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Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen ErbschaftsteuerrechtsReferenten:

Vortrag 01.03.2010Rechtsanwalt Harald NickelDiplom-Betriebswirtin Andrea Grossevereidigte Buchprüferin, Steuerberaterin

Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010

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Harald Nickel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Steuerrecht

Lehrbeauftragter für Vergaberecht (h_da)

Andrea Grosse

Dipl-BetriebswirtinVereidigte BuchprüferinSteuerberaterin

Lehrbeauftragte für Betriebswirtschaft (iba)

Ausgesuchte aktuelle Aspekte des nationalen und internationalen Erbschaftsteuerrechts – 01.03.2010

3 Nickel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft . Ulanenplatz 12 . 63452 Hanau . hanau@nickelonline.de . www.nickelonline.de

Politische Ziele zum Steuerrecht?

Guido Westerwelle am 11.09.2009:

„Nur wenn der Koalitionsvertrag ein niedrigeres, einfacheres und gerechteres Steuersystem festschreibt, werde ich ihn unterzeichnen.“

Bundeskabinett am 27.01.2010:"Neue Regelungen müssen zu den Menschen und Betrieben passen und möglichst wenig zusätzlichen Aufwand auslösen."

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Erbschaftsteuer– Steuerpflichtige Erwerb– Freibeträge– Steuersätze– Gesetzesänderungen des ErbStRG

• Grundvermögen • Unternehmensvermögen

Internationales Erbschaftsteuerrecht– Allgemeines– Unbeschränkte und beschränkte

Steuerpflicht (DBA) – Praxishinweise

Agenda

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ErbschaftsteuerErbschaftsteuer

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Allgemeiner Überblick über die Steuerpflicht

PersönlicheWer ist erbschaftsteuerpflichtig?

SachlicheWas ist erbschaftsteuerpflichtig?

Erbschaftsteuerpflicht

Der Erwerb von Todes wegen:

a) Erbanfall:

• Gesetzliche Erbfolge

• Testament

• Erbvertrag

b) Vermächtnis

c) Pflichtteilsanspruch

Die Schenkung unter Lebenden:

• Freigebige Zuwendungen

Unbeschränkte Steuerpflicht:

• Gesamter Vermögensanfall

Beschränkte Steuerpflicht:

• nur „Inlandsvermögen“

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Der steuerpflichtige Erwerb

Wertermittlung

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Freibeträge

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Steuerklassen

Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III

Ehegatte Kinder und Stiefkinder des Erblassers Enkelkinder Eltern und Voreltern

bei Erwerb von Todes wegen

Eltern und Voreltern bei Erwerben durch Schenkung

Geschwister Geschwisterkinder Stiefeltern Schwiegerkinder Schwiegereltern geschiedene Ehegatten

alle übrigen Erwerber

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Freibeträge im Einzelnen

Persönliche Freibeträge

500.000 € 400.000 € 200.000 € bzw. 100.000 €

20.000 € 20.000 €

Ehegatte und der Lebenspartner iSd § 16 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG

Kinder und Stief-kinder nach Steuerklassen

Enkelkinder erhalten künftig einen Freibetrag von 200.000 e, die übrigen Personen der Steuerklasse I 100.000 €

Personen der Steuerklasse II

Personen der Steuerklasse III, außer Lebenspartner (siehe 1. Spalte)

Daneben wird dem überlebenden Ehegatten und den Kindern bis zum vollendeten 27. Lebensjahr noch ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt (s.a. R 74 ErbStR). Er beträgt

1. bis zu 256.000 € für den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner,

2. zwischen 52.000 € und 10.300 € für Kinder

Personen der Steuerklasse I erhalten für Hausrat einen Freibetrag von 41.000 € (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG). Für andere körperliche Gegenstände erhalten sie einen Freibetrag von 12.000 €

Personen der Steuerklasse II und III erhalten für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände einen Freibetrag von insgesamt 12.000 €

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Steuersätze

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Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10 ErbStG) bis einschließlich … €

Prozentsatz in der Steuerklasse

I II III(WachstumsbeschleunigungsG) (bisher)

75.000 7 15 30 30

300.000 11 20 30 30

600.000 15 25 30 30

6.000.000 19 30 30 30

13.000.000 23 35 50 50

26.000.000 27 40 50 50

Über 26.000.000 30 43 50 50

Steuersätze

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Bewertungsgrundlagen des ErbStRG (seit 1.1.2009)Änderungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Grundvermögen

Betriebsvermögen

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Grundvermögen (1)

Bewertungsmethodik

des § 12 ErbStG

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Vergleichsverfahren Ertragswertverfahren Sachwertverfahren

Grundstücks-arten

Wohungseigentum, Teileigentum, Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser

Mietwohngrund-stücke, Geschäftsgrund-stücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt

Wohnungseigentum, Teileigentum, Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, soweit ein Vergleichswert nicht vorliegt; Geschäftsgrund-stücke, für die sich auf dem örtlichen Markt keine übliche Miete ermitteln lässt; sonstige bebaute Grundstücke

Rechtsgrundlage § 182 Abs. 2 BewG § 182 Abs. 3 BewG § 182 Abs. 4 BewG

Grundvermögen (2)

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Rohertrag (Jahresmiete bzw. übliche Miete)

Bewirtschaftungskosten

Reinertrag des Grundstücks

Bodenwertverzinsung

Gebäudereinertrag

mit Vervielfältiger

Gebäudeertragswert

Bodenrichtwert

mit Grundstücksfläche

Bodenwert

Grundbesitzwert im Wege desErtragswertverfahrens

./.

./.

=

=

=

=

x

x

Ertragswertverfahren

Grundvermögen (3)

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gewöhnliche Herstellungs-Kosten je Flächeneinheit

mit Bruttogrundfläche

Gebäuderegelherstellungswert

Alterswertminderung

Gebäudesachwert

Bodenrichtwert

mit Grundstücksfläche

Bodenwert

Vorläufiger Grundstückssachwert

./.

x

=

=

=

=

x

x

mit Wertzahl

Grundbesitzwert im Wege des Sachwertverfahrens

Sachwertverfahren

Grundvermögen (4)

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Einflussnahme auf die Bestimmung der Gesamtnutzungsdauer

Gebäudetyp

EFH

Mietwohngebäude

Dienstleitungsimmobilie

Gewerbe- und Industriegebäude

GND (in Jahren)

60-100 Jahre

60-80 Jahre

50-70 Jahre

40-60 Jahre

Grundvermögen (5)

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GND RND AfA (linear) VKW

In Jahren in Jahren % in 100 €

100 40 60 200

80 40 50 250

60 40 33,3 335

Einflussnahme auf die Bestimmung der NutzungsdauerBeispiel Herstellungswert des Gebäudes € 500.000

Grundvermögen (6)

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Gestaltungsmöglichkeiten bei der Bewertung von Immobilien

Einschränkungen durch Vorgaben des Bewertungsgesetzes Möglichkeit des Ansatzes eines niedrigeren Vergleichswertes:

Voraussetzung Gleichartigkeit Zielsetzungen mit dem Bewertungsgutachter besprechen RND = Schätzgröße, deren Bestimmung in der persönlichen

Verantwortung des Gutachters liegt. Ordnungsgemäße Instandhaltung wird vom Gesetzgeber

vorausgesetzt Je nachdem, wie die Abgrenzung zwischen Instandhaltung und

Modernisierungsmaßnahmen vom bewertenden Gutachter gesehen wird, verändern diese das Ergebnis und damit den VKW

Nicht modernisierte Immobilien führen zu überhöhten Sachwerten (VKW), da die Abschreibung zu niedrig ist

Grundvermögen (7)

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Betriebsvermögen (1)

Bewertungsmethodik des § 12 ErbStG

Entsprechend den Vorgaben des BewG erfolgt Bewertung mit dem gemeinen Wert (= Verkehrswert)

Gemeiner Wert ist unabhängig von dem Vorhandensein „stiller Reserven“ (Differenz zwischen Verkaufspreis und steuerlichem Buchwert = Risiko: latente Steuern)

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Betriebsvermögen (2)

Bewertungsmethoden zur Ermittlung des gemeinen Wertes

Substanzwert

Ertragswert nach der Discounted Cash Flow Methode

Vereinfachtes Ertragswertverfahren gem. § 200 BewG

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Anwendung des Verschonungsabschlags von 100%: verlangt unwiderrufliche Erklärung ggü Finanzamt

Einflussnahme auf die Bewertung Bewertungsgutachten Krisenzeiten nutzen niedrigerer Ertragswert Zeitpunkt der Übertragung so steuern, daß „Krisenzeiten“

sich im Ertragswert niederschlagen (Verkauf nicht geeignet) Einflussnahme auf den Risikozuschlag bei der Bestimmung

des Kapitalisierungszins Handelsrechtliche Abschreibungen berechnen, keine

steuerlichen Abschreibungssätze Steuerlich nicht anerkannte Drohverlustrückstellungen bei

der Bewertung berücksichtigen Einflussnahme auf die „ewige Rente“

Gestaltungsmöglichkeiten

Betriebsvermögen (3)

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Auf die Einkommensteuer wird die Erbschaftsteuer angerechnet, die in den letzten 4 Jahren gezahlt wurde

Achtung: nur auf Antrag

Gestaltungsmöglichkeiten

Betriebsvermögen (4)

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Betriebsvermögen (5)

Bewertungsmethodik des § 12 ErbStG

Verschonungsabschlag iHv 85 % Verschonungsabschlag iHv 100 %

Bisher Wachstumsbe-schleunigungsG

Bisher Wachstumsbe-schleunigungsG

Alternative 1

Verwaltungs-vermögen

≤ 50 % ≤ 50 % ≤ 10 % ≤ 10 %

Lohnsumme 650 % 400 % 1.000 % 700 %

(Behaltens-)Frist 7 Jahre 5 Jahre 10 Jahre 7 Jahre

Alternative 2

Verwaltungs-vermögen

≤ 50 % ≤ 50 % ≤ 10 % ≤ 10 %

Beschäftigtenanzahl

≤ 10 ≤ 20 ≤ 10 ≤ 20

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Beispiel BetriebsvermögenVerschonungsabschlag 85% (Regel)

Bewertungsansatz (BW) Betrieb (Ertragswert) 10 Mio. € BW vermietetes Betriebsgrundstück (wie Grund-

vermögen) 3 Mio. € BW börsennot. Aktien (Kurswert) 0,5 Mio. € BW 5 %-GmbH-Anteil (Ertragswert) 1,5 Mio. € BW Kunstgegenstände (gemeiner Wert) 0,8 Mio. € Verwaltungsvermögen insgesamt 5,8 Mio. € Anteil Verwaltungsvermögen am gesamten Betriebsvermögen 58 % -

insgesamt keine Begünstigung

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Kurzfristige Einlage - Missbrauchsbekämpfung

Keine Begünstigung für Verwaltungsvermögen (von unter 50 %), das erst in den letzten zwei Jahren vor Betriebsübergang in das Betriebsvermögen gelegt wurde

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Betriebsvermögen – Beispiel

Unternehmer U (verwitwet und kinderlos) hat einen100 %igen GmbH-Anteil mit gemeinem Wert 2,8 Mio. €. Anteil früher für 100.000 € gekauft. Verwaltungsvermögen geringer als 50 %. Daher 85 % begünstigt = 2.380.000 €. Steuerpflichtig nur 420.000 €. Dieser Betrag übersteigt 150.000 € um 270.000 €. Der Freibetrag mindert sich um 50 % des übersteigenden Betrages, also um 15.000 €.

Steuerpflichtig 405.000 € = ca. 15% des gemeinen Wertes

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Betriebsvermögen – Beispiel

Nachdem Neffe N diesen GmbH-Anteil von U geschenkt bekommen hat

anhaltende allgemeine Wirtschaftskrise

- Weiterführung unmöglich

N entschließt sich, das Unternehmen, das jetzt nur noch einen Wert von 1,4 Mio. € hat, im 4. Jahr nach dem Erbfall zu verkaufen. Bisher ist die anteilige Lohnsumme nicht unterschritten.

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Betriebsvermögen – Beispiel (Variante bis 31.12.2009)

Dass Wert nach dem Erbfall gesunken ist, hat keine Auswirkungen auf Wert bei Schenkung.

Da erst drei volle Jahre erfüllt sind, gehen 4/7 der Begünstigung verloren.

Bewertungsabschlag von 85 % wurde zu 3/7 verdient. Es wird daher nur ein Bewertungsabschlag von 36,43 % gewährt.

Ursprünglicher Wert von 2,8 Mio. € ist nur zu 1.020.040 € begünstigt = steuerpflichtiger Wert 1.779.960 €. Dieser ist allerdings nicht mehr nach Steuerklasse I begünstigt, sondern jetzt nach Steuerklasse II.

Die Steuer beträgt 30 %, also 533.980 € (ohne Berücksichtigung des allgemeinen Freibetrags).

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Betriebsvermögen – Beispiel (Variante bis 31.12.2009)

N verkauft den Anteil nunmehr mit einem Gewinn von 1,3 Mio. (Verkaufspreis 1.400.000 ./. 100.000 Erwerbskosten d. Erblassers). Seit 01.01.2009 unterliegt der Gewinn dem Teileinkünfteverfahren und wird zu 60 % besteuert (§ 3 Nr. 40 EStG). Veräußerungsgewinn daher in Höhe von 780.000 € steuerpflichtig. Bei einem Einkommensteuersatz von 42 % beträgt die Einkommensteuer 327.600 €.

Auf die Einkommensteuer wird nach § 35b EStG eine Ermäßigung im Verhältnis der zu zahlenden Erbschaftssteuer (533.980 €) zum Wert des Erwerbes (2,8 Mio. €), also 19.07 % gewährt. Die Einkommensteuer beträgt daher nur noch 265.124 €.

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Betriebsvermögen – Beispiel (Variante ab 1.1.2010)

Dass Wert nach dem Erbfall gesunken ist, hat keine Auswirkungen auf Wert bei Schenkung.

Da erst drei volle Jahre erfüllt sind, gehen 2/5 der Begünstigung verloren.

Bewertungsabschlag von 85 % wurde zu 3/5 verdient. Es wird daher ein Bewertungsabschlag von 51 % gewährt.

Ursprünglicher Wert von 2,8 Mio. € ist zu 1.428.000€ begünstigt = steuerpflichtiger Wert 1.372.000 €. Dieser ist allerdings nicht mehr nach Steuerklasse I begünstigt, sondern jetzt nach Steuerklasse II.

Die Steuer beträgt 30 %, also 411.600 € (ohne Berücksichtigung des allgemeinen Freibetrags).

Einsparung ab 1.1.2010: € 122.380 im Vergleich zur Regelung bis 31.12.2009

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Betriebsvermögen – Beispiel (Variante ab 1.1.2010)

N verkauft den Anteil nunmehr mit einem Gewinn von 1,3 Mio. € (Verkaufspreis 1.400.000 ./. 100.000 Erwerbskosten d. Erblassers). Seit 01.01.2009 unterliegt der Gewinn dem Teileinkünfteverfahren und wird zu 60 % besteuert (§ 3 Nr. 40 EStG). Veräußerungsgewinn daher in Höhe von 780.000 € steuerpflichtig. Bei einem Einkommensteuersatz von 42 % beträgt die Einkommensteuer 327.600 €.

Auf die Einkommensteuer wird nach § 35b EStG eine Ermäßigung im Verhältnis der zu zahlenden Erbschaftssteuer (352.800€) zum Wert des Erwerbes (2,8 Mio. €), also 19.07 % gewährt. Die Einkommensteuer beträgt daher 278.460 €

Mehr Einkommensteuer (+ €13.336) durch geringere ErbSt-Anrechnung von 4,07%

Aber: Einsparung ErbSt ab 1.1.2010: € 122.380.

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Betriebsvermögen – Beispiel

Bei Verkauf sofort verbleiben 1.066.200 Mio. €(2,8 Mio. € der Erbschaftsteuer zu unterwerfen 30 % Erbschaftsteuer = 840.000 €.

Veräußerungsgewinn 2,7 Mio. €, ab 01.01.2009 zu 60 % steuerpflichtig. Die Einkommensteuer hätte 1.134.000 € (42 %) betragen. Die Einkommensteuer hätte sich um 30 % (840.000 €/ 2.8 Mio. €) gemindert. Die Gesamtsteuerbelastung hätte daher endgültig 793.800 € zuzüglich 840.000 € Erbschaftsteuer, also 1.633,800 €

betragen.) Bei Verkauf nach vier Jahren verbleiben

– (Regelung bis 31.12.2009): 600.896 €

– (Regelung ab 1.1.2010): 709.940 €

Lösungen: Bessere Planung, Adoption oder eingetragene Lebenspartnerschaft

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Betriebsvermögen – Hinweis zum Beispiel

Die Lohnsummenabhängigkeit des Verschonungsabschlags greift bei solchen Betrieben nicht ein, die höchstens 20 (bis 31.12.2009: 10) Arbeitnehmer beschäftigen (§ 13 a Abs. 1 Satz 4 ErbStG) oder die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt.

Gestaltungsmöglichkeit: Betriebsgrößensteuerung vor Erbfall

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Aktuelles: Bewertung von Kommanditistenbeteiligung

Erschaftssteuerrichtlinie 2003 R 116 Abs. 1 Satz 3 ErbstR bis 31.12.2008:

Ansatz negativen Werts eines Kommanditistenanteils zulässig (Verweis auf § 97 Abs. 1a Nr. 4 BewG)

Anwendungserlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 25.6.2009 zu §§ 11, 95 bis 109, 199ff BewG (AEBewAntBV):

Ansatz negativen Werts eines Kommanditistenanteils nicht zulässig (ohne Begründung)

Gerlach in SStR 2010, 309: AEBewAntBV rechtswidrig

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Aktuelles:Der Kampf geht weiter

Drei Verfassungsbeschwerden beim BVerfG betreffend des ErbStG 1.1.2009 anhängig

Anlaß: – Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz

– Zweifel am ordnungsgemäßen Zustandekommen des Gesetzes

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Auch eine Überentnahme von – seit 1. 1. 2009 – mehr als 150 000 € bezogen je auf eine Vermögensart iSd 13b Abs. Nrn. 1–3 ErbStG, welche lediglich zur Tilgung der für den Erwerb festgesetzten Schenkungsteuer, lässt die die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen gemäß § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG entfallen

Aktuelles:

BFH DStR 2010, 273:

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Internationales Internationales

ErbschaftsteuerrechtErbschaftsteuerrecht

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Allgemeines

Internationales ErbStRecht

Unbeschränkte Steuerpflicht Beschränkte Steuerpflicht

• Inländereigenschaft• Weltvermögensprinzip

• Territorialprinzip

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Körperschaften mit Sitz oder

Geschäftsleitung im Inland

Unbeschränkte Steuerpflicht (1)

Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland

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Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht (2)

Fünf-Jahres-Frist bei deutschen Staatsangehörigen

< 5 Jahre ausländischer Aufenthalt

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Unbeschränkte Steuerpflicht (3)

Beispiel I:Erblasser E hat neben seinem inländischen Vermögen auch ein Grundstück in Spanien an seinen Sohn S als einzigen Erben vererbt.Das in Spanien gelegene Grundstück unterliegt deutscher und (!) spanischer Erbschaftsteuer. Die Doppelbesteuerung wird primär durch bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen. Wo kein solches Abkommen besteht (z.B. auch nicht mit Spanien), wird die Doppelbelastung gemäß § 21 ErbStG, wie hier, regelmäßig durch Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer vermieden.

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Unbeschränkte Steuerpflicht (4)

Beispiel II: Erblasser E hat neben seinem inländischen Vermögen

auch ein Bankguthaben und eine Beteiligung an einer SA von weniger als 10 % in Spanien (oder in UK) an seinen Sohn S als einzigen Erben vererbt.Im Rahmen der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt das Vermögen in Spanien (in UK) der deutschen Erbschaftsteuer. Erbschaftsbesteuerung erfolgt in Spanien und erneut ohne Anrechnungsmöglichkeit in Deutschland, weil in Deutschland die Vermögensgegenstände nach § 121 BewG nicht als Auslandsvermögen qualifiziert.

EuGH bestätigt die Zulässigkeit (EuGH BeckEuRS 2009 488518) der Anrechnungslücke

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Doppelbesteuerungsabkommen (Vermeiden Anrechnungslücken)

Griechenland Österreich* Schweden Schweiz USA Dänemark Frankreich Israel

* (gültig nur bis 31. 7. 2008 -> Verlängerungskommen v. 6. 11. 2008, BGBl. II 2009, 715, Zustimmungsgesetz v. 6. 7. 2009, BGBl. II 2009, 714)

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Gestaltungsalternative: Wegzug in die Schweiz

Verbleibendes deutsches (Beteiligungs- und Grundvermögen) kann u.U. durch Zwischenschaltung schweizer Holdinggesellschaften exportiert werden

Abhängig vom Kanton: keine Besteuerung der Ehepartner und Abkömmlinge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Nach Art 5 bis 8 Doppelbesteuerungsabkommen v. 16. 4. 1980 Schweiz <-> Deutschland gilt die Übergangsfrist von fünf Jahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) ErbStG für im Ausland ansässige Deutsche bei Wegzug in die Schweiz nicht für Vermögenswerte in der Schweiz („… Vermögen, das ein Erblasser … im Zeitpunkt des Todes … hatte …“) nicht

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Und Österreich?

DBA v. 4. 10. 1954 galt bis ab 1.8.2008 wegen Kündigung entfallen:Rechtsfolgen: Entfall Freistellung österreichischen Grundbesitzes. Statt dessen Anrechnungsverfahren. Für Fälle bis 31. 12. 2008). Eine Bewertung entgegen § 31 BewG auf dem Niveau inländischen Grundbesitzes auf Grund der Entscheidung des EuGH v. 17. 1. 2008 (BeckRS 2008 70029 ) Eu – rechlich geboten. bei aus Deutschland nach Österreich verzogenen Erblassern deutsche unbeschränkte Steuerpflicht, wenn der deutsche Erblasser

• in Deutschland einen Nebenwohnsitz unterhalten hat, • noch nicht fünf Jahre jeden deutschen Wohnsitz aufgegeben hatte oder • der Erwerber in Deutschland lebt.

Gestaltungsmöglichkeiten: Z.B. österreichische Privatstiftungen (vgl. u. a. Steiner, ErbStB 2008, 60; Jülicher, ZEV 2008, 64).

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Urteil FG Bremen zu § 13a ErbStG a.F. (Steuerbefr. -> Betriebsvermögen pp)

BeckRS 2009 26028077

1. Es ist weder im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsfreiheit noch verfassungsrechtlich im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zu beanstanden, dass beim Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Drittstaat außerhalb der EU - hier: Kanada - weder der gegenstandsbezogene Freibetrag noch der verminderte Wertansatz gelten.

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Urteil FG Bremen zu § 13a ErbStG a.F. (Steuerbefr. -> Betriebsvermögen pp)

BeckRS 2009 260280772. Im Streitfall (Rechtsverhältnis Deutschland <-> Kanada) ist diese

erschaftsteuerrechtliche Einschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit als „unvermeidliche Konsequenz einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit“ anzusehen. Dies hat zur Folge, dass § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG von vornherein nicht am Maßstab des Art. 56 EG zu prüfen ist.

3. Wäre eine Prüfung des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG a.F. 2007 (auch) am Maßstab des Art. 56 EG geboten, läge ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vor

Bedeutung für aktuelles Recht: Beschränkung der Begünstigung auf Beteiligungen in EU –

Ländern nach § 13a ErbStG nF daher wirksam

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Gestaltungsempfehlung

Durch Zwischenschaltung von inländischen Rechtsträgern oder EU/EWR Rechtsträgern, die Steuervergünstigungen hoch bewertetes Drittstaatenvermögen in begünstigtes Vermögen umwandeln

Dadurch ggf. Ausschaltung ausländischer Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer

Anrechnungslücken bei der Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuern nach § 21 ErbStG auf Grund des engen Auslandsvermögensbegriff des § 21 Abs.2 S. 1 ErbStG dadurch vermeiden, dass nur solche Vermögenswerte im Ausland gehalten werden, die nach § 121 BewG nicht Inlandsvermögen sind (= hypothetisch: bei inländischer Belegenheit Inlandsvermögen)

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Besonderheiten des internationalen Steuerrechts Bewertungsproblem

Bewertungsprivilegien gelten häufig nur für Inlandsvermögen (bzw. EU/EWR-Vermögen), nicht aber für Drittstaatenvermögen

Z.B. US-Fiskus bei Besteuerungsrecht für deutsches Vermögen: Wertermittlung einer deutschen GmbH & Co. KG Beteiligung nicht anhand des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit den Verschonungsregeln wegen eigener US – amerikanischer Bewertungskriterien.

Die mögliche steuerliche Vorteilhaftigkeit einer deutschen GmbH &

Co. KG (aus deutscher Sicht) kann dadurch international verloren gehen.

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Besonderheiten bei beschränkter Steuerpflicht(Territorialprinzip)

Vermögensanfall von Inlandsvermögen Sonderregelungen für beschränkt Steuerpflichtige

beschränkter Abzug

von Schulden

und Lasten

Freibetrag € 2000

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Politische Ziele zum Steuerrecht?

Guido Westerwelle am 11.09.2009:

„Nur wenn der Koalitionsvertrag ein niedrigeres, einfacheres und gerechteres Steuersystem festschreibt, werde ich ihn unterzeichnen.“

Bundeskabinett am 27.01.2010:

"Neue Regelungen müssen zu den Menschen und Betrieben passen und möglichst wenig

zusätzlichen Aufwand auslösen."

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