Haftungsfallen im Vereins- und Verbandsleben VHS Schweinfurt 27.10.2011 VHS Poppenhausen 22.11.2011...

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„Haftungsfallen im Vereins- und

Verbandsleben“

VHS Schweinfurt27.10.2011 VHS Poppenhausen

22.11.2011 VHS Kolitzheim

Malte Jörg UffelnMag.rer.publ.

Rechtsanwalt und Mediator (DAA)(Gründau)

www.uffeln.eu

Unsere Themen:

Vorstand mit Rechten und PflichtenHaftung und Haftungsrisiko

§ 31 a BGBBetriebsprüfung und Steuerfahndung

LINKVERZEICHNIS:

www.bundestag.dewww.bundesrat.de

www.bundesfinanzministerium.de

www.hmdf.hessen.dewww.stmf.bayern.de

www.nonprofitmanagement.de

www.vereinsrecht.de

www.wegweiser.buergergesellschaft.dewww.npo-info.de

www.marktplatz-verein.dewww.sportundverein.de

www.kuenstlersozialkasse.dewww.vbg.de

www.aufsichtspflicht.dewww.deutsche-rentenversicherung.de

www.uffeln.euwww.kanzlei-uffeln.dewww.vereinshotline.de

www.gelotologie.eu

Vorstandmit Rechten und

Pflichten( §§ 662 ff. BGB)

PFLICHTEN

Auskunft und Rechenschaft

Herausgabe von Vereinseigentum nach Ende des Ehrenamtes

Verzinsung „ treuhänderisch anvertrauten Geldes“

Vorschußpflicht bei eigenen Aufwendungen

RECHTEAnspruch auf Aufwendungsersatz

(§ 670 BGB)

Anspruch auf Haftungsfreistellung(§ 31 a II BGB )

ÜBLICHE AUFWENDUNGEN:

FahrtkostenPorti

TelefonTelefaxkostenInternetkosten

VerpflegungsmehraufwendungenSeminargebühren

TIPP:Satzung darf Leistung eines

Aufwendungsersatzes nicht verbieten

Satzungen checken und ggf. bis 31.12.2010 ändern !!!

Pflichten im

Steuerrecht

Aufzeichnungspflichten ( § 146 AO)

Buchungen / Aufzeichnungen müssen

vollständigrichtig

zeitgerechtgeordnet

sein.

Aufbewahrungspflichten ( § 147 AO)

Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, GUV- Rechnungen, Briefe, Belege und alle bedeutsamen Unterlagen

10 Jahre

Datei ( USB-Stick, CD) oder Papier

PLICHTENKANON im

STEUERRECHT

BuchführungspflichtenAufzeichnungspflichten

ErklärungspflichtenAuskunftspflichtenDuldungspflichten

Steuereinbehaltungspflichten (USt.)Steuerentrichtungspflichten

Haftung und

Haftungsrisiko

Aus der Rechtsprechung des BGH:

Das ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglied muß... für die

Kenntnisse einstehen, die die übernommene

Geschäftsführungsaufgabe erfordert( BGH NJW 1957,832; BGH WPM

1971,1548)

PROBLEM der PRAXIS:

Wer sagt mir das ?

Woher bekomme ich diese Kenntnisse ?

Wo steht das ?

TIPP:Stellenbeschreibung

ausarbeiten !!!

Haftung aus Vertrag ( §§ 662 ff. BGB) bei Pflichtverletzungen und

Schlechtleistungen ( § 280 BGB)

Haftung aus Delikt ( §§ 823 ff. BGB ) bei Rechtsgutsverletzungen

Neuregelung der Haftung ehrenamtlich tätiger

Vereinsvorstände

(BR- Drs. 692/09, s.a.www.bundesrat.de)

NEU !!!!

§ 31 a BGB

§ 31 a BGB Haftung von Vorstandsmitgliedern

(1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro

nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten

verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des

Vereins.(2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem

anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden

verpflichet, so kann er von dem Verein die Befreiung von den Verbindlichkeiten verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob

fahrlässig verursacht wurde.

NEU !!!!

Keine Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit

mehr !!!!

Die einfache Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die

erforderliche Sorgfalt nicht beachtet werden konnte bzw.

nicht mit absichtlicher Unachtsamkeit beachtet

wurde.

Neue Probleme mit § 31 a BGB

Haftung der HelferHaftung der bes. VertreterHaftung der ÜbungsleiterHaftung der Hausmeister

Haftung der NICHT- Vorstände

HAFTUNGSFÄLLE aus der PRAXIS I

Nichtabfordern von ZuschüssenHandeln entgegen zwingenden

Satzungsbestimmungen und BeschlüssenKeine verzinsliche Anlage des

VereinsvermögensVerspätete Begleichung von Steuerschulden

Nichterhebung von Beiträgen, Gebühren, Umlagen

HAFTUNGSFÄLLE aus der PRAXIS II

Überschreiten von Zahlungszielen bei Rechnungen

Einstellung der Beitragszahlung an den Dachverband

HAFTUNGSFÄLLE aus der PRAXIS III

„Der Kassierer greift in die Kasse “„ Ein Vereinsmitglied klaut Vereinseigentum“

„ Der Vereinsvorsitzende fälscht eine Unterschrift des Übungsleiters auf einem

Zuschussantrag“„Zerstörung von Eigentum anderer in Form

von Überkleben von Plakaten“„ Nichterfüllung von

Verkehrssicherungspflichten(ungesichertes Kabel während Konzert)“

HAFTUNGSFÄLLE aus der PRAXIS IV

„ Schwarzgeld an Sportler“„ Kassierer genehmigt sich für seine Arbeit

10% der Beiträge“„ Übungsleiter nimmt Freibetrag gem. § 3 Nr.

26 EStG doppelt in Anspruch“„ Minijobber verschleiert weitere Einkünfte“

HAFTUNGSFÄLLE aus der Praxis V

„ Der sich auflösende Verein verteilt das Vereinsvermögen an die Mitglieder“

„ zu späte Anmeldung der Insolvenz“(Problem des § 42 II BGB)

§ 823 I BGB

I. Tatbestandsmässigkeit des § 823 I BGB

1. Rechtsgutsverletzung2. Ursächlichkeit der Handlung/Unterlassung

für die Rechtsgutsverletzung

II. Rechtswidrigkeit

HAFTUNG der VORSTANDSMITGLIEDER

im MEHRGLIEDRIGEN VORSTAND

Wenn nichts geregelt ist:

Grundsatz der Gesamtverantwortung

„ ALLE SIND IN EINEM BOOT“

TIPP:

GESCHÄFTS- und AUFGABENVERTEILUNGS-

PLAN ERSTELLEN UND VERABSCHIEDEN

Kernaufgaben in die Satzung

Detailaufgaben in einen ergänzenden

Geschäftsverteilungsplan

ANERKENNUNG der AUFGABENZUWEISUNG

nur:

> bei klarer Regelung> Schriftform der Zuweisung

> genaue, klare Aufgabenverteilung

RECHTSFOLGE:Entfallen der

Gesamtverantwortung

VORAUSSETZUNGEN für RESSORTZUWEISUNG:

Klare Satzungsregelung

Persönliche QualifikationFachliche Qualifikation

Ordnungsgemässe VerwaltungMitteilungspflicht an Mitglieder und Dritte

Stichproben / Überwachung von Mitarbeitern

„Bomben“(Prüffelder) bei Vereinen

Erster Überblick

SPENDEN(Geldspende, Sachspende, Aufwandsspende)

SpendenbestätigungspraxisTatsächliche Spendenverwendung

€ 400 – Kräfte und deren Abrechnung

Übungsleiter gem. § 3 Nr. 26 EStG und deren Abrechnung

Vorstandsmitglieder (Aufwendungen) undEhrenamtspauschale gem. § Nr. 26 a EStG

Helfer bei Vereinsfesten

Zuwendungen an Mitglieder (Feste, Feieren)

Freigrenze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

(€ 35.000,00)

SATZUNGEN

„Zeitnahe Mittelverwendung“

Umsatzsteuer

Lohnsteuer

Gemeinnütziger Verein gem. § 52 AOund

Förderverein gem. § 58 AO

(Probleme des Missbrauchs steuerlicher GestaltungsmöglichkeitenI

„Bomben“ (Prüffelder) bei

Vereinen

Detailbetrachtung

SPHÄRENZUORDNUNG

Ideeller BereichVermögensverwaltung

Zweckbetrieb

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

NOCH unschädlich – SCHON wGB

Beispiele:

Konzert mit nachfolgendem Tanz in den Mai

Cafeteria in Schule/Sozialstation mit Angebot für ALLE

Computer-/Internetworkhops bei Selbshilfegruppen anlässlich

GesundheitstagKonzertreise mit touristischen AspektenVerköstigung von Teilnehmern/Mitglieder

PROBLEME VERMEIDEN DURCH :

Klarstellung, dass Maßnahme „ satzungsgemässen Zwecken dient“

Dokumentation der Maßnahme(Prospekte, Ausschreibungen, Internet)

Transparenz schaffen

BOMBE: ANGEMESSENHEIT VON AUSGABEN

> Dokumentation der Ordnungsgemäßheit> Vorstandsbeschluss> schriftlicher Vertrag

Belege, Belege, Belege(Was nicht belegt ist, stinkt)

BOMBE: ZEITNAHE MITTELVERWENDUNG

> „ Horten von Geld“ vermeiden> „Rücklagen“ auch tatsächlich bilden

(MANTELBOGEN !!!)> keine Mittelverwendungsrechnung

(NEBENRECHNUNG)> Rücklagennachweise fehlen

( ANGEBOTE, BELEGE)

BOMBE: WIRTSCHAFTLICHER GESCHÄFTSBETRIEB

> keine klare Kostenstellenrechnung> keine klare Kontenbildung

Konto : „ Sonstiges“ im Zweckbetrieb

> keine Aufteilung der Einnahmen nach nachvollziehbaren Grundsätzen

BOMBE: UMSATZSTEUERAUFPASSEN VOR VERPROBUNG !!!

> keine Zuordnung zu den Spähren> „ Minderumsätze“

(Beispiel: Waren-EK € 10.000,00Waren- VK € 12.000,00 )

> „ wegrollende Würste und auslaufendes Bier“

> hoher Eigenverbrauch ( Warenabgabe an Mitglieder )

BOMBE: SPENDENRECHT

> falsche Zuwendungsbestätigung> „ unmittelbare RÜCK-Spende“ einer

Aufwandsentschädigung> keine Dokumentation der Spende (DOPPEL)

„ verkappte Spende“ ( Nenngeld, aufgeteilt in Spende und Beitrag)> Spende für Gegenleistung (bspw. Anzeige)

BOMBE: ÜBUNGSLEITER/ € 400,00-KRÄFTE

> schriftlicher Vertrag fehlt(Finanzamt fordert verstärkt Verträge an )

> Überschreiten des Freibetrages gem. § 3 Nr. 26 EStG ( € 2.100,00/Jahr)

> Übungsleiter „täuscht“ > weiterer Mini-Job

BOMBE: ZUWENDUNGEN AN MITGLIEDER

> Überschreiten der zulässigen Höchstgrenzen(Sachzuwendungen € 40,00/ Ereignis)

> „Fahrten“: Verein übernimmt alle Kosten(Grenze des geldwerten Vorteils:

Jahresmitgliedsbeitrag)> Gutscheine statt Sachen

BOMBE: SATZUNGEN

> Satzung verbietet Aufwandsentschädigung> Gemeinnützigkeitsklausel veraltet> Anfallberechtigungsklausel unklar

BOMBE: SATZUNGEN

> Satzung verbietet Aufwandsentschädigung> Gemeinnützigkeitsklausel veraltet> Anfallberechtigungsklausel unklar

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Ihr

Malte Jörg Uffelnwww.uffeln.eu

ra-uffeln@t-online.deTel. 06051/18979

0170/4241950

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