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HERZLICH WILLKOMMEN
an der SteuerBar!
Themenübersicht
I. Geschenke
II. Pauschalbesteuerung gem. § 37 b EStG
III. Bewirtungskosten
Geschenkt? Steuerlich richtig geschenkt,Wir zeigen Ihnen wie!
I. Geschenke
Geschenke erhalten die Freundschaft
Man macht Geschenke erst einmal nicht mit Berechnung, sondern man freut sich, dass der andere sich freut.
Die Beziehung wird gepflegt und der Zusammenhalt gefördert.
Als Unternehmer haben SIE Geschenke aus steuerlicher Sicht jedoch anders zu betrachten!
I. Geschenke Definition
Ein Geschenk liegt vorwenn jemand einem anderen unentgeltlich (ohne Gegenleistung) eine Bar- oder Sachzuwendung macht. Die Zuwendung darf nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung stehen.
Keine Geschenke sind
Sponsoring-Aufwendungen, sofern diese als betriebliche Werbeaufwendungen qualifiziert werden können.
Geld- oder Sachzuwendungen zu Weihnachten, zum Geburtstag oder zur Heirat
Geschenkeklassiker sind
I. Geschenke Definition
Empfängerkreis 1Arbeitnehmer des Schenkers
Empfängerkreis 2
Nichtarbeitnehmer, z. B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmern
I. Geschenke an Geschäftspartner
Zu 100% ALS Betriebsausgaben abzugsfähigWenn die Aufwendungen 35,00 EUR pro Jahr und Empfänger nicht übersteigen.
Zu 0% ALS Betriebsausgaben abzugsfähigWenn die Aufwendungen 35,00 EUR pro Jahr und Empfänger übersteigen.
Beispiel:Sie überreichen einem Geschäftspartner zum Firmenjubiläum ein Weinpräsent im Wert von 25,00 EUR. Dieses Geschenk ist vorerst voll als Betriebsausgaben abzugsfähig, da es die 35,00 EUR nicht übersteigt. Zum Jahresende schenken Sie demselben Geschäftspartner ein Weinpräsent im Wert von 15,00 EUR. Somit sind sämtliche Geschenke für dieses Jahr an diesen Geschäftspartner nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, da in der Summe für dieses Jahr die 35,00 EUR-Grenze übersteigt.
I. Geschenke an Geschäftspartner
TIPP:Geschenke, die ausschließlich betrieblich genutzt werden können, unterliegen nicht der Wertgrenze von 35,00 EUR.
Beispiel: Ihre Firma verschenkt Business Software Pakete. Ein Paket kostet im Einkauf 85,00 EUR. Diese Kosten sind in voller Höhe steuerlich abzugsfähig.
I. Geschenke an Geschäftspartner
35,00 EUR Grenze Brutto oder Netto?Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer ist die 35,00 EUR-Grenze als NETTObetrag und bei nicht vorsteuerabzusgsberechtigten (z. B. Ärzte) als BRUTTObetrag zu verstehen
Nebenkosten
Zu den maßgebenden Kosten gehören auch die Nebenkosten für die Kennzeichnung des Geschenks als Werbeträger, z. B. Aufdruck des Firmenlogos. Nicht dazu gehören die Verpackungs- und Versandkosten.
Vorsteuerabzug
Solange die 35,00 EUR Grenze nicht überstiegen ist, ist die Vorsteuer abzugsfähig. Wird die 35,00 EUR Grenze überschritten (35,01 EUR) entfällt der Vorsteuerabzug.
I. Geschenke an Geschäftspartner
AufzeichnungspflichtenDie Aufwendungen müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Das heißt: Einzelne Verbuchung auf einem besonderen Konto.
Der Name des Geschenkeempfängers muss dokumentiert werden.
Streuwerbeartikel
z. B. Kugelschreiber und geringwertige Warenproben.Sachzuwendungen deren Anschaffung- oder Herstellungskosten 10,00 EUR nicht übersteigen (Nettowert bei Vorsteuerabzusgsfähigkeit des Schenkers)
Bei Streuwerbeartikeln kann die Benennung des Empfängers unterbleiben
I. Geschenke an Geschäftspartner
TIPP:Erstellen Sie zeitnah eine Liste der Beschenkten und übersenden diese zeitnah an unser Büro!
Damit sind alle Aufzeichnungserfordernisse erfüllt.
I. Geschenke an Geschäftspartner
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04Geschenke abzugsfähig ohne § 37 b EStG 4630 6610
Geschenke abzugsfähig mit § 37 b EStG 4631 6611
Geschenke nicht abzugsfähig ohne § 37 b EStG 4635 6620
Geschenke nicht abzugsfähig ohne § 37 b EStG 4636 6621
Geschenke ausschließlich betrieblich genutzt 4638 6625
Zugaben mit § 37 b EStG 4639 6629
Pauschale Steuern für Geschenke und Zugaben abzf. 4632 6612
Pauschale Steuern für Geschenke und Zugaben nicht abzf. 4637 6620
Streuartikel 4605 6605
I. Geschenke an Geschäftspartner
Sie wurden beschenkt?
Wenn das Geschenk beim Empfänger bzw. Beschenkten in einem betrieblichen Zusammenhang steht, ist es eine steuerpflichtige Betriebseinnahme. Hier greift die Regelung der 35,00 EUR Grenze nicht!
Als Einnahme ist der objektive Wertzugang zu erfassen, also der übliche Endpreis am Abgabeort.
Die Höhe der Betriebseinnahme wird nicht von der evtl. Nichtabziehbarkeit der entsprechenden Geschenkaufwendungen beim Zuwendenden berührt
I. Geschenke an Geschäftspartner
Sie wurden beschenkt?
Wenn von der Pauschalierung der Geschenke Gebrauch gemacht wird, entfällt die Steuerpflicht beim Beschenkten, da die Steuerschuld vom Schenkenden übernommen wird.
Es besteht die Möglichkeit, dass aufgrund einer Kontrollmittteilung beim zuständigen Finanzamt (BP beim Schenker) das Geschenk nachträglich beim Beschenkten versteuert werden muss.
II. Pauschalbesteuerung nach § 37 b EStG
Für Geschenke besteht auch die Möglichkeit der Pauschalierung der Einkommensteuer, wenn es sich um eine „Sachzuwendung“ handelt
Steuersatz = 30% zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
Berechnung:
Berechnungsgrundlage ist der Bruttobetrag der Zuwendung
II. Pauschalbesteuerung nach § 37 b EStG
Beispiel:
Zuwendung i. H. v. 29,90 EUR
Pauschale Steuer 30% 8,97 EUR
Solidaritätszuschlag 5,5% (von 8,97) 0,50 EUR
Kirchensteuer 7% (von 8,97) 0,63 EUR
Belastung durch Pauschalierung 10,10 EUR
II. Pauschalbesteuerung nach § 37 b EStG
Die Anmeldung der Pauschalsteuer erfolgt durch die Lohnsteueranmeldung
Pauschalierungswahlrecht
Unabhängig davon sind Geschenke an Kunden und Geschenke an Mitarbeiter immer separat zu betrachten im Rahmen der Pauschalierungsmöglichkeit.
Einheitlich für ALLE Geschenke, die Wahl bindet für das ganze Wirtschaftsjahr.Für den Schenker ist die Steuerübernahme freiwillig.
II. Pauschalbesteuerung nach § 37 b EStG
Pauschalierungsverbot
Bagatellgrenze
Hat man sich für die Pauschalierung entschieden, so Gilt dies für alle Zuwendungen, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 10,00 EUR übersteigen.
Wenn die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr den Betrag von 10.000,00 EUR übersteigen.
Für Zwecke des § 37 b EStG gelten alle Sachzuwendungen unterhalb von 10,00 EUR als Streuwerbeartikel, die von der Vorschrift nicht erfasst werden.
Abziehbare Vorsteuer bleibt unberücksichtigt.
II. Pauschalbesteuerung nach § 37 b EStG
Pauschalsteuer als Betriebsausgabe
Pauschalsteuer und 35,00 EUR Grenze
Die Pauschalsteuer trägt das Schicksal der Zuwendung, d. h. ist das Geschenk eine Betriebsausgabe wird auch die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe angesetzt und umgekehrt.
Bei der Prüfung, ob die 35,00 EUR Grenze überschritten ist, ist allein auf den Betrag abzustellen. Die Pauschalsteuer ist nicht mit einzubeziehen.
II. Pauschalbesteuerung nach § 37 b EStG
Abgeltungswirkung
Die Pauschalsteuer hat abgeltende Wirkung, das bedeutet, dass der Empfänger nichts mehr der Einkommensteuer unterwerfen muss.
WICHTIG:Für den Zuwendenden besteht die gesetzliche Pflicht, den Empfänger auf die Übernahme der Steuer hinzuweisen.
III. Bewirtungskosten
Definition
Aufwendungen für Speisen, Getränke und andere zum alsbaldigen Verzehr bestimmte Genussmittel.(i.d.R. Bewirtung in einem Restaurant)
III. Bewirtungskosten
Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung von Bewirtungskosten
Zu den Bewirteten muss eine geschäftliche Beziehung bestehen.
Bei der Bewirtung darf es sich nicht um einen privaten Anlass handeln
Formelle Voraussetzungen
III. Bewirtungskosten
Formelle Voraussetzungen
Eine einfache Quittung des Restaurants reicht nicht aus. Die Quittung muss maschinell erstellt sein und folgende Angaben enthalten:
- Ort der Bewirtung (Name und Adresse der Gaststätte)
- Tag der Bewirtung
- Auflistung der Speisen und Getränke. Pauschale Angaben, z. B. Speisen und Getränke reichen nicht!
- Höhe der Aufwendungen
III. Bewirtungskosten
Formelle Voraussetzungen
Diese Angaben sind im Regelfall unproblematisch.
Jetzt fehlen nur noch die Angaben zum Anlass der Bewirtung und zu den bewirteten Personen
Anlass der Bewirtung
Keine pauschalen Erklärungen wie z. B. „Geschäftsessen“Das Finanzamt möchte genau wissen, warum Sie zum Essen eingeladen haben!
Bewirtete Personen
Ihre Geschäftsfreunde/Kunden müssen namentlich benannt werden
III. Bewirtungskosten
Bewirtungsbeleg
Teilweise erhält man u. U. auf Nachfrage einen Bewirtungsbeleg im Restaurant, auf dem alle Angaben gemacht werden können.
Grundsätzlich können diese aber auch auf einem gesonderten Blatt erfolgen, müssen dann aber mit der Quittung verbunden werden (z.B. geheftet).
Hier
Originalbeleg
Einfügen!
Bewirtungskosten
Angaben zum Nachweis der Höhe der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen (§ 4 Abs. 5 Ziff. 2 EStG)
Tag der Bewirtung Ort der Bewirtung
Bewirtete Personen:
- StB Thomas Delling
-
Anlass der Bewirtung:
Höhe der Aufwendungen Bei Bewirtung in Gaststätten In anderen Fällen lt. nebenstehender /beigefügter Rechnung
Euro
Ort Datum Unterschrift Gastgeber
III. Bewirtungskosten
Trinkgelder
Trinkgelder müssen vom Empfänger (auf der Rechnung)quittiert werden. Bei kleineren Trinkgeldzahlungen reicht eine Eigennotiz auf der Rechnung aus.
Beispiel:TIP 1,50 EUR
III. Bewirtungskosten
Teilnehmender Ehegatte
Ehepartner ist Mitinhaber: Anteiliger Abzug als Betriebsausgabe
Ehepartner ist Unternehmer: Anteiliger Abzug als Betriebsausgabe, sofern berufliche Beziehung besteht
Ehepartner nimmt als Privatperson teil: KEIN Abzug als Betriebsausgabe
III. Bewirtungskosten
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer muss immer offen in EURO ausgewiesen sein
Bei Bewirtungskosten über 150,00 EUR muss der Gastwirt Ihren Firmennahmen vermerken
III. Bewirtungskosten
Steuerliche Konsequenzen einer Bewirtung
Von den gesamten netto Bewirtungskosten (inkl. Nebenleistungen wie z. B. Trinkgeld) können nur 70% als Betriebsausgaben angesetzt werden.
Bei den restlichen 30% handelt es sich um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
Die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer kann in vollem Umfang als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Für den bewirteten ergeben sich keine steuerlichen Konsequenzen.
III. Bewirtungskosten
Bewirtung von Arbeitnehmern
Aufwendungen für reine Arbeitnehmer-Bewirtungen aus betrieblichem Anlass sind stets in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Grds. besteht jedoch Lohnsteuerpflicht als Arbeitslohn.
Ausnahmen:
- Speisen und Getränke, anlässlich einer herkömmlichen Betriebsveranstaltung bis 110,00 EUR (brutto)
- Gebäck, Tee, Kaffee etc. aus Anlass geschäftlicher Besprechungen
IV. Reisekostenreform 2014
Was ist NEU? / Wo gibt es Änderungen
1. Erste Tätigkeitsstätte
2. Verpflegungsmehraufwand
3. Mahlzeiten
4. Übernachtungskosten
5. Doppelte Haushaltsführung
6. Reisenebenkosten
IV. Reisekostenreform 2014
Erste Tätigkeitsstätte
Früher „regelmäßige Arbeitsstätte“
Definition
- Ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers,
- eines verbundenen Unternehmens oder
- eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten
welche der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.
IV. Reisekostenreform 2014
Verpflegungsmehraufwendungen
24,00 EUR pro Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist.
Jeweils 12,00 EUR für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet.
12,00 EUR für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
Unsere Kooperationspartner:
Christian Becker
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