürKitaG Für Kinder, die einer besonderen Förderung bedürfen, ohne behindert oder von Behinde-rung bedroht zu sein, sind gemäß § 7 Abs. 4 ThürKitaG geeignete Fördermaßnahmen in der Einrichtung im Rahmen des Förderauftrags nach § 22 SGB VIII und § 6 ThürKitaG zu treffen. 2.3 Förderung von Kindern mit (drohender) Behinderung in Kindertageseinrichtungen
nach § 7 Abs. 1 bis 3 ThürKitaG Kinder, die im Sinne des Achten, Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII, SGB IX; SGB XII) behindert oder von Behinderung bedroht sind, haben gemäß § 7 Abs. 1 ThürKitaG das Recht, gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung in Kindertagesein-richtungen gefördert zu werden. Die gemeinsame Förderung erfolgt gemäß § 7 Abs. 2 ThürKitaG in allen Kindertagesein-richtungen (integrative Einrichtungen und Regeleinrichtungen), wenn eine dem Bedarf ent-sprechende Förderung gewährleistet werden kann. Grundlage für die Förderung ist die jeweilige Vereinbarung nach § 75 SGB XII auf Basis der Beschlüsse der Gemeinsamen Kommission nach § 29 des Landesrahmenvertrages gemäß § 79 Abs. 1 SGB XII. Maßgabe der Förderung ist der vom Träger der Sozialhilfe erarbeitete Gesamtplan nach § 58 SGB XII, an dessen Aufstellung und Durchführung der Leistungen der örtliche Träger der Sozialhilfe mit den Eltern oder Sorgeberechtigten des behinderten Kindes und den sonst im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit dem behandelnden Arzt, dem Gesund-heitsamt und dem Jugendamt zusammenwirkt. Der Gesamtplan beschreibt und regelt den besonderen Betreuungs- und Förderbedarf zur erfolgreichen Inklusion im Sinne der Teil-habe ausgehend von einer personenzentrierten Feststellung des individuellen Hilfebedarfs des Kindes (§ 7 Abs. 3 ThürKitaG). Gemäß § 3 Abs. 3 ThürKitaVO ist für Kinder nach § 7 Abs. 1 ThürKitaG der behinderungs-bedingte personelle Mehraufwand entsprechend dem jeweils anzuwendenden Leistungstyp für Leistungen der Eingliederungshilfe für wesentlich behinderte und von wesentlichen Behinderungen bedrohte Kinder in Kindertageseinrichtungen durch Erhöhung des Perso-nalschlüssels oder Reduzierung der Kinderzahl der Gruppe um den Faktor des Personal-schlüssels zu berücksichtigen. Daneben muss gemäß § 1 Abs. 2 ThürKitaVO in Kindertageseinrichtungen, in denen be-hinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder im Sinne von SGB VIII bzw. SGB XII ge-meinsam mit nicht behinderten Kindern betreut werden, die Ausstattung und Größe der Räume der Besonderheit der Behinderung der Kinder entsprechen. Hierbei sind insbeson-dere die Vorgaben des jeweils anzuwendenden Leistungstyps für Leistungen der Eingliede-rungshilfe für wesentlich behinderte und von wesentlichen Behinderungen bedrohte Kinder in Kindertageseinrichtungen zu berücksichtigen. Wenn es die besondere Situation erfor-dert, sind für die individuelle Förderung gesonderte Räumlichkeiten vorzuhalten.
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3. Anforderungen an die Kindertageseinrichtungen Mit der Entscheidung eines Teams, sich auf den Weg der Inklusion im Sinne der Teilhabe zu begeben, soll allen Kindern gleichberechtigt Wege eröffnet werden, ihre individuellen Möglichkeiten und Begabungen auszuschöpfen. Dies impliziert die Nutzung von Vielfalt als Entwicklungschance. Pädagogik als eine Pädagogik für alle Kinder anzuerkennen, stellt somit nicht die Defizite und Auffälligkeiten in den Mittelpunkt, sondern orientiert sich an den Interessen, Kompe-tenzen und Stärken der Kinder. Die Organisation der Lernprozesse ist nach den Bedürfnis-sen der Kinder auszurichten. Bildung heißt in diesem Kontext, dass das Kind Akteur seiner Bildungsprozesse in einem eigenaktiven Prozess ist. Bildung ist der selbsttätige und selbst bestimmte Prozess, in welchem die pädagogische Fachkraft die Rolle des „Begleiters“ einnimmt und damit weniger „Akteur“ oder „Ma-cher“ der Lernprozesse der Kinder ist. Das genaue Beobachten der Bildungsprozesse sowie deren Dokumentation und die Refle-xion in Form von ko-konstruktiven Austauschprozessen mit den Kindern sind unerlässliche Instrumente für die Planung pädagogischer Prozesse.
3.1 Anforderungen an die Konzeption Ziel der Konzeption einer Kindertageseinrichtung ist die Niederschrift eines gemeinsamen Bildungsverständnisses und eines spezifischen pädagogischen Ansatzes, der von allen Mitarbeitern getragen und umgesetzt wird. Die Konzeption beschreibt Struktur und Pro-zess des pädagogischen Alltags. Allgemeine Anforderungen an die Konzeption einer Kindertageseinrichtung sind in den „Ermessensgrundsätzen des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Beurteilung von Konzeptionen der Kindertageseinrichtungen im Rahmen des Be-triebserlaubnisverfahrens gemäß § 45 SGB VIII i.V.m § 9 ThürKitaG“ formuliert. Die Verankerung der Integration von Kindern mit (drohender) Behinderung in der Konzep-tion einer Einrichtung erfordert, allen Kindern das Maß an Unterstützung zu geben, wel-ches sie zu ihrer individuellen Entwicklung benötigen. Dabei sind die Besonderheiten der Kinder mit Behinderung zu akzeptieren. Dies gilt auch für Kinder mit besonderem Förder-bedarf, die keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben. Für diese Kinder sind geeignete Fördermaßnahmen in der Einrichtung zu schaffen. Hilfe und Unterstützung erhalten die Einrichtungen hierbei durch die Fachberatung. Bildungsprozesse müssen hier in besonderer Weise gedacht und gestaltet werden, da Ent-wicklungsschritte bei diesen Kindern mitunter auf eine andere Art und Weise vollzogen werden; oftmals in kleineren Schritten, unter anderen Lernbedingungen. Das Team schafft die Voraussetzungen, dass sich alle Kinder als gleichwertig, akzeptiert und wertvoll erleben dürfen. Fragen, die sich in der Konzeptionsentwicklung stellen:
- Welche pädagogische Haltung vertreten Sie in Ihrem Team? - Welche Gründe und Motive leiten Sie, Kinder mit (drohender) Behinderung aufzu-
nehmen, beziehungsweise weiter zu fördern? - Welche Beobachtungsinstrumente wenden Sie zur Erfassung von Entwicklungs-
schritten und zur Planung der Lernprozesse an? - Wie dokumentieren Sie die Entwicklungen der Kinder? - Sind die Dokumentationssysteme allen beteiligten pädagogischen Fachkräften zu-
gänglich?
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- Wie berücksichtigen Sie die Bedarfe von Kindern mit (drohender) Behinderung bei der Gruppenzusammensetzung?
- Wie werden Gruppenprozesse unter Berücksichtigung der gemeinsamen Förderung aller Kinder im pädagogischen Alltag gestaltet?
- Wie kann die bedarfsorientierte Förderung der Kinder mit (drohender) Behinderung im Alltag abgesichert werden?
- Welche Möglichkeiten der unterstützten Kommunikation sind vorhanden? - In welchen Abständen finden Dienst- und Fallbesprechungen statt? - Wie erfolgt die Planung der Förderung des Kindes (Förderplanung)? - Wie gestalten Sie die interdisziplinäre Zusammenarbeit aller am Förderprozess Be-
teiligten? - Wie sind die personellen Zuständigkeiten für die Kinder mit (drohender) Behinde-
rung geregelt? - Wie wird der zusätzliche personelle Betreuungsbedarf für Kinder mit (drohender)
Behinderung erbracht? - Wie wird die Eingewöhnung der Kinder mit (drohender) Behinderung gestaltet? - Wie beziehen Sie die Eltern in die Eingewöhnungszeit ein? - Mit welchen Grundschulen kooperieren Sie? - Auf welche Hilfesysteme können Sie zurückgreifen, wenn Sie fachliche Unterstüt-
zung benötigen?
3.2 Anforderungen an den Träger, die Leitung und die pädagogischen Fachkräfte 3.2.1 Anforderungen an den Träger Der Träger einer Kindertageseinrichtung hat eine offene Haltung zur Unterstützung von Vielfalt Durch die Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention 2009 in Deutschland und die Novellierung von § 7 ThürKitaG sind Träger von Kindertageseinrichtungen noch stärker in der Pflicht, Möglichkeiten in ihren Kindertageseinrichtungen zur gleichberechtigten Teilha-be aller Kinder in der Gesellschaft zu schaffen. Das setzt eine offene Haltung allen Kindern gegenüber voraus. Diese Haltung sollte in den Leitbildern der Träger von Kindertagesein-richtungen verbindlich festgehalten sein und sich in der Einrichtungskonzeption wider-spiegeln. Der Träger fordert Qualitätsmanagement vom Team der Kindertageseinrichtung ein, insbe-sondere den Qualitätsstandard „Beobachtung und Dokumentation der kindlichen Entwick-lung“ Zur Sicherstellung der Qualität der Einrichtung schafft der Träger die personellen, räumli-chen und sächlichen Bedingungen für die Bildung, Betreuung und Erziehung aller Kinder. Der Träger fordert von den pädagogischen Fachkräften der Kindertageseinrichtung, die Kinder fortlaufend zu beobachten und deren Entwicklung zu dokumentieren. Die verwen-deten Beobachtungsinstrumente müssen dazu geeignet sein, den individuellen Entwick-lungsstand des Kindes abzubilden (z.B. Portfolio; Bildungs- und Lerngeschichten o.ä.). Um allen Kindern eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen, ver-langt der Träger für Kinder mit einem besonderen Entwicklungsverlauf entsprechend der Forderung des zuständigen Sozialamts zusätzlich den Einsatz eines Beobachtungsinstru-mentes, das den individuellen Zusatzbedarf des Kindes nachweisen kann.
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Der Träger der Kindertageseinrichtung kennt die möglichen Kooperationspartner in seinem Umfeld und ist mit diesen vernetzt Der Träger kennt alle Dienste und Fachkräfte im Sozialraum, insbesondere die Fachbera-tung des Jugendamtes bzw. des freien Trägers und die Fachkräfte des Sozialamtes. Bei Bedarf nutzt er deren Beratung.
Der Träger klärt die Kostenübernahme und regelt vertraglich das Betreuungsverhältnis mit den Eltern des Kindes Der Träger der Kindertageseinrichtung verhandelt das entsprechende Entgelt für die Erbringung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs mit dem örtlichen Sozialamt und trifft darüber eine Vereinbarung. Träger und Eltern sollen nach Abschluss der Entgeltverhandlungen das Betreuungsverhält-nis vereinbaren. Hierbei muss geklärt werden, ob und wie gegebenenfalls der zwischen Träger und Eltern bestehende Betreuungsvertrag geändert bzw. ergänzt werden muss. 3.2.2 Anforderungen an die Leitung Die Leitung einer Kindertageseinrichtung sorgt für eine offene Haltung zur Unterstützung von Vielfalt im Team Die Leitung einer Kindertageseinrichtung vertritt eine offene Haltung und sorgt für eine offene Atmosphäre im Team. Die Leitung kennt das Leitbild des Trägers und regt eine Auseinandersetzung aller Mitar-beiter dazu an. Dabei bezieht sie die aktuellen gesetzlichen Grundlagen ein. Sie sichert bei der Neueinstellung von Fachkräften eine offene Haltung zur Unterstützung von Vielfalt.
Die Leitung erstellt mit dem Team Qualitätsstandards, insbesondere den Standard „Beo-bachtung und Dokumentation der kindlichen Entwicklung“ und überprüft regelmäßig die Umsetzung Die Leitung trägt die Verantwortung dafür, dass das Team regelmäßig alle Kinder individu-ell beobachtet und die Entwicklung der Kinder schriftlich dokumentiert wird. In regelmäßi-gen Abständen (nach der Eingewöhnung mindestens einmal jährlich) stellt die pädagogi-sche Fachkraft diese Entwicklungsdokumentation den Eltern des Kindes vor und tauscht sich mit ihnen darüber aus. Für Kinder mit einem besonderen Entwicklungsverlauf stellt die Leitung die Verwendung des mit dem Sozialamt abgestimmten Beobachtungsinstrumentes sicher. Die konkreten Instrumente und deren Einsatz in der Kindertageseinrichtung werden, angeregt durch die Leitung, in einem Qualitätsstandard festgeschrieben und sind damit verbindliche Arbeits-grundlage aller Mitarbeiter. Zur Umsetzung sind ausreichende Fortbildungen zu diesem Thema (z.B. „Beobachtung und Dokumentation der kindlichen Entwicklung“, „Kommunikationsregeln für Elternge-spräche“, „Gestaltung von Entwicklungsgesprächen“ etc.) notwendig. Die Leitung gibt dem Team außerdem regelmäßig Gelegenheit, sich über Bedenken bezüg-lich der Entwicklung einzelner Kinder auszutauschen und organisiert bei Bedarf Fallbe-sprechungen. In einer offenen Haltung führt sie kollegiale Beratung durch, tauscht ihre Sichtweise mit denen der pädagogischen Fachkräfte aus und diskutiert diese mit ihnen. Die Leitung begleitet bei Bedarf die pädagogische Fachkraft im Entwicklungsgespräch mit den Eltern. Sie arbeitet dem Sozialamt mit Einverständnis der Eltern eine entsprechende Dokumenta-tion des Entwicklungsverlaufs des Kindes zu.
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Die Leitung kennt die möglichen Kooperationspartner im Umfeld der Kindertageseinrich-tung und ist mit diesen vernetzt Die Leitung kennt alle Dienste und Fachkräfte im Sozialraum, insbesondere die Fachbera-tung des Jugendamtes bzw. des freien Trägers und die Fachkräfte des Sozialamtes. Bei Bedarf nutzt sie deren Beratung und informiert Eltern, wo sie sich Hilfe holen können.
Mitwirkung der Einrichtung an der Gesamtplanerstellung Parallel zum Leistungsbescheid erstellt das Sozialamt einen Gesamtplan. Dabei arbeitet das Sozialamt mit den Eltern des Kindes und den sonst im Einzelfall Beteiligten, insbeson-dere dem behandelnden Arzt, dem Gesundheitsamt und dem Jugendamt zusammen. Empfehlenswert ist es, den zuständigen Fachberater zur Förderung von Kindern mit be-sonderem Förderbedarf sowie die Leitung der Kindertageseinrichtung und die pädagogi-sche Fachkraft zur Erbringung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs des Kindes zu beteiligen.
Die Leitung setzt den zusätzlichen Bedarf eines Kindes zur gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft um Die Leitung trägt Verantwortung für die Umsetzung der Konzeption und des Förderplanes in der Kindertageseinrichtung. Sie klärt den Fortbildungsbedarf für das Team und die Bereitstellung bzw. die Erbringung der erforderlichen sächlichen und personellen Zusatzleistungen für das Kind und setzt die-se um. Sie prüft die Ressourcen der Einrichtung und klärt, wie die Betreuung des Kindes mit (drohender) Behinderung bei Personalausfall gesichert werden kann. Sie informiert den Träger und die Eltern, wenn der notwendige Bedarf mit der bewilligten Leistung nicht gedeckt werden kann und fordert eine Lösung ein. Fragen, die sich an die Einrichtungsleitung stellen:
- Wie nimmt die Leitung die Verantwortung für die konzeptionelle Weiterentwick-lung und die prozesshafte Umsetzung der gemeinsamen Erziehung als Team-aufgabe wahr?
- Wie gibt die Leitung Unterstützung, Begleitung und Beratung der pädagogi-schen Fachkräfte in allen Fragen der integrativen Pädagogik?
- Wie nimmt die Leitung administrative Aufgaben im Rahmen der gemeinsamen Bildung, Erziehung und Betreuung in Absprache mit dem Träger und in Zu-sammenarbeit mit den zuständigen Fachkräften im Team wahr?
- Wie stellt die Leitung die eigene und die notwendige Qualifizierung der Mitar-beiter sicher?
- Wie werden regelmäßige Dienstbesprechungen und interne Fort- und Weiterbil-dungen zur Frage der gemeinsamen Bildung, Erziehung und Betreuung gestal-tet?
3.2.3 Allgemeine Anforderungen an alle pädagogischen Fachkräfte der Kindertagesein
richtung Der generelle Auftrag an die pädagogischen Fachkräfte in den Kindertageseinrichtungen beinhaltet die Förderung aller Kinder Die wesentlichste Voraussetzung für Bildung und Förderung von Kindern ist die Herstel-lung von Bindung. Daneben ist es Aufgabe der pädagogischen Fachkraft, über das Beobachten des Kindes dessen Interessen, Neigungen, Vorlieben und Themen zu erkennen sowie hierüber mit
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dem Kind in den Dialog zu kommen. Dies ermöglicht die Einschätzung des Entwicklungs-standes des Kindes und liefert Ideen für weiterführende Bildungsangebote. Damit wandelt sich die Rolle der pädagogischen Fachkraft von der Rolle des Organisators von Angeboten für „alle“ hin zum Entwicklungsbegleiter, der jedem Kind die Rahmenbe-dingungen bietet, welche die nächste Entwicklungsstufe des Kindes anregen sollen. Dies erfordert eine systematische Beobachtung als Instrument der Entwicklungsfeststel-lung mit einem stärken- und ressourcenorientierten Blick auf das Kind. Kinder entwickeln sich in unterschiedlichen Entwicklungsgeschwindigkeiten. Sie haben ganz unterschiedliche Bedürfnisse. Kinder brauchen in diesem Prozess immer Bedingun-gen, die dazu beitragen, ihre tatsächlichen Interessen zu berücksichtigen. Eine „Angebotspädagogik“ im Sinne von einem Angebot für alle Kinder zu einer festgeleg-ten Zeit kann diesem Bedürfnis der Kinder nicht nachkommen. Sich immer wieder in den Dialog mit dem Kind zu begeben heißt, sich immer wieder inhaltlich dem Kind zuzuwen-den und nach seinen Bedürfnissen zu schauen. Da sich Entwicklungsprozesse bei Kindern mit erhöhtem Förderbedarf und Kindern mit (drohender) Behinderung mitunter nur in kleineren Schritten darstellen, ist die ständige Reflexion im Team unerlässlich, um die Stu-fe der nächsten Entwicklung ermitteln zu können. Beratung und Unterstützung bei der Ausgestaltung dieser Aufgaben können die Einrich-tungen von der zuständigen Fachberatung erhalten. Fragen, die sich an alle pädagogischen Fachkräfte stellen:
- Welche speziellen pädagogischen Fachkenntnisse sind notwendig, um Kinder mit Entwicklungsbesonderheiten gut betreuen zu können?
- Verfügen die pädagogischen Fachkräfte über die für diese Aufgabe erforderlichen pädagogischen Fachkenntnisse und Fähigkeiten?
- Welche Weiterbildungsbedarfe ergeben sich für die pädagogischen Fachkräfte aus den speziellen Förderbedürfnissen der Kinder?
- Wie ist die Bereitschaft, sich sensibel mit den besonderen sozialen Lebenssituatio-nen von Kindern mit besonderem Bedarf auseinanderzusetzen?
- Wie ist die Bereitschaft, das eigene pädagogische Tun immer wieder kritisch zu hin-terfragen?
- Wie setzt sich das Team immer wieder kritisch mit neuen, wissenschaftlichen Er-kenntnissen auseinander?
- Wie wird die Tagesplanung im Team immer wieder kritisch reflektiert? - Wie werden in der Tagesgestaltung die kindlichen Bedürfnisse mitberücksichtigt? - Werden alle Kinder an der Tagesgestaltung beteiligt? - Wie wird die pädagogische Arbeit im Team reflektiert? - Wie erfolgt die Gruppenzusammensetzung bei der Aufnahme von Kindern mit be-
sonderen Bedürfnissen (Reduzierung der Gruppenstärke, Einstellung von zusätzli-chem Fachpersonal)?
3.2.4 Anforderungen an die pädagogischen Fachkräfte zur Erbringung des behinderungs-
bedingten Mehrbedarfs Es ist eine pädagogische Grundhaltung notwendig, die jedes Kind in seiner Einzigartigkeit sieht, Vielfalt als Chance nutzt und eine defizitorientierte Haltung ablehnt Kinder haben ihre eigene, ganz spezielle Art, sich mit der Welt auseinanderzusetzen. Dies bedarf einer differenzierten Arbeitsweise von Seiten der pädagogischen Fachkräfte in der Unterstützung der Lernwege der Kinder. Jedes Team sollte sich im Vorfeld der Aufnahme bzw. Fortführung der Bildung, Erziehung und Betreuung eines Kindes darüber verständigen, was als Team tatsächlich geleistet wer-
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den kann oder welche Grenzen unter Umständen auch gesetzt sind, Kinder mit (drohen-der) Behinderung gut fördern zu können. Es gilt zu prüfen, welche personellen Voraussetzungen und Möglichkeiten in der Einrich-tung entsprechend der individuellen Besonderheiten des Kindes geschaffen werden müs-sen.
Fragen, die sich an die pädagogischen Fachkräfte stellen, die den behinderungsbedingten Mehrbedarf erbringen:
- Welche Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte erfordert die Aufnahme von Kindern mit drohender Behinderung?
- Über welche Zusatzqualifikationen verfügen die pädagogischen Fachkräfte, die für die Kinder mit (drohender) Behinderung zuständig sind?
- Wie stellt sich das Team die Zusammenarbeit bezüglich der integrativen Arbeit vor?
- Wie werden die Zuständigkeiten der pädagogischen Fachkräfte für die Kinder mit (drohender) Behinderung festgelegt?
- Wie kann ein ausgewogenes Verhältnis zwischen individueller Förderung/ Kleingruppenarbeit und Gruppenangeboten hergestellt werden?
- Gibt es eindeutige Regelungen der Zuständigkeiten für die Ausgestaltung des integrativen Auftrages? Wie sehen diese konkret aus?
- Wie erfolgt die regelmäßige Feststellung des Entwicklungsstandes des Kindes mit (drohender) Behinderung?
- Wie erfolgt die Planung, Durchführung und Reflexion der integrativen Arbeit? - Wie gestaltet die pädagogische Fachkraft die Absprachen mit den anderen
Teammitgliedern zu den Entwicklungsschritten des Kindes? Wie werden neue Entwicklungsschritte dokumentiert?
- Ist die Entwicklungsdokumentation allen pädagogischen Fachkräften zugäng-lich?
- Wie werden die Eltern des Kindes in die Zusammenarbeit mit der Kinderta-geseinrichtung einbezogen? Wie werden Informationen weitergeleitet?
- In welchen Abständen finden Entwicklungsgespräche statt? - Wie könnten Eltern und Familien unterstützt werden? - In welchen Abständen werden interdisziplinäre Fallberatungen im Team durch-
geführt? - Auf welche Unterstützersysteme kann zurückgegriffen werden?
3.3. Anforderungen an die räumlichen und sächlichen Bedingungen Die räumlichen und sächlichen Bedingungen müssen der jeweiligen Behinderungsart und –schwere des Kindes gerecht werden und damit eine Integration ermöglichen Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 ThürKitaG erfolgt die gemeinsame Förderung in allen Kinderta-geseinrichtungen, wenn eine dem Bedarf entsprechende Förderung gewährleistet werden kann. Das bedeutet, dass entweder die räumlichen und sächlichen Mittel zur Förderung vorhanden sind oder aber die räumlichen und sächlichen Voraussetzungen mit nur gerin-gem Aufwand geschaffen werden können unter der Voraussetzung, dass die finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Die Gruppenbereiche und Sanitäranlagen sind so zu gestalten, dass eine Betreuung des aufzunehmenden Kindes möglich ist. Sollten räumliche Veränderungen notwendig sein, ist der finanzielle Aufwand mit dem Träger im Vorfeld abzusprechen. Es müssen Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten, aber auch Möglichkeiten zur Bewegungs-förderung vorhanden sein.
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Die Einrichtungsleitung hat zu prüfen, ob besondere Zufahrtswege zu der Einrichtung be-nötigt werden. Weiterhin könnte eine Rampe im Eingangsbereich der Einrichtung erforder-lich sein. Eine Abstellmöglichkeit für Hilfsmittel wie zum Beispiel Rollstuhl, Rollator oder Reha-Buggy ist vorzuhalten. Stufen in der Einrichtung oder andere Hindernisse könnten zu Problemen im täglichen Ablauf führen. Spiel- und Beschäftigungsmaterial entsprechend der Behinderungsart muss vorhanden sein. Es muss geprüft werden, ob die Kinder selbstständig Zugang zu allen Materialien haben. Bei der Raumgestaltung für Kinder mit Wahrnehmungs- bzw. Sinnesbeeinträchtigungen sind akustische und optische Aspekte zu berücksichtigen. Für den Fall, dass medizinisch-therapeutische Behandlungen (Physiotherapie, Ergothera-pie, Logopädie) erforderlich sind, ist ein separater Raum mit folgenden Mindestanforde-rungen vorzuhalten:
- Therapiefläche 20 m², - lichte Raumhöhe 2,40 m durchgehend, - ausreichend be- und entlüftbar, - angemessen beheizbar und beleuchtet, - ausgestattet mit trittsicheren, leicht zu wischenden und/oder desinfizierbaren
Fußböden. Sollte kein separater Raum für die Durchführung von medizinisch-therapeutischen Be-handlungen (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie) vorhanden sein, kann in Ausnah-mefällen ein Gruppenraum genutzt werden, der die o. g. räumliche und sächliche Ausstat-tung aufweist und der für den Zeitraum der Heilmittelbehandlung dem jeweiligen Thera-peuten zur Verfügung steht. Mit den Therapeuten ist abzustimmen, welche Gerätschaften erforderlich sind. So können je nach Therapieart benötigt werden:
- Therapiematte, - Aufrichtungshilfen (z.B. Sprossenwand, Treppchen, geeignetes Mobiliar zum
Steigen), - Spiegel, - Arbeitstisch (adaptierbar), - Arbeitsstuhl (adaptierbar).
Bei Bedarf ist spezielle Kost sicherzustellen.
4. Verfahrensablauf zur Förderung eines Kindes mit besonderem Förderbedarf bzw. mit (drohender) Behinderung in Kindertageseinrichtungen
In Umsetzung der unter Punkt 2. beschriebenen Rechtsgrundlagen und den unter Punkt 3. beschriebenen Anforderungen an die Kindertageseinrichtungen wird folgendes Verfahren vorgeschlagen:
Förderung eines Kindes mit besonderem Förderbedarf
1. Die Eltern wählen für ihr Kind, entsprechend ihres Grundverständnisses von Bil-
dung, Erziehung, Betreuung und Förderung, die Einrichtung mit der entsprechen-den pädagogischen Konzeption aus. Hierbei werden sie insbesondere durch das Jugendamt, die Gemeinde und die Kindertageseinrichtungen beraten.
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Wurde bereits vor Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung ein An-spruch auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form von heilpädagogischen Leistungen in einer Kindertageseinrichtung festgestellt und die Eltern wünschen, dass ihr Kind in einer Regeleinrichtung betreut wird, kommt das untenstehend beschriebene Verfahren - beginnend ab Punkt 10 - zur Anwendung.
2. Die pädagogischen Fachkräfte der Kindertageseinrichtung beobachten und doku-mentieren die kindlichen Entwicklungsprozesse. Hierbei nehmen sie wahr, dass bei einem Kind ein zusätzlicher Bedarf bestehen könnte und beschreiben den mögli-chen Förderbedarf anhand der in der Kindertageseinrichtung genutzten Dokumen-tationsmaterialien. Die pädagogischen Fachkräfte nutzen die Möglichkeiten der kol-legialen Beratung.
3. Die Eltern werden über die Beobachtungen der Kindertageseinrichtung informiert
und gebeten, ihre Beobachtungen zu beschreiben sowie ihre häusliche/familiäre Si-tuation näher zu erläutern. Die Informationen der Eltern werden dokumentiert. Gemeinsam mit den Eltern des Kindes werden Möglichkeiten der Förderung in der Kindertageseinrichtung und in der Familie vereinbart.
4. Ergibt sich darüber hinaus (Vereinbarung gemäß Punkt 3.) in Auswertung der ziel-
gerichteten Beobachtung des Kindes durch die Fachkräfte (u.U. mittels standardi-siertem Beobachtungsinstrument) ein zusätzlicher Förderbedarf, werden die Eltern zu weiteren Elterngesprächen eingeladen. Ebenso können von den Eltern selbst wei-tere Gespräche gewünscht werden, die der Einschätzung der bisherigen Entwick-lung des Kindes und der Auswertung der Beobachtungen dienen.
5. In diesen Gesprächen werden die Eltern u.a. über die Möglichkeit der Hinzuziehung
des Fachberaters zur Förderung von Kindern mit besonderem Förderbedarf infor-miert. Die Fachberater zur Förderung von Kindern mit besonderem Förderbedarf, die in jedem Landkreis/kreisfreien Stadt entweder beim Jugendamt oder bei freien Trägern beschäftigt sind, bieten den Eltern und den Fachkräften der Kindertageseinrichtung entsprechend der konzeptionellen Ausrichtung für ihre Fachberatertätigkeit Anlei-tung und Unterstützung bei der Förderung der Kinder an. Entscheiden sich die Eltern für die Inanspruchnahme dieses Beratungsdienstes, kann bereits im Vorfeld des gemeinsamen Gesprächs mit der Fachberatung nach Beauftragung und Schweigepflichtentbindung durch die Eltern eine Beobachtung des Kindes durch die Fachberatung vereinbart werden.
6. Die Leitung der Kindertageseinrichtung lädt zu einem gemeinsamen Gespräch mit den Eltern, dem Fachberater zur Förderung von Kindern mit besonderem Förder-bedarf und der pädagogischen Fachkraft ein. In diesem Gespräch werden Möglichkeiten der Unterstützung durch den Fachbera-ter erörtert. Schwerpunkte für die Zusammenarbeit können sein: - Gespräche zur Entwicklung des Kindes, - Unterstützung der Fachkräfte bei der Beobachtung und Dokumentation, - Unterstützung der Fachkräfte bei der Erarbeitung von Förderempfehlungen un-
ter Mitwirkung der Eltern, - methodische Unterstützung von Fachkräften und Eltern bei der Durchführung
von Fördermaßnahmen, - Bereitstellung von Fachliteratur und Fördermaterialien,
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- fachliche Beratung der pädagogischen Fachkräfte bei der Weiterentwicklung der Einrichtungskonzeption im Hinblick auf die Förderung der Kinder,
- interdisziplinäre Zusammenarbeit mit weiteren erforderlichen Fachexperten und Fachdiensten hinsichtlich der Entwicklung der Kinder und
- Beratung der Eltern sowie Begleitung des Prozesses des Übergangs vom Kin-dergarten in die Grundschule durch Einbindung des TQB.
Verfahren zur Gewährung von Eingliederungshilfe 7. Sind auch diese Hilfen nicht ausreichend, um dem besonderen Förderbedarf zu
entsprechen, werden die Eltern über weiterführende geeignete Beratungsangebote informiert. Diese Aufgabe kann die Leitung der Kindertageseinrichtung, der Fachbe-rater zur Förderung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf sowie andere Bera-tungsdienste (wie z.B. Erziehungsberatungsstellen, Sozialpädiatrische Zentren, Frühförderstellen) übernehmen. Gleichzeitig haben die Eltern die Möglichkeit, sich über weiterführende geeignete Leistungen sowohl durch das örtlich zuständige Sozialamt (Gewährung von heilpä-dagogischen Leistungen) als auch durch die Krankenkassen (Gewährung therapeu-tischer Leistungen) beraten zu lassen und dort einen Antrag auf Sozialleistungen in Form von Eingliederungshilfe (Sozialamt) bzw. medizinische Leistungen (Kranken-kasse) zu stellen.
8. Erfolgt eine Antragstellung der Eltern auf Eingliederungshilfeleistungen, empfiehlt
es sich, dass der Leistungsträger (Sozialamt) nach Schweigepflichtentbindung durch die Eltern auch Auskünfte bei den pädagogischen Fachkräften einholt, die das Kind fördern und betreuen. Hierzu gehören insbesondere die pädagogischen Fach-kräfte der Kindertageseinrichtung, aber auch die Fachberater zur Förderung von Kindern mit besonderem Förderbedarf. Aufgrund ihrer Erfahrungen in der Arbeit mit dem Kind und den Eltern sind diese in der Lage, die Problemlagen des Kindes umfänglich darzustellen und über bereits erbrachte Leistungen und deren Ergebnisse zu berichten, so dass das Sozialamt hierüber wesentliche Informationen erhalten kann, um einzuschätzen, ob ein Kind aufgrund seiner Behinderung wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung be-droht ist. Diese Entscheidung trifft der Sozialhilfeträger in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt, Kinder- und Jugendärztlicher Dienst.
9. Kommt das Sozialamt zur Entscheidung, dass das Kind Anspruch auf Leistungen
zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form von heilpädagogischen Leis-tungen in einer Kindertageseinrichtung hat, ist es verpflichtet, zu überprüfen, wo eine dem Bedarf entsprechende Förderung gewährleistet werden kann. So besteht ein Anspruch auf Förderung in allen geeigneten Kindertageseinrichtungen (integra-tive Einrichtungen und Regeleinrichtungen). Deshalb ist das Sozialamt gesetzlich in der Verantwortung, eine Prüfung auf eine dem Bedarf entsprechende Förderung sowohl in der Regeleinrichtung als auch in einer integrativen Einrichtung vorzu-nehmen, sofern die Eltern nicht von vornherein die Förderung in einer integrativen Einrichtung wünschen.
10. Zur Abklärung der Möglichkeit der bedarfsgerechten Förderung in der (Regel-) Kin-
dertageseinrichtung ist das Sozialamt auf die Unterstützung durch die Fachbera-tung des Jugendamtes angewiesen.
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11. In der Praxis haben sich unterschiedlichste Varianten der Kooperation entwickelt. So gibt es gemeinsame Beratungen zwischen den Verantwortlichen der beiden Äm-ter, in denen eine Verständigung über den notwendigen Bedarf erfolgt, danach gibt es (gemeinsame) Besuche und Gespräche in der (Regel-) Kindertageseinrichtung, in der die Betreuung erfolgen soll. Gegenstand des Besuchs ist die Überprüfung nachfolgender Voraussetzungen:
- Verankerung von Integration in der pädagogischen Konzeption der Einrich-tung,
- räumliche und sächliche Bedingungen, die der jeweiligen Behinderungsart und –schwere des Kindes gerecht werden und damit eine Integration ermög-lichen,
- personelle Voraussetzung zur Erbringung des behinderungsbedingten Mehr-bedarfs des Kindes (z.B. Heilpädagoge, Erzieher mit heilpädagogischer Zu-satzqualifikation, Sozialpädagoge mit heilpädagogischer Zusatzqualifikation, Heilerziehungspfleger),
- Möglichkeiten zur Erbringung von evtl. notwendigen ergänzenden För-dereinheiten der regionalen bzw. überregionalen Frühförderstellen bzw. me-dizinisch-therapeutischer Behandlungen.
12. Wichtig ist, dass sich die (Regel-) Kindertageseinrichtung auf diesen Besuch vorbe-
reitet. So ist zunächst grundsätzlich zu klären, ob die Einrichtung konzeptionell und personell in der Lage ist, das Kind adäquat (weiter) zu fördern. Darüber hinaus ist zu klären, ob die räumlichen Voraussetzungen gegeben und die notwendigen Hilfsmittel vorhanden sind. Mögliche Fragen, mit denen sich Träger, Leitung und Team auseinandersetzen soll-ten, ergeben sich aus den einzelnen Kapiteln des vorliegenden Papiers.
13. Im Ergebnis der Überprüfung der unter Punkt 11 beschriebenen Voraussetzungen
trifft das Sozialamt die Entscheidung über die notwendige und geeignete Hilfe so-wie den Ort der Förderung (Regeleinrichtung oder integrative Einrichtung). Die El-tern erhalten einen Leistungsbescheid. Sind die Eltern mit Art und Umfang der Leis-tung nicht einverstanden, haben sie das Recht des Widerspruchs und der Klage.
14. Parallel zum Leistungsbescheid erstellt das Sozialamt den Gesamtplan. Dabei ar-
beitet das Sozialamt mit den Eltern des Kindes und den sonst im Einzelfall Beteilig-ten, insbesondere dem behandelnden Arzt, dem Gesundheitsamt und dem Jugend-amt zusammen. Empfehlenswert ist, den zuständigen Fachberater zur Förderung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf sowie die Leitung der Kindertageseinrich-tung und die pädagogische Fachkraft zu beteiligen.
15. Der Gesamtplan muss Aussagen zu den Gründen, die zu einem Anspruch auf Leis-
tungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form von heilpädagogischen Leistungen berechtigen, zu den Zielen, die erreicht werden sollen, zu Art und Ort der Leistung(en), zum Beginn der Leistung(en), zur geplanten Dauer der Leis-tung(en), zu dem (den) Kostenträger(n), zum Zeitpunkt der Erstellung des Förder-planes durch den (die) Leistungserbringer und zum Termin für die Einschätzung der Entwicklung und Überprüfung der Hilfeleistung und Fortschreibung des Ge-samtplanes enthalten. Der Gesamtplan sollte durch die Eltern, den (die) Leistungs-erbringer und den Sozialhilfeträger unterzeichnet werden.
16. Die künftig für die Förderung zuständige Kindertageseinrichtung sollte in die Erstel-
lung des Gesamtplanes eingebunden sein, um einerseits über die Ziele der Hilfe
15
und deren Umsetzung informiert zu sein und andererseits auf Grundlage der Ver-einbarungen aus dem Gesamtplan den Förderplan erstellen zu können. Dieser wird in engem Zusammenwirken mit den Eltern und sonstigen Beteiligten durch die Kin-dertageseinrichtung erstellt und fortgeschrieben. Er dient als eine Grundlage für die Fortschreibung des Gesamtplanes.
17. Der Träger der Regelkindertageseinrichtung verhandelt das Entgelt für die Erbrin-
gung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs mit dem örtlichen Sozialamt und trifft darüber eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII. Diese Vereinbarung bildet die Grundlage für den Bewilligungsbescheid für die Ein-gliederungshilfeleistung an die Eltern des betreffenden Kindes. Der Träger der integrativen Kindertageseinrichtung verhandelt das Entgelt mit dem überörtlichen Sozialhilfeträger. Die über dieses Entgelt abgeschlossene Vereinba-rung nach § 75 Abs. 3 SGB XII bildet die Grundlage für den Bewilligungsbescheid für die Eingliederungshilfe an die Eltern des betreffenden Kindes. Träger und Eltern sollen nach Abschluss der Entgeltverhandlungen das Betreuungs-verhältnis vereinbaren. Hierbei muss geklärt werden, ob und wie ggf. der zwischen Träger und Eltern bestehende Betreuungsvertrag geändert bzw. ergänzt werden muss.
18. Der durch die Kindertageseinrichtung zu erstellende und fortzuschreibende Förder-
plan sollte Aussagen zu nachfolgenden Aspekten beinhalten: - ausgehend von den Zielen des Gesamtplanes kleinteilige und in ihrer Errei-
chung überschaubare Ziele für alle Beteiligten, - konkrete Aufgaben für alle Beteiligten (inkl. Methoden für die Aufgaben-
erbringung durch die Fachkräfte), - Indikatoren für die Zielerreichung, - Zusammenwirken der Beteiligten, - Zeitraum der Förderung und Termin für die Fortschreibung des Förderpla-
nes etc.
Das beschriebene Verfahren wird in Anlage 1 noch einmal grafisch dargestellt. 5. Inkrafttreten Die vorliegende fachliche Empfehlung tritt ab dem 1. Januar 2013 in Kraft. Damit tritt die „Fachliche Empfehlung zur Umsetzung von § 7 ThürKitaG in Verbindung mit §§ 53,54,58 SGB XII sowie § 19 Abs. 5 ThürKitaG“ vom 26. Februar 2007 i.d.F. vom März 2008 au-ßer Kraft.
16
Anlage 1: Grafische Darstellung des Verfahrensablaufs zur Förderung eines Kindes mit erhöhtem För-derbedarf bzw. mit (drohender) Behinderung in Kindertageseinrichtungen (bei Kindern mit bereits festge-stellter (drohender) Behinderung beginnt das Verfahren bei Punkt 10)
Auswahl einer Kindertageseinrichtung durch die Eltern 1
Beobachtung des Kindes durch die Fachkräfte; Feststellung eines zusätzlichen Bedarfs 2
1. Elterngespräch: Vereinbarung zur Förderung des Kindes 3
Feststellung des Sozialamtes, dass das Kind Anspruch auf Teilhabe-Leistungen hat und Prüfung, in welcher Einrichtung die Förderung gewährt werden kann 9
Antrag der Eltern auf Sozialleistungen beim Sozialamt 8
3. Elterngespräch: Erörterung der Unterstützungsmöglichkeiten durch den Fachbera-ter
6
2. Elterngespräch: Information über mögliche Hinzuziehung eines Fachberaters 5
Auswertung der Beobachtungen; Feststellung eines zusätzlichen Förderbedarfs 4
4. Elterngespräch: Information über weiterführende Beratungsangebote 7
Besuch von Jugendamt und Sozialamt in der angedachten Kindertageseinrichtung 11
Vorbereitung der Einrichtung auf den Besuch; Auseinandersetzung mit relevanten Fragen 12
Leistungsbescheid des Sozialamtes ergeht an die Eltern 13
Erstellung des Gesamtplanes durch das Sozialamt unter Einbeziehung aller Beteiligten 14, 15, 16
Aushandlung des Entgeltes für die Erbringung der Leistung zwischen Kita-Träger und Sozialamt
Erstellung und Fortschreibung des Förderplans durch die Kindertageseinrichtung 18
17
Hinzuziehung der Fachberatung des Jugendamtes durch das Sozialamt 10
17
Anhang: 1. Weiterführende Rechtsgrundlagen 1.1 Leistungen der Eingliederungshilfe Gemäß § 53 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, einge-schränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Eingliederungs-hilfe. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören gemäß § 54 SGB XII auch die Leistun-gen nach § 55 SGB IX, welche u.a. auch heilpädagogische Leistungen für noch nicht einge-schulte behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder umfassen. Zu diesen heilpäda-gogischen Leistungen zählt auch die Förderung in einer Kindertageseinrichtung. Gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII richten sich Aufgabe und Ziel, Bestimmung des Personen-kreises sowie die Art der Leistung der Eingliederungshilfe für Kinder, die seelisch behindert oder von einer seelischen Behinderung bedroht sind, ebenso nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1 und den §§ 54, 56 und 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinder-te oder von einer solchen Behinderung bedrohte Kinder Anwendung finden. Gemäß § 26 ThürKJHAG gehen unabhängig von der Art der Behinderung die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII vor. Das heißt, für die Gewährungen von Leis-tungen der Eingliederungshilfe für Kinder bis zum Schuleintritt ist unabhängig von der Art der Behinderung stets der örtliche Träger der Sozialhilfe zuständig. 1.2 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Früherkennung und Frühförderung Gemäß § 26 SGB IX haben Menschen, die behindert oder von Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Hierzu gehören u.a. Behandlungen durch Ärzte und Angehörige anderer Heilberufe, Leis-tungen der Früherkennung und Frühförderung, Heil- und Hilfsmittel sowie therapeutische Leistungen. Darüber hinaus können auch weitergehende medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen gewährt werden. Die medizinischen Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder umfassen gemäß § 30 SGB IX auch medizinische Leistun-gen sowie nichtärztliche sozialpädiatrische, psychologische, heilpädagogische, psychoso-ziale Leistungen und die Beratung der Erziehungsberechtigten, auch in fachübergreifenden Diensten, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen individuellen Behandlungsplan aufzustellen. Diese Leistungen wer-den durch Sozialpädiatrische Zentren (SPZ) oder interdisziplinäre Frühförderstellen (IFF) erbracht. Leistungen der Früherkennung und Frühförderung sowie Heilmittelleistungen (Ergothera-pie, Logopädie und Physiotherapie) können Kinder unter bestimmten Voraussetzungen in einer auf deren Förderung ausgerichteten Kindertageseinrichtung erhalten. Die Abgabe dieser Leistung richtet sich nach der geltenden „Rahmenvereinbarung für den Freistaat Thüringen zur Umsetzung der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behin-derter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung-FrühV)“ und der Heilmittelrichtlinie in Verbindung mit den Vereinbarungen, die die Verbände der Kran-kenkassen in Thüringen hierzu geschlossen haben. Art und Umfang der Heilmittelbehand-lung bestimmt der behandelnde Arzt mit seiner Verordnung.
18
1.3 Relevante Gesetzestexte (Auszug) § 2 Abs. 1 SGB IX: Behinderung (1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seeli-sche Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesell-schaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. § 30 Abs. 1 bis 3 SGB IX: Früherkennung und Frühförderung (1) Die medizinischen Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 umfassen auch 1. die medizinischen Leistungen der mit dieser Zielsetzung fachübergreifend arbeitende Dienste und Einrichtungen, 2. nichtärztliche sozialpädiatrische, psychologische, heilpädagogische, psychosoziale Leistungen und die Beratung der Erziehungsberechtigten, auch in fachübergreifend arbei tenden Diensten und Einrichtungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen individuellen Behandlungsplan aufzustellen. Leistungen nach Satz 1 werden als Komplexleistung in Verbindung mit heilpädagogischen Leistungen (§ 56) erbracht.
(2) Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder umfassen des Weiteren nichtärztliche therapeutische, psychologische, heilpädagogische, sonderpädagogische, psychosoziale Leistungen und die Beratung der Erziehungsberechtigten durch interdisziplinäre Frühförderstellen, wenn sie erforderlich sind, um eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen oder die Behinderung durch gezielte Förder- und Behandlungs-maßnahmen auszugleichen oder zu mildern.
(3) Zur Abgrenzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen und der sonstigen Leistungen dieser Dienste und Einrichtungen, zur Übernahme oder Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern, zur Vereinbarung und Abrechnung der Entgelte sowie zur Finanzierung werden gemeinsame Empfehlungen vereinbart; § 13 Abs. 3, 4 und 6 gilt entsprechend. Landesrecht kann vorsehen, dass an der Komplexleistung weitere Stellen, insbesondere die Kultusverwaltung, zu beteiligen sind. In diesem Fall ist eine Erweiterung der gemeinsamen Empfehlungen anzustreben.
§ 55 Abs. 1 und 2 SGB IX: Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (1) Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden die Leistungen er-bracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermögli-chen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden. (2) Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere 1. Versorgung mit anderen als den in § 31 genannten Hilfsmitten oder den in § 33 genann-ten Hilfen, 2. heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, 3. Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemein-schaft zu ermöglichen, 4. Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt,
19
…. 7. Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben.
§ 56 Abs. 1 und 2 SGB IX: Heilpädagogische Leistungen (1) Heilpädagogische Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 werden erbracht, wenn nach fach-licher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch 1. eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt oder 2. die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden können. Sie werden immer an schwerstbehinderte und schwerstmehrfach-behinderte Kinder, die noch nicht eingeschult sind, erbracht. (2) In Verbindung mit Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung (§ 30) und schul-vorbereitenden Maßnahmen der Schulträger werden heilpädagogische Leistungen als Komplexleistung erbracht. § 53 Abs. 1 bis 3 SGB XII: Leistungsberechtigte und Aufgabe (1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Bu-ches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliede-rungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungs-hilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seeli-schen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.
(2) Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies gilt für Per-sonen, für die vorbeugende Gesundheitshilfe und Hilfe bei Krankheit nach den §§ 47 und 48 erforderlich ist, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Leistungen eine Behinderung einzutreten droht.
(3) Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu ver-hüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen an-gemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.
§ 54 Abs. 1 SGB XII: Leistungen der Eingliederungshilfe Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches insbesondere: 1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemei-
nen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorberei-tung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt,
2. Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule,
3. Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit, 4. Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach § 56, 5. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verord-
neten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Ar-beitsleben.
20
Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben ent-sprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit. § 58 Abs. 1 und 2 SGB XII: Gesamtplan (1) Der Träger der Sozialhilfe stellt so frühzeitig wie möglich einen Gesamtplan zur Durch-führung der einzelnen Leistungen auf. (2) Bei der Aufstellung des Gesamtplans und der Durchführung der Leistungen wirkt der Träger der Sozialhilfe mit dem behinderten Menschen und den sonst im Einzelfall Beteilig-ten, insbesondere mit dem behandelnden Arzt, dem Gesundheitsamt, dem Landesarzt, dem Jugendamt und den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, zusammen. § 26 ThürKJHAG: Verhältnis zu anderen Leistungen Bei Maßnahmen der Frühförderung für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, längstens bis zum Schuleintritt, gehen unabhängig von der Art der Behinderung die Leis-tungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vor. Die schul-rechtlichen Bestimmungen des Förderschulgesetzes bleiben hiervon unberührt.
§ 7 Abs. 1 bis 4 ThürKitaG: Angebote für behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder sowie weitere Kinder mit Förderbedarf (1) Kinder, die im Sinne des Achten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII, SGB XII) behindert oder von Behinderung bedroht sind, haben das Recht, gemeinsam mit Kin-dern ohne Behinderung gefördert zu werden. (2) Die gemeinsame Förderung erfolgt in allen Kindertageseinrichtungen (integrative Ein-richtungen und Regeleinrichtungen), wenn eine dem Bedarf entsprechende Förderung ge-währleistet werden kann. Grundlage hierfür ist die jeweilige Vereinbarung nach § 75 SGB XII auf Basis der Beschlüsse der Gemeinsamen Kommission nach § 29 des Landesrah-menvertrages gemäß § 79 Abs. 1 SGB XII. (3) Maßgabe der Förderung ist der vom Träger der Sozialhilfe erarbeitete Gesamtplan nach § 58 SGB XII, an dessen Aufstellung und Durchführung der Leistungen der örtliche Träger der Sozialhilfe mit den Eltern oder Sorgeberechtigten des behinderten Kindes und den sonst im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit dem behandelnden Arzt, dem Gesund-heitsamt und dem Jugendamt, zusammenwirkt. Der Gesamtplan beschreibt und regelt den besonderen Betreuungs- und Förderbedarf zur erfolgreichen Integration ausgehend von einer personenzentrierten Feststellung des individuellen Hilfebedarfs des Kindes. (4) Für Kinder, die einer besonderen Förderung bedürfen, ohne behindert oder von Behin-derung bedroht zu sein, sind geeignete Fördermaßnahmen in der Einrichtung im Rahmen des Förderauftrags nach § 22 SGB VIII und § 6 dieses Gesetzes zu treffen. § 18 Abs. 7 ThürKitaG: Finanzierung der Kindertagesbetreuungsangebote Erfolgt eine Unterbringung grundsätzlich oder in ihrem zeitlichen oder qualitativen Um-fang aufgrund der §§ 53 und 54 SGB XII, der §§ 55 und 56 des Neunten Buches Sozialge-setzbuch (SGB IX) oder des § 35a SGB VIII, so trägt der nach diesen Bestimmungen Ver-pflichtete die hierdurch entstehenden Mehrkosten; § 26 des Thüringer Kinder- und Jugend-hilfeausführungsgesetzes bleibt unberührt.
21
§ 1 Abs. 2 ThürKitaVO: Räumliche Ausstattung der Kindertageseinrichtungen In Kindertageseinrichtungen, in denen behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder im Sinne des Achten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gemeinsam mit nicht behin-derten Kindern betreut werden, muss die Ausstattung und Größe der Räume der Beson-derheit der Behinderung der Kinder entsprechen. Hierbei sind insbesondere die Vorgaben des jeweils anzuwendenden Leistungstyps für Leistungen der Eingliederungshilfe für we-sentlich behinderte und von wesentlichen Behinderungen bedrohte Kinder in Kinderta-geseinrichtungen zu berücksichtigen. Wenn es die besondere Situation erfordert, sind für die individuelle Förderung gesonderte Räumlichkeiten vorzuhalten. § 3 Abs. 1 und 3 ThürKitaVO: Gruppengröße und -zusammensetzung (1) Größe und Zusammensetzung der Gruppen sind an den spezifischen psychischen und physischen Voraussetzungen sowie den Bildungsbedürfnissen der Kinder auszurichten. Durch die Träger der Kindertageseinrichtungen ist sicherzustellen, dass, unabhängig vom Lebensalter der Kinder, Stabilität und Kontinuität in den Erzieher-Kind-Beziehungen ge-währleistet werden. (3) Für Kinder nach § 7 Abs. 1 ThürKitaG ist der behinderungsbedingte personelle Mehr-aufwand entsprechend dem jeweils anzuwendenden Leistungstyp für Leistungen der Ein-gliederungshilfe für wesentlich behinderte und von wesentlichen Behinderungen bedrohte Kinder in Kindertageseinrichtungen durch Erhöhung des Personalschlüssels oder Reduzie-rung der Kinderzahl der Gruppe um den Faktor des Personalschlüssels zu berücksichtigen. Auszug aus der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung –FrühV) vom 24. Juni 2003 § 1 Anwendungsbereich Die Abgrenzung der durch interdisziplinäre Frühförderstellen und sozialpädiatrische Zent-ren ausgeführten Leistungen nach § 30 Abs. 1 und 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Früherkennung und Frühförderung noch nicht eingeschulter behinderter und von Be-hinderung bedrohter Kinder, die Übernahme und die Teilung der Kosten zwischen den be-teiligten Rehabilitationsträgern sowie die Vereinbarung der Entgelte richtet sich nach den folgenden Vorschriften. § 2 Früherkennung und Frühförderung (1)Leistungen nach § 1 umfassen 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 5) und 2. heilpädagogische Leistungen (§ 6). Die erforderlichen Leistungen werden unter Inanspruchnahme von fachlich geeigneten interdisziplinären Frühförderstellen und sozialpädiatrischen Zentren unter Einbeziehung des sozialen Umfelds der Kinder ausgeführt. Näheres zu den Anforderungen an interdiszi-plinäre Frühförderstellen und sozialpädiatrische Zentren kann durch Landesrahmenemp-fehlungen geregelt werden. § 5 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (1) Die im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 30 des Neun-ten Buches Sozialgesetzbuch zur Früherkennung und Frühförderung zu erbringenden me-dizinischen Leistungen umfassen insbesondere 1. ärztliche Behandlung einschließlich der zur Früherkennung und Diagnostik erforder-
lichen ärztlichen Tätigkeiten,
22
2. nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Leistungen, soweit und solange sie unter ärztlicher Verantwortung er-bracht werden und erforderlich sind, um eine drohende oder bereits eingetretene Be-hinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen individuellen Förder- und Behandlungsplan aufzustellen,
3. Heilmittel, insbesondere physikalische Therapie, Physiotherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sowie Beschäftigungstherapie, soweit sie auf Grund des Förder- und Behandlungsplans nach § 7 Abs. 1 erforderlich sind.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 umfassen auch die Beratung der Erziehungsberechtigten, insbesondere 1. das Erstgespräch, 2. anamnestische Gespräche mit Eltern und anderen Bezugspersonen, 3. die Vermittlung der Diagnose, 4. Erörterung und Beratung des Förder- und Behandlungsplans, 5. Austausch über den Entwicklungs- und Förderprozess des Kindes einschließlich Ver-
haltens- und Beziehungsfragen, 6. Anleitung und Hilfe bei der Gestaltung des Alltags, 7. Anleitung zur Einbeziehung in Förderung und Behandlung, 8. Hilfen zur Unterstützung der Bezugspersonen bei der Krankheits- und Behinderungs-
verarbeitung, 9. Vermittlung von weiteren Hilfs- und Beratungsangeboten. (3) Weitergehende Vereinbarungen auf Landesebene bleiben unberührt. § 6 Heilpädagogische Leistungen Heilpädagogische Leistungen nach § 56 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch umfassen alle Maßnahmen, die die Entwicklung des Kindes und die Entfaltung seiner Persönlichkeit mit pädagogischen Mitteln anregen, einschließlich der jeweils erforderlichen sozial- und sonderpädagogischen, psychologischen und psychosozialen Hilfen sowie die Beratung der Erziehungsberechtigten; § 5 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 2 Leistungstyp B-LT 2.1 a – Regeleinrichtungen und Leistungstyp B-LT 2.1 – Integrati-
ve Kindertageseinrichtungen
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3. Links Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen: http://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmsfg/abteilung4/referat33/eefl_beratungsstellen_17.7.2012.pdf
Sozialpädiatrische Zentren: www.dgspj.de Frühförderstellen: http://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmsfg/abteilung2/referat23/fruehfoerderstellen_und_traeger-anschriften_und_telefon.pdf