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4 A P P L I C A 5 / 2 0 1 6
A P P L I C A - T H E M A
ten möglichen Zahlungstag verlängert
werden kann, wenn Wochenend- oder Fei-
ertage der Grund dafür sind. Eine Ver-
abredung zwischen dem Arbeitgeber und
den Arbeitnehmern, die eine Zahlungs-
frist über den Monat hinaus beinhaltet,
ist unzulässig.
Dem Arbeitnehmer ist nach Obliga-
tionenrecht (OR) eine schriftliche Lohn-
abrechnung abzugeben. Diese Lohnab-
rechnung wird nach GAV auf denselben
Zeitpunkt wie die Lohnzahlung gelegt.
Lohnabrechnung und Arbeitszeitkontrolle
Text Olivier R. Lehmann*
Bilder Kummer + Frey Fotografie
Die Lohnabrechnung hat ihre Tücken. Dies zeigt die Erfahrung aus den SMGV-
Kursen für Unternehmer und deren Personalverantwortlichen zu diesem Thema.
Der Kursleiter legt in diesem Beitrag einige wichtige Punkte dar, die immer
wieder Anlass zu Unsicherheiten und Fragen geben. Ein weiteres Thema ist die
Arbeitszeitkontrolle.
Der Lohn und die damit verbundene
Lohnabrechnung bilden ein Kernelement
im Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber
und dem Arbeitnehmer. Letzterer kann
vom Arbeitgeber erwarten, dass dieser
seine geleistete Arbeit korrekt erfasst
und nachvollziehbar abrechnet.
Der SMGV bietet jährlich zwei Lohn-
kurse an: den Grundlagenkurs «1 × 1 der
Lohnabrechnung» und den Trainingskurs
«2 × 2 der Lohnabrechnung». Im Grund-
lagenkurs werden die gesetzlichen und
gesamtarbeitsvertraglichen Vorgaben
erläutert und anhand von Beispielen
besprochen sowie durchgerechnet. Im
Trainingskurs werden die erworbenen
Grundlagen repetiert und in einer Viel-
zahl von Beispielen individuell vertieft.
Neue Kursdaten auf: www.smgv.ch.
In diesem Artikel greift der Autor (und
Kursleiter) einige spezielle Inputs und
Informationen zur Lohnabrechnung aus
den Kursen auf und beleuchtet diese et-
was genauer.
1. Inputs zu Lohnzahlungen und
Lohnabrechnungen nach OR und GAV
Die Lohnzahlung hat monatlich zu erfol-
gen. Sowohl der Gesamtarbeitsvertrag
(GAV) als auch das Gesetz enthalten
diese Vorschrift. Im Klartext bedeutet
dies, dass die Lohnzahlung spätestens
am letzten Tag des Kalendermonats zu
erfolgen hat und nur bis auf den nächs-
M I T G L I E D E R P R O F I T I E R E N
Merkblätter Arbeitsrecht
Der Rechtsdienst des SMGV hat diverse Merk-
blätter zu Themen des Arbeitsrechts erarbeitet,
darunter auch die in diesem Artikel angespro-
chenen Punkte «Kürzung Ferienanspruch» und
«Lohnabrechnung bei Krankheit/Unfall».
Mitglieder des SMGV können diese Merkblät-
ter gratis downloaden: www.smgv.ch ➝ Unsere
Dienste ➝ Rechtsdienst ➝ Merkblätter
Für Nichtmitglieder ist der Bezug der Merkblät-
ter kostenpflichtig. Bestellungen bitte an:
fachverlag@smgv.ch oder Tel. 043 233 49 90
Praktisch jeder Arbeit-
nehmer ist BVG-pflichtig.
Den Mitarbeitenden muss
der Lohn monatlich bezahlt
werden.
* Bereichsleiter Betriebwirtschaft des SMGV
und Malerunternehmer
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(UVV) schreibt vor, dass für mitarbei-
tende Familienmitglieder, Gesellschaf-
ter, Aktionäre und Genossenschafter
mindestens der berufs- oder ortsübli-
che Lohn zu versichern ist (Art. 22 Abs. 2
lit. c UVV). Dies bedeutet, dass hier vom
massgebenden AHV-Lohn abgewichen
wird. Das hat Vorteile für die bereits
erwähnten Personen. Beziehen diese
aufgrund des Geschäftsganges unter-
schiedlich hohe monatliche Löhne und
Gehälter, stellt die AHV auf diese ab.
Die Unfallversicherung hingegen
bietet die Möglichkeit, sich höher ver-
sichern zu lassen, als man es aufgrund
der effektiven Bezüge aus dem Unter-
nehmen könnte. Die Taggeldleistung bei
Unfall wird dann aufgrund des vereinbar-
ten Lohns berechnet und nicht anhand
des bezogenen (sofern dieser unter der
Vereinbarung liegt). Auf der anderen Sei-
te bezahlt man auch für diesen %xen Be-
trag die darauf entfallende Prämie. Hier
gilt es, mit der Unfallversicherung über
die Möglichkeit zu sprechen und allen-
falls eine Vereinbarung zu treffen.
Nichtberufsunfallversicherung:
teilzeitbeschäftigte Personen
unter acht Stunden pro Woche
Art. 13 Abs. 1 UVV hält fest, dass teil-
zeitbeschäftigte Personen mit unter acht
Stunden Arbeitszeit pro Woche nicht ge-
gen Nichtberufsunfälle versichert sind.
Diese Personen müssen die Nichtbe-
rufsunfälle mit der privaten Krankenver-
sicherung abdecken. Auf diese Versiche-
rungsp&icht ist der Arbeitnehmer durch
Es ist also zwingend, dass jeden Monat
eine Lohnabrechnung erstellt und dem
Arbeitnehmer abgegeben wird.
Auf der Lohnabrechnung ist neben
den Berechnungen zwingend auch die
Lohneinstufung gemäss den gelten-
den Lohnkategorien aufzuführen (GAV
Art. 9.1.). Wichtig: Das Fehlen einer sol-
chen Einstufung auf der Lohnabrech-
nung führt bei einer Lohnbuchkontrolle
zu einer Beanstandung.
2. Inputs zu Sozialversicherungen
AHV/IV/EO
Die Erwerbsersatzordnung (EO) hat per
1. Januar 2016 geändert. Neu werden
nur noch 0,45 Prozent Lohnabzug für die
EO berechnet und nicht mehr 0,50 Pro-
zent wie in den vorangegangenen Jah-
ren. Dies hat auch eine Auswirkung auf
die Lohnabrechnung des Mitarbeiters.
Anstatt wie bis anhin 5,15 Prozent wer-
den nur noch 5,125 Prozent für die So-
zialversicherungen AHV, IV und EO in Ab-
zug gebracht.
BVG/Pensionskasse: Beitragspflicht
Ab Erreichen des vorgegebenen Alters
(Beitragsp&icht beginnt am 1. Januar
nach dem 17. Geburtstag) und der Loh-
nuntergrenze von 21 150 Franken/Jahr
ist jeder Arbeitnehmer gemäss dem Bun-
desgesetz über die Beru&iche Vorsorge
(BVG) grundsätzlich beitragsp&ichtig ge-
genüber einer Pensionskasse. Folgende
zwei explizit erwähnte Ausnahmen nach
Art. 1 lit. j der Verordnung über die be-
ru&iche Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenvorsorge (BVV2) sind nicht bei-
tragsp&ichtig:
■ Arbeitnehmer mit einem befristeten
Arbeitsvertrag von max. drei Monaten
■ Arbeitnehmer, die nebenberu&ich tä-
tig sind und bereits für eine hauptberuf-
liche Erwerbstätigkeit obligatorisch ver-
sichert sind oder im Hauptberuf eine
selbstständige Erwerbstätigkeit aus-
üben. Dies gilt auch dann, wenn diese
Arbeitnehmer im Nebenberuf mehr als
21 150 Franken/Jahr verdienen.
Freiwillige Unterstellung
unter die Beitragspflicht
Wenn für den Arbeitnehmer keine obli-
gatorische Versicherungsp&icht besteht
(zum Beispiel, weil er den beitragsp&ich-
tigen Lohn nicht erreicht, egal ob er bei
einem oder mehreren Arbeitgebern ar-
beitet), ist eine freiwillige Unterstellung
möglich.
Im Falle einer freiwilligen Unter-
stellung verp&ichten sowohl das BVG
wie auch die BVV2 den Arbeitgeber zur
Zahlung der Hälfte des anfallenden Bei-
trages.
3. UVG/Berufs- und Nichtberufs-
unfallversicherung/Suva
Lohnvereinbarung
mit der Unfallversicherung
Für die Berechnung der Unfallversiche-
rung ist grundsätzlich der nach AHV
massgebende Lohn beizuziehen. Die
Verordnung über die Unfallversicherung
Wer Teilzeit weniger als
acht Wochenstunden arbei-
tet, ist nicht gegen Nicht-
berufsunfälle versichert.
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geltenden GAV im Art. 13.1 lit. d vom Ar-
beitgeber verlangt. Die Praxis zeigt je-
doch, dass die Kinderzulagen zum Teil
nicht in den Verträgen der Kollektiv-Kran-
kentaggeldversicherung eingeschlossen
sind und somit bei einer längeren Ar-
beitsunfähigkeit auch nicht im Rahmen
des Taggeldes ausbezahlt werden.
Diese Nichtversicherung führt dazu,
dass der Arbeitgeber nach Art. 324a
OR verp&ichtet wird, diese Kinderzula-
gen zu bezahlen. Daher ist es zwingend,
dass sämtliche Bedingungen nach GAV
in der Kollektiv-Krankentaggeldversi-
cherung mitversichert werden. Dies ist
durch den Arbeitgeber zu prüfen und zu
vereinbaren.
Wartefrist maximal 30 Tage
Der GAV erlaubt bei der Kollektiv-Kran-
kentaggeldversicherung einen Leis-
tungsaufschub von maximal 30 Tagen.
Während des Leistungsaufschubs leistet
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine
Lohnfortzahlung in der Höhe von 80 Pro-
zent des versicherten Lohnes.
Diese Lohnfortzahlung des Arbeit-
gebers ist, anders als die Taggeldleis-
tungen einer normalen Krankentaggeld-
versicherung, vollumfänglich sozialleis-
tungsp&ichtig und entspricht somit einer
«normalen» Lohnzahlung.
Karenztag nach Art. 13.3 GAV
Der in Art. 13.3 GAV aufgeführte Ka-
renztag während der ersten vier Anstel-
lungsjahre im Unternehmen bezieht sich
auf die Reduktion des Lohnes um ei-
den Arbeitgeber hinzuweisen. Im Weite-
ren gilt es zu beachten, dass der Arbeit-
nehmer zwar nicht versichert ist gegen
Nichtberufsunfälle, ein Unfall auf dem
Arbeitsweg jedoch als Berufsunfall gilt.
Hinweis an den Arbeitgeber: Gemäss der
UVV ist ein Arbeitnehmer mit weniger als
acht Stundenwochen zwar bei der priva-
ten Krankenversicherung gegen Nichtbe-
rufsunfälle und deren medizinische Fol-
gekosten versichert, nicht aber gegen
den Lohnausfall für die Zeit der Nicht-
erwerbsfähigkeit.
Die Vergütung des Lohnausfalls
muss gemäss OR durch den Arbeitgeber
bezahlt werden. In diesem Fall sind es
aber nicht 80 Prozent, sondern 100 Pro-
zent (Art. 324a OR), weil kein Versiche-
rungsschutz für den Lohnausfall durch
eine Taggeldversicherung geleistet wird.
4. Krankentaggeldversicherung
nach GAV
Einschluss der Kinderzulagen
Das Gesetz über die Familienzulagen
sagt, dass die Zulagen nach Erlöschen
des Lohnanspruches zum Beispiel in
Folge von Krankheit oder Unfall noch für
den laufenden Monat (in dem die Krank-
heit eintritt) sowie für drei weitere Mona-
te bezahlt wird. Danach besteht kein An-
spruch mehr. Anders als bei der Unfall-
versicherung (Art. 22 Abs. 2 lit. b. UVV),
in der die Kinderzulagen explizit mitversi-
chert werden, ist dies also in der Kollek-
tiv-Krankentaggeldversicherung nicht au-
tomatisch der Fall. Es wird aber via den
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Berechnungsbeispiel
Ferienkürzung
Ein Arbeitnehmer weist folgende
Stunden als Verhinderung seiner
Arbeits leistung auf:
120 Stunden Krankheit
160 Stunden Unfall
120 Stunden Militär
________________
400 Stunden total
Die gesetzliche Regelung geht von
einem durchschnittlichen Arbeitsmonat
aus. Dieser weist 174 Stunden aus
(21,75 Arbeitstage × 8 Stunden). Auf-
grund der Art der Verhinderung geniesst
der Arbeitnehmer einen Monat als
Schutzfrist. Ab dem zweiten vollen
Monat kann pro voller Monat eine
Zwölftel der Ferien gekürzt werden. Das
ergibt folgende Rechnung:
400 h – 174 h = 226 h
226 h : 174 h = 1.30
Dies bedeutet, dass nach Abzug der
Schonfrist von 174 Stunden die Rest-
stunden durch 174 Stunden geteilt
werden, was einen Wert von 1.30 er-
gibt. Das Ergebnis ist ein weiterer voller
Monat und somit ein Zwölftel Ferien-
kürzung.
Die Schonfrist von einem oder zwei
Monaten, je nach Art der Verhinderung,
beginnt grundsätzlich in jedem neuen
Dienstjahr neu.
Wenn ein Arbeitnehmer
wegen Unfall oder Krank-
heit nicht voll arbeitsfähig
ist, muss vom Arzt definiert
werden, wie die zulässigen
Prozente auszulegen sind.
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hig geschrieben, muss der Arzt zwingend
eine De%nition der Auslegung der Krank-
heits- oder Unfallprozente vornehmen.
Beispielsweise wenn ein Arbeitnehmer
zu 50 Prozent arbeitsunfähig geschrie-
ben ist und dem die De%nition zugrun-
de liegt, dass die Person einen halben
Tag arbeiten kann und die zweite Hälfte
des Arbeitstages ruhen muss. In diesem
Fall werden dem Arbeitnehmer bei einem
Achtstundentag vier Stunden Arbeit und
vier Stunden Unfall oder Krankheit in
der Arbeitszeitkontrolle gutgeschrieben.
Anders ist es, wenn ein Arbeitneh-
mer zu 50 Prozent arbeitsunfähig ge-
schrieben ist mit der ärztlichen De%ni-
tion, dass er den ganzen Tag arbeiten
kann, aber nur mit halber Leistung. Dann
ist dem Arbeitnehmer ein ganzer Tag
als Arbeit in der Arbeitszeitkontrolle gut-
zuschreiben. Diese Unterscheidung hat
eine gewichtige Auswirkung auf die Be-
rechnung der Kürzung von Ferien, sollte
die Arbeitsunfähigkeit länger andauern.
6. Kürzung von Ferien:
Berechnung der Ferienkürzung
Art. 329b OR behandelt die Ferien-
kürzung. Trifft den Arbeitnehmer eine
Schuld an der Verhinderung seiner Ar-
nen Tagessatz und nicht um die Strei-
chung von acht Arbeitsstunden. Wäh-
rend des Karenztages kann dem Mitar-
beiter der Lohn für diese Zeit gekürzt
werden, die Stunden für die Krankheit
in dieser Zeit sind dem Mitarbeiter aber
vollumfänglich in der Arbeitszeitkontrol-
le gutzuschreiben.
Beitrag des Arbeitnehmers
nach Art. 13.4 GAV
Art. 13.4 GAV führt aus, dass der Arbeit-
nehmer von seinem individuellen Brutto-
lohn 1,25 Prozent an die Prämie der
Krankentaggeldversicherung beiträgt. In
einer neuen Beurteilung stellt die Zen-
trale Paritätische Berufskommission
(ZPBK) fest, dass dieser Betrag maximal
(nicht pauschal) zu verstehen ist. Das
bedeutet, dass bei tiefer als 1,25 Pro-
zent liegenden Prämien nur der effektive
Prämiensatz in Abzug gebracht werden
kann. Ein pauschaler Abzug von 1,25
Prozent ist hier also nicht statthaft.
5. Arbeitszeitkontrolle:
50 Prozent Unfall oder Krankheit
Wird ein Arbeitnehmer aufgrund von
Krankheit/Unfall von einem Arzt zu ei-
nem gewissen Prozentsatz arbeitsunfä-
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beitsleistung, dürfen die Ferien ab Be-
ginn der Verhinderung für jeden vollen
Monat um einen Zwölftel gekürzt wer-
den. Bei einer Verhinderung der Arbeits-
leistung, die ihren Grund beim Arbeit-
geber ohne dessen Schuld hat (zum
Beispiel Unfall oder Krankheit) und ei-
nen Monat im Dienstjahr nicht über-
schreitet, dürfen die Ferien nicht ge-
kürzt werden.
Dies bedeutet im Falle von Unfall
oder Krankheit, dass der Arbeitnehmer
einen Schutzmonat pro Dienstjahr ge-
niesst und die Ferienkürzung erst ab
dem zweiten vollen Monat der Verhin-
derung der Arbeitsleistung vorgenom-
men werden kann. Für die Berechnung
der Ferienkürzung werden während ei-
nes Dienstjahres alle Verhinderungen
zusammengezählt, zum Beispiel Unfall,
Krankheit, Erfüllung gesetzlicher P&ich-
ten usw. (siehe Kasten). ■
Die Daten der nächsten Kurse:
1×1 der Lohnabrechnung, 26.1.2017
2×2 der Lohnabrechnung, 16.2.2017
Übersicht Ferienkürzung
Abwesenheitsdauer
(sämtliche Absenzen sind
zusammenzuzählen)
Verschuldete Gründe
(z.B. Autounfall in alkoholisier-
tem Zustand. Keine Kürzung,
wenn Verhinderung weniger als
1 Monat dauert)
Unverschuldete Gründe
(Krankheit, Unfall, Erfüllung
gesetzlicher P&ichten, Ausübung
eines öffentl. Amtes,
Jugendurlaub)
Schwangerschaft
(keine Ferienkürzung während
Mutterschaftsurlaub)
bis 1 Monat
(beträgt die Arbeitsverhinderung
weniger als 1 Monat, darf nicht
gekürzt werden. Eine Kürzung er-
folgt nur für volle Monate, ange-
brochene Monate werden nicht be-
rücksichtigt.)
– – –
Mehr als 1, weniger als 2 Monate 1/12 – –
2 Monate 2/12 1/12 –
3 Monate 3/12 2/12 1/12
4 Monate 4/12 3/12 2/12
5 Monate 5/12 4/12 3/12
6 Monate 6/12 5/12 4/12
7 Monate 7/12 6/12 5/12
8 Monate 8/12 7/12 6/12
9 Monate 9/12 8/12 7/12
10 Monate 10/12 9/12 8/12
11 Monate 11/12 10/12 9/12
12 Monate 12/12 11/12 10/12
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