Kosten des Betriebsrats Lübeck – 26. November 2013

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Kosten des Betriebsrats

Lübeck – 26. November 2013

I. Allgemeines zu den Betriebsratskosten

II. Entgeltkosten und Freistellung

III. Sachkosten

IV. Sachverständigenkosten

V. Seminarbesuche

VI. Verfahren und Erstattung

I. Allgemeines zu den Betriebsratskosten

Betriebsratsamt ist Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG):

• Unentgeltlichkeit aber Kostenausgleich

• BR-Mitglieder müssen so behandelt werden, als hätten sie regulär gearbeitet

• der BR als Gremium ist im Grunde vermögenslos, BGH nimmt nun Teil-Vermögens- und Rechtsfähigkeit an (BGH Urt. v. 25.10.2012 – III ZR 266/11):Haftung für eingegangene Verbindlichkeiten nur im Umfang derjenigen Kosten, für die eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers ggü. BR besteht

Tätigkeit nur im Rahmen der BR-Aufgaben:

• maßgeblich Aufgabenkatalog § 80 Abs. 1 BetrVG

• aber: weite Auslegung

Generelles zu Kostenregelungen:

• Gesamtjahreskosten des BR faktisch nicht beschränkbar

• Kostenstellenvorgaben unwirksam

• gleichwohl getroffene Anordnungen können Behinderung der BR-Tätigkeit sein (§ 119 BetrVG)

• „Kosten kommen, wie sie kommen“

Kostenerstattungen an Betriebsräte:

• nur im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung des BR-Amtes

• oder als Ausgleich der durch BR-Tätigkeit aus der Sache heraus beeinträchtigten beruflichen Entwicklung

• keine Bevorzugung oder Benachteiligung (§ 78 BetrVG)

Rechtswidrig sind insbesondere:

• Vorteilsgewährungen (§ 266 StGB – Untreue)

• Forderung von Vorteilen (§§ 266, 26 StGB – Anstiftung zur Untreue, § 23 Abs. 1 BetrVG – Verstoß gegen Amtspflichten)

• Kopplungsgeschäfte mit finanziellen Vorteilen

Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung:

• Rechtsprechung BAG(Andeutung in § 37 Abs. 4 BetrVG)

• maßgeblich aufgrund der vollen, Teil- oder anlassbezogenen Freistellung

• „Gleichschritt“ mit vergleichbaren Arbeitnehmern

• Problem: kein eindeutiger Vergleichspartner vorhanden

Gesetzliche Kostengrundlagen:

• § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG Entgeltkosten und Freistellung

• § 40 BetrVGSachkosten

• § 80 Abs. 3 BetrVGSachverständigenkosten

• § 37 Abs. 6 und 7 BetrVGSeminarbesuche

Zentrales Merkmal: „Erforderlichkeit“

• unbestimmter Rechtsbegriff

• Erforderlich im Hinblick auf die zu erledigenden BR-Aufgaben

• Beurteilungsspielraum des BR(-Mitglieds)

• BAG: gewissenhafte Überlegung bei ruhiger, vernünftiger Würdigung aller Umstände

II. Entgeltkosten und Freistellung

§ 37 Abs. 2 BetrVG:

Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

BR-Tätigkeit während der Arbeitszeit:

• Vorrang der BR-Tätigkeit

• Grundsatz: während der Arbeitszeit

• An- und Abmeldeverpflichtung

• Umfang nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der individuellen Erforderlichkeit

Kompensation aller entstandenen Nachteile:

• Grundvergütung

• Zulagen u.s.w

• „Was wäre gezahlt worden, wenn er/sie reguläre gearbeitet hätte?“

• Problem: Kostenpauschalen

§ 37 Abs. 3 BetrVG:

Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

BR leistet Tätigkeit -Erforderlichkeit streitig

AG kürz Entgelt um die angefallene Zeit

BR klagt im Individualverfahren vor

dem ArbG

III. Sachkosten

§ 40 BetrVG:

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

Typische Kostenstreitpunkte:

• Internetanschluss und EDV-Ausstattung

• Raumausstattung/BR-Büro

• Mobiltelefone BR-Mitglieder

Rechtsanwaltskosten für streitige Verfahren:

• gerichtliche Auseinandersetzung im Beschussverfahren

• Einigungsstellenverfahren

• als Beisitzer (7/10)

• als (weiterer) Verfahrensbevollmächtigter (RVG)

• Geltendmachung von streitigen Kosten wiederum im Beschlussverfahren

IV. Sachverständigenkosten

§ 80 Abs. 3 BetrVG:

Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

Typische Sachverständigenbereiche:

• IT-Bewertungen

• Arbeits- und Gesundheitsschutz

• Datenschutz

• rechtlicher Sachverstand durch Rechtsanwälte

Generelle Voraussetzungen:

• Vereinbarung mit dem Arbeitgeber

• klagbar

• wenn (freiwillig) abgegeben Verbindlichkeit

• Vorrang der Beiziehung innerbetrieblichen Sachverstands (Ausnahmen: Recht und Personal)

• häufige Lösung in der Praxis: Honorarvereinbarung mit Deckelung(Betrag oder Stunden)

Rechtsanwälte als Sachverständige:

• Mindest-Know-How Betriebsrat vorrangig

• kein Wahlrecht des Arbeitgebers auf bestimmten RA

• meist Honorarvereinbarungen (Stundensatz)

V. Seminarbesuche

§ 37 Abs. 6 BetrVG:

Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. … Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen.

Hauptstreitfälle:

• Seminarorte

• Tagesgastregelungen

• Inhouse-Lösungen

• Anreiseweg

• Themenspektrum

• Kostenvergleich mit anderen Anbietern

• gewerkschaftliche Träger

§ 37 Abs. 7 BetrVG:

Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind.

VI. Verfahren und Erstattung

Beschluss des BR als Kostengrundlage:

• sämtliche kostenauslösende Maßnahmen setzen wirksamen BR-Beschluss voraus

• in BR-Sitzung gefasst

Einladung zur Sitzung

Tagesordnung

Sitzung

Prüfung von Verhinderungsanzeigen

ggf. Nachladungen

Beschlussfähigkeit

Beschlussmehrheit

Kostenauslösende Maßnahme

Kostenauslösende Maßnahme nach Beschluss

Erstattungspflicht des Arbeitgebers

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