MAVO-NOVELLIERUNG 2017 -WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS€¦ · BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR....

Preview:

Citation preview

MAVO-NOVELLIERUNG 2017 - WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

DR. NORBERT GESCHER

BUNDESARBEITSGEMEINSCHAFT DER MITARBEITERVERTRETUNGEN04.10.2017 KOLPINGHAUS FULDA

1

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

INHALTE

▸ 1.Gesamt-MAVunderweiterteGesamt-MAV

▸ Bildungsvoraussetzungen

▸ BegriffdereinheitlichenundbeherrschendenLeitung

▸ In9SchrittenzurGesamt-MAV

2

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

INHALTE

▸ 2.Wirtschaftsausschuss

▸ Bildung,Zusammensetzung,persönlicheVoraussetzungen

▸ InformationundVorlagevonUnterlagen

▸ Aufgaben:„Hilfsorgan“derMAV

▸ Sitzungen

▸ RechtsstellungderMitglieder

▸ Kosten

▸ BeendigungdesWirtschaftsausschusses

3

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG

4

Rahmen-MAVO (alt) Rahmen-MAVO (Novelle)§ 24Gesamtmitarbeitervertretungunderweiterte

Gesamtmitarbeitervertretung

(1)BestehenbeieinemDienstgeber(§ 2)mehrere

Mitarbeitervertretungen,sokannimEinvernehmenzwischenDienst-geber

undallenMitarbeitervertretungeneineGesamtmitarbeitervertretung

gebildetwerden.

(2)DieMitarbeitervertretungenoder,soweitvorhanden,die

GesamtmitarbeitervertretungenmehrererEinrichtungenmehrerer

RechtsträgerkönnendurcheinegemeinsameDienstvereinbarungmitallen

betroffenenDienstgeberndieBildungeinererweiterten

Gesamtmitarbeitervertretungvereinbaren,soweitdiesderwirksamenund

zweckmäßigenInteressenvertretungderMitarbeiterinnenundMitarbeiter

dient.DiesetrittandieStellebestehenderGesamtmitarbeitervertretungen.

§ 24Gesamtmitarbeitervertretungunderweiterte

Gesamtmitarbeitervertretung

(1)BestehenbeieinemDienstgeber(§ 2)mehrere

Mitarbeitervertretungen,soistaufAntragvonzweiDrittelnder

Mitarbeitervertretungenoderwenndiebefürwortenden

MitarbeitervertretungenmehralsdieHälftederindieWählerlisten

eingetragenenWahlberechtigtenrepräsentieren,eine

Gesamtmitarbeitervertretungzubilden(Gesamt-MAV).

(2)DieMitarbeitervertretungenmehrererEinrichtungenmehrerer

Rechtsträgerbilden,wenndieeinheitlicheundbeherrschendeLeitungder

beteiligtenselbständigenkirchlichenEinrichtungenbeieinemRechtsträger

liegt,aufAntragvonzweiDrittelnderMitarbeitervertretungenoderwenn

diebefürwortendenMitarbeitervertretungenmehralsdieHälftederindie

WählerlisteneingetragenenWahlberechtigtenrepräsentieren,eine

erweiterteGesamtmitarbeitervertretung(erweiterteGesamt-MAV).

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG

5

Rahmen-MAVO (alt) Rahmen-MAVO (Novelle)§ 24Gesamtmitarbeitervertretungunderweiterte

Gesamtmitarbeitervertretung

(3)JedeMitarbeitervertretungentsendetindie

Gesamtmitarbeitervertretungodererweiterte

GesamtmitarbeitervertretungeinMitglied.Außerdemwählendie

SprecherinnenoderSprecherderJugendlichenundAuszubildendenund

dieVertrauenspersonderschwerbehindertenMitarbeite-rinnenund

MitarbeiterderbeteiligtenMitarbeitervertretungenausihrerMittejeeine

VertreterinodereinenVertreterundjeeineErsatzvertreterinodereinen

ErsatzvertreterindieGesamtmitarbeitervertretungodererweiterte

Gesamtmitarbeitervertretung.DurchDienstvereinbarungkanndie

MitgliederzahlundZusammensetzungabweichendgeregeltwerden.

§ 24Gesamtmitarbeitervertretungunderweiterte

Gesamtmitarbeitervertretung

(3)BefürwortetmindestenseineMitarbeitervertretungdieBildungeiner

GesamtmitarbeitervertretungodererweitertenGesamtmitarbeiter-

vertretung,teiltsiediesdernachderZahlderWahlberechtigtengrößten

Mitarbeitervertretungmit.DieselädtbinnendreiMonatenzueiner

gemeinsamenSitzungallerMitgliederderbetroffenenMitarbeiter-

vertretungenzurBeratungüberdieBildungeinerGesamtmitarbeiter-

vertretungodererweitertenGesamtmitarbeitervertretungein.Der

DienstgeberstelltdenMitarbeitervertretungendienotwendigen

InformationenzurVerfügung,insbesonderedieZahlundGrößeder

Mitarbeitervertretungen,derenAnschriftenunddieZahlderjeweils

WahlberechtigtenimZeitpunktderAntragstellung.DieMitgliederder

betroffenenMitarbeitervertretungensindfürdiegemeinsameSitzungim

notwendigenUmfangvonderdienstlichenTätigkeitfreizustellen.

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG

6

Rahmen-MAVO (alt) Rahmen-MAVO (Novelle)§ 24Gesamtmitarbeitervertretungunderweiterte § 24Gesamtmitarbeitervertretungunderweiterte

Gesamtmitarbeitervertretung

(3) … Der Dienstgeber stellt einen geeigneten Raum mit angemessener

Ausstattung zur Verfügung und erstattet die notwendigen Reisekosten zu

der gemeinsamen Sitzung. Die Abstimmungsergebnisse der einzelnen

Mitarbeitervertretungen werden von dem/der Vorsitzenden der nach der

Zahl der Wahlberechtigten größten Mitarbeitervertretung erfasst; er/sie

teilt die Ergebnisse dem Dienstgeber und allen betroffenen

Mitarbeitervertretungen schriftlich mit. Die Bildung der

Gesamtmitarbeitervertretung oder der erweiterten

Gesamtmitarbeitervertretung kann beim

Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei

Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung angefochten werden, wenn

gegen wesentliche Bestimmungen verstoßen worden ist.

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG

7

Rahmen-MAVO (alt) Rahmen-MAVO (Novelle)§ 24Gesamtmitarbeitervertretungunderweiterte

Gesamtmitarbeitervertretung

§ 24Gesamtmitarbeitervertretungunderweiterte

Gesamtmitarbeitervertretung

(3)…ZurAnfechtungberechtigtistjedeMitarbeitervertretungoderder

Dienstgeber.LiegendieVoraussetzungenfürdieBildungeiner

Gesamtmitarbeitervertretungodererweiterten

Gesamtmitarbeitervertretungvor,lädtdienachderZahlder

WahlberechtigtengrößteMitarbeitervertretungnachAblaufder

AnfechtungsfristzurkonstituierendenSitzungder

Gesamtmitarbeitervertretungodererweiterten

Gesamtmitarbeitervertretungein.

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG

▸ Ausgangskonstellationen:

‣ Folge:eineEinrichtung,eineMAV:keineG-MAV!

8

RechtsträgerSt. Michael gGmbH

EinrichtungSt. Michael Krankenhaus

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG

▸ Ausgangskonstellationen:

‣ Folge:dreiEinrichtungen,dreiMAVen:G-MAV

9

RechtsträgerSt. Michael gGmbH

EinrichtungSt. Michael Krankenhaus

EinrichtungSt. Michael Pflegedienst

EinrichtungSt. Michael KITA

MITGLIEDERVERSAMMLUNG DIAG-MAV HAMBURG 2017 DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_REGELUNG DER EINRICHTUNG

10

Rahmen-MAVO (alt) Rahmen-MAVO (Novelle)§ 1 a Abs.2 MAVO

(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann der Rechtsträger nach

Anhörung betroffener Mitarbeitervertretungen regeln,

was als Einrichtung gilt. Die Regelung bedarf der

Genehmigung durch den Ordinarius. Die Regelung darf

nicht missbräuchlich erfolgen.

§ 1 a Abs.2 MAVO

(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann der Rechtsträger mit

Zustimmung der betroffenen Mitarbeitervertretung

regeln, was als Einrichtung gilt. Sind mehrere

Mitarbeitervertretungen betroffen, ist die Zustimmung

der Mehrheit der betroffenen Mitarbeitervertretungen

erforderlich.

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG

▸ Ausgangskonstellationen:

‣ Folge:eineEinrichtung,eineMAV:keineG-MAV

11

RechtsträgerSt. Michael gGmbH

EinrichtungSt. Michael Krankenhaus

EinrichtungSt. Michael Pflegedienst

EinrichtungSt. Michael KITA

3 Einrichtungen werden nach § 1a Abs.2 MAVO zu einer Einrichtung verbunden

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG

▸ Ausgangskonstellationen:

‣ Folge:jeeineEinrichtung,eineMAV

‣ aber:einheitlicheu.beherrschendeLeitung=>erweiterteG-MAV

12

RechtsträgerSt. Michael KKH gGmbH

EinrichtungSt. Michael Krankenhaus

EinrichtungSt. Michael Pflegedienst

EinrichtungSt. Michael KITA

RechtsträgerSt. Michael KITA gGmbH

RechtsträgerSt. Michael Pflege gGmbH

RechtsträgerSt. Michael Holding gGmbH

100%100%100%

MAV MAV MAV

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG

▸ Wannliegteine„einheitlicheundbeherrschendeLeitung“imSinnevon§ 24Abs.2MAVOvor?

‣ DerBegriffentstammtdemAktienrecht undentsprichtdortderDefinitioneinessogenanntenUnterordnungskonzernsin§ 18AktG:

‣ (1)SindeinherrschendesundeinodermehrereabhängigeUnternehmenunterdereinheitlichenLeitungdesherrschendenUnternehmenszusammengefaßt,sobildensieeinenKonzern;dieeinzelnenUnternehmensindKonzernunternehmen.Unternehmen,zwischendeneneinBeherrschungsvertrag(§ 291)bestehtodervondenendaseineindasandereeingegliedertist(§ 319),sindalsuntereinheitlicherLeitungzusammengefaßtanzusehen. VoneinemabhängigenUnternehmenwirdvermutet,daßesmitdemherrschendenUnternehmeneinenKonzernbildet.

‣ (2)SindrechtlichselbständigeUnternehmen,ohnedaßdaseineUnternehmenvondemanderenabhängigist,untereinheitlicherLeitungzusammengefaßt,sobildensieaucheinenKonzern;dieeinzelnenUnternehmensindKonzernunternehmen.

13

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG

▸ Wannliegteine„einheitlicheundbeherrschendeLeitung“imSinnevon§ 24Abs.2MAVOvor?

‣ DaszentraleMerkmaldereinheitlichenLeitungliegtvor,wenndiebestimmenden Leitungs- undPlanungsentscheidung derbeteiligtenUnternehmenindenHändendesherrschendenUnternehmensliegenunddiesesseineunternehmerischeZielkonzeptionindenbeteiligtenUnternehmenverwirklicht.

‣ Regelmäßigistdiesdanngegeben,wenneineeinheitlicheLeitungbei einheitlicherFinanzplanungund-kontrolle derbeteiligtenUnternehmenerfolgt.

14

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG

▸ Ausgangskonstellationen:

‣ Folge:jeeineEinrichtung,eineMAV

‣ aber:wenneinheitlicheu.beherrschendeLeitung=>G-MAVunderweiterteG-MAV!

15

EinrichtungSt. Michael Krankenhaus

EinrichtungSt. Michael Pflegedienst

EinrichtungSt. Michael KITA

RechtsträgerSt. Michael KITA gGmbH

RechtsträgerSt. Barbara Pflege gGmbH

RechtsträgerSt. Michael gGmbH

100%100%

MAV MAV MAV

RechtsträgerSt. Barbara gGmbH

RechtsträgerKirchenwerk Holding gGmbH

Gesellschafter: 40% Bistum30% Caritasverband30% St. Felicitas GmbHje 100%

erweiterteG-MAV

G-MAV

MAVMAV

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG

▸ Wannliegteine„einheitlicheundbeherrschendeLeitung“imSinnevon§ 24Abs.2MAVOvor?

‣ Auslegungshilfen: a)Beherrschungsvertrag?

‣ liegteinBeherrschungsvertragnach§ 291AktG vor,sogeltendieUnternehmenalszumKonzernunternehmengehörig:

‣ (1)UnternehmensverträgesindVerträge,durchdieeineAktiengesellschaftoderKommanditgesellschaftaufAktiendieLeitungihrerGesellschafteinemanderenUnternehmenunterstellt(Beherrschungsvertrag) odersichverpflichtet,ihrenganzenGewinnaneinanderesUnternehmenabzuführen(Gewinnabführungsvertrag).AlsVertragüberdieAbführungdesganzenGewinnsgiltaucheinVertrag,durch deneineAktiengesellschaftoderKommanditgesellschaftaufAktienesübernimmt,ihrUnternehmenfürRechnungeinesanderenUnternehmenszuführen.

‣ (2)StellensichUnternehmen,dievoneinandernichtabhängigsind,durchVertraguntereinheitlicheLeitung,ohnedaßdadurch einesvonihnenvoneinemanderenvertragschließendenUnternehmenabhängigwird,soistdieserVertragkeinBeherrschungsvertrag.

16

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG

▸ Wannliegteine„einheitlicheundbeherrschendeLeitung“imSinnevon§ 24Abs.2MAVOvor?

‣ Auslegungshilfen: b)Eingliederung?

‣ isteinUnternehmenineinandersnach§ 319AktGeingegliedert,sogeltendieUnternehmenalszumKonzernunternehmengehörig:

‣ (1)DieHauptversammlungeinerAktiengesellschaftkanndieEingliederungderGesellschaftineineandereAktiengesellschaftmitSitzimInland(Hauptgesellschaft)beschließen,wennsichalleAktienderGesellschaftinderHandderzukünftigenHauptgesellschaftbefinden.AufdenBeschlußsinddieBestimmungendesGesetzesundderSatzungüberSatzungsänderungennichtanzuwenden.

‣ (7)MitderEintragungderEingliederungindasHandelsregisterdesSitzesderGesellschaftwirddieGesellschaftindieHauptgesellschafteingegliedert.

17

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG

▸ Wannliegteine„einheitlicheundbeherrschendeLeitung“imSinnevon§ 24Abs.2MAVOvor?

▸ Auslegungshilfen: c)abhängigesUnternehmen?

▸ isteinUnternehmenvoneinemanderenabhängigsowirdvermutet,dassessichumKonzernunternehmenhandelt

▸ ZurAuslegungheranzuziehenist§ 17Abs.2AktG:▸ (1)AbhängigeUnternehmensindrechtlichselbständigeUnternehmen,aufdieeinanderesUnternehmen(herrschendesUnternehmen)

unmittelbarodermittelbareinenbeherrschendenEinflußausübenkann.

▸ (2)VoneineminMehrheitsbesitzstehendenUnternehmenwirdvermutet,daßesvondemanihmmitMehrheitbeteiligtenUnternehmenabhängigist.

18

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG

▸ 9HandlungsschritteaufdemWegzurBildungeinerGesamtmitarbeitervertretung

▸ Schritt1:

▸ EinederMitarbeitervertretungeninnerhalbdesKonzernverbundsbeschließt,dasseineGesamtmitarbeiter-vertretungodererweiterteGesamtmitarbeitervertretunggebildetwerdensoll(Satz1).

19

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG

▸ 9HandlungsschritteaufdemWegzurBildungeinerGesamtmitarbeitervertretung

▸ Schritt2:

▸ DerDienstgeberteiltaufAnforderungdieZahlundGrößederMitarbeitervertretungen,derenAnschriftunddieZahlderjeweilsindieWählerlisteneingetragenenWahlberechtigtenimZeitpunktderAntragstellungmit(Satz3).

20

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG

▸ 9HandlungsschritteaufdemWegzurBildungeinerGesamtmitarbeitervertretung

▸ Schritt3:

▸ DasErgebnisdesBeschlussesderInitiativ-MAVwirddurchdiesedernachderZahlderindieWählerlisteneingetragenenWahlberechtigtengrößtenMitarbeitervertretungmitgeteilt(Satz1).

21

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG

▸ 9HandlungsschritteaufdemWegzurBildungeinerGesamtmitarbeitervertretung

▸ Schritt4:

▸ DienachderZahlderzumZeitpunktderWahlindieWählerlisteneingetragenenWahlberechtigtengrößteMitarbeitervertretunglädtbinnendreiMonatenzueinergemeinsamenSitzungallerMitgliederderbetroffenenMitarbeitervertretungenzurBeratungüberdieBildungeinerGesamtmitarbeitervertretungodererweitertenGesamtmitarbeitervertretungein(Satz2).

22

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG

▸ 9HandlungsschritteaufdemWegzurBildungeinerGesamtmitarbeitervertretung

▸ Schritt5:

▸ GemeinsameBeratungallerMitarbeitervertreter(Satz2)

23

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG

▸ 9HandlungsschritteaufdemWegzurBildungeinerGesamtmitarbeitervertretung

▸ Schritt6:

▸ JedeMitarbeitervertretunglädtzueinerSitzungmitdemTagesordnungspunkt„WahleinerGesamtmitarbeitervertretung“oder„WahleinererweitertenGesamtmitarbeitervertretung”,lässthierüberabstimmenundgeteiltder/demVorsitzendendernachderZahlderWahlberechtigtengrößtenMitarbeitervertretungdasAbstimmungsergebnismit.(Satz6).

24

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG

▸ 9HandlungsschritteaufdemWegzurBildungeinerGesamtmitarbeitervertretung

▸ Schritt7:

▸ Die/derVorsitzendedernachderZahlderWahlberechtigtengrößtenMitarbeitervertretungerfasstdieEinzelergebnisseundteiltdasGesamtergebnisallenMitarbeitervertretungenunddenDienstgebernmit(Satz6).

25

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG

▸ 9HandlungsschritteaufdemWegzurBildungeinerGesamtmitarbeitervertretung

▸ Schritt8:

▸ DieAnfechtungsfristbeginntmitBekanntgabederEntscheidungjeweilsgesondertgegenüberdeneinzelnenMitarbeitervertretungenunddemDienstgeber.SiebeträgtzweiWochenunddasVerstreichenistabzuwarten.

26

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG

▸ 9HandlungsschritteaufdemWegzurBildungeinerGesamtmitarbeitervertretung

▸ Schritt9:

▸ SoferndasnotwendigeQuorumerreichtundkeineAnfechtungerfolgtist,lädtdienachderZahlderindenWählerlisteneingetragenenWahlberechtigtengrößteMitarbeitervertretungnachAblaufderAnfechtungsfristzurkonstituierendenSitzungder GesamtmitarbeitervertretungodererweitertenGesamtmitarbeitervertretungein(Satz9).

27

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG

28

Rahmen-MAVO (alt) Rahmen-MAVO (Novelle)§ 24Gesamtmitarbeitervertretungunderweiterte

Gesamtmitarbeitervertretung

(4)DieGesamtmitarbeitervertretungodererweiterte

GesamtmitarbeitervertretungwirktbeidenAngelegenheitenimSinneder

§§ 26bis38mit,dieMitarbeiterinnenundMitarbeiterausdem

ZuständigkeitsbereichmehrererMitarbeitervertretungenbetreffen.In

allenübrigenAngelegenheitenwirktdieMitarbeitervertretungder

Einrichtungmit,unabhängigdavon,werfürdenDienstgeberhandelt.

§ 24Gesamtmitarbeitervertretungunderweiterte

Gesamtmitarbeitervertretung

(4)JedeMitarbeitervertretungentsendetindie

Gesamtmitarbeitervertretungodererweiterte

GesamtmitarbeitervertretungeinMitglied.Außerdemwählendie

SprecherinnenoderSprecherderJugendlichenundAuszubildendenund

dieVertrauenspersonenderschwerbehindertenMitarbeiterinnenund

MitarbeiterderbeteiligtenMitarbeitervertretungenausihrerMittejeeine

VertreterinodereinenVertreterundjeeineErsatzvertreterinodereinen

ErsatzvertreterindieGesamtmitarbeitervertretungodererweiterte

Gesamtmitarbeitervertretung.DurchDienstvereinbarungkönnen

MitgliederzahlundZusammensetzungabweichendgeregeltwerden.

DurchDienstvereinbarungkanngeregeltwerden,obundinwelchem

UmfangMitgliederderGesamt-MAVoderdererweitertenGesamt-MAV

pauschalfreigestelltwerdensollen.

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG

29

Rahmen-MAVO (alt) Rahmen-MAVO (Novelle)§ 24Gesamtmitarbeitervertretungunderweiterte

Gesamtmitarbeitervertretung

….

§ 24Gesamtmitarbeitervertretungunderweiterte

Gesamtmitarbeitervertretung

(5)JedesMitgliedderGesamtmitarbeitervertretungodererweiterten

GesamtmitarbeitervertretunghatsovieleStimmen,wieder

Mitarbeitervertretung,dieesentsandthatMitgliederbeiderletztenWahl

nach§ 6Abs.2zustanden.EntsendeteineMitarbeitervertretungmehrere

Mitglieder,sostehenihnendieStimmennachSatz1anteiligzu.Durch

DienstvereinbarungkanndieStimmengewichtungabweichendgeregelt

werden.

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG

30

Rahmen-MAVO (alt) Rahmen-MAVO (Novelle)§ 24Gesamtmitarbeitervertretungunderweiterte

Gesamtmitarbeitervertretung

(5)SolleineeinmaleingerichteteGesamtmitarbeitervertretungoder

erweiterteGesamtmitarbeitervertretungaufgelöstwerden,sobedarfes

dafürderZustimmungallerbetroffenenMitarbeitervertretungenund

Dienstgeber.FürdieGesamtmitarbeitervertretungkannanlässlichdes

EinvernehmensnachAbs.1undfürdieerweiterte

Gesamtmitarbeitervertretungkanndurchdiezugrundeliegende

DienstvereinbarungeineabweichendeRegelunggetroffenwerden.

(6)FürdieGesamtmitarbeitervertretungunderweiterte

GesamtmitarbeitervertretunggeltenimÜbrigendieBestimmungendieser

OrdnungsinngemäßmitAusnahmedes§ 15Abs.3.

§ 24Gesamtmitarbeitervertretungunderweiterte

Gesamtmitarbeitervertretung(6)DieGesamtmitarbeitervertretungodererweiterte

GesamtmitarbeitervertretungistzuständigfürdieAngelegenheitender

Mitarbeitervertretung,soweitsiedieMitarbeiterinnenundMitarbeiteraus

mehrerenoderallenEinrichtungenbetreffenunddiesenichtdurchdie

einzelnenMitarbeitervertretungeninihrenEinrichtungengeregeltwerden

können.IhreZuständigkeiterstrecktsichauchaufEinrichtungenohne

Mitarbeitervertretung.InallenübrigenAngelegenheitenistdie

MitarbeitervertretungderEinrichtungzuständig,unabhängigdavon,wer

fürdenDienstgeberhandelt.DieMitarbeitervertretungkanndurch

Beschluss,dasVerhandlungsmandataufdieGesamtmitarbeitervertretung

odererweiterteGesamtmitarbeitervertretungübertragen;diematerielle

EntscheidungsbefugnisbleibtjedochstetsderMitarbeitervertretung

vorbehalten.DieGesamtmitarbeitervertretungodererweiterte

GesamtmitarbeitervertretungistdereinzelnenMitarbeitervertretungder

Einrichtungnichtübergeordnet.

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG

▸ ZuständigkeitderG-MAV

▸ EsgibtkeineparalleleZuständigkeit nebenderEinrichtung-MAV

▸ dieEinrichtungs-MAV hateinePrimärzuständigkeit

▸ nurdort,wodieVoraussetzungendesAbs.6erfülltsind,istdieZuständigkeitderG-MAVeröffnet!

31

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG

▸ ZuständigkeitderG-MAV

▸ 2Voraussetzungen:

▸ a)AngelegenheitbetrifftmehrereoderalleEinrichtungen

▸ und

▸ b)AngelegenheitkannnichtdurchdieeinzelnenMAVeninihrenEinrichtungengeregeltwerden(sog.„Nichtregelnkönnen“)

32

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG

BegriffdesNichtregelnkönnenführtinderPraxiszuerheblichenAbgrenzungsschwierigkeiten!

Bundesarbeitsgericht:

Nichtregelnkönnen

33

• Fälle objektiver Unmöglichkeit

• Fälle in denen ein objektive Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder zumindest betriebsübergreifende Regelung besteht

• Subjektive Unmöglichkeit zumindest bei freiwilligen Betriebsvereinbarungen, d.h. Fälle in denen der Arbeitgeber nur zu einer unternehmenseinheitliche oder zumindest betriebsübergreifende Regelung

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG

▸ InsbesonderebeierstmalsgebildetenG-MAVenistdieAbgrenzung aberextremwichtig!

▸ SolangekeineG-MAVgebildetwurde schließtdieEinrichtungs-MAVDienstvereinbarungenzuallenAngelegenheitendes§ 38MAVO.

▸ FällteineAngelegenheitindieZuständigkeitderneugebildetenG-MAV,soverliertdiezuvorvonderEinrichtungs-MAVbeschlosseneDVmitderBildungderG-MAVihreWirkung!

34

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG

▸ InsbesonderebeierstmalsgebildetenG-MAVenistdieAbgrenzung aberextremwichtig!

35

DV zw. Dienstgeber und Einrichtungs-MAV

vom 01.05.2017

DV zw. Dienstgeber und Einrichtungs-MAV

vom 01.05.2017

Bildung G-MAV am 20.02.2018DV fällt nach Abs. 6 in die Zuständigkeit der G-MAV

Mit der Bildung der G-MAV wird die DV unwirksam!

Nicht erst, wenn G-MAV eigene Regelung verabschiedet!

Inhaltsgleiche „DV Arbeitszeit“ für

3 Kitas, die jeweils ihr Personal

auch wechselseitig einsetzen und

mit einem einheitlichen

Dienstplanprogramm arbeiten,

dass auf dem Server des

Dienstgebers läuft

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG

▸ „IhreZuständigkeiterstrecktsichauchaufEinrichtungenohneMitarbeitervertretung.“

▸ Voraussetzungen:

▸ 1.dieoriginäreZuständigkeitderGesamtmitarbeitervertretungodererweitertenGesamtmitarbeitervertretungistfürdiefraglicheAngelegenheiteröffnetund

▸ 2. dieEinrichtungerfülltdasnotwendigeQuorumzurWahleinerMitarbeitervertretung,esistdortaberkeineMitarbeitervertretungvorhandenund

▸ 3.wenneineMitarbeitervertretungindieserEinrichtungvorhandenwäre,würdesieeinMitgliedindieseGesamtmitarbeitervertretungodererweiterteGesamtmitarbeitervertretungentsenden.

36

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG

▸ „IhreZuständigkeiterstrecktsichauchaufEinrichtungenohneMitarbeitervertretung.“

▸ Absatz3Satz2eröffnetdamit„keineErsatz-MAV“füralleAngelegenheitenmitarbeitervertretungsloserEinrichtungen!

37

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG

▸ ÜbertragungVerhandlungsmandat,Absatz6Satz4

▸ Einrichtungs-MAVkanndurcheinfachenBeschlussihrVerhandlungsmandat nichtaberdasEntscheidungsmandat aufdieG-MAVübertragen(andersalsetwain§ 50Abs.2BetrVG,dortistdievollständigeÜbertragungmöglich)

▸ DieG-MAVkannalsobeauftragtwerden,füreineEinrichtungs-MAVeineDVzuverhandeln,dieEntscheidungüberdenAbschlussderDVunddieUnterzeichnungbleibtjedochderEinrichtungs-MAVvorbehalten!

38

MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

▸ ÜbertragungVerhandlungsmandat,Absatz6Satz4

39

G-MAV Dienstgeberverhandelt mit

beschließt Übertragung Verhandlungsmandat

und teilt dies mit

MAV

teilt Verhandlungsergebnis mit

beschließt und teilt DG Beschlussergebnis mit

MAV

Ablehnungsrecht?

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG

40

Rahmen-MAVO (alt) Rahmen-MAVO (Novelle)§ 24Gesamtmitarbeitervertretungunderweiterte

Gesamtmitarbeitervertretung

- nichtgeregelt-

§ 24Gesamtmitarbeitervertretungunderweiterte

Gesamtmitarbeitervertretung

(7)DieMitgliedschaftinderGesamtmitarbeitervertretungoder

erweitertenGesamtmitarbeitervertretungerlischtnachMaßgabedes§ 13

c)oderdurchAbberufungdurchdieentsendendeMitarbeitervertretung.

(8)DieAuflösungdereinmalerrichtetenGesamtmitarbeitervertretung

odererweitertenGesamtmitarbeitervertretungbedarfderZustimmungvon

zweiDrittelnderMitarbeitervertretungenodervon

Mitarbeitervertretungen,diemehralsdieHälftederindieWählerlisten

eingetragenenWahlberechtigtenrepräsentieren.

(9)FürdieGesamtmitarbeitervertretungunderweiterte

GesamtmitarbeitervertretunggeltenimÜbrigendieBestimmungendieser

OrdnungsinngemäßmitAusnahmedes§ 15Abs.3.

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG

41

Rahmen-MAVO (alt) Rahmen-MAVO (Novelle)§ 25Arbeitsgemeinschaftender

Mitarbeitervertreungen

- bislangnichtgeregelt-

§ 25Arbeitsgemeinschaftender

Mitarbeitervertretungen

(2)ZweckderArbeitsgemeinschaftenist

11. BeratungderMitarbeitervertretungenbeider

BildungeinerGesamtmitarbeitervertretungoder

erweitertenGesamtmitarbeitervertretungnach§ 24.

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

42

§ 27bWirtschaftsausschuss

(1) Sofern in Einrichtungen, deren Betrieb überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand, aus Leistungs- und

Vergütungsvereinbarungen mit Kostenträgern oder Zahlungen sonstiger nichtkirchlicher Dritter finanziert wird, eine

Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung gebildet wurde und diese mehr als 100 Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter repräsentiert, kann für diese Einrichtungen ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe,

wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Dienstgeber zu beraten und die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte

Gesamtmitarbeitervertretung nach jeder Sitzung zu unterrichten. § 27 a) Abs. 2 MAVO findet entsprechende Anwendung.

(2) Wenn eine Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung nicht vorhanden ist, kann die Mitarbeitervertretung

in einer Einrichtung, deren Betrieb überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand, aus Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen

mit Kostenträgern oder Zahlungen sonstiger nichtkirchlicher Dritter finanziert wird und die regelmäßig mindestens 200 Mitarbeiterinnen

und Mitarbeiter beschäftigt, einen Wirtschaftsausschuss bilden.

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS▸ Voraussetzungen:

43

a) mehrere Einrichtungen:mit Gesamt-MAV oder erweiterter Gesamt-MAV, die mehr als 100 Mitarbeiterinnen repräsentiert

b) keine Gesamt-MAV oder erweiterte Gesamt-MAV, aber eine Einrichtung:mit mehr als 200 dort beschäftigten MitarbeiterInnen

Finanzierung:aa) überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand oder

bb) aus Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit Kostenträgern oder

cc) Zahlungen sonstiger nichtkirchlicher Dritter

und

und

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

44

a) mehrere Einrichtungen:mit Gesamt-MAV oder erweiterter Gesamt-MAV die mehr als 100 Mitarbeiterinnen repräsentiert

Finanzierung:aa) überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand oder

bb) aus Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit Kostenträgern oder

cc) Zahlungen sonstiger nichtkirchlicher Dritter

und

Gehören zum Zuständigkeitsbereichder Gesamt-MAV oder erweitertenGesamt-MAV auch nicht überwiegenddrittmittelfinanzierte Einrichtungen,ist der WA für diese nicht zuständig!(Abs.1, Satz 2)

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ LiegendieVoraussetzungendesAbsatzes1(Gesamt-MAV,erweiterteGesamt-MAV,mehrals100repräsentierteMitarbeiterInnen,Drittmittelfinanzierung)

▸ oder

▸ desAbsatzes2(keineG-MAV,erweiterte-G-MAV,aberDrittmittelfinanzierungundmehrals100beschäftigteMitarbeiterinnenundMitarbeiterInnen)

▸ vor,sokanneinWAgebildetwerden!

▸ esbestehtkeinePflichtzurBildung!

45

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ WiewirdderWAgebildet?

(4)DerWirtschaftsausschussbestehtausmindestensdreiundhöchstenssiebenvonderGesamtmitarbeitervertretungodererweitertenGesamtmitarbeitervertretungentsandtenMitgliedern,diealsMitarbeiterinnenundMitarbeitereinschließlichderin§ 3Abs.2Satz1Nr.2bis5genanntenPersonendenEinrichtungendesUnternehmensangehörenmüssen.DerWirtschaftsausschusswähltmiteinfacherMehrheitausdemKreisseinerMitgliedereine/einenVorsitzende/n.DieMitgliedersollendiezurErfüllungihrerAufgabenerforderlichefachlicheundpersönlicheEignungbesitzen.MindestenseinMitglieddesWirtschaftsausschussesgehörtderGesamtmitarbeitervertretungodererweitertenGesamtmitarbeiter-vertretungan.DieMitgliederdesWirtschaftsausschusseskönnenjederzeitabberufenwerden.DarüberhinauserlischtdieMitgliedschaftimWirtschaftsausschussnachMaßgabedes§ 13c).SofernderWirtschaftsausschussnachAbs.2gebildetwird,findendieSätze1bis6entsprechendAnwendung.

46

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ WiewirdderWAgebildet?

‣ DieBildungerfolgtalsodurchEntsendung.

47

a) Gesamt-MAVb) erweiterte Gesamt-MAVc) Einzeleinrichtung

(je nach Vorliegen der Voraussetzungen)

Wirtschaftsausschuss(mindestens 3, höchstens 7

Mitglieder)

entsendet

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ WiewirdderWAgebildet?

‣ DieEntsendungwiederumerfolgtdurchBeschlussfassungderMAV,also:

‣ ordnungsgemäßeEinladung

‣ Tagesordnungspunkt:BildungWA/EntsendungderMitgliederindenWA

‣ wirksameBeschlussfassung

‣ BenennungvonErsatzmitgliedernistzulässig

48

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ WiewerdendieWA-Mitgliederausgewählt?

‣ MitgliedermüssenMitarbeiter/innenderEinrichtungsein

‣ esistnichtausreichend,dasssiedortwahlberechtigtsind

‣ Mitarbeiter/innenvonServicegesellschaftenkönnendahernichtindenWAentsendetwerden

‣ zulässigistaberdieEntsendungleitenderMitarbeiter/innenimSinnevon§ 3Abs.2Satz1Nr.3-5MAVO

49

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ WiewerdendieWA-Mitgliederausgewählt?

‣ DieMitgliedersollendiezurErfüllungihrerAufgabenerforderlichefachlicheundpersönlicheEignung besitzen(Absatz4Satz3).

‣ FachlicheEignung fordertinsbesondere,dassdasMitgliedinderLageist,diefürdieBeratungimWirtschaftsausschussinBetrachtkommenden,vorallemwirtschaftlichenundtechnischenFragenzuverstehen,zubeurteilenunddazuStellungzunehmen(vgl. BAG 18.7.1978 APBetrVG1972§ 108Nr. 1).

50

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ WiewerdendieWA-Mitgliederausgewählt?

‣ PersönlicheEignung verlangt,dassdasMitglieddieGewährdafürbietet,nachbestemWissenundGewissenseineMeinungzuäußern,dassessichnurvonsachlichenÜberlegungenleitenlässtundvorallemverschwiegenist.

‣ PersönlicheVoraussetzungensindSoll-,nichtMuss-Vorschrift!

‣ Abweichungistnurzulässig„beiVorliegenbesondererUmständedesEinzelfallesausvernünftigenund einsichtigenGründen“(BAG 11.11.1998 APBetrVG1972§ 37Nr. 129;

51

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ WiewerdendieWA-Mitgliederausgewählt?

‣ AbweichungvondenpersönlichenVoraussetzungensindnurzulässig„beiVorliegenbesondererUmständedesEinzelfallesausvernünftigenundeinsichtigenGründen“

‣ (BAG 11.11.1998 APBetrVG1972§ 37Nr. 129;umstritten:inderKommentierungzumBetrVGauch„nurdieBedeutungeinesHinweises“; GK/Fabricius, 6.Aufl.,§ 107 Rn.18; Düwell/Steffan, § 107 Rn. 3)

52

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ WiewerdendieWA-Mitgliederausgewählt?

‣ VerstoßgegendiepersönlichenVoraussetzungenführtabernichtdazu,dassderDienstgeberdenWAignorierenodernichtmitInformationenversorgendarf

‣ MöglicheAuswirkungenkönnensichaberaufderKostenseiteergeben,wenndieHinzuziehungeinesSachverständigenbeiordnungsgemäßerAuswahlentbehrlichgewesenwäre(BAG 18.7.1978 APBetrVG1972§ 108Nr. 1)

53

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ WiewerdendieWA-Mitgliederausgewählt?

‣ ZudengrundsätzlichvorauszusetzendenFähigkeitengehörtnachEinschätzungdesBAGauchdieFähigkeit,denJahresabschlussanHandderdenMitgliederndesWAgegebenenfachgerechtenErläuterungenzuverstehenundgezielteFragenzustellen,umüberihnenunklargebliebenePunkteAufklärungzuerhalten.

‣ Wichtig: geradeindensozialenEinrichtungenwirdmaninderRegeleinsolchesVorwissenwedererwartennochverlangendürfen!

54

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ WerkannindenWAentsendetwerden?

55

Wirtschaftsausschuss

(mindestens 3, höchstens 7 Mitglieder)

a) Gesamt-MAVb) erweiterte Gesamt-MAVc) Einzeleinrichtung(je nach Vorliegen der Voraussetzungen)

mindestens 1 Mitglied

a) sonstige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Einrichtung/en

b) auch leitende Angestellte nach § 3 Abs.2 S.1 Nr.3-5

weitere 2-6 Mitglieder

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ WerkannindenWAentsendetwerden?

▸ esistkeineungeradeZahlerforderlich(3-7)

▸ AnzahlderMitgliederistauchdurchDienstvereinbarungüberdiesesRahmenhinausnichtveränderbar!

▸ EineirgendwiegearteteRückbindungmitdemDienstgeberhinsichtlichderAuswahlundEntsendungistnichterforderlich.

▸ Sinnvollistnatürlich,mitNicht-MAV-Mitgliedernzuvorabzuklären,onsiezueinerEntsendungbereitsind.

56

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ WerkannindenWAentsendetwerden?

▸ Beispiele:

57

1. Mitglied Gesamt-MAV2. Mitarbeiter/in

Personalabteilung3. Mitarbeiter/in

Hauswirtschaft

1. Mitglied Gesamt-MAV2. Mitarbeiter/in

Personalabteilung3. Mitarbeiter/in

Hauswirtschaft4. Mitarbeiter/in

Servicegesellschaft

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ WerkannindenWAentsendetwerden?

▸ Beispiele:

58

1. Mitglied Gesamt-MAV2. Mitarbeiter/in

Personalabteilung

1. Mitarbeiter/in Hauswirtschaft

2. Mitarbeiter/in Personalabteilung

3. Mitarbeiter/in Rechtsabteilung

4. Kita-Leitung

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ StrukturWA?

▸ gemäßAbs.4Satz2wähltderWAausdemKreisseinerMitgliedereine/einenVorsitzenden

▸ der/dieVorsitzendemussalsonichtMitgliedderMAV,Gesamt-MAVodererweitertenMAVsein

59

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ AmtszeitderMitgliederdesWA?

▸ dieMitgliederkönnenjederzeitdurchdasentsendendeOrganabberufenwerden,Abs.4Satz5.

▸ esbrauchthierfürkeinerAngabevonGründen:freiesAbberufungsrechtdesentsendendenOrgans

▸ AbberufungerfolgtwiedieEntsendungdurchBeschluss

60

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ AmtszeitderMitgliederdesWA?

▸ imÜbrigenfindet§ 13cMAVOAnwendung,alsoEndedurch:

▸ AblaufderAmtszeitderMAV(auchfürdieNicht-MAV-MitgliederdesWA)

▸ beiGesamt-MAV/erweiterterGesamt-MAVistaufdasEndederAmtszeitderMehrheitderMitgliederderGesamt-MAV/erweitertenGesamt-MAVabzustellen

▸ NiederlegungdesAmtes

▸ AusscheidenausderEinrichtung/EintrittinFreistellungsphasederAltersteilzeit

▸ GerichtlicheFeststellungeinesgrobenPflichtenverstoßes

61

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ AmtszeitderMitgliederdesWA?

▸ scheideteinMitglieddesWAausseinerMAVaus(z.B.durchNiederlegungseinesAmtes)berührtdiesdenBestanddesWAnurdann,wenndasbetreffendeMitglieddaseinzigeMAV-Mitgliedwar

▸ auchdienichtnurvorübergehendeAbsenkungderjeweilsnotwendigenZahlderMitarbeiterinnenundMitarbeiter(100nachAbs.1sowie200nachAbs.2)führtzumEndedesWA

62

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ RechtsstellungderMitgliederdesWA?

▸ a)MitgliedistzugleichMAV-Mitglied

▸ Ehrenamt

▸ AnspruchaufFreistellunggemäߧ 15Abs.2MAVO

▸ VerbotderBehinderung,Benachteiligung,§ 18MAVO

▸ ZusätzlicherSchulungsanspruchvoneinerWochewährendihrerAmtszeit,§ 16Abs.3MAVO

63

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ RechtsstellungderMitgliederdesWA?

▸ b)MitgliedistnichtMAV-Mitglied

▸ Ehrenamt

▸ AnspruchaufFreistellunganalog§ 15Abs.2MAVO

▸ VerbotderBehinderung,Benachteiligunganalog§ 18MAVO

▸ kein Schulungsanspruch!

▸ Kostenanspruchanalog§ 17MAVO

64

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ RechtsstellungderMitgliederdesWA?

▸ b)MitgliedistnichtMAV-Mitglied

▸ keinKündigungsschutzanalog§ 19MAVO

▸ dennochwäreeineKündigungwegenderMitgliedschaftimWAunwirksamüber§ 18Abs.1MAVO(Benachteiligungsverbot);BeweislastliegtdannaberbeimMitglieddesWA

▸ SchutzvorVersetzungen,§ 18Abs.4MAVOistnichtanwendbar

65

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ AufgabedesWA?

▸ DoppelfunktiongemäßAbs.1Satz3:

▸ a)BeratungwirtschaftlicherAngelegenheitenmitdemDienstgeber

▸ b)UnterrichtungspflichtgegenüberderMAV(„HilfsorganderMAV“)

„Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Dienstgeber zu beraten und dieGesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung nach jeder Sitzung zu unterrichten. § 27 a) Abs.2 MAVO findet entsprechende Anwendung.“ (§ 27b Abs.1 S.3)

66

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ AufgabedesWA?

▸ WassindwirtschaftlicheAngelegenheiten?

▸ Verweisauf§ 27aAbs.2,alsoinsbesondere(keineabschließendeAufzählung):

1. diewirtschaftlicheundfinanzielleLage derEinrichtung

‣ Zahlenwerte,dieausderBilanzundderGuVabzuleitensind

‣ Eigen- undFremdkapitalstruktur

‣ Liquiditätslage

67

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ AufgabedesWA?

▸ WassindwirtschaftlicheAngelegenheiten?

1. diewirtschaftlicheundfinanzielleLage derEinrichtung

‣ Steuerverpflichtungen

‣ Rückstellungen/Rücklagen

‣ BeteiligungenananderenGesellschaften

‣ Fremdbezugskosten

68

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ AufgabedesWA?

▸ WassindwirtschaftlicheAngelegenheiten?

2.Rationalisierungsvorhaben

‣ alleVorhaben,diezueinerrationellerenArbeitsweiseführen

‣ beziehtsichauchaufVorhaben,dieüberbereitsinderEinrichtungeingeführteMethodenhinausgehenoderdieseändern

69

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ AufgabedesWA?

▸ WassinddiewirtschaftlichenAngelegenheiten?

3.ÄnderungderArbeitsmethoden,insbesonderedieEinführungneuerArbeitsmethoden

‣ betrifftdieErzeugungvonGüternoderdieAusführungvonDienstleistungenunterdemGesichtspunktdermenschlichenArbeitskraft

70

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ AufgabedesWA?

▸ WassindwirtschaftlicheAngelegenheiten?

4.FragendeseinrichtungsbezogenenUmweltschutzes

▸ betriffteinzelneMaßnahmendesUmweltschutzes

▸ insbesonderedieKostenundIhreAuswirkungenaufdieMitarbeiterInnen

▸ betrifftauchumweltpolitischeZielsetzungen,wieetwadieTeilnahmeaneinemUmweltmanagementsystem

▸ imBetrVGLegaldefinitionin§ 89Abs.3(kannalsAuslegungauchfürdieMAVOherangezogenwerden)

71

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ AufgabedesWA?

▸ WassindwirtschaftlicheAngelegenheiten?

5.dieEinschränkungoderStilllegungvonEinrichtungenoderEinrichtungsteilen

▸ jedeEinschränkungoderStilllegungisterfasst,unabhängigvonihrerGrößeundBedeutung

72

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ AufgabedesWA?

▸ WassindwirtschaftlicheAngelegenheiten?

6.dieVerlegungvonEinrichtungen oderEinrichtungsteilen

▸ jedeVerlegungisterfasst,unabhängigvonihrerGrößeundBedeutung

73

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ AufgabedesWA?

▸ WassindwirtschaftlicheAngelegenheiten?

7.dieZusammenschlussoderdieSpaltungvonEinrichtungen

‣ jedeSpaltung,jedeVerschmelzungisterfasst

74

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ AufgabedesWA?

▸ WassindwirtschaftlicheAngelegenheiten?

8.dieÄnderungderOrganisationoderdesZweckseinerEinrichtung

‣ jedeÄnderung,nichtnurgrundlegendeÄnderungen

75

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ AufgabedesWA?

▸ WassindwirtschaftlicheAngelegenheiten?

9.SonstigeVorgängeundVorhaben,welchedieInteressenderMitarbeiterinnenundMitarbeiterderEinrichtungwesentlichberührenkönnen

‣ betroffensindnichtnurdiewirtschaftlichenInteressen,sondernauchdieInteressenderMitarbeiterInnenimsozialen,karitativen,kulturellen,politischenoderwirtschaftlichenBereich)

‣ Generalklausel:esreicht,wenndieInteressenderMitarbeiterInnenberührtwerdenkönnen!

76

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

77

Rahmen-MAVO (alt) Rahmen-MAVO (Novelle)

bishernichtgeregelt

§ 27bWirtschaftsausschuss

(3)DerDienstgeberhatdenWirtschaftsausschussrechtzeitigund

umfassendüberdiewirtschaftlichenAngelegenheitenderEinrichtung(en)

unterVorlagedererforderlichenUnterlagenzuunterrichten,soweit

dadurchnichtBetriebs- undGeschäftsgeheimnissederEinrichtungenund

desUnternehmensgefährdetwerden.DerDienstgeberstelltdarüber

hinausdiesichdarausergebendenAuswirkungenaufdiePersonalplanung

dar.

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ UnterrichtungdesWAdurchdenDienstgeber

78

Dienstgeber MAV

Wirtschaftsausschuss

Unterrichtung nach jeder Sitzung

vertrauensvolle Zusammenarbeit/Beteiligungsrechte

Unterrichtung und Beratung§ 27b Abs.3 MAVO

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ UnterrichtungdesWAdurchdenDienstgeber

▸ Unterrichtungmussrechtzeitig undumfassend sein

▸ rechtzeitigeUnterrichtung:

▸ bevorübereineMaßnahmeentschiedenwird

▸ bevorAufträgevergebenwerden

▸ verspätet,wenndieEntscheidungbereitsgetroffenwurde

79

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ UnterrichtungdesWAdurchdenDienstgeber

▸ rechtzeitigeUnterrichtung:

▸ verspätet,wennUnterrichtungbeikompliziertenSachverhaltenerstinderSitzungerfolgt(SitzungsolljaderBeratungdienen,dazuistaberVorbereitungerforderlich!)

▸ zubeachtenist,dassimFallvonanschließendenBeteiligungsrechtenderMAVen,Gesamt-MAVenunderweitertenGesamt-MAVendieUnterrichtungdurchdenWAjaauchnochindieEntscheidungdesjeweiligenGremiumseinbezogenwerdensoll!

80

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ UnterrichtungdesWAdurchdenDienstgeber

▸ Unterrichtungmussrechtzeitig undumfassend sein

▸ umfassendeUnterrichtung:

▸ allefürdieEntscheidungrelevantenInformationen,überdiederDienstgeberverfügt(ermussInformationenabernichtbeschaffen,überdieerselbstnichtverfügt)

▸ UnterlagensindverständlichzugestaltenunddaherinüberschaubarerFormaufzubereiten

▸ esmussnichtnurüberdenUmfangunddieAuswirkungengeplanterMaßnahmen,sondernauchüberdieGründeinformiertwerden

81

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ UnterrichtungdesWAdurchdenDienstgeber

▸ VorlagevonUnterlagen

▸ Vorlagehat unaufgefordertzuerfolgen

▸ Vorzulegensindz.B.

▸ EntwurfsdesJahresabschlusses

▸ BerichtdesWirtschaftsprüfers,Handelsbilanz

▸ VertragmitUnternehmensberatung,BerichteinerUnternehmensberatung

▸ VerträgemitsonstigenDritten(z.B.Versorgungsverträge,Rahmenverträge…)

82

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ GrenzenderUnterrichtungspflicht

▸ GefährdungvonBetriebs- undGeschäftsgeheimnissen

▸ Betriebs- undGeschäftsgeheimnisse sindTatsachen,▸ dieinZusammenhangmitdemtechnischenBetrieboderderwirtschaftlichen

BetätigungderEinrichtungstehen,

▸ nichtoffenkundig sind,

▸ nachdemWillendesDienstgebersgeheimzuhaltensind

▸ undanderenGeheimhaltungeinbegründetesInteresse besteht.

▸ nurbeisachlichemInteressean völligerGeheimhaltung

▸ wenndiekonkreteBefürchtung besteht,dassInformationentrotzSchweigepflicht(§20MAVO)weitergegebenwürden

83

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ GrenzenderUnterrichtungspflicht

▸ GefährdungvonBetriebs- undGeschäftsgeheimnissen

▸ Betriebsgeheimnisse betreffentechnischeTatsachen(Verfahren,Rezepturen,Behandlungswegeetc.)

▸ Geschäftsgeheimnisse betreffenwirtschaftlicheundkaufmännischeTatsachen(Kalkulation,unveröffentlichteAbschlüsse,Liquidität,Auslastungetc.)

84

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ GrenzenderUnterrichtungspflicht

▸ GefährdungvonBetriebs- undGeschäftsgeheimnissen

▸ nurbeisachlichemInteressean völligerGeheimhaltung

▸ wenndiekonkreteBefürchtung besteht,dassInformationentrotzSchweigepflicht(§ 20MAVO)weitergegebenwürden

▸ bejahtetwa,wennbeiBruchderVertraulichkeitBestandundEntwicklungderEinrichtung(en)gefährdetsind

85

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ DurchsetzungvonInformationundBeratungdurchdenWirtschaftsausschuss

▸ Fall:UnternehmensberatungentwirftPlänefürNeuausrichtungderEinrichtungeinschließlichbaulichenMaßnahmenundpersonellen„Synergieeffekten“.

▸ DerDienstgeberverweigertdieInformationhierüber,weilEinrichtungenandererRechtsträgeraufderBasisdieserInformationeneinenerheblichenMarktvorteilerhaltenkönnten,derdieExistenzdereigenenEinrichtunggefährdet.

86

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

87

Rahmen-MAVO (alt) Rahmen-MAVO (Novelle)

bishernichtgeregelt

§ 27bWirtschaftsausschuss

(6)WirdeineAuskunftüberwirtschaftliche

AngelegenheitenimSinnedesAbs.3entgegendem

VerlangendesWirtschaftsausschussesnicht,nicht

rechtzeitigodernurungenügenderteiltundkommt

hierüberzwischenDienstgeberund

WirtschaftsausschusseineEinigungnichtzuStande,so

entscheidetaufAntragdesdenWirtschaftsausschuss

bildendenOrgansdieEinigungsstelle.

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

‣ DurchsetzungvonInformationundBeratungdurchdenWirtschaftsausschuss

88

Dienstgeber erteilt Auskunft nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig

Versuch der Einigung zwischen Dienstgeber und WA

Falls Einigung (-)Information WA an das den WA bildende Gremium

Gremium entscheidet über Anrufung der Einigungsstelle§§ 27 b Abs.6, 40 Abs.3 MAVO

Entscheidung der Einigungsstelle ersetzt fehlende

Einigung

Entscheidung der Einigungsstelle ersetzt fehlende

Einigung

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

89

Rahmen-MAVO (alt) Rahmen-MAVO (Novelle)§ 27bWirtschaftsausschuss(5)FürdieSitzungendesWirtschaftsausschussesgeltenfolgende

Regelungen:

a) DerWirtschaftsausschusssollvierteljährlicheinmal

zusammentreten.

b) AndenSitzungendesWirtschaftsausschusseshatderDienstgeber

oderseinVertreterteilzunehmen.ErkannsachkundigeDienstnehmerder

Einrichtungeinschließlichderin§ 3Abs.2Ziffern2-5genanntenPersonen

hinzuziehen.FürdieHinzuziehungunddieVerschwiegenheitspflichtvon

Sachverständigengilt§ 20entsprechend.

c) DieMitgliederdesWirtschaftsausschussessindberechtigt,indie

nach§ 27a)Abs.3vorzulegendenUnterlagenEinsichtzunehmen.

d) DerJahresabschlussistdemWirtschaftsausschussunterBeteiligung

derGesamtmitarbeitervertretungodererweiterten

Gesamtmitarbeitervertretung,imFallderBildungnachAbs.2unter

BeteiligungderMitarbeitervertretung,zuerläutern.

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ Sitzungen des Wirtschaftsausschusses ▸ Sitzungen sollen vierteljährlich einmal stattfinden▸ Dienstgeber oder Stellvertreter (§ 2 Abs.2 MAVO)

haben zwingend teilzunehmen▸ Dienstgeber kann sachkundige Dienstnehmer der

Einrichtung einschließlich der in § 3 Abs.2 Nr. 2-5 genannten Personen hinzuziehen▸ § 20 findet auf diese Personen analoge Anwendung

(Verschwiegenheit)

90

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ Sitzungen des Wirtschaftsausschusses ▸ Recht des WA zur Einsichtnahme in die vorzulegenden

Unterlagen (§ 27a Abs. 3 MAVO)▸ „Als erforderliche Unterlagen im Sinne des Abs. 1 sind diejenigen Unterlagen

vorzulegen, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Einrichtung vermitteln. Sofern für die Einrichtung nach den Vorschriften des Handels- oder Steuerrechts Rechnungs-, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten bestehen, sind dies der Jahresabschluss nach den jeweils maßgeblichen Gliederungsvorschriften sowie der Anhang und, sofern zu erstellen, der Lagebericht; für Einrichtungen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sind dies der auf die Einrichtung bezogene Teil des Verwaltungshaushalts und der Jahresrechnung.“ (§ 27a Abs.3 MAVO)

91

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ Sitzungen des Wirtschaftsausschusses ▸ Recht des WA zur Einsichtnahme in die vorzulegenden

Unterlagen (§ 27a Abs. 3 MAVO)▸ Der Jahresabschluss einer Personengesellschaft (KG, OHG, Einzelfirma, GbR)

setzt sich aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zusammen. ▸ „§ 242 HGB Pflicht zur Aufstellung

▸ (1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.

▸ (2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.

▸ (3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß.“

92

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ Sitzungen des Wirtschaftsausschusses ▸ Recht des WA zur Einsichtnahme in die vorzulegenden

Unterlagen (§ 27a Abs. 3 MAVO)▸ Kapitalgesellschaften (GmbH, AktG) müssen zusätzlich laut § 264 Abs. 1 HGB

einen Anhang an den Jahresabschluss anfügen, in dem einige Positionen aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung näher erläutert werden. ▸ „§ 264 HGB Pflicht zur Aufstellung; Befreiung

▸ (1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. …

▸ Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind von den gesetzlichen Vertretern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.“

93

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ Sitzungen des Wirtschaftsausschusses ▸ Recht des WA zur Einsichtnahme in die vorzulegenden

Unterlagen (§ 27a Abs. 3 MAVO)▸ Kapitalgesellschaften (GmbH, AktG) müssen zusätzlich laut § 264 Abs. 1 HGB

einen Anhang an den Jahresabschluss anfügen, in dem einige Positionen aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung näher erläutert werden. ▸ „§ 264 HGB Pflicht zur Aufstellung; Befreiung

▸ (2) Der Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln. Führen besondere Umstände dazu, daß der Jahresabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 nicht vermittelt, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen.“

94

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ Sitzungen des Wirtschaftsausschusses ▸ Recht des WA zur Einsichtnahme in die vorzulegenden

Unterlagen (§ 27a Abs. 3 MAVO)▸ Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen darüber hinaus einen

Lagebericht aufstellen.▸ „§ 267a HGB Kleinstkapitalgesellschaften

▸ (1) Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

▸ 1. 350 000 Euro Bilanzsumme;

▸ 2. 700 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;

▸ 3. im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer.“

95

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ Sitzungen des Wirtschaftsausschusses ▸ Recht des WA zur Einsichtnahme in die vorzulegenden

Unterlagen (§ 27a Abs. 3 MAVO)▸ Nach Sinn und Zweck der Regelung wäre es zu eng, den Begriff der

Einsichtnahme der mit der Vorlagepflicht in Abs.3 korrespondiert, auf die reine Einsichtnahme zu beschränken, soweit man darunter allein die Einsichtnahme in Anwesenheit des Dienstgebers versteht (vgl. zum BetrVG: BAG 20.11.1984 AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 3 [Kraft]).

▸ Durch die Vorlage soll vielmehr gewährleistet werden, dass die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses die Möglichkeit haben, sich auf dessen Sitzungen gründlich vorzubereiten. Es genügt daher nicht, dass sie die Unterlagen nur in Gegenwart des Arbeitgebers einsehen können; es ist andererseits aber auch nicht erforderlich, dass dieser die Unterlagen den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses überlässt. Allerdings soll sich bei schwer erfassbaren Unterlagen, insbes. bei umfangreichem Daten- oder Zahlenmaterial aus dem Zweck der Vorlagepflicht ergeben, dass der Unternehmer sie den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses – zur Vorbereitung auf die Sitzung – zeitweise zu

96

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ Sitzungen des Wirtschaftsausschusses ▸ Recht des WA zur Einsichtnahme in die vorzulegenden

Unterlagen (§ 27a Abs. 3 MAVO)▸ Es genügt daher nicht, dass sie die Unterlagen nur in Gegenwart des

Arbeitgebers einsehen können; es ist andererseits aber auch nicht erforderlich, dass dieser die Unterlagen den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses überlässt. Allerdings soll sich bei schwer erfassbaren Unterlagen, insbes. bei umfangreichem Daten- oder Zahlenmaterial aus dem Zweck der Vorlagepflicht ergeben, dass der Unternehmer sie den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses – zur Vorbereitung auf die Sitzung – zeitweise zu überlassen hat (so BAG 20.11.1984 AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 3; Fitting, § 106 Rn. 41; Richardi, 7. Aufl., Rn. 30).

97

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ Sitzungen des Wirtschaftsausschusses ▸ 1. Der Wirtschaftsausschuß hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu

beraten. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses müssen die Möglichkeit haben, sich auf die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses gründlich vorzubereiten.

▸ 2. Was im Einzelfall an Vorbereitung erforderlich ist, hängt weitgehend von den Angelegenheiten ab, die mit dem Unternehmer beraten werden sollen. Der Unternehmer kann verpflichtet sein, Unterlagen mit umfangreichen Daten und Zahlen schon vor der Sitzung vorzulegen. Er kann auch verpflichtet sein, diese Unterlagen den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses zeitweise - zur Vorbereitung auf die Sitzung - zu überlassen (aus der Hand zu geben).

▸ 3. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses haben kein Recht, sich von den überlassenen Unterlagen ohne Zustimmung des Unternehmers Abschriften (Ablichtungen) anzufertigen.

▸ BAG (1. Senat ), Beschluß vom 20.11.1984 - 1 ABR 64/82 (2. Instanz: LAG Düsseldorf)

▸ (AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 3, beck-online)

98

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ Sitzungen des Wirtschaftsausschusses ▸ „Sinn und Zweck des § 106 Abs. 2 BetrVG gebieten eine Auslegung, die dem Wirtschaftsausschuß eine

sinnvolle Beratung der wirtschaftl. Angelegenheiten mit dem Unternehmer erst ermöglicht.

▸ Der Wirtschaftsausschuß hat die Aufgabe, wirtschaftl. Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten (§ 106 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Der Wirtschaftsausschuß muß Gelegenheit haben, auf die Planungen des Unternehmers Einfluß nehmen zu können (vgl. Fitting/Auffarth/Kaiser, BetrVG, 14. Aufl., § 106 Rz. 7).

▸ Diese Beratungen des Wirtschaftsausschusses mit dem Unternehmer finden in Sitzungen statt (§ 108 BetrVG). Diese Sitzungen haben nur Sinn, wenn sich beide Seiten in gleicher Weise auf sie vorbereiten können. Der Unternehmer hat dabei keine Schwierigkeiten. Ihm stehen die erforderl. Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung. Der Wirtschaftsausschuß ist dagegen auf eine Mithilfe des Unternehmers angewiesen. Ohne diese Mitwirkung kann er sich nicht vorbereiten. Ohne Vorbereitung ist andererseits eine gleichberechtigte Beratung nicht möglich.“

▸ BAG (1. Senat ), Beschluß vom 20.11.1984 - 1 ABR 64/82 (2. Instanz: LAG Düsseldorf)

▸ (AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 3, beck-online)

99

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ Sitzungen des Wirtschaftsausschusses ▸ „Was im Einzelfall an Vorbereitung auf Seiten des Wirtschaftsausschusses erforderl. ist, hängt von den

Angelegenheiten ab, die mit dem Unternehmer beraten werden sollen. Handelt es sich um Entwicklungen und Prognosen, die nur anhand umfangreicher Daten und Zahlen beurteilt werden können, bedürfen die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses einer entsprechend gründl. Vorbereitung. Sie wären überfordert, wenn sie erst in der Sitzung selbst mit diesen Zahlen und Daten konfrontiert würden und sogleich dem Unternehmer raten oder die Lage aus der Sicht der Arbeitnehmer beurteilen müßten (vgl. Fitting/Auffarth/Kaiser, aaO, § 106 Rz. 10; Weiss, BetrVG, § 106 Rz. 5; GK-Fabricius, BetrVG, 2. Bearb., § 106 Rz. 53; Föhr, DB 1976, 1378, 1383). Deshalb sind in diesen Fällen die Unterlagen schon vor der Sitzung vorzulegen.“

▸ BAG (1. Senat ), Beschluß vom 20.11.1984 - 1 ABR 64/82 (2. Instanz: LAG Düsseldorf)

▸ (AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 3, beck-online)

100

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER

MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

▸ Sitzungen des Wirtschaftsausschusses n.▸ „Da der Senat in diesem Zusammenhang nur darüber zu entscheiden hat, zu welchem Zeitpunkt der

Unternehmer die erforderl. Unterlagen vorzulegen hat, braucht er nicht darauf einzugehen, wie die Vorbereitung im Einzelfall auszusehen hat. Möglich sind zusätzl. "Informationssitzungen" des Wirtschaftsausschusses vor der eigentl. Beratung der Angelegenheit im Wirtschaftsausschuß (vgl. dazu BAG 38, 159, 163 f. = AP Nr. 2 zu § 108 BetrVG 1972 [zu II 1 der Gründe]).Möglich ist aber auch, daß der Unternehmer einzelnen Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses auf deren Wunsch hin Einsicht in die Unterlagen gewährt oder diese Unterlagen überläßt. „Das Studium dieser Unterlagen gehört zur Vorbereitung der Sitzung, die jedes Mitglied des Wirtschaftsausschusses für sich und selbständig zu leisten hat.

▸ BAG (1. Senat ), Beschluß vom 20.11.1984 - 1 ABR 64/82 (2. Instanz: LAG Düsseldorf)

▸ (AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 3, beck-online)

101

BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS

Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit!

102

Dr. Norbert GescherRechtsanwaltFachanwalt für ArbeitsrechtTel: 0661-360606-30Fax:0661-360606-35Mail:gescher@mosebach-partner.de

Recommended