Gestaltung einer Webseite Dworzak, Kriks, Kuder, Schnekker PC WS2006 22.11.2006

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Gestaltung einer Webseite

Dworzak, Kriks, Kuder, SchnekkerPC WS200622.11.2006

Grundsätzliches

Im UrhG ist Webseite nicht erfasst und daher als solches eigentlich nicht urheberrechtlich geschützt.

Allerdings können Teile (Fotos, Grafiken, Texte etc.) sehr wohl urheberrechtlich geschützt sein.

Die gesamte Webseite kann aber entweder als Datenbankwerk oder als Design als Gebrauchsgrafik geschützt sein.

Sind mehrere Webseiten ihrem Inhalt nach voneinander unabhängig, aber miteinander durch Links verbunden und bilden sie zusammen einen systematisch angeordneten Internetauftritt, so liegt ein Datenbankwerk vor.Schutz der graphischen Gestaltung einer Webseite gegen unbefugte Übernahme. Das Layout einer Website ist als Gebrauchsgraphik als Werk der bildenden Künste geschützt, wenn es sich dabei um eine individuelle Schöpfung handelt ).

Technische Möglichkeiten

Technische Möglichkeiten

Technische Möglichkeiten

Texte Fotos, Grafiken Links Multimedia, z.B. Videos Podcasting-Beiträge Musik, z.B. Mp3s Layout Website als Datenbank(werk)

Text I

Text ist eine persönliche geistige Schöpfung und daher urhr. geschützt (§1 UrhG).

Individualität ist wichtig, nicht der Neuigkeitswert Mehrere Autoren: Miturheber Im Rahmen des Zitatrechts darf man zitieren, aber nicht

das ganze Werk. Voraussetzung ist, dass ein eigenes Werk vorliegt. Eine reine Linkliste ist folglich nicht zulässig.

Text darf man ohne Einwilligung des Autors nicht übernehmen, auch wenn man den Autor nennt (man darf aber darauf linken).

Text II

Bei Pressemitteilungen/veröffentlichte Artikel sieht es so aus: Echte Sprachwerke - vor allem Fachartikel und

Kommentare. Dürfen nur mit Zustimmung des Autors kopiert werden.

Artikel über wirtschaftliche, politische oder religiöse Tagesthemen dürfen vervielfältigt und verbreitet werden, wenn das nicht ausdrücklich verboten wurde ("Rechte vorbehalten").

Einfache Mitteilungen darstellende Presseberichte (vermischte Nachrichten, Tagesneuigkeiten) sind nicht urheberrechtlich geschützt, dürfen aber gem. § 79 UrhG (Nachrichtenschutz) erst dann übernommen werden, wenn seit ihrer Erstveröffentlichung 12 Stunden vergangen sind.

Text - Beispiele

Publiziert von: Herbert Denk

Zitate aus „Naturgesetze der Marken-führung“

Buchautor:Titel

Fotos I

Als Werk der bildenden Künste geschützt, wenn eigentümliche geistige Schöpfung (§3 UrhG).

Man darf Fotos daher nicht einfach verwenden. Fotos darf man auch nicht kopieren, einscannen und auf

eine Webseite stellen, da man beim Kauf eines Fotos nur das Recht auf Nutzung des Papierabzugs erwirbt, welche nicht vervielfältigt werden dürfen.

Fotos II

Gemälde oder andere Werke der bildenden Künste darf man nicht einfach fotografieren, einscannen und online stellen.

Ausnahme: Wenn Kunstheber schon mehr als 70 Jahre tot und das Urheberrecht somit erloschen ist.

Ist die Schutzdauer noch aktiv: Veröffentlichung nur mit Zustimmung des Urhebers, der Erben oder der zuständigen Verwertungsgesellschaft (Lizenz).

Fotos - Beispiel

Abdruck honorarfrei www.auersperg.com

Fotos und kostenloser Download

Lizenzvertrag

Nutzungseinräumung auf Zeit (vgl. Kaufvertrag) Zahlung einer frei vereinbarten Lizenzgebühr

(Pauschallizenz, Umsatzlizenz)

Grafiken

Bei Grafiken kommt es darauf an, ob sie Werkcharakter im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) genießen, d.h. eine sogenannte eigentümliche geistige Schöpfung

darstellen In der Regel besser keine fremden Grafiken verwenden

oder Zustimmung des Urhebers einholen.

Fotodownload - Beispiel

www.pressefotos.at

Multimedia

Nicht ausdrücklich geschützte Werkart im UhrG (dennoch mehrheitlich urhr. geschützt)

Schaffung von Multimedia-produkten setzt Nutzung bestehender Werke voraus.

Rechte an vorbestehenden Werken müssen erworben werden.

Multimedia - Beispiel

Filmbeitrag zum PR-Tag 2006

Poadcast - Beispiel

Rechte - mit Ausnahme der Musik- liegen bei den Autoren bzw. beim PRVA

Musik/MP3

Musik auf Homepages – zum Download oder als Streaming

Musik gesamtheitlich geschützt (Werke der Musik) und darf daher nicht einfach im Internet zur Verfügung gestellt werden (weder bearbeitet noch unbearbeitet, egal ob als Download oder nur zum Anhören). -> Zustimmung des Urhebers nötig.

+ Leistungsschutzrechte: Künstler & Tonträgerhersteller

-> Man darf eine Webseite daher auch nicht einfach mit irgendeiner Musik hinterlegen, selbst wenn diese gar nicht zum download angeboten wird (und dabei kommt es auch nicht darauf an, wie lange die Musikstücke sind) -> An Verwertungsgesellschaft wenden (AKM).

Musik - Beispiel

Musikuntermalung und Musikstück sind vom Drop Trio und wurden von Magnatune zur Verfügung gestellt.

Links

Links generell unbedenklich, wenn sie nicht Eindruck erwecken, der Inhalt der gelinkten Seite gehöre zur eigenen Website.

Links auf Sound-Dateien: Sind grundsätzlich erlaubt, sofern man davon ausgehen kann, dass das Stück nicht rechtswidrig dort veröffentlich wurde.

Folgende Link-Arten gibt es: Einfacher Link, Framing, Inline-Linking.

Bei einem einfacher Link ist eine Quellenangabe zu machen (im Linktext).

Bei Framing oder Inline Linking handelt es sich um eine Vervielfältigungshandlung. Die Nutzungsrechte liegen hier beim Rechteinhaber.

Haftung für Links mit rechtwidrigem Inhalt: Bei Framing und Inline-Linking.

Links - Beispiel

Link zu www.amazon.de (direkt zu dieser Buchvorstellung)

Layout

Schutz durch das Urheberrecht besteht nur, wenn es sich um eine eigentümliche geistige Schöpfung handelt (-> problematisch bei außergewöhnlichen Seiten.

Webseite darf man nicht einfach so kopieren/nachbauen. Anhaltspunkt: Es wird problematisch, wenn man der eigenen

Webseite ansieht, aus welcher Seite man sie gebaut hat. Man muss keinen Copyright-Vermerk auf der Webseite machen

(kann es aber).Voraussetzung: ein Teil der Website hat Werkcharakter (hebt sich deutlich von anderen Webseiten ab). Wenn doch Copyright-Vermerk: Vermerk muss dort verbleiben, solange das Werk in der erkennbar von diesem Urheber stammenden Form öffentlich zugänglich ist, also die Website online ist. Bei Design-Relaunch darf man das C nicht entfernen, wenn das alte Werk noch erkennbar ist. Dann muss man den Copyright-Vermerk folgendermaßen ergänzen: „bearbeitet durch“. Wenn Relaunch so groß, dass neues Werk entsteht, wird man Miturheber und darf seinen C-Vermerk neben den alten setzen.

Layout - Beispiel

Checkliste IDigitalisieren von Inhalten: Vervielfältigungsrecht Bearbeitungsrecht, wenn ich einen Inhalt verändern

möchte

Upload von Dateien z.B. Fotos: Vervielfältigungsrecht Nutzungsrecht ACHTUNG: immer vom Ersteller des Fotos einholen, da im

Streitfall diese Bewilligung vom Übergeber der Fotos nichts nützt, wenn er nicht mit dem Urheber ident ist.

Persönlichkeitsrecht, vor allem bei selbst gemachten Aufnahmen

Checkliste II

Download von Dateien z.B. MP3 making available -> Recht des öffentlich

Zugänglichmachens, ich muss den Download nicht explizit anbieten, wenn die Möglichkeit eines Downloads besteht, fällt dies bereits unter making available

Verwendung von Texten: Beachten: Nachrichtenschutz, Pressemitteilung,

Zitierregeln, bei fremden Texten die eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen-> immer Zustimmung des Urhebers zur Veröffentlichung einholen!

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