Komplette und inkomplette Querschnittlähmung - · PDF fileDefinition QSL: Wikipedia:...

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Komplette und inkomplette Komplette und inkomplette QuerschnittlQuerschnittläähmunghmung

Von der Rehabilitation bis zur BegutachtungVon der Rehabilitation bis zur Begutachtung

R. Ziegler, Ltd. Oberarzt, Querschnittgelähmtenzentrum

Was bedeutet

QuerschnittlQuerschnittläähmunghmung• Unerfahrenheit und Unsicherheit der

Patienten und des patientennahen Umfeldes (inkl. med. Betr.!)

• Geringe Inzidenz: 1,5:100000• Fehlende Lobby• Keine eindeutige Fachgebiet-

zuordnung: Ein bisschen Urologie, Chirurgie, Orthopädie, Innere Medizin, Neurologie und Anästhesiologie

Definition QSL:Wikipedia:Unter einer Querschnittlähmung (syn.: Paraplegie, spinales Querschnittsyndrom, Querschnittläsion, Transversalsyndrom) wird eine Kombination von Symptomen verstanden, die bei Unterbrechung der Nervenleitung im Rückenmark(Spinalisation) auftritt.

Leitlinien:Querschnittlähmungen sind Folge von Schädigungen des Rückenmarks und der Cauda equina traumatischer und nicht-traumatischer (z. B. vaskulär, entzündlich, metabolisch, neoplastisch , degenerativ und anlagebedingt?) Ursache mit akutem oder chronisch-progredientem Auftreten. Die neurologischen Ausfälle betreffen isoliert oder kombiniert motorische, sensible und autonome Funktionen.

Ziele der Querschnittbehandlung:

• Körperliche Stabilisierung/Adaptation• Psychische Stabilisierung• Verständnis schaffen im Umgang mit der

QSL durch Schulung und Training• Leidensgerechte (sinnvolle!)

Hilfsmittelversorgung• Häusliches Umfeld anpassen / soziale

Reintegration vorbereiten• Ggf. berufliche Reintegration einleiten

Stufen der Querschnittbehandlung:

3 (stationär) +1 (ambulant/stationär) Phasen:

• Intensivphase• Medizinische Phase• Rehabilitationsphase• Nachsorgephase

Intensivphase(ICU, Patient ist phys. und psych. gefährdet,

1-4 Wochen)Behandlungsschwerpunkt im Hinblick auf:

• Ursachenproblematik (Traumata, Tumoren, Gefäßproblematiken)

• Beatmung• Kreislaufdysregulation• Ausscheidungs-

problematik

• Körperliches Neuland• Abhängigkeit• Inkontinenz• Perspektive

(Intensivteam + Seelsorge/PT/ET)

Medizinische Phase (IMC / Normalstation, 2 Wochen)

• Konditionierung der Patienten:Weitere Kreislaufstabilisierung, Lagerungs-behandlung, „Feintuning“/Umstellung der Medikation/Maßnahmen bei Lähmungsveränderung(Spastikeintritt etc.), ggf. „Schlucktraining“(PT/ET/Pflege/Arzt/Logopäde)

Rehabilitationsphase (Normalstation, bis zu 6 Monaten)

• Mobilisation (Pflege/PT)• Transfertraining (PT, später ET)• Selbsthilfetraining (ET)• Koordinationstraining (ET, PT)• „Problem“-Training (PT, Sportlehrer)• Krafttraining (Sportlehrer)• „Bewusstseinstraining“ (Infogruppe, psychol. Begleitung)• Blasen- u. Mastdarmmanagement (Urologie/Pflege)• Ggf. Partnerschaftsberatung (Urologie/Psychologie)• Hilfsmittelevaluation und Verordnung (PT/ET/Arzt/HiMiB)• Belastungserprobung zu Hause (Pat. + Angeh.)

Nachsorgephase (alle 3 Monate bis 2 Jahre, lebenslang!)

• Kontrolle des körperlichen und psychischen Zustandes

• Überprüfung der Hilfsmittel• Behandlungsberatung • Unterstützung im sozialen und beruflichen Gefüge• „Urocheck“

(QZ-Arzt/Urologe)

Soziale Reintegration

• Pflegestufe• Leistungen zur sozialen

Teilhabe: „Eingliederungshilfe“

• Sport (DRS -> Rugby, Basketball)

• Berufliche Rehabilitation

Berufliche Reintegration• 20% der arbeitsfähigen

Querschnittpatienten• Voraussetzung:

Arbeitsplatzanpassung, ggf. mit Umschulung oder Weiterbildung

• Probleme: Akzeptanz seitens der AG wird geringer, psychologische Belastung des AN ernorm durch zunehmenden Leistungsdruck

Rehabilitierte Patienten in Deutschland (2009):

• Patienten, gesamt: 1286

• Lähmungstyp: Paraplegie: 60%, Teraplegie: 40%

• Geschlecht: Männl.: 66%Weilbl.: 33%

• Versicherung: BG: 8%GKV: 78%Privat: 7%Sonstige: 7%

Allgemeine Probleme der Querschnittbehandlung

• Behandlungsdauer• Adäquate medizinische

Versorgung während Rehabilitation und ambulant

• Kosten der Behandlung• Akzeptanz in der

Gesellschaft• Technisches Equipment• Begutachtung

Medizinische und Hilfsmittel-Versorgung I

SGB V, §33:

Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind.

Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daßdie Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

Medizinische und Hilfsmittel-Versorgung II

OrthV, § 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Ausstattung mit Hilfsmitteln (Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, Blindenführhunde) und Zubehör muss ausreichend und zweckmäßig sein; sie darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Zubehör sind bewegliche Sachen, ohne die das Hilfsmittel nicht zweckentsprechend benutzt werden kann.

(2) Bei der orthopädie-ärztlichen Verordnung der Hilfsmittel sind das System, die technische Ausführung und der Lieferer zu bestimmen. Dabei können medizinisch und wirtschaftlich vertretbare Wünsche der Berechtigten oder Leistungsempfänger berücksichtigt werden.

(3) Hilfsmittel werden in der Regel in einfacher Zahl geliefert, soweit nicht in den folgenden Vorschriften eine höhere Zahl zugelassen ist. Zur Erprobung zugelassene Hilfsmittel können für eine bestimmte Zeit zusätzlich geliefert werden.

(4) Für bestimmte Hilfsmittel können Mindestgebrauchszeiten festgesetzt werden.

(5) Wird ein Hilfsmittel nicht beansprucht oder kann es trotz Ausbildung nicht zweckentsprechend benutzt werden, so besteht kein Anspruch auf Ausgleich.

Integrativ wirkende

Verbände und Organisationen:

• DMGP (Deutschsprachige Medizinische Gesellschaft für Paraplegie)

• DRS Deutscher Rollstuhlsportverband (26 Sportarten)

• DBS (Deutsche Behindertensportverband e.V. – nationales paralympisches Komitee)

• Startrampe.net (Informations- und Kommunikations-Plattform für Rollstuhlfahrer, Querschnittgelähmte und Neugierige)

Begutachtung der Begutachtung der QuerschnittlQuerschnittläähmung zur hmung zur Bestimmung der Bestimmung der MdEMdE

Grundsätze der QSL-Begutachtung:

• Voraussetzung: BML, kompensiert oder nicht kompensiert!

• BML ist Triggerdiagnose für hochgradige Einstufung!

• Begutachtung im Querschnittsektor ist immer eine Kombination aus Rumpf/Extremitäten-Lähmung und BML, ggf. noch mit Beatmungsaspekt

Blasen- und Mastdarmlähmung• Kompensierte Blasenlähmung:

Willkürmiktion möglich, kein wesentlicher Restharn (bis 100ml)

• Nicht kompensierte Blasenlähmung:Willkürmiktion mit Restharn über 100 ml oder keine Willkürmiktion

• Mastdarmlähmung: Fließender Übergang, keine Schwellenwerte!

Gliedmaßenlähmung

Orientierende Bewertung gemäß„Gliedertaxe“

Beatmungspflicht

• Bewertung gemäß Beatmungsform (invasiv <-> noninvasiv)

• Bewertung gemäß Beatmungsdauer (<> 12h/d)

Zusammenfassende Begutachtung der kompletten

QSL• Vollständige Halsmarkschädigung mit vollständiger Lähmung von Körperstamm,

Armen und Beinen sowie Blasen- und Mastdarmentleerungsstörung -> 100%

• Vollständige Brustmark-, Lendenmark- oder Kaudaschädigung mit vollständiger Lähmung von (Körperstamm und) Beinen sowie Blasen- und Mastdarmentleerungsstörung -> 100%

Zusammenfassende Begutachtung der inkompletten

QSL• Unvollständige Halsmarkschädigung mit ausgeprägter Teillähmung von Armen und

Beinen sowie Blasen- und Mastdarmentleerungsstörung-> 80-100%

• Unvollständige Halsmarkschädigung mit mäßigen motorischen und sensiblen Defiziten sowie Blasen- und Mastdarmentleerungsstörung-> 60-80%

• Unvollständige Halsmarkschädigung mit mäßigen motorischen und sensiblen Defiziten ohne Blasen- und Mastdarmentleerungsstörung-> 40-60%

• Unvollständige Brustmark-, Lendenmark- oder Kaudaschädigung mit ausgeprägterTeillähmung beider Beine sowie Blasen –und Mastdarmentleerungsstörung-> 60-80%

• Unvollständige Brustmark-, Lendenmark- oder Kaudaschädigung mit mäßigerTeillähmung beider Beine sowie Blasen- und Mastdarmentleerungsstörung -> 40-60%

• Unvollständige Brustmark-, Lendenmark- oder Kaudaschädigung mit mäßigerTeillähmung beider Beine ohne Blasen- und Mastdarmentleerungsstörung -> 20-40%

Zusammenfassende Begutachtung der

beatmungspflichtigen QSL• Notwendigkeit dauerhafter oder teilweiser invasiver Beatmung ggf. auch ohne

wesentliche weitere Lähmungserscheinungen-> 100%

• Notwendigkeit non-invasiver Beatmung über 12 Stunden täglich ggf. auch ohne wesentliche weitere Lähmungserscheinungen -> 100%

• Notwendige non-invasiver Beatmung bis zu 12 Stunden täglich ggf. auch ohne wesentliche weitere Lähmungserscheinungen-> 50%

Begutachtung der QSL

• Ist einfach für komplett gelähmte Patienten -> 100%

• Kann problematisch sein für inkomplett gelähmte Patienten -> 20-100%

Vielen Dank!

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