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F-07 Änderungsantrag an das Frauenstatut der GRÜNEN JUGEND
Antragstellerin: Satzungskommission
Ersetze § 10 Bundesgeschäftsstelle (2) und (3) der Satzung durch § 6 Einstellungspraxis des Frauenstatuts:
„§ 6 Einstellungspraxis
(1) Die GRÜNE JUGEND fördert auch als Arbeitgeberin die Gleichstellung von Frauen und Männern. In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden sie bei gleicher Qualifikation solange bevorzugt eingestellt, bis die Parität erreicht ist.
(2) Wird auf einer Qualifikationsebene nur eine Stelle vergeben, so kann diese von § 6 Einstellungspraxis, Absatz 1 ausgenommen werden.“
Begründung: Bündelung aller Maßnahmen im Frauenstatut, Wegfall von § 10 (2) Satz 2 aufgrund rechtlicher Vorgaben.
Übersicht:
alt neuSatzung
§ 10 Bundesgeschäftsstelle[...](2) Die GRÜNE JUGEND wird als Arbeitgeber auf die Gleichstellung der Aufgaben unter Männern und Frauen achten. Daher werden alle Stellen auf allen Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt. In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden sie bei gleicher Qualifikation solange bevorzugt eingestellt, bis die Parität erreicht ist. (3) Wird auf einer Qualifikationsebene nur eine Stelle vergeben, so kann diese von § 9 Bundesgeschäftsstelle, Absatz 2 ausgenommen werden. [...]
Frauenstatut
§ 6 Einstellungspraxis
(1) Die GRÜNE JUGEND fördert auch als Arbeitgeberin die Gleichstellung von Frauen und Männern. In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden sie bei gleicher Qualifikation solange bevorzugt eingestellt, bis die Parität erreicht ist.
(2) Wird auf einer Qualifikationsebene nur eine Stelle vergeben, so kann diese von § 6 Einstellungspraxis, Absatz 1 ausgenommen werden.
„Dem Morgen:Grün Entgegen! – Der Visionskongress“ - 34. Bundeskongress der Grünen Jugend
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