Herzlich Willkommen zum Kompaktlehrgang für die Gemeindepolitik in Salzburg 2015

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Herzlich Willkommen

zum

Kompaktlehrgang für die Gemeindepolitik in Salzburg 2015

Kompaktlehrgang für die Gemeindepolitik in Salzburg 2015 Modul 1: Grundfragen Modul 2: Kommunalpolitik und –verwaltung

Modul 3: FinanzwirtschaftÜberblickswissen zum GemeindehaushaltReg. Rat Peter Wanek

Modul 4: Zeitgemäße Verwaltungsführung und

Vergaberecht

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung – VRV 1997

Salzburger Gemeindeordnung Salzburger Gemeindehaushaltsverordnung

In welchen Rechtsgrundlagen befinden sich die wesentlichen Bestimmungen über das Haushaltswesen der Gemeinden?

Was ist der Voranschlag?

– Formell – Zusammenstellung der im kommenden Jahr fällig werdenden Einnahmen und Ausgaben

– Rechtlich – die bindende Grundlage für die Vollziehung

– Verrechnung – Kontenplan– begründet weder Rechte noch Pflichten

gegenüber Dritten

Welche Bereiche umfasst der Gemeindehaushalt?

– Ordentlicher Haushalt

laufende WirtschaftsführungGesamtdeckungsprinzip

– Außerordentlicher Haushalt

Investitionen finanziert mitDarlehen

Förderungen zB GAFSonderrücklagen Zuführungen

Einzeldeckungsprinzip

Voranschlagsunwirksame (durchlaufende Gebarung) Verwahrgelder Vorschüsse Für jedes Verwahrgeld-Einnahmekonto wird ein

Verwahrgeld-Ausgabekonto und für jedes Vorschuss-Ausgabekonto eine Vorschuss-Einnahmekonto geführt.

Aus den schließlichen Resten der Verwahrgeld-Ausgabekonten ist zu ersehen, wieviel an „fremden“ Geld im Kassenbestand enthalten ist. Aus den schließlichen Resten der Vorschuss-Ausgabekonten ist zu ersehen, welche Beträge die Gemeinde „zurückholen“ muss.

Was sagt eine Voranschlagsstelle aus?

Haushaltshinweis – Bereich des Gemeindehaushaltes

Ansatz – funktionelle Gliederung Post – ökonomische Gliederung

1/211…/614…

– 1 Ordentlicher Haushalt/Ausgabe– 211 Volksschule– 614 Instandhaltung Gebäude

Wie ist mit Voranschlagsüberschreitungen umzugehen?

– BGM hat Antrag auf Überschreitung an Gemeindevertretung zu stellen.

– Bedeckungsvorschlag– Beschluss der Gemeindevertretung– Ausnahme: Kreditübertragungen innerhalb des ordentlichen

Haushaltes durch Beschluss der Gemeindevorstehung, wenn diese dazu ermächtigt worden ist.

Wann ist ein Voranschlagsprovisorium zu erstellen?Wenn der Voranschlag nicht rechtzeitig zu Stande kommtDauer maximal 3 MonateVerlängerung auf weitere 3 Monate mit Genehmigung der Landesregierung möglich (triftige Gründe)

WICHTIG:Keine ErmessensausgabenSteuern, Entgelte, Tarife müssen mit 1.1. rechtswirksam sein

Wann ist ein Nachtragsvoranschlag zu erstellen?Wenn sich im Laufe des Rechnungsjahres herausstellt, dass das Haushaltsgleichgewicht nicht mehr gegeben ist

Vorlage bis spätestens 1.12. bei der Landesregierung

Welche sind die Grundsätze der Kameralistik?

Alle wirtschaftlichen Vorgänge werden als Einnahmen und Ausgaben dargestellt, auch kassenunwirksame Verrechnungsfälle

Darstellung des Deckungsverlaufes von Einnahmen und Ausgaben

Trennung Geld- und Sachengebarung Darstellung der Geschäftsfälle als Schuldigkeit (SOLL)

und Abstattung (IST)

Welche Bedeutung hat die Querschnittsrechnung? Gliederung in laufende Gebarung

Vermögensgebarung (Anlagevermögen, Kapitaltransfers) Finanztransaktionen (Rücklagen, Darlehen, Wertpapiere,

Beteiligungen, gegebene Darlehen)

Innerhalb der einzelnen Bereiche erfolgt die Darstellung einzelner bzw zusammengefasster Einnahmen- und Ausgabenarten analog der Postengliederung

Wie wird die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde beurteilt? Liquidität Momentaufnahme

Vergleich Kassenbestand/offene Rechnungen/ offene Einnahmen

Berechnung auf Grund der Zinsen

Zinsen/Zinssatz x 100 = durchschnittliches Kapital

Budgetspitze

Bereinigung der ordentlichen Einnahmen und Ausgaben um einmalige Gebarungsfälle

Saldierung bereinigte Werte = Höhe der Budgetspitze

Basis für die Beurteilung der Realisierbarkeit von Investitionen

Beurteilung der Entwicklung einer Gemeinde (vergangenheitsbezogen)

Mittelfristiger Finanzplan (zukunftsorientiert)

Warum ist ein mittelfristiger Finanzplan zu erstellen?

Gesetzliche Verpflichtung § 49a Salzburger Gemeindeordnung

Sicherung des Haushaltsgleichgewichtes, Haushaltskonsolidierung

Abstimmung der Investitionstätigkeit auf Leistungsfähigkeit

Entwicklungen erkennen/Steuerungsinstrument Prioritätenreihung Verfolgen politischer Strategien Transparenz und Information

Welche Termine sind zu beachten?

1.1. Rechtswirksamkeit Steuern, Abgaben, Entgelte, Tarife

31.1. Vorlage Voranschlag inkl. Finanzplan31.3. Frist Voranschlagsprovisorium15.5. Übermittlung Statistikdaten an Gde-Aufsicht31.5. Vorlage Jahresrechnung30.6. Ende Voranschlagsprovisorium nach

Verlängerung1.12. späteste Vorlage Nachtragsvoranschlag

Welche Kennzahlen sind mit dem ESVG (Europ. System volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung) verbunden?

Öffentliches Defizit (Haushaltsergebnis im Sinne des ESVG)

Öffentlicher SchuldenstandBasis: Trennung hoheitlicher/betrieblicher Bereich

Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit50 % Kostendeckung im Sinne des ESVGOrganisatorische SelbständigkeitEigener Rechnungskreis inklusive Vermögens- und Schuldenrechnung

Was sagt das Haushaltsergebnis im Sinne des ESVG aus?

Vereinfachte Darstellung der Berechnung:

Saldo der laufenden Gebarung (hoheitlicher Bereich)+ Saldo der Vermögensgebarung (hoheitlicher Bereich)+ Ergebnisse betrieblicher Bereich= Haushaltsergebnis im Sinne des ESVG

Positiv: Reserven schaffen (Rücklagen, Überschüsse), Schulden tilgen, Abgänge aus Vorjahren bedecken

Negativ: Reserven verbrauchen, Schulden aufnehmen, Erwirtschaften von Abgängen

Österreichischer Stabilitätspakt Regel über den zulässigen Haushaltssaldo (Maastricht-

Defizit) Regel über den zulässigen strukturellen Saldo

(Schuldenbremse) Regel über das Ausgabenwachstum (Ausgabenbremse) Regel über die Rückführung des öffentlichen

Schuldenstandes Regel über Haftungsobergrenzen Regeln über die Verbesserung der Koordination der

Haushaltsführung Regeln über Sanktionen

Welche markanten Unterschiede bestehen zwischen Kameralistik und Doppik?Einnahmen und Ausgaben, keine Aufwands- und Ertragskonten, keine Bestandskonten (Nachweise)Wertminderung des Vermögens ist aus Nachweisen zu ersehen, keine ergebniswirksame Buchungkeine RückstellungenKursgewinne, -verluste werden erst mit dem Zeitpunkt der Realisierung verbuchtDoppik - keine Trennung oHH/aoHH/va-unwirksame-Gebarungansatzbezogenes Buchen wäre in der Doppik über kostenstellenbezogene Buchungen möglich

VRV-neu

3-Komponenten-RechnungErgebnisrechnung - vergleichbar mit G&VFinanzierungsrechnung = GeldflussrechnungVermögensrechnung - vergleichbar mit Bilanz

Überleitungsmodell - bisherige Art der Darstellung und Überleitung am Jahresende als Alternative für Gemeinden unter 10.000 Einwohnern ist im Entwurf vorgesehen

Entscheidung der Länder

Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

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