View
234
Download
1
Category
Preview:
DESCRIPTION
Die Vertrautheit mit rechtlichen Fragen ist eine wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Auslandtätigkeit.
Citation preview
Ausgabe Mai 2010.osec.ch
Juristisches Praxishandbuch – Der Vertriebsvertrag.
2
Juristisches Praxishandbuch –
Der Vertriebsvertrag.
Deutsch
24 Seiten, 1. Auflage (Stand Mai 2010)
Beim Aufbau von Vertragsbeziehungen mit ausländischen Partnern stellt sich die Frage,
ob und in welchem Verfahrensstadium entgeltliche rechtliche Beratung zugezogen wer-
den soll. Notwendigkeit und Nutzen, einen Vertragsjuristen oder Anwalt beizuziehen,
sind erstes Thema dieses Praxishandbuchs (Kapitel 1.2). Im darauffolgenden Kapitel (1.3)
werden die Grundbegriffe und Prinzipien des internationalen Vertragsrechts erklärt.
Wie man sich gegen Risiken und Probleme absichern kann, die – gegenüber inner-
staatlichen Verträgen – spezifisch bei internationalen Verträgen auftreten, behandelt ein
weiteres Kapitel (1.4). Das folgende Kapitel (1.5) thematisiert die verschiedenen Rechts-
stationen vom Erstkontakt bis zum Vertragsschluss zwischen dem Unternehmen und
dem ausländischen Partner.
Für eine Vielzahl von Unternehmen ist es bei der Erstellung eines Vertrags hilfreich, den
Regelungsbedarf eines bestimmten Vertragstyps anhand einer Vertragsvorlage bzw. eines
Mustervertrags zu erfassen. Darum wird nach einer kurzen Einführung in den spezifi-
schen Vertragstyp – den Vertriebsvertrag (Kapitel 2.1) – die entsprechende Vertragsstruk-
tur erläutert (Kapitel 2.2). Im letzten Kapitel (2.3) findet sich ein Mustervertrag, der bei der
Erstellung eines individuellen Vertragswerkes als Hilfsinstrument zugezogen werden kann.
Diese Vorlage ist an die jeweiligen Eigenheiten der konkreten Vertragsbeziehung anzupas-
sen und gegebenenfalls gemäss einem zusätzlichen Regelungsbedarf zu erweitern.
Autor und Inhaber der Urheberrechte: Raphaël Camp
Obwohl der Autor mit fachlicher Sorgfalt das vorliegende Handbuch erstellt hat, überneh-
men weder er noch die Osec Gewähr oder Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit und
Aktualität der bereitgestellten Informationen.
Der Autor und die Osec übernehmen insbesondere keine Haftung für Schäden, die durch
den Gebrauch des Handbuchs, insbesondere des Mustervertragstexts, entstehen. Es
wird in jedem Fall empfohlen, einen Vertrag vor Unterzeichnung von einem Vertragsjuristen
prüfen zu lassen.
Dieses Handbuch wird periodisch aktualisiert. Hinweise, Kommentare, Inhaltsanregungen
werden gerne entgegengenommen unter: camp@camp-law.ch.
Titel
Sprache
Seitenzahl
Inhalt
Autor
3
1. Allgemeines Vertragsrecht .................................................................. 41.1 Einleitung ............................................................................................................. 4
1.2 Vertragsabschlüsse ohne anwaltlichen Beizug? .................................................. 5
1.3 Grundbegriffe und Prinzipien des Vertragsrechts ................................................ 6
1.3.1 Vertragstypen ....................................................................................................... 6
1.3.2 Vertragsfreiheit ..................................................................................................... 6
1.4 Besonderheiten internationaler Verträge ............................................................. 6
1.4.1 Schriftform ........................................................................................................... 7
1.4.2 Anwendbares Recht ............................................................................................ 7
1.4.3 Gerichtswahl ........................................................................................................ 8
1.4.4 Schiedsgericht ..................................................................................................... 8
1.4.5 Sicherungs- und Zahlungsregelungen ................................................................. 9
1.4.6 Lieferungsgefahren ............................................................................................ 10
1.4.7 Ausfuhr – Verzollung .......................................................................................... 10
1.4.8 Wettbewerbsrecht .............................................................................................. 10
1.5 Vom Erstkontakt bis zum Vertragsschluss ......................................................... 11
1.5.1 Kontakt mit potenziellen Vertragspartnern ........................................................ 11
1.5.2 Absichtserklärung zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen .......................... 11
1.5.3 Vertragsverhandlungen ...................................................................................... 11
2. Der Vertriebsvertrag .............................................................................. 13
2.1 Einführung. ......................................................................................................... 13
2.2 Die Vertragsstruktur ........................................................................................... 14
2.3 Der Mustervertrag .............................................................................................. 14
2.3.1 Vertragskopf ....................................................................................................... 14
2.3.2 Präambel ............................................................................................................ 15
2.3.3 Vertragsgrundsätze ............................................................................................ 15
2.3.4 Leistungsaustausch ........................................................................................... 16
2.3.5 Nebenpflichten .................................................................................................. 17
2.3.6 Haftung und Gewährleistung ............................................................................. 18
2.3.7 Vertragsbeendigung ........................................................................................... 19
2.3.8 Force majeure .................................................................................................... 20
2.3.9 Schlussbestimmung .......................................................................................... 21
2.3.10 Anhang ............................................................................................................... 22
Inhaltsverzeichnis.
4
1. Allgemeines Vertragsrecht.
1.1 Einleitung.
Aussenwirtschaftsförderung durch rechtliche Unterstützung.
Die Osec unterstützt Schweizer und Liechtensteiner Unternehmen beim Auf- und Ausbau
ihrer Auslandsaktivitäten, bei ihrer Positionierung als konkurrenzfähige Anbieter sowie bei
der Ermittlung und Wahrnehmung von Absatzmöglichkeiten. Mit dem Beratungskonzept
Export Step-by-Step unterstützt die Osec exportwillige Schweizer und Liechtensteiner
KMU individuell auf ihrem Weg in ausländische Märkte und zeigt bereits international
agierenden Unternehmen weltweit neue, Erfolg versprechende Geschäftsmöglichkeiten auf.
Da die Vertrautheit mit rechtlichen Fragen eine wesentliche Voraussetzung für eine erfolg-
reiche Auslandstätigkeit ist, bietet die Osec im Bereich der Exportförderung gemeinsam
mit internationalen Fachspezialisten unter anderem auch juristische Hilfestellung und
Beratungen in allen Bereichen des internationalen Unternehmens- und Handelsrechts an.
Mit diesem Praxishandbuch möchte die Osec Schweizer und Liechtensteiner Unterneh-
men (nachfolgend: Unternehmen) über Vertragsverhandlungen und -gestaltungen bei
internationalen Geschäftstätigkeiten gezielt informieren.
Legal Services – ein Produkt der Kategorie Umsetzung
Osec.Das Kompetenzzentrum der Schweizer
Aussenwirtschaftsförderung.
5
1.2 Vertragsabschlüsse ohne anwaltlichen Beizug?Vertragsverhandlungen können grundsätzlich ohne Beizug eines Vertragsjuristen erfolg-
reich zum Abschluss geführt werden. Erfahrungsgemäss stellen rechtliche Fragen einen
geringeren Anteil der Vertragsverhandlungen dar. Unklare Vertragsformulierungen bergen
jedoch für den späteren Verlauf des Vertragsverhältnisses Haftungsrisiken in sich, sodass
diese nach Möglichkeit bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen aus-
geräumt werden sollten. Es gilt jeweils im konkreten Fall abzuschätzen, ob aufgrund des
eigenen juristischen Wissens, der Erfahrung in der Vertragspraxis, der Komplexität der
Verhältnisse und des Interessenwertes für das Aufsetzen und die Prüfung eines Vertrags
ein spezialisierter Jurist beigezogen werden soll.
In vielen Fällen ist es empfehlenswert, einen Vertragsentwurf mit Hilfe von Musterver-
trägen oder Checklisten selbst zu erstellen. Die Auseinandersetzung mit solchen Ver-
tragsvorlagen kann gleichermassen eine gute Basis für Vertragsverhandlungen schaffen.
Um die Verhältnismässigkeit der Kosten zu wahren, die durch einen anwaltlichen Beizug
entstehen, können unter Umständen lediglich Teilaspekte (einzelne Vertragsklauseln)
juristisch geprüft werden. Es gilt dabei aber zu beachten, dass die Kohärenz des Vertrags
bei punktuellen Änderungen gewahrt bleibt. Grundsätzlich ist zu empfehlen, den eigen-
ständig erstellten Vertragsentwurf vor der Unterzeichnung von einem erfahrenen Vertrags-
juristen gesamthaft prüfen und finalisieren zu lassen.
Bei der Wahl eines Anwalts ist auf seine Spezialisierung (Vertragsrecht, Internationales
Privatrecht) zu achten. Als ein erstes Nachschlagewerk bei der Suche eines geeigne-
ten Anwalts kann die Gratis-Onlinedatenbank der Osec, der «Pool of Experts», zurate
gezogen werden. Hierin sind die internationalen Experten nach Tätigkeits-, Branchen-
und Länderschwerpunkten aufgeführt, sodass der Nutzer relativ schnell und einfach eine
Auswahl der individuell geeigneten Vertragsjuristen erhält.
Websites von Kanzleien nennen ebenfalls die Tätigkeitsgebiete ihrer Anwälte und geben
deren Rechtspublikationen an, woraus auf ein bestimmtes Fachwissen in einem Rechts-
gebiet geschlossen werden kann.
Zudem verfügen einzelne Kanzleien über ein internationales Anwaltsnetzwerk und können
bei entsprechendem Beratungsbedarf ausländische Anwälte empfehlen oder beiziehen.
Eine rechtliche Beratung bringt Kosten mit sich. Ein Vertragsjurist wird üblicherweise
nach seinem zeitlichen Aufwand entlöhnt. Gewisse Anwälte übernehmen vertragsrecht-
liche Aufgaben auch gegen einen Pauschalbetrag. Es wird empfohlen, bereits beim ersten
Kontakt mit einem Anwalt den Stundenansatz, die Spesen sowie die zu erwartenden
Kosten nachzufragen und zu vereinbaren.
Hinweis.Es wird in der Regel empfohlen, zunächst
mit Hilfe von Musterverträgen oder
Checklisten einen Vertragsentwurf
selbst zu erstellen und diesen dann vor
Abschluss von einem Vertragsjuristen
prüfen zu lassen.
Pool of Experts.Weiterführende Informationen zu inter-
nationalen Fachspezialisten finden Sie
auf der Website:
www.poolofexperts.ch
6
1.3 Grundbegriffe und Prinzipien des Vertragsrechts.1.3.1 Vertragstypen
Der Vertrag stellt einen Austausch und die Übereinstimmung von Willenserklärungen zwi-
schen Parteien dar. Im nationalen und internationalen Vertragsrecht begegnet man einer
Vielzahl von Vertragstypen. Es gibt einerseits Verträge, die in den Gesetzen geregelt
sind (beispielsweise Kauf-, Arbeits- und Handelsreisendenvertrag im Obligationenrecht).
Andererseits gibt es Verträge, in denen keine oder nur einige Elemente verschiedener
gesetzlich geregelter Vertragstypen enthalten sind.
Die rechtliche Qualifikation eines Vertrags hängt nicht von dessen Bezeichnung,
sondern von dessen Inhalt ab, der den Parteiwillen bei Vertragsschluss wiedergibt. Auch
wenn beispielsweise die Parteien einen Vertrag mit «Arbeitsvertrag» überschreiben, kann
dieser allenfalls die gesetzlichen Merkmale des Auftrages erfüllen.
Der Schuldvertrag ist in kommerziellen und internationalen Rechtsverhältnissen die häu-
figste Vertragsart. Er bezweckt einen künftigen Austausch über Leistungen in der Form
von Leistungsverpflichtungen. Bei den meisten bekannten Verträgen (beispielsweise Ver-
triebs- und Kaufvertrag) stehen die Leistungen im Austauschverhältnis. Die Grundstruktur
eines Schuldvertrags ist daher nach «Leistung und Gegenleistung» gegliedert.
1.3.2 Vertragsfreiheit
Grundsätzlich gilt die Vertragsfreiheit. Eine Person kann ihre Vertragspartei frei wählen,
mit dieser einen Vertragsinhalt frei vereinbaren und formal frei gestalten. Ein Vertrag kann
somit nach konkreten und individuellen Bedürfnissen aufgesetzt werden. Der Kern-
gehalt des Vertrags (beispielsweise Kaufgegenstand und -preis beim Kaufvertrag) kann
gemäss den Bedürfnissen der Parteien mit verschiedenen Klauseln und Regeln ergänzt
werden. Der Vertragsfreiheit sind insofern Grenzen gesetzt, als Verträge nicht widerrecht-
lich (beispielsweise Verstoss gegen öffentliches Recht) oder unsittlich sein dürfen.
1.4 Besonderheiten internationaler Verträge.
Internationale Verträge eröffnen in wirtschaftlicher Hinsicht zahlreiche Chancen, bergen
aber auch spezielle Risiken. Problematisch ist insbesondere die Konfrontation von
unterschiedlichen Rechtsordnungen und -kulturen sowie geschäftlichen Gepflogenheiten.
Folgende Punkte gilt es darum beim Abschluss von grenzüberschreitenden Verträgen
speziell zu beachten.
Vertragstyp.Die rechtliche Qualifikation eines Vertrags
hängt nicht von dessen Bezeichnung,
sondern vom konkreten Vertragsinhalt
ab, welcher den Parteiwillen bei Ver-
tragsschluss wiedergibt.
Ist der vermeintliche Parteiwille missver-
ständlich niedergeschrieben, ist dieser
durch entsprechende Vertragsauslegung
zu ermitteln.
7
1.4.1 Schriftform
Verträge können stillschweigend (konkludent), mündlich oder schriftlich abgeschlossen
werden. Bei internationalen Verträgen ist die schriftliche Form zu wählen. Diese bietet
zahlreiche Vorteile (Beweisfunktion im Falle eines Rechtsstreites, Vollstreckungstitel, Ver-
ständigungsklarheit, Auseinandersetzung mit dem Vertragstext und -inhalt).
Über das Internet können alle Inhalte, so auch Willenserklärungen, übermittelt und geäus-
sert werden. Elektronische Vertragsabschlüsse sind im internationalen Verhältnis gültig,
sofern keine bestimmten Formvorschriften auf den Vertrag anwendbar sind. Solche
Formvorschriften bestehen allerdings selten, sind jedoch jeweils zu prüfen (beispielsweise
die öffentliche Beurkundung bei Grundstückskaufverträgen).
Die Vertragsparteien können grundsätzlich selbst die Sprache für den Wortlaut des Ver-
trags wählen. Üblicherweise wird der Vertrag in einer einzigen Sprache (im internationalen
Verhältnis zumeist in Englisch) abgefasst und unterzeichnet. Es besteht die Möglichkeit,
einen zweisprachigen Vertrag aufzusetzen; um jedoch Widersprüche bei der Auslegung
des Vertragstexts zu vermeiden, ist das gegenseitige Verhältnis der beiden Fassungen zu
regeln und den Vorrang einer Sprache im Vertragstext festzuhalten.
1.4.2 Anwendbares Recht
Innerstaatliche Verträge werden grundsätzlich innerhalb einer Rechtsordnung geschlos-
sen. Das für internationale Vertragsverhältnisse anwendbare Recht wird hingegen
bestimmt durch das sogenannte Kollisionsrecht, auch Internationales Privatrecht (IPR)
genannt. Das IPR ist Teil des nationalen Rechts, das entscheidet, welches Privatrecht
inländische Gerichte auf einen Sachverhalt mit Auslandsberührung anzuwenden haben.
Auch Staatsverträge können Kollisionsregeln enthalten (beispielsweise das Wiener Kauf-
recht). Wird das anwendbare Recht in einem Vertrag nicht vereinbart, legen die staatli-
chen Kollisionsgesetze fest, welche Rechtsordnung anwendbar ist.
Bei einem grenzüberschreitenden Vertrag ohne explizite Regelung des anwendbaren
Rechts besteht jedoch die Gefahr, dass dem exportierenden Unternehmen bei einem
(gerichtlichen) Streitfall und bei der Anwendung fremden Rechts grosse Verluste erwach-
sen können (beispielsweise hohe Strafschadensersatzzahlungen unter angelsächsischem
Recht). Die Abklärung des anwendbaren Rechts bei einem Streit kann Rechtsberatungs-
kosten und geschäftsschädigende Verzögerungen mit sich bringen. Ebenso können bei
gewissen Vertragskonstellationen mehrere Rechtsordnungen zur Anwendung kommen,
je nachdem welche Vertragspartei ein Gericht anruft. Es wird daher dringend empfohlen,
das anwendbare Recht zwischen den Parteien schriftlich zu vereinbaren. Dies hat
aus Beweisgründen oder wegen einer geforderten Formvorschrift schriftlich zu erfolgen.
Bei Schuldverträgen können die Parteien zumeist selbst das anwendbare Recht bestim-
men, da in der Regel kein zwingendes anwendbares Recht entgegensteht. Die Rechts-
wahl ist möglichst früh zu vereinbaren, spätestens vor dem Verfassen des Vertrags-
Internationale Verträge.Der Vertrag sollte stets:
• schriftlich fixiert werden;
• das anwendbare Recht und den
Gerichtsstand explizit festlegen;
• die Warensicherung und -zahlung
regeln.
8
entwurfes, da der Vertrag mit der anwendbaren Rechtsordnung zusammenhängt. Für
exportierende Unternehmen ist die Festlegung des schweizerischen Rechts zu empfeh-
len. Eine Abklärung über die rechtlichen Vorteile des Rechts des Exportlandes für einen
bestimmten Vertrag kann aber gegebenenfalls lohnenswert sein.
1.4.3 Gerichtswahl
Sofern kein zwingendes Recht entgegensteht, können die Vertragsparteien die Zustän-
digkeit eines staatlichen Gerichts für allfällige Rechtsstreitigkeiten frei wählen. Damit
lässt sich die gerichtliche Zuständigkeit ändern, die ansonsten von Staatsverträgen
(insbesondere vom Lugano-Übereinkommen bei Schuldverträgen) oder im Internationalen
Privatrecht geregelt wird. Bei einer Gerichtsstandsvereinbarung ist zu beachten, dass die
Formvorschriften (Schriftlichkeit) eingehalten und das vereinbarte Gericht ausschliess-
lich als zuständig vereinbart wird.
Es wird den exportierenden Unternehmen empfohlen, die gerichtliche Zuständigkeit bei
Vertragsstreitigkeiten in der Schweiz bzw. Liechtenstein zu vereinbaren. Damit kann die
Gefahr gebannt werden, vor einem ausländischen Gericht eingeklagt und mit folgenrei-
chen rechtlichen und faktischen Problemen (beispielsweise langer Verfahrensdauer oder
hohen Anwaltskosten) konfrontiert zu werden. Es ist aber in der Regel so, dass keine
der Parteien im Land, in dem die andere ihren Sitz hat, klagen will. In der Praxis setzt
sich hinsichtlich der Gerichtszuständigkeit zumeist die Partei durch, welche die bessere
Verhandlungsposition besitzt.
1.4.4 Schiedsgericht
Mit einer Schiedsklausel wird die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts zur Beurteilung
allfälliger Streitigkeiten vereinbart. Die Vorteile eines Schiedsgerichts sind zahlreich:
Anonymität der Auseinandersetzung, freie Wahl der Verfahrensordnung, des Verhand-
lungsortes und der Gerichtssprache, Vermeidung einer bevorzugten Behandlung einer
einheimischen Partei durch einen staatlichen Richter sowie in der Regel eine kürzere
Verfahrensdauer. Dabei gilt es ebenfalls die Kosten dieses Verfahrens vorab zu prüfen.
Kompetente Auskünfte bezüglich schiedsgerichtlicher Fragen können bei den kantonalen
Handelskammern eingeholt werden.
Wird eine Schiedsklausel in den Vertrag aufgenommen, ist Folgendes eindeutig zu verein-
baren: der Gegenstand des Schiedsverfahrens, die Zusammensetzung des Schieds-
gerichts sowie die Schiedsgerichtsordnung. Schuldverträge können grundsätzlich
immer einer Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt werden.
Rechtswahl und Gerichtswahl.Es wird dringend empfohlen, das
anwendbare Recht zwischen den
Par teien schriftlich festzulegen;
für exportierende Unternehmen in der
Regel das schweizerische Recht.
Gleichfalls ist die gerichtliche Zustän-
digkeit bei Vertragsstreitigkeiten in der
Schweiz bzw. Liechtenstein schriftlich
zu vereinbaren.
Das Schiedsgericht.Wird eine Schiedsklausel in den Vertrag
aufgenommen, bedarf es folgender
Konkretisierungen: Gegenstand des
Schiedsverfahrens, Zusammensetzung
des Schieds gerichts, Schiedsgerichts-
ordnung.
Weitere Informationen finden Sie unter:
www.osec.ch/coc
www.arbitration-ch.org
9
1.4.5 Sicherungs- und Zahlungsregelungen
Die Erbringung von Leistungen eines exportierenden Unternehmens ist unter anderem
durch das Risiko behaftet, dass die Vertragspartei im Ausland ihren Zahlungsverpflich-
tungen nicht nachkommt. Dieses Zahlungsrisiko muss das exportierende Unternehmen
durch Vorauszahlungsforderungen oder andere Sicherungen minimieren.
In internationalen Verträgen ist es üblich, Anzahlungen oder Vorschüsse zu vereinbaren,
wenn eine Vertragspartei vorleistungspflichtig ist. Damit werden ein Teil der Produktions-
und Lieferungskosten gedeckt und das Risiko ausbleibender Zahlungen zumindest
teilweise ausgesetzt.
Ein weitverbreitetes Zahlungssicherungsmittel im grenzüberschreitenden Handel ist das
Dokumentar-Akkreditiv. Hierbei handelt es sich um die Verpflichtung einer Bank, im
Auftrag des Käufers/Importeurs dem Verkäufer/Exporteur einer Ware bei fristgerechter
Einreichung konformer Dokumente einen bestimmten Betrag sofort oder aufgeschoben
zu bezahlen. Das Zahlungsversprechen der Bank ist rechtlich losgelöst vom Grundge-
schäft und steht selbständig neben dem kaufvertraglichen Teil. Das Akkreditiv ist damit
ein Instrument, mit dem die Interessen von Käufern und Verkäufern von Waren ausgegli-
chen werden. Der Käufer erhält durch diese Form der Abwicklung die Gewissheit, dass
er nur zahlen muss, wenn der Verkäufer geliefert und dies durch die Vorlage ordnungs-
gemässer Dokumente nachgewiesen hat. Der Verkäufer hat die Gewissheit, dass er nach
der Lieferung und der Vorlage ordnungsgemässer Dokumente seinen Erlös erhält. Das
Dokumentar-Inkasso bietet eine weitere Form der Absicherung. Dabei handelt die Bank
als Treuhänderin und Vermittlerin zwischen Käufer/Importeur und Verkäufer/Exporteur,
indem sie im Auftrag des Letzteren die Dokumente, die den erfolgten Versand der Ware
nachweisen, beim Käufer präsentiert und dagegen den geschuldeten Betrag einkassiert.
Die Bankgarantie ist ein rechtlich verbindliches und von der Bank des Käufers/
Importeurs unterzeichnetes Dokument, durch das die Zahlung eines Betrags bis zu
einer bestimmten Höhe an den angegeben Verkäufer/Exporteur zugesichert wird. Dies
geschieht für den Fall, dass der Käufer nach Erhalt des Kaufgegenstandes seiner Zah-
lungsverpflichtung nicht nachkommt.
Es wird empfohlen, sich bei der eigenen oder einer international tätigen Bank ein-
gehender zu erkundigen, ob und welche Sicherungsmittel sich geschäfts- und länder-
spezifisch eignen.
10
1.4.6 Lieferungsgefahren
Zur Festlegung des Kosten- und Gefahrenübergangs vom Verkäufer (Lieferant) zum Käu-
fer – so insbesondere beim Vertriebsvertrag – stehen den Parteien die International
Commercial Terms (INCOTERMS) der Internationalen Handelskammer (ICC) in Paris
zur Verfügung. Die 13 INCOTERMS legen verbindlich internationale Lieferbedingungen
fest, insbesondere welcher der Vertragspartner die Fracht- und Versicherungskosten zu
übernehmen hat oder wer das Risiko zu tragen hat, falls die Ware verlustig geht. Eine
Möglichkeit besteht darin, dass der Verkäufer/Exporteur die Ware lediglich auf seinem
Betriebsgelände dem Käufer/Importeur zur Abholung zur Verfügung stellt (abgekürzt mit
«EXW» bzw. «ab Werk»), sodass eine Haftung des Exporteurs für den Transport entfällt.
Zudem enthalten die INCOTERMS verbindliche Regeln bezüglich der Verantwortung
für die Ausfuhr- und Einfuhrzollabwicklung sowie für die Beschaffung der Export- und
Importdokumente.
Die INCOTERMS besitzen keine Gesetzeskraft; ihre Verwendung im Vertrag ist fakul-
tativ. Ihre Aufnahme in den Vertrag wird empfohlen, um allfällige Missverständnisse
und Streitigkeiten betreffend Kosten- und Gefahrenübergang auszuschliessen. Da die
INCOTERMS jeweils aktualisiert werden, ist im Vertrag immer festzuhalten, auf welche
Ausgabe der INCOTERMS sich der Vertrag bezieht.
1.4.7 Ausfuhr – Verzollung
Exportierende Unternehmen sind beim Güterexport mit verschiedenen Fragen der Verzol-
lung konfrontiert. Für Fragen der Zollabwicklung stehen die Osec (contact@osec.ch oder
Hotline 0844 811 812) und die kantonalen Handelskammern (info@cci.ch) zur Verfügung.
Sachdienliche Hinweise finden sich zudem auf der Website der Eidgenössischen Zollver-
waltung (www.ezv.admin.ch).
1.4.8 Wettbewerbsrecht
Bei verschiedenen Verträgen – so beispielsweise beim Vertriebsvertrag – werden teilweise
Ausschliesslichkeitsvereinbarungen (gebiets- und kundenbezogene Lieferungsbe-
schränkungen) geschlossen, welche eine Beschränkung des Wettbewerbs zur Folge
haben. Wettbewerbs- und Kartellordnungen lassen solche Verträge unter gewissen
Bedingungen zu. Verboten sind jedoch Vereinbarungen und Absprachen, die den Wett-
bewerb erheblich beeinträchtigen und für die Absatzförderung als nicht notwendig
angesehen werden. Bei Vertragsschlüssen ist deshalb das Wettbewerbsrecht zu berück-
sichtigen, das insbesondere bei Abdeckung von gewichtigen Marktanteilen gewisse
Schranken setzt.
INCOTERMS.Zur Festlegung des Kosten- und Gefah-
renübergangs vom Verkäufer (Lieferant)
auf den Käufer stehen den Parteien bei
grenzüberschreitenden Warenlieferungen
die INCOTERMS (International Commer-
cial Terms) zur Verfügung.
Die 13 INCOTERMS legen verbindlich
internationale Lieferbedingungen fest.
Sie besitzen keine Gesetzeskraft, sodass
sie im Bedarfsfall fakultativ, aber explizit
in den Vertrag einbezogen werden kön-
nen. Die INCOTERMS können bezogen
werden über die Osec:
contact@osec.ch oder Service Center
Hotline 0844 0844 811 812.
11
1.5 Vom Erstkontakt bis zum Vertragsschluss.
1.5.1 Kontakt mit potenziellen Vertragspartnern
Die Osec unterstützt die Unternehmen auf dem Weg in internationale Märkte. Nebst
kostenlosen, individuellen Gesprächen mit Beratern und Länderexperten zu Markt-
abklärungen vermittelt die Osec Geschäfts- und Vertragspartner (Hotline der Osec:
0844 811 812; aus dem Ausland: +41 44 365 57 70).
1.5.2 Absichtserklärung zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen
Bei den ersten Gesprächen mit potenziellen Vertragsparteien ist zu klären, ob überhaupt
ein Rechtsgeschäft – und zu welchen Vertragsbedingungen – geschlossen wird. Zu
Beginn der Vertragsverhandlungen wird häufig und mit Vorteil eine Absichtserklärung
(Letter of Intent) geschlossen, worin die Parteien die Absicht über den Abschluss eines
Vertrags manifestieren und dessen möglichen Inhalt umschreiben.
Es wird empfohlen, darin die Unverbindlichkeit (Non-Binding Clause) der geäusserten
Absicht ausdrücklich festzuhalten, insbesondere dann, wenn gewisse Vertragspunkte
genau umschrieben werden. Obwohl der Letter of Intent grundsätzlich nicht bindend ist,
stellt er bereits eine Vertrauensbasis dar. Die Parteien treffen mit den Vertragsverhand-
lungen Dispositionen und gehen bereits gewisse Risiken ein (Abgabe von geheimen
Informationen an den Verhandlungspartner, Zeit- und Kostenaufwand für die Vertrags-
verhandlungen). In der Absichtserklärung ist festzuhalten, dass die Vertragsparteien für
Äusserungen während der Vertragsverhandlungen keine Haftung übernehmen.
1.5.3 Vertragsverhandlungen
Mit Aufnahme der Vertragsverhandlungen begründen die Parteien ein sogenanntes Ver-
tragsverhandlungsverhältnis. Zum Inhalt dieses Rechtsverhältnisses gehört die Pflicht
zu einem Verhalten nach Treu und Glauben (beispielsweise Täuschungsverbot). Wird
diese Pflicht verletzt, können unter Umständen bereits aus dem vorvertraglichen Verhält-
nis Schadenersatzansprüche entstehen. Während der Vertragsverhandlungen sind zudem
keine (ungewollten) rechtlichen Erklärungen abzugeben bzw. Bindungen einzugehen, die
zu einer vorvertraglichen Schadenersatzpflicht führen.
Vertragsverhandlungen können grundsätzlich formfrei geführt werden. Dennoch ist zu
empfehlen, die Verhandlungsergebnisse schriftlich festzuhalten.
Vorvertragliches Verhältnis.Vor Unterzeichnung des Vertrags kann
eine Absichtserklärung, der sogenannte
«Letter of Intent» abgeschlossen werden,
welcher für die Parteien grundsätzlich
nicht bindend ist.
Es wird empfohlen, die Unverbindlichkeit
der vorvertraglichen Verhandlungen zu
vereinbaren.
Vertragsverhandlungen.Die Verhandlungen bis zur Unterzeich-
nung des Vertrags können grundsätzlich
formfrei geführt werden. Es wird jedoch
empfohlen, diese immer, beispielsweise
in Form eines Protokolls, schriftlich
festzuhalten.
12
Sachgerechte und effiziente Verhandlungen werden so geführt, dass die Vertragspunkte
nach einer Prioritätenskala strukturiert werden. In einem ersten Schritt sind diejenigen
Klauseln zu verhandeln, auf die sich alle Vertragspartner für einen Vertragsabschluss
einigen müssen. Es handelt sich dabei um mehrere Vertragspunkte, in die die Interessen
beider Parteien einfliessen und die durch Vorschläge, Gegenvorschläge und Konzessio-
nen Gestalt annehmen. Daneben gibt es vernachlässigbare Klauseln, deren Abänderung,
Ergänzung oder Streichung unproblematisch sind und die von beiden Parteien akzeptiert
werden können.
So wird in der Verhandlungspraxis oft zu früh über den Preis für eine Sachleistung
gesprochen. Der Preis ist jedoch einerseits vom Wert abhängig, welcher der Sachleistung
beigemessen wird, andererseits unterliegt derjenige, der die Sachleistung erbringt, einem
hohen und deshalb preisrelevanten Erfüllungs- und Planungsrisiko. Der Preis ergibt sich
also erst dann, wenn die Parteien alle wertbildenden Faktoren und Risiken kennen. Wenn
ein Preisangebot zu niedrig erscheint, lässt sich allenfalls über den Weg von geringeren
Mitwirkungsleistungen und tieferen Leistungsanforderungen eine Einigung erzielen.
Der Vertragsschluss setzt sich aus dem Austausch übereinstimmender Willenserklärun-
gen bzw. aus einem Antrag und einer Annahme zusammen. Insbesondere bei komplexen
Verträgen findet ein Konsens über alle Vertragspunkte erst nach einem längeren Verhand-
lungsprozess statt.
13
2.1 Einführung.
Mit dem Vertriebsvertrag überlässt der Hersteller (oder Lieferant) den Vertrieb seiner Pro-
dukte an einen auf eigene Rechnung und in eigenem Namen agierenden Vertreter (oder
Händler) mit Übertragung des Vertriebsrisikos. Dass Vertriebsverträge in der Praxis sehr
verbreitet sind, zeigt die Vielzahl entsprechender rechtlicher Anfragen von exportierenden
Unternehmen bei der Osec.
Man unterscheidet folgende Vertriebsformen:
• Beim Direktvertrieb besitzt der Lieferant bezüglich des Vertriebs im Absatzgebiet ganz
oder zumindest weitgehend die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis und das Vertriebs-
risiko. Der Vertrieb kann direkt oder über Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen
oder Agenten erfolgen.
• Beim Vertrieb über selbständige Händler wird das Vertriebsrisiko auf den Vertreter
abgewälzt, der die Produkte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung weiterver-
kauft, wobei der Lieferant über gewisse Weisungs- und Informationsrechte verfügen
kann.
• Beim Alleinvertrieb verpflichtet sich der Lieferant, seine Produkte lediglich an einen
einzigen Vertriebshändler zu verkaufen. Diesbezüglich setzen die schweizerische wie
auch internationale Wettbewerbs- und Kartellordnungen gewisse Schranken bei der
Vertragsfreiheit. Problematisch sind insbesondere Absprachen und Vereinbarungen,
die den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen. Daher gilt es bei Vertriebsverträgen und
insbesondere bei Alleinvertriebsverträgen jeweils zu prüfen, ob die Vereinbarungen den
Wettbewerb nicht in gesetzwidriger Weise beschränken.
Der Vertriebsvertrag wird nicht im Gesetz geregelt. Er ist ein Rahmenvertrag und
beschreibt ein Dauerschuldverhältnis. Die einzelnen Produktbezüge können zwar als
Kaufverträge qualifiziert werden, der Vertriebsvertrag selbst kann jedoch nicht mit dem
Kaufvertrag gleichgesetzt werden. Grundsätzlich ist ein Kaufvertrag mit Austausch von
Ware und Geld erfüllt, der Vertriebsvertrag dagegen auf Dauer und wiederholte Bezüge
von Produkten ausgerichtet. Abzugrenzen ist der Vertriebsvertrag auch vom Franchise-
vertrag, bei dem der Vertreter gegenüber der Absatzorganisation weisungsgebunden
ist und eine umfassende unternehmerische Kooperation zwischen den Vertragsparteien
erfolgt.
2. Der Vertriebsvertrag.
Der Vertriebsvertrag.Der Vertriebsvertrag ist gesetzlich nicht
ausdrücklich geregelt. Er gilt als Rah-
menvertrag, welcher den dauerhaften
und wiederholten Bezug von Produkten
zum Inhalt hat.
14
2.2 Die Vertragsstruktur.
Der strukturelle Aufbau des Vertriebsvertrags gleicht jenem anderer Vertragstypen, sodass
die unten aufgeführte Struktur als Checkliste und Hilfsmittel für die Erarbeitung von
diversen Schuldverträgen zugezogen werden kann. Die vorliegende Vertragsstruk-
tur – wie auch der nachfolgende Mustervertrag – erheben aber nicht den Anspruch der
Vollständigkeit und Richtigkeit für alle Vertriebsverträge. Insbesondere bei komplexeren
Verträgen sind die nachfolgend aufgeführten Minimalangaben nicht ausreichend. Auch
finden sich in der Praxis teilweise andere (aber ähnliche) Vertragsstrukturbeispiele.
A. Vertragskopf mit Vertragsbezeichnung und Nennung der Parteien
B. Präambel
C. Vertragsgrundsätze
1. Definitionen
2. Vertragsumfang
D. Leistungsaustausch mit Rechten und Pflichten der Vertragsparteien
E. Nebenpflichten
F. Haftung und Gewährleistung
G. Beendigung des Vertrags
H. Force majeure
I. Sicherheiten und Versicherungen/Schlussbestimmungen
1. Schriftformvorbehalt
2. Weitere Vertragsbestandteile
3. Salvatorische Klausel
4. Anwendbares Recht
5. Gerichtsstand
2.3 Der Mustervertrag.
Ein Mustervertrag kann die wichtigsten Regelungspunkte eines Vertriebsvertrags ent-
halten und als Grundlage für die Erarbeitung eines individuellen Vertrags dienen. Ein
Mustervertrag kann indes nicht alle Vertragspunkte regeln. So finden sich in Vertriebsver-
trägen häufig spezielle Klauseln, beispielsweise bezüglich Abnahmepflicht von Produkten,
Kundenbetreuung, Wettbewerbsrecht oder Transport der Produkte (INCOTERMS).
2.3.1 Vertragskopf
Der Vertragskopf nennt in der Regel den Vertragstyp, die Vertragsparteien und deren
Vertreter. Die Vertragsparteien und ihre Vertreter müssen genau und unmissverständlich
bezeichnet werden. Für den weiteren Vertragstext und dessen bessere Lesbarkeit wird
den Vertragsparteien üblicherweise eine Abkürzung zugeordnet (beispielsweise Käufer/
Verkäufer, Auftraggeber/Beauftragter).
Hinweis.Die Vertragsparteien und ihre Vertreter
müssen im Vertragskopf unmissver-
ständlich bezeichnet werden.
15
Vertriebsvertrag
zwischen
Schweizer Lieferant AG [Adresse]
(nachfolgend: Lieferant)
vertreten durch: [vollständige Personalien]
und
Ausland Vertrieb AG [Adresse]
(nachfolgend: Vertreter)
vertreten durch: [vollständige Personalien]
2.3.2 Präambel
Die Präambel umschreibt die Geschäftsgrundlage und wird insbesondere bei umfang-
reichen und komplexen Verträgen verwendet. Die Aufgaben und der Inhalt einer Präam-
bel können vielfältig und verschieden sein. So können vergangene und gegenwärtige
Zustände, Absichten, Ziele und Gründe des Vertragsschlusses festgehalten werden. Die
Präambel stellt grundsätzlich keinen rechtlich durchsetzbaren Vertragsinhalt dar, sondern
soll Informationen zum Vertragsinhalt liefern. In einem Streitfall kann die Präambel als
Auslegungshilfe zugezogen werden. Darum gilt es zu beachten, dass die Präambel nicht
vom Vertragsinhalt abweicht.
Der Lieferant produziert verschiedene Produkte auf dem Gebiet von [Gebiete].
Die Parteien beabsichtigen eine Zusammenarbeit beim Vertrieb dieser Produkte in den
Vertragsgebieten [Gebiete] (nachfolgend: Vertragsgebiet). Es ist Ziel beider Parteien,
den Vertrieb in den nächsten Jahren im Vertragsgebiet zu maximieren.
Die Parteien vereinbaren dazu Nachfolgendes.
2.3.3 Vertragsgrundsätze
Es empfiehlt sich, wichtige Begriffe des Vertrags zu definieren, damit keine Missver-
ständnisse bzw. Vertragslücken entstehen, die zu Lasten einer Vertragspartei ausgelegt
werden können. Bei einem Vertriebsvertrag sind dies insbesondere die Produkte, die
Vertragsgebiete oder Kundengruppen, Vertreter, affiliierte Gesellschaften und Abnehmer.
Hinweis.Die Präambel umschreibt die Geschäfts-
grundlage und gibt Informationen zum
Vertragsinhalt, ohne jedoch rechtlich
durchsetzbarer Vertragsinhalt zu sein.
Hinweis.Es empfiehlt sich, wichtige Begriffe des
Vertrags zu definieren.
§ 0
16
Beim Vertragsumfang geht es um den Kern des Vertrags. Beim Vertriebsvertrag sind
dies die Übertragung der Vertriebsprodukte sowie allenfalls die Modalitäten des Vertriebs
(beispielsweise die Exklusivität; vgl. unten stehend: Rechte und Pflichten). Der Lieferant
verpflichtet sich, seine Produkte (Waren oder Dienstleistungen) zum Zwecke des Weiter-
verkaufs in einem bestimmten Gebiet (nur) an einen Vertreter zu verkaufen (Vertriebs-
verpflichtung). Dieser ist im Gegenzug berechtigt bzw. verpflichtet, die Produkte vom
Lieferanten zwecks Weiterverkaufs zu kaufen (Bezugsrecht und -pflicht sowie Weiterver-
kaufspflicht).
Der Lieferant überträgt dem Vertreter den Vertrieb des Produkts im
Vertragsgebiet.
2.3.4 Leistungsaustausch
Während beim Vertragsumfang der Leistungsaustausch allgemein und mit den Hauptprin-
zipien formuliert wird, werden beim Leistungsaustausch die Rechte und Pflichten der
Vertragsparteien beschrieben.
Der Vertreter kauft die Produkte vom Lieferanten und verkauft sie im
Vertragsgebiet in eigenem Namen.
Mit Ausnahme des im Anhang V genannten Kundenstammes besitzt der Vertreter ein
exklusives Vertriebsrecht für die Produkte im Vertragsgebiet.
Der Vertreter verpflichtet sich, keine Produkte ausserhalb des Vertragsgebiets zu
vertreiben.
Der Vertreter vertreibt die Produkte in eigenem Namen sowie auf eigene Rechnung.
Er darf gegenüber Abnehmern und weiteren Dritten nicht im Namen des Lieferanten
auftreten.
Der Vertreter verpflichtet sich, den Absatz der Produkte im Vertragsgebiet zu fördern,
die potenzielle Kundschaft regelmässig zu besuchen und mit dem vom Lieferanten zur
Verfügung gestellten Werbematerial zu bedienen.
Alle Rechte an den Produkten (Marken, Patente, Urheberrechte usw.) sind Eigentum
des Lieferanten und bleiben von diesem Vertrag unberührt.
Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung der Produkte gemäss Anhang I.
Hinweis.Der Leistungsaustausch beschreibt die
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
§ 1
§ 2
17
2.3.5 Nebenpflichten
Nebst den Hauptpflichten können auch gegenseitige Nebenpflichten vereinbart werden.
Primär kann damit die Erfüllung einer Hauptleistungspflicht gesichert oder optimiert
werden (beispielsweise vertriebsfördernde Massnahmen, Lieferung der Produktdokumen-
tation). Unterschieden wird zwischen selbständigen und unselbständigen Nebenpflichten.
Erstere verschaffen einen eigenen gerichtlich einklagbaren Erfüllungsanspruch (beispiels-
weise Konkurrenzverbot und Leistung einer Konventionalstrafe bei dessen Nichtein-
haltung). Die unselbständigen Nebenpflichten können grundsätzlich nicht durchgesetzt
werden, verschaffen unter Umständen aber andere Rechtsansprüche (beispielsweise
Schadenersatz bei mangelnder Aufklärung über das verkaufte Produkt).
Ein Regelungsbeispiel für verkaufsunterstützende Massnahmen (Werbung, Informatio-
nen über die Produkte usw.) kann wie folgt lauten:
Die Parteien verständigen sich über die Art und den Umfang der Werbemassnahmen.
Der Lieferant verpflichtet sich, einen jährlichen Betrag von [Währung und Betrag] für
Werbematerial und Inserate im Vertragsgebiet aufzuwenden.
Der Vertreter teilt dem Lieferanten alle bekannt gewordenen Wettbewerbsverletzungen
und Verstösse gegen gewerbliche Schutzrechte umgehend mit. Der Lieferant verpflich-
tet sich, Abwehrmassnahmen gegen solche Verletzungen vorzunehmen und solche zu
ahnden.
Es wird dringend empfohlen, eine Konkurrenzklausel festzulegen. Wird ein Konkurrenz-
verbot vertraglich nicht vereinbart, so wäre es dem Vertreter nach den meisten Rechts-
ordnungen erlaubt, während der Vertragslaufzeit (und auch nach der Vertragsbeendigung)
eine Konkurrenz tätigkeit auszuüben (vgl. auch unten stehend bei Vertragsbeendigung).
Konkurrenzverbote beim Alleinvertriebsvertrag dürfen für den Vertreter nicht wettbe-
werbsbeschränkend sein (nach EU- und Schweizer Recht besteht die Maximaldauer für
die Festlegung eines Konkurrenzverbotes bei fünf Jahren).
Der Vertreter verpflichtet sich, während der Vertragsdauer keine gleichen oder ähnli-
chen Produkte im Vertragsgebiet zu vertreiben.
Der Lieferant unterlässt jede Direktlieferung ins Vertragsgebiet, mit Ausnahme des
im Anhang V erwähnten Kundenstammes, und verpflichtet seine übrigen Vertreter,
jegliche Lieferungen im Vertragsgebiet des Vertreters zu unterlassen.
Hinweis.Die Erfüllung einer Hauptleistungspflicht
kann durch gegenseitige Nebenpflichten
gesichert oder optimiert werden.
§ 3.1
§ 3.2
18
Eine Konventionalstrafe muss für ihre Wirksamkeit schriftlich vereinbart werden. Eine
entsprechende Klausel lässt sich wie folgt formulieren:
Bei Nichterhaltung der Konkurrenzerhaltungsklausel ist für jede Zuwiderhandlung eine
Konventionalstrafe von [Währung und Betrag] zu Gunsten der anderen Vertragspartei
geschuldet. Die Zahlung der Konventionalstrafe ist unabhängig eines Schadens
geschuldet und entbindet nicht von der Konkurrenzklausel.
Eine Geheimhaltungsklausel kann wie folgt lauten:
Die Vertragsparteien werden die ihnen durch die Vertragsabwicklung bekannt gewor-
denen Geschäfts- und Unternehmensgeheimnisse während der Vertragslaufzeit und
nach Vertragsbeendigung weder verwerten noch anderen Personen zugänglich machen.
Insbesondere das vom Lieferanten dem Vertreter überlassene Know-how, nebst allen
damit in Zusammenhang stehenden Dokumenten und Informationen, ist geheim.
Die Vertragsparteien sind dafür verantwortlich, dass sich Mitarbeitende an die Geheim-
haltungsvorschriften halten.
Jede Verletzung dieser Geheimhaltung wird als schwerer Verstoss gegen den vorlie-
genden Vertriebsvertrag gewertet.
2.3.6 Haftung und Gewährleistung
Hinsichtlich des Produktbezugs durch den Vertreter kommen die kaufvertraglichen Gewähr-
leistungspflichten zur Anwendung. Normalerweise wird bei Vertriebsverträgen eine Rege-
lung der Garantie- und Gewährleistungsansprüche getroffen. Das Unternehmen haftet
für die zugesicherten Eigenschaften des Produkts. Ein vertraglicher Haftungsausschluss für
fehlerhafte Produkte zu Gunsten des Unternehmens ist unter gewissen Voraussetzungen
zulässig (nicht aber beispielsweise bei arglistigem Verschweigen). So kann das Unterneh-
men je nach Verhandlungsposition versuchen, die Gewährleistungsansprüche vertraglich
teilweise oder gänzlich wegzubedingen.
Im Vertriebsvertrag findet sich häufig die folgende (oder eine ähnliche) Regelung:
Der Lieferant gewährleistet, dass die Produkte keine Mängel aufweisen.
Im Falle der Fehlerhaftigkeit von Produkten kann der Vertreter innerhalb der Gewähr-
leistungsdauer von [Zeitraum] Ersatzlieferung oder Behebung des Mangels verlangen.
Der Lieferant haftet nicht für den mittelbaren Schaden aus fehlerhaften Produkten.
Produkthaftpflichtrechtliche Bestimmungen bleiben davon ausgenommen.
Hinweis.Bei Vertriebsverträgen wird normaler-
weise eine Regelung der Garantie- und
Gewährleistungsansprüche getroffen.
§ 4
§ 5
§ 6.1
19
Die Produkthaftpflicht bezeichnet die ausservertragliche und verschuldensunabhängige
Haftpflicht für Schäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht werden. Die Haft-
pflicht besteht somit ohne vertragliche Beziehung und ohne Möglichkeit einer vertragli-
chen Haftungseinschränkung und -wegbedingung. Für die meisten europäischen Staaten
(so auch für die Schweiz) ist die EU-Produkthaftpflichtrichtlinie anwendbar, welche sich
insbesondere auf die verschuldensunabhängige Haftung für Personenschäden und Mate-
rialdefekte bezieht.
Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung zur Deckung
sämtlicher im Zusammenhang mit dem Produkt entstehenden Klagen abzuschliessen
und den Vertreter darin als Unterversicherten mit einzubeziehen. Die Versicherung wird
einen Deckungsbetrag von mindestens [Währung und Betrag] enthalten und kann nur
unter schriftlicher Ankündigung beider Parteien innert dreissig Tagen beendet oder
geändert werden.
2.3.7 Vertragsbeendigung
Beendigungsfristen und -gründe sind im Vertrag zu erwähnen. Ebenso sind die Beendi-
gungsmodalitäten (Auslaufklausel) festzulegen. Neben der ordentlichen Kündigungsmög-
lichkeit gibt es die Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund. Wichtige Gründe werden
zumeist durch Gesetz und Gerichtspraxis definiert (beispielsweise Konkurs einer Vertrags-
partei, wesentliche Änderung der Beteiligungsverhältnisse bei einer Vertrags-partei usw.).
Der Vertrag wird vorbehältlich anderslautender Bestimmungen für eine Dauer von drei
Jahren geschlossen, beginnend am 1. April 2010. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf
gekündigt, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr.
Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungs-
frist mit sofortiger Wirkung vorzeitig gekündigt werden. Ein schwerwiegender Ver-
tragsbruch, bei dem die Vertragsbeziehungen der Parteien wesentlich beeinträchtigt
werden, stellt einen wichtigen Grund dar.
Nach Ablauf der Kündigungsfrist darf der Vertreter keine Produkte des Lieferanten
mehr vertreiben. Noch nicht vollzogene Käufe werden nach dem Vertragsende direkt
vom Lieferanten ausgeführt und fakturiert. Der Lieferant vergütet dem Vertreter nach
Eingang des Kaufpreises die Differenz von [Währung und Beträge] pro [Produkte].
Die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung beim Vertreter lagernden, vom Lieferanten
während der Vertragsdauer bezogenen Produkte nimmt Letzterer zu den folgenden
Preisen zurück: [Währung und Beträge] pro [Produkte].
Hinweis.Im Vertrag sind die Beendigungsfristen,
Beendigungsgründe und Beendigungs-
modalitäten festzulegen.
§ 6.2
§ 7.1
20
Weiter muss vereinbart werden, wie nach Vertragsbeendigung mit dem Kundenstamm im
Vertragsgebiet zu verfahren ist (Goodwill- bzw. Kundschaftsentschädigungsklausel).
Nach Vertragsbeendigung übergibt der Vertreter dem Lieferanten eine vollständige
Liste der von ihm während der Vertragsdauer mit Produkten belieferten Kunden, ein-
schliesslich der Angabe der erzielten Umsätze.
Der Lieferant vergütet dem Vertreter für die ihm so übertragene Kundschaft [Prozent-
angabe] des Umsatzes der letzten [Zeitraum in Monaten] vor Vertragsbeendigung.
Die Parteien können auch vereinbaren, dass keine Entschädigung für die geworbene
Kundschaft zu leisten ist, insbesondere wenn primär der Lieferant die Produktwerbung
finanziert hat. Ob ein gesetzlich zwingender Anspruch des Vertreters auf eine Kund-
schaftsentschädigung besteht, ist in der juristischen Lehre umstritten.
Ferner kann sich auch eine Regelung betreffend Unterlagen und Dokumente aufdrängen.
Der Vertreter ist verpflichtet, nach Vertragsende alle Unterlagen und Dokumente,
welche das Know-how des Lieferanten und des Produkts betreffen, dem Lieferanten
herauszugeben.
Neben dem vertraglichen Konkurrenzverbot empfiehlt sich unter Umständen auch die
Festlegung eines nachvertraglichen Konkurrenzverbotes. Ein solches Konkurrenzver-
bot zu Lasten des Vertreters unterliegt nach schweizerischem und EU-Wettbewerbsrecht
zeitlichen Schranken.
Der Vertreter verpflichtet sich, während eines Jahres nach Vertragsbeendigung weder
direkt noch indirekt (über Erwerb, Gründung eines Unternehmens oder eine massgebli-
che Beteiligung daran) den Lieferanten im Vertragsgebiet zu konkurrenzieren.
2.3.8 Force majeure
Oft findet sich in den Vertriebsverträgen eine sogenannte Force-majeure-Klausel,
wonach die Vertragsparteien die befristete Freistellung von Rechten und Pflichten bei
höherer Gewalt regeln (beispielsweise Rohstoffknappheit, Naturkatastrophen, Krieg,
staatliche Massnahmen, Streiks und weitere Absatz- und Lieferungshindernisse, die von
den Parteien nicht zu vertreten sind).
Bei «Force majeure» wird die betroffene Vertragspartei von ihren Vertragsverpflichtungen
befreit. Die andere Vertragspartei kann in einem solchen Fall keine Entschädigungs-
ansprüche infolge höherer Gewalt geltend machen.
Hinweis.Mittels der Force-majeure-Klausel regeln
die Vertragsparteien die befristete Frei-
stellung von Rechten und Pflichten bei
höherer Gewalt.
§ 7.2
§ 7.3
§ 7.4
§ 8
21
2.3.9 Schlussbestimmung
Der Schriftformvorbehalt dient der Rechtssicherheit. Aus beweisrechtlichen Gründen
empfiehlt sich bei grenzüberschreitenden Verträgen, einen solchen Vorbehalt anzubringen.
Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrags bedürfen für deren Rechtswirksamkeit
der Schriftlichkeit. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags werden alle vorgängigen
schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen unwirksam.
Bei Vertriebsverträgen gehören gewisse Anhänge üblicherweise zu den weiteren Ver-
tragsbestandteilen. In den Anhängen werden beispielsweise die Modalitäten des kauf-
rechtlichen Einzelgeschäftes geregelt (Preisbestimmungen, Preisänderungsvorbehalte,
Rabatte, Verrechnungsverbote, Mindestbestellmengen, Auslieferung, Transportregelun-
gen, Steuern usw.).
Sämtliche im Vertrag aufgeführten Anhänge bilden integrierende Bestandteile dieses
Vertrags.
Mit der sogenannten salvatorischen Klausel wird bestimmt, welche Rechtsfolgen
eintreten sollen, wenn einzelne Vertragsbestandteile unwirksam werden, sich als undurch-
führbar erweisen sollten oder vereinbarungsbedürftige Fragen nicht regeln. Die Klausel
hat den Zweck, einen solchen «mangelhaften» Vertrag, insbesondere den durch diesen
angestrebten wirtschaftlichen Erfolg, so weit wie möglich aufrechtzuerhalten.
Sollten Teile des Vertragswerkes nichtig oder rechtsunwirksam werden, so gilt der Rest
des Vertrags weiter. Die Vertragspartner werden dann das Vertragswerk so auslegen
und gestalten, dass der mit den nichtigen oder rechtsunwirksamen Teilen angestrebte
Zweck soweit als möglich erreicht wird.
Bei den Exportverträgen besteht ein Sachverhalt mit Auslandsbezug, sodass sich die
Frage des anwendbaren Rechts stellt. Die Parteien können eine Rechtswahl treffen,
da die meisten ausländischen Rechtsordnungen über ihre kollisionsrechtlichen Bestim-
mungen eine freie Rechtswahl bezüglich Schuldverträgen zulassen. Es wird empfohlen,
die Rechtswahl klar, eindeutig und schriftlich zu formulieren, zudem den Vertrag unter
schweizerisches bzw. liechtensteinisches Recht zu stellen.
Hinweis.Der Schriftformvorbehalt dient der
Rechtssicherheit.
§ 9.1
§ 9.2
§ 9.3
22
Der Vertrag untersteht schweizerischem Recht.
Bezüglich der Wahl des Gerichtsstands empfiehlt es sich für das exportierende Unter-
nehmen, allfällige Rechtsstreitigkeiten in der Schweiz bzw. Liechtenstein auszutragen
(vgl. A. IV. 3.).
Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind die
Gerichte am schweizerischen Sitz des Exporteurs in [Ort des Sitzes].
2.3.10 Anhang
Am Ende des Vertrags sind die Anhänge eingefügt. Auf die Anhänge muss im Vertrag
explizit verwiesen werden, damit sie Vertragsbestandteil werden.
I. Produktdefinitionen und -beschreibungen
II. Preisliste 2010
III. Mindestabnahmemengen
IV. Preisempfehlungen
V. Kundenstamm des Lieferanten im Vertragsgebiet
§ 9.4
§ 9.5
23
Nützliche Kontakte.
Länder & Swiss Business Hubs
www.osec.ch/internet/osec/de/home/export/countries.countryList.html
Pool of Experts
www.poolofexperts.ch
Schweizerischer Anwaltsverband – Anwaltssuche
www.swisslawyers.com/de/01_anwaltssuche
Tel. +41 31 313 06 06
info@swisslawyers.com
Eidgenössische Zollverwaltung – Dienststellen
www.ezv.admin.ch/zollinfo_firmen/abfertigungshilfen/00375/02916
Kantonale Handelskammern
www.osec.ch/coc
Schweizerische Vereinigung für Schiedsgerichtsbarkeit
www.arbitration-ch.org
Osec
Stampfenbachstrasse 85
Postfach 2407
CH-8021 Zürich
Telefon +41 44 365 51 51
Fax +41 44 365 52 21
info.zurich@osec.ch
Osec
Corso Elvezia 16
Casella postale 5399
CH-6901 Lugano
Telefono +41 91 911 51 35
Fax +41 91 911 51 39
info.lugano@osec.ch
Osec
Avenue d’Ouchy 47
Case postale 315
CH-1001 Lausanne
Téléphone +41 21 613 35 70
Fax +41 21 613 35 02
info.lausanne@osec.ch
Copyright © Osec Mai 2010. Alle Rechte vorbehalten.
Unsere Hotline: 0844 811 812www.osec.ch
Recommended